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Bnndesratsbeschluß über

den Rekurs des Jost Walker in Udligenschwyl (Luzern), betreffend ein Strafurteil des Kreisgerichtes Uri wegen Übertretung von Art. 8 des Alkoholgesetzes.

(Vom 10. März 1893.)

Der schweizerische Bundesrat

hat in der Rekurssache des J o s t W a l k e r , von Attinghausen, Kantons Uri, niedergelassen in Udligenschwyl, Kantons Luzern, betreffend ein Strafurteil des Kreisgerichtes Uri, vom 3. Oktober 1892, den Akten

entnommen:

1. Der Rekurrent Jost Walker wurde am 3. Oktober 1892 vom Kreisgericht Uri wegen Widerhandlung gegen Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser und die bezügliche kantonale Vollziehungsverordnung vom 29. Dezember 1887 zur Bezahlung einer Buße von Fr. 20. -- und der Gerichtskosten von Fr. 2. -- verurteilt.

Mittelst Eingabe an den Bundesrat vom 7. November 1892 rekurriert Walker gegen dieses Urteil; er verlangt dessen Aufhebung und beansprucht die Rückerstattung der von ihm bezahlten Beträge (Buße und Kosten), sowie die Entrichtung einer Vergütung für gehabte Auslagen und Zeitversäumnisse. Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Rekurrent im wesentlichen geltend : An Joseph Gisler in Flüelen habe er im Jahre 1892 keinen Obstbranntwein geliefert, wie übrigens das angefochtene Urteil selbst anerkenne.

841 Dagegen habe er allerdings an Schuster Baumann und Joh.

Jos. Walker in Flüelen Obstbranntwein in Quantitäten unter 40 Litern, nämlich an den erstem 18 und an letztern 12x/2 Liter, abgegeben; allein er befinde sich in dem Ausnahmsfalle des Art. 8, Absatz 4, des Alkoholgesetzes, wonach Brenner, welche im nämlichen Jahre höchstens 40 Liter nicht bundessteuerpflichtigen Branntwein darstellen, ihr Erzeugnis in Quantitäten von mindestens 5 Litern frei verkaufen dürfen.

Noch weniger könne von Strafbarkeit die Rede sein in betreff einer andern Lieferung Obstbranntwein an F. M. Muheim in Flüelen, da dieselbe über 40 Liter, nämlich 48*/2 Liter, betragen habe.

Freilich sei die Sendung in zwei Gebinden von SO1^ und 18 Litern erfolgt, allein beide Gebinde hätten gleiche Ware enthalten und seien mit gleichem Frachtbrief an ihre Adresse abgegangen, so daß nur das Gesamtquantum in Betracht kommen könne. Der Handel in Quantitäten von mehr als 40 Litern aber sei ein freies Gewerbe {Art. 8, Absatz l, Alkoholgesetz).

Laut Bekanntmachung der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Uri, vom 14. Dezember 1891 (Amtsblatt Nr. 51 vom Jahre 1891), seien auswärtige Lieferanten von Spirituosen für den Verkehr in Quantitäten von u n t e r 10 L i t e r n pflichtig, ein Patent zu lösen. Da Rekurrènt nie unter 10 Liter verkauft habe, so sei er laut dieser Publikation nicht pateotpflichtig.

Wenn behauptet werde, die letztere enthalte einen Druckfehler (10 statt 40 Liter), so sei daran nicht der Rekurrent schuld und solle er nicht für die Fehler anderer büßen.

Endlich verstoße es gegen die in der Bundesverfassung (Art. 4) garantierte Rechtsgleichheit, wenn die erwähnte Bekanntmachung nur von den ,, a u s w a r t i g e n " · Händlern die Lösung eines Patentes verlange, von inländischen aber nicht.

2. Das Kreisgerieht Uri, zur Vernehmlassung eingeladen, spricht ·sich in seinen Gegenbemerkungen vom 11. Januar 1893 über diese Beschwerdepunkte der Hauptsache nach dahin aus : Der Rekurrent habe weder behauptet noch bewiesen, daß der an Schuster Baumann und J. J. Walker gelieferte Obstbranntwein sein eigenes Produkt sei; seine Verteidigung habe vorzugsweise in dem Anbringen bestanden, daß diese Lieferungen zwar nicht 40, aber doch mehr als 10 Liter betragen hätten und mithin nach der obenerwähnten Bekanntmachung der Urnerschen
Justiz- und Polizeidirektion nicht patentpflichtig gewesen seien. Dieser Einwand sei aber unredlich, da die in der Publikation irrigerweise enthaltene Zahl 10 (statt 40) auf einem Versehen des Setzers beruhte und, Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. I.

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wie der Rekuvrent wußte, schon in der darauffolgenden Nummer des Amtsblattes berichtigt worden sei, was er auch in der Gerichtsverhandlung, zugestanden habe.

Der Rekurrent sei also nach seinen eigenen Angaben der Widerhandlung gegen die kantonale Vollziehungsverordnung vom 29. Dezember 1887, welche für den Branntweinverkauf in Gefäßen von weniger als 40 Litern die Auswirkung eines kantonalen Patentes verlangt, schuldig gewesen und zum Minimum der gesetzlichen Strafe (Fr. 20 Buße) verurteilt worden.

Es könne somit davon abgesehen werden, zu untersuchen, ob die Lieferung von Obstbranntwein an F. M. Muheim in 2 Gebinden von 30x/2 und 18 Litern als strafbar zu betrachten wäre. Immerhin müßte nach Maßgabe von Art. l der kantonalen Vollziehungsverordnung, welcher nur den Verkauf in G e f ä ß e n von mindestens 40 Litern als freien Großhandel anerkenne, auch in diesem Punkte Strafbarkeit angenommen werden, zumal eine Umgehung des Gesetzes wesentlich erleichtert würde, wenn das gesetzliche Grenzmaß in mehrere Gebinde verteilt werden dürfte.

Die Behauptung des Rekurrenten, man mache in Uri einen Unterschied zwischen inländischen und auswärtigen Lieferanten und belege nur die letztern mit einer Patentgebühr, sei ebenfalls unbegründet. Die Publikation der Polizeidirektion richte sich einzig deshalb nur an auswärtige Händler, weil diese für Erwerbung dea Patentes sich direkt an die Justiz- und Polizeidirektion zu wenden haben, während die einheimischen Händler ihr Gesuch an die betreffenden Gemeinderäte richten müssen, welch letztere solche Gesuche bei der Justiz- und Polizeidirektion zu begutachten haben.

Die Polizeidirektion verkehre diesfalls einzig mit den Gemeinderäten und nicht mit den Gesuchstellern. Zudem dürfe bei einheimischen Detaillisten die Kenntnis der gesetzlichen Patentpflicht vorausgesetzt werden, ohne daß sie, wie die auswärtigen, öffentlich daran erinnert werden müssen.

Von einer Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung könne also keine Rede sein; die einheimischen Detaillisten werden ganz wie auswärtige ausnahmslos zur Bezahlung einer jährlichen Patenttaxe verhalten.

Der Rekurs sei demnach als unbegründet abzuweisen unter Kostenfolge ; in E r w ä g u n g : 1. Es liegt nicht in der Kompetenz des Bundesrates, zu entscheiden, ob eine Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung (Gleichheit vor dem Gesetz) vorliegt. Diese Frage wäre vielmehr

843 nach Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59, Abs. l, litt, a, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 vom Bundesgerichte zu entscheiden.

2. Ebensowenig hat sich der Bundesrat darüber auszusprechen, ob der Rekurrent für die Geschäfte mit Baumann und Walker die Wohlthat von Art. 8, Abs. 4, des Alkoholgesetzes anrufen kann oder nicht. Es ist Sache des kantonalen Richters, festzustellen, ob der · Rekurrent im Jahre 1892 höchstens 40 Liter nicht bundessteuerpflichtigen Branntweins erzeugt, sowie die bei den erwähnten Geschäften gemachten Unisätze von 18, bezw. 12*/2 Litern thatsächlich aus dieser seiner eigenen Erzeugung bestritten und damit die Voraussetzungen für die Zulassung eines freien Verkaufs in Quantitäten von mindestens 5 Litern wirklich erfüllt hat.

3. Der Bundesrat hat vielmehr einzig darüber zu urteilen, ob die Lieferung von 48!/2 Litern, in zwei Gebinden von 30Va und 18 Litern, an F. M. Muheini nach Maßgabe von Art. 8 des Alkoholgesetzes als patentpflichtiger Kleinverkauf oder als freier Großhandel zu gelten hat.

4. Diese Frage ist nun aber vom Bundesrate bereits in einem frühern Rekursfalle entschieden worden, und zwar dahin", daß nach der bestehenden Gesetzgebung ein Verkaufsgeschäft mit Spirituosen als Großhandel zu betrachten sei, sobald eine Quantität von wenigstens 40 Litern gebrannter Wasser einer und derselben Sorte auf einmal -- bei Versendung unter einem Frachtbrief und unter einer Faktur -- an einen und denselben Abnehmer abgegeben wird, gleichgültig ob diese Abgabe in einem oder mehreren Gebinden vor sich gegangen ist (ßundesratsbeschluß vom 8. August 1889 über den Rekurs der Herren Dalang & Gally, Weinhandlung in Basel, gegen den Kleinen Rat von Graubünden, wegen Verletzung der Gewerbefreiheit in Bezug auf den Großhandel mit Spirituosen, Bundesbl. 1889, III, 1034 u. ff.).

Da von keiner Seite bestritten ist, daß es sich bei dem Geschäfte mit F. M. Muheim um eine 40 Liter übersteigende Sendunggleicher Ware an einen und denselben Käufer gehandelt hat, so ist das Erkenntnis des Kreisgerichtes Uri, soweit es besagtes Geschäft betrifft, als mit der Bundesgesetzgebung nicht vereinbar zu erklären. Demzufolge kann auch der dem erwähnten Erkenntnisse zu Grunde liegende Art. l der Vollziehungsverordnung des Kantons Uri zum Alkoholgesetz
d. d. 29. Dezember 1887 in seiner jetzigen Fassung nicht aufrecht erhalten bleiben, sondern ist in dem Sinne abzuändern, daß das Wort ,,Gefäßen" in dem Satze : ,,Der Verkauf von gebrannten Wassern aller Art in Gefäßen von mindestens 40 Litern" durch das Wort ,,Quantitäten" ersetzt wird.

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Gestützt auf diese Erwägungen hat der Bundesrat, auf den Antrag des eidgenössischen Finanzdepartements, erkennt': I. Die Beschwerde des Jost Walker ist insoweit begründet, als die Vollziehungsverordnung des Kantons Uri zum eidgenössischen Alkoholgesetz d. d. 29. Dezember 1887, gemäß welcher der Verkauf von gebrannten Wassern in Gefäßen von mindestens 40 Litern zu geschehen hat, um als freies Gewerbe zu gelten, mit der bezüglichen Vorschrift von Art. 8, Absatz l, des erwähnten Gesetzes nicht vereinbar ist.

II. Auf die übrigen Begehren des Rekurrenten wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.

ELI. Eine Veranlassung, das Urteil des Kreisgerichtes Uri aufzuheben, besteht für den Bundesrat nicht, da der Rekurrent neben der Übertretung der in Ziffer I hiervor als unhaltbar erklärten Vorschrift noch der Verletzung anderer Bestimmungen der Vollziehungsverordnung vom 29. Dezember 1887, beziehungsweise des Art. 8 des Alkoholgesetzes schuldig erklärt und bloß mit dem Minimum der vorgesehenen Strafe belegt worden ist.

IV. Der Regierung des Standes Uri ist von dem vorliegenden Bundesratsentscheide Kenntnis zu geben, mit der Einladung, die kantonale Vollziehungsverordnung vom 29. Dezember 1887 im Sinne der Erwägungen abzuändern.

V. Dieser Entscheid ist dem Rekurrenten und dem Kreisgerichte Uri durch Zustellung von Ausfertigungen zu eröffnen.

B e r n , den 10. März 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßiugier.

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Bundesratsbeschluß über den Rekurs des Jost Walker in Udligenschwyl (Luzern), betreffend ein Strafurteil des Kreisgerichtes Uri wegen Übertretung von Art. 8 des Alkoholgesetzes. (Vom 10. März 1893.)

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15.03.1893

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