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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die am 3. März 1893 mit Rumänien abgeschlossene Handelsübereinkunft.

(Vom 10. März 1893.)

Tit.

Die Handelsübereinkunft, welche wir Ihnen hiermit vorlegen, ist die vierte, welche die Schweiz mit Rumänien abgeschlossen hat.

Die erste, eine provisorische Meistbegünstigungsdeklaration, datierte von 1876, die zweite, definitive Konvention, von 1878. Diese Vereinbarungen sicherten uns den Mitgenuss der Vorteile der Tarifverträge, welche Rumänien im Jahre 1875 mit Österreich-Ungarn und später mit Deutschland (1877) und Großbritannien (1880) abschloß.

Infolge der Schwierigkeiten, welche Österreich-Ungarn dem Viehimport aus Rumänien bereitete, wurde der liberale Vertrag von 1875 gekündet und am 13. Juni 1886, nach zehnjähriger Dauer, außer Kraft gesetzt; ebenso alle übrigen Verträge, deren Ablaufstermin die Kündung gestattet hatte. Darunter befand sich auch die schweizerische Konvention. Anstatt der Vertragszölle trat für schweizerische Erzeugnisse nach vierzigtägiger Übergangsfrist der erhöhte Generaltarif in Kraft, welcher inzwischen provisorisch aufgestellt worden war.

Neue Unterhandlungen wurden von der rumänischen Regierung erst angeknüpft, nachdem der definitive Generaltarif, welcher (Jeuseiben als Grundlage dienen sollte, Gesetzeskraft erlangt hatte. Die.

schweizerischen Unterhandlungen führten am 7. Juni 1886 zum Ab-

991 Schluß der dritten Konvention. Dieselbe schloß eine Reihe von Artikeln, worunter jedoch keine von größerer Bedeutung für die Schweiz, von dem Prinzipe der Meistbegünstigung aus, auch erstreckten sich die praktischen Vorteile der letzteren nur noch auf die Zollbegünstigungen, welche die genannten, noch bis 1890 unkündbaren Verträge mit Deutschland und Großbritannien enthielten. Die inzwischen mit Österreich-Ungarn gepflogenen Unterhandlungen hatten, anstatt zu einem neuen Vertrage, zum Zollkriege geführt.

Im Jahr 1890 beschloß Rumänien, sich durch abermalige KUndung sämtlicher Verträge von allen internationalen Tarifverpflichtungen zu entbinden. Es wurde ein Zolltarif aufgestellt, welcher für diese autonome Politik berechnet war und in welchem daher die Erzeugnisse, welche vom Auslande bezogen werden müssen, weniger hoch taxiert wurden, als diejenigen, welche das Inland hervorbringt, oder deren inländische Fabrikation man zu begünstigen wünschte. Für die schweizerischen Exportartikel (raten teils empfindliche Erhöhungen, so z. B. für ßaumwoilgewebe und Maschinen, ein, teils fanden aber auch bedeutende Ermäßigungen statt, worunter namentlich diejenigen für Käse und Chokolade, Baumwollgarn und Stickereien, seidene Gewebe und Bänder, Nähseide, elastische Gewebe und Uhren zu verzeichnen sind. Unsere Konvention von 1886 trat also infolge der Kündung schon am 10. Juli 1891, gleichzeitig mit allen übrigen Handelsverträgen Rumäniens, wieder außer Kraft.

Die rumänische Regierung zeigte sich im abgelaufenen Jahre zur Eröffnung von Unterhandlungen über den Abschluß neuer Verträge bereit. Im Frühjahr wurde durch einen Notenaustausch die gegenseitige Meistbegünstigung erklärt. Im Dezember begannen durch Herrn Generalkonsul Staub in Bukarest Unterhandlungen über ein förmliches Vertragsverhältnis und führten zum Abschlüsse der vorliegenden Konvention.

Dieselbe stipuliert in allen Z o l l - und H a n d e l s a n g e l e g e n h e i t e n die gegenseitige Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation (Art. t und 2).

Momentan impliziert dies keinerlei Ermäßigung des rumänischen Tarifes, da Rumänien noch keine solche mit irgend einem Staate vereinbart hat. Es finden indessen zur Zeit Unterhandlungen über Zollerleichterungen mit Deutschland statt, welche im Falle ihres Gelingens infolge der neuen Konvention
auch schweizerischen Erzeugnissen zu gute kommen müssen.

Eine Ausnahme vom Meistbegünstigungsprinzip wird in der in allen unseren neueren Verträgen üblichen Weise mit Bezug auf die S t a a t s m o n o p o l e gemacht.

992 Für H a n d e l s r e i s e n d e , welche sich auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Handels- und Gewerbetreibenden beschränken, ohne Waren mit sich zu führen, wird im Art. 3 die im Bundesgesetz vom 24. Juni 1892 über die Patenttaxen der Handelsreisenden vorgesehene Taxfreiheit stipuliert, in ähnlicher Weise, wie es in unserem Handelsvertrage mit Deutschland, Art. 9, geschehen ist. Ebenso für M u s t e r von Handelsreisenden (Art. 4).

Der M a r k e n s c h u t z , über welchen, wie in der Schwei/, so auch in Rumänien, eine besondere Gesetzgebung besteht, findet seine Regelung in Art. 5, im Sinne der gegenseitigen Einräumung der Rechte der Inländer und der meistbegünstigten Ausländer.

Der Versuch, die rumänische Regierung bei diesem Anlasse zum Eintritt in die internationale Union zum Schutze des gewerblichen, litterarischen und künstlerischen Eigentums zu bewegen, blieb für den Augenblick ohne Erfolg.

In Art. 6 wird die Befreiung von allen, nicht an den Grundbesitz geknüpften m i l i t ä r i s c h e n D i e n s t - und G e l d l e i s t u n g e n vereinbart.

Auf Wunsch der rumänischen Regierung wurde in Art. 7 ein S c h i e d s g e r i c h t zur Schlichtung von Anständen betreffend die Interpretation und Anwendung der Konvention vorgesehen. Es geschah dies durch die wörtliche Reproduktion des Art. 14 unseres Handelsvertrages mit Italien.

Die D a u e r der Übereinkunft ist lediglich durch eine "^monatliche Kündigungsfrist bedingt (Art. 9). Dies ist auch mit den Konventionen der Fall, welche Eogland, Belgien und Italien im verflossenen Jahre mit Rumänien vereinbart haben.

Die vorliegende Konvention stellt sich also, mehr als ein geordnetes Provisorium, denn als endgültige Regelung unserer Handelsbeziehungen mit Rumänien dar.

Es ist zu bemerken, daß diese Beziehungen in beiden Richtungen sehr bedeutende sind.

Die schweizerische A u s f u h r nach den sogenannten Donaustaaten (wovon bei weitem der größte Teil auf Rumänien entfällt), belief sich nach der schweizerischen Statistik im Jahre 1891 auf cirka 8^2 Millionen, die E i n f u h r auf cirka 6Va Millionen Franken.

Hauptartikel der Ausfuhr sind : Bedruckte Baumwollgewebe Fr. 2,190,000 Buntgewebe ,, 1,472,000 Gebleichte Baumwollgewehe 454,000 T Stickereien ,, 570,000

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Seidenwaren Elastische Gewebe Uhren und -Bestandteile Maschinen Käse fl Chokolade Hauptartikel der Einfuhr sind : Getreide (hauptsächlich Weizen) Wein Vieh Gedörrtes Obst Fleisch, geräuchert, etc

Fr. 763,000 ,, 200,000 ,, 1,032,000 ,, 407,000 172,000 ,, 160,000 Fr. 4,657,000 ,, 564,000 ,, 218,000 ,, 140,000 ,, 111,000

Was unsere G e t r e i d e b e z ü g e aus Rumänien betrifft, so werden dieselben zum größern Teil durch den Zwischenhandel vermittelt und sind thatsächlich viel bedeutender, als unsere Statistik sie verzeichnet. Eine im Jahr 1890 auf Ansuchen der Handelsabteilung unseres Departements des Auswärtigen durch den Vorstand der Getreidebörse in Zürich veranstaltete Enquête hat ergeben, daß jene B e z ü g e sich im Jahr 1889 auf annähernd 13 Millionen Franken beliefen (545,678 q. Getreide, wovon 444,508 q. Weizen; der Rest Roggen, Hafer, Mais und Gerste).

In Anbetracht dieser bedeutenden Verkehrssummen und der bloß provisorischen Regelung, welche unseren Vertragsbeziehungen mit Rumänien heute zu teil wird, werden wir der Entwicklung der Verhältnisse in diesem Absatzgebiete unsere fernere Aufmerksamkeit schenken und die Gelegenheit zu einer Vervollständigung der vorliegenden Konvention wahrnehmen.

Einstweilen enipfehlen wir Ihnen, dem beiliegenden Beschlußentwurf Ihre Genehmigung zu erteilen, und benutzen diesen Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. März

1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

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(Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

die Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Rumänien.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. der am 3. März 1893 mit Rumänien abgeschlossenen Handelsübereinkunft ; 2, der betreffenden Botschaft des Bundesrates vom 10. März 1893, beschließt: Art. 1. Der genannten Übereinkunft wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Handelsübereinkunft zwischen

der Selrweiz und üiirnäiiioii.

(Abgeschlossen in B u k a r e s t am 3. März 1893.)

Übersetzung des franeösiacheu Originaltextes.

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König von Rumänien, gleichermaßen von dem Wunsche beseelt, die freundschaftlichen Beziehungen beider Staaten zu erweitern und den Handelsverkehr zwischen denselben weiter auszudehnen, haben beschlossen, zu diesem Zwecke eine Übereinkunft abzuschließen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn J e a n S t a u b , seinen Generalkonsul in Bukarest; Seine Majestät der König von Rumänien: Herrn A l e x a n d e r N. L a h o v a r i , Großkreuz seines Ordens der Krone von Rumänien, Großoffizier seines Ordens des Sterns von Rumänien etc. etc., seinen Minister Staatssekretär im Departement der auswärtigen Angelegenheiten; welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben :

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Artikel 1.

Die Angehörigen eines jeden der hohen vertragschließenden Teile, sowie die Waren, welche Boden- oder Industrie-Erzeugnisse derselben sind, sollen im Gebiete des andern die gleichen Vorrechte, Steuerfreiheiten oder Vorteile irgend welcher Art genießen, die der meistbegünstigten Nation eingeräumt sind.

Man ist jedoch darüber einverstanden, daß durch die vorstehende Vereinbarung nichts geändert wird an den besondern Gesetzen, Verordnungen und Reglementen über Handel, Industrie, Polizei und öffentliche Sicherheit, die in jedem der beiden Staaten in Kraft stehen und allgemein auf alle Fremden anwendbar sind.

Es ist namentlich vereinbart, daß die Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft nicht anwendbar sind auf die Staatsmonopole und die Maßnahmen, die zu ihrer Durchführung getroffen sind.

Artikel 2.

Alle Erzeugnisse des Bodens oder der Industrie der Schweiz, die in Rumänien eingeführt werden, und alle Erzeugnisse desBodens oder der Industrie Rumäniens, die in die Schweiz eingeführt werden, seien sie zum Verbrauch, zur Lagerung in einem Entrepôt, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt, sollen während der Dauer der gegenwärtigen Übereinkunft der gleichen Behandlung unterworfen werden und insbesondere weder höhern noch andern Zöllen unterliegen, als denjenigen, die von den Erzeugnissen oder Waren der meistbegünstigten Nation erhoben werden.

Für die Ausfuhr nach der Schweiz sollen in Rumänien und für die Ausfuhr nach Rumänien sollen in der Schweiz weder andere noch höhere Ausfuhrzölle erhoben werden als für die Ausfuhr der gleichen Artikel nach dem in dieser Hinsicht meistbegünstigten Staate.

Jeder der hohen vertragschließenden Teile verpflichtet sich demnach, dem andern sogleich jede Begünstigung und alle Vorrechte oder Zollermäßigungen zu gewähren, die er einer dritten Macht schon gewährt hat oder in den genannten Beziehungen künftig noch gewähren könnte.

Die Waren aller Art, die aus dem Gebiete des einen der hohen vertragschließenden Teile ausgeführt oder dort eingeführt werden, sollen in dem Gebiete des andern von jedem Durchfuhrzölle frei sein. Für alles, was die Durchfuhr betrifft, sichern sich die beiden hohen vertragschließenden Teile gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

997 Artikel 3.

Kaufleiite, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, die sich durch den Besitz einer von den Behörden, des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbelegitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetrieb berechtigt sind und die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in dem Gebiete des andern vertragschließenden Teils bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei den Personen, welche diese Waren produzieren, Warenankäufe zu machen. Sie sollen auch befugt sein, bei Kaufleuten oder andern Personen, in deren Gewerbebetrieb die Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen, selbst unter Mitführung von Mustern, aufzunehmen.

Weder im einen noch im andern Falle sind sie verpflichtet, hierfür eine besondere Taxe zu bezahlen.

Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handelsreisenden) dürfen wohl Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen.

Das Muster der Gewerbelegitimationskarten soll später durch gemeinsames Einverständnis festgestellt werden.

Die hohen vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber machen, welche Behörden zur Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten befugt sein sollen, und welche Vorschriftea von den Inhabern dieser Karten bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten sind.

Die obigen Bestimmungen sind nicht anwendbar auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, sowie auf den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder Handel noch Gewerbe treiben.

Mit Bezug auf die Formalitäten aller Art, denen die Handelsreisenden in jedem der beiden Länder unterworfen sind oder sein werden, genießen die Schweizer in Rumänien und die Rumänen in der Schweiz die Behandlung der meistbegünstigten Nation.

Artikel 4.

Die einem Einfuhrzolle unterliegenden Waren, die als Muster dienen und von schweizerischen Fabrikanten, Kaufleuten oder Handelsreisenden in Rumänien oder von rumänischen Fabrikanten, Kaufleuten .oder Handelsreisenden in die Schweiz eingeführt werden, sollen beiderseits, unter den zur Sicherung ihrer Wiederausfuhr oder Rückfuhr in ein Niederlagshaus nötigen Zollformalitäten, zeitweilig

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zollfrei zugelassen werden. Diese Formalitäten sollen gemäß den Gesetzen oder Reglements erfüllt werden, die in den beiden Staaten entweder schon bestehen oder noch erlassen werden.

Artikel 5.

Mit Bezug auf die Fabrik- oder Handelsmarken und die ihnen durch die Gesetze des Landes, wo sie eingetragen sein müssen, gleichgestellten andern Warenbezeichnungen sollen die in der Schweiz niedergelassenen Gewerbetreibenden, Produzenten und Kaufleute io Rumänieu, und die in Rumänien niedergelassenen Gewerbetreibenden, Produzenten und Kaufleute in der Schweiz den gleichen Schutz genießen, wie die Einheimischen oder wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation. Die Schweizer in Rumänien und die Rumänen in der Schweiz haben die durch die Gesetze und Réglemente, welche diese Materie ordnen, vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen.

Artikel 6.

Die Angehörigen eines jeden der hohen vertragschließenden Teile sollen im Gebiete des andern von jedem Militärdienst oder jeder Militärsteuer und allen außerordentlichen Requisitionen befreit sein, die infolge außergewöhnlicher Umstände angeordnet werden.

Davon sind immerhin die Auflagen ausgenommen, die an den Besitz eines Grundstückes geknüpft sind, sowie die militärischen Leistungen und Requisitionen, zu denen alle Einheimischen als Eigentümer, Pächter oder Mieter von Immobilien angehalten werden können.

Artikel 7.

Die hohen vertragschließenden Teile sind übereingekommen, vorkommenden Falls Fragen betreffend die Auslegung und Anwendung der gegenwärtigen Übereinkunft, die auf dem direkten Wege einer diplomatischen Unterhandlung nicht zur gemeinsamen Zufriedenheit sollten erledigt werden können, auf schiedsrichterlichem Wege zu lösen.

Artikel 8.

Die beiden hohen vertragschließenden Teile behalten sich gegenseitig das Recht vor, durch eine zwölf Monate zuvor erfolgte Mitteilung die gegenwärtige Übereinkunft jederzeit zu künden.

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Artikel 9.

Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert, und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Bukarest ausgetauscht werden.

Sie tritt mit dem Tage des Ratifikationsaustausches in Kraft.

Zur Beurkundung dessen haben die Bevollmächtigten sie unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in B u k a r e s t in doppelter Ausfertigung, den 3. März (19. Februar) 1893.

(L. S.) (sig.) Jean Staub.

(L. S.) (sig.) AI. Lahovari.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die am 3. März 1893 mit Rumänien abgeschlossene Handelsübereinkunft. (Vom 10. März 1893.)

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22.03.1893

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