848

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen M u t t e r .

(Vom 28. Juli 1893.)

Getreue, liebe Eidgenossen l Mit Kreisschreiben vom 13. August 1889 (Bundesbl. 1889, III, 1063) hatten wir die Ehre, Sie auf das neue französische Gesetz vom 26. Juni 1889 aufmerksam zu machen, durch welches die Art und Weise der Erwerbung und des Verlusts der französischen Staatsangehörigkeit eine gründliche Änderung erfuhr. Dieses Gesetz stellte insbesondere den Grundsatz auf, daß das in Frankreich geborene Kind eines selbst in Frankreich geborenen Ausländers unwiderruflich Franzose ist und nicht die Möglichkeit besitzt, für die ausländische Staatsangehörigkeit seines Vaters zu optieren. Der französische Kassationshof hat mit Entscheid vom 7. Dezember 1891 festgestellt, daß die Worte ,,ein Ausländer" sich ebensogut auf die Mutter als auf den Vater beziehen, und hat erklärt, ein in Frankreich geborenes Kind eines außerhalb Frankreichs geborenen ausländischen Vaters und einer in Frankreich geborenen M u t t e r sei unwiderruflich Franzose und könne nicht für eine andere Staatsangehörigkeit optieren.

Mehrere europäische Regierungen haben mit uns Einsprache dagegen erhoben, daß die vom Kassationshofe aufgestellte Theorie durch die Verwaltungsbehörden in Anwendung gebracht werde.

Unterm 12. November vorigen Jahres hat die französische Regierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der unsern Vorstellungen Rechnung trug; aber das Parlament hat ein vermittelndes System zum Gesetz erhoben. Dieses Gesetz wurde vom Präsidenten der Republik unterm 22. Juli 1893 erlassen. Nach demselben wird für den Fall, daß der V a t e r in Frankreich geboren ist, der frühere Grundsatz, daß das Kind die französische Staatsangehörigkeit besitze, ohne für eine andere optieren zu können, beibehalten; wenn die M u t t e r in Frankreich geboren ist, so sind die in Prankreich ge-

849 borenen Kinder Franzosen, können jedoch zwischen ihrem 21. und 22. Jahre für die Nationalität des Vaters optieren. Dieser letztern Bestimmung wurde in dem Sinne rückwirkende Kraft beigelegt, daß alle in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter, w i e a l t d i e s e K i n d e r a u c h j e t z t s i n d u n d wo sie sich a u c h g e g e n w ä r t i g a u f h a l t e n , unwiderruflich Franzosen sind, falls sie nicht b i n n e n J a h r e s f r i s t , vom Tage d e s E r l a s s e s d e s n e u e n G e s e t z e s a n g e r e c h n e t , d i e französische Staatsangehörigkeit ausschlagen.

Wir bitten Sie deshalb, getreue, liebe Eidgenossen, diese Maßregel in möglichst weiten Kreisen bekannt zu machen, damit die in unserm Lande wohnenden Schweizerbürger, die in Frankreich als Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter geboren sind, in den Stand gesetzt werden, sich binnen Jahresfrist, vom 22. Juli 1893 an, für die schweizerische Staatsangehörigkeit zu erklären.

Falls dieselben diese Vorschrift unbeachtet ließen, so würden sie Gefahr laufen, in Frankreich als Franzosen angesehen zu werden, selbst dann, wenn sie gegenwärtig längst das Alter der Volljährigkeit überschritten haben und seiner Zeit in Frankreich als Ausländer aus den Rekrutierungslisten gestrichen worden sind.

Beiliegend finden Sie eine Anzahl Exemplare einer Notiz, welche die französische Gesetzgebung über die Staatsangehörigkeit zusammenfaßt und die für die Option dienlichen Förmlichkeiten im einzelnen angiebt. Wir übermitteln Ihnen auch als Muster eia Exemplar eines öffentlichen Anschlags, den wir in unsei-n Gesandtschafts- und Konsulatskanzleien im Auslande anbringen lassen und den wir Ihnen zur Publikation in Ihrem Kanton empfehlen, entweder als Anzeige in Ihrem Amtsblatt oder als öffentlichen Anschlag.

Gegenwärtiges Kreisschreiben ergänzt und ersetzt unser Kreisschreiben vom 13. August 1889 (Bundesbl. III, 1063).

Wir benutzen diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 28. Juli

1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

4 Beilagen.

o--SJ-o

850 Beilage Nr. i.

Staatsangehörigkeit und Militärdienst der in Frankreich geborenen Kinder schweizerischer Eltern.

Stellung der Kinder naturalisierter Eltern.

I, Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 23. Februar 1882.

Art. 4. ,,Die Angehörigen des einen der beiden Staaten, welche ,,im andern wohnhaft, sind, stehen nicht unter den Militärgesetzen ,,des Landes, in dem sie sich aufhalten, sondern bleiben denjenigen ,,ihres Vaterlandes unterworfen. Ebenso sind sie frei von jedem ,,Dienste in der Nationalgarde sowohl als in den Ortsbürgerwachen."

II. In Frankreich geborene Kinder schweizerischer Eltern, welche beide ausserhalb Frankreichs geboren sind.

Art. 8 des d u r c h d a s G e s e t z vom 26. J u n i 1889 über die Staatsangehörigkeit abgeänderten französischen Civilgesetzbuches: Art. 8. ,,Franzosen sind : ,,4. Alle als K i n d e r eines A u s l ä n d e r s in F r a n k ,,reich geborenen Personen, die zur Zeit ihrer Vollj ä h r i g k e i t in F r a n k r e i c h w o h n h a f t s i n d , falls sie nicht ,,in dem nach französischem Rechte auf die Volljährigkeit folgenden ,,Jahre die französische Staatsangehörigkeit ablehnen und durch eine ,,von ihrer Regierung in gehöriger Form ausgestellte, der Erklärung ,,beizuheftende Bescheinigung beweisen, daß sie das Bürgerrecht "ihrer Eltern beibehalten haben. Ebenso haben sie gegebenen Falls ,,ein Zeugnis darüber vorzulegen, daß sie gemäß den Militärgesetzen

851 ,,ihres Landes einem an sie ergangenen Aufgebote Folge geleistet "haben unter Vorbehalt der in den Verträgen vorgesehenen Aus,,nahmen."*) Art. 9. ,, A l l e als K i n d e r e i n e s A u s l ä n d e r s in Frank,,reich g e b o r e n e n Personen, die beim E i n t r i t t ihrer ,, V o l l j ä h r i g k ei t n i c h t d o r t w o h n h a f t s i n d , können sich ,,bis zum erfüllten 22. Altersjahr bereit erklären, in Frankreich ,,ihren Wohnsitz aufzuschlagen, und wenn sie sich binnen eines ,,Jahres nach dieser Erklärung dort niederlassen, durch eine beim "Justizministerium einzutragende Erklärung die französische Staats,,angehörigkeit beanspruchen. **) ,,Wenn diese Personen das 21. Altersjahr noch nicht erfüllt ,,haben, so kann diese Erklärung in ihrem Namen durch ihren ,,Vater oder, falls dieser gestorben ist, durch ihre Mutter oder, ,,falls beide Eltern gestorben sind, durch den vom Familienrate ,,bestellten bevollmächtigten Vormund abgegeben werden.

,,Sie .erlangen ebenfalls dann die französische Staatsangehürig,,keit, wenn sie, nachdem sie in die Rekrutierungsliste eingetragen ,,worden sind, sich zur Rekrutierung stellen, ohne sich auf ihr aus,,wärtiges Bürgerrecht zu berufen."

Art. 10 des f r a n z ö s i s c h e n Gesetzes ü b e r die H e e r e s r e k r u t i e r u n g , vom 15. J u l i 1889: ,,Jedes Jahr stellen die Ortsvorsteher die Verzeichnisse ,,derjenigen jungen Leute auf, welche im vorhergehenden Jahre ,,das 21. Altersjahr erfüllt haben und in einer der Gemeinden des ,,Kreises wohnhaft sind " Art. 11 des französischen R e k r u t i e r u n g s g e s e t z e s : ,,Die in Frankreich geborenen und in Frankreich wohnhaften ,,Söhne von Ausländern werden in den Gemeinden, wo sie ,,wohnen, auf die Rekrutierungslisten derjenigen Klasse aufgetragen, ,,zu der sie nach dem Zeitpunkt gehören, in dem sie, dem franzö,,sischen Gesetze gemäß, ins Alter der Volljährigkeit getreten sind.

,,Sie können bei der Prüfung der Rekrutierungsliste und bei ihrer ,,Einberufung vor die Revisionskommission gegen ihre Eintragung ,,Einsprache erheben, gemäß Art. 16 hiernach."**} *) Siehe Note A hiernach über die genauen bei der Option za erfüllenden Förmlichkeiten.

**) Siehe Note B hiernach betreffend die Teilnahme au der Rekrutierung in Frankreich.

852

Art. 13 des n ä m l i c h e n G e s e t z e s : ,,Als gesetzlich im Kreise wohnhaft werden betrachtet: ,,1. Die jungen Leute, auch die mündig erklärten im ,,Auslande niedergelassenen, bleibend ausgewanderten, abwesenden ,, wenn im übrigen ihr Vater, ihre Mutter oder ihr Vormund ct ,,in einer der Gemeinden des Kreises wohnhaft ist Art. 16 des n ä m l i c h e n G e s e t z e s : ,,Die Prüfung der Rekrutierungslisten und die Auslosung ge"schieht im Kreishauptort, in öffentlicher Sitzung, vor dem Unter,,präfekten und in Gegenwart der Ortsvorsteher des Kreises ,,Die Rekrutierungslisten jeder Gemeinde werden laut vorgelesen.

,,Die jungen Leute, ihre Eltern oder Vertreter können dann ihre ,,Bemerkungen anbringen."

Art. 18 des n ä m l i c h e n G e s e t z e s : ,,Eine aus dem Präfekten etc bestehende Revisionskom,,mission prüft in öffentlicher Sitzung die Rekrutierungsergebnisse, .,,nimmt die Besehwerden, zu denen die Rekrutierung Veranlassung ,,bieten kann, entgegen und beurteilt die Gründe für völlige oder "zeitweilige Dienstbefreiung " III,

In Frankreich geborene Kinder eines ausserhalb Frankreichs geborenen schweizerischen Vaters und einer in Frankreich geborenen Mutter,

Art. 8, § 3, des d u r c h die G e s e t z e vom 2 6. J u n i 1889 und 22. J u l i l 8 9 3 ü b e r die S t a a t s a n g e h ö r i g k e i t a b g e ä n d e r t e n f r a n z ö s i s c h e n Civilgesetzbuches: Franzose ist ,,3. jedes in Frankreich geborene Kind solcher Eltern, von ,,denen der eine Teil selbst dort geboren ist; wenn jedoch die ,, M u t t e r in Frankreich geboren ist, so hat das Kind das Recht, ,,in dem auf seine Volljährigkeit folgenden Jahre die französische ,,Staatsangehörigkeit unter Beobachtung der Bestimmungen in § 4 ,,hiernach abzulehnen.

"Diejenigen Personen, denen der abgeänderte Art. 8, § 3, die "Möglichkeit einräumt, eine fremde Staatsangehörigkeit zu bean"spruchen, und welche zur Zeit des Erlasses des gegenwärtigen ,,Gesetzes volljährig geworden sind, können diese Staatsangehörig-

853

,,keit beanspruchen, wenn sie b i n n e n der F r i s t eines J a h r e s ,,nach E r l a ß d i e s e s G e s e t z e s die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. "*)

TV, In Frankreich geborene Kinder eines selbst in Frankreich geborenen schweizerischen Vaters.

Art. 8 , Z i f f e r 3 , d e s d u r c h d i e G e s e t z e ü b e r d i e S t a a t s a n g e h ö r i g k e i t v o m 26. J u n i 1889 u n d 2 2 . J u l i 1893 a b g e ä n d e r t e n f r a n z ö s i s c h e n C i v i l g e s e t z b u c h e s : Franzose ist 3. jedes in Frankreich geborene Kind ausländischer Eltern, von denen der eine Teil selbst dort geboren ist, und zwar o h n e O p t i o n s m ö g l i c h k e i t in dem F a l l e , wo der Vater i n P r a n k r e i c h g e b o r e n ist.

V, Uneheliche Kinder.

Art. 8, § l, z w e i t e r A b s a t z , des d u r c h das G e s e t z v o m 2 6 . J u n i 1889 a b g e ä n d e r t e n f r a n z ö s i s c h e n C i v i l gesetzbuches: ,, 1. Das uneheliche Kind, dessen Abstammung während "seiner Minderjährigkeit durch Anerkennung oder durch gerichtliches ,,Urteil festgestellt worden ist, folgt der Nationalität desjenigen Teils "seiner Eltern, mit Bezug auf den der Beweis zuerst geleistet worden ,,ist. Wenn die nämliche Urkunde oder das nämliche Urteil diesen ,,Beweis sowohl hinsichtlich des Vaters als der Mutter liefert, so "folgt das Kind dem Bürgerrecht des Vaters."

A r t . 8, §3, des d u r c h d a s G e s e t z vom 22. J u l i 1893 a b g e ä n d e r t e n f r a n z ö s i s c h e n Ci vi l g e s e t z t » u dies: ,,Das uneheliche Kind kann unter den gleichen Bedingungen "wie das eheliche die französische Staatsangehörigkeit ablehnen, ,,wenn der in Frankreich geborene Teil seiner Eltern nicht derjenige ,,ist, dessen Bürgerrecht es gemäß dem zweiten Absatz des § l zu ,,folgen hat."*)

VI. Kinder von in Frankreich eingebürgerten Schweizern.

Wenn sie volljährig sind, so können sie, ohne bezüglich des Aufenthalts einer besondern Bedingung unterstellt zu sein, durch *) Siehe Note A hiernach betreffend die nähern Optionsförmlichkeiten.

854

das Einbürgerungsdekret ihrer Eltern oder durch Abgabe einer Erklärung nach Maßgabe der Bestimmungen des abgeänderten Art. 9° des französischen Civilgesetzbuches Franzosen werden; wenn sie minderjährig sind, so werden sie Franzosen, falls sie nicht im Alter von einundzwanzig bis zweiundzwanzig Jahren das französische Bürgerrecht ausschlagen (Art. 12 des durch das Gesetz vom 26. Juni 1889 abgeänderten französischen Civilgesetzbuches).

VII, Kinder von in der Schweiz eingebürgerten Franzosen.

Diese Kinder bleiben Franzosen, aber sie werden in Frankreich erst zum Heere einberufen, wenn sie ihr 21. Altersjahr zurückgelegt haben, und sie können im Alter von 21 bis 22 Jahren für die Schweiz optieren, indem sie die in der schweizerisch-französischen Übereinkunft vom 23. Juli 1879 (A. S. n. P. V, 178) vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. Siehe Kreisschreiben des Bundesrates vom 27. Juli und 10. Dezember 1880, 14. April 1882, 19. Januar und 4. Dezember 1883, 5. Juni 1890, 24. Januar und 18. Juni 1891.

Die Optionserklärungen müssen in Frankreich noch immer bei den Ortsvorstehern abgegeben werden, da die Übereinkunft vom Jahre 1879 nicht abgeändert worden ist.

VIII, Militärpflichtersatz.

Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 Französisches Gesetz Über die Rekrutierung, vom 15. Juli 1889.

betreffend den Militärpflichtersatz.

Art. 35.

§ l Diejenigen, welche infolge von gänzlicher oder zeitweiliger Dienstbefreiung, Zurückstellung, Zuteilung zu den Hülfstruppen oder zum zweiten Aufgebot oder aus irgend einem andern Gründe der aktiv en Dienstpflicht enthoben sind, haben eine Art. 3. Der Militärpflichtersatz jährliche Militärsteuer zu entbesteht in einer P e r s o n a l t a x e richten von Fr. 6 und in einem dem V e r m ö g e n und dem E i n § 3. Die Militärsteuer besteht korn m e n entsprechenden Z u - aus: 1. einer festen Taxe von schlag.

sechs Franken (Fr. 6); 2. einer

Art. 1. Jeder im dienstpflichtigen Alter befindliche, innerhalb oder außerhalb des Gebietes der Eidgenossenschaft wohnende Schweizerbürger, welcher keinen persönlichen Militärdienst leistet, hat dafür einen jährlichen Ersatz in Geld zu entrichten.

855 Die jährliche einfache Steuer dem Hauptbetrag der Personaleines Pflichtigen soll den Betrag und Vermögenssteuer des Steuervon Fr. 3000 nicht übersteigen. pflichtigen gleichkommenden Taxe.

Art. 4. Als Zuschlag (Art. 3) Wenn dieser Steuerpflichtige werden berechnet: noch Blutsverwandte ersten Graa. Von jedem Fr. 1000 reinen des in aufsteigender Linie besitzt, Vermögens . . . Fr. 1. 50 so wird seine Steuer noch um den Quotienten erhöht, den man b. Von jedem Fr. 100 reinen Einkommens ,, 1. 50 erhält, wenn man den HauptBeträgt das reine Vermögen beti'Hg der Personal- und Verdes Höchstbeeines Pflichtigen weniger als mögenssteuer Fr. 1000, so fällt es außer Be- steuerten dieser seiner Blutsverwandten mit der Ziihl der lebenden rechnung.

Kinder dieses Blutsverwandten Von dem Betrage des reinen und der von ihm vertretenen Einkommens eines Pflichtigen Kinder dividiert.

werden Fr. 600 nicht in Anschlag Falls die Blutsverwandten in gebracht.

aufsteigender Linie ersten Grades Art. 5. Bei der Ermittlung nicht besteuert werden, so wird des reinen Vermögens und Ein- in der soeben angegebenen Weise kommens eines Ersatzpflichtigen verfahren hinsichtlich der Steuerquote der Blutsverwandten in aufgelten folgende Grundsätze : steigender Linie zweiten Grades unter Berücksichtigung der Kinder A. Vermögen.

desBlutsverwandten jeden Grades.

Ì. Unter dem reinen Vermögen Die Steuerquote der Blutsverist das bewegliche und unbeweg- wandten in aufsteigender Linie liche Vermögen nach Abzug der wird nicht mehr in Betracht geSchulden verstanden.

zogen, wenn der Steuerpflichtige das 30. Altersjahr vollendet und 2. Ferner wird die Hälfte des ein anderes Domizil inné hat, als Vermögens der Bitern oder, wenn seine Blutsverwandten in aufdiese nicht mehr leben, der Groß- steigender Linie.

eltern , im Verhältnis der Zahl § 5. Die Steuer wird am l. Januar der Kinder, beziehungsweise der Großkinder, in Rechnung ge- für das ganze laufende Jahr festgestellt. Sie fällt dahin, wenn der bracht Steuerpflichtige drei Jahre lang effektiven Militärdienst leistet.

B. Einkommen.

Unter dem reinen Einkommen § 6. Die Steuer wird in derist verstanden: jenigen Gemeinde eingezogen, wo

856 a. Der Erwerb, welcher mit der Pflichtige am 1. Januar seinen dev Ausübung einer Kunst, Wohnsitz hat.

mit der Betreibung eines Be§ 7. Zum Steuerbetragekommen rufes , Geschäftes oder Gehinzu: werbes oder mit einem Amte oder einer Anstellung ver\. Fünf Centimes auf den Franken zur Deckung der Steuerbunden ist.

befreiungen oder Nachlässe, sowie für die Anfertigung des b. Der Ertrag von Leibrenten, Verteilungsplanes und der Pensionen und ähnlichen Verzeichnisse Nutzungen.

2. Drei Centimes auf den FranArt. 7. Vom vollendeten 32. bis ken als Bezugsgebühren.

ïum vollendeten 44. Altersjahre haben die Pflichtigen nur die Hälfte des ihnen nach Art. 3 und 4 auffallenden Ersatzbetrages zu bezahlen.

Art. 10 Landesabwesende sind im Heimatkanton ersatzpflichtig.

Art. 11. Die Verjährungsfrist ist festgesetzt : Die Kantone sind berechtigt, für die Nachzahlung von Ersatzrilckständen angemessene Fristen zu gestatten.

857

ßeilaae Nr. 2,

ISTote A.

betreffend

die bei der Ausschlagung der französischen Staatsangehörigkeit zu beobachtenden näheren Förmlichkeiten.

In Anwendung von Art. 4 des Dekretes vom 13. August 1889 müssen diejenigen Personen, welche für ihre Familien das Schweizerbürgerrecht zu beanspruchen beabsichtigen, eine ,,Bescheinigung in gehöriger Form von ihrer Regierung"1 beibringen, wonach sie ihr .Schweizerbürgerrecht beibehalten haben, sowie eine Bescheinigung darüber, daß sie in der Schweiz dem Gesetze über den Militärdienst Genüge geleistet haben; nach den Weisungen, welche das französische Justizministerium den Generalprokuratoren erteilt hat, muß dieses Schriftstück von der schweizerischen Gesandtschaft in Paris ausgefertigt werden.

Die Beteiligten oder die schweizerischen Konsuln, an die diese sich wenden, müssen folglich, um die vorerwähnte Bescheinigung zu erhalten, der schweizerischen Gesandtschaft in Paris übermitteln: 1. den Geburtsschein des zukünftigen Optanten ; 2. seinen Heimatschein ; 3. sein schweizerisches Militärdienstbüchlein oder eine Quittung für die Bezahlung des Militärpflichtersatzes in der Schweiz ; 4. endlich den Eheschein des Vaters oder die Geburtsscheine des Vaters u n d der Mutter des zukünftigen Optanten.

Auf diese Schriftstücke hin wird die Gesandtschaft beförderlichst dem Konsul oder dem Beteiligten die erforderliche Bescheinigung zustellen, damit dem französischen Friedensrichter gegenüber die schweizerische Staatsangehörigkeit des zukünftigen Optanten festgestellt und die Erklärung vorgelegt werden kann, daß er den schweizerischen Militärgesetzen nachgekommen ist.

858 Der Beteiligte hat sieh hierauf in Begleitung zweier als Zeugen dienenden volljährigen f r a n z ö s i s c h e n B ü r g e r zum Friedensrichteramt seines Wohnortes in Frankreich zu begeben und das französische Bürgerrecht auszuschlagen, unter Vorlage der beiden Erklärungen der schweizerischen Gesandtschaft in Paris, seines Geburtsscheines und der Geburtsscheine seines Vaters und seiner Mutter oder des Ehescheines seines Vaters. Alle diese Schriftstücke werden vom Friedensrichter dem Prokurator der Republik zu Händen des französischen Justizministeriums zugestellt. Die Ausschlagungserklärung wird beim Justizministerium in Paris einregistriert, und der Friedensrichter übermittelt dem Beteiligten eines der mit dem Eintragungsvormerk versehenen Duplikate, Der Beteiligte hat die schweizerische Gesandtschaft in Paris sofort von der Annahme seiner Erklärung durch die französische Oberbehörde in Kenntnis zu setzen und sich zu der mit der Rekrutierung beauftragten Militärbehörde zu begeben, um seine Streichung von den französischen Militärkontrollen zu verlangen.

Wenn der künftige Optant nicht in Frankreich wohnt, so werden die Ausschlagungserklärungen nicht vom Friedensrichter, sondern von den f r a n z ö s i s c h e n Gesandtschaften oder Konsulaten entgegengenommen.

Die Option kann auch durch besondere, notarialisch beglaubigte Bevollmächtigung geschehen.

859 Beilaae Nr. 3.

ISTote B betreffend

die Teilnahme an der französischen Rekrutierung.

Art. 9, § 3, des durch das Nationalitätsgesetz vom 26. Juni 1889 abgeänderten französischen Civilgesetzbuches erklärt diejenigen als Franzosen, welche, nachdem sie in die Rekrutierungslisten eingetragen worden sind, an der Rekrutierung teilnehmen ohne ihr auswärtiges Bürgerrecht (ihre Eigenschaft als Ausländer) geltend zu machen.

Art. 11 des französischen Gesetzes vom 15. Juli 1889 über die Heeresrekrutierung ist von einigen Rechtsgelehrten in der Weise ausgelegt worden, als ob er den Söhnen von Ausländern nicht mehr erlaube, nach Schluß der Verhandlungen der Revisionskommission oder nach der im November eines jeden Jahres stattfindenden Einberufung das französische Bürgerrecht auszuschlagen.

Die Kinder von Schweizern werden deshalb dringend aufgefordert, ihre Ausschlagungserklärung, sobald sie das Alter von einundzwanzig Jahren erreicht haben, abzugeben. Es ist von Vorteil, einige Monate Zeit übrig zu haben für den Fall, daß infolge von Irrtümern, namentlich in der Schreibweise der Namen u. dgl., Berichtigungen in den Civilstandsakten nötig wären.

860 Beilaae Nr. 4.

Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer ebenfalls in Frankreich geborenen Mutter und eines, schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters, Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß, werden die in Frankreich geborenen Kinder einer ebenfalls in Frankreich geborenen M u t t e r in Frankreich unwiderruflich als französische Staatsangehörige betrachtet, falls sie nicht binnen Jahresfrist, von dem Erlaß des erwähnten Gesetzes an gerechnet, die französische Staatsangehörigkeit ablehnen, und zwar gilt dies auch für den Fall, daß der V a t e r des betreffenden Kindes Schweizerb ü r g e r und selbst nicht in Frankreich geboren ist. -- Diese Bestimmung findet auf die gegenwärtig großjährigen Personen Anwendung, mit Einschluß derjenigen, die nicht in Frankreich wohnen.

Zur Erfüllung der Optionsförmlichkeiten wende man sich unverzüglich an das eidgenössische Departement des Auswärtigen in Bern, an die Staatskauzleien der verschiedenen Kantone, an die schweizerische Gesandtschaft in Paris oder an die andern schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate im Ausland.

B e r n , den 28. Juli 1893.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

861

Das eidgenössische Departement des Auswärtigen an die

schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate.

Tit.

Das französische Parlament hat ein unterm 22. Juli 1893 erlassenes Gesetz angenommen, wonach 1. jedes in Frankreich geborene Kind einer in Frankreich geborenen M u t t e r Franzose ist, falls es nicht mittelst einer zwischen dem 21. und 22. Altersjahr vor dem Friedeusrichter seines Wohnorts in Frankreich oder vor den französischen Gesandten oder Konsuln im Auslande abgegebenen Erklärung die französische Staatsangehörigkeit ausschlägt. -- Wenn der V a t e r in Frankreich geboren ist, so betrachtete schon das französische Gesetz vom 26. Juni 1889 die in Frankreich geborenen Kinder als Franzosen und benahm ihnen unbedingt die Möglichkeit, für ein anderes Land zu optieren (Bundesbl.

1889, III, 1063); 2. jedes in Frankreich geborene, g e g e n w ä r t i g ü b e r 21 Jahre a l t e und wo i m m e r w o h n e n d e Kind einer in Frankreich geborenen M u t t e r unwiderruflich Franzose ist, falls e s nicht b i n n e n d e r F r i s t e i n e s J a h r e s n a c h E r l a ß des n e u e n G e s e t z e s die französische Staatsangehörigkeit ausschlägt.

Wir machen Sie ganz hauptsächlioh auf diese letztere Bestimmung aufmerksam und laden Sie ein, dieselbe allen Schweizergesellschaften in dem Ihnen unterstellten Gebiete zur Kenntnis zu bringen, damit unsere volljährigen Mitbürger, die in Frankreich als

862 Kinder einer selbst in Frankreich geborenen Mutter geboren sind, in den Stand gesetzt werden, innerhalb der vorgeschriebenen Frist den französischen Behörden gegenüber ihr Schweizerbürgerrecht geltend zu machen.

Wir übermachen Ihnen mitfolgend eine Anzahl Exemplare einer Übersicht der in Frankreich diesen Gegenstand regelnden Gesetzesbestimmungen ; Sie finden unter Note A genau die Förmlichkeiten angegeben, welche von den Beteiligten zu erfüllen sind. Wir laden Sie ein, in Ihrer Kanzlei und womöglich in den Lokalen der in Ihrem Gebiete bestehenden Schweizergesellschaften die beiliegende Anzeige in großem Format während eines Jahres anschlagen zu lassen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung, B e r n , den 28. Juli

1893.

Der Vorsteher des eidg. Departements des Auswärtigen :

Laclierml.

-4 Beilagen (die nämlichen wie die dem Kreisschreiben des Bnndesrates vom 28. Juli 1893 beigegebenen, siehe Seite 850--860 hiervor).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter. (Vom 28. Juli 1893.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1893

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.07.1893

Date Data Seite

848-862

Page Pagina Ref. No

10 016 261

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.