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Schweizerisches Band II.

Nro. 28.

Montag,. den 4. Juni 1849.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für.

das Jahr 1849 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3.

Jnferate sind frankirt an die Expedition einzufenden. Gebühr 1 Batzen per Zeile oder deren Raum.

Verhandlungen der Bundesversammlung, des National... und Ständerathes.

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Bundesgesetz, betreffend

den freien Verkehr an der Wasserstraße von Luzern nach Flüelen...

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschast, in der Absicht, den freien Verkehr an der Wasserstraße von Luzern nach Flüelen herzustellen, in Anwendung des Art. 30 der Bundesverfassung und nach Anhörung de.....

Berichts und Antrages des Bundesrathes, verordnet.

Art. 1. Die in Flüelen, Brunnen, Gerfau und Luzern bestehenden Beschränkungen der freien Schifffahrt sind aufgehoben.

Bundesblatt I. Bd. II.

^

16 Art. 2. Unter Vorbehalt der Verordnungen, welche die Sicherheitspolizei erfordert (Art. 29 der Bundesversassung), darf Jedermann in den an der Wasserstraße von Luzern nach Flüelen gelegenen Ortfchaften (Lnzern, Weggis, Gersau , Beckenried , Brunnen und Flüelen) Personen und Waaren aller Art frei und ungehindert aufnehmen und abfetzen.

Art. 3. Dieses Gesetz tritt sosort in Kraft, und es ist der Bundesrath mit der Vollziehung desselben beauf-

tragt.

Der fchweizerifche Bundesrath, nachdem der Nationalrath unteren 16. Mai 1849, der Ständerath unterm 22. gl. M. das vorstehende Gefetz, betreffend den freien Verkehr an der Wasserstraße von Luzern nach Flüelen, erlassen hat, fomit dasselbe zu einem Bundesgesetz erwachsen ist, beschließt: Art. 1. Das erwähnte Gesetz tritt vom Tage seiner Bekanntmachung an in Krast.

Art. 2. Dasselbe soll dem Bundesblatte einverleibt, allen Kantonsregierungen mitgetheilt und von denselben zu Jedermanns Verhalt in gewohnter Weise sosort öffentlich bekannt gemacht werden.

Bern, den 30. Mai 1849.

(Folgen die Unterschristen.)

1 ^

Berathuugen über

die Frage der Auflösung der Militärkapitulationen.

.^. Behandlung im Ständerath.

(15. und 16. Mai.)

Diefe Frage war schon den 20. April an eine Kommission, bestehend aus den Herren Briatte, Steiger, Brosi, Blumer, Rüttimann, gewiesen worden. Den 15. Mai hinterbrachte sie solgende Berichte und Anträge: (Bericht der Mehrheit der Kommission.

Berichterstatter Herr Blnmer.)

,,Der Kommission, welche Sie mit der Prüsung des von verschiedenen Seiten an die Bundesversammlnng gestellten .Begehrens um Aufhebung der noch bestehenden Militärkapitulationen mit dem König von Neapel beauftragt haben, sind nachfolgende Akten behändigt worden: I. Ein Befchluß des Großen Rathes des h. Standes Genf, vom 28. März d. J., welcher den Staatsrath beauftragt, bei der Bundesversammlung den Antrag zu stellen, daß sie, gestützt auf Art. 11 und 74, Ziffer 6 und 7 der Bundesverfassung , die in Neapel stehenden Schweizertrnppen zurückberufen, vom Könige die denselben nach Verhältniß ihrer Dienstzeit gebührende Entschädigung fordern und fernere Anwerbungen^ den Kantonen, welche Kapitulationen haben, verbieten möchte.

II. Bittschriften, theils unmittelbar an die Bundesverfammlung, theils an den Bundesrath gerichtet und von diefem der Bundesverfammlung überwiesen..

a. Eine Petition, unterzeichnet von 4226 im Kanton ^..enf wohnenden Schweizerbürgern, dahin gehend, das..

.

^

die Bundesversammlung die noch bestehenden Militarlapitulationen aufheben möchte.

b.. Eine Petition aus dem Kanton Waadt, befchlossen von der Volksversammlung zu Chavornay am 25. Februar

und bedeckt mit 2811 Unterschriften, welche verlangt: ,,1) daß jede Anwerbung für Neapel strenge untersagt werde ^

2) daß die kapitulierten Truppen aus Neapel unverzüglich zurückberufen werdend c. Eine Vorstellung der Volksvereinssektionen Bern ^ und Aarwangen, vom 30. Merz und 17. April, enthaltend das Ansuchen, die Bundesversammlung "wolle die Militärkapitulationen mit Neapel sofort aufheben und die Regimenter zurückberufen, und zwar ohne vorgreifende Anerkennung einer Entschädigungspflicht." Aarwangen fügt bei: ,,falls dieses nicht belieben sollte, möchten die Anwerbungen für jene kapitulirten Regimenter gänzlich eingestellt werden."

d. Eine Petition von 3041 im . Kanton Neuenburg wohnenden Schweizerbürgern, welche verlangt, ,,daß die Militärkapitulationen unverzüglich aufgehoben werden, daß alle kapitulirten Schweizertruppen im Auslande den Befehl erhalten, in ihre Heimath zurückzukehren, und daß der Ungehorsam gegen diefen Befehl mit dem Verluste des Bürgerrechtes bestraft werde."

e. Eine im Wefentlichen gleichlautende Petition, unverzeichnet von 819 im Kanton Bafel- Stadt, in der

Gemeinde Allfchwyl, Kantons Bafel-Land, und im Wiesenthal, Großherzogthums Baden, wohnenden Schweizerbürgern und von 521 Mitgliedern des schweizerischen Grütlivereins.

f. Eine Adresse von 87 in Genua wohnenden Schweizern, welche ihre Entrüstung darüber ausdrücken, daß die.

Schweizer in Neapel gegen die Freiheit Italiens kämpfen..

.

^

^. Eine Adresse ähnlichen Inhaltes, unterzeichnet von ^1 Schweizern in Venedig.

h. Eine Petition von 327 Schweizern in Besancon, um Anfhebung der noch bestehenden Militärkapitulationen.

Wir haben diefen uns zugekommenen Aktenstücken diejenige reifliche Würdigung zu Theil werden lassen, welche.

einerseits ein von einem eidgenössischen Stande. verfassungsgemäß an ^die Bundesverfammlung gestellter Antrag und .

die damit übereinstimmenden Wünsche einer so betrachte lichen Anzahl von Schweizerbürgern, anderseits die hohe Wichtigkeit und nationale Bedeutung der Sache selbst verdienten. Auch wir verkennen keineswegs die von den Petenten mit Recht hervorgehobenen mannigfachen Nachtheile, welche mit den sremden Kriegsdiensten verbunden sind. Die öffentliche Meinung in der Schweiz hat die Militärkapitulationen mit auswärtigen Fürsten, dieses traurige Ver.mächtniß eines .schon seit Langem gestürzten politischen Systemes, gerichtet; sie hat ihren wahren Ausdruck gesunden in Art. 11 der Bundesverfassung, welcher den Abfchluß ähnlicher Verträge für die Zukunft untersagt.

Gewiß ist es der Schweiz, als des freiesten Landes in Europa, nicht würdig, die . Thatkraft ihrer Söhne fremden Monarchen zu leihen zur Unterdrückung von Völkern, die nach der Freiheit und Unabhängigkeit, dem köstlichsten, von unfern Vätern uns hinterlassenen Erbtheile, streben, und auch uns schmerzt der Gedanke tief, daß Sizilien vielleicht jetzt frei wäre ohne die bewährte Tapferkeit unserer, im Dienste des Königs von Neapel kämpfenden Landsleute. Auch wir haben serner mit banger Sorge während des abgelaufenen Winters das Schicksal der vieleu in Italien niedergelassenen Schweizer verfolgt, und es ist uns die hohe Wichtigkeit der kommerziellen Beziehungen, die wir zu diesem Lande haben, keinen Augenblick eut-

2l) gangen. Wenn wir alfo bloß diefe Rücksichten walten lassen, so begreifen wir es vollständig, daß mancher biedere Eidgenosse seinen Unwillen über die bedauerlichen Wirkungen, welche die Militärkapitulationen einzelner Kautone mit Neapel für die ganze Schweiz haben, nicht unterdrücken konnte; wir ehren das lebhafte Gefühl für des Vaterlandes Ehre und Wohlfahrt, die Sympathien für die Freiheitsbestrebungen anderer Völker , welche Viele veranlaßt haben mögen, von der Bundesversammlung die sofortige Zurückberufung der kapitulirten Truppen zu verlangen.

Dessenungeachtet müssen die unterzeichneten Mitglieder der Kommission, Jhnen, Tit., entschieden abrathen, dem an Sie gestellten Begehren Folge zu geben. Die staatsrechtlichen, politischen und finanziellen Gründe, welche uns zu diesem Schlnsse geführt haben, wollen wir Jhnen in Kürze auseinanderfetzen.

Vorerst kann gewiß von Niemanden ernstlich bestritten werden, daß die Militärkapitulationen mit dem Könige von Neapel, - die einzigen, welche dermalen noch in Kraft bestehen, - zunächst Sache der Kantonesind,welche sie abgeschlossen haben, daß demnach ordentlicher Weise nur den Regierungen dieser Kantone das Recht und die Pflicht zusteht, die schweizerischen Jnteressen in dieser Angelegenheit zu wahren und in Betreff derselben Verfügungen zu treffen. Es ist uns daher wirklich etwas auffallend vorgekommen, daß aus einem Kantone, der selbst ein kapitulirtes Regiment in Neapel hat, mit gänzlicher Umgehung der Kantonalbehörden an die Bundesversammlung das Gesuch um Aufhebung der Militärkapitulationen gestellt worden ist. Den eidgenössischen Behörden müßte doch vor Allem ans daran liegen, zu wissen, ob die betheiligten Kantone selbst mit einer derartigen Maßregel einver-

21 standen wären, oder ob sie dem Bunde die Kompetenz, in dieser Sache einzuschreiten, bestreiten würden. So lange diese Befngniß von den Kantonen felbst nicht zugestanden wird, können wir sie keineswegs unbedingt annehmen, sondern wir glauben, daß es ganz besonderer, außerordentlicher Umstände bedürste, um den Bund zu Schritten, wie sie verlangt werden, zu berechtigen. Die Regierung des hohen Standes Genf, indem sie bei der Bundesversammlung einen daherigen Beschluß beantragt, führt als

Motive dafür einzig die Art. 11 und 74, Ziffer 6 und ^7 der Bundesverfassung an. Nun ist es aber gewiß ganz klar, daß der Art. 11 so wenig wie jedes andere Gesetz rückwirkende Kraft haben kann, und es hat bei Berathung desfelben in der Tagsatzung Niemand daran gedacht, daß durch diese Bestimmung nicht bloß der Abschluß zu künftigen Militärkapitulationen verboten, sondern anch die bereits seit längerer Zeit in Rechtskrast bestehenden aufgehoben werden follten. Was hingegen den Art. ^74 betrifft, fo wollen wir zwar allerdings nicht läugnen, daß derfelbe der Bundesverfammlung ein fehr weites Feld des Einschreitens eröffnet für Fälle, wo irgend ein entschiedenes Interesse der gesammten Eidgenossenschast dasselbe ersordert, und wir möchten daher selbst nicht bei der ersten .politischen Frage, die sich den neuen Bundesbehörden darbietet, uns unbedingt dasür aussprechen, daß dieselbe einzig und allein in den Bereich der Kantonalsouveränetät salle.

Jndessen schließt die Berusung ans jenen Verfassungsartikel die Behauptung in sich, daß die äußere Sicherheit, die

Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, von deren

Zisser 6, oder gar die innere Sicherheit, die Ruhe und Ordnung, von denen Ziffer 7 spricht, eine Maßregel, wie die beantragte Zurückberusung der kapitulierten Truppen aus Neapel erfordern, und diefer Ansicht könnten wir im Hin-

22 blicke auf die dermaligen Zeitverhältnisse durchaus nicht

beipflichten. Die äußere Sicherheit der Schweiz, ihre völkerrechtlichen Beziehungen zum Auslande sind durch das einst-

..veilige Fortbestehen der Militärkapitulationen mit Neapel nicht gefährdet, zumal es sich im gegenwärtigen Augenblicke keineswegs etwa darum handelt, die^ kapitulirten Truppen gegen andere uns befreundete Staaten in den Krieg zu führen. Selbst wenn wir uns mit den Petenten aus den Standpunkt politischer Sympathien versetzen, die wir an sich durchaus nicht mißbilligen , so können wir für jetzt von der vorgeschlagenen Maßregel keinen großen Ersolg voraussehen. Der Sache der italienischen Freiheit sind leider, und zwar nicht ohne eignes Verschulden des Volkes selbst, so tiefe Wunden geschlagen worden, daß die Zurückziehung einiger Regimenter aus den Diensten des Königs von Neapel derselben keinen großen Vorschub mehr leisten könnte.

Eine andere hochwichtige Frage, welche sich der Bundesversammlung darbietet und die -- wir gestehen es -für uns ebenfalls eine entscheidende Bedeutung hat, ist diese: Haben die kapitulirten Truppen im Falle ihrer Zurückberufung ein Recht, für ihre dadurch verwirkten Ruhegehalte eine Entschädigung von der Eidgenossenschast zu fordern, und ist diese im Stande und geneigt dazu, dieselbe zu leisten^ Wir möchten gar nicht, wie der Berner.Volksverein, von vorne herein die Behauptung ausstellen, daß die Truppen durch ihre Zurückberufung keinen rechtlichen Anspruch auf Entschädigung erlangen würden. Allerdings ist es in erster Linie der König von Neapel, welcher Vermöge der Kapitulationen ökonomische Verbindlichkeiten gegen dieselben hat, und es ist ganz richtig, daß die kapitulirenden Kantone keinerlei Garantien für die Erfüllung derselben gegenüber ihren Angehörigen übernommen haben.

2^ Daraus folgt aber bloß, daß, wenn der König selbst es wäre, der auf einseitige Weise den Vertrag aufheben und die Truppen ohne Entschädigung entlassen würde, diesen hieraus keinerlei Ansprüche gegen ihre Regierungen erwachsen könnten. Dagegen können wir durchaus nicht zugeben, daß die Eidgenossenschaft, wenn sie es wäre, die das Vertragsverhältniß auflösen würde, dessenungeachtet noch, wie der h. Stand Genf es beantragt, vom König von Neapel verlangen könnte, daß er den zurückberufenen Truppen ihre Ruhegehalte ausbezahle. Es wär^ wirklich etwas ganz Unerhörtes, daß von demjenigen Kontrahenten, der durch die Aufhebung eines Vertrages in Nachtheil versetzt wird, noch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gefordert werden dürfte, welche er natürlich nur unter der Voraussetzung einging, daß auch von dem andern Kontrahenten der Vertrag gehalten werde. Wir glauben daher vielmehr, daß, wenn die Eidgenossenschaft die Kapitnlationsverträge aufheben und eben dadurch den König von Neapel von Rechtswegen feiner Verpflichtungen gegen die Truppen entheben würde, diese jedenfalls von ihr Entfchädignng für den Verlust wohl erworbener Rechte, deren sie durch den Aufhebungsbeschluß beraubt worden, verlangen würden. Es liegt dermalen nicht in unferer Stellung, auf entscheidende Weise die Rechtslage, ob eine solche Forderung begründet wäre, zu beantworten; wir machen bloß darauf aufmerkfam, daß die kompetente Ge-..

richtsstelle diefelbe möglicher Weife anerkennen und die Bundeskasse zur Ausbezahlung der Ruhegehalte an die zurückberufenen Truppen verpflichten könnte. Zugleich aber müssen wir auch auf den praktischen Ersolg hinweisen, den eine Zurückberusung ohne Anerkennung einer Entschädigungspflicht aller Voraussicht nach haben würde. Wenn man den Truppen nur die Wahl ließe, entweder mit Ver-

24 zichtleistung auf die ihnen gebührenden Ruhegehalte heimzukehren, oder bis zum Ablaufe der Zeit, nach welcher die Pensionirung eintritt, im Dienste zu verbleiben , fo würden ohne Zweifel die meisten Offiziere und Soldaten sich für das Letztere entscheiden. Der König von Neapel, der den größten Werth darauf legen muß, feine Schweizerregimenter ^zu behalten, würde sie dann in ihrer Widersetzlichkeit gegen einen Beschluß ihrer obersten Landesbehörde, welchen er ohnehin nicht als berechtigt anerkennen würde, nur bestärken , und der Bundesversammlungständenkeinerlei Mittel zu Gebote, um ihrem Befehle Nachachtung zu verschaffen. . Denn der Vorschlag der Basler und Neuenburger Petition, die Ungehorsamen mit Entziehung ihres Bürgerrechtes zu bestrasen, steht in grellem Widerspruche mit Art. 43 der Bundesverfassung, sowie mit den humanen Bestrebungen unserer Zeit, welche darauf gerichtet sind, das Uebel der Heimatlosigkeit auszurotten. Wenn dem-

nach fowohl rechtliche als auch politische Gründe dafür zu

sprechen scheinen, daß die Eidgenossenschaft, sei es allein oder in Verbindung mit den betheiligten Kantonen, den zurückberufenen Truppen ihre Ruhegehalte auszubezahlen hätte, fo wird es wohl nicht vieler Worte bedürfen, uns zu zeigen, daß unsere finanziellen Kräste uns nicht erlauben, eine derartige Last uns aufzubürden. Sollte anch, was wir nicht gerade behaupten möchten, die vom politischen Departement des Bundesrathes angenommene jährliche

Summe von727,320 franz. Franken - 509,124 Schweizerfranken für die zurückkehrende vollständige Mannfchaft der vier Regimenter etwas zu hoch angefetzt sein, fo wird doch Jedermann zugeben müssen, daß eine sehr bedeutende, zu den Einnahmen, wie zu den übrigen Ausgaben unserer Bundeskasse in gar keinem Verhältnisse stehende Summe sür die in Frage liegende Entschädigung erfordert würde.

25 Nun sind aber die ordentlichen Bedürfnisse unfers Bundeshaushaltes, wie das vom Bundesrathe uns vorgelegte Büdget zeigt, bereits so bedeutend, und die Einkünfte dagegen noch so ungewiß, daß eine solche Last unmöglich anders als durch direkte Geldbeiträge, welche von den Kantonen gesordert werden müßten, bestritten werden könnte. Wie die Kantone, welche ihrerseits wieder neue Abgaben von den Bürgern erheben müßten, eine solche Forderung aufnehmen würden, mag sich jeder von Ihnen, Tit., felbst vergegenwärtigen. Wir glauben uns nicht zu irren, wenn wir behaupten, daß manche derjenigen Kantone, welche bei den Kapitulationen nicht betheiligt sind, sich entschieden gegen .jede ihnen zugemuthete Leistung für diefen Zweck verwahren würden. Man kann freilich daraufhinweisen, es wäre möglich, daß die betheiligten Kantone, wenn sie darum angegangen würden, sich .dazu verständen, den

größern Theil der Entschädigungssumme selbst zu übernehmen, und daß dann die Eidgenossenschaft nur noch eine

minder beträchtliche Unterstützung an dieselbe zu leisten hätte. Allein die Mehrheit Jhrer Kommission kann nicht dasür stimmen, sich in Unterhandlungen mit diesen Kantonen einzulassen, theils weil sie es überhaupt nicht für .passend erachten würde, diese Angelegenheit noch länger schwebend zu erhalten , theils weil sie ein irgendwie günstiges Ergebniß dabei nicht voraussehen könnte. Jn den Kantonen, welche Kapitulationen haben, stehen theilweise die Finanzen, wie bei der Eidgenossenschast , auf zu geschraubtem Fuße, und theilweise ist die Ueberzeugung von den Nachtheilen der fremden Kriegsdienste noch zu wenig

allgemein durchgedrungen, als daß beträchtliche Geldopfer

von ihnen zu erwarten wären.

Neben den Gründen, welche wir bis dahin gegen die beantragte Aufhebung der Militärkapitulationen mit

26 Neapel entwickelt haben, ließen sich noch andere anführen, wie namentlich, daß die Ehre der Schweiz es erfordere, von den gegebenen Worten nicht ohne dringende Nothwendigkeit abzugehen, und daß die Rückkehr einer so beträchtlichen Anzahl von Männern, welche an keine eigent-

liche Bernfsthätigkeit gewöhnt sind, unter denen fogar viele sich befinden, die nur aus Hang zu einem müßigen Leben , oder gar um verdienter Schande in der Heimath zu entgehen, sich anwerben ließen, für unfere innern Zustände kaum ersprießlich wäre. Doch wir legen aus diese Betrachtungen nur ein untergeordnetes Gewicht , und glauben , daß einerseits die unter den gegenwärtigen Um-

ständen nicht hinlänglich begründete Kompetenz des Bundes, anderseits die Aussicht auf große finanzielle Opfer, die ohne einen daraus hervorgehenden wesentlichen Vortheil zu bringen wären, entscheiden müssen.

Was endlich die von der Volksvereinssektion Aarwangen eventuell verlangte Einstellung der Werbungen für Neapel betrifft, fo halten wir dafür, daß auch hier ein Einschreiten des Bundes nur unter außerordentlichen Verhältnissen, wie sie dermalen nicht bestehen, sich rechtserti-

gen ließe. Den Kantonsbehörden steht es natürlich völlig srei, die Werbungen auf ihrem .Gebiete zu gestatten oder zu verbieten, zu erleichtern oder zu erschweren, und es stehen ihnen in letzterer Beziehung mancherlei Mittel zu Gebote, daß man sich nur darüber verwundern muß, daß davon, trotz der herrschenden Mißstimmung gegen die Kapitulationen, noch so wenig Gebrauch gemacht .vorden ist.

Wir geben uns demnach die Ehre, Jhnen, Tit., gestützt auf die in diesem Berichte auseinandergesetzten Gründe, nachfolgenden Befchlnssesantrag zu hinterbringen.

. ,,Die schweizerische Bundesversammlung, nach Einsicht

27 eines an sie gestellten Antrages des hohen Standes Genf, sowie verschiedener Bittschriften von Schweizerbürgern, welche die Aufhebung der noch bestehenden Militärkapitu...

lationen mit dem König von Neapel verlangen , --

,,beschließtt ,,Es sei über den erwähnten Antrag des hohen Standet Genf, sowie über die eingegangenen Bittschriften zur Tagesordnung überzugehen."

Bern, den 11. Mai 1849.

(Folgen die Unterschriften.)

(Bericht der Minderheit der Kommission.

Berichterstatter Herr B ria t te.)

,,Tit.

,,Die Minderheit ihrer Kommission könnte den Schlüssen der Majorität nicht beistimmen, welche dahin gehen, durch Nichteintreten eine Frage zu beseitigen, die zwar im ge-

genwärtigen Augenblicke nicht mehr jene Gefährlichkeit hat, wie nur noch vor kurzer Zeit, die aber nichtsdestoweniger von einem Augenblicke zum andern mitten unter den fchwierigen Umständen, welche Europa aufregen, mit noch größerer Stärke und Nachdruck neuerdings auftauchen kann.

Die Mehrheit wie die Minderheit der Kommifsion anerkennt, daß das Begehren der Bittsteller auf einem tiefen Gefühle der Moral und Würde gegründet ist. Schon die Tagsatzung hatte, wie das gesammte Volk, anerkannt, dass die Militärkapitulationen mit unsern neuen Einrichtungen sich nicht mehr vertragen; auch hat die Bundesverfassung diefelben für die Zukunft untersagt. Wenn der neue Bund über das Fortbestehen der früher abgeflossenen MilitärKapitulationen schweigt, so liegt die Ursache hievon in den Schwierigkeiten und Hindernissen, welche jede hieraus bezügliche Bestimmung in dem Zeitpunkte veranlaßt haben

28 würde, wo man sich mit der Revision unseres Grundgesetzes beschädigte. Allein seitdem die Tagsatzung ihre Aufgabe vollendete, haben sich in andern Theilen Europas folgenfchwere Ereignisse zugetragen und nicht ohne tiefen Schmerz hat die Schweiz ihre Söhne unter verschiedenen Fahnen kämpfen. fehen ; nicht ohne tiefen Schmerz hat sie einen Theil derfelben, durch ihre Schwüre gefesselt, ihr Blut für die Aufrechthaltung von Grundsätzen verspritzen sehen, welche denjenigen entgegengesetzt sind, welchen die

Schweiz ihr eigenes Bestehen verdankt. Es ist daher nicht zu verwundern, Tit., wenn sich durch ein solches Schauspiel betrübte Bürger an die oberste Behörde der Eidgenossenschaft mit dem Begehren wenden, einem solchen anormalen Zustand der Dinge ein Ende zu machen.

Nachdem diese Frage nun einmal bei den Behörden anhängig gemacht worden ist, so müssen die vom Volke aufgestellten Räthe dieselbe nach allen Seiten prüfen und danach fehen, ob sie diefelbe auf eine befriedigende Weife löfen können. Die Minderheit der Kommission wird in Kürze die ^verschiedenen, durch das Begehren der Bittsteller angeregten Fragen durchgehen.

Die erste sich darbietende Frage ist jene über die Kompetenz. Hat die Eidgenossenschaft das Recht, die jetzt bestehenden Militärkapitulationen aufzuhebend Die Minderheit der Kommission nimmt keinen Anstand, dieß bejahend zu entscheiden.

Der Bundesvertrag von 1815 behält in Art. 8 den Kantonen das Recht vor, Militärkapitulationen abzu-

schließen; allein dieses Recht wird denselben keineswegs auf eine unbeschränkte Weife zngestanden, indem, nach dem nämlichen Artikel, die Kapitulationen "weder dem Bundesverein, noch bestehenden Bündnissen, noch versassungsmäßigen Rechten anderer Kantone zuwider sein^

2.)

und zu diefem Ende zur Kenntniß der Tagsatzung gebracht werden sollen. Aus diefem Artikel ist zu fchließen, daß die oberste Bnndesbehörde das Recht befaß, nicht nur sich jeder Kapitulation zu widerfetzen, welche den Interessen der Eidgenossenfchaft und der Kantone entgegen gewefen wäre; fondern auch diejenigen aufzuheben, welche, nachdem sie von ihr zugelassen worden waren, in der Folge der Zeit mit dem Sinn und Geist des Bundes unvereinbar geworden wären, oder die Jnteressen der Schweiz wesentlich bloßgestellt hätten. Jn der That hätte der Art. 8 des Bundesvertrags von 1815, welcher der Tagsatznng das Recht einräumt, alle Maßregeln sür die innere und äußere Sicherheit der Schweiz zu ergreifen, dieser obersten Bun-

desbehörde gestattet, nötigenfalls die Militärkapitulationen aufzuheben, wenn dieß zu Rettung der Ehre und Unab-

hängigkeit der Schweiz, zu Wahrung ihrer Sicherheit oder Aufrechthaltung der Neutralität erforderlich gewefen wäre.

Was hat die Tagsatzung Krast dieses Art. 8 gethan^ Sie hat einen Kanton in zwei Theile getrennt; sie hat andere Kantone durch Wassengewalt rekonstituirt; sie hat die Aushebung der durch den Bundesvertrag gewährleisteten

Klöster sanktionnirt; sie hat den Sonderbund anfgelöst, die Jesuiten ausgetrieben; sie hätte Aehnliches auch in Betreff der Militärkapitulationen thun können, wenn die allgemeine Wohlfahrt es erfordert .hätte.

Sollte die neue Bundesverfaffung den jetzigen Bundesbehörden in diefer Beziehung weniger Gewalt eingeräumt habend Jm Gegentheil, sie hat die Befugniffe der Bundesregierung noch ausgedehnt und verstärkt. Vorerst über-

trägt der Art. 74, Nr. 6 und 7 der jetzigen Bundesversassung den beiden die Bundesversammlung bildenden Räthen die gleiche Gewalt, welche durch den Art. 8 des Bundesvertrags von 1815 der Tagsatzung zugestanden

30 wart sie beschließen die Maßregeln für die innere und äußere Sicherheit der Schweiz, für die Behauptung ihrer Unabhängigkeit und Neutralität. Jn der neuen Bundes-

verfassung zielt Alles darauf hin, diefe allgemeine Wirksamkeit kräftiger als vorher zu machen ; zu diefem Zwecke wurde größere Centralisation eingeführt als vorher.

Diefe allgemeine Befngniß der Bundesversammlung würde für sich allein hinreichen, dieselbe zu Aushebung der Militärkapitulationen zu ermächtigen, wenn sie es für

nöthig halten sollte.

Allein noch mehr. Durch das in Art. 11 enthaltene Verbot, in Zukunst Militärkapitulationen abzuschließen, spricht die neue Bundesverfassung deutlich genug aus, daß diefer Gegenstand der Eidgenossenschast nicht nur nicht

gleichgültig ist, sondern daß sie denselben ihrer Autorität, ihrer Kontrole unterstellt hat; sie hat der Bundesverfamm-

lung in Bezug auf die Militärkapitulationen größere Befugniß eingeräumt, als die Tagfatzung besaß; denn indem das Recht der Kantone, in Zukunft Kapitulationen abzuschließen, aufgehoben wird, -- welches Recht ohnehin schon untergeordnet und an Bedingungen geknüpft war, - hat der Art. 11 der Bundesverfassung die von früherher auf uns vererbten Kapitulationen nur noch prekärer gemacht. Das Schweigen der neuen Bundesverfassung in Betress der alten Kapitulationen kömmt daher nicht einer Jnkompetenzerklärung und noch weniger einer nachträglichen Sanktion gleich. Jm Gegentheil zeigt jenes Schweigen an, daß die Urheber der jetzigen Bundesverfassung, und zwar mit Recht, .vorgezogen haben, den neuen Behörden die Aufgabe zu überlassen, je nach den Umständen hierüber zu entfcheiden.

Jst es übrigens einer guten Politik angemessen, ist e^ klug, sich auf unbeschränkte Weise für inkompetent zu er-

31 klären, wenn von einem Augenblik zum andern Ereignisse eintreten können , welche uns einen großen Entschluß auflegen könnten^ Jn gewöhnlichen Zeiten mag die Bnndesverfammlung rücksichtlich ihrer Kompetenz zurückhaltend sein, allein sie soll sür außerordentliche und gebieterische Umstände, welche die Zukunft bringen könnte, sich nicht

die Hände binden.

Nachdem wir die Kompetenzfrage erledigt haben, müssen wir unterfuchen, ob es nützlich oder nöthig sei, daß die Eidgenossenschaft die Militärkapitulationen abschaffe. Hiebet anerkennt die Minderheit der Kommission, wie sie schon oben erwähnte, daß die vorliegende Frage seit dem Zeit-

punkte, in welchem die Bittsteller sich damit beschäftigten, an relativer Bedeutung verloren hat.^ Allein, Tit., es gibt einen Gesichtspunkt, der diese Frage beherrscht und der von der relativen Bedeutung nicht abhängig ist, welche die zeitweiligen Ereignisse der Sache verleihen können.

Dieser Gesichtspunkt ist derjenige, daß, nachdem die Schweiz bei den die benachbarten Staaten ausregenden Ereignissen eine neutrale Stellung eingenommen hat, das Vorhandensein der Militärkapitulationen in unmittelbarem Widerspruch mit dieser Neutralität steht, sowohl in tatsächlicher Beziehung, als besonders in den Augen der ausländischen Nationen, die nicht begreifen und auch nicht begreifen können, welche historifchen und innern Verhältnisse der Schweiz die Beibehaltung der alten Militärkapitulationen .haben nach sich ziehen können. Diefer Widerspruch muß ebenfalls jene Schweizer tief verletzen, welche aus Ergebenheit für die Sache der Demokratie jenen Völkern, die nach Emanzipation rangen, haben Beistand leisten wollen nnd hieran durch die Beschlüsse der Behörden verhindert worden sind; sie haben nicht begreifen können, wie .man einigen einzelnen Männern verbieten konnte, sich der.

.Bundesblatt I. Bd. II.

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^ Sache der Demokratie zu widmen, während einige Kautonalregierungen wohlorganisirte Truppen ermächtigten, sich für das entgegengefetzte Prinzip zu schlagen.

In den Augen der Minderheit Ihrer Kommission ist diese Doppelstellung von solcher Natur, daß sie der Ehre und Würde der Schweiz großen Eintrag thnn, einen beträchtlichen Theil der Bevölkerung aufregen und jeden Augenblick unentwirrbare Schwierigkeiten hervorrufen könnte, die geeignet sein dürften, den innern Frieden der Schweiz und deren Stellung nach Außen auf's schwerste zu gefährden.

Endlich sind in den Kapitulationen felbst Artikel enthalten, welche eine der Parteien ermächtigen, die Kapitulation ohne Beistimmung der andern aufzuheben; fo viel ist wenigstens der Sinn einiger Artikel, welche ohne dieß keine Bedeutung hätten, oder eine mit dem Charakter der

Gegenseitigkeit des Vertrags nicht vereinbare Ungleichheit aufstellen würden.

Diefe Gründe scheinen mächtig genug, um die Minorität zu vermögen, sich im Grundsatz für die Aufhebung der zur Zeit des Bundesvertrags von 1<^15 abgeschlosseneu Militärkapitulationen auszusprechen.

Nun aber entsteht eine neue Frage, nämlich ob die

Eidgenossenschaft die fraglichen Militärkapitulationen kurzweg abschaffen, nämlich jede Werbung im Innern der Schweiz verbieten und den Kantonen, welche in Kapitulationen stehen, die Obsorge überlassen kann, jene Militärpersonen zu entschädigen, welche Ansprüche geltend zu .machen hätten. Die Minorität Jhrer Kommission zaudert eben so wenig, sich dasür ansznsprechen , daß die pe-

knniären Verpflichtungen, welche allfällig durch die Kapitulationsverträge eingegangen worden sind, beachtet werden. Jn diefer Beziehung sind mehrere Betheiligte

33 vorhanden t die Bevölkerungen Italiens, welche die Entsernung der Schweizerregimenter wünschen, die Eidgenossenschaft, die Kantone, welche Kapitulationen abgeschlossen haben und endlich die Militärs, welche allfällige Rechte geltend zu machen hätten. Nach der Ansicht der Minorität sollen alle diese Betheiligten die Lasten tragen helfen,

.welche aus der Aufhebung der Militärkapitulationen für den öffentlichen Schatz entstehen. Um aber diese Lasten zu kennen, ist es nothwendig, die Militärkapitulationen sorgfältig zu untersuchen und ein Verzeichniß derjenigen

Militärs aufzunehmen, welche Anspruch auf Entfchädigung hätten; ferner müßte untersucht werden, wie viel der Antheil betrage, welcher jedem der obenerwähnten Betheiligten zur Last fallen würde. Diese Untersuchungen und Zusammenstellungen würden eine allzu lange und allzu schwierige Arbeit erfordern, als daß eine berathende Versammlung sich damit besassen könnte; hierdurch ist der Antrag der Minderheit gerechtfertigt, den Bundesrath mit dieser Vorarbeit zu beauftragen.

Noch sollte ein anderer Punkt dem Bundesrathe überwiesen werden, um Bedacht auf die Maßregeln zu nehmen, welche in diefer Beziehung ergriffen werden können. Eine große Zahl von Schweizerbürgern, deren Heimatkantone in keinen Militärkapitulationenstehen, lassen sich auf dem Gebiet solcher Kantone anwerben, welche dergleichen besitzen, und tragen somit .bei, die Regimenter vollständig ^t erhalten, welche ohne diesen Zuwachs unzweiselhast weit unter ihrer etatsmäßigen Stärke stehen würden.

Ferners lassen sich viele Nichtschweizer in diese Regimenter anwerben, ^ welche dann ihr ausländisches Heimatrecht nicht wieder erlangen können, deßwegen heimatlos werden und dadurch beitragen, diesen Krebsschaden der öffentlichen Gesellschast zu verschlimmern. Es liegt in der Pflicht

34 und vollkommen in der Befugniß, unverzüglich Maßregeln in diefen beiden Beziehungen zu ergreifen. Jn dieser

Rücksicht verletzen die Militärkapitulationen die verfafsungsmäßigen Rechte anderer Kantone, was dem Art. 8 des Bundesvertrags von 1815 zuwider läuft, unter dessen

Geltung und Bedingungen die Militärkapitulationen abgeschlossen wurden.

Die Minderheit würde ihre Ausgabe nicht erfüllen, wenn sie suchen wollte, die Schwierigkeiten zu verbergen, welche von der Aufhebung der Kapitulationen unzertrennlich sind.: zuförderst die Lage, welche den von ihrem Vaterlande entfernten Militärs bereitet würde, welches

ihnen nicht die Mittel darbieten kann, mit Leichtigkeit in ihre Heimath zurückzukehren ; dann die Verlegenheiten und Lasten , welche für mehrere Kantone und viele Gemeinden aus der Gegenwart einer großen Zahl von Existenzmitteln entblößter Jndividuen erwachsen würden.

Diese Betrachtungen müssen jedoch vor Gründen höherer Natur in den Hintergrund treten.

Aus den oben entwickelten Gründen hat daher die Minderheit der Kommission die Ehre, Jhnen, Tit., solgende Anträge zu stellen: ,,1) Der Bundesrath ist zu beauftragen: a. sich mit den Kantonen, welche in Kapitulationen stehen , in's Einverständniß zu fetzen ; I). die erforderlichen Nachforschungen zu veranstalten, um die Summe der Entschädigungen, welche man zu bezahlen hätte, anszumitteln ; einen Entwurf

über die Verlegung dieser Entschädigungen aus die oben erwähnten Betheiligten auszuarbeiten: nämlich auf die Bevölkerungen von Jtalien , welche die Entfernung der Schweizerregimenter wünfchen; auf

^ die Kantone, welche Kapitulationen abgeschlossen haben ; aus die Militärpersonen , welche Ansprüche aus Entschädigung geltend zu machen haben ; und aus die Eidgenossenschaft; .o. sobald wie möglich der Bundesversammlung einen Dekretsentwurf über Aushebung der bestehenden Militärkapitulationen vorzulegen.

2) Der Bundesrath ist zu beauftragen, unverzüglich die nöthigen Maßregeln zu treffen , um jede Anwerbung .von Individuen zu verhindern , welche nicht Kantonen angehören, die Kapitulationen abgeschlossen haben.

Jm Verlaufe der Diskussion wurden noch solgende Vorschläge gebrachte 1) den Gegenstand neuerdings an die Kommission zurückzuweisen; 2) einen Antrag in solgender Fassung anzunehmen: ,,Der Ständerath der schweizerischen Eidgenossenschast, in Betracht, 1) daß es zunächst im Bereiche der Besugnisse der kapitulirten Kantone liegt, sich über die Auflösung oder die Fortdauer der von ihnen mit dem Königreiche der bei-

den Sizilien geschlossenen Militärkapitulationen auszu-

sprechen, 2) daß diese Kantone sich dermalen noch in keiner Weise ausgesprochen haben, beschließt: er sei einstweilen nicht im Fall, über den Antrag des h. Standes Gens und die betreffenden Adressen bezüglich der Auslösung der beZeichneten Kapitulation einzutreten."

Allen diesen Anträgen, die in großer Minderheit bliehen, gegenüber, wurde mit 24 gegen 14 Stimmen beschloffen, den Antrag der Majorität der Kommission aus Tagesordnung anzunehmen.

36

B e r icht i g u n g.

Jm Nr. 1 der neuen Folge ist aus Verfehen Herr

Aepli, Ständerath für den Kanton St. Gallen, bei Anszählüng der neugewählten Mitglieder dieses Rathes, deren Wahl keiner Beanstandung unterlegen . ist , ausgelassen worden.

Hierzu der Bericht der Büdgetkommisslon

als Beilage.

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Bundesgesetz betreffend den freien Verkehr an der Wasserstrasse von Luzern nach Flüelen.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1849

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.06.1849

Date Data Seite

15-36

Page Pagina Ref. No

10 000 094

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