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Schweizerisches Bundesblatt.

45. Jahrgang. V.

Nr. 55.

30. Dezember 1893.

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Bundesbeschluss betreffend

die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung für das Jahr 1892.

(Vom 16. Dezember 1893.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Berichtes des Bundesrates vom 12. September 1893 über die Geschäftsführung und Rechnung der Alkoholverwaltung vom Jahre 1892, beschließt: I. Der Geschäftsführung und der Rechnung der Alkoholverwaltung pro 1892 wird die Genehmigung erteilt.

II. In Bezug auf die gegenwärtig noch hängenden Postulate wird beschlossen: 1. Das Postulat bezüglich Untersuchung und Bericht, in welchem Maße die schweizerische Landwirtschaft aus der Anwendung des Art. 2 des Gesetzes betreffend gebrannte Wasser Nutzen ziehe, wird unter Hinweis auf die eingehende Berichterstattung in den Geschäftsberichten pro 1891 und 1892 als zur Zeit erledigt erklärt, mit dem Vorbehalte, daß der Bundesrat bei Erneuerung der bestehenden Brennverträge sein Augenmerk darauf richte, die inländische Brennerei nach und nach auf diejenigen Landesteile zu beschränken, wo nachweisbar Kartoffelüberschüsse sich einzustellen .pflegen, und, wenn immer möglich, nur inländische Produkte zum Brennen zuzulassen, Bundesblatt.

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ferner unter dem Vorbehalte, daß Bestimmungen in das Pflichtenheft aufgenommen werden, wonach in guten Kartoffeljahren das normale Vertragsquantum um höchstens 25 °/o vermehrt, und in ungünstigen Jahren um höchstens 25 % vermindert werden kann, aber immerhin so, daß im Jahresdurchschnitte der Vertragsperiode nicht mehr als lk des Landesbedarfs im Inlande produziert werde.

2. Das Postulat betreffend das Verhältnis von Art. 2 zu Art.- 6 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser wird durch nachfolgende Interpretation erledigt : a. es ist bei der Berechnung des in Art. 2 des Alkoholgesetzes der inländischen Produktion vorbehaltenen Vierteils des Bedarfs an gebrannten Wassern die Menge sowohl des im Inlande zum Trinkkonsum gelangenden Roh- und Feinsprits, als des zu technischen und Haushaltungszwecken bestimmten denaturierten Alkohols zur Basis zu nehmen ; b. es sind bei Festsleilung des Abgabepreises des zu technischen und Haushaltungszwecken bestimmten denaturierten Alkohols in der Regel nur die Preise des aus dem Auslande bezogenen Sprites mit einem verhältnismäßigen Zuschlag für Anteil an den Verwaltungs- und Lagerspesen etc. in Betracht zu ziehen.

3. Das Postulat betreffend Abtrennung des Kassadienstes der Alkohol Verwaltung von der eidgenössischen Staatskasse wird im Hinblick auf die vom Bundesrate in Aussicht gestellte Vorlage betreffend Fürsorge für die Lokalbedürfnisse der Alkoholverwaltung dahingestellt.

4. Das Postulat bezüglich Einsetzung einer ständigen Aufsichtsbehörde wird unter der Voraussetzung als erledigt erklärt, daß der Bundesrat die Stelle eines Adjunkten des Direktors, welcher diesen letztern in seinen wichtigern Amtshandlungen, so namentlich beim Ankaufe der Auslandsware, zu assistieren hat, demnächst besetze und die Kommissionen der Räte von sich aus Vorsorge für eine regelmäßige Einsicht in den Geschäftsgang treffen.

5. Das Postulat betreffend Einbeziehung des Verkehrs in relativ denaturiertem Sprit in das Monopol wird als durch die Art. 13, 14 und 15 des Bundesratsbeschlusses vom 31. Januar 1893 erledigt erklärt.

III. Das Postulat bezüglich Veranstaltung von Erhebungen über die Aufsicht der Kantone bei Fabrikation und Verkauf von nicht monopolPflichtigem Branntwein und beim Handel mit den vom Bunde abgegebenen Produkten, sowie dasjenige betreffend Vorlage eines Organisationsgesetzes der Alkoholverwaltung werden aufrechterhalten.

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Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 11. Dezember 1893.

Der Präsident: Oskar Munzinger.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 16. Dezember 1893.

Der Präsident: Comtesse.

Der Protokollführer: Biugier.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 27. Dezember 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Betriebsbudget der

^Ikohol Verwaltung- pro 1894.

(Vom 22. Dezember 1893.)

1. Einnahmen.

pro memoria a. Saldovortrag aus dem Jahre 1893. . . .

b. Verkauf von Sprit und Spiritus zum TrinkFr. 11,430,000 konsum c. Verkauf von denaturiertem Sprit und von Fuselöl zu technischen und Haushaltungs1,815,600 zwecken 69,500 d. Verkauf von Holzgebinden e. Monopolgebühren auf Qualitätsspirituosen und andern alkoholhaltigen oder zur Alkohol750,000 bereitung dienenden Artikeln pro memoria f. Aktivzinse 30,900 o. Rückerstattungen, Diversa und Aufrundune Total Fr. 14.096,000

2. Ausgaben.

a. Beschaffung von Sprit und Spiritus zum Trinkkonsum Fr. 4,923,000 b. Beschaffung von Sprit und Fuselöl zu tech1,576,000 nischen u n d Haushaltungszwecken . . . .

c. Ankauf von Holzgebinden 69,500 d. Verkehrsfrachten 203,000 e. Verwaltung 380,000 f. Verzinsung und Amortisation 760,000 g. Rückvergütung des Monopolgewinns auf exportierten alkoholischen Erzeugnissen . .

227,500 h. Rückvergütung von Monopolgebühren 30,000 Übertrag Fr. 8,169,000

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Übertrag i. Unterhalt und Vervollständigung der Ausrüstung der Lagerhäuser, der Rektifikationsapparate, der Reservoirwagen und der Kontrolleinrichtungen k. Diversa

Fr. 8,169,000

Total

Fr. 8,200,000

25,000 6,000

3. Abschluß.

Fr. 14,096,000 8,200,000

Summa der Einnahmen Summa der Ausgaben

5,896,000

EiunahmenUberschuß

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 22. Dezember 1893.

Der Präsident: Oskar Munzinger.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 22. Dezember 1893.

Der Präsident: Comtesse.

Der Protokollführer: Ringier.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 27. Dezember 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesbeschluss betreffend die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung für das Jahr 1892. (Vom 16. Dezember 1893.)

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Jahr

1893

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1893

Date Data Seite

837-841

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