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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 19. Mai 1893.)

Herr August M a t t e hat gestern dem Herrn Bundespräsidenten sein Beglaubigungsschreiben als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Chilis überreicht.

(Vom 23. Mai 1893.)

Der Bundesrat hat für die am 5. Juni 1893 zur ordentlichen Sommersession 1893 zusammentretende Bundesversammlung folgende Traktanden festgesetzt: 1. Prüfung der Wahlakten neuer Mitglieder.

2. Wahl des Bureaus des Nationalrates und desjenigen des Ständerates.

3. Wahl der Budget-Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates für das Budget von 1894.

4. Geschäftsbericht und Staatsrechnung für das Jahr 1892: a. Geschäftsbericht pro 1892. Prüfung der Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichts vom Jahre 1892.

Bericht des Bundesrates vom 21. April 1893 (Bundesblatt I und II). -- Bericht des Bundesgerichtes vom 13. April 1893 (Bundesblatt II, 332); b. Staatsrechnung pro 1892, nebst Bericht des Bundesrates über dieselbe vom 9. Mai 1893 (Bundesblatt II, 873).

5. Botschaft und Beschlußentwurf vom 19. Mai 1893 (Bundesblatt III, 69), betreffend die Vertretung der Schweiz im Auslande.

6. Botschaft und Beschlußentwurf über Maßregeln betreffend den Handelsverkehr mit Frankreich.

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7. Botschaft und Beschlußentwurf vom 20. März 1893 (Bundesblatt I, 1019), betreffend die Erstellung einer Schulwandkarte der Schweiz.

8. Berichte der Kantone über die Verwendung der zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten 10 °/o ihrer Einnahmen aus dem Reinertrage des Alkoholmonopols für das Verwaltungsjahr 1891, Vorlage des Bundesrates vom 15. November 1892 (Bundesbl. IV, 805).

9. Botschaft und Beschlußentwurf vom 27. Januar 1893 (Bundesblatt I, 353), betreffend Erhöhung des Jahreskredites für das eidgenössische Polytechnikum.

10. Botschaft und Beschlußentwurf vom 8. März 1893 (Bundesblatt I, 1000), betreffend die Gründung einer schweizerischen Natioualbibliothek.

11. Botschaft und Beschlußentwurf vom 16. Mai 1893 über die am 15. April 1893 zwischen der Schweiz und neun europäischen Staaten abgeschlossene Konvention, betreffend einheitliche Maßnahmen zum Schütze gegen die Cholera.

12. Botschaft und Beschlußentwurf vom 19. Mai 1893 (Bundesblatt III, 1), betreffend Organisation einer besondern Abteilung für Gesundheitswesen (schweizerisches Gesundheitsamt) beim eidgenössischen Departement des Innern.

13. Botschaft und Beschlußentwurf vom 2. Juni 1892 (Bundesblatt III, 572), betreffend die Erwerbung der Kasinoliegenschaft in Bern und Erstellung eines Parlamentsgebäudes daselbst, sowie betreffend die Durchführung neuer Baualignements am Bärenplatz und an der Inselgasse in Bern.

14. Botschaft und Beschlußentwurf vom 8. Dezember 1892 (Bundesblatt V, 764), betreffend Bewilligung des Kredites für die Erstellung eines Gebäudes für das eidgenössische Staatsarchiv auf dem Kirchenfeld in Bern. Nachtragsbotschaft vom 16. März 1893 (Bundesblatt I, 1015), betreffend Bewilligung des Kredites für die Erstellung eines Gebäudes zur Unterbringung des eidgenössischen Staatsarchivs und eventuell der Nationalbibliothek auf dem Kirchenfeld in Bern.

15. Botschaft und Beschlußentwurf vom 9. September 1892 (Bundesblatt IV, 441), betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern fUr den Bau einer Straße über den Schalleuberg bei Thun.

16. Botschaft und Beschlußentwurf vom 19. Mai 1893 (Bundesblatt III, 11), betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luzern für den Bau einer Straße von der Kantonsgrenze Bern-Luzern bei Schangnau nach Wiggen.

17. Botschaft und Beschlußentwurf vom 18, April 1893 (Bundesblatt II, 739), betreffend Zusicherung einer Subvention an den Kanton Aargau für die Korrektion des Sisselnbaches.

18. Botschaft und Beschlußentwurf vom 26. Mai 1893 (Bundesblatt III, 101), betreffend die Genehmigung des Staatsvertrages zwischen der Schweiz uud Österreich-Ungarn über die Regulierung des Rheins von der Illmündung stromabwärts bis zur Ausmündung desselben in den ßodensee.

19. Initiativbegehren, betreffend das Verbot des Schlachtens ohne vorherige Betäubung. Bericht des Bundesrates vom 1. November 1892 (Bundesbl. IV, 762). Zu vergleichen auch Bundesbl. IV, 339 und 477.

20. Botschaft und Gesetzentwurf vom 2. Juni 1882 (Bundesbl. III, 1), betreffend die politischen Rechte der Schweizerbürger.

21. Bericht des Bundesrates vom 23. Oktober 1891 (Bundesblatt IV, 620) über die Frage der rechtlichen Natur der schweizerischen Eisenbahnrente. Zweiter Bericht vom 5. Dezember 1892 (Bundesbl. V, 542).

22. Botschaft und Beschlußentwurf vom 15. Dezember 1891 (Bundesblatt V, 785), betreffend das Gesuch des Tessiner Staatsrates vom 27. November 1891 um Nachlaß der Kosten der eidgenössischen Interventionen in den Jahren 1889 und 1890.

23. Rekurs der Familie Käslin, w zum Freienhof"1 in Stansstad, gegen den Bundesratsbeschluß vom 6. August 1891 und 16. Januar 1892 (Bundesblatt 1892, I, 654), betreffend Nichterneuerung des Wirtschaftspatentes.

:24. Petitionen der schweizerischen Volksversammlungen vom I.Mai 1892, sowie einer Volksversammlung in Siebnen (Schwyz) vom 8. Mai 1892, betreffend Erweiterung der Volksrechte, Besserstellung der Arbeiterbevölkerung, Abschaffung der politischen Polizei etc.

25. Rekurs des Ludwig Krummenacher, ,,zum Hirschen" in Samen, gegen den Bundesratsbeschluß vom 30. Dezember 1892 (Bundesblatt 1893 I, 1062), betreffend Entzug des Wirtschaftspatentes.

BundesWatt. 45. Jahrg. Bd. ILT.

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134 26. Bericht des Bundesrates vom 19. Mai 1893 (Bundesblatt III, 17), betreffend die Beschwerde des Soldaten Aug. Löw, von Biel-Benken, in Basel, gegen den bundesrätlichen Entscheid, wegen Verweigerung einer Entschädigung für eine im Militärdienst aufgetretene Krankheit.

27. Rekurs des Pacifique Bérard in Genf gegen zwei Bundesratsbeschlüsse vorn 2. September und 22. November 1892, betreffend Entrichtung der Militärpflichtersatzsteuer. -- Schreiben des Bundesrates vom 27. März 1893.

28. Botschaft und Beschlußentwurf vom 21. November 1892 (Bundesblatt V, 349), betreffend die Besoldungen der Beamten des eidgenössischen Militärdepartements.

29. a. Bericht des Bundesrates vom 15. Juni 1891 (Bundesbl. III, 650) über die Eingabe von Pferdezüchtern der romanischen Schweiz, betreffend Ankauf von Artillerie- und Kavalleriepferden im Inlande. (Vergi. Nr. 29 b~).

b. Bericht des Bundesrates vom 5. Mai 1883 (Bundesblatt II,, 825) über die Petitionen des Vereins ostschweizerischer Pferdebesitzer und Pferdeliebhaber und der Pferdezüchter der romanischen Schweiz.

30. Botschaft und Beschlußentwurf vom 12. Mai 1893 (Bundesblatt II, 1014), betreffend die Bewaffnung, die Ausrüstung und den Unterricht des Landsturms. [An Stelle der frühern Botschaften vom 15. Juni 1892 (Bundesblatt III, 861) und vom 9. August 1892 (Bundesblatt IV, 297).]

31. Botschaft und Beschlußentwurf vom 27. März 1893 (Bundesblatt II, 162), betreffend militärische Telegraphen- und Telephoulinien.

32. Botschaft und Beschlußentwurf vom 29. Mai 1893 betreffend die Kredite für Kriegsmaterialanschaffungen für das Jahr 1894.

33. Botschaft und Beschlußentwurf vom 30. Mai 1893 (Buudesblatt III, 111), betreffend die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 1894, sowie für die Kleiderreserven zu leistenden Entschädigungen.

34. Botschaft und Be.schlußentwurf vom 23. Mai 1893 (Bundesblatt III, 21), betreffend Erstellung einer Militärgeleise- und Rampenanlage auf der Tunneldeponie bei Göschenen.

35. Botschaft und Beschlußentwurf vom 26. Mai 1893 (Bundesblatt III, 105), betreffend die Verabfolgung von Notportionen und Notrationen an die Truppen im Kriegsfalle und betreffend die Magazinierung dieser Vorräte in Friedenszeit.

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36. Botschaft und Beschlußentwurf vom 30. Mai 1893 (Bundesblatt III, 115), betreffend die Errichtung und die Organisation eines Verpflegungs- und Magazinbureaus als Unterabteilung des Oberkriegskommissariats.

37. Bericht des Bundesrates vom 30. Mai 1893 (Bundesblatt III, 126) über den Rekurs der Herren Römer und Carrara in Yverdon gegen einen bundesrätlichen Entscheid vom 15. August 1892 in Sachen ihrer Landschadenreklamationen.

38. Botschaft und Beschlußentwurf vom 30. Mai 1893 (Bundesblatt III, 119), betreffend die Errichtung einer Artillerieversuchsstation in Thun.

39. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend die Bewilligung von Nachtragskrediten für das Jahr 1893 (I. Serie).

40. Botschaft und Gesetzentwurf vom 30. Mai 1892 (Bundesblatt III, 410), betreffend Revision des Bundesgesetzes über das Zollwesen, vom 27. August 1851 (A. S. II, 535).

41. Botschaft und Beschlußentwurf vom 26. Mai 1893 (Bundesblatt III, 87), betreffend die fernere Gewährung eines ZuckerrUckzolles beim Export von kondensierter Milch.

42. Bericht des Bundesrates vom 3. Juni 1891 (Bundesblatt III, 194), betreffend vier Beschlüsse der Räte zum Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken, vom 23. März 1877 (A. S.

n. F. III, 241). (Motionen Comtesse, Coruaz, Decurtins; Anwendung von Art. 12 leg. cit.)

43. Botschaft und Beschlußentwurf vom 20. November 1891 (Bundesblatt V, 413), betreffend Einführung des Zündhölzchenmonopols.

44. Botschaft und Beschlußentwurf vom 25. November 1892 (Bundesblatt V, 366), betreffend Einführung des Rechtes der Gesetzgebung über das Gewerbewesen.

45. Botschaft und Gesetzentwurf vom 28. November 1892 (Bundesblatt V, 441) über die Revision des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 (A. B. n. F. VII, 605), betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund.

46. E i s e n b a h n g e s c h ä f t e : a. Botschaft und Beschlußentwurf vom 24. Dezember 1891 (Bundesbl. V, 857), betreffend Konzession einer Eisenbahn von Interlaken nach Brienz (Brienzerseebahn). Zuschrift des Bundesrates vom 17. Dezember mit weitern Aktenstücken.

jaffifcy.

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47.

48.

49.

50.

51.

b. Botschaft und Beschlußentwürfe vom 23. März 1893 (Bundesblatt II, 119), betreffend Konzession : 1. schmalspuriger Eisenbahnen von Langenthal über Önsingen nach Baisthal, von Balsthal einesteils nach Mümliswil und über Langenbruck nach Waldeuburg, andernteils über Hammer nach Gänsbrunnen, eventuell nach Münster (Schmalspurbahnen der Balsthaler Klus); 2. normalspuriger Eisenbahnen von Langenthal nach Önsingen und von Önsingen nach Balsthal.

c. Botschaft und Beschlußentwurf vom 27. März 1893 (Bundesblatt II, 158), betreffend Konzessionsübertragung und Fristverlängerung für eine schmalspurige Eisenbahn von Gimel über Aubonne nach Allaman.

d. Botschaft und Beschlußentwurf vom 23. März 1893 (Bundesblatt II, 155), betreffend Übertragung der Konzession einer Drahtseilbahn vom Untergrund ia Luzern auf den Gütsch.

e. Botschaft und Beschlußentwurf vom 23. Mai 1893 (Bundesblatt III, 24), betreffend die Übernahme des Betriebes der schmalspurigen Zahnradbahn von Gsteig auf die Schynige Platte (Schynige Platte-Bahn) durch die Gesellschaft der Thunerseebahn.

Bericht des Bundesrates vom 17. Juni 1892 (Bundesbl. III, 1034), betreffend die Einführung der Stundenzonenzeit bei den schweizerischen Verkehrsanstalten.

Bericht des Bundesrates vom 7. Juni 1892 (Bundesbl. III, 473) zu den Motionen der Herren Comtesse und Genossen und des Herrn Curti über die Vollziehung des Gesetzes vom 27. Juni 1890 (A. S. n. F. XI, 713), betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Transportaustalten.

Bericht vom 21. Juni 1892 (Bundesbl. III, 1068) über die Eingabe des Verbandes der schweizerischen Sekundärbahnen zur Motion des Herrn Nationalrat Comtesse.

Botschaft und Gesetzentwurf vom 14. Januar 1893 (Bundesblatt I, 77) zu einem neuen Bundesgesetze über das Postregal.

Bericht des Bundesrates vom 24. Januar 1893 (Bundesbl. I, 205), betreffend die Erstellung einer Telephonverbindung zwischen den Hauptorten des Kantons Tessin und der Innerschweiz.

Botschaft und Gesetzentwurf vom 15. November 1892 (Bundesblatt V, 313), betreffend Ermäßigung der Telephongebühren.

-- Zweiter Bericht vom 28. April 1893 (Bundesblatt II, 769).

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52. Motion von Herrn Nationalrat Brunner und Mitunterzeichnern, vom 15. Juni 1892. (Wortlaut siehe Bundesbl. 1892, V, 415.)

53. Motion von Herrn Nationalrat Ador und Mitunterzeichnern, vom 15. Juni 1892. (Wortlaut siehe Bundesbl. 1892, V, 415.)

54. Motion von Herrn Nationalrat Curti und Mitunterzeichnern, vom 20. Juni 1892. (Wortlaut siehe Bundesbl. 1892, V, 415.)

55. Motion von Herrn Nationalrat Brenner und Mitunterzeichnern, vom 15. März 1893.

Der ßundesrat wird eingeladen, zu prüfen und darüber zu berichten, ob nicht das Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnund Dampfschiffahrtsunternehnmngen bei Tötungen und Verletzungen, vom 1. Juli 1875, im Sinne der Aufnahme des in Art. 54 des schweizerischen Obligationenrechts aufgestellten Grundsatzes betreffend die Schadensersatzpflicht, zu ergänzen sei.

Allfällig weiter hinzukommende Gegenstände.

(Vom 26. Mai 1893.)

Der Regierungsrat des Kantons Baselland hat mit Zuschrift vom 20. Mai beim Bundesrat das Gesuch gestellt, er wolle zu geeigneter Zeit eine Konferenz kantonaler Abgeordneter veranstalten, welche die Wünschbarkeit und Tragweite eines Rechtsstillstandes zu gunsten der landwirtschafttreibenden Bevölkerung zu beraten hätte. Der Bundesrat hat dieses Gesuch folgendermaßen beantwortet : Der Bundesrat hat über die dermalige Lage der Landwirtschaft Beratung gepflogen und dabei auch den in Ihrer Zuschrift vom 20. Mai enthaltenen Vorschlag erwogen, der auf Einberufung einer Konferenz abzielt zur Untersuchung der Wünschbarkeit eines Rechtsstillstandes zu gunsten der landwirtschafttreibenden Bevölkerung.

Die allseitige Prüfung dieses Vorschlages hat uns dazu geführt, denselben abzulehnen, und zwar aus den nachfolgenden Gründen.

Wenn der Bundesrat schon die Anordnung derjenigen Maßnahmen, die bei Bekämpfung der Notlage der Landwirtschaft in erster Linie ins Auge zu fassen sind (Futterbeschaffung u. s. w.), den Kantonen überlassen zu sollen glaubt, so muß dies noch viel mehr mit Bezug auf eine Maßregel zutreffen, die den Charakter einer außerordentlichen Ausnahmsverfügung trägt, zu der ein Rechtsstaat ohne die zwingendste Not seine Zuflucht nicht nehmen darf.

138 Die von Ihnen angeregte Konferenz sollte freilich laut Ihrem Vorschlage nur zum Zwecke vorläufiger Orientierung einberufen werden, nicht um einen Beschluß zu fassen. Allein auch wenn von vornherein das Programm in diesem Sinne begrenzt wird, können wir zur Einberufung einer Konferenz zur Behandlung des genannten Traktandums nicht die Hand bieten, um nicht Hoffnungen zu erwecken, die schwerlich verwirklicht werden könnten, und um auch den Schein zu meiden, als ob wir den ßechtsstillstand als eine statthafte und wirksame Waffe zur Bekämpfung des landwirtschaftlichen Notstandes betrachten und dessen Verhängung den Kantonsregierungen nahelegen möchten.

Nach Art. 62 des Betreibungsgesetzes ist es Sache der Kantone, für die Anordnung des Rechtsslillstandes die erste Verantwortlichkeit zu übernehmen und die Initiative zu ergreifen. Sollte einmal eine Kantonsregierung in voller Würdigung der Tragweite einer so folgenschweren Maßregel ihrerseits den Rechtsstillstand besehließen und den Bundesrat um seine Zustimmung ersuchen, so wird dieser sich seiner gesetzlichen Pflicht, die Angemessenheit der beantragten Maßregel zu prüfen, nicht entschlagen und die ihm obliegende Verantwortung auf sich nehmen. Bis dahin aber muß der Bundesrat sich jedes Schrittes enthalten, der irgendwie der Auffassung Vorschub leisten könnte, als ob er selbst zur Verhängung des Rechtsstillstandes die Anregung geben wollte.

Nach der Ansicht des Bundesrates nämlich rechtfertigt sich die Anordnung des Rechtsstillstandes zumeist bei plötzlichen schweren Unglücksfällen, wie Feuersbrunst, Überschwemmung u. s. w., welche ein kleineres Gebiet heimsuchen und durch ihre Plötzlichkeit daselbst eine allgemeine Verwirrung in den Lebens- und Eigentumsverhältnissen der Bewohner erzeugen. Hier kann ein für wenige Monate verhängter Rechtsstillstand ohne wesentliche Beeinträchtigung berechtigter Interessen Nutzen stiften, indem er den betroffenen Personen Zeit giebt, ihr Hauswesen neu einzurichten. Dieser Art waren denn auch alle Rechtsstillstände, die bisher verlangt und bewilligt worden sind.

Ein Rechtsstillstand dagegen, der um eines allgemeinen ökonomischen Notstandes willen verfügt würde, müßte, um überhaupt wirksam zu sein, für eine längere Dauer, von mindestens sechs Monaten, angeordnet werden ; auch würde er sich über ein viel größeres
Gebiet erstrecken. Infolgedessen würde er ein viel größeres Maß berechtigter Interessen verletzen, ja er wäre recht eigentlich geeignet, den Notstand, von dem Einzelne betroffen sind, zu verallgemeinern, und das Landesunglück, dem er angeblich steuern sollte, erst recht zu erzeugen.

139 Bevor davon die Rede sein könnte, daß der Staat zur Bekämpfung eines Notstandes zur Suspendierung des den Privatrechten garantierten Rechtsschutzes und damit zur Verletzung von Privatinteressen Einzelner seine Zuflucht nehmen solle, müßte er vorerst -- was zur Zeit noch nicht der Fall ist -- alle Mittel erschöpft haben, welche ihm selber, d. h. der Gesamtheit der Bürger zu Gebote stehen.

Es erscheint darum zur Zeit als verfrüht, das äußerste Mittel des Rechtsstillstandes, d. h. der Suspendierung der normalen Funktionen des Staates im Gebiete des Rechtes und der Entziehung des ·dea Privatrechten gewährleisteten Rechtsschutzes, auch nur in Erwägung zu ziehen. Zum mindesten müßte vorerst durch eine -außerordentliche Zunahme der Verwertungsbegehren der zahlenmäßige Beweis erbracht sein, daß wirklich einer großen Zahl unserer Mitbürger die Gefahr droht, infolge allzu strengen Rechtstriebs um Hab und Gut gebracht zu werden.

Das sind im wesentlichen die Gründe, die uns veranlaßt haben, Ihren Vorschlag abschlägig zu beantworten.

Gestutzt 'auf Art. 8 des Epidemiengesetzes und Art. 11, AI. 3, ·des zugehörigen Reglements wird der Regierung des Kantons Baselland an den zum Preise von Fr. 3500 bestellten fahrbaren Desinfektionsapparat ein Bundesbeitrag von 50 °/o, im Maximum Fr. 1750, zugesichert.

Die aargauische Regierung hat den Bundesrat ersucht, seine Einladung zu sofortiger Anordnung einer Ersatzwahl im 40. eidgenössischen Wahlkreise mit Rücksicht auf die im Oktober nächsthin stattfindenden Neuwahlen und den Umstand, daß der Gewählte im günstigsten Falle frühestens in der dritten Juniwoche noch an den Sitzungen teilnehmen könnte, zurückzuziehen. Der Bundesrat hat aber mit Rücksicht auf den bestimmten Wortlaut des Art. 35 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Heumonat 1872, sowie auf die bisherige Praxis das Gesuch abschlägig beschieden. Der citierte Artikel lautet: ,,Art. 35. In allen Fällen, in welchen die Erledigung einer Stelle im Nationalrate vor dem Ablaufe der Amtsdauer des letztern, ·eintritt, soll diese Stelle sofort wieder besetzt werden, es wäre denn, daß vor der Gesamterneuerung des Nationalrates kein Zusammentritt desselben mehr in Aussicht stünde.a

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In Berücksichtigung des Umstandes, daß Sursee als Krankenübergabestation bezeichnet ist, wird dieser Gemeinde an die Erstellungskosten der projektierten Absonderungsanlage, welche auf Fr. 15,810 veranschlagt sind, ein Beitrag von 30 % bis zum Maximum von Fr. 4750 und an die Einrichtungskosten ein Beitrag von 50 °/o bis zum Maximum von Fr. 1600, zusammen also ein Beitrag, der im Maximum Fr. 6350 nicht übersteigen darf, zugesichert, welcher Betrag ausbezahlt werden soll, sobald eine von dem eidgenössischen Departement des Innern angestellte Expertise die planmäßige Ausführung und Einrichtung der Baute ergeben haben wird.

Die Genietruppen sollen, anstatt mit der Gamelle, mit dem Einzelkochgeschirr ausgerüstet werden, und zwar hat diese Ausrüstung successive in der Weise stattzufinden, daß das Kochgeschirr von 1894 an den Genierekruten abzugeben ist.

Dem schweizerischen Rennverein wird an das diesjährige, am 18. und 19. Juni in Basel stattfindende Rennen eine Ehrengabe von Fr. 300 bewilligt.

(Vom 30. Mai 1893.)

Die in Art. 5 der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Lauterbrunnen nach Visp, vom 16. April 1891 (E. A. S. XI, 309 ff.), festgesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Statuten der Gesellschaft, wird um zwei Jahre, d. h. bis 16. April 1895, verlängert.

Den beiden französischen UnfallveVsicherungsgesellschaften ,,L'Urbaine et la Seine'1 und ,,La Providence'1 wird die eidgenössische Konzession zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz bis 31. Oktober 1898 erteilt, unter Vorbehalt der nach Art: 34bis der Bundesverfassung zu erlassenden Bundesgesetze.

Für die Festungsartillerie wird eine Feldflasche aus Aluminium mit Trinkbecher aus Holzstoff als Ordonnanz erklärt.

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TTahlen.

(Vom 26. Mai 1893.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Telegraphist in Schönenwerd (Solothurn): Telegraphist und Telephonist in Schwyz:

Frau Anna Wüthrich, von Trüb (Bern)r in Schönenwerd.

Herr Valentin Castell, von Schwyz, Uhrmacher in Schwyz.

(Vom 30. Mai 1893.)

Departement des Innern.

Bundesweibel : Hülfsweibel :

Bundeskanzlei.

Herr Charles Poyet, von Orges (Waadt),, zur Zeit Hülfsweibel.

,, Fritz Baumann, Schriftsetzer, von Hauben, in Bern.

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31.05.1893

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