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Schweizerisches Nro. 4.

Mittwoch, den 7. März 1849.

Man abonnirt ausfchließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1849 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i grkn. 3.

Jnferate sind fra n k i r t an die Expedition einzufentien. Gebühr 1 Batzen per Zeile ober deren SRanm.

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Verhandlungen der Bundesversammlung, des national- und Ständerathes.

(Fortsetzung.)

Beschluß bei..

Nationalrathes, vom 10. November 1848, betreffend die im Kanton Wallis getroffenen Wahlen von Ersatzmännern für die Mitglieder des Nationalrathes.

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'

Der Nationalrath, in Erwägung, daß die Wahl von Ersatzmännern für die Mitglieder des schweizerischen Nationalrathes nach dem Jnhalt der Bundesverfassung unzulässig ist,

beschließt: Es sind die im Kanton Wallis getroffenen Wahlen von solchen Ersatzmännern als nicht geschehen zu betrachten.

Bundsblatt I.

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Beschluß de«

schweizerischen Ständerathes, vom 9. November 1848, betreffend Nichtzulassung von Ersatzmännern.

Der schweizerische Ständerath

beschliesst: Jn Erwartung, daß über die Frage der Zulässigkeit von Ersatzmännern im Ständerath definitiv entschieden werden wird, sollen für einstweilen keine Ersatzmänner von Mitgliedern des Ständerathes zum Sitze in diefer Behörde zugelassen werden.

Provisorisches Geschäftsreglement für den

schweizerischen Nationalrath , vom 8. Wintermonat 1848.

( K o m m i s s i o n a l b e r i c h t an den N a t i o n a l r a t h ) .

,,Die Kommission, welche Sie vorgestern mit der Entwerfung eines provisorischen Geschästsreglements und mit Vorlage desselben in ihrer - nächsten Sitzung beauftragt haben, konnte nur wenige Stunden der Erfüllung des erhaltenen

Auftrags widmen. Sie suchte indessen bestmöglichst ihre

Aufgabe zu lösen, nnd legt nun der hohen Versammlung einige reglementarische Bestimmungen zum Entscheide vor: e i n m a l über die Sitzungen des Nationalraths, über die von ihm als solchem vorzunehmenden Wahlen,

ni die Verrichtungen und Verpflichtungen des Präsidenten ..e.; d a n n über die Form der Berathung; und endlich über die Form der Abstimmung.

Jn weiter gehende und einläßlichere Bestimmungen über den bei Erwahrung der Wahlakten in Zukunft ein-

zufchlagenden Gang, über die Entfchädigung der Mitglieder und allfättige Bußen für unentfchuldigte Abwesenheiten je., über die Aufstellung von Saalinfpektoren und Polizei im Rathssaale überhaupt, zumal gegenüber der Tribüne und dem Publikum, über die Bedienung des Nationalraths dnrch Weibel, über das Verfahren der Kommifsionen, über ein besonderes Verfahren bei Berathung umfassenderer Gefetzesvorschläge, über Herausgabe eines offiziellen Bulletins der Rathsverhandlungen u. f. w. konnte und sollte die Kommission sich nicht einlassen, weil das alles dem definitiven Geschäftsreglemente des Nationalrathes vorbehalten werden mußte. Einige werden vielleicht fchon die von der Kommission sür einmal vorgeschlagenen Bestimmnngen zu weitläufig finden und die Ansicht hegen, man hätte sich einstweilen und provisorisch noch mit wenigerm, vielleicht bloß mit ein Paar Bestimmungen, enthaltend etwa eine dem Präsidenten einzuräumende diskretionäre Vollmacht und etliche wenige Vorschriften über die Form der Abstimmung, vollkommen begnügen können.

Wenn jedoch die Kommission, von anderm abgesehen, lediglich einen Blick ans die Verhandlungen und Berathungen der Behörde während der ersten Sitzungstage zurückwarf, fo konnte sie nicht wohl weniger Bestimmungen in den beigeschlossenen gutachtlichen Vorschlag aufnehmen, als sie wirklich aufgenommen hat. Zudem werden Wahlund andere dringendere Geschäfte die hohe Behörde nachgerade so fehr in Anspruch nehmen, daß die Berathung

112 eines . definitiven, vollständigen Reglements kaum die Majorität erhalten kann oder darf. Jst dieses aber der Fall, so kann es gewiß für die rafche und beförderliche Erledigung der Geschäfte nur ersprießlich sein, wenn siel) die Berathungen des Nationalraths innert möglichst sichern und festen Grenzen eines, wenn auch nur provisorischen, Reglements bewegen. Verloren ist übrigens in allweg nichts; einmal müssen die in den Entwurf aufgenommenen Materien doch in Erörterung fallen.

Was die einzelnen Bestimmungen des von der Komniifsion entworfenen Vorschlages anbetrisst, so halten sich dieselben, wie man sich beim ersten Einblick überzeugt, an die in den gesetzgebenden Behörden der meisten Kantone geltenden Grundsätze und Uebungen. Die Vorfchriften über die Wahlen und die Form der Abstimmung anbelangend, fo find die .vorgeschlagenen wesentlich dieselben, welche man im alten Tagsatznngsreglement vom 14. Juli 1835, beziehungsweise 28. Juli 1845, wieder findet. Die Kommittirten zogen vor, der hohen Versammlung einen also bearbeiteten Entwnrs eines provisorischen Reglements vorzulegen, als ihr zu empsehlen, das alte Tagsatzungsrèglement, mit dieser oder jener Ausnahme, das ©roßrathsreglement von Bern, Zürich oder dasjenige eines andern Kantons in gleicher Weife einstweilen als reglementarische Richtschnur sür ihre Berathungen zu nehmen.

Eine artikelweisejBegründnng der gutachtlichen Vorschläge wird die hohe Versammlung der Kommission um so eher erlassen, als einmal, wie gesagt, dieselben wenig Neues und Unbekanntes enthalten, dann aber hauptsächlich nicht zu ....ergessen ist, daß der Entwurf, wenn derselbe im Ganzen Jhre Billigung jetzt und für einmal erhält, jedenfalls nur -Oorübergehende Geltung hat ' und in Bälde ganz oder fheilweise wieder beseitigt werden kann wenn er. in der

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Erfahrung sich nicht bewährt und die kurze Probe einer provisorischen Dauer nicht aushält. Das Letztere läßt auch Jhre Kommission glauben, daß überhaupt die Disïussion über diesen Entwurf .im Jnteresse der Gefchäftsförderung fo gar viel Zeit nicht in Anfpruch nehmen ..verde.

Ueber den einzigen Art. 3 des Vorschlags, welchem gemäß die Sekretäre des Nationalraths aus dem Schoße desselben genommen werden follen, kann indeß die Kom-

mission nicht ganz mit Stillschweigen hinweggehen, weil es beim ersten Anblick scheinen möchte, als wäre derselbe mit dem Art. 93 der Bnndesurkunde im Widerspruch.

Art. 93 der Bundesversassnng sagt nämlich: "Eine Bundeskanzlei, welcher ein Kanzler vorsteht,

besorgt die Kanzleigeschäste bei der Bundesversammlung und beim Bundesrath..."

Muß nun nicht, kann man fragen, der Kanzler nach dem Wortlaut dieses Artikels das Protokoll des Nationalraths führen oder führen lassen? Die Kommission glaubt nein, obwohl sie zugibt, daß die einschlägigen Artikel, wo von der Bundesversammlung als Vereinigung des Nationalund Ständerathes die Rede ist, unter dem Kollektivnamen, womit man den National- und Ständerath bezeichnen will, sehr verschieden und schwankend abgefaßt sind. Gefetzt diefer Art. 93 enthalte die Vorfchrift, daß der Kanzler das Protokoll der Verhandlungen der Bundesverfammlung führe oder führen lasse, fo fragen die Kommittirten: ist denn die Bundesversammlung der Nationalrath? Was sagt der Art. 60 der Bundesverfassung? Verhält sich nicht naa) demfelben der Nationalrath zur Bundesversammlnng, wie ein Theil zum Ganzen? Bilden nicht der Nationalratl; und der Ständerath zufammen die Bundesverfammlung?

Verhandelt nach Art. 80 nicht jeder diefer Räthe gesöu-

Ï14 dert? Gibt sich nicht jeder gesondert das ..Reglement? Treten sie aber nicht zu gemeinschaftlicher Berathung zusammen und vereinigen sie sich nicht zur ,,Bundesversammlung" bei Wahlen (nach Art. 74, Nr. 3), bei Slusübung des Begnadigungsrechtes und für Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten? Und wenn der obenerwähnte Art. 93 der Bundeskanzlei überhaupt die Pflicht der Protokollsührung auserlegt, ist es nicht eben bei der, nach Art. 80 der Bundesverfassung znfammentretenden ,, Bundesverfammlung" -- und mit nichten beim "Nationalrath", von welchem jedenfalls in Art. 93 keine Sylbe steht. Hätte nicht der Art. 93, wenn er den beiden Nationalbehörden hätte das Recht benehmen wollen, sich felbst die Sekretäre zu geben, dahin müssen abgefaßt fein: "Eine Bundeskanzlei, welcher ein Kanzler vorsteht, besorgt die Kanzleigefchäfte bei dem Nationalrath und dem Ständerath, fowie beim Bundesrath." Fragen wir aber weiter: was heißt "Kanzleigeschäfte?" Jst darunter auch die Führung des Nationalrathsprotokolls verstanden ? Wo steht das im

Art. 93?

Der Art. 93 ließ daher Jhrer Kommission freie Hand, die Wahl von Sekretarien aus der Mitte des Nationalrathes als Schrift- und Protokollführer desselben vorznschlagen. Es sprechen aber auch gute Gründe sür diesen

Vorschlag. Einmal erheischt es die Unabhängigkeit, und man möchte sagen, die Ehre einer gesetzgebenden Behörde, daß sie ihre Protokolle durch Mitglieder aus ihrer Mitte führen lasse. Dann liegt in der Eigenthümlichkeit, daß drei Nationalsprachen im Schoße der Behörden gesprochen ·werden, gewiß ein wichtiger Grund, nicht nur Repräsentanten der einen mit der Schriftführung zu beauftragen.

Bei Prüfung, Kontrolirung, Lesung von Briefen, Akten'stücken u. f. w., die bald in der einen, bald in der an-

115 dern Sprache geschrieben sind, ist die Wahl von mehreru Sekretären aus dem Schoße der Behörde, wenn nicht unerläßlich, doch jedenfalls wünfchenswerth. Eine zu große

Last wird das Sekretariat, zumal für die jüngern Mitglieder, keineswegs fein, wenn man bedenkt, daß nach dem Vorfchlage der Kommifsion die Protokolle der

Sitzungen ganz einfach, kurz und bündig, nicht im Umfang der frühern Tagfatznngsabschiede abgesaßt werden sollen.

Zudem kann, wenn mehrere Sekretäre ernannt werden, die Arbeit der Protokollführung unter mehrern abwechfeln, und fo sich vertheilen. Muß der Kanzler den Sitzungen des Nationalrathes nicht mehr beiwohnen, fo kann er um fo ungetheilter feinen übrigen wichtigen Geschäften obliegen. Stellvertreter von der Bnndeskanzlei aber müßten alljährlich aus der Zentralkasse mit bedeutenden Summen entschädigt werden. Es versteht sich indessen von selbst, daß die Bundeskanzlei darum der pflichtigen Leistungen und Aushülse in den Kanzlei-, Registratur- und Archivarbeiten bei dem Nationalrath durchaus nicht enthoben erscheint.

Am Schlüsse ihrer kurzen Berichterstattung macht die Kommission noch aufmerkfam, daß die Bearbeitung eines vollständigen definitiven Reglements für den Nationalrath dennoch nicht verschoben, -- sür die bevorstehenden Wahlen der Mitglieder des 'Bundesraths, des Kanzlers 2c. aber sofort ein, wenn auch gleichfalls nur proviforisches, Regulativ und zwar im Einverständniß mit dem Ständerath entworsen werden sollte. Jhre Kommission erlaubt sich daher die Schlußanträge zu stellen, es möge der hohen Versammlung gefallen: 1) Das (beigeschlossene) Geschästsreglement für den Nationalrath einstweilen proviforifch zum Beschluß zu erheben.

2) Eine Kommission mit dem Auftrage niederzufetzen.

116 sofort ein vollständiges Gefchäftsreglement anszuarbeiten und mit thunlicher. Beförderung der Berathung des Nationalrathes vorzulegen.

3) Die gleiche Kommission zu ermächtigen, mit Ausfchüssen des Ständerathes in eine Konferenz zusammenzutreten, damit man sich auf diesem Wege vorläufig nicht nur über ein Regulativ verständige, nach welchem die, kraft Art. 74, Nr. 3 und Art. 80 der Bundesverfassung von dem National- und Ständerath gemeinfam vorzunehmenden Wahlen stattfinden sollen, fondern auch ein Einverständniß über diejenigen Gegenstände zu erzielen versuche, welche auf den bundesverfassungsmäßigen Geschäftsverkehr der beiden Räthe, bei Behandlung von Bundesgesetzen u. s. w. Bezug haben. (Rapports organiques des deux conseils entre eux).

Provisorisches ©eschastsreglement, (wie solches mit einigen Abweichungen vom Kommissionalantrag, am 8. Wintermonat 1848, vom N a t i o n a l r a t h e beschlossen worden).

©rfïer Abbnitì..

Ueber die Sitzungen, die Wahlen und innere Einrichtungen.

Art. 1. Der Nationalrath versammelt sich. Sonnund Festtage ausgenommen, ordentlicherweise jeden Tag um 9 Uhr Morgens. Die Sitzungen dauern in der Regel

bis 2 Uhr Nachmittags.

Art. 2. Jede Sitzung beginnt mit Ablesung des Namenausrufs fämmtlicher Mitglieder.

Die Anwefenden werden behufs Rechnungsführung über die zu bezahlenden Taggelder in ein Verzeichniß eingetragen.

117 Art. 3. Das Büreau des Nationalrathes besteht ans einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und vier Stimmenzählern.

Der Präsident nnd Vizepräsident werden in geheimer, die vier Stimmenzähler in offener Abstimmung ernannt.

Die Bundeskanzlei besorgt die Kanzleigeschäfte bei dem Nationalrathe.

Es foll ein Ueberfetzer angestellt werden, welcher die Aufgabe hat, den wefentlichen Jnhalt einer Rede ans einer der beiden Hauptfprachen in die andere zu übertragen, wenn Solches von einem Mitgliede ausdrücklich verlangt wird.

Art. 4. Bei der geheimen Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden Stimmzedel vertheilt, ihre Zahl zn Protokoll erkiärt, nachher eingefammelt, gezählt und die Anzahl der eingesammelten eröffnet. Finden sich mehr Stimmzedel als die zu Protokoll gegebene Zahl der

ausgetheilten, so ist die Verhandlung ungültig und mnß von vorne begonnen werden; erscheinen hingegen weniger

oder gleichviel Stimmzedel eingereicht, so wird die Verhandlung sortgesetzt.

Art. 5. Erst nach dem zweiten Wahlgang, wenn kein fchließliches Ergebniß vorhanden ist, sallen der oder die Kandidaten aus der Wahl, welche die wenigsten Stimmen aus sich vereinigt haben, nnd zwar in gleicher Zahl, wenn ihrer mehrere sind. Würde aber ein Kandidat das relative Mehr, alle übrigen dagegen die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so ist durch eine eigene Stimmgebung auszumitteln, welcher von den letztern aus der Wahl sällt.

Die Stimmzedel werden alsdann denjenigen Kandidaten mit Namen bezeichnen, der aus der Wahl sallen soll.

Art. 6. Vertheilen sich in zwei aufeinanderfolgenden Skrutinien die Stimmen gleichmäßig auf mehr als zwei

118 Kandidaten, so wird das Loos denjenigen bezeichnen, der aus der Wahl fallen foll.

Art. 7. Bleiben nur zwei Kandidaten in der Wahl und erhalten sie in zwei aufeinanderfolgenden Skrutinien

die gleiche Stimmenzahl, fo wird nach dem zweiten Skrutinium das Loos entfcheiden, welcher von beiden gewählt fein foll.

Art. 8. Die Wahl der Mitglieder in die Kommission geschieht, wenn deren Bezeichnung nicht dem Bureau überlassen wird, in der Regel durch ossenes Mehr. Wird für die Vornahme der Wahl die geheime Abstimmung beschlössen, so gelten dießfalls die Bestimmungen in den

vorstehenden Artikeln 4 bis 7.

Art. 9. Der Präsident leitet die Gefchäfte nnd handhabt die Ordnung und Ruhe im Silznngssaale.

Art. 10.

Er eröffnet sämmtliche an den Nationalrath

gerichtete Schreiben, Akten u. s. w. nnd legt solche der Behörde zur Berathung vor. Dem gestellten Begehren um Uebersetzung der wichtigern Aktenstücke in die eine oder die andere der drei Nationalsprachen soll sofort entsprochen werden.

Art. 11. Die Protokolle der Verhandlungen, fowie alle vom Nationalrath ausgehenden Akten werden vom Präsidenten und dem Protokollführer unterzeichnet.

Art. 12. Nach dem Namensaufrufe folgt täglich die Verlefung des Protokolls der vorangehenden Sitzung. Der Nationalrath genehmigt dasfelbe oder trifft daran je nach Gutfinden die erforderlichen Abänderungen.

9lrt. 13. Das Protokoll foll enthalten: die Gegenstände der Verhandlung, fammt allen Anträgen, welche

in die Abstimmung gefallen sind; die Verfügung darüber, und in denjenigen Fällen, wo bei "der Abstimmung die

119 individuelle Zählung der Stimmenden vorgenommen wurde, auch die Anzahl der gefallenen Stimmen.

Art. 14. Die Mitglieder des Nationalrathes erfcheinen in der Versammlung in schwarzer Kleidung.

Stoeitev Wofänitt.

Ueber die Form der Berathung.

Art. 15. Sämmtliche Akten, Vorschläge, Petitionen und was sonst zu verlesen sein kann, werden von einem der Sek.etäre verlesen. Ausnahmen hievon machen bloß die Gutachten und Berichte der Kommissionen, die vorn Berichterstatter vorgetragen werden.

Art. 16. Kein Mitglied dars sprechen, es habe denn vorher beim Präsidium das Wort begehrt und sei von demselben zum Sprechen anfgerufen worden.

Das Präsidium ist pflichtig, diejenigen, welche das Wort begehren, der Reihe nach zu verzeichnen nnd jedem

Mitgliede das Wort in der Ordnung zu geben, wie es verlangt worden ist.

Wenn der Präsident, abgefehen von feinen Präsidialverrichtungen, felbst zu fprechen wünfcht, fo zeigt er folches der Verfammlung an und fchreibt sich, wenn andere Redner das Wort fchon begehrt haben, nach demjenigen in das Verzeichniß ein, der dasselbe unmittelbar vor seiner Anzeige verlangt, aber noch nicht gesprochen hat.

Art. 17. Die Mitglieder sprechen von ihren Plätzen aus.

3l~rt. 18. Kein Mitglied darf über den nämlichen Gegenstand mehr als dreimal fprechen.

Wenn zwei Mitglieder gleichzeitig das Wort verlangen, von welchen das eine über denfelben Gegenstand fchon einmal gesprochen hat, das. andere hingegen nicht, so soll letzterem im Sprechen der Vorrang eingeräumt werden.

120 Jedem Mitgliede steht es frei, den Schluß der VerHandlungen zu verlangen, und es muß die Diskussion geschlössen werden, sobald einem daherigen Antrage die Mehr-

heit beipflichtet.

Art. 19. Jn Fällen, in welchen ein Mitglied in seinein Vortrage den in Berathung liegenden Gegenstand verläßt und sich in fremdartige Erörterungen verliert, foll der Präsident von demfelben verlangen, daß es in die Schranken des eigentlichen Berathungsgegenstandes zurücktrete.

Art 20. Erlaubt sich ein Mitglied Aenßerungen oder Ausdrücke, wodurch die Achtung gegen die ganze Versammlung oder gegen einzelne Mitglieder des National-

rathes als solche verletzt wird, so soll ein solches Mitglied von dem Präsidenten znr Ordnung gewiesen werden.

Art. 21. Der Präsident nimmt die ans der Tagesordnung stehenden Berathungsgegenstände in schicklicher Reihenfolge vor. Ueber Anträge, betreffend die Priorität der Behandlung, entscheidet der Nationalrath.

Am Schlnffe jeder Sitzung wird der Präsident, soviel möglich, die Gegenstände bezeichnen, welche in der nächsten Sitzung in Behandlung fallen.

Art. 22. Wenn Ordnungsmotionen gemacht werden, z. B. Anträge aus Tagesordnung, Verschiebung aus bestimmte oder unbestimmte Zeit, Ueberweisung an eine Kommission u. s. w., so soll die SSerathung in der Hauptsache bis zu Erledigung solcher Motionen unterbrochen werden.

Art. 23. Anträge, welche eine Abänderung der in Berathung gelegenen Vorschläge bezwecken (Abänderungsund Unterabänderungsanträge) müssen vor der Abstimmung, wenn solches vom Präsidenten verlangt wird, schriftlich eingegeben werden.

121 Sogenannte Anzüge (individuelle Motionen) sind ohne Ausnahme jedesmal schriftlich einzureichen.

Art. 24. Wenn kein Mitglied mehr das Wort begehrt, fo erklärt der Präsident die Berathnng als geschlössen. Kein Mitglied darf darauf mehr das Wort verlangen, ausgenommen über die Stellung der Abstimmungsfragen.

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A & f<$ Iti * *.

Ueber die Form der Abstimmung.

Art. 25. Nach geflossener Berathnng stellt der Präsi* dent die verschiedenen Anträge und Fragen, über welche abgestimmt werden soll, mit Jnbegriff der verschiedenen Abänderungsanträge.

Die Hauptabstimmungsfragen sollen deutsch und französifch und -- wenn nothwendig und möglich -- auch in italienischer Sprache gestellt werden.

Art. 26. Die Abstimmung über allfällig gestellte Ordnnngsmotionen foll derjenigen über den in Beratljnng liegenden Gegenstand vorangehen.

Art. 27. Die Unterabändernngsanträge sind vor den Abändernngsanträgen und diefe vor dem Hauptantrag ins Mehr zu fetzen. Ueber Zufatzanträge foll nach der Abstimmung über die Hauptanträge abgemehrt werden.

Wer einen Unterabänderungsantrag annimmt, ist darum noch nicht gehalten, auch zum Abänderungsantrag zu stimmen; ebenfowenig fetzt die Annahme eines Abänderungsantrages die Genehmigung des Hauptantrages voraus.

Art. 28. Wenn eine Abstimmungsfrage ,,theilbar ist, so kann jedes Mitglied zum Behuf der Abstimmung die Trennung verlangen. Bei Abstimmungen über zufammengefetzte Anträge foll diefe Trennung immer statthaben.

122 Art. 29. Wenn die vom Präsidenten angekündigte Stellung der Fragen bestritten wird, so steht der Versammlung der Entscheid zu.

Art. 30. Das Stimmgeben geschieht durch Ausstehen

und Sitzenbleiben.

Art. 31. Bei jeder Abstimmung ist das Gegenmehr aufzunehmen, wenn dasfelbe verlangt wird.

Sobald ein Mitglied Abstimmung unter Namensaufruf

verlangt und zwanzig Mitglieder sich in gleichem Sinne aussprechen, fo muß fofort willfahrt werden. Die Namen der Stimmenden fallen alsdann in das Protokoll.

Art. 32. Das abfolute Mehr der anwefenden Mitglieder entscheidet in allen Fällen. Sollten aber weniger als 56 Mitglieder gegenwärtig fein, fo kann kein gültiger Beschluß gefaßt werden (Art. 76 und 77 der Bundesver-

fassung).

Provisorisches Regulativ

in Betreff der vom National- und Ständerath gemeinsam vorzunehmenden Wahlen, vom 15. Wintermonat 1848.

Die schweizerische Bundesversammlung, betreffend das Regulativ, nach welchem die krast Art. 74, Nr. 3, und Art. 80 der Bundesverfassung von dem Nationalund Ständerathe gemeinsam vorzunehmenden Wahlen stattfinden sollen, beschließt: 1) Das vom Nationalrathe provisorisch angenommene Geschäftsreglement ist auch für die Vornahme der den

123 beiden Räthen in gemeinfchaftlicher Verfammlung zugeschiedenen Wahlen in Anwendung zu bringen.

2) Jst die Anzahl der in die Wahl Gekommenen bis auf zwei Jndividnen heruntergebracht und refultirt auch bei der nunmehr zwifchen ihnen allein ergehenden ersten Wahl aus der Ursache keine abfolute Mehrheit, weil während diefer Wahl eine oder mehrere Stimmen verwerfen oder leere Zedel eingelegt wurden, fo wird über sie eine zweite Wahl vorgenommen, und ergibt sich aus diefer der gleiche Fall wie zui?or, fo ist dannzumal die abfolute Mehrheit nur nach der vorhandenen Gesammtzahl der beschriebenen und gültigen eingelegten Stimmzedel zu berechnen.

Besolduugsverhältuisfe des

Bundesrathes und des Kanzlers der Eidgenofsenfchaft.

(Kommiffionalbericht an den Nationalrath.)

,,Hinfichtl.ch der Befoldungsverhältniffe des Bnndesrathes und des Kanzlers warf die 'Kommission vorerst die Frage auf, ob den Bundesräthen für ihre Uebersiede-

lnngskosten nach der Bundesstadt eine Entschädigung ab-

zureichen sei oder nicht. Sie war aber bald der Ansicht, daß es, ohne sich in kleinlichte Berechnungen zu verlieren,

nicht möglich sei, sür den konkreten Fall jeweilen das

Rechte heransznflnden, und daß es daher weit angemessener sei, für die Uebersiedelnngskosten nichts auszusetzen, sondern sür die genannten -.Beamten einfach den Jahresgehalt zu bestimmen.

124 a. Bei der Gehaltsbestimmung der Bnndesräthe nahm sodann die Kommission zunächst Rücksicht auf die Staats6ehörden in den vermiedenen Kantonen, und glaubte Vorschlage machen zu sollen, welche weder die republikanische Einfachheit, noch die republikanische Würde, noch die Ansichten des Schweizervolkes verletzen. Allen diesen Rücksichten dürfte nach den Ansichten der Kommission entsprochen werden, wenn es Jhnen belieben sollte, den Jahresgehalt für die Mitglieder des Bundesrathes auf 5000, und für den Präsidenten desfelben auf 6000 Schweizerfranken festznfetzen.

Es versteht sich wohl von felbst, daß bei diefen Anfätzen die Repräfcntationskosten (für Feierlichkeiten, diplomatifche Diners n. f. w.) weder dem Präsidenten noch den Mitgliedern des Bundesrathes zur Last fallen können / fondern auf Rechnung der Bundeskasse bestritten werden müssen.

b. Bei der Gehaltsbestimmung des Kanzlers, dessen Leistungen und Verantwortlichkeit wie bisher ungesähr die nämlichen sein werden, glaubte die Kommission auch vor Allem aus die bisherigen Besoldungsverhältnisse desselben in's Auge sassen zu müssen, und die neuen Ansätze mit den bisherigen auf die gleichen Grundlagen zu stellen.

Da wegen der befondern Beanfsichtignng der eidgenössi-

schen Kanzlei es Bedürsniß ist, daß dem Kanzler in dem gleichen Gebäude eine Wohnnng angewiesen werde, sei es, daß dieses von Seite der Eidgenossenschast, oder von

Seite der Bundesstadt geschehe, so schlägt Jhnen die Kommission vor, dem Kanzler nebst sreier Wohnnng eine jährliche Besoldung von 4000 Schweizerfranken zu bestimmen.

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Dekret der Bundesversammlung, betreffend den Gehalt der Mitglieder des Bundesrathes und des Kanzlers der Eidgenossenschaft, vom 15. äßinter*

monat 1848.

Die schweizerische B u n d e s v e r s a m m l u n g beschließt: 1) Der Jahresgehalt eines Mitgliedes des Bundesrathes ist auf fünftaufend Schweizerfranken und derjenige des Präsidenten auf fechstaufend Schweizerfranken festgefetzt.

Die Repräfentationskosten werden jährlich im Budget bestimmt.

2) Der Kanzler der Eidgenossenfchaft erhält einen Jahresgehalt von viertaufend Schweizerfranken, nebst freier Wohnung.

Amtseid ber

obersten Bnndesbehörden.

(Kommiffionalbericht an den Nationalrath.)

"Betreffend die Frage, ob von den Mitgliedern der obersten Bundesbehörden ein Amtseid geleistet werden foll oder nicht, und im bejahenden Falle Jhnen eine einfchlägige Eidesformel vorzulegen, ist die Kommission keinen Augen?

blick angestanden, sich einmüthig für die Beeidigung der obersten Bundesbehörden auszufprechen.

ajnntesblatt I.

10

126 Noch hängt das Schweizervolk an der ehrwürdigen Sitte seiner Väter, jeden großen Akt des Nationallebens mit einer religiösen Feierlichkeit zu verbinden. Von dem Bnnde im Grütli bis auf den heutigen Tag haben unsere Vorsahren den Eid der Treue auf ihren jeweiligen Buud geschworen -- nnd sich durch einen Eid mit einander verbrüdert. Daher der Name der Eidgenossen.

Getreu dieser ehrwürdigen Sitte, beginnt anch die gegenwärtige Bnndesversassung mit den Worten: "Jm Namen Gottes des Allmächtigen". -- Wie sollten nun die obersten Bundesbehörden beim Eintritt eines von der göttlichen Vorsehung so sichtbar begünstigten neuen Bundes, die uralte Sitte ihrer Väter außer Acht setzen, und dadurch das religiös - vaterländische Gefühl des Schweizervolkes durch Beseitigung der Beeidigung verletzen, da es doch von dem ersten bis zum letzten seiner Kantonalbeamten und Angestellten den Eid der Treue zu fordern gewohnt ist.

Um indessen die Eidesformeln nicht in's Unendliche zu vermehren, und jedem Beamten einen besondern Amtseid vorzuschreiben, hat die Kommission sich für eine gemein-

schaftliche Eidesformel vereinigt, welche die wichtigsten

Pflichten für die Nation berührt, und dafür der speziellen Worte der Bundesverfassung sich bedient.

Die Anträge der Kommission gehen also dahin: Der Nationalrath möge beschließen: 1) Für die obersten Bundesbehörden, als: für die Mitglieder des Nationalrathes, des Ständerathes, des Bundesrathes, des Bundesgerichts und für den Kanzler der Eidgenossenfchaft wird nur ein und derfelbe Eid vorgeschrieben.

2) Die daherige Eidesformel lautet, wie folgt : ,,Jch fchwöre beim Namen Gottes des Allmächtigen, die Verfassung und Gesetze des Bundes treu und

127 wahr zu halten, die Einheit, Kraft und Ehre der fchweizerifchen Nation jederzeit zu wahren, die Unabhängigkeit des Vaterlandes, die Freiheit und die Rechte des Volkes und seiner Bürger zu schützen und zu schirmen, und überhaupt alle mir übertragenen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, fo wahr mir Gott helfe, ohne alle Gefährde."

Dekret der Bundesversammlung, vom 15. SBintermonat 1848, betreffend den von den obersten Bundes* behorden zu leistenden Amtseid.

Die schweizerische B u n d e s v e r s a m m l u n g

beschließt: 1) Für die obersten Bnndesbehörden, als: für die

Mitglieder des Nationalrathes, des Ständerathes, des Bundesrathes, des Bundesgerichtes und für den Kanzler der Eidgenossenfchaft wird nur ein und derfelbe Eid vorgefchrieben.

2) Die daherige Eidesformel lautet wie folgt : .vJ4> schwöre »or Gott, dem Allmächtigen, die Ver,,fassung und Gefetze des Bundes treu und wahr zu halten, "die Einheit, Kraft und Ehre der fchweizerischen Nation

"zu wahren, die Unabhängigkeit des Vaterlandes, die "Freiheit und die Rechte des Volks und seiner Bürger "zu schützen und zu schirmen, und überhaupt alle mir "übertragenen Pflichten gewissenhast zu erfüllen, fo wahr "mir Gott helfe!"

128 Künftigen Samstag, den 10. März, wird statt einer Nummer des Bundesblattes eine Extrabeilage erscheinen, enthaltend einen ausführlichen Bericht des Herrn Dr. Roth in Havre über die Auswanderungsverhältnisse.

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Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes. (Fortsetzung.)

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Jahr

1849

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.03.1849

Date Data Seite

109-128

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10 000 014

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