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Bericht über

die Aufstellung des Büdgets für 1849 und des Vermögens-Status aus den 31. Dezember 1848 Am 30. Iuni dieses Iahres wurde von der hohen Bundesversammlung beschlossen, es sei der Bundesrath einzuladen, 1) Das in verschiedenen Abtheilungen zur Berathung und zum Abschluß gekommene Gesammtbüdget für 1849, wie es durch die Verhandlungen der beiden Räthe sich gestaltet hatte, aus geeignete Weise zusammenzustellen, und 2) den Vermögensetat des Bundes aus den 31. Dezember 1848 aufzustellen und abzufchließen.

Der Bundesrath, von der Wichtigkeit dieser Aufgabe, wodurch die Aufstellung fester Formen, der ersten Bedingung eines geregelten Ganges in der Finanzverwaltung, bezweckt werden soll, durchdrungen, fand es für angemessen, auf den Antrag des Finanzdepartements, einen Experten in der Person des Herrn Bankdirektors Speiser von Basel einzuberufen, der fich auch auf verdankenswerte Weife dieser Arbeit unterzogen hat.

Dem Voranschlag, wie derselbe nun auch in Beziehung auf die Form aus den Beratungen des Bundesrathes hervorgegangen ist, folgt nun der erläuternde Expertenbericht.

A. Der Voranschlag.

Bei der Aufstellung des für 1849 angenommenen Budgets, wie solches aus den Verhandlungen der beiden

545 Räthe hervorgegangen ist, handelt es sich nicht bloß um eine geordnete Zusammenstellung der verschiedenen, zum Theil ohne Beobachtung einer systematischen Reihenfolge berathenen und beschlossenen Ansätze. Die Ausgabe liegt noch weiter, und besteht hauptsächlich darin, daß zu einer Ausstellungsweise der Plan entworfen werde, welche für die zukünftigen Büdgets als Norm angenommen und sortgesührt werden könne. In allem Rechnungswesen, welches eine epochenweise Wiederkehr der Abschlußtermine mit sich bringt, und wobei jedesmal eine vergleichende Prüfung und Gegenüberstellung der auseinanderfolgenden periodischen Rechnungen stattfindet, ist die stete Gleichsörmigkeit der Aufstellungsmethode ein Haupterforderniß der Zweckmäßigkeit, sowie einer erleichterten Arbeit für die fich damit befassenden Personen. In dieser Rückficht sind alfo bei dem Entwurf dieses ersten Büdgets die wesentlichen Bedingungen, welche man an eine Staatsrechnung stellt, mit besonderer Sorgfalt zu erforschen und zu befolgen, damit die einmal angenommene Form in der Zukunft sich als passend und genügend erweise.

Vor Allem ist hiebei das Wesen des Büdgets in's Auge zu fassen, die Entstehung desselben und sein Zusammenhang mit der wirklichen Staatsrechnung, .wovon es der Vorläufer ist.

Die gefammte Finanzverwaltung bildet einen Theil der Attributionen der E.rekutivbehörde. Gleichwie aus andern Gebieten ihrer Wirksamkeit, findet fie aber auch hier die Richtschnur ihres Handelns in den Vorschriften, welche aufgestellt werden von der gesetzgebenden Gewalt.

Das Büdget ist nun das Finanzgesez für eine gewisse, zum Voraus bestimmte Zeitperiode. Der Entwurf dazu geht, wie bei den meisten gesetzgeberischen Arbeiten, vom

^

Bundesrathe aus, der denselben zusammenstellt aus den verschiedenen Elementen, welche die ihm untergeordneten

Verwaltungszweige lieseru. Die gesetzgebenden Räthe berathen und beschließen über den vorgelegten Vorschlag, und das Resultat ihrer Verhandlungen wird als beschloß senes Gesetz in die Hände des Bundesrathes zur Vollziehung niedergelegt. Nach Abfluß der betreffenden Periode ist es wieder der Bundesrath , welcher der gesetzgebend den Behörde Rechenschaft ablegt. über seine Verwaltung, über die Erhebung der Staatseinkünfte und ihre Verausgabung. Es ist wohl zu beachten, daß diefe Rechenfchast über den ganzen Staatshaushalt fich erstrecken muß, weil der Bundesrath auch alle Zweige der Staatsverwaltung leitet, und dafür verantwortlich ist. Daher geschieht es nicht, daß die einzelnen Departement und Verwaltungsstellen weder ihre befondern Büdgets bringen, und die unmittelbare Bevorwortung davon übernehmen, noch daß fie ihre besondern Rechnungen ablegen.

Die gesetzgebende Behörde kennt nur einen Mandatar, den Bundesrath, beschließt nur über ein Gesammtstaatsbüdget, und empfängt nur eine Rechnung, welche den ganzen Staatshaushalt umfaßt. Demnach muß das

Büdget ein Ganzes bilden, und es besteht nicht aus

einer Sammlung einzelner Rechnungen oder Voranschläge.

Ein solches Verhältniß erheischt freilich entsprechende Einrichtungen in der gesammten Finanzverwaltung und angemessene Regeln sür das Rechnungswesen der verschieß denen Verwaltungszweige, in ihrem Innern sowohl als namentlich in ihren Beziehungen zur Zentralverwaltung, welche sür Alle die Rechenschaft abzulegen hat, und da.her Alles umfassen und kontrolliren muß. Dieser Punkt greift jedoch in den Eingangs erwähnten zweiten Theil der Aufgabe, weßhalb derselbe sür jezt nicht weiter aus-

^

geführt wird. Es war hier bloß darum zu thun, den Satz der Einheit des Büdgets zu begründen.

.Bei einer Rechnungsausstellung find es zwei Eigenschasten vornehmlich , welche die Zweckmäßigkeit bedingen.

Einentheils wird gedrängte und klare Ueberfichtlichkeit des Ganzen gesordert, anderntheils aber, und zugleich,

verlangt man deutliche Ausführlichkeit in den Einzelnheiten. Diese beiden Ersordernisse stehen sich jedoch ge-

genseitig im Wege; denn Gedrängtheit und Ueberfichtlichkeit schließen die Aussührlichkeit aus. Beiden Anforderungen ihr Recht gleichzeitig widerfahren zu lassen, kann daher nur in der Weife geschehen, daß ihnen getrennt entsprochen wird, und diesen Weg glaubte der Unterzeichnete wählen zu sollen. Es liegen demnach vor : 1) Das Budget. Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgabeu in seinen Hauptabschnitten und Rubriken,

in übersichtlicher Darstellung.

2) Die Nachweise dazu, sür jeden einzelnen Einnahmen- und Ausgabeposten, möglichst ausführlich gegeben, und nach Nummern geordnet, welche fich rapportiren zu den im Büdget aufgeführten allgemeinen Rubriken.

Es soll diese Methode den Vortheil gewähren, daß einerseits die Rechnung in ihren .Hauptzügen mit einem Blick umfaßt werden kann, während andererseits ein einsaches und bequemes Nachschlagen aus die Elemente der verschiedenen Rechnungsposten zurückführt.

Das Büdget ist eingeteilt in Hauptabschnitte oder

Kapitel, in welchen die gleichartigen Positionen oder Ansätze fich vereinigt finden. Wenn das Büdget ein ge.treues und anschauliches Gesammtbild des Staatshaushaltes darstellen soll, so dürsen dessen Bestandteile nicht anders als ihrer Natur und Verwandtschaft nach an einander gereiht und geordnet sein , wodurch der prüfende

^

Blick einem .Leitfaden solgen kann. Eine verschiedene Einrichtung würde die Ueberfichtlichkeit nicht gewähren, welche man vor Allem zu erstreben hat, während ausdeln gegenwärtigen Wege die Berathung über das Budget a1n regelmäßigsten sich bewegen und am sichersten vorwärts schreiten wird.

Ein Weiteres zur Rechtfertigung der angenommenen Ausstellungsmethode hat der Unterzeichnete nicht beizusügen, und geht nun zum Besondern des vorliegenden

Budgets für 1849 über.

Zuerst sind einige Rechnungsdifferenzen zu berühren, welche bei Zusammenstellung der im Büdgetbeschlusse der Bundesversammlung enthaltenen Ansätze sich herausgestellt haben. Eine Ausgleichung derselben durfte .nicht stattfinden, weil hieraus eine Aenderung am gesetzlich festgestellten Resultate des Budgets hervorgegangen wäre.

Es mnß sich also darauf beschränkt werden, in dem ge.genwärtigen Berichte jene Differenzen pro Memori..... aufzuführen, wie folgt: 1) Geschah die Zinsberechnung aus dem rückstän-

digen Kriegsschuldtermin des Standes Schwyz von Fr. 24,447 Rp. 66 zu 4% während mit diesem Stande der Zinssuß von 41/2 0/o übereingekommen worden ist.

2) Während, bei der Festsetzung der Büdgetvosition sür die Pulver- und die Zündkapselfabrik, beschlossen wurde, den Gehalt des Aufsehers der Zündkapselsabrik sür das zweite Semester wegfallen zu lassen, -- weil diese Stelle mit derjenigen des Pulververwalters ver.einigt ist, fand dennoch, bei der Zusammenstellung, dieser Abzug nicht statt, so daß der betreffende Ansaz von Fr. 250 im Budget stehen geblieben ist.

3) Ein ähnliches geschah mit dem Ansatz von Fr. 4,600 snr Experten und Reisen des Postdepartements. Es war

54.)

beschlossen, diese Summe aus Rechnung der Posteinnah..nen, d. h. zu .Lasten der Kantone zu bringen. Zu dem Ende erhöhte man aus dem Spezialbüdget der Postver.waltung den Ansaz von Fr. 12,000 für Experten und Reisen aus Fr. 16,600; die vorerwähnten Fr. 4,600 blieben nichts desto weniger unter der Rubrik der allgemeinen Verwaltungskosten des Post- und Baudepartementes stehen; wo solche nun als double emploi anzusehen find. Weitere Ausstellungen dieser Natur find .keine zu machen, dagegen dürfte vielleicht für die Zukunft die Bemerkung Beachtung verdienen , daß die wünschbare

Annäherung des Büdgets zu dem nachherigen RechnungsErgebnisse darunter leidet, wenn auf Rückständen, deren Erledigung man binnen kurzer Zeit voraussehen kann, die auch vielleicht zu der Epoche der Büdgetberathung bereits abgetragen waren, dennoch volle Iahreszinfen

eingebracht werden. So z. B. finden sich Fr. 977. 92 für Zinsen eines. Jahres auf dem oben sub Nr. 1 erwähnten Rückstande von Schwyz angerechnet, während der wirkliche Zins nur Fr. 180 sein konnte, indem der betreffende Posten bereits im Januar getilgt war, .und also nicht ein Jahr, sondern nur zwei Monate ausstand.

Die gleiche Bemerkung betrifft möglicherweise auch den .Zinsenansatz auf dem doppelten Geldkontingent von 1847, dessen Rückzahlung vermittelt der vorausfichtlich liquid .werdenden Mittel der Bundeskasse wohl früher als erst am Ende dieses Jahrs wird stattfinden können.

Jn Beziehuug aus die Nachweise zum Büdget, .hat der Unterzeichnete sich beflissen, dieselben, soweit die zu Gebot stehenden Materialien reichten, möglichst ausführlich zu geben. Er dars aber nicht verhehlen, daß ihm solches nicht ganz nach Wunsch gelungen ist. Die Hindernisse, welche bei einer ersten Budgetsaufstellung in

.

^

den Umständen^ liegen, sind indessen ein hinlänglicher

^ntschuldigungsgrund sur diese Mangelhastigkeit, totd

das um so eher, als es schon bei Ablegung der ersten diesem Budget entsprechenden Jahresrechnung möglich sein wird, jene Lücken zu ergänzen.

^. Der Voranschlag der Kapitalbewegungen.

Das Büdget ist der Voranschlag der Einkünfte des Staats und ihrer Verwendung. Es setzt einerseits die Summe der Bedürfnisse des Staats für die nächste Rechnungsperiode fest, und anderseits gibt es, - wie man in England und Amerika sagt, - "die Mittel und Wege" zur Deckung derselben. Die Differenz zwischen dem Betrag der festgefetzten Ausgaben und demjenigen der vorgefehenen Einnahmen zeigt die voraussichtliche Ziffer der Vermehrung oder der Verminderung des Staatsvermögens. Allein in jedem Haushalt, und so auch in demjenigen eines Staates, gehen Bewegungen vor mit dem verwalteten Vermögen, die weder eigentliche Einnahmen noch wirkliche Ausgaben heißen dürsen, die auch am Vermögensbestand nichts verändern, welche aber dennoch auf die Finanzverhältnisse von wesentlichent Einflusse find. In das Büdget dürfen diefelben nicht aufgenommen werden, weil dadurch ein unrichtiges, illusorisches Resultat hervorgebracht würde. So z. B. wäre es irrig, die stattfindende Heimzahlung eines angelegten

Kapitals durch Aufnahme in das Büdget als einen Theil der Einkünfte zu betrachten, oder die Abtragung eines bereits in der Bilanz vom vorigen Iahr enthaltenen Guthabens als eine Einnahme anzusehen, welche für die Deckung laufender Bedürfnisse verwendet werden darf.

Beides würde "aus dem Kapital zehren" heißen. Indessen kann ein Staat Verbindlichkeiten zu erfüllen haben,

551 die nicht aus seinen ordentlichen Einnahmen bestritten Werden sollen, sondern aus Verbindlichkeiten Dritter ihrn gegenüber, oder er kann Termine eingegangen sein zur Abtragung einer Schuld, deren Deckung aus dem Staatsvermögen geschehen muß, das zu diesem Zwecke liquid zu machen ist. Für Verpflichtungen dieser Art muß nicht minder vorgesorgt werden, als sur die Bedürfnisse des ordentlichen Staatshaushalts; auch fie bedürfen ihres Büdgets. Wenn die fälligen Termine eintreffen, so kann der Staat nicht mit Verweisungen aus seine Debitoren zahlen, oder mit Schuldtiteln, die er befitzen mag, sondern erbedarf b a are s Geld, und deßwegen ist es wichtig, vorauszuwissen, ob in dem bevorstehenden Iahre eine hinreichende Summe der Vermögensaktiven liquid werden wird zur Deckung der fällig werdenden entsprechenden Passiven. Zu diesem Ende ist "der Voranschlag der Kapitalbewegungen" aufgestellt worden, dessen Resultat

sür das Iahr 1849 ergibt, daß die liquid werdenden Aktiven um Fr. 538,044. 62 die fälligen Pasfiven übersteigen, daß demnach am Ende des Iahres ein Baarüberfchuß von diefem Betrag in der Bundeskasse vorhanden sein wird, Unvorhergesehenes vorbehalten, und unter der Voraussetzung, daß alle Staatsdebitoren ihre Verbindlichkeiten genau erfüllen werden.

Rechnet man zu der Summe der Kapitalbewegungen die Summe des Budgets, so erhält man die wahrscheinliche Summe der Kassenbewegung.

Es stellt fich demnach heraus : Daß die Bundeskasse im Iahr 1849 einnehmen wird :.

Durch Rückzahlung von Kapitalausständen, Guthaben u. s. w.

552 inklufive den Kassa-Saldo vom

31. Dezember 1848 einnahmen des Budgets

.

.

. Fr. 1,819,627. 78.

. ,, 4,778,708. 85.

Fr. 6,598,336. 63.

Ausgeben wird fie: Für Kapitalrückzahlungen und andere Verbindlichkeiten, die am

31. Dezember 1848 zu den Pas-

fiven des Vermögensetats ge-

horten . . .

Ausgaben des Büdgets

.

.

.Fr. 1,236,767. 83.

. " 4,823,524. 18.

Fr. 6,060,292. 01.

Die Mehreinnahme, welche den voraussichtlichen Kassa-Saldo am

3l. Dezember 1849 bildet, beträgt also . . . . , , 538,044. 62.

Fr. 6,598,336. 63.

Als eine Beilage zu dem Voranfchlag der KapitalBewegungen, und zugleich als ein Nachweis zu dem nachfolgenden Vermögensstatus ist "Die Darstellung des Rechnungsverhältnisses der Stände des gewesenen Sonderbunds" ausgefertigt worden.

Bekanntlich gingen die erwähnten Stände die Ver.pflichtung ein, die aus ihrer Bekriegung hervorgegange.neu Kosten, wie sich solche nach geschehener Abrechnung Herausstellen werden , gemeinschaftlich und skalamäßig zu tragen. Da man im Dezember 1847 das Verhältniß der sosort z.... mistenden Abzahlungen feststellen wollte, zugleich aber vorausfah, daß der definitive Abschluß der KriegsRechnungen wohl noch längere Zeit erfordern wurde, so .nahm man damals vorläufig die Summe von Fr. 5,500,000

553 als ungefähren, vorausfichtlichen Schuldbetrag an, und verteilte solche auf die sieben kontributidnspflichtigen Stände, mit dem Vorbehalt späterer definitiver Festsetzung der betreffenden Antheile, sobald die Rechnungen bereinigt und zu gehörigem Abschluß gekommen sein werden. Durch eine irrthümliche Berechnung des Beitrags-

verhältnisses des Standes Zug geschah es, daß statt obiger Summe eine höhere, nämlich Fr. 5,526,639. 57 repartirt ward, was sich indessen bei der spätern Schlußrechnung wieder ausgleichen wird.

In Erfüllung ihrer Verpflichtungen haben bis zum 31. Dezember 1848 die betreffenden Stände von ihrer Schuldsumme abgetragen: Fr. 1,095,601. 34. Die im

Laufe des Jahres 1849 fälligen Termine, mit Einschluß der.

Rückstände vom vorigen Jahr, betragen Fr. 1,364,395. 42.

Welches aber am 31. Dezember 1848 der wahre Stand ihrer Kriegsfchnld war, ist gegenwärtig noch unmöglich

zu ermitteln, weil bis zur Stunde die bezüglichen Rech-

nungen noch nicht abgeschlossen sind. Wie es scheint, waren diese letztern im Mai dieses Jahres bis auf den Punkt fortgeschritten, daß die Ausgaben-, resp. Schuldsumme den repartirten Betrag von Fr. 5,526,639. 57 bereits um Fr. 404,960. 98 überstiegen hatte. Jnwieweit die sich demnach ergebende Gefammtfnmme, von beiläufig sechs Millionen, dem Endresultat nahe kommen mag, hierüber ist der Unterzeichnete nicht im Fall, Muthmaßungen anzustellen, indem er in das Innere jener Rechnungsverhältnisse keinen Blick gethan hat.

Inzwischen bleibt dieser wesentliche Theil der Bundeskomptabilität ein unerledigter , und die Ziffern desselben müssen einstweilen als unbestimmte angesehen werden.

Bnndesblatt I. Bd. II.

49

554 C. Der Vermögensstatus.

Die Begründung, Einrichtung und Führung irgend einer geordneten Kom.otabilität ist nicht möglich, ohne daß der Vermögensstatus in Aktiven und Passiven, als Grundlage und Ausgangspunkt davon angenommen werde.

Mit richtiger Anerkennung dieses Prinzips ist daher in den Eingangs erwähnten Beschluß der Bundesversammlung vom 30. Iuni der Auftrag an den Bundesrath aufgenommen worden: "Den Vermögensetat des Bundes auf den 31. Dezem-

,,ber 1848abzuschließen, in denselben auch das Kriegs-

,,material und die zu militärischen Zwecken bestimmten ,,Liegenschaften aufzunehmen und den Etat dann der ,,Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen."

Daß in ihrer Sitzung vom vorigen Monat Mai und Juni der Bundesversammlung ein solcher Etat nicht vorgelegt werden konnte, erklärt sich genügend ans dem damaligen Mangel einzelner und aus der Lückenhaftigkeit anderer dazu erforderlicher Elemente. Die frühere eidgenössische Finanzverwaltung hatte bloß die Geldangelegenheiten des Bundes im engern Sinne in ihr Rechnungswefen aufgenommen; das Jmmobiliarvermögen, sowie die Vorräthe an Material und Kriegsgeräthschaften blieben von ihr unberücksichtigt. Bei dem Ausbruch des Sonderbundskriegs wurde hierauf eine eigene, militarische Finanzverwaltung im Oberkriegskommissariate aufgestellt, neben und außerdem bisherigen Staatsbuchhalter und Kaffier, sowie ohne dieses letztern Antheilnahme oder Kontrolle der Rechnungsführung. Es bestanden also bei der Uebernahme der Geschäfte durch den Bundesrath zwei von einander getrennte Finanzverwaltungen, wovon nur die erstere ihre Rechnungen gehörig abgeschloffen übergeben konnte; die Rechnungen des Ober-

555 kriegskommissariats waren, sowie jezt noch, zu keinem

Abschluß gelangt.

Eine genaue Aufstellung der Aktiven und Pasfiven des Bundes war also materiell unmöglich. Die Bundesversammlung, diese Verhältnisse erkennend, bezeichnete die vorhandenen .Lücken und schrieb deren Ausgleichung vor, damit die Ausfertigung des von ihr verlangten Vermögensstatus stattfinden könne.

Ihr dießfälliger Beschluß lautet: "Es seien die noch rückständigen Rechnungen "a. über die Sonderbundskriegskosten, "b. über die Grenzbewachnngskosten von 1848, ,,c. über die Zentralmilitärausgaben von 1848, "d. über die Pensionsausgaben von 1848 "beförderlich abzuschließen, um die Resultate davon in "jenen Etat aufnehmen zu können."

Die Aufnahme der sul) d angeführten "Penfionsansgaben von 1848" in das vorstehende Verzeichniß geschah zwar aus einem Mißverständnisse; denn die Pensionsrechnung hatte zu jener Zeit bereits die Passation der Bundesversammlung erhalten. Einzig konnte der Umstand in Beziehung auf den Vermögensstatus vom 31. Dezember 1848 eine Bedeutung haben, daß das zweite Semester der Pensionen von 1848 erst im Ianuar 1849 ausbezahlt worden war.

Bis zur Stunde find aber die übrigen Aufträge noch nicht erfüllt, und insofern besteht die Unmöglichkeit fort, den Beschluß der Bundesversammlung in Beziehung auf die Aufstellung eines Vermögensstatus auszuführen.

Es mußte fich daher die Frage erheben, ob es zweckmäßiger fei, noch länger zuzuwarten und die erwähnte hohe Behörde bei ihrer nächsten Zusammenkunft auf eine spätere Zeit zu vertrösten, oder ob einstweilen, nach

556 Maßgabe der Umstände, fortgeschritten werden solle, und ein Vermögensetat ausgestellt, dessen Ziffern zwar zum .^heil unbestimmt und nachherigen Aenderungen ausge^setzt sein werden, welcher aber, wenn nicht arithmetisch nichtig, doch materiell vollständig sich ausfertigen ließe.

Dieses Letztere schien die empfehlenswertere Handlungs..weise zu sein, und zwar aus mehrfachen Gründen.

Erstens drängt sich die Wichtigkeit der beförderlichen Einrichtung eines geordneten Rechnungswefens auf. Diefe ist aber fo lange nicht möglich , als kein gehöriger Status der Aktiven und Passiven vorhanden sein wird, welcher, wie bereits erwähnt, die unerläßliche Basis der Komptabilität bilden muß. Sodann darf anzunehmen fein, daß die Bundesversammlung den Umständen Rechnung tragen werde in Beziehung auf die Mannhaftigkeit des Status , welcher ihr wird vorgelegt werden können.

Und diefes um so eher, als ihr Ziel mehr die Begründung einer geordneten Finanzverwaltung zu sein schien, als der Wunsch, auf Heller und Pfenning den Vermögensbestand des Bundes zu wissen.. Der Status

.wird in so fern vollständig sein, als alle Aktiv- und

Passivposten jeder Art darin aufgeführt sich finden , nur die Ziffern einzelner darunter dürfen nicht als definitiv angesehen werden. Indessen kann man selbst diese letztern als der Wirklichkeit ziemlich nahe betrachten, und es ist nicht wahrscheinlich, daß das wahre, definitive Resultat, wenn es einmal erhältlich sein wird , um mehr als einige Prozent von dem sich jetzt provisorisch herausstellenden abweichen werde. Und solche Differenzen, .^- wenn sie gleich vom Standpunkt genauer Regelmäßigkeit aus be-

förderliche Berichtigung und Ausgleichung verlangen, sind nicht wesentlich genug, um deswegen einen in so

557 wichtigen Beziehungen notwendigen Abschluß aufzuschieben.

Der Vermögensstatus des Bundes ist also, nach den Vorschriften der Bundesversammlung und ..v orb eh ältlich späterer Ausgleichung sich ergebender Differenzen, auf.gestellt worden, und liegt hier .bei.

Die Aktiven desselben belaufen sich auf Fr. 8,939,.530. 44 DiePaffiven. . . . . . . . "4,292,060.79 Der Bestand des reinen Vermögens

also auf . . . . . . . . , , 4,647,469. 65 Die beiden Theile des Vermögensstatus find, gleich-

wie das Budget, in Abschnitte zerlegt, welche die gleichartigen Posten unter die gleiche Rubrik bringen, was die Ueberfichtlichkeit erleichtern soll. Zur Vollständigkeit dieser Aufstellung werden ebenfalls Nachweise oder Belege erforderlich fein, wovon aber, aus den bereits angeführten Gründen, eine Anzahl gegenwärtig noch nicht geliefert werden kann. Deßhalh scheint es auch passen.der, mit der Vorlage der übrigen Nachweife zu warten bis zu der Zeit, wo der definitive Vermögensftatus wird eingegeben werden können.

Inzwischen glaubte der Unterzeichnete ein Verzeichniß aufstellen zu sollen der Nachweise, .welche die Vollstän-

digkeit des Vermögensstatus erheischen wird. Es find diess : I. Zu den Aktiven:

1) Das detaillirte Verzeichniß der am 31. Dezember 1.848 vorhanden gewesenen Schuldtitel des ehemali-

gen Kriegsfonds.

2) Ein ähnliches Verzeichniß der an jenem Datum vorhanden gewesenen Schuldtitel des Invalidenfonds.

558 3) Die Beschreibung der dem Bunde zugehörigen Liegenschaften, ihrer Ausdehnung, Lasten und Nutzungen :

a. der Allmend bei Thun; b. des Rüti- Und Engeguts;

c. der verschiedenen Festungswerke.

4) Die Rechnung der Sonderbundfeldzugskoften, abgefchlossen, revidirt und gutgeheißen.

5) Ein Verzeichniß der am 31. Dezember 1848 rück-

ständig gewesenen Kapitalzinsen.

6) Ein ahnliches Verzeichniß der Grenzgebührenaus-

stände vom gleichen Datum.

7) Genau spezifizirte Inventarien des Bestandes am 31. Dezember 1848 von a. den Kriegsgeräthschaften ; b. den Spitalgeräthfchaften ; c. den Karten, Plänen, Instrumenten und Büchern; d. dem Vorrath gedruckter Reglemente und Ordonnanzen.

8) Ein Inventar des Mobiliars am 31. Dezem-

ber 1848 a. der Bundeskanzlei;

h. der Bundeskasse.

9) Ein Inventar der Maschinen und Gerätschaften der Zündkapfelfabrik.

Von den in diesem Verzeichniß aufgeführten Rechnnngsstücken sind Nr. 1, 2, 5 und 6 vorhanden, oder können den .Büchern entnommen werden.

Nr. 8 und 9 follen ebenfalls vorhanden sein.

Nr. 3 wird ohne große Verzögerung angefertigt werden können.

Nr. 4 hingegen, - die Sonderbundsfeldzugsrech-

559 nung -- scheint an ihrem letzten Stadium noch nicht angelangt zu sein, und es wird wohl besonderer Anstrengungen bedürfen, damit diefes Hanvthinderniß gegen die Einführung eines geordneten Ganges im Rechnungswefen in nächster Zeit überwunden werde.

II. Zu den Passiven.

1) Rechnung des . Liquidationssaldo der Sonder-

bundskriegskosten; 2) Rechnung der Liquidation der Grenzbewachungs-

kosten von 1848; 3) Verzeichniß der den Kantonen schuldigen Restanzen von dem rückzahlbaren doppelten Geldkontingent von 1847 sammt darauf laufenden Zinsen bis zum 31. De-

zember 1848; 4) Rechnung über die stattzufindenden, resp. stattge...

fundenen Verwendungen der Kredite Für Unterstützung von Verwundeten, ,, Zentralmilitärausgaben.

Von diesen Nachweisen find, außer Nr. 3, dermalen noch keine vorhanden.

Nr. 1 betrifft den nämlichen Gegenstand wie Nr. 4

der Aktiven, und kann nur mit diesen seine Erledigung finden.

Nr. 2 betrifft ebenfalls einen Rückstand des Oberkriegskommissariates .

Für Nr. 3 hingegen sind die erforderlichen Elemente beim Finanzdepartement vorhanden.

Die erwähnten Posten des Vermögensftatns, deren Ziffern nur als proviforisch anzusehen sind, und für welche eine definitive Festsezung vorbehalten bleiben muß, finden fich r o t h ausgefetzt. Das Verzeichniß derselben ist folgendes :

560 I. A e t i v - P o f t e n .

1) DieRechnungen der Sonderbunds-

Kriegsschuld, sowohl die Restanz der be- Fr.

Rp.

reits repartierten Hauptfu.nme, mit 4,431,038. 23.

welche auf keiner abgelegten Rechnung beruht, als die Nachforderungsfnmme, welche

angeschlagen ist auf .

.

.

. 404,960. 98.

(die erstere diefer Summen ist indessen nicht r o t h ausgefetzt, weil die sich ergebenden Aenderungen auf der letztern in Anrechnung gebracht werden können).

2) Der Bestand von Kriegs- und Spitalgeräthschaften und andern Gegenständen der Militärverwaltung, welchenach altern Inventarien angefetzt find auf 454,359. 34.

(diefe Inventarien müssen notwendigerweise revidirt werden, in Betracht des in den letzten Iahren vielfach stattgefundenen Gebrauchs jener Gegenstände).

Summe der unbereinigten Aktivposten 5,290,358. 55.

II. P a s s i v - P o f t e n .

1) Liquidationssaldo der Sonderbunds-

kriegskosten , angeschlagen zu

.

. 346,000. -.

2) Liquidationssaldo der Grenzbewa-

chungskosten von 1848

.

.

. 80,030. -.

(diese beiden Posten, gleich wie Nr. 1 der

Aktiven, betreffen den Geschäftskreis des Oberkriegskommissariats.)

Summe der unbereinigten Passivposten 426,030. -.

In Beziehung auf die materielle Vollständigkeit des vorliegenden Vermögensstatus glaubt der Unterzeichnete nichts übersehen zu haben. Folgende Zusammenstellung

561 zeigt, welche früher unberührte Posten darin aufgenommen worden find. Die Büdgetkommiffion des Nationalraths gab nämlich, in ihrem Berichte, eine vorläufige Aufstellung des Vermögensbestandes des Bundes, be-

merkte aber dazu ausdrücklich, daß dieselbe nicht als abgeschlossen betrachtet werden dürfe, und bezeichnete zugleich eine Anzahl Posten, welche noch beizufügen seien.

Nach jener Aufstellung belief sich der Stand der Ak-

tiven auf ...

Fr. 7,573,919. Rp. 18.

Hievon find abzurechnen " (ein Zinsposten auf Zug, wel- .

267.

,, 61.

cher das Jahr 1849 beschlägt,

und also im Status vont 31.

Dezember 1848 nicht stehen darf).

Fr. 7,573,651. Rp. 57.

Beigefügt wurden : KoftenwerthderAllmendbeiThun Fr. 150,000. Rp. -.

Anfchlagswerth d.Feftungswerke,

ein Drittel des Koftenwerths

"

Invalidenfonds .

.

,, Sonderbundskriegskosten - Nach-

10,000. ,.

-.

315,000. " --.

forderung . ,, 404,960. ,, 98.

Material der Zündkapfelfabrik ,, 30,898. ,, 55.

Vorräthe der Militärverwaltung und Mobilien der Kanzlei .e. ,,

455,019. ,, 34.

Total nach der vorliegenden

Aufstellung Bundesblatt I. Bd. II.

.

Fr. 8,939,530. Rp.44.

50

562 Der Bestand der Pasfiven, nach der provisorischen Auffiellung der Büdgetkommisfion, be-

trug

.

.

. Fr. 3,935,767. Rp. 83.

Beigefügt find worden: .Liquidationssaldo der Sonder-

bundskriegskoften

.

. ,, 346,000. " -.

Depofitum der Sonderbunds-

kriegskasse

. . . "

Total nach der vorliegenden

Aufstellung

.

10,292. " 96.

Fr. 4,292,060. Rp. 79.

Der letztere diefer beiden hinzugekommenen Posten rührt her von der Beschlagnahme einer Kriegskasse, in welcher, außer der aufgeführten Fr. 10,292. Rp. 96. die in baar vorhanden waren, noch

,, 60,034. ,, 28. in einem Schuldtitel auf Staatsrath Weck, in Freiburg, und ,, 30,017. ,, 13. in einem folchen auf Iofeph Escher in Brieg fich befanden.

Fr. 100,344. Rp.37. zusammen.

Die obige Baarsumme, nebst den daraus anzulausenden Zinsen, wird bei der schließlichen Abrechnung mit den betreffenden Ständen in Anschlag zu bringen sein.

Was die Schuldtitel anbetrifft, welche dermalen als illiquide Werthe anzusehen find, so werden dieselben vorläufig als ein einsaches Depositum betrachtet, um dann später entweder bei Eingang gutgeschrieben, oder aber zurückgegeben zu werden. Die Baarsumme mußte darum in die Pasfiven des Vermögensstatus aufgenommen werden, weil sie f. Z. in die Kasse des Oberkriegskommissariats geflossen ist.

563 Mit der vorstehenden Berichterstattung und den beiliegenden Rechnungsaufstellungen glaubt der Unterzeichnete den ihm in Beziehung auf den dermaligen Stand des eidgenössischen Rechnungswesens gewordenen Auftrag erledigt zu haben, so weit nämlich solches unter den gegebenen Umständen und bei der Mannhaftigkeit wesentlicher Elemente möglich war. Die vorhandenen .Lücken und Mängel hat er sämmtlich aufgeführt und bezeichnet, un.^ da der hohe Bundesrath von der Wichtigkeit der Sache durchdrungen ist, so wird derselbe diejenigen Mittel wohl zu finden wissen, durch welche die bestehenden Hindernisse zu überwinden sein werden.

Ein geregeltes Rechnungswesen ist für den Staatshaushalt die notwendige Grundlage und die unerläßliche Bedingung der Ordnung. Und der Unterzeichnete erlaubt fich beizufügen, daß je länger es aufgeschoben wird, diese Grundlage herzustellen, um so höher häufen fich die Hindernisse dagegen an, und um so schwieriger wird das Werk der Herstellung eines geordneten Zustandes.

Es wird aber nur der erste Schritt gethan, und der unmittelbarste Theil der Aufgabe erfüllt sein mit der .Festsetzung einer Form für das Büdget und dem Abschluß eines Vermögensstatus. Deshalb glaubte auch der Unterzeichnete in dem ihm gewordenen' Auftrag einen zweiten, weiterliegenden Theil erblicken zu sollen. Auf daß nenrlich der Kampf zwischen Ordnung und Unordnung nicht bei jeder Gelegenheit wieder auftauche, und nicht jede Rechnungslegung erneute Schwierigkeiten mit fich führe, muß eine feste Bahn der Regelmäßigkeit g.ebaut werden. Es muß die ganze Maschine des eidgenösfischenVerwaltungswesens nach übereinstimmenden Grundsätzen konstruirt werden, und jedi.r Theil, jedes einzelne Rad derselben muß in seiner Bahn und Bewegung festen

564 Normen und auf Uebereinstimmung berechneten Regeln

folgen. Es genügt bei weitem nicht, daß jeder Theil seinen besondern Gang gehe, wenn auch derselbe regelmäßig wäre; die Ordnung des Ganzen wird nur möglich durch eine ineinandergreifende harmonische Bewegung der Theile.

Zu diesem Ende bedarf es :

1) Eines Comptabilitätssystemes für die Zentralfinanzverwaltung des Bundes, welches hinlängliche und sichere Mittel der Kontrolle, und einer schnellen so wie

klaren Rechnungsablegung gewährt.

2) Eines organischen Gesetzes über das gesammte Bundesfinanzwesen, eines Gesetzes, das die sämmtlichen Rechnungs- und Kontrollenverhältnisse der Zentralverwaltung sowohl als der Spezialverwaltungen, Posten, Zölle u. s. w. regelt und feststellt, und zwar nicht nur für das Innere dieser Verwaltungen, sondern auch in ihren Beziehungen untereinander und zu der Zentralverwaltung.

(Hiezu das aufgestellte Budget selbst als Beilage).

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Bericht über die Ausstellung des Büdgets für 1849 und des Vermögens-Status auf den 31.

Dezember 1848.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1849

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.09.1849

Date Data Seite

544-564

Page Pagina Ref. No

10 000 184

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

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