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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Errichtung und die Organisation eines Verpflegungs- und Magazinbureaus als Unterabteilung des Oberkriegskommissariats.

(Vom 30. Mai 1893.)

Tit.

In den letzten Jahren haben die Geschäfte, welche -- sowohl in Friedenszeit, als namentlich auch im Kriegsfalle -- mit der Verpflegung der Armee in direktem Zusammenhange stehen, an Umfang bedeutend zugenommen, so daß die Errichtung einer ständigen Abteilung des Oberkriegskommissariates, welche diesen Dienstzweig zu besorgen hat, zum Bedürfnis geworden ist.

Die in Frage stehenden Geschäfte beschlagen im wesentlichen folgende Gegenstände: einmal die umfangreichen und wichtigen Weizenankäufe, sodann die Ankäufe der übrigen Vorräte für die Kriegsbereitschaft -- Fleischkonserven, Zwieback, Suppenkonserven --, ferner die Verproviantierung der Forts und die in Aussicht stehende Organisation der Verproviantierung der Gotthardtruppen, endlich die in absehbarer Zeit notwendig werdende Magazinierung und Verwaltung der Vorräte für die Notportionen und Notrationen in den Kantonen.

Es ist wohl ohne weiteres einleuchtend, daß es von höchster Bedeutung sein muß, daß alle dienstlichen Funktionen, die diesen Teil des Verpflegungs- und Magazinwesens betreffen, konzentriert und in einem Bureau vereinigt werden.

116 Bis zur Stunde werden die verschiedenen schon vorhandenen Magazinvorräte durch folgende Beamte des Oberkriegskommissariates verwaltet : 1. die Hafer- und Fouragevorräte durch einen Revisor, 2. die Verproviantierung der Forts durch einen zweiten Revisor, 3. die Fleischkonserven- und Zwiebackvorräte durch den Inventarcontroleur, 4. die Weizenvorräte durch einen eigens hierzu bestellten Beamten, 5. die allgemeine Leitung des Magazin- und Rechnungswesens zum Teil durch die vorgenannten Beamten, zum Teil durch den Oberkriegskommissär selbst.

Ein ineinandergreifendes, übersichtliches Rechnungswesen und ·eine einheitliche Inventarführung läßt sich nur durch Konzentrierung der jetzt in den verschiedenen Bureaux zersplitterten Dienstzweige erzielen. Wenn auch die Grundsätze über das Rechnungswesen überall identisch sind, so konnte bisher in den verschiedenen Bureaux doch kein absolut gleichförmiges Verfahren durchgeführt werden, da die einzelnen Dienstzweige in ihrer Entwicklung erst nach und nach einen größern Umfang annahmen. Ein einheitliches System aber wird wesentliche Vorteile dadurch mit sich bringen, daß es vorab größere Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Verwaltung ermöglicht.

Als weitern Vorteil eines Verpflegungsbureaus als Unterabteilung des Oberkriegskommissariates nennen wir die auf alle Vorräte sich ausdehnenden, gleichzeitig erfolgenden Inspektionen der Magazinvorräte, während gegenwärtig eine mit bedeutenden Kosten verbundene Zersplitterung der Inspektionsreisen stattfindet.

Endlich würde nach Errichtung des Verpflegungsbureaus die Inventarbontroile wieder in ihre Rechte treten, indem sie, ohne selbst Vorräte zu verwalten, einzig die ihr zukommende Stelle als Kontrollorgan einnehmen könnte.

Es würde dies der Inventarkontrolle gestatten, den Aufbau des Inventars des gesamten eidgenössischen Kriegsmaterials an die Hand zu nehmen, während sie zur Zeit mit den laufenden Geschäften des Fleischkonserven- und Zwiebackcontos derart in Anspruch genommen ist, daß es ihr unmöglich wird, dem Soll-Etat des Kriegsmaterials die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken.

Auch das Revisionsbureau des Oberkriegskommissariates muß -seinerseits von der mit der Verproviantierung der Forts verbundenen unvermeidlichen Detailverwaltung der Vorräte entlastet werden, da

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das Bureau ohnedies genügend beschäftigt ist und die mit diesem Jahre durchgeführte Truppen Versicherung neuerdings eine wesentliche Belastung "ö der Revision bildet.

Die Errichtung eines Verpflegungsbureaus ist daher eine unabweisbare Notwendigkeit; sie bedeutet zudem einen ganz wesentlichen Fortschritt in der Entwicklung der Vorkehren für die Sicherung der Verpflegung der Armee im Felde und namentlich auch mit Bezug auf einen geordneten Magazindienst.

Die Kosten, welche infolge der Errichtung eines Verpflegungsbureaus erwachsen werden, können nicht besonders in Betracht fallen, da auf der ändern Seite infolge der Neuorganisation zwei Beamte ·wegfallen, welche bis jetzt im Budget des Oberkriegskommissariats figurierten.

Wir gestatten uns, Ihnen den beiliegenden Beschlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 30. Mai 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Ringier.

Bnndesblatt. 45. Jahrg. Bd. III.

118 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Errichtung und Organisation eines Verpflegungsund Magazinbureaus als Unterabteilung des Oberkriegskommissariats.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates

vom

30. Mai 1893, beschließt: Art. l. Als Unterabteilung des Oberkriegskommissariats soll nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Art. 10 bis 13 des Bundesbeschlusses über die Organisation des Oberkriegskommissariates ein Verpflegungs- und Magazinbureau errichtet werden.

Art. 2. Art. 10 des Bundesbesehlusses vom 2. April 1883 betreffend die Organisation des Oberkriegskommissariates erhält demnach folgenden Zusatz: e. dem Verpflegungs- und Magazinbureau: 1. ein Bureauchef; 2. zwei Verpflegungs- und Magazinbeamte; 3. die nötigen Kanzlisten und Kanzleigehülfen.

Art. 3. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Errichtung und die Organisation eines Verpflegungs- und Magazinbureaus als Unterabteilung des Oberkriegskommissariats. (Vom 30. Mai 1893.)

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31.05.1893

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