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Schweizerisches Bundesblatt.

45. Jahrgang. L

Nr. 7.

15. Februar 1893.

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Druck und Expedition der Suchdruckerei Karl Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der schmalspurigen Zahnradbahn von Lauterbrunnen über die Wengernalp nach Grindelwald (Wengernalp-Bahn) durch die Gesellschaft der Berner Oberland-Bahnen.

(Vom 14. Februar 1893.)

Tit.

Der Verwaltungsrat der Wengernalp-Bahn, mit Sitz in Bern, hat mit Schreiben vom 30. Dezember 1892 den zwischen ihm und der ebenfalls in Bern domizilierten Verwaltung der Berner Oberland-Bahnen abgeschlossenen Vertrag über den Betrieb der Zahnradbahn Lauterbrunnen-Wengernalp-Grindelwald durch die letztgenannte Gesellschaft vorgelegt und um Genehmigung im Sinne des Art. 10 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft ersucht.

Die Gesellschaft der Berner Oberland-Bahnen übernimmt die Besorgung des gesamten Betriebsdienstes der Wengernalp-Bahn gegen Vergütung der Selbstkosten und einer Entschädigung von 4 °/o der Bruttoeinnahmen, im Minimum jedoch Fr. 12,000, für die Kosten des allgemeinen Dienstes. Ferner hat die Wengernalp-Bahn den Berner Oberland-Bahnen für die Mitbenutzung der Stationen Lauterbrunnen und Grindelwald einen fixen Jahreszins von Fr. 6000 zu bezahlen und dazu noch die Hälfte der jährlichen Betriebskosten dieser Anschlußstationen zu übernehmen. Die Gesellschaft der Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. I.

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294 Wengernalp-Bahn hat sich nur für folgende Teile das Genehmigungsrecht vorbehalten : 1. für die Tarife und Fahrpläne; 2. für den Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben, für allfällige Nachtragskredite und für die Jahresrechnung; - 3. für Neubauten und Anschaffungen von Roll- und Oberbaumaterial ; 4. für die Verträge über Unfallversicherungen.

Ferner hat sie die Haft-, resp. Ersatzpflicht für allen aus dein Betrieb entstehenden Schaden zu tragen, unter Vorbehalt des Regresses auf die Verursacher desselben. Der Wengernalp-Bahn ist sodann die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionstnäßigen Pflichten im Sinne von Art. 28 des obcitierten Bundesgesetzes überbunden, und hat dieselbe bei einer Auflösung des Betriebsvertrages für die von den Angestellten erworbenen Rechte an der Dienstalterskasse der Berner OberlandBahnen in vollem Umfange einzustehen.

Der Vertrag wurde für die Dauer von 4 Jahren (1893 bis und mit 1896) fest abgeschlossen. .Er erneuert sich jeweilen für eine fernere Periode von 4 Jahren, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf derselben eine schriftliche Kündigung erfolgt.

Der Vertrag enthält nichts der Bundesgesetzgebung Widersprechendes, so daß wir uns zu keinen Bemerkungen veranlaßt sehen.

Da auch der Regierungsrat des Kantons Bern, dem der Vertrag in üblicher Weise zugestellt worden ist, sich seinerseits ebenfalls zu keinen besonderen Ausstellungen veranlaßt sieht, so beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, diesem Vertrage durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes unter den üblichen Vorbehalten die gewünschte Genehmigung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 14". Februar

1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

295 o

(Entwurf.)

Bnndesbeschlnß betreffend

die Übernahme des Betriebes der schmalspurigen Zahnradbahn von Lauterbrunnen über die Wengernalp nach Grindelwald (Wengernalp-Bahn) durch die Gesellschaft der Berner Oberland-Bahnen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Schreibens des Verwaltungsrates der Wengernalp-Bahn vorn 30. Dezember 1892, nebst zugehörigem Vertrag; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 1893, beschließt: 1. Dem unterm 14. M a i / l 2. Juli 1892 abgeschlossenen Vertragbetreffend die Übernahme des Betriebes der schmalspurigen Zahnradbahn von Lauterbrunnen über die Wengernalp nach Grindelwald (Wengernalp-Bahn) durch die Verwaltung der Berner Oberland- Bahnen wird unter der Bedingung die Genehmigung erteilt, daß für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Gesellschaft der Wengernalp-Bahn haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der schmalspurigen Zahnradbahn von Lauterbrunnen über die Wengernalp nach Grindelwald (Wengernalp-Bahn) durch die Gesellschaft der Berner OberlandBahnen. (Vom...

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Jahr

1893

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.02.1893

Date Data Seite

293-295

Page Pagina Ref. No

10 016 048

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