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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Verlängerung der für den Simplonübergang angesetzten Baufrist.

(Vom 14. Dezember 1893.)

Tit.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 1893 ersucht die Direktion der J u r a - S i m p l o n - B a h n um Verlängerung der durch dea Bundesbeschluß vom 23. Juni 1892 betreffend Konzessionserneuerung und Fristverlängerung für den Simplonübergang bis zum 31. Dezember 1893 erstreckten Baufrist um mehrere Jahre, mit dem Bemerken, daß die seitens der Gesellschaft in diesem Jahre getroffenen Maßnahmen zur Sicherung der Erstellung des Tunnels, und die Resultate, welche durch die gethanen Schritte erzielt worden seien, genügen dürften, um das Gesuch zu begründen, und ebenso rechtfertige die materiell erforderliche Zeit, eine Angelegenheit von dieser Wichtigkeit ihrer Verwirklichung entgegenzuführen, eine Fristverlängerung um mehrere Jahre.

Wir teilten das Gesuch zur Vernehmlassung der Regierung von Wallis mit, welche ihrerseits dasselbe dem Großen Rate vorlegte. Dieser beschloß unterm 23. November abhin, das Gesuch in zustimmendem Sinne zu begutachten und die Gewährung einer Frist von 2 Jahren, eventuell, wenn hierseits eine längere Periode als zulässig erachtet werden sollte, von 4 Jahren zu empfehlen, unter Vorbehalt aller Rechte des Kantons, welche sich aus den die Konzessionen der Eisenbahn von St. Gingolph an die italienische Grenze regelnden Gesetzen, Akten und Konventionen, und namentlich aus Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 24. September 1873,, betreffend eine neue Konzession für die Ligne d'Italie, herleiten Hessen.

755 Wir empfehlen Ihnen, in Übereinstimmung mit Wallis, die Bewilligung der nachgesuchten Fristverlängerung, und zwar für die Dauer von 4 Jahren, da eine Zeit von 2 Jahren, auch bei ordentlicher Förderung der nunmehr ernstlich eingeleiteten finanziellen und technischen Vorbereitungen, kaum hinreichen dürfte. Es versieht sich dabei, daß, wenn die Arbeiten nicht vor dem bewilligten Termin begonnen werden sollten, dem Bund und eventuell dem Kanton Wallis, wie bei den früheren Fristverlängerungen, das Recht gewahrt bleiben soll, die Eisenbahn der Ligne d'Italie nach den für diesen Fall in Art. 6, litt, c, der neuen Konzession für diese Linie, vom 24. September 1873 (E. A. S. I, 272), normierten Bestimmungen zurückzukaufen.

Indem wir Ihnen den nachfolgenden, im Sinne vorstehender Ausführungen redigierten Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, ersuchen wir Sie, Tit., den erneuerten Ausdruck unserer vollkommenen Hochachtung genehmigen zu wollen.

B e r n , den 14. Dezember 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

756 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Verlängerung der für den Simplonübergang angesetzten Baufrist.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der Jura-Simplon-Bahn vom 24. Oktober 1893; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1893, beschließt: 1. Die in Art. 6, litt, c, der -- durch Bundesratsbeschlüsse vom 22. April und 23. Mai 1874 (E. A. S. n. F. H, 114, 116 und 123) an die Simplonbahngesellschaft übertragenen, intolge des am 28. Juni 1881 genehmigten Fusionsvertrages an die Gesellschaft der westschweizerischen und der Simplonbahn (E. A. S. VI, 163) und gemäß Bundesbeschluß vom 19. Dezember 1889 (ib. X, 214 ff.) auf die JuraSimplon-Bahn übergegangenen -- neuen Konzession für die Lisene d'Italie vom 24. September 1873 (E. A. S. n. F. I, 272) für den Beginn der Arbeiten bezüglich des Simplonüberganges angesetzte, schon wiederholt, letztmals durch Bundesbeschluß betreffend Konzessionserneuerung und Frist Verlängerung für den Simplonubergang, vom 23. Juni 1892 (E. A. S. XII, 81), erstreckte Baufrist wird neuerdings und zwar bis zum 31. Dezember 1897 verlängert, in der Meinung, daß, wenn die genannten Arbeiten nicht vor diesem Terrain begonnen werden, der Bund und eventell der Kanton Wallis das Recht hat, die Eisenbahn der Ligne d'Italie zurückzukaufen , indem der Gesellschaft der ursprüngliche Ankaufspreis gemäß der Steigerung und alle für Bauten, Betriebsmaterial und Zugehören gemachten Ausgaben samt Zins zu 5 °/o, jedoch unter Abzug der den Aktionären bezahlten Zinsen und Dividenden, vergütet werden.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Verlängerung der für den Simplonübergang angesetzten Baufrist. (Vom 14. Dezember 1893.)

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1893

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20.12.1893

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