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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Bewaffnung, die Ausrüstung und den Unterricht des Landsturms.

(Vom 12. Mai 1893.)

Tit.

In unserer Botschaft vom 21. Mai 1886 betreffend die Organisation des Landsturms haben wir die Ansicht ausgesprochen, daß der Landsturm außer im Kriegsfälle nicht einzuberufen sei, und zwar nicht einmal zu Kontrollmusterungen. Demgemäß wurde auch eine Bewaffnung des Landsturms erst für den Kriegsfall vorgesehen.

Das hierauf am 4. Dezember 1886 erlassene Bundesgesetz betreifend den Landsturm enthält dementsprechend in Art. 3 die Bestimmung: ,,Der Landsturm wird nur in Zeiten von Krieg und Kriegsgefahr aufgeboten In Friedenszeiten sind die Landsturmpflichtigen von jedem Übungsdienste befreit."

Schon bei Beratung des Gesetzes in den eidgenössischen Räten kam indessen die Meinung zum Ausdruck, daß mit der gesetzlichen Organisation des Landsturms dem Heere, Auszug und Landwehr, ein weiteres, drittes Glied angefügt werde. Als dann während der Referendumsfrist nicht nur keinerlei Einsprache gegen das Gesetz laut wurde und bei den Organisationsmusterungen im Winter 1887 die Mannschaft freudig und mit patriotischer Begeisterung sich stellte, erfüllte dies den Bundesrat mit hoher Genugthuung. Es mußten auch die Bedenken schwinden, die man gegen Besammlungen des Landsturms noch gehegt hatte. Seither ist solchen Besammlungen vielfach aus den Kreisen des Landsturms gerufen worden und da

1015 und dort haben sogar freiwillige Besammlungen und Übungen stattgefunden, bei welchen der Wunsch nach obligatorischen Übungen ausgesprochen wurde.

Die fortgesetzten EUstungen in den Nachbarländern und die politische Situation in Europa Überhaupt legten dem Bundesrate den Wunsch nahe, den Landsturm schon im Frieden zu bewaffnen und soweit möglich militärisch auszurüsten. Je mehr wir uns die eventuelle Verwendung des Landsturms im Kriegsfalle nahe legten, um so mehr mußten wir zu der Überzeugung gelangen, daß unsere administrative Organisation nicht ausreichen würde, um neben einer Mobilmachung größerer Heeresteile auch noch an eine Bewaffnung des Landsturms denken zu können, und doch ist es möglich, daß einzelne Teile des Landsturmes, z. B. die Grenzdetachemente, zum Waffengebrauch gelangen, noch ehe die mobile Armee zum Schlagen kommt. Es wäre nun höchst bedauerlich und von schwerwiegenden Folgen, wenn der Landsturm in einem solchen Momente für seine Bewaffnung auf Selbsthülfe angewiesen wäre. Abgesehen hiervon würde eine Décentralisation der Zeughäuser in die Grenzbezirke auf große Schwierigkeiten stoßen.

Der Gedanke, dem Landsturm die Waffen aushinzugeben, wurde ferner durch den Umstand noch weiter gefördert, daß mit der demnächst beendigten Neubewaffnung des Auszugs und der Landwehr eine große Menge von Repetiergewehren disponibel wird, für welche die kantonalen Zeughäuser kaum Platz zu schaffen vermöchten und welche in Zeughäusern kaum besser aufbewahrt wären, als in Händen der Mannschaft.

Nachdem aus allen diesen Erwägungen beim Bundesrate der Entschluß zur Abgabe der Infanteriebewaffnung an den Landsturm feststand, drängte sich sofort die weitere Erwägung auf, daß aus den oben schon erwähnten, im Mobilmachungsfalle sich ergebenden Schwierigkeiten die Abgabe der Waffen ohne gleichzeitige Ausrüstung mit Munition keinen Sinn hätte. Man kann sich fragen, ob die Dotation mit Munition sich nicht auf die Grenzdetachements hätte beschränken können. Diese machen aber bei unseren verhältnismäßig ausgedehnten Grenzen einen so großen Teil des gesamten Landsturmes aus, sodann wäre eine ungleiche Behandlung bei der starken Bevölkerungsbewegung mit so großen Unzukömmlichkeiten verbunden, daß wir zu der Ansicht gelangten, es sei die Munitionsabgabe wie die Waffenabgabe zu verallgemeinern. Wir verhehlten
uns dabei nicht, daß die Munitionsabgabe verschiedene Übelstände im Gefolge haben werde. Ferne lagen uns politische Bedenken.

Näher liegt die Möglichkeit, daß die Munition ihrem Zwecke entfremdet werde oder durch nachlässige Aulbewahrung Schaden leiden

1016 könnte, allein solchen Eventualitäten gedenken wir durch eine scharfe Kontrolle, durch entsprechende Verpackung, nötigen Falls auch mit der Strenge der Strafgesetzgebung entgegenzuwirken.

Die Bekleidung des Landsturms wird in der Weise durchgeführt, daß der Landsturm sich möglichst wenig von den Übrigen Heeresteilen unterscheide. Es werden zwar nur ausnahmweise die neuen Kapüte, welche für den Landsturm angeschafft worden sind, abgegeben. Der Landsturm wird vielmehr aus den kantonalen Kleiderreserven mit Kapüten versehen, während eine entsprechende Anzahl neuer Kapüte den Kantonen für die Kleiderreserve, zur Ausrüstung des Auszugs und der Landwehr im Kriegsfall, zur Verfügung gestellt werden.

Soweit die Vorräte an Käppis in den Kantonen ausreichen, werden dieselben, abzüglich einer kleinen zurückzuhaltenden Reserve für Auszug und Landwehr, an den Landsturm abgegeben. Diejenige Mannschaft, die nicht mit Käppis ausgerüstet werden kann, erhält die Polizeimütze.

Beinkleider werden an den Landsturm vorläufig keine verabfolgt, da die kantonalen Reserven mit denselben nur spärlich versehen sind. Hingegen werden wir die Frage prüfen, ob nicht finden Landsturm Gamaschen anzuschaffen seien.

Bekleidung und Ausrüstung des Landsturms werden in Zukunft wesentlich gefördert, wenn den Landsturmptìichtigen beim Übertritt aus Auszug oder Landwehr gewisse Gegenstände, wie Seitengewehre, Bekleidung, Tornister, Patrontaschen u, dgl., belassen werden.

Der nachfolgende Gesetzentwurf sieht vor, daß dies auch denjenigen gewährt werden sollte, welche in den unbewaffneten Landsturm Übertreten, da dadurch den ehemaligen Angehörigen der instruierten Heeresteile eine gewisse Autorität verschafft wird, die der Disciplin nur förderlich sein kann.

Die Bewaffnung und Ausrüstung des gesamten bewaffneten Landsturms wird nun bis Ende Mai des laufenden Jähre's vollendet sein. Doch muß über die abgegebenen Waffen und Ausrilstungsgegenstände eine regelmäßige Kontrolle walten, sonst würde deren Wert bald verkannt und ein kostbares Material für das Land verloren gehen. Auch genügt es nicht, daß der Landsturm die Waffen in der Hand habe, er muß dieselben zu gebrauchen wissen. Wir wissen die Mannhaftigkeit und Aufopferungsfähigkeit unserer Landsturmpflichtigen in ihrem vollen Umfange zu würdigen, eine Macht, auf die wir im Kriege zuverlässig zählen können, wird der Landsturm aber erst, wenn derselbe schon im Frieden für seine mannigfaltigen und wichtigen Aufgaben ausgebildet wird.

1017 Wir haben für den bewaffneten Landsturm jährlich zwei Übungstage angenommen, und zwar so, daß diese zwei Tage je nach den besonderen Verbältnissen entweder unmittelbar nacheinander oder auch zu verschiedenen Zeiten des Jahres angesetzt werden können.

Die eine dieser Besammlungen würde namentlich für Schießübungen, Inspektion der Bewaffnung und Ausrüstung verwendet, die andere wäre der taktischen Ausbildung der Mannschaft zu widmen. Die letztere hätte hauptsächlich die Übung des Landsturms im Wachtdienste und die Besetzung und Verteidigung von Stellungen zu umfassen.

Für die Cadres ist für jedes Jahr ein eintägiger Vorkurs in Aussicht genommen, damit dieselben nicht gänzlich unvorbereitet, sondern mit der nötigen Autorität vor ihre Mannschaft treten können.

Im übrigen sind bloß die Cadres und Mannschaften vom 20.

Altersjahre an einzuberufen, die jüngeren Jahrgänge sollen ihren Unterricht in dem in der Militärorganisation vorgesehenen militärischen Vorunterricht erhalten.

Beim unbewaffneten Landsturm wird nur die Einberufung der Cadres in Aussicht genommen, um diese für ihre Aufgaben im Kriege vorzubereiten, und zwar sollen dieselben jedes Jahr zu einer einmaligen eintägigen Übung besammelt werden. Was die Mannschaft des unbewaffneten Landsturms anbetrifft, so sollen nur einzelne besondere Abteilungen desselben, wie die Sanitätsmannschaft, die Führer, die Signalabteilungen, zu einer einmaligen eintägigen Übung im Jahre eingezogen werden können.

Der Unterricht würde nach einem jährlich vom Militärdepartement zu genehmigenden Unterrichtsplane soweit möglich von den Cadres des Landsturms selbst, sonst von Offizieren des Auszugs und der Landwehr erteilt.

Die Cadres sind an ihren besonderen Übungstagen durch Instruktionsoffiziere für ihre Aufgabe vorzubereiten.

Die Oberaufsicht Über den personellen Bestand und die Oberleitung des Unterrichts sind nach den allgemeinen Anordnungen des Militärdepartements Sache der Waffen- und Abteilungschefs.

Der Landsturm soll bei diesen eintägigen Übungen besoldet und verpflegt werden. Zwar bestimmt Art. 217 der Militärorganisation, daß für eintägige Inspektionen weder Sold noch Verpflegung verabreicht werde. Indessen muß darauf hingewiesen werden, daß es sich in unserem Entwurfe mit Bezug auf den Landsturm keineswegs um bloße Inspektionstage, sondern um eintägige Übungen handelt.

Bund, sblatt. 45. Jahrg. ßd. II.

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1018 Wir sehen deshalb kein grundsätzliches Hindernis, die Landsturmmannschaft bei den eintägigen Übungen zu besolden und zu verpflegen.

Größere Bedenken haben uns die dadurch dem Bunde erwachsenden nicht unbeträchtlichen Kosten und die Schwierigkeit der Durchführung der Verpflegung, namentlich aber der Besoldung bei mir eintägigen Übungen gemacht. Da die Landsturmlibungen nicht auf den gewöhnlichen Waffenplätzen abgehalten werden, sondern innerhalb der Compagnierayons, ferner die Landsturmmannschaft nicht im Besitze von Einzelkochgeschirren oder Gamellen ist, so muß wohl von vornherein von der gewöhnliclien Verpflegung mit Fleisch und Suppe abgesehen werden. Hingegen dürfte die Verabfolgung von Wurst oder Käse mit Brot keine zu großen Schwierigkeiten bieten und auch nicht zu viel Zeit in Anspruch nehmen.

Mit größeren Schwierigkeiten wird die Besoldung der Mannschaft bei eintägigen Übungen verbunden sein. Zu einer richtigen Besoldungskontrolle gehört die Aufnahme eines genauen Nominativetats, welche einen ungebührlichen Teil der knapp bemessenen Zeit in Anspruch nehmen wird. Auch die Auszahlung des Soldes selbst wird mit den nicht durchwegs geübten Organen längere Zeit beanspruchen.

Da aber die öffentliche Meinung sich allgemein für die Auszahlung des Soldes ausgesprochen hat, glaubten wir davon nicht Umgang nehmen zu können. Immerhin haben wir jeweilen einheitliche Soldansätze für die Mannschaft, für sämtliche Unteroffiziere und endlich für alle Offiziere angenommen, wodurch die Schwierigkeiten der Soldberechnung und Soldausbezahlung sich wesentlich mindern. Auch kann eine ziemliche Zeitersparnis damit erreicht werden, daß die Etats vor dem Übungstag angelegt und die nicht Einrückenden gestrichen werden, und ferner, daß der Mannschaft am Übungstage nur Soldscheine verabfolgt werden, der Sold selbst aber in der Heimatgemeinde vom Sektionschef angewiesen wird.

Die Kosten für die Verpflegung, die Abgabe von Wurst oder Käse mit Brot vorausgesetzt, würden sich für die zwei Übungstage, Cadrekurstag Inbegriffen, per Jahr auf cirka Fr. 30,000 stellen. Die Besoldung mit den im Entwurfe normierten Ansätzen würde eine Summe von cirka Fr. 80,000 pro Jahr erfordern.

Die Verabfolgung der Besoldung und Verpflegung an den Landsturm empfiehlt sich schließlich auch aus dem Grunde, daß die Mannschaft, von der
nun in Zukunft auch größere Opfer für den Dienst des Vaterlandes verlangt werden, demgemäß auch freudiger in den Dienst einrücken würde, und beim Landsturm hängt das gute Resultat der Übungen wesentlich vom guten Willen und vom Eifer der Mannschaft ab.

101Ü Nach Art. 2 des Landsturmgesetzes vom 4. Dezember 1886 hat jeder wehrfähige Schweizerbürger vom zurückgelegten 17. bis zum vollendeten 50. Altersjahr, der nicht im Auszug oder in der Landwehr eingeteilt, oder nach Art. 2 der Militärorganisation dienstfrei ist, die Pflicht, im Landsturm zu dienen. Das Bundesgesetz betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 erklärt als steuerpflichtig jeden ,,im dienstpflichtigen Alter befindlichen, innerhalb oder außerhalb der Eidgenossenschaft wohnenden Schweizerbiirger, welcher keinen persönlichen Militärdienst leistet." Trotzdem die Militärpflicht durch die Kreierung des Landsturms auf die Altersstufen vom 17.- 20. und vom 44.--50. Altersjahr ausgedehnt worden ist, wurde das Gesetz über den Militärpflichtersatz bisanhin immer nur so ausgelegt, daß die Steuerpflicht sich bloß erstrecke auf die Altersjahre des Auszugs und der Landwehr, also vom 20.--44. Altersjahre. Das Landsturmgesetz vom 4. Dezember 1886, welches keine Übungen für die Landsturmpflichtigen während Friedenszeiten vorsah, bestimmte, daß diejenigen Ersatzpflichtigen, welche im Landsturm effektiv Dienst leisten (also während Kriegszeiten), für das betreffende Jahr von jeder Ersatzsteuer befreit sind. Da nun aber nach dem neuen Gesetz die Landsturmpflichtigen auch zu Friedenszeiten zu Übungen einberufen werden, muß die Frage der Steuerpflicht ausdrücklich geordnet werden. Wir halten nun dafür, daß die Steuerpflicht nicht auf weitere Jahre erstreckt werden soll, als dies bisanhin geschehen ist, also auf die Zeit vom 20.--44. Altersjahr, daß sie also nur diejenigen Landsturmpflichtigen treffen kann, welche sich innerhalb dieser Altersgrenze befinden. Man kann nun nicht verlangen, daß der Landsturmpflichtige, welcher aus einem gesetzlichen Grunde im Auszug oder in der Landwehr nicht eingeteilt, und somit nicht bloß von den Lasten des diesen Wehrpflichtigen obliegenden Militärdienstes (Rekrutenschulen, Wiederholungskurse, Unteroffiziers- und Offiziersschulen), sondern auch von der Leistung eines anfälligen Kriegsdienstes in diesen Heeresabteilungen befreit ist, von der Bezahlung des Militärpflichtersatzes gänzlich enthoben werde; insbesondere soll ein bloß eintägiger Übungsdienst an der Militärsteuerpflicht nichts ändern.

Dagegen dürfte es billig sein, solchen, welche im gleichen Jahre zu
mehr als einer eintägigen Übung einberufen werden, für das betreffende Jahr ein Sechstel der ihnen gesetzlich aufliegenden Ersatzsteuer zu erlassen. Der Ausfall, welcher durch diese Reduktion für Bund und Kantone entstehen würde, wird, gestutzt auf eine Durchschnittsberechnung des Oberkriegskommissariats, auf etwa Fr. 30,000 geschätzt.

1020 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 12. Mai 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

1021 (Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

die Bewaffnung, die Ausrüstung und den Unterricht des Landsturmes.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 1893, beschließt: Art. 1. Die Infanterie des Landsturmes wird mit Gewehren bewaffnet. Sie erhält überdies Munition, militärische Ausrüstung und Bekleidung.

Art. 2. Eine Verordnung des Bundesrates wird die Gegenstände näher bezeichnen, die beim Übertritt aus Auszug und Landwehr in den bewaffneten oder unbewaffneten Landsturm zu behalten oder auszutauschen sind, sowie diejenigen, die beim Austritt aus dem Landsturm als Eigentum behalten werden können oder abzuliefern sind.

Art. 3. Der bewaffnete Landsturm vorn 20. Altersjahre an wird in Friedenszeiten alljährlich zu höchstens zwei eintägigen Übungen einberufen, welche auch an zwei aufeinander folgenden Tagen angesetzt werden können. Mit diesen Übungen wird eine ein- bis zweitägige Instruktion der Cadres verbunden. Vom «nbewaffneten Landsturm werden in der Regel nur die Cadres und einzelne Specialabteilungen jährlich zu einer eintägigen Übung eingezogen.

1022 Art. 4. Der bewaffnete Landsturm wird für jeden Übungstag besoldet, über Mittag verpflegt, uud zwar erhalten die Mannschaften den reglementarischen Sold von 80 Cts., die Unteroffiziere Fr. l und die Offiziere Fr. 2.

Art. 5. Die Landsturmpflichtigen vom 20. bis zum vollendeten 44. Altersjahr bleiben den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 unterworfen. Solchen jedoch, welche im gleichen Jahre zu mehr als einer eintägigen Übung einberufen werden, wird für das betreffende Jahr ein Sechstel der ihnen gesetzlich aufliegenden Ersatzsteuer erlassen.

Art. 6. Das erste und das letzte Alinea des Art. 3 des Bundesgesetzea betreffend den Landsturm der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Dezember 1886*) sind aufgehoben.

Art. 7. Der Bundesral ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Buudesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbesehlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzu.

setzen.

") Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Band X, Seite 13.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Bewaffnung, die Ausrüstung und den Unterricht des Landsturms. (Vom 12. Mai 1893.)

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1893

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17.05.1893

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