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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 8. März 1893.)

Die Herren Isaac, Simon und Moritz B l och in Basel, Söhne des verstorbenen Salomon Jakob Bloch, welche zusammen eine Kollektivgesellschaft bilden, beanspruchen die Führung der Firma ,,S. J. Bloch Söhne".

Das Handelsregisterbure Basel verweigerte die. Bin tragung dieser Firma, erklärend, daß sie den gesetzlichen Vorschriften widerspreche; die Justizkommission des Kantons Baselstadt wies eine hiergegen erhobene Beschwerde durch Beschluß vom 3. Februar 1893 ab.

Der Bundesrat hat den gegen letztere Schlußnahme eingereichten Rekurs gestützt auf folgende Erwägungen begründet erklärt: 1. Die Vorinstanzen nehmen Anstoß an den beiden Buchstaben ,,S. J." ; gegen eine Firma, die lediglich lauten würde ,,Bloch Söhne", wenden sie nichts ein. Sie betrachten die Benennung ,,S. J. Bloch Söhne" lediglich als die Bezeichnung eines Personenkomplexes, die nur als Apposition zu den Eigennamen der damit Bezeichneten, d. h. als Zusatz im Sinne des Gesetzes dienen könne. Die Firma ,,S. J. Bloch Söhne" würde nach ihrer Auffassung gegen den Grundsatz der Wahrheit und Klarheit der Firma verstoßen.'

2. Hierin gehen die Behörden des Kantons Baselstadt zu weit.

Die Vorschriften der Artikel 869 und 871, O.-R., welche hier in Betracht kommen, sind lediglich eine Umsehreibung des durch das Bundesgesetz aufgestellten Prinzipes der Firmenwahrheit. Dieses Prinzip verlangt, daß eine Firma keinen Anlaß zu irrigen Annahmen in Bezug auf den ihr zu Grunde liegenden Personalbestand biete.

Es soll daher einerseits in der Firma einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft kein Name einer der Gesellschaft nicht als unbeschränkt haftbares Mitglied angehörenden Person enthalten sein (O.-R. 871); mit andern Worten: die Firma soll nicht die irrige

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Anschauung erwecken, als ob eine Person, welche der Gesellschaft nicht als unbeschränkt haftender Gesellschafter, oder gar nicht angehört, für deren Verbindlichkeiten aufkommen wolle (Wahrheit der Firma).

Anderseits soll aus der Firma, sofern in dieselbe nicht die Namen sämtlicher Teilhaber aufgenommen sind, ersichtlich sein, daß noch weitere Teilhaber vorhanden sind, über welche das Handelsregister genauen Aufschluß erteilt (Klarheit der Firma).

3. Die Firma ,,S. J. Bloeh Söhnea verstößt nicht gegen diese Grundsätze : a. Wie das Handelsregisterbureau Basel selbst anerkannt hat, will ,,S. J. Bloch Söhne" g e m ä ß dem a l l g e m e i n e n S p r a c h g e b r a u c h e nichts a n d e r e s sagen als ,, S ö h n e von S. J. B l o c htt. Gleich wie aus der Bezeichnung ,,Bloch Söhnea kurzweg, so geht auch aus der Firma ,,S. J. Bloch Söhne'1 deutlich hervor, daß die Inhaber der Firma den Familiennamen Bloch führen (Art. 869 O.-R., Vordersatz, verlangt : ,,den Namen wenigstens eines der Gesellschafter11), daß ihrer mehrere, und daß dieselben Brüder sind (Art. 869, Nachsatz: ,,mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusätze"). Niemand wird imgerweise annehmen, daß der Vater 8. J. Bloch Mitgesellschafter sei.

Wenn nun die Firma ,,Bloch Söhne"1, deren Zulässigkeit unbestritten ist, lediglich die Brüder Bloch, die Söhne eines nicht genannten Vaters Namens Bloch bezeichnen würde, so weist die mit den Buchstaben ,,S. J.u versehene, weitläufigere Firma ,,S. J. Bloch Söhne"1 darüber hinaus noch darauf hin, welches bestimmten Blochs Söhne die Gesellschafter sind. Der Zusatz ,,S. J.u dient daher zur nähern Bezeichnung der Personen der Firmainhaber (O.-R. 867, Absatz 2).

b. Der Umstand, daß zufälligerweise nicht sämtliche Söhne des Samuel Jakob Bloch der Gesellschaft angehören, ist irrelevant.

Sobald nicht die Namen aller einzelnen Gesellschafter in der Firma enthalten sind, muß der Dritte, der den Personalbestand der Gesellschaft kennen lernen will, das Handelsregister zu Rate ziehen. Ob nun sämtliche Söhne des S. J. Bloch, oder nur drei derselben Mitglieder der Gesellschaft sind, kann nichts an der Thatsache ändern, daß nur das Handelsregister darüber Aufschluß giebt, welche Personen der Gesellschaft angehören. (Vergi. Erwägung 5, am Ende, im Rekursentscheid vom 9. April 1891 in Sachen Stettier & von Fischer, Bundesbl. 1891, I, 929, und Handbuch für die schweizerischen Handelsregisterführer, pag. 242.)

1075 (Vom 10. März 1893.)

Das Handels- und Industriedepartement des Kantons Genf, als kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregister, erklärte den Herrn A l f r e d D e l a r u e , gewesenen Weinhändler in Genf, mittelst Schlußnahme vom 1. Februar 1. J. für verpflichtet, sich in das Handelsregister einzutragen.

Mit Rekurseingabe vom 4. gl. M. verlangt Herr Delarue die Aufhebung dieser Verfügung. Der Rekurs wird, gestützt auf folgende Erwägungen, begründet erklärt.

1. Das dem Rekurrenten am 2. Februar abbin durch das Handelsregisterbureau Genf eröffnete Erkenntnis der Genfer Aufsichtsbehörde erklärt lediglich, daß die vom Registerbureau am 23. Januar 1893 an Herrn Delarue erlassene Aufforderung zur Eintragung aufrecht erhalten werde, und dieser sich binnen fünf Tagen in das Handelsregister einzutragen habe. Motiviert ist der Entscheid in keiner Weise.

Nun setzt aber eine Aufforderung im Sinne des Art. 26 der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt, vom 6. Mai 1890, voraus, daß hinreichende Anhaltspunkte vorhanden seien, aus denen die Eintragspflicht gefolgert werden könne. Wie der zur Eintragung Aufgeforderte seine Opposition begründen muß (Verordnung Art. 26, Abs. 2 und 3), wenn sie überhaupt soll in Betracht gezogen werden, so ist auch der die Opposition verwerfende Entscheid zu motivieren. Denn nur an Hand dei1 Motive der kantonalen Oberbehörde ist es möglich, sich gegen den Entscheid derselben vor der Rekursinstanz wirksam zu verteidigen. Auch ist es der letzteren unmöglich, den Vorentscheid auf seine Richtigkeit zu prüfen, wenn sie dessen Begründung nicht kennt.

Da die angefochtene Verfügung der Motivierung entbehrt, so dürfte sie ohne weiteres aufgehoben werden.

In diesem Falle aber würde der Entscheid der Frage, ob der Rekurrent zur Eintragung verpflichtet sei, nur hinausgeschoben. Ini Interesse seiner Glaubiger wie im öffentlichen Interesse liegt es, diese Frage rasch zu entscheiden. Es sind daher die Motive, welche die Handelsregister-Aufsichtsbehörde des Kantons Genf bei ihrem Entscheide ttmtsächlich leiteten, und welche sich aus den von ihr nachträglich eingelegten Akten teilweise erkennen lassen, materiell zu prüfen.

2. Aktenmäßig steht fest, daß der Rekurrent am 9. Januar 1893 sein Geschäft mit allen Vorräten verkauft hat und seit dein 10. gl. M.

thatsächlicli kein Geschäft mehr betreibt. Am 23. Januar erst stellte

1076 einer seiner Gläubiger das Begehren, Herr Delarue sei in da» Handelsregister einzutragen.

Die Vorinstanz glaubte, diesem Begehren aus folgenden Gründen entsprechen zu müssen : a. Aus einem durch den Rekurrenten am 10. Januar 1893 au seine Gläubiger gerichteten Cirkulare ergiebt sich, daß sein Warenlager den Wert von Fr. 2000 weit überstieg; und aus demselben Cirkulare glaubten die Genfer Behörden, trotz seiner gegenteiligen Behauptungen, schließen zu dürfen, daß seine jährliche Roheinnahme mehr als Fr. 10,000 betrage. Sie kam daher zur Überzeugung, daß Herr Delarue zur Zeit, als er sein Geschäft noch betrieb, gemäß Art. 13 der Verordnung vom 6. Mai 1890 (Ziff. l, litt, a, in Verbindung mit dem letzten Absatz des Artikels), zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet gewesen sei.

b. Art. 40 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gestattet die Konkursbetreibung noch während sechs Monaten., von dem Tage an gerechnet, an welchem die Streichung einer Firma oder einer Person aus dem Handelsregister durch das Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist. Wenn daher jemand unterlassen habe, sich während der Zeit, da er thatsächlich ein zur Eintragung verpflichtendes Gewerbe betrieb, in das Handelsregister einzutragen, so (meint das Handels- und Industriedepartement des Kantons Genf) müsse es seinen Gläubigern gestattet sein, noch während einer Frist von sechs Monaten, von dem Zeitpunkte der Geschäftsaufgabe an gerechnet, seine Eintragung in das Handelsregister zu verlangen, um gegen ihn auf dem Wege der Konkursbetreibung vorgehen zu können. Dem Schuldner stehe es dann frei,, sich auf Grund der Thatsache der Geschäftsaufgabe unverzüglich wieder löschen zu lassen. Übrigens müsse ein Geschäft unter allea Umständen so lange im Handelsregister eingetragen sein, als das Verhältnis zu seinen Gläubigern nicht liquidiert sei.

3. Die sub Ziffer 2, litt, b, hiervor genannten Motive sind unhaltbar.

a. Die Art der Betreibung ist gernäß Art. 39 des Konkursgesetzes lediglich von der T h a t s a c h e abhängig, ob der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist oder nicht. Der Umstand, daß ein nicht eingetragener Schuldner von Rechts wegen eingetragen sein sollte, fällt für die Betreibung ganz außer Betracht.

Maßgebend hinwiederum für Beurteilung der Frage, ob jemand verpflichtet sei, sich
in das Handelsregister einzutragen, ist gemäß Art. 865 Obligationenrecht lediglieh die T h a t s a c h e des B e t r i e b e s eines eintragspflichtigen Gewerbes. Es kann daher von

1077 niemandem die Eintragung verlangt werden, nachdem sein Geschäftsbetrieb aufgehört hat. Wenn ein Gläubiger Interesse daran hat, daß sein Schuldner im Handelsregister eingetragen sei, so soll er sich im Momente des Geschäftsabschlusses darüber vergewissern, ob der Eintragspflicht Genüge geleistet ist; wenn sich erst im Zeitpunkte der Anhebung der Betreibung herausstellt, daß dies nicht der Fall ist, so hat es sich der Gläubiger selbst zuzuschreiben, wenn er dadurch zu Schaden kommt.

b. Was die Anschauung der Vorinstanz anbetrifft, daß für ein Geschäft, beziehungsweise dessen Inhaber, die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister so lange fortbestehe, als seine Verbindlichkeiten nicht liquidiert seien, so ist allerdings anzuerkennen, daß der Bundesrat anläßlich eines Rekurses im Jahre 1885 festgestellt hat, daß eine in Liquidation befindliche Gesellschaft bis zur Beendigung der Liquidation im Handelsregister eingetragen bleiben müsse (vergi.

,,Siegmund, Handbuch für die schweizerischen Handelsregisterführer", pag. 222). Allein diese Feststellung bezog sich nur auf Gesellschaften, welche ein von dem ihrer einzelnen Mitglieder gesondertes Vermögen besitzen. (Überdies waren Gesellschaften gemeint, welche im Handelsregister bereits eingetragen waren.) In Beziehung auf Einzelfirmen kann sie nicht angezogen werden; denn bei diesen sind Inhaber und Firma dasselbe Rechtssubjekt, und juristisch ·existiert kein gesondertes Vermögen.

4. Mit Rücksicht auf das hiervor gewonnene Resultat ist nicht mehr zu untersuchen, ob die in Erwägung 2, litt, a, hiervor erwähnte Annahme der Vorinstanz, daß die jährliche Roheinnahme des Rekurrenten mindestens Fr. 10,000 betragen habe, richtig sei oder nicht.

Mit Note vom 11. dies hat das niederländische Generalkonsulat in der Schweiz den Beitritt der Niederlande zu den Protokollen 2 und 3 der Madrider Konferenz der internationalen Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums erklärt. Es betrifft dies : a. die Übereinkunft über die internationale Eintragung der Fabrik- und Handelsmarken, vom 14. April 1891 (Bundesbl. 1891 III, 182); b. das Protokoll betreffend den Kredit des internationalen Bureaus, vom 15. April 1891 (Bundesbl. 1891 III, 187).

(Vom 13. März 1893.)

Der Regierungarat des Kantons Basel-Landschaft übermittelt eine Anzahl Akten betreffend den einem Lorenz Schaad in Pfeffingen

1078 in dem Hokgeschäfte Fidel K a r r e r in Asch zugestoßenen Unfall mit dem Antrage, es sei genanntes Geschäft, bestehend aus Holzhandel und Fuhrhalterei, dem erweiterten Haftpflichtgesetz vom 26. April 1887 zu unterstellen.

Diesem Begehren wird auf Grund folgender Erwägungen nicht entsprochen : Das Geschäft des beklagten F. Karrer umfaßt den Ankauf und das Schlagen von Wäldern, den Transport des gefällten Holzes und den Verkauf desselben, Arbeiten und Verrichtungen, die zum forstwirtschaftlichen Betriebe gehören, auf welchen das Haftpflichtgesetz, gemäß seiner Anlage und nach seitheriger wiederholter Interpretation keine Anwendung findet.

Der Ansicht, daß der Betrieb des Herrn Karrer als zum ^Baugewerbe" gehörend zu betrachten sei, kann der Bundesrat nicht beitreten; denn wenn auch die itn Walde gefällten Holzslämme auf einem daselbst hergerichteten T) Zimmerplatze a beschlagen, zugerüstet und alsdann in den Handel gebracht werden, so sind dies doch keine Arbeiten, welche unter Art. l, Ziffer 2, lemma a, des Gesetzes vom 26. April 1887 fallen, wenn man nicht zu gewaltsamen Auslegungen Zuflucht nehmen will. Zudem wird auch dieser ,,Zimmerplatz"1 kein stabiler sein, sondern es ist anzunehmen, daß.

er der Natur des Betriebes gemäß bald dahin, bald dorthin verlegt werde. Der in Asch beim Hause des Firmainhabers gelegene Zimmerplatz kommt hier nicht in Betracht, da einerseits die daselbst beschäftigte Arbeiterzahl eine ganz geringe ist -- sie beträgt durchschnittlich 3,7 Arbeiter -- andererseits der dem Lorenz Schaad zugestoßene Unfall im Walde passiert ist.

Im übrigen hat der Bundesrat mit Beschluß vom 21. November 1890 in dem Präzedenzfalle Andreas Vesti contra J. Gätzi in Unterterzen ausdrücklich erklärt, daß solche Holzgeschäfte, von denen dasjenige des Karrer ein Beispiel bietet, den Bestimmungen des.

Haftpflichtgesetzes nicht unterstellt sind.

(Vom 16. März 1893.)

Herr Albert V i seh er, bisheriger Vizekonsul des Königreichs Italien, in Basel, ist zum Konsul daseibat an Stelle des zurückgetretenen Herrn Adolf Vischer-Sarasin ernannt worden und erhält in dieser Eigenschaft vom Bundesrate das Exequatur.

107» Herrn Ingenieur Karl L ö h l e wird die nachgesuchte Entlassung von der Stelle eines Kontrollingenieurs für eiserne Brücken auf dem eidgenössischen Eisenbahndepartement unter bester Verdankung der geleisteten Dienste gewährt.

Der unterm 14. Oktober 1892 zum schweizerischen Vizekonsul in Montreal ernannte Herr Eduard S a n d r e u t e r , aus Basel, hat in dieser Eigenschaft das Exequatur der Regierung von Großbritannien erhalten.

TVahlen(Vom 16. März 1893.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postcommis in Moudoo: Postcommis in Ragaz: Poathalter und Briefträger in Eclépens (Waadt) :

Herr Jules Louis Guex, von St. Legier,, Postcommis in St. Legier.

,, Wilhelm Roth, von Neßlau, Postaspirant in St. Moritz-Dorf.

,,

Jules Henry, Telegraphist, von und in Suchy (Waadt).

(Vom 20. März 1893.)

Finanz- und Zolldepartement.

Einnehmer beim Nebenzollamt Morgins(Wallis): Herr Ferdinand Gauthier, von Key (Wallis), .zur Zeit GrenzwächterEinnehmer, in La Renfile (Wallis).

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22.03.1893

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