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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 11. April 1893.)

Der Bundesrat, welcher gemäß Art. IV der Stiftungsurkunde der G. Keller-Stiftung den Ort und das Institut zu bezeichnen hat, wo die aus dem Ertrage des Stiftungsfonds erworbeneu Kunstwerke aufzubewahren sind, hat beschlossen, die unten bezeichneten Kunstwerke an folgende Institute zur Aufbewahrung zu übergeben: 1. Ein Ölgemälde Totenschädel" aus dem dem Nachlasse des Malers Stauffer von Bern, Kunstmuseum 2. 14 Hefte Handzeichnungen und Skizzen, vom in Bern.

gleichen Künstler herrührend, 3. Antikes Zimmer aus dem Pestalozzihause in Chiavenna, dem 4. Medaillen-Sammlung der Familie von Hed- schweizerischen lingen in Schwyz, Landesmuseum in Zürich.

5. 6 Ölgemälde aus dem Anliquitätennachlaß Vincent in Konstanz, 6. Ölgemälde von Aurèle Robert ,,Interieur de St. Marc, à Venise", dem Kunstmuseum des Kantons Waadt, in Lausanne.

7. Mehrere Cartons des Kunstlers Hans Bendel, verschiedene Scenen aus der Schweizergeschichte darstellend (Geschenk des Herrn Professors Bendel-Rauschenbach in Sehaffhausen), dem Kunstmuseum in Solothurn (Kunstverein Solothurn).

(Vom 14. April 1893.)

Durch Entscheid vom 3. März 1893 stellte die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen fest, daß Herr Eugen G a n t e r , Bierbrauer in Rapperswyl, verpflichtet sei, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, und daß diese Eintragung eventuell von Amtes wegen vorgenommen werden sollte (Art. 26 der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt, vom 6. Mai 1890).

Herr Ganter verlangt auf dem Rekurswege Aufhebung dieses Entscheides, da seine Brauerei nur klein und ohne ausgedehnten Betrieb sei. Er ist der Ansicht, daß Art. 13, Ziff. 3, litt, c, der

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Der Bundesrat hat den Rekurs, gestützt auf folgende Erwägungen, als unbegründet abgewiesen und die Eintragung des Rekurrenten in» Handelsregister von Amtes wegen verfügt.

1. Art. 13, Ziff. 3, litt. G', der obencitierten Verordnung vom 6. Mai 1890 nennt als ei n tragsp flichtig : ,,Gewerbe, die vermöge ihres Umfanges und Geschäftsbetriebes Handels- oder Fabrikationsgewerben gleichgestellt werden.tt Und als Beispiel hierfür sind u. a.

aufgeführt: Brauereien, Brennereien u. dergl.

Da die Bierbrauer gewerbsmäßig ,,Rohstoff in ein neues Produkt" umwandeln, um dasselbe weiter zu verkaufen, so sind sie den Fabrikanten (Art. 13, Ziff. 2, der Verordnung vom 6. Mai 1890) gleichzuachten.

Wie sich aus dem Kreiaschreiben des Bundesrates an sämtliche eidgenössischen Stände vom 11. Juli 1890, Ziff. III, Abs. 3, § 2, ergiebt (vergi. Bundesbl. 1890, III, 1114), verpflichtet demnach der Betrieb einer Bierbrauerei ihren Inhaber zur Eintragung in da» Handelsregister, wenn ihr Jahresumsatz oder der Wert ihrer jährlichen Produktion Fr. 10,000 erreicht.

2. Aus einer amtlichen Bescheinigung des Gemeindamtes Rapperswyl, vom 17. März 1893, welche auf einer vorgenommenen Schätzung beruht, ergiebt sich nun, daß sich die Roheinnahme aus dem von Herrn Ganter fabrizierten Biere jährlich auf durchschnittlich cirka Fr. 42,000, also auf mehr als das Vierfache des verlangten Minimalbetrages, beläuft.

Der Handwerker- und Gewerbeverein Basel hat sich beschwerend an die Regierung von Basel gewendet, und diese letztere hat, ihrer Entscheidung vorgängig, den Bundesrat ersucht, sich darüber auszuspreehen, ob in der Markenausgabe des Allgemeinen Konsumvereins eine Zuwiderhandlung gegen das Münzregal des Bundes hierorts erblickt werde.

Der Bundesrat hat nun nach einläßlicher Prüfung zu Händen der Regierung von Basel sich dahin ausgesprochen, daß selbstverständlich von einem Münzvergehen hier die Kedc nicht sein könne und daß, selbst wenn in dieser Markenausgabe eine teilweise Beeinträchtigung des Münzregals erblickt werden wollte, die zur Zeit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen keine Anhaltspunkte zum Einschreiten bieten würden. Der Bundesrat konnte sich auch nicht wohl anders aussprechen, nachdem mit seinem Vorwissen eine

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solche Markenausgabe in Schützenvereinen, Konsumvereinen, Bierbrauereien und Wirtschaften, Fabrikationsgeschäften, Badetablissements, Tramwaygesellschaften etc. bereits seit vielen Jahren vorkommt, und die eidgenössische Münzslälte keinen Anstand genommen hat, nach Maßgabe des Münzgesetzes solche Marken auf Bestellung hin selber zu Hefern. Immerhin hat der Bundesrat die Regierung darauf aufmerksam gemacht, daß die Verwendung solcher Marken im Lohnverhältnis eine strafwürdige Handlung sei, und daß die Androhung von Polizeibußen statthaft sei auch gegenüber solchen, welche außerhalb der Genossenschaft in spekulativer Weise solche Marken an Zahlungsstatt überhaupt in Umlauf zu setzen versuchen.

Er hat endlich der Ansicht Ausdruck gegeben, daß Marken, mit der Bezeichnung ,,l Fr., 5 Fr., ein Franken, fünf Franken"1,.

\vie solche vom Konsumverein, aus Privatetablissements bezogen, in Umlauf gesetzt wurden, verboten werden sollten, auch wenn sie nach Größe und Metalllegierung erheblich von den gesetzlichen lund 5-Frankenstücken abweichen.

Das Militärdepartement wird ermächtigt, bis auf weiteres folgendeÄnderungen der Ordonnanz des Waffenrockes zu verfügen : I. Tuchkragen mit Besatz entsprechend der Waffengattung.

II. Abnehmbares Achselstück.

III. Unwattiert.

IV. Ärmel ohne Schlitz mit Kollaufschlag.

V. Ohne Rückenzug, wie am bisherigen Rock der Spécialwäffen.

VI. Um cirka 5 cm. kürzer.

VII. Unten ringsum Passepoil, wie beim bisherigen Rock der Specialwaffen.

Dem zwischen den französischen Lebensversicherungsgesellschnften ,,La Confiance" und ,,Le Phénix a am 31. März'1893 abgeschlossenen Übereinkommen betreffend die Cession des schweizerischen Portefeuilles der Confiance an den Phénix wird die nachgesuchte Genehmigung erteilt.

Herr Infanteriemajor Louis G r e n i e r , von und in Lausanne, wird -/Mm Oberstlieutenant der Infanterie befördert.

Als schweizerische Delegierte für die Unterhandlungen über die Abänderung der Schiffahrts- und Hafenordnung für den Untersee und Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen werden ernannt

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·die Herren Dr. Emil J o o s , Regierungsrat, in Schnffhausen; Dr.

·Konrad E g l o f f , Regierungspräsident, in Frauenfeld; Josef K e e l , Nationalrat und Landammann, in St. Gallen; Eduard S c h m i d , Oampfschiffverwalter, in Luzern.

Als Abgeordnete der schweizerischen Volksschule nach Chicago werden ernannt die Herren: John C l e r c , Staatsrat und Vorsteher ·des Erziehungsdepartements des Kantons Neuenburg, und J. L a n d öl t, heroischer Sekundarschulinspcktor, in Neuenstadt.

(Vom 18. April 1893.)

An Stelle des eine Wiederwahl ablehnenden Herrn Oberforstinspektors Co a z wird als Mitglied der eidgenössischen meteorologischen Kommission gewählt: Herr Prof. Dr. Ed. B r ü c k n e r in Bern.

Nachdem bis zum festgesetzten Termine (11. dies) kein Referendumsbegehren gegen das Nachtragsgesetz betreffend die Arbeitszeit heim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Transportanstalten, vom 22. Dezember 1892, eingegangen ist, wird dasselbe auf den 1. Mai nächsthin in Kraft erklärt.

Die in Art. 5 der Konzession einer Eisenbahn von Bern nach Neuenburg (direkte Linie), vom 16. Oktober 1890 (E. A. 8. XI, 155), festgesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatnten, wird uni ein Jahr, d. h. bis 10. April 1894, verlängert.

Nachdem der Bundesrat am 7. d. M. beschlossen hat, die Kriegspulverfabrik in Worblaufen als selbständige Regieanstalt unter einem verantwortlichen Direktor zu organisieren und für diese eine technische Aufsichtskommission zu bestellen, wird als Direktor gewählt: Herr Artilleriemajor Wilhelm S t ä m p f l i , von Janzenhausen, 'dermaliger Verwalter der Pulverfabrik in Worblaufen, und die Kommission bestellt aus den Herren: Artillerieoherst Albert G r e ß l i , in Bern; Artillerieoberst Alfred R o t h, in Thun; Erhard S c h e n k e r , Chef der eidgenössischen Munitionskontrolle in Thun.

Gleichzeitig wird über den Betrieb der Kriegspulverfabrik eine Verordnung erlassen.

589 "Wahlen.

(Vom 14. April 1893.)

Departement des Innern.

Mitglied der schweizerischen Kuustkommission : Herr F. Salcs-Amlehn, Bildhauer, in Sursee.

Finanz- und Zottdepartement.

Einnehmer am Nebenzollamt Maglio di Colla (Tessin) : Herr Noe Ceresa, von Signora.

Post- und Eisenbahndepartement.

Telegraphist in Suchy (Waadt):

Frau Ida Henry, von uod in Suchy.

(Vom 18. April 1893.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Revisor hei der Oberpostdirektion (Oberpostkontrolle): Herr Jules Bonjour, von Lignières(Neuenburg), Revisionsgehült'e bei der Oberpoatdirektion.

Revisionsgehiilfe bei der Oberpostdirektion (Oberpostkoatrolle) : Arthur Plumez, von Grandfontaine T (Bern), Postcommis in Neuenburg.

Posthalter und Briefträger in St. Legier : ,, Jules Chessex, von Les Planches (Waadt), Briefträger in St. Legier.

,, Arnold Hunziker, von Aarau, PostPostcomrnis in Aarau : aspirant in Zürich.

Posthalter, Briefträger und Bote in Riukenbach (Luzern) : ,, Fridolin Willimann, provisorischer Postbesorger, von und in Rickenbach.

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