#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

45. Jahrgang. IV.

Nr. 40.

20. September 1893.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): B Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Kp. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & Cie. in Bern.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die periodischen Erneuerungswahlen in den Nationalrat.

(Vom 19. September 1893.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Die dreijährige Amtsdauer des Nationalrates, welche am 1. Dezember 1890 begonnen hatte, geht am 3. Dezember nächsthin zu Ende, und es beginnt die XVI. Amtsperiode dieser Behörde mit dem 4. Dezember des laufenden Jahres (Art. 32 des Bundesgesetzes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen, vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915).

Nach Mitgabe von Art. 16 des citierten Gesetzes haben die Erneuerungswahlen am letzten Sonntage des Weinmonates, diesmal also am 29. Oktober, zu beginnen.

Wir laden Sie hiermit ein, diese Wahlen in Ihrem Kantone auf Grundlage des Bundesgesetzes betreffend die Wahlen in den Nationalrat, vom 20. Juni 1890 (A. S. n. F. XI, 659), sowie in Gemäßheit des bereits erwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1872 und desjenigen vom 20. Dezember 1888 betreffend erleichterte Stimmgabe für Militär etc. (A. 8. n. F. XI, 60) anzuordnen.

Wir ersuchen Sie sodann, dafür Sorge zu tragen, daß 1. im Abstimmungsprotokolle die Zahl der stimmberechtigten Bürger angegeben werde; 2. die Wahlergebnisse nach Art. 24 des Abstimmungsgesetzes jeweilen sofort, und ohne daß etwaige Nachwahlen abgewartet würden, hierher einberichtet werden; Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. IV.

8

82 3. bei der Übersendung der Wahlprotokolle (Art. 11 des Gesetzes) angegeben werde, wann die sechstägige Einspruchsfrist, welche mit dem Tage der Bekanntmachung der Wahl beginnt, abgelaufen und ob innerhalb dieser nützlichen Frist eine Einsprache wirklich erfolgt sei (Art. 10 des Gesetzes) ; 4. die Vor- und Zunamen, das Geburtsjahr, der Bürger- und Wohnort, sowie die bürgerliche Stellung der Gewählten angezeigt werden 5 5. die Stimmzeddel durch die betreffenden Bureaux gehörig versiegelt und uneröffnet in Verwahrung behalten werden, urn einer allfälligen Einforderung durch die eidgenössischen Behörden entsprechen zu können (vergi, das hierseitige Kreisschreiben vom 16. Dezember 1881, Bundesbl. 1881, IV, 907).

Wollen Sie gefälligst, soweit thunlich, noch am Wahltage der Bundeskanzlei das Resultat der Wahlen telegraphisch mitteilen und zu diesem Behufe die in Ihrem Kanton mit der Feststellung desselben betrauten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) anweisen, die Ergebnisse durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskaazlei oder eine andere hierfür bezeichnete Centralstelle zu melden. Diese Telegramme sind taxfrei.

Endlich fügen wir bei, daß nach Art. 27 des Abstimmungsgesetzes diejenigen Bürger, welchen eine Kantonsregierung ihre Wahl in den Nationalrat zur Kenntnis gebracht hat, ohne weiteres sich Montag den 4. Dezember nächsthin, vormittags 10 Uhr, zur Eröffnungssitzung in der Bundesstadt einzufinden haben, worauf jeden Gewählten vorläufig aufmerksam zu machen Sie ersucht sind.

Wir werden übrigens nicht ermangeln, den uns bekannt gewordenen Gewählten rechtzeitig noch besondere Mitteilung zugehen zu lassen.

Inzwischen benutzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 19. September 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers: Schatzmann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die periodischen Erneuerungswahlen in den Nationalrat. (Vom 19. September 1893.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1893

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.09.1893

Date Data Seite

81-82

Page Pagina Ref. No

10 016 301

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.