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Schweizerisches Bundesblatt.

45. Jahrgang. III.

Nr. 33.

2. August 1893.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & Oie. in Bern.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates.

(Vom 28. Juli 1893.)

Mit Schreiben vom 12. Juli abbin brachte die Regierung dos Kantons Bern dem Bundesrate ihren Beschluß zur Kenntnis, kraft dessen drei Ausländer: Dr. Hans M ü l l e r aus Rostock (Mecklenburg), Johann Friedr. B e n k e r aus Haldem (Preußen) und Johann Peter E r b aus Borbeck (Preußen), bleibend aus dem bernischen Staatsgebiete ausgewiesen worden sind, und verband damit den Antrag, der Bundesrat möchte die Ausweisung der Genannten aus dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft verfügen, damit deren verderbliche und staatsgefährliche Thätigkeit in wirksamer Weise vom ganzen Lande ferngehalten werde.

Der Bundesrat hat heute dieses Gesuch wie folgt beschieden : Art. 70 der Bundesverfassung giebt dem Bunde das Recht, Fremde, welche die innere oder äußere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen.

Voraussetzung jedes Ausweisungsbeschlusses ist also das Vorhandensein einer Gefährde. Bisher ist man von der Auffassung ausgegangen, daß die politische Gesinnung eines Fremden oder auch das öffentliche Aussprechen seiner politischen Anschauungen a n s i c h einen Grund zur Ausweisung nicht bilden könne. Anders, wenn jene Gesinnung und diese Anschauungen in die Praxis übersetzt werden wollen, ins Handeln übergehen, wobei zuzugeben ist, daß unter Umständen schon die Art und Weise, wie der politischen Gesinnung und dem Sichbekennen zu derselben Ausdruck gegeben wird, als ein sicherheitsgefährliches Handeln sich darstellen kann.

Wenn also der Fremde sich Handlungen zu schulden kommen läßt, welche als solche schon als eine Gefährde zu betrachten sind, sei es für den innern Frieden, sei es für das gute Einvernehmen mit Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. III.

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dem Auslaude, oder wenn er durch sein Verhalten überhaupt begründete Veranlassung zu der Befürchtung giebt, daß sein längeres Verbleiben im Lande jenen Frieden oder dieses Einvernehmen zu stören geeignet sei, so ist die Ausweisung verfassungsmäßig gerechtfertigt. -- Immerhin genügt zur Annahme dieser Voraussetzungen die bloße Vermutung nicht. Es müssen bestimmte Thatsachen vorliegen, welche eine Gefahr in greifbare Nähe rücken; es muß dem Fremden etwas zur Last gelegt werden können, das den Charakter des Gefährdenden an sich trägt. -- Der Bundesrat ist der Ansicht, daß die Bundesbehörden gut thun, bei dieser grundsätzlichen Auffassung zu bleiben, wenn sie nicht in Ausweisungssachen den festen Boden unter den Füßen verlieren und den nicht unbegründeten Vorwurf der Willkür entgegennehmen wollen. -- So erklärlich nun auch, angesichts der jüngsten Ereignisse, der Entscheid der bernischen Regierung ist, wonach sie den drei genannten Persönlichkeiten eine Bewilligung entzogen hat, welche zu gewähren sie das Recht, nicht aber die Pflicht hatte, so führen doch die Gründe, welche für die bernische Behörde ausschlaggebend wareo, keineswegs mit Notwendigkeit dazu, eine Ausweisung aus der Schweiz überhaupt zu verfügen. Die Akten, soweit sie dem Bundesrat, durcli die Generalanwaltschaft vervollständigt, heute vorliegen, enthalten keinen Nachweis von Thatsachen, welche eine durch das Verhalten der drei Angeschuldigten bedingte Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit des Landes nahelegen könnten, wobei freilich ein Zurückkommen auf die Frage nicht ausgeschlossen ist, wenn solche Thatsachen in der Folge noch beweislich erstellt werden sollten.

Der Bundesrat sieht sich daher zur Zeit nicht veranlaßt, der Anregung der Regierung von Bern Folge zu geben. -- Damit findet gleichzeitig eine an den Bundesrat direkt gerichtete Eingabe des Dr. Hans Müller vom 15. Juli ihre Erledigung.

Das aargauische Volk hat am 13. April abbin ein Gesetz; vom 29. November 1892 angenommen, wonach der Kanton Aargau auf den 1. August nächsthin vom Konkordat über Bestimmung und Gewähr der Viehhauptmängel vom 5. August 1852 zurücktritt.

Dieses Konkordat gilt nun nur zwischen Zürich, Schwyz, Baselstadt, Baselland und Thurgau.

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(Vom 1. August 1893.)

Die egyptische Regierung bietet dem Bundesrat eine Sammlung von Gegenständen aus den Gräbern der Ammonspriester zum Geschenk an. Dieses Geschenk wird unter bester Verdankung angenommen.

Wahlen.

(Vom 28. Juli 1893.)

Finanz- und Zolldepartement.

Gehülfe :

Zollverwaltung.

Herr Jean Hiertzeller, von Genf.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Bureauchef des Hauptpostbureaus in Bern : Herr Albert Grimm, von Burgdorf, Postcommis in Bern.

,, Paul Wernly, von Thalheim, PostPostcommis in Bern: aspirant in Bern.

Telegraphist in Chaux-deFonds : Louis Gurtet, von Juriens (Waadt).

" (Vom 1. August 1893.)

Militärdepartement.

Instruktor I. Klasse der Infanterie: Herr Hauptmann Hermann Steinbuch, von Zürich, in Bern.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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Jahr

1893

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33

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02.08.1893

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