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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der schmalspurigen Zahnradbahn von Gsteig auf die Schynige Platte (Schynige Platte-Bahn) durch die Gesellschaft der ThunerseeBahn.

(Vom 23. Mai 1893.)

Tit.

Die Verwaltungsräte der Schynigen Platte-Bahn und der Thunerseebahn, beide mit Sitz in Bern, haben mit gemeinsamer Eingabe, datiert vom 20. Februar dieses Jahres, den zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrag über den Betrieb der Schynigen Platte-Bahn durch die letztgenannte Gesellschaft vorgelegt und um Genehmigung desselben im Sinne des Art. 10 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft nachgesucht.

Die Gesellschaft der Thunersee-Bahn übernimmt die Besorgung des gesamten Betriebsdienstes der Schynigen Platte-Bahn gegen Vergütung der Selbstkosten und einer Entschädigung von 4 °/o der Brutto-Einnahmen, im Minimum jedoch Fr. 5000, für die Kosten des allgemeinen Dienstes, worunter namentlich die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Betriebsdienstes, die Besorgung des Rechnungswesens und des Tarifwesens, die Besorgung der nötigen Drucksachen und Formulare inklusive der Personeubillets, sowie die Aufstellung und Verbreitung der Fahrpläne verstanden ist. Die Kosten für Formulare, Tarife, Fahrpläne, Billets etc. sind besonders zu vergüten. Die Eigentumsverwaltung hat sich nur für folgende Punkte das Genehmigungsrecht vorbehalten :

25 1. für die Reglements für das Betriebspersonal; 2. für die Tarife und Fahrpläne; 3. für den Voranschlag der Jahres-Einnahmen und -Ausgaben, für Nachkredite und für die Jahresrechnung; 4. für Neubauten und Anschaffungen von Roll- und Oberbaumaterial ; 5. für Verträge über Brand- und Unfallversicherungen.

Die Gesellschaft der Thunersee-Balm hat über die BetriebsEinnahmen und -Ausgaben der Schynigen Platte-Bahn, sowie über allfällige Bauten und über Veränderungen an der Baurechnung derselben gesonderte Rechnung zu führen.

Die Haft- resp. Ersatzpflicht für jeden aus dem Betrieb der Unternehmung erwachsenden Schaden fällt der Gesellschaft der Schynigen Platte-Bahn auf, wogegen ihr dann aber der Regreß gegen fehlbare Angestellte zusteht.

Der Schynigen Platte-Bahn ist sodann die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne von Art. 28 des Eisenbahngesetzes überbunden und hat dieselbe bei einer Auflösung des Betriebsvertrages die von den Angestellten erworbenen Rechte an der Dienstalterskasse der Thunersee-Bahn in vollem Umfange zu wahren.

Der Vertrag wurde für die Dauer von 4 Jahren (1893 bis und mit 1896) fest abgeschlossen. Er erneuert sich sodann jeweilen für eine weitere Periode von 2 Jahren, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf einer Periode eine schriftliche Kündigung erfolgt.

Der Regierungsrat des Kantons Bern bemerkt in seiner Vernehmlassung, daß es wünschenswert erscheine, daß für Verpflichtungen, welche zufolge des Betriebsvertrages auf die Betriebsgesellschaft übergehen, diese auch hafte, und stellt den Antrag auf entsprechende Ergänzung des Betriebsvertrages.

Der Bundesrat ist der Ansicht, daß eine Abänderung des Vertrages nicht notwendig sei und daß dem Begehren des Regierungsrates des Kantons Bern durch den üblichen, auch in den nachstehenden Beschlusses-Entwurf aufgenommenen Genehmigungsvorbehalt in genügender Weise Rechnung getragen werde. Da der Vertrag nichts der Bundesgesetzgebung Widersprechendes enthält, so beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, diesem Vertrag durch Annahme des vorliegenden Beschlusses-Entwurfes die gewünschte Genehmigung zu erteilen.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 23. Mai 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rlngier.

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(Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

die Übernahme des Betriebes der schmalspurigen Zahnradbahn von Gsteig auf die Schynige Platte (Schynige Platte-Bahn) durch die Gesellschaft der ThunerseeBahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer gemeinsamen Eingabe der Vevwaltungsräte der Schynigen Platte-Bahn und der Thunersee-Bahn, vom 20. Februar 1893, nebst zugehörigem Vertrag; einer Botschaft des Bundesrates vom 23. Mai 1893, beschließt: \. Dem unterm 20./21. Dezember 1892 abgeschlossenen Vertrag betreffend die Übernahme des Betriebes der schmalspurigen Zahnradbahn von Gsteig auf die Schynige Platte (Schynige PlatteBahn) durch die Verwaltung der Thunersee-Bahn wird unter der Bedingung die Genehmigung erteilt, daß für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Gesellschaft der Schynigen Platte-Bahn haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der schmalspurigen Zahnradbahn von Gsteig auf die Schynige Platte (Schynige Platte-Bahn) durch die Gesellschaft der Thunersee-Bahn. (Vom 23. Mai 1893.)

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1893

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24.05.1893

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24-27

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