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Bundesblatt

Bern, den 7. Juli 1972 124. Jahrgang Band I

Nr. 27 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 44.- im Jahr. Fr. 26.- im Halbjahr, Ausland Fr. 58.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschroattstrasse 36, 6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Weiterführung der internationalen Hilfswerke (Kredit für 1973-1975) (Vom 24. Mai 1972)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen in der vorliegenden Botschaft im Entwurf zwei Bundesbeschlüsse: der eine betrifft die Weiterführung der humanitären Hilfswerke der Eidgenossenschaft, der andere die in Form von Milchprodukten durchgeführte Nahrungsmittelhilfe.

I. Übersicht Die humanitären Hilfsaktionen der Eidgenossenschaft werden aus dreijährigen Programmkrediten finanziert. Der gegenwärtige, von 1970 bis 1972 dauernde Kredit (BB vom 18. Dez. 1969) läuft Ende Dezember ab. Die Kreditsumme von 50 Millionen Franken wird gänzlich aufgebraucht sein. Zudem brachten die grossen Katastrophen, die sich während dieser Dreijahresperiode ereignet hatten, umfangreiche zusätzliche Ausgaben von rund 45 Millionen Franken mit sich, die nicht budgetiert werden konnten und durch dringliche Zusatzkredite gedeckt werden mussten. Wir schlagen Ihnen im beigelegten Entwurf des ersten Bundesbeschlusses vor, durch die Eröffnung eines neuen Programmkredites von 100 Millionen Franken für die Jahre 1973-1975 die Weiterführung der internationalen Hilfsaktionen zu ermöglichen, Die Lieferung von Milchprodukten spielt bei der Nahrungsmittelhilfe des Bundes eine wichtige Rolle. Sie wird zurzeit auf zwei verschiedene Arten finanziert, nämlich aus dem Programmkredit, der gegenwärtig zu diesem Zweck einen Betrag von insgesamt 8 Millionen Franken für die laufenden drei Jahre vorsieht und durch einen besonderen Kredit, der unter «andere Massnahmen» in der Milchrechnung der Eidgenossenschaft aufgeführt ist. Dieser besondere Kredit ist Bundcsblatt. 124.Jshrg. Bd.I

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1690 seit 1968 auf jährlich 15 Millionen Franken festgesetzt. Im Entwurf des zweiten in dieser Botschaft unterbreiteten Bundesbeschlusses schlagen wir Ihnen vor, diese zwei Kredite in einen einzigen zusammezufassen und seine Höhe für die drei kommenden Jahre auf 50 Millionen Franken festzulegen.

Wir werden im zw eiten Kapitel dieser Botschaft den Begriff der humanitären Hilfe definieren, indem wir auf ihren besonderen Charakter im Vergleich zu den anderen Formen unserer Entwicklungshilfe hinweisen und ihre Rolle in der gesamten Aussenpolitik der Eidgenossenschaft näher bestimmen. In den Kapiteln III und IV werden wir die wichtigsten Bestandteile des Programmkredites überprüfen. Das Kapitel V wird der Nahrungsmittelhilfe gewidmet sein, die eine spezifische Rolle in der humanitären Hilfe spielt und die Gegenstand einer besonderen Finanzierungsart ist. In Kapitel VI werden wir den Betrag und die Verwendung des begehrten neuen Kredites rechtfertigen.

U. Die humanitäre Hilfe l. Es scheint uns nützlich, die humanitäre Hilfe der Eidgenossenschaft - Sinn und Rechtfertigung unserer internationalen Hilfsaktionen - näher zu bestimmen, um sie in den Gesamtrahmen der verschiedenen Formen der staatlichen Entwicklungshilfe zu stellen, obwohl die humanitäre Hilfe nicht ausschliesslich Entwicklungsländern zugute kommt. Wir können in diesem Zusammenhang auf unsere Ausführungen in der Botschaft vom 25. Januar 1971 betreffend die Eröffnung eines Programmkredites von 400 Millionen Franken für die Finanzhilfe (BB vom 20. Sept. 1971) und in derjenigen vom 10. November 1971 betreffend die Fortsetzung der technischen Zusammenarbeit der Schweiz mit den Entwicklungsländern verweisen. Wir beschranken uns hier darauf, Sie daran zu erinnern, dass die technische Zusammenarbeit vor allem die Vermittlung von Wissen und Erfahrung an die Entwicklungsländer bezweckt, die es diesen nach und nach ermöglichen sollen, sich selber zu helfen. Die Eidgenossenschaft will mit ihrer Finanzhilfe den Entwicklungsländern das für die Entwicklung der Infrastruktur und für den Ausbau des Produklionsapparates notwendige Kapital zu Vorzugsbedingungen zur Verfügung stellen. Durch handelspolitische Massnahmen, wie die Abkommen zur Stabilisierung gewisser Rohstoffpreise und das Aufstellen eines Systems allgemeiner Zollpräferenzen, will man schliesslich den Entwicklungsländern die Beteiligung am Gewinn des internationalen Handels erleichtern und ihre Deviseneinnahmen vergrössern.

Neben diesen verschiedenartigen Formen der Hilfe, die alle notwendig sind und sich gegenseitig ergänzen und verstärken, spielt die humanitäre Hilfe eine genau bestimmte Rolle und zeichnet sich durch besondere Eigenschaften aus.

Sie stellt die älteste Form von Hilfe dar, die es der Schweiz ermöglicht hat, ihre Solidarität mit den von Unglück betroffenen Ländern zum Ausdruck zu bringen, sei es in unvorhersehbaren oder in bestimmten Gebieten ständig auftretenden Fällen (Naturkatastrophen, bewaffnete Konflikte, Hungersnöte, Krankheiten, Seuchen usw.). Unter dem Namen der humanitären Hilfe werden zahlreiche Leistungen erbracht, die teils dauernde Beiträge an internationale Orga-

1691 nisationen sind, teils zu den Nothilfemassnahmen gehören. Mehrere gemeinsame Eigenschaften erlauben es jedoch, diese verschiedenartigen Leistungen unter dem gleichen Begriff zusammenzufassen, Die humanitäre Hilfe bezieht sich in erster Linie auf das Schicksal des Menschen. Sie will Leben und Gesundheit derjenigen schützen und retten, denen sie zukommt, sowohl in Krieg oder Unruhen als auch in Zeiten des Friedens, wenn Katastrophen durch Naturgewalt oder von Menschenhand verursacht werden.

Sie wendet sich vor allem an die Personen, die des Schutzes am dringendsten bedürfen, d. h. die gefährdete Zivilbevölkerung, Frauen und Kinder, Greise, Flüchtlinge, Gefangene und Verwundete, politische Häftlinge. Sie versucht das Los dieser Menschen zu verbessern oder sie ganz einfach am Leben zu erhalten.

Sie wirkt in den meisten Fällen sofort und versucht die grösste Bedrängnis abzuwenden. Für die Entwicklungsländer ist diese Form der Überlebenshilfe von grosser Bedeutung, werden doch durch sie die späteren Stufen der Entwicklung erst möglich.

Auch wenn die humanitäre Hilfe meist an Entwicklungsländer geht, stehen ihr noch andere Möglichkeiten offen. Da sie nicht an den Entwicklungsstand gebunden ist, konnten auch industriell entwickelte Länder, die von grossen Katastrophen betroffen worden waren, unterstützt werden. Da sie sich nur nach der menschlichen Person richtet, ist die humanitäre Hilfe wirklich universell.

Die humanitäre Hilfe unterscheidet sich noch in einem weiteren Punkt von der staatlichen Entwicklungshilfe: Sie kann nur bis zu einem gewissen Grad geplant werden, obwohl verschiedene internationale Hilfswerke zweifelsohne zwar fortdauernde Unternehmen sind, da sich ihre Hilfsmassnahmen laufend wiederholen oder über eine ziemlich lange Zeitspanne erstrecken. Dies ist der Fall bei der Beteiligung der Eidgenossenschaft an den Programmen zwischenstaatlicher oder privater internationaler Organisationen humanitärer Natur sowie bei der von unserem Land dem IKRK oder dem Schweizerischen Roten Kreuz gewährten Unterstützung. Wegen der Unterernährung an zahlreichen Gebieten der ganzen Welt bildet die Nahrungsmittelhilfe ebenfalls einen regelmässigen Bestandteil unserer humanitären Hilfe. Bei der medizinischen Hilfe, die vorwiegend in Notlagen durch die Entsendung von Ärztegruppen, die Errichtung von
Pflegestationen mitsamt dem benötigten Personal oder sogar durch die Übernahme von Spitälern gewährt wird, begegnen wir einer Zwischenstufe. Die Erfahrung hat gezeigt, dass solche Missionen nur dann bleibende Früchte tragen, wenn sie sich über eine gewisse Zeitspanne erstrecken und gleichzeitig mit einer technischen Hilfe für die Ausbildung von einheimischem Personal verbunden werden, um zu gegebener Zeit die Übernahme der zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Geräte zu gewährleisten. Wir glauben, dass unserem Land bei der medizinischen Hilfe eine wesentliche Rolle zukommt, die wir im Verlauf der nächsten Jahre entscheidend weiterentwickeln sollten. Im Gegensatz zu den hier angedeuteten Aktionsmöglichkeiten lässt sich das Ausmass der Nothilfe, die in unseren Hilfswerken eine so wichtige Stellung einnimmt, nicht zum voraus bestimmen.

1692 Da die humanitäre Hilfe tatsächlich zum grossen Teil nicht von der Planung erfasst werden kann, lässt sie sich kaum in strengen Grenzen halten. Unter diesen Umständen darf der beauftragte Programmkredit nicht als absolutes Maximum betrachtet werden. Bei dringenden Bedürfnissen muss die Möglichkeit, mit dringlichen Zusatzkrediten unvorhersehbare Ausgaben zu bewilligen, weiter bestehen.

Das Schweizer Volk, das immer häufiger Zeuge erschütternder Tragödien wird, erwartet, dass die Eidgenossenschaft den Opfern eine grosszügige Hilfe gewährt.

Die Teilnahme der Bevölkerung und ihre wichtige Rolle, die sich in der Unterstützung der zahlreichen privaten Hilfsorganisationen zeigt, ist für die humanitäre Hilfe ebenfalls bezeichnend. Sie führen zu einer ausgedehnten Zusammenarbeit zwischen Bundesbehörden und privaten Kreisen. Die Hilfe der Eidgenossenschaft wird denn auch den Empfängern teilweise über die privaten nationalen oder internationalen Hilfswerke geleistet.

2. Durch ihr Alter, ihre Verwurzelung in der öffentlichen Meinung und ihre daraus entstandene Stärke, ihre Bindung an das Rotkreuzideal, das in der Schweiz seinen Ursprung hat, offenbart die humanitäre Hilfe auf eindrückliche Art und Weise unsere traditionelle Solidarität. Unsere Neutralität, von der diese Solidarität nicht getrennt werden kann, befähigt uns in einem besonderen Masse, unsere humanitäre Hilfe allen zu gewähren, die sie benötigten, im Gegensatz zu den Angeboten anderer, politisch engagierter Staaten. Diese Vorzugsstellung sollte uns dazu anspornen, die humanitäre Hilfe der Eidgenossenschaft weiterzuentwickeln und ihr alle Aufmerksamkeit zu schenken, die sie verdient.

3. Seit dem Zweiten Weltkrieg, als die Bedürfnisse dermassen gross geworden waren, dass nur noch mit staatlichen Mitteln wirksam gegen das Kriegselend gekämpft werden konnte, spielt die zwischenstaatliche humanitäre Hilfe eine immer wichtigere Rolle. Die Eidgenossenschaft, ihrer humanitären Pflicht bewusst, beschritt diesen neuen Weg der Hilfe und gewährte 1946 zum ersten Mal einen Programmkredit von 20 Millionen Franken, der fast gänzlich der « Schweizer Spende» zugute kam. Nach Auflösung der «Spende» im Jahre 1949 ging dieser Kredit zurück auf 7 Millionen Franken für die Jahre 1952 und 1953, wiederum 7 Millionen Franken für die Jahre 1954 und 1955 und nur
6,5 Millionen Franken für die Jahre 1956 und 1957. Seit 1958 bestehen Dreijahreskredite, die sich von 11,5 Millionen Franken (1958-1960) auf 13MillionenFranken(1961 bis 1963), 33,6 Millionen Franken (1964-1966) und schliesslich auf 43 Millionen Franken (1967-1969) erhöhten.

4. Mit der Weiterentwicklung nahm unsere humanitäre Hilfe im Laufe der Zeit auch immer vielfältigere Formen an und wirkte sich auf einen immer grösseren Personenkreis aus. Im Rahmen des laufenden Programmkredits, d. h. für die Jahre 1970-1972, richtete sie sich z. B. an 94 Länder (8 in Europa, 47 in Afrika, 26 in Asien, 13 in Lateinamerika).

Sie wurde in verschiedenen Formen gewährt: in Bargeld, Dienstleistungen (Lufttransporte), Bereitstellung von Personal, Naturalgaben sowohl von Nahrungsmitteln (5000 t Milch) als auch anderen Gütern. Unter den Empfängern waren die Opfer von Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Wir-

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belstürme, Trockenheit, Hungersnöte), von bewaffneten Konflikten und inneren Unruhen (Kriegsgefangene, politische Häftlinge, Zivilbevölkerung), Flüchtlinge, unterernährte oder notleidende Kinder, Opfer von Seuchen. Unsere Partner waren zwischenstaatliche Organisationen, vor allem die Organe der UNO (UNICEF, HCR usw.), das IKRK, das Schweizerische Rote Kreuz, private internatiolnale Organisationen (UIPE u. a.) und schweizerische Hilfswerke (HEKS, Caritas usw.). Die Beilagen geben ein ausführlicheres Bild dieser zahlreichen Aktionen.

Diese verschiedenartigen, zu Lasten des Programmkredits gehenden Tätigkeiten geben jedoch noch kein vollständiges Bild von der humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft. Diese umfasst nämlich auch die Nahrungsmittelhilfe, die zum grösstenTeil aus anderen Krediten finanziert wird. Wir möchten diesbezüglich die Getreidehilfe erwähnen, die im Rahmen des internationalen Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe geregelt wird, das zum internationalen Getreideabkommen (BB vom 2. Dez. 1971) gehört. Ferner wäre auch auf die Lieferung von Milchprodukten zu verweisen, die, wie in der allgemeinen Übersicht bereits ausgeführt, nur teilweise durch den Programmkredit, grösstenteils jedoch aus der Milchrechnung finanziert wird. Wir werden im Kapitel V ausführlicher auf die Nahrungsmittel hilfe zurückkommen.

Nach diesem Überblick über unsere Tätigkeit auf dem weiten und komplexen Gebiet der internationalen humanitären Hilfe werden wir nun den Programmkredit näher überprüfen, Ihnen über die Verwendung der während des laufenden Zeitabschnittes ausbezahlten Beiträge berichten und unsere Absichten für den neuen Zeitabschnitt bekanntgeben. Um die Übersicht zu erleichtern, unterscheiden wir zwischen den regelmässigen Leistungen dauernder Natur und der Not- und Katastrophenhilfe.

m. Regelmässige Leistungen aus dem Programmkredit A. Zwischenstaatliche Hilfsorganisationen Der Programmkredit ist teilweise zur Finanzierung der Beiträge der Schweiz an die Programme der humanitären zwischenstaatlichen Organisationen bestimmt. Diese Organisationen führen auch zum Teil wichtige Vorhaben auf dem Gebiet der technischen Hilfe aus, an welchen sich die Schweiz verschiedentlich im Rahmen des Programmkredites über die technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern finanziell beteiligt. Wir geben im folgenden eine kurze Übersicht über diese regelmässig unterstützten Organisationen.

Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (FISE/UNICEF)

Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, das am 11. Dezember 1946 gegründet wurde und seinen Sitz in New York hat, liess es sich im vergangenen Jahr nicht nehmen, sein 25jähriges Bestehen in Genf zu feiern. Man darf daraus wohl folgern, dass es damit unserem Land besondere Ehre erweisen und

1694 zum Ausdruck bringen wollte, dass die Schweiz das für die Förderung der humanitären Hilfeleistung vielleicht geeignetste Gebiet ist.

Dank einem seit einigen Jahren angewandten rationellen Verfahren, nach dem die Organisationen der Vereinten Nationen ihre Programme in den Rahmen nationaler oder regionaler Gesamtprogramme stellen, gelang es dem Kinderhilfswerk, beträchtliche Einsparungen an Zeit und Geld zu erzielen. Das Kinderhilfswerk befasst sich hauptsächlich mit der Hygiene von Mutter und Kind, dem Schutz der Familie, dem Kampf gegen Krankheit und mit Ernährungsproblemen; es kommt jedoch auch vor, dass es sich Fragen des Schulwesens und der Berufsausbildung annimmt. Das Hilfswerk unterstützt die Länder in ihrem Bestreben, bei den nationalen Entwicklungsbemühungen Dienste zum Schutz der Kinder aufzustellen. Seitdem die Schweiz Mitglied der UNICEF ist (1947), war die schweizerische Regierung ununterbrochen im Verwaltungsrat vertreten; ferner beteiligt sie sich gegenwärtig an den beiden ändern Organen: dem Komitee für das Verwaltungsbudget und dem Programmkornitee, dessen Vorsitz zum zweiten aufeinanderfolgenden Jahr vom Chef der schweizerischen Delegation an den Sessionen, Herr Dr. Hans Conzett, Altnationalrat und Präsident des schweizerischen UNICEF-Komitees, eingenommen wird. Unser Land nahm in den vergangenen zwei Jahren den 8. Rang unter den Geberländer ein, hinter den skandinavischen Staaten1'. Der Barbeitrag der Eidgenossenschaft an den Fonds und ihre Teilnahme an den Arbeiten der Organisation werden geschätzt. Auch die positive Haltung des Schweizer Volkes gegenüber dem Hilfswerk und den von ihm verfolgten Zielen muss erwähnt werden, eine Sympathie, die sich besonders beim Verkauf der UNICEF-Glückwunschkarten offenbart.

Hochkommissar der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge

Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (HCR), der neben dem völkerrechtlichen Schutz der Flüchtlinge gemäss den internationalen Flüchtlingskonventionen vor allem die Organisation, Koordination und die Kontrolle der internationalen Hilfsaktionen zugunsten der Flüchtlinge leitet, konnte 1971 auf eine zwanzigjährige Tätigkeit zurückblikken. In dieser Zeit gelang es leider nicht, das Flüchtlingselend aus der Welt zu schaffen; zwar hat sich in Europa die Lage normalisiert, doch stellen sich heute in Afrika und Asien grosse Flüchtlingsprobleme.

Unter das ordentliche Mandat des HCR fallen zurzeit etwa 2,5 Millionen Flüchtlinge; die Hälfte von ihnen konnte in Europa, Nord- und Südamerika sowie in Australien und Neuseeland gesellschaftlich eingegliedert werden, so dass sie heute ohne materielle Unterstützung des HCR auskommen. Für die übrigen Flüchtlinge, die zum grössten Teil in Afrika und Asien leben, unterhält das HCR ein materielles Programm, das den Mindestbedürfnissen entspricht und sich aus vier Elementen zusammensetzt: Nothilfe, Unterstützung x

> Die regelmässigen Beiträge des Bundes für 1970-1972 belicfen sich auf 13 Mio. Fr.

(Beilage 2).

1695 bei freiwilliger Rückkehr in die Heimat, bei Auswanderung sowie bei Eingliederung an Ort und Stelle.

Um dem HCR die Durchführung dieses Programmes zu ermöglichen, stellen die Regierungen und die internationalen Organisationen seine Finanzierung durch freiwillige Beiträge sicher. Für das Jahr 1972 sind zu diesem Zweck Ausgaben von 8 Millionen Dollar vorgesehen, gegenüber ungefähr 6 Millionen Dollar im Jahre 1969. Etwa die Hälfte dieses Betrages dient der Finanzierung von Vorhaben in Afrika, wo über eine Million Flüchtlinge vom HCR betreut werden. Klar an erster Stelle steht dabei die Demokratische Republik Kongo (Zaïre), in der zurzeit gegen 500 000 Flüchtlinge aus Angola, Ruanda, dem Sudan und Zambia leben, für welche das Programm des HCR 1,8 Millionen Dollar 1972 allein benötigt. Der Sudan, Uganda, Tansanien, Zambia, Äthiopien und die Zentralafrikanische Republik bilden weitere Schwerpunkte der Hilfe des HCR; in Asien sind es vor allem die chinesischen Flüchtlinge in Makao und die tibetischen Flüchtlinge in Indien und Nepal, welche das HCR besonders beschäftigen.

Wie nützlich die Dienste und Erfahrungen des Hochkommissars für Flüchtlinge bei schweren Notlagen sein können, zeigte sich deutlich, als dieser vom UN-Generalsekretär beauftragt wurde, die internationale Hilfe an die pakistanischen Flüchtlinge in Indien als «Brennpunkt» zu koordinieren. Diese Aufgabe führte das HCR unabhängig und getrennt von der oben geschilderten Tätigkeit durch.

Der schweizerische Beitrag für 1971 an das Programm des HCR von 900000 Franken entsprach dem neunten Rang unter den beitragszahlenden Staaten, was jedoch nicht darüber hinwegtäuschen darf, dass dieser z. B. im Vergleich zu verschiedenen skandinavischen Staaten eher bescheiden wirkt.

Was den «Brennpunkt» betrifft, so beteiligen wir uns an seinen gewaltigen Aufgaben mit verschiedenen Barzahlungen in der Höhe von 9 Millionen Franken.

UN - Hilfswerk für die Palästina-Flüchtlinge (UNRWA)

Politische, wirtschaftliche und religiöse Gründe haben eine dauernde Lösung des Problems der Palästinaflüchtlinge bisher verunmöglicht, so dass die Dienste des Hilfswerkes der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) unerlässlich geblieben sind. Das Mandat dieser Institution wurde deshalb von der Generalversammlung der UNO bis J 975 verlängert. Die Zahl der bei der UNRWA registrierten Flüchtlinge ist inzwischen auf 1,4 Millionen angestiegen, von denen etwa 40 Prozent immer noch unter primitivsten Verhältnissen in übervölkerten Flüchtlingslagern wohnen. Die Hälfte der Flüchtlinge sind Kinder und Jugendliche unter 20 Jahren; infolge der hohen Geburtenzahl steigt die Zahl der Palästinaflüchtlinge jährlich um fast 3 Prozent.

Die UNRWA benötigt dieses Jahr rund 51 Millionen Dollar, so dass mit einem Fehlbetrag von einigen Millionen gerechnet werden muss. Eine Vergrös-

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serung der Einnahmen ist unerlässlich, sonst muss das Hilfswerk seine Leistungen drastisch kürzen. Da eine Einschränkung der Lebensmittelrationen und der Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der Hygiene praktisch nicht in Frage kommt, würde dadurch das Unterrichts- und Berufsbildungsprogramm UNRWA/UNESCO gefährdet.

Die aus dem Rahmenkredit für internationale Hilfswerke finanzierten Barbeiträge der Eidgenossenschaft an die UNRWA betrugen 1971 750 000 Franken. Dazu stellte die Schweiz, neben einem Beitrag des Delegierten für technische Zusammenarbeit, (der massgeblich zur Gründung des pädagogischen Instituts UNRWA/UNESCO beigetragen hat) in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem internationalen Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe, der UNRWA 40001 Backmehl sowie 100 t Milchpulver zur Verfügung.

Das Welternährungsprogramm (PAM) Das 1962 gegründete Welternährungsprogramm (PAM) hat sich innerhalb eines Jahrzehnts zu einer gewichtigen Organisation entwickelt. Das PAM ist dem Wirtschafts- und Sozialrat und der FAO unterstellt. Es leistet sowohl bei der Katastrophenhilfe als auch bei der Durchführung von kurz- und mittelfristigen Entwicklungsvorhaben hervorragende Dienste. Zweimal jährlich treten die Vertreter der Mitgliedstaaten in Rom zusammen, um die laufenden und neue Entwicklungsprojekte zu erörtern.

Dem PAM stehen für die Katastrophenhilfe zurzeit jährlich 18 Millionen Dollar zur Verfügung. Im Vergleich zu den benötigten Summen ist dies wenig.

Verschiedene Mitglieder werfen jedoch dem PAM vor, es habe einen zu schwerfälligen Apparat, der zu lange brauche, um sich in Bewegung zu setzen.

Dementsprechend widmet das PAM seine Hilfe auch lieber der zweiten Phase der Katastrophenhilfe, d. h. dem Wiederaufbau.

Wir werden in Kapitel V die verschiedenen Arten der schweizerischen Beiträge an das PAM überprüfen. Unser ordentlicher Beitrag aus dem Programmkredit zur Weiterführung der internationalen Hilfswerke betrug 19711,7 Millionen Franken und wurde aus dem Programmkredit finanziert. Der Bund verfolgt die Arbeiten des PAM mit Aufmerksamkeit. Der der Schweizerischen Botschaft in Rom zugeteilte landwirtschaftliche Berater wurde gleichzeitig zum ständigen schweizerischen Vertreter bei der FAO und beim PAM ernannt und stellt so die ständige Verbindung mit diesen beiden Organisationen
sicher. Wir hoffen ausserdem, früher oder später einen Vertreter in den Verwaltungsausschuss (oder Rat) des PAM abordnen zu können.

Zwischenstaatliches Komitee für europäische Auswanderung (CIME) Das zwischenstaatliche Komitee für europäische Auswanderung (CIME), dessen Sitz in Genf ist, hat folgende drei Hauptaufgaben: Organisation der Flüchtlingsauswanderung nach Ländern, die sich für eine endgültige Nieder-

1697 lassung eignen; Unterstützung jener Überseestaaten, die an europäischen Auswanderern interessiert sind; Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Wachstums der lateinamerikanischen Länder durch Einwanderung qualifizierter europäischer Arbeitskräfte, eine für diese Länder besonders wirksame Aufbauhilfe.

Im Lauf seines 20jährigen Bestehens gelang es dem CIME, für mehr als 900000 Flüchtlinge eine neue Heimstätte zu finden, für rund 150000 allein zwischen 1969 und 1971 (unter den wichtigsten Empfangsländern findet man Israel, die Vereinigten Staaten und Australien). Diese Organisation ist somit nach wie vor ein wertwolles, ja unerlässliches Instrument bei der Suche nach einer dauerhaften Lösung des Flüchtlingsproblems.

Das CIME arbeitet eng mit dem Hochkommissar der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge zusammen und nimmt sich, auf dessen Verlangen und Kosten, auch nichteuropäischer Flüchtlinge an. So war es vor kurzem massgeblich an der Heimschaffung von 4500 nigerianischen Flüchtlingskindern beteiligt, die während den Feindseligkeiten in Nigeria nach Gabon und der Elfenbeinküste gebracht worden waren. Es besorgte ferner den Transport tibetischer Flüchtlinge in die Schweiz.

Der Haushalt der Organisation erreichte 1971 insgesamt 20 Millionen Dollar, wovon 2,7 Millionen auf die Verwaltungskosten, 7,2 Millionen auf das Flüchtlingsprogramm, 7,6 Millionen auf das nationale Migrationsprogramm und 2,5 Millionen Dollar auf das Lateinamerikaprogramm entfielen.

Die Schweiz, die das Flüchtlingsprogramm des CIME seit seinem Bestehen unterstützte, vergütete dieser Organisation 1970-1972 dafür jährlich 220 000 Franken aus dem Programmkredit für internationale Hilfswerke, wozu noch ein ungefähr gleich hoher Beitrag an die Verwaltungskosten kam, der einer ändern Kreditspalte belastet wird.

Das selektive Migrationsprogramm für Lateinamerika ist eine wertvolle Möglichkeit zur Vermittlung technischer Kenntnisse und damit zur Hebung der beruflichen Fähigkeiten der Bevölkerung in den Empfangsländern, beides unerlässliche Voraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung. Es fand denn auch das Interesse des Dienstes für technische Zusammenarbeit, der für unser Land die Finanzierung dieser Aufgabe des CIME übernommen hat.

B. Schweizerische international tätige Hilfswerke Die schweizerische Privathilfe äussert
sich über zahlreiche private Hilfsorganisationen, die sich an die verschiedensten Kreise richten. Obwohl diese Hilfswerke unabhängig voneinander sind, arbeiten die wichtigsten von ihnen bei grossen Hilfsaktionen oder Katastrophen zusammen, indem sie einen gemeinsamen Aktionsplan aufstellen, von dem jede Organistion den ihr zukommenden Anteil übernimmt. Dies war der Fall beim Erdbeben in der Türkei Ende März 1970 : das Schweizerische Rote Kreuz, die Schweizerische Caritas-Zentrale, das Hilfs-

1698 werk der Evangelischen Kirchen der Schweiz, das Schweizerische Arbeiterhilfswerk und Enfants du monde führten ihre Aktionen gemeinsam durch; dies war zwei Monate später bei der Katastrophe in Peru wiederum der Fall. Schliesslich sei an das Unternehmen «Rettet bengalische Kinder» erinnert, das als typisches Beispiel einer gemeinsamen Aktion der fünf genannten Organisationen in aller Erinnerung bleibt. Die Institution Terre des hommes sorgt in erster Linie für die notleidenden Kinder und erwirbt sich dabei grosse Verdienste.

Die Eidgenossenschaft gewährt diesen Hilfswerken grundsätzlich keine regelmässigen Beiträge, da sie der Auffassung ist, dass ihre Aktionen in erster Linie vom Volk unterstützt werden müssen. Ein regelmässiger Beitrag könnte dem angestrebten Ziel zuwiderlaufen und die Privatinitiative schwächen. (Das 1KRK und das SRK sind, wie wir noch sehen werden, Ausnahmen.) Diese Haltung schliesst jedoch keineswegs aus, dass wir laufend mit den wichtigsten, von unserem Land aus tätigen privaten schweizerischen und internationalen Hilfswerken zusammenarbeiten und ihnen von Fall zu Fall für bestimmte Aktionen Bundesmittel zur Verfügung stellen. Praktisch erhielten während der letzten Jahre fast alle schweizerischen Hilfswerke Bundesbeiträge, die in Geld oder Naturalgaben geleistet wurden und sich im Umfang nach Wichtigkeit und Dringlichkeit der uns unterbreiteten Vorhaben richteten.

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK)

Halbwegs zwischen den zwischenstaatlichen humanitären Organisationen, deren Mitglied die Schweiz ist, und den privaten nationalen oder internationalen Hilfswerken nimmt das Internationale Komitee vom Roten Kreuz einen ganz besonderen Platz ein. Sinn und Tragweite des Werks dieser Organisation und ihrer Beziehungen zur Eidgenossenschaft wurden in unserer Botschaft vom 8. September 1971 betreffend die finanzielle Unterstützung des IKRK durch den Bund eingehend erörtert. Mit Bundesbeschluss vom 9. März 1972 haben Sie entschieden, a. den aufgrund des BB vom 13. März 1968 bewilligten Vorschuss von 10 Millionen Franken in einen Bundesbeitrag umzuwandeln. Wir möchten hier nur kurz daran erinnern, dass dieser Betrag dem IKRK die Fortführung seines Hilfsaktionen ermöglichte, die es in Yemen seit fünf (1963), in Vietnam seit vier Jahren (1964), im Mittleren Osten seit dem Sechstagekrieg (1967) und in Nigeria seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges auf sich genommen hatte.

b. dem IKRK seit diesem Jahr einen jährlichen Beitrag von 7,5 Millionen Franken zu gewähren. Ferner wurde beschlossen, ihm bis 1975 zusatzliche Beiträge bis zu jährlich 5 Millionen Franken zur Deckung allfälliger Kosten zu leisten, die sich aus der vorübergehenden Anstellung von weiterem Personal für besondere Hilfsaktionen ergeben. Von diesen beiden Beiträgen geht lediglich derjenige von 5 Millionen zu Lasten des hier behandelten Programmkredits.

1699 Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK) Da es in der Schweiz kein Departement für öffentliche Gesundheit gibt, auferlegt die offizielle Funktion als Helfer der Behörden dem Schweizerischen Roten Kreuz mehr Verpflichtungen, als seine ausländischen Schwesterorganisationen zu erfüllen haben. Auf nationaler Ebene ist die Tätigkeit unseres Roten Kreuzes vielfältig: Pflege von Kranken und Verwundeten, Organisation von Samariterkursen, Ausbildung von Krankenschwestern und Spitalhelfern, Förderung der gegenseitigen Hilfe und der Solidarität, Patenschaften und Organisation von Sammlungen gehören zu seinen unzähligen Aufgaben.

-Auf internationaler Ebene ist das SRK das wichtigste Vollzugsorgan der humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft. Diese wendet sich fast ausnahmslos an das SRK, wenn es gilt, bei grossen Katastrophen schweizerische Hilfsaktionen in Gang zu setzen. Das SRK nimmt ebenfalls an den von der Liga der Rotkreuzgesellschaften organisierten mehrseitigen Hilfsaktionen teil. Auf medizinisch-sozialem Gebiet rettet es mit seinen Aktionen nicht nur zahlreiche Menschenleben, sondern macht auch die Leistungen unseres Landes auf dem Gebiet der Chirurgie ausserhalb unserer Grenzen bekannt.

Es seien folgende Beispiele für seine verschiedenartigen Aktionen aufgeführt : Entsendung einer Gruppe von Kinderärzten in das Spital von Da Nang in Vietnam und Finanzierung einer Kinderpoliklinik in der gleichen Stadt im Jahre 1970, Ferner bildet eine medizinische Gruppe des SRK seit 1970 im Spital von Luang Prabang in Laos Spezialisten aus. Schliesslich beteiligt sich das SRK in Peru an einem schweizerischen Wiederaufbauprojekt in dem 1970 von einem der schrecklichsten Erdbeben dieses Jahrhunderts betroffenen Gebiet dieses Landes.

Beilage 3 fasst die Hilfsaktionen der Rotkreuzgesellschaften zusammen, an welchen sich das Schweizerische Rote Kreuz mit finanzieller Unterstützung des Bundes beteiligte.

Neben den von Fall zu Fall für dringende Nothilfe oder medizinischsoziale Aktionen überwiesenen Beiträgen gewährte die Eidgenossenschaft dem SRK in den Jahren 1970-1972 einen jährlichen Beitrag von 500 000 Franken für Hilfsaktionen im Ausland. Wir empfehlen Ihnen, diesen regelmässigen Beitrag im Rahmen des neuen Programmkredits zu verdoppeln und für die nächste Dreüahresperiode auf insgesamt 3 Millionen Franken hinaufzusetzen.
Aufgrund der stets wachsenden Aufgaben und der immer zahlreicheren Hilfsgesuche aus dem Ausland rechtfertigt sich diese Erhöhung.

Erwähnen wir schliesslich noch das vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Liga der Rotkreuzgesellschaften und dem Schweizerischen Roten Kreuz gegründete Institut Henry Dunant in Genf. Die Gründer wollten sich damit ein Instrument der Forschung, der Ausbildung und der Information schaffen, dreier Elemente, die für eine verstärkte Einheit und Universalität des Roten Kreuzes wesentlich sind. Durch die Forschung kann das Rote Kreuz seine Leistungsfähigkeit auf den verschiedensten Gebieten steigern, so unter anderem

1700 auf dem Gebiet der Soziologie, des Völkerrechts und der Konfliktforschung. Der Erfolg der Rotkreuzmissionen hängt nicht zuletzt von den Fähigkeiten seiner Delegierten ab. Die Ausbildung von Fachpersonal, das den vom Roten Kreuz auf der ganzen Welt entfalteten Bemühungen nützt, ist folglich unerlässlich. Durch eine verstärkte Information kann schliesslich die breite Öffentlichkeit, die die Geschichte und die mannigfaltige Tätigkeit des Roten Kreuzes oft nicht genug kennt, besser erreicht werden.

Die Eidgenossenschaft ist an der Arbeit des genannten Instituts sehr interessiert, sowohl was Forschung als auch Ausbildung von Fachpersonal betrifft. Die neu eintretenden Diplomaten des Politischen Departements werden dort in Zukunft während ihrer Ausbildungszeit verschiedene Kurse über Recht und Praxis des Roten Kreuzes besuchen. Angesichts dieser Eigenart des Instituts schlagen wir Ihnen vor, ihm einen regelmässigen Beitrag von jährlich 50 000 Franken zukommen zu lassen.

IV. Not- und Katastrophenhilfe (Soforthilfemassnahmen) Die aus dem Programmkredit finanzierten, dringenden Nothilfeaktionen, die der Katastrophenhilfe entsprechen, stellen einen beträchtlichen Teil unserer humanitären Hilfe dar. Diese verfolgen nichts anderes, als die Opfer entfesselter Naturgewalten oder bewaffneter Konflikte zu schützen. Folgende Nothilfemassnahmen können in Frage kommen : Entsendung von medizinischen Gruppen sowie sofortiger Versand von Impfstoffen an Ort und Steile, Lieferung von dringend benötigtem Material (Zelte, Elektrogeneratoren, Sanitätsmaterial, Medikamente, Kleider, Decken) oder von Transportmitteln.

Die Nothilfeaktionen, für die Bundesmittel eingesetzt werden, fügen sich zum Teil in die mehrseitigen internationalen Hilfsprogramme ein, an welchen sich unser Land als Mitglied der auf diesem Gebiet tätigen zwischenstaatlichen Institutionen beteiligen muss, handle es sich um die im vorausgehenden Kapitel beschriebenen Organe der Vereinten Nationen oder um die Liga der Rotkreuzgesellschaften. Unterstützung gewähren wir ebenfalls den verschiedenen, nicht-zwischenstaatlichen internationalen Organisationen, die durch ihre Hilfsaktionen bemerkenswerte Arbeit bei der Nothilfe leisten. Diese Beiträge machen ausserdem einen grossen Teil unserer zweiseitigen humanitären Hilfe aus, mögen sie nun unmittelbar oder
durch Vermittlung des IKRK, des SRK oder privater Hilfsorganisationen oder durch Einzelpersonen geleistet werden. In Beilage 3 findet sich eine Zusammenstellung der wichtigsten Hilfsaktionen der vergangenen Jahre, denen die Eidgenossenschaft Unterstützung gewährte. In den Beilagen 4-10 werden einige davon näher beschrieben. Erinnern wir daran, dass eines der Merkmale der humanitären Hilfe bei Katastrophen darin besteht, dass sie nur zu einem gewissen Grad geplant werden, kann. Ausmass und Häufigkeit von Naturkatastrophen, ganz zu schweigen von den bewaffneten Konflikten und den Unruhen, entziehen sich fast jeglicher Voraussicht. Sogar in den von Naturkatastrophen häufig bedrohten Gebieten, die sich sehr oft in Entwicklungsländern befin-

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den, zögert man, im Hinblick auf Ungewisse Ereignisse Mittel aufzustapeln, die anderswo sofort eingesetzt werden könnten. Allein der Grad unserer Bereitschaft zur Solidarität mit ändern Völkern sowie die Erfahrungen der Vergangenheit können uns deshalb gewisse zukunftweisende Richtlinien geben.

Diese in der Natur der Sache liegende Ungewissheit verleiht der Infrastruktur, die mit der Gestaltung der Hilfeleistung betraut ist, verstärkte Bedeutung, sobald Hilfe nötig wird. Schon 1927 war unter dem Völkerbund der Welthilfsverband (UIS) gegründet worden. Die Schweiz erkannte sofort ihre Bedeutung, so dass die UIS die erste zwischenstaatliche humanitäre Organisation war, deren Mitglied unser Land wurde. Da die Menschen aber offensichtlich für die Idee zwischenstaatlicher Hilfeleistung bei grossen Naturkatastrophen noch nicht empfänglich waren, konnte die UIS mangels finanzieller Mittel ihre Tätigkeit leider nicht entfalten. Um ein zentral gesteuertes Alarmsystern einzurichten und eine Ordnung zur sofortigen Sammlung, Koordinierung und gerechten Verteilung der Hilfeleistungen aufzubauen, versuchte die UNO nicht, die UIS wiederzubeleben, sondern schlug einen eigenen Weg ein. Im Dezember 1970 fasste die Generalversammlung die Entschliessung 2717, die den Titel «Hilfe bei Naturkatastrophen» trägt. Sie lädt die Mitgliedstaaten der UNO und ihrer Sonderorganisationen (also auch die Schweiz) ein, auf nationaler Ebene eine verstärkte und besser koordinierte Katastrophenhilfe aufzubauen. In den Begriff «Naturkatastrophen» wollte die Generalversammlung auch «kritische Situationen» wie Seuchen und Hungersnöte einschliessen, (Diese ziemlich vage Formulierung ermöglichte es, Ereignisse wie diejenigen in Ostpakistan miteinzubeziehen.) Man darf hoffen, dass durch eine bessere Koordination auf UNO-Ebene Engpässe, welche allzu oft bei Hilfseinsätzen auftreten, vermieden oder zum mindesten deren Auswirkungen abgeschwächt werden können. Anlässlich ihrer 26. Session im Jahre 1971 ermächtigte die Generalversammlung zu diesem Zweck den Generalsekretär, einen ständigen Koordinator für die Katastrophenhilfsaktionen der UNO zu ernennen, der den Rang eines stellvertretenden Generalsekretärs einnimmt und in Genf Sitz hat. Der Anfang Jahr ernannte Koordinator hat zur Aufgabe, die Zusammenarbeit unter den verschiedenen Institutionen
der Vereinten Nationen wie UNICEF, OMS, PAM, PNUD, u. a., die sich auf ihrem spezifischen Gebiet bereits mit Katastrophenhilfe befassen, zu fördern. Er wird auch darauf achten müssen, dass sich keine Doppelspurigkeiten mit den Aktionen der Liga der Rotkreuzgesellschaften ergeben, die sich schon seit langer Zeit auf die Katastrophenhilfe spezialisiert hat. Die im Rahmen der Vereinten Nationen gemachten Anstrengungen führten bereits zu greifbaren Ergebnissen. So ernannte der Generalsekretär der UNO im Frühjahr 1971 den Hochkommissar der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge zum Kommissar für die Hilfe an die pakistanischen Flüchtlinge in Indien. Als «Brennpunkt» nahm dieser in Zusammenarbeit mit der indischen Regierung die Spenden der internationalen Organisationen der Vereinten Nationen und zahlreicher Spenderländer in Empfang und überwachte ihre Verwendung. Zum gleichen Zweck ernannte der UNGeneralsekretär im Jahre 1971 einen Kommissar für die Hilfe in Ostpakistan (UNEPRO), mit Sitz in Dakka. Unser Mitbürger Toni Hagen stand an der

1702 Spitze dieser Organisation, die inzwischen zur UNROD (United Nations Relief Organisation Dacca) geworden ist. Ein anderer Schweizer, Herr Victor Umbricht, leitet zurzeit in Dacca eine neue Phase der Hilfe der UNROD, und zwar in Zusammenarbeit mit Sir Robert Jackson in New York.

Auch auf nationaler schweizerischer Ebene bilden die Bereitstellung und der Versand von Hilfsgütern aufgrund des am Katastrophenort von Sachverständigen der Liga der Rotkreuzgesellschaftcn erstellten und uns durch das SRK vermittelten Berichtes über die Bedürfnisse schwierige Probleme, denen wir unsere ganze Aufmerksamkeit widmen. Eine Soforthilfe darf nicht unüberlegt oder überstürzt erfolgen, weist doch jede Katastrophe ihre Besonderheiten auf. Nur eine enge Zusammenarbeit zwischen den Bundesbehörden, dem Schweizerischen Roten Kreuz und den ändern Hilfsorganisationen bietet Gewähr für gut durchgeführte Aktionen. Wir haben in den letzten Jahren zwei Vorbereitungsmassnahmen getroffen: In erster Linie geht es darum, beim Schweizerischen Roten Kreuz einen Notvorrat oder ein Notlager für Hilfsgüter des Bundes anzulegen. Zu diesem Zweck stellte der Bundesrat 1,5 Millionen Franken zur Verfügung. Dieser Notvorrat, der bereits mobile Stromerzeuger und elektrische Installationen, motorisierte Wasserpumpen, Zelte usw. umfasst, wird gegenwärtig aufgebaut. Er ermöglichte es schon im vergangenen Jahr, den pakistanischen Flüchtlingen in Indien unter anderem 760 Zelte und 5 Millionen Wasserreinigungstabletten kurzfristig zur Verfügung zu stellen.

Femer unterzeichneten wir mit Fluggesellschaft BALAIR einen zweijährigen Vertrag betreffend ständige Bereithaltung eines Flugzeuges für den Transport von Hilfsgütern und -personal an den Katastrophenort. Dieses Vorgehen ermöglichte es uns, eine Kolbenmotormaschine DC 6 in unseren Dienst zu nehmen. Dieser Flugzeugtyp hat sich im Einsatz bewährt. Die moderneren Düsenflugzeuge sind nämlich für Katastropheneinsätze weniger geeignet, da sie zu teuer und nicht sehr wendig sind. Wir betrachten es als ausserordentlich wichtig, dass unsere Hilfe auch in Zukunft vor allem mit in der Schweiz immatrikulierten und von Schweizern pilotierten Flugzeugen an Ort und Stelle gebracht wird. Der erwähnte Vertrag ermöglichte uns bereits im Dezember vergangenen Jahres und im Januar 1972, Schweizer und ausländische
Staatsangehörige aus Karachi zu evakuieren. Anschliessend stellte das Flugzeug den Transport von Delegierten des IKRK und einer medizinischen Gruppe des Schweizerischen Roten Kreuzes sowie von Hilfsgütern nach Kalkutta sicher. Seither steht die Maschine zur Verfügung des IKRK und besorgt den Pendelverkehr zwischen Kalkutta, Delhi, Dakka und anderen Städten. Die Charterkosten werden vom Bund übernommen.

Im Zusammenhang mit der Nothilfe müssen wir noch den Beschluss betreffend Schaffung eines schweizerischen Katastrophenhilfekorps erwähnen, nachdem Sie unseren Bericht vom 11. August 1971, auf den wir hier verweisen, genehmigten. Wir beschränken uns auf die Feststellung, dass die in jeglicher Beziehung schwierige Verwirklichung dieses Beschlusses der Eidgenossenschaft erlauben wird, ihre humanitäre Hilfe bei Naturkatastrophen und unter gewis-

1703

sen Bedingungen auch bei bewaffneten Konflikten zu verstärken; so werden nicht nur wie bisher medizinisches Personal, sondern auch andere Fachleute der je nach Umständen in Frage kommenden Sachgebiete aufgeboten werden.

Wir ernannten vor kurzem Herrn Arthur Bill zum Delegierten des Bundesrates für die Hilfsaktionen bei Katastrophen im Ausland. Letzterer wurde damit beauftragt, in einer ersten Stufe das Freiwilligenkorps zu bilden, das dann in einer zweiten Etappe eingesetzt werden kann.

V. Nahrungsmittelbilfe Wir kommen nun zu einer ganz besonderen Art der humanitären Hilfe, der Nahrungsmittelhilfe. Wir haben diese in der vorliegenden Botschaft bereits erwähnt, halten es aber für angebbracht, nun ihre besondere Rolle näher zu umschreiben und ihre Tragweite genauer zu bestimmen. Wir hoffen, dass damit das Konzept, das unseren Bemühungen bei der mehr- oder zweiseitigen Nahrungsmittelhilfe zugrunde liegt, deutlicher erkennbar wird. Beilage 13 gibt einen Überblick über das Gesamtausmass der verschiedenen Formen der schweizerischen Nahrungsmittelhilfe in den Jahren 1970-1972.

Die Nahrungsmittelhilfe hat zahlreiche Seiten. Wird sie im Rahmen von Hilfsaktionen zum Schutz des Lebens einer von Erdbeben oder kriegerischen Ereignissen getroffenen Bevölkerung geleistet, so ist sie vorwiegend humanitärer Natur. Zielt sie darauf ab, die Ernährungsgrundlage eines Entwicklungslandes, eines Entwicklungsgebietes, von Bevölkerungsgruppen (z. B. Teilnehmer an einem Entwicklungsvorhaben) oder von Kindern (z. B. im Rahmen eines Schulungs- und Bildungsprogramms) zu verbessern, so nähert sie sich dem weiter gefassten Begriff der Entwicklungshilfe, weil sie dazu beiträgt, die für die Entfaltung einer produktiven Tätigkeit unerlässlichen Lebensbedingungen zu sichern. Wird sie in grossem Umfang gewährt, so kann sie den Nahrungsmittelmangel überbrücken, ohne dass die Empfangsländer auf ihre Devisenreserven zurückgreifen müssen; diese können somit anderweitig verwendet werden (z. B, für den Kauf von Ausrüstungs- und Investitionsgütern).

Obwohl die Nahrungsmittelhilfe unter gewissen Umständen zugunsten der Entwicklungsländer eine grundlegende Rolle spielen kann, sollte sie mittelfristig und allgemein betrachtet nur ergänzend im Verhältnis zu den anderen Formen der Entwicklungshilfe wirken. Wird sie in grossem Umfang getätigt,
so hat sie nämlich Tendenz, die Struktur des internationalen Austausches von landwirtschaftlichen Produkten zu verfälschen, indem sie anstelle der Lieferungen der herkömmlichen Produzenten tritt, die nicht selten Entwicklungsländer sind. Ausserdem besteht die Gefahr, dass der Wille der Entwicklungsländer erlahmt, jene Anstrengungen zu unternehmen, die für die Vergrösserung der eigenen Nahrungsmittelherstellung notwendig sind. Die Nahrungsmittelhilfe darf in der Tat nicht eine Verlegenheitslösung für die industrialisierten Staaten sein, die es ihnen ermöglicht, das Problem ihrer Landwirtschaftsüberschüsse zumindest teilweise zu lösen, wenn auch zu einem hohen Preis.

1704 Es trifft zu, dass sich die Lage in den letzten Jahren insofern geändert hat, dass die noch vor kurzem überschüssigen Lebensmittel knapp geworden sind.

Wenn sich ausserdem die in die «Grüne Revolution» gesetzten Hoffnungen weiter bestätigen sollten, so dürfte die Nahrungsmittelhilfe der industrialisierten Staaten an Entwicklungsländer ihre Bedeutung nach und nach verlieren, ausser in den Fällen, wo sie sich an ein von einer Katastrophe heimgesuchtes Land richtet. Dann gehört sie nämlich, wie wir gesehen haben, zur humanitären Hilfe. Gemessen an der Gesamtheit der Entwicklungsländer vollzieht sich der Fortschritt der landwirtschaftlichen Produktion jedoch nur langsam. Trotz neuer landwirtschaftlicher Produktionsmethoden, verbesserter Nutzung des Bodens, Verwendung von ertragreichem Saatgut, Entwicklung und Verwendung von Dünger und Tnsektenvertilgungsmitteln, die zu bemerkenswerten Ergebnissen führten, muss man damit rechnen, dass die Nahrungsmittelhilfe noch während zahlreichen Jahren Bestandteil der Entwicklungsprogramme bleiben wird.

Soll die Nahrungsmittelhilfe ihre volle Wirkung entfalten, so darf sie erst eingesetzt werden, nachdem jedesmal sorgfältig geklärt wurde, ob die Bedingungen für eine vernünftige Hilfeleistung gegeben sind. Wenn es also nicht darum geht, Katastrophenhilfe zu leisten, so ist darauf zu achten, dass die Nahrungsmittelhilfe, wenn immer möglich, ein Bestandteil eines gesamten Enwicklungsprogrammes ist. Dies bedingt eine enge Koordination mit unserer technischen Zusammenarbeit.

1. Beitrag der Schweiz an Aas Welternährungsprogramm PAM Seit unserem Beitritt im Jahre 1963 unterstützen wir die Bemühungen des PAM, das seine Leistungsfähigkeit im Kampf gegen Hunger mehrfach bewiesen hat. Diese bereits unter Kapitel III erwähnte Organisation entfaltet ihre Tätigkeit in zwei Richtungen: einerseits fördert sie die Entwicklungshilfe durch Gewährung einer Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder in Bargeld für die oft während Jahren an Entwicklungsvorhaben Mitarbeitenden und ihren Familien. Anderseits setzt sie sich in Notlagen ein, indem sie die von den Mitgliedländern zur Verfügung gestellten Lebensmittel an den Katastrophenort befördert. Da rasches Handeln nötig ist und Hafenanlagen und Transportmittel in den von Katastrophen betroffenen Ländern in der Regel zerstört
oder beschädigt sind, empfahl da das PAM seinen Mitgliedern die Gründung einer Nahrungsmittelbank, an die man in kürzester Frist gelangen könnte. Wir haben dem PAM bereits unsere Absicht bekanntgegeben, an der Verwirklichung dieses Vorhabens mitzuwirken, indem wir unsern Vorrat an Milchpulver und Kondensmilch, den wir in der Schweiz schon vorsorglich errichtet haben, vergrössern werden.

Der schweizerische Beitrag an das PAM setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

1705 a. jährlicher Barbeitrag.

Seit 1970 hat das PAM den Wunsch geäussert, mehr Spenden in Waren zu erhalten. Es hat empfohlen, nur einen Drittel des jährlichen Beitrages in bar zu überweisen und den Rest wenn möglich in Naturalgaben zu leisten.

Ausser Milchprodukten hat die Schweiz kaum andere Lebensmittelvorräte, die leicht angeboten werden könnten; zufriedenstellende Versuche wurden immerhin mit Dörrbirnen, Teigwaren und Kakao gemacht.

b. Lieferung von Milchprodukten.

c. Lieferung von Getreide oder Bereitstellung von Geld dazu, gemäss den im internationalen Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe vereinbarten Verpflichtungen.

Wir werden weiter unten auf diese beiden wesentlichen Bestandteile unserer humanitären Hilfe, die Getreidehilfe und die Hilfe in Form von Milchprodukten, zurückkommen.

Die folgende Zusammenstellung gibt eine Übersicht über die von der Schweiz in den Jahren 1967-1972 an das PAM entrichteten Beiträge, d. h.

während der Zeit des gegenwärtigen und des letzten Programmkredites, Beiträge der Eidgenossenschaft an das Welternährungsprogramm PAM für die Jahre 1967-1972 (in tausend Franken) Jahr

Jährlicher Beitrag

Milchprodukte Getreide

Total

1

2

4

1967 1968 1969 1970 1971 1972 (Schätzung)

1 450 1 450 1 450 1 600 1 700 1 800

906 2000 650 517 902 831

1967-1972 . . .

9450

5 806

3

5 500

2356 3450 11 437 8 196 2602 8 131

20916

36 172

9337

6079

Aus dieser Statistik geht hervor, dass das PAM im Jahre 1971 kein Getreide erhalten hat. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Getreidejahr gemäss dem internationalen Übereinkommen vom 1. Juli bis zum 30. Juni dauert und daher mit dem Haushaltjahr der Eidgenossenschaft nicht übereinstimmt.

Die Lieferungen des Getreidejahres 1970/71 sind aber in der zweiten Hälfte 1970 erfolgt. Diejenigen für das Getreidejahr 1971/72 werden in diesem Jahr stattfinden, weil das neue Getreideabkommen im Dezember 1971 von der Schweiz ratifiziert wurde.

Bundesblatt. 124.Jahrg. Ed.I

105

1706

Die ordentlichen und ausscrordentlichen Beiträge der Schweiz an das PAM beliefen sich also in sechs Jahren auf mehr als 36 Millionen Franken, das sind jährlich rund 6 Millionen Franken, 2. Übereinkommen im Zusammenhang mit dem Getreideabkommen Unsere Getreidehilfe stützt sich auf die Unterzeichnung des ersten Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe, welche 1967 für drei Jahre im Zusammenhang mit dem Internationalen Getreideabkommen (BB vom 12. März 1968) abgeschlossen wurde (Kennedy-Runde). Dieses Übereinkommen wurde im Jahre 1971 im Rahmen des neuen Internationalen Weizenabkommens (BB vom 2, Dez. 1971) um weitere drei Jahre verlängert. Wir verweisen auf unsere Botschaft vom 19. Mai 1971. Durch dieses Übereinkommen haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, den Entwicklungsländern eine bestimmte Menge von Weizen, Reis oder Mehl zur Verfügung zu stellen. Es besteht die Möglichkeit, diese Hilfe in Form von Bargeld zu leisten, wobei dann der Empfängerstaat zum Kauf von Getreide verpflichtet ist. Die Hilfe kann an sich auf zweiseitigem Weg oder durch Vermittlung der internationalen Organisationen geleistet werden. Nach den Bestimmungen des Übereinkommens sind jedoch die Parteien gehalten, die Vorteile in Betracht zu ziehen, die dadurch entstehen, dass der Grossteil dieser Hilfe mehrseitig, insbesondere durch Vermittlung des PAM geleistet wird. Die Schweiz ist verpflichtet, jährlich 32 000 t Getreide zu liefern oder den entsprechenden Gegenwert in bar zu bezahlen.

Seit 1968, als das erste Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe in Kraft trat, wurden aufgrund zweiseitiger Vereinbarungen 32 966 t Getreide (wovon 3000 t Mehl) an einzelne Länder geliefert, was 40,7 Prozent unserer gesamten Getreidehilfe entspricht. Mit Ausnahme von etwa 6000 t Getreide, die wir den Vereinten Nationen zugunsten der Flüchtlinge in Bangla Desh übergeben haben, wurde der in nationaler Währung oder in Schweizer Franken zu leistende Gegenwert dieser Lieferungen zur Finanzierung von Entwicklungsvorhaben der schweizerischen technischen Zusammenarbeit verwendet.

40 156 t Getreide (wovon 19 160 t Mehl) wurden dem PAM zur Verfügung gestellt, was 41,8 Prozent unserer gesamten Getreidehilfc darstellt. Diese Lieferungen waren für Vorhaben des PAM in Entwicklungsländern des Mittelmeerraumes bestimmt, Gemäss den Vorschriften
des PAM übernahm die Schweiz die Transportkosten bis zum europäischen Meerhafen sowie einen gewissen Prozentsatz der Transportkosten auf See und der Auslagen für die Verteilung, welche die Organisation zu tragen hatte.

Schliesslich wurden 16 755 t Mehl, d. h. 17,5 Prozent der gesamten Getreidehilfe, zwei grossen internationalen Organisationen, der UNRWA und dem IKRK, überwiesen. Es handelt sich dabei um Nothilfespenden, deren Transportkosten von der Schweiz bis zum Bestimmungshafen übernommen wurden.

Nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die schweizerische Getreidehilfe in den Jahren 1968-1971.

1707 Die schweizerische Getreidehilfe in den Jahren 1968-1971 Nach dem Internationalen Übereinkommen betreffend die Nahrungsmittelhilfe (Getreideabkommen 1967) für die drei «Getreidejahre» 1. Juli 1968 bis 30. Juni 1971.

Jahresverpflichtung der Schweiz 32 0001 Getreide, d. h. jährlich 12 Millionen Franken, eingeschlossen die Beteiligung an den Transportkosten.

Aufteilung

Anteil

Mehrseitig Welternähr ungsprogramm (PAM), Rom . . .

UNRWA, Beirut . . .

IKRK, Genf

%

41,8 15,6 1,9 59,3

Hilfsorganisationen

Technische Zusammenarbeit

Weizen

Mehl

Weizen

Mehl

t

t

t

t

13545 26 611 == 19160 15000 == 10 800 1755 == 1264 56911 = 31224

,,

Zweiseitig Ruanda Ecuador .

Brasilien .

Paraguay .

Ostpakistan

4,3 4166 == 3000 9,2 -- 8800 10,4 10000 10,4 10000 6,4 6123 3000 40,7 6123 32966 -- Total 100,0 63034 31224 32966 3000 Zuteilung im Rahmen der internationalen Hilfswerke/Wert Zuteilung im Rahmen der technischen Zusammenarbeit/Wert .

Fr,

15415784 6 073 067 749 090 22 237 941 1 578 028 2 405 297 2 727 384 2 733 365 1 943 941 11388015 33 625 956 24 181 882 9 444 074 33 625 956

3. Hilfeleistung in Form von Milchprodukten Während die offizielle schweizerische Lebensmittelhilfe bis 1967 verhältnismässig bescheiden gewesen war, trat nachher eine erhebliche Steigerung ein.

Seit 1968 bestehen zwei verschiedene Kredite für die Lieferung von Milchprodukten an Hungergebiete der Dritten Welt. Der eine beträgt jährlich rund 2,66 Millionen Franken, d. h. ein Drittel der aus dem Rahmenkredit des Eidgenössischen Politischen Departements für die Weiterführung der internationalen Hilfswerke in den Jahren 1970-1972 abgezweigten 8 Millionen Franken. Der andere Sonderkredit von jährlich 15 Millionen ist eine Folge der damaligen besonderen Produktions- und Absatzverhältnisse auf dem inländischen Milchmarkt, und seine Eröffnung wurde von parlamentarischer Seite empfohlen. Er ist seither im Rahmen der Massnahmen auf dem Gebiet der Milchwirtschaft alljährlich im erwähnten Umfang erneuert worden. Dieser Sonderkredit geht zu Lasten der Milchrechnung. Infolgedessen sind die Verkehrsmilchproduzenten

1708 nach einem bestimmten, im massgebenden Bundesbeschluss über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen (Milchwirtschaftsbeschluss) festgelegten Verteilungsschlüssel am Aufwand für die Spenden von Milchprodukten mitbeteiligt. Über das Ausmass der Benützung der beiden Kredite gibt Beilage 11 mengen- und wertmässig näheren Aufschluss. Sie zeigt, dass der grossie Teil dieser Lieferungen in Form von Milchpulver erfolgte und der Käse daran nur in kleinerem Umfange beteiligt war. Dies ist hauptsächlich anderen Ernährungsgewohnheiten in den Notgebieten zuzuschreiben. Die Gesamtaufwendungen umfassen den Warenwert sowie die Verpackungs- und Transportkosten.

Diese werden vom Bund bis zum nächsten europäischen Meerhafen voll und von dort bis zum Bestimmungshafen zur Hälfte getragen. Die jährlichen Schwankungen in der Beanspruchung der Kredite sind zum Teil auf den Umstand zurückzuführen, dass die Aufträge manchmal erst zu Beginn des folgenden Jahres ausgeführt wurden. Sodann widerspiegeln sich darin auch die zur Beschränkung der Verkehrsmilchproduktion getroffenen Massnahmen.

Die Verteilung unserer Milchprodukte erfolgt über internationale Organisationen wie das UNICEF, das IKRK und das SRK. Wir beanspruchen ferner auch die Vermittlung zahlreicher schweizerischer Hilfswerke, über die unsere Hilfe Ernährungszentren (Spitäler, Altersasyle, Kinderheime, Waisenhäuser, Leprastationen usw.) auf der ganzen Welt erreicht (vgl. Beilage 12).

Angesichts des bestehenden Bedarfs sowie in Würdigung der positiven Seiten der schweizerischen Lieferungen an die notleidende Bevölkerung in den Entwicklungsländern erachten wir es als eine moralische Pflicht unseres Landes, die kostenlose Abgabe von Milchprodukten an Hungergebiete der Dritten Welt im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Für die zu diesem Zweck notwendige Bereitstellung neuer Kredite für die Jahre 1973, 1974 und 1975 möchten wir jedoch eine Neuordnung der Finanzierungsart vorschlagen, und zwar so, dass die beiden bisherigen Kredite in einen einzigen zusammengelegt werden; dieser soll für seine Verwendung vom Politischen Departement verwaltet werden. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass das Nebeneinanderbestehen von zwei für denselben Zweck bestimmten Krediten, die zudem in der Rechnung zweier Departement« erscheinen, Unzukömmlichkeiten mit sich bringt
und namentlich den Überblick über unseren wirklichen Aufwand für die Lebensmittelhilfe wesentlich erschwert. Die vorgeschlagene Zusammenlegung der beiden Kredite in einen einzigen rechtfertigt sich ferner aus folgenden Erwägungen : Abgesehen von der obenerwähnten Beteiligung der Verkehrsmilchproduzenten im Rahmen des Sonderkredites an den Kosten der Milchproduktenlieferungen an Hilfswerke, wird dieser Aufwand ohnehin zum grössten Teil aus Bundesmitteln gedeckt. Wir erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass bereits in den Jahren 1962-1967 unsere Milchproduktenspenden aus - zwar kleineren - Krediten des Politischen Departementes finanziert worden sind.

Überdies hat der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten in einer Eingabe an das Politische Departement und das Volkswirtschaftsdepartement nicht zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Milchproduk-

1709 tenhilfe an die Hungersgebiete der Dritten Welt, ähnlich der Getreidehilfe, um ein humanitäres Werk handelt, durch welches das Schweizer Volk seine Solidarität und Hilfsbereitschaft zum Ausdruck bringen kann. Folglich sollten die schweizerischen Milchproduktenspenden nicht der Landwirtschaft als Bundesbeitrag belastet werden. Wir teilen grundsätzlich diese Auffassung und erachten es als zweckmässig, dass die Kredite künftig vom Politischen Departement verwaltet werden.

Wie eingangs erwähnt, sind für die Milchproduktenspenden an Hilfswerke seit 1968 Kredite von jährlich insgesamt 17,66 Millionen Franken verfügbar.

Das ergibt für eine Dreijahresperiode total 53 Millionen Franken. Nachdem jedoch in den Jahren 1969-1971 für den genannten Zweck, einschliesslich der Verpackungs- und Transportkosten, im Durchschnitt wirklich rund 14,5 Millionen Franken aufgewendet worden sind, halten wir unter Einschluss einer angemessenen Reserve für mögliche, teuerungsbedingte Mehrkosten einen Kapitalbedarf von jährlich rund 17 Millionen als vertretbar. Wir achten übrigens darauf, dass die von den Lieferanten verlangten Abgabepreise angemessen sind.

Trotz naturbedingter Schwankungen in der Milchproduktion sowie der nicht auf längere Sicht voraussehbaren Verwertungsmöglichkeiten halten wir dafür, dass die Beschaffung der einem jährlichen Kredit von rund 17 Millionen Franken entsprechenden Mengen Milchprodukte im allgemeinen auf keine Schwierigkeiten stossen dürfte. Wenn sich einerseits die Beanspruchung des Kredites weitgehend nach den tatsächlichen Bedürfnissen der Hilfswerke richten soll, so ist anderseits, wie bisher, auch der Entwicklung der Produktionsund Absatzverhältnisse auf dem inländischen Markt Rechnung zu tragen. Für die kommende Dreijahresperiode 1973-1975 beantragen wir deshalb im Rahmen des Gesamtprogrammes unter dem Titel «Milchprodukte» die Bereitstellung eines Kreditanteils von 50 Millionen Franken. Dieser Kredit bildet Gegenstand des zweiten, Ihnen unterbreiteten Bundesbeschlusses, der dieser Botschaft beiliegt.

VI. Höhe und Verwendung des neuen Programmkredites In den vorhergehenden Kapiteln versuchten wir, den Mechanismus der humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft zu zeigen, indem wir die verschiedenen Formen unserer internationalen Hilfsaktionen aufzählten und auf die zahlreichen Kanäle
hinwiesen, durch welche diese Hilfe an die Empfänger gelangt.

In diesem Kapitel wollen wir nun eine zusammenfassende Übersicht geben über die Verwendung des gegenwärtigen Programmkredites von 50 Millionen Franken, des neuen Ihnen unterbreiteten Programmkredites von 50 Millionen Franken und des neuen Ihnen unterbreiteten Programmkredites von 100 Millionen Franken.

1710

Programmkredit für die humanitäre Hilfe

I. Regelmässige Barbeiträge a. zwischenstaatliche Organisationen (UNICEF, HCR, UNRWA, PAM, CIME) -...

b. Schweizerisches Rotes Kreuz

1970-1972 1973-1975

(in tausend Franken) 23 500 l 500

35 000 3 000

Tl. Not- und Katastrophenhilfe und medizinische Hilfe ..

17 000

35 000

D). Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Reserve gemässBBvom9.Märzl972

--

15000

IV. Allgemeine Reserve, einschliesslich Aktionen des Katastrophenhilfskorps

--

12 000

8000

--

50000

100000

V. Milchprodukte

1. Die Spalten l und 11 finden sich in beiden Programmkrediten und beziehen sich auf die Hilfswerke, welche die Eidgenossenschaft seit langer Zeit unterstützt.

a. Die Erhöhung der rege/massigen Barbeiträge an die internationalen, humanitären Organisationen und an das Schweizerische Rote Kreuz, die Gegenstand von Spalte I ist, scheint uns wegen der Ausweitung ihrer Hilfsprogramme gerechtfertigt. So hat sich der UNICEF, der zurzeit über 65 Millionen Dollar im Jahr verfügt, zum Ziel gesetzt, bis 1975 100 Millionen Dollar zu erhalten. Die in Frage stehenden Organisationen erwarten von ihren Mitgliedern erhöhte freiwillige Beiträge. Wh- beabsichtigen, diesem Wunsche zu entsprechen und ihre Bemühungen zu unterstützen, indem wir uns an der Finanzierung der gut begründeten Programme stärker beteiligen. Eine grössere Anteilnahme entspricht den in unserem Bericht vom 16. Juni 1969 über die Beziehungen zu den Vereinten Nationen umschriebenen und von Ihnen genehmigten Richtlinien, mit denen wir Ihnen Kenntnis von unserer Absicht gaben, die finanziellen Beiträge an die Aktionen der Vereinten Nationen zu erhöhen. Wie bereits erwähnt, beabsichtigen wir ferner, den regelmässigen Beitrag an das Schweizerische Rote Kreuz von bisher jährlich 500 000 Franken zu verdoppeln und ausserdem dem Institut Henry Dunant eine Unterstützung von jährlich 50 000 Franken zu gewähren. Gestützt auf diese Ausführungen empfehlen wir Ihnen, den unter Spalte I der erwähnten Zusammenstellung beantragten Kredit von 23,5 auf 35 Millionen Franken zu erhöhen.

b. Was die dringende, unter Spalte II aufgeführte Not- und Katastrophenhilfe betrifft, hatten wir für die Periode 1970-1972 17 Millionen Franken vorgesehen. Die Katastrophen, die während dieser Dreijahresperiode zahlreiche Länder, insbesondere die Türkei, Peru und Pakistan (sowohl der WirbelSturm von 1970 als auch 1970-1972 im Zusammenhang mit den Ereignissen in Ostpakistan) heimsuchten, brachten eine derart starke finanzielle

1711 Belastung mit sich, dass wir, wie bereits erwähnt, ungefähr 45 Millionen Franken für zusätzliche, nicht vorgesehene Ausgaben einsetzen mussten, die durch dringliche Nachtragskredite gedeckt wurden. Es scheint uns daher unerlässlich, hiezu im nächsten Programmkredit einen höheren Betrag vorzusehen.

In den Nothilfeaktionen kommt der Wille der Schweiz, notleidenden Völkern zu helfen, am deutlichsten zum Ausdruck. Insbesondere infolge ihrer Aktualität finden sie in der Öffentlichen Meinung ein beträchtliches Interesse.

Die Bevölkerung leistet denn auch den Aufrufen des Schweizerischen Roten Kreuzes oder der privaten Hilfswerke grosszügig Folge. Wir möchten hier beispielshalber noch einmal an die grosse Aktion erinnern, die auf Anregung des Schweizerischen Roten Kreuzes unter dem Namen «Rettet bengalische Kinder» ins Leben gerufen wurde. Bekanntlich sind mehr als 30 Millionen Franken in weniger als einem Jahr zusammengebracht worden. Die Erhöhung der für die Nothilfe vorbehaltenden Spalte sollte es uns ausserdem ermöglichen, unsere medizinische Hilfe langfristiger zu gestalten. Wir empfehlen Ihnen deshalb, im neuen Programmkredit einen höheren Betrag, nämlich 35 Millionen Franken vorzusehen, wie wir dies bereits in Kapitel VI ausgeführt haben. Was das Freiwilligenkorps für die Katastrophenhilfe betrifft, so werden die administrativen Kosten, wie in unserem Bericht vom 11. August 1971 vorgesehen, aus dem ordentlichen Budget des Politischen Departements, die operativen Kosten hingegen aus dem Programmkredit für internationale Hilfswerke finanziert.

Wir haben die zu diesem Zweck notwendigen Beträge in der allgemeinen Reserve des Programmkredites berücksichtigt, die weiter unten behandelt werden soll.

2. Die Spalten III und IV sind neu, a, Rubrik III betrifft allfällige zusätzliche Leistungen zugunsten des IKRK, die (gemäss BB vom 9. März 1972, den wir bereits in Kap. III erwähnt haben) auf jährlich höchstens 5 Millionen Franken für die nächsten vier Jahre festgesetzt wurden. Es handelt sich dabei nicht um einen festen Beitrag, der zum voraus zweckbestimmt ist, sondern ausdrücklich um eine blockierte Reserve, die der Bundesrat nur durch einen besonderen Beschluss verwenden darf, und zwar zur Deckung von Kosten, die dem IKRK aus der vorübergehenden Einstellung von weiterem Personal für besondere
Hilfsaktionen, einschliesslich Tagungen internationaler Konferenzen, entstehen. Wir verweisen Sie in diesem Zusammenhang auf unsere Botschaft vom 8. September 1971.

b. Spalte IV (12 Mio. Fr.) stellt eine allgemeine Reserve dar, einen Spielraum im Falle von unvorhergesehenen Ereignissen, besonders für Aktionen der Not- und Katastrophenhilfe und der medizinischen Hilfe, wobei dringliche Zusatzkreditgesuche selbstverständlich wiederum vorbehalten bleiben. Diese Reserve wird auch zur Finanzierung von Operationen des Katastrophenhilfskorps im Ausland verwendet werden. Es ist heute noch

1712 verfrüht, den Anteil zu bestimmen, der aus dieser allgemeinen Reserve dem Freiwilligenkorps zukommen soll und wieviel für Nothilfeaktionen usw. verfügbar bleibt. Da das Freiwilligenkorps erst in einiger Zeit einsatzfähig sein wird, sollte der Betrag der allgemeinen Reserve von 12 Millionen Franken auf alle Fälle genügen.

3. Schliesslich streichen wir, wie aus unseren Ausführungen in Kapitel V folgt, die gegenwärtige Spalte V, die die Lieferung von Milchprodukten betrifft, aus dem neuen Programmkredit.

Wenn wir Ihnen heute abschliessend empfehlen, den Programmkredit zur " Fortführung der internationalen Hilfsaktionen von 50 auf 100 Millionen Franken zu erhöhen (die Lieferung von Milchprodukten ist darin nicht eingeschlossen), so dürften wir damit der gegenwärtigen Weiterentwicklung der humanitären Hilfe in gebührender Weise Rechnung getragen haben. Wir beantragen, die Dauer des neuen Programmkredites wiederum auf drei Jahre zu befristen, zumal sich diese Lösung bewährt hat. Die Eigenart der humanitären Hilfe und die Ungewissheit bei der Nothilfe erlauben uns nicht, einen länger dauernden Kredit zu beantragen. Andererseits wurden die in unseren vorhergehenden Programmkrediten aufgeführten Ausgaben meistens sehr kurzfristig aufgrund der im Voranschlag vorgesehenen Zahlungskredite getätigt. Die Durchführung von länger dauernden Aktionen, insbesondere der medizinischen Hilfe, wird jedoch nach und nach dazu führen, für bestimmte Vorhaben und bis zu einem bestimmten Betrag Verpflichtungen einzugehen, deren Zahlungen über die Dauer des Programmkredites hinausgehen werden. Unter diesen Umständen können am Ende eines Zeitabschnittes noch Restbeträge übrigbleiben. Wir empfehlen Ihnen deshalb - ähnlich wie beim Kredit für die technische Zusammenarbeit - uns zu ermächtigen, die für internationale Hilfswerke 1973-1975 nicht verwendeten Restbeträge auf den nachfolgenden Programmkredit zu übertragen.

Vu. Rechtsgrundlagen Die in Form von einfachen Bundesbeschlüssen beantragten Kreditbeschlüsse können sich nicht auf eine ausdrückliche Verfassungsbestimmung stützen, ebensowenig wie die entsprechenden Beschlüsse vom 30, November 1966 und 18. Dezember 1969. Ihre Verfassungsmässigkeit ist jedoch unbestritten, da nach der in der Bundesverfassung vorgesehenen allgemeinen Befugnisverteilung die Verantwortung für
die Beziehungen mit dem Ausland dem Bund obliegt. Unter diese fällt auch die Zusammenarbeit mit staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen auf dem Gebiet der humanitären Hilfe, einschliesslich die Hilfeleistung bei Naturkatastrophen und ähnlichen Ereignissen. Es kommt darin die Solidarität der Schweiz gegenüber den ändern Gliedern der Völkergemeinschaft, insbesondere gegenüber den Staaten der Dritten Welt, zum Ausdruck. Die Notwendigkeit zur Bereitstellung von Mitteln für diesen Zweck ist im übrigen nie von Ihnen bestritten worden.

1713 Die Rahmenkreditbeschlüsse der Bundesversammlung sind als Finanzbeschlüsse dem Referendum nicht unterstellt. Da das Bundesrecht das Finanzrecht nicht kennt, ist daran festzuhalten.

Die Gestaltung der Aussenpolitik - zu der auch die humanitäre Hilfe zugunsten des Auslands gehört - bestimmt sich nach den internationalen Gegebenheiten und Notwendigkeiten. Inhalt und Umfang der Hilfstätigkeit lassen sich nicht von vornherein festlegen; es könnte sich höchstens darum handeln, bestimmte Grundsätze hierüber gesetzlich zu verankern. Im Zusammenhang mit vorangegangenen Botschaften zur Erhöhung der für die schweizerische Entwicklungshilfe bestimmten Kredite hat Herr Nationalrat Akeret am 16, März 1971 eine Motion eingereicht, die am 20. September 1971 in der Form eines Postulates angenommen wurde; der Bundesrat wird darin eingeladen zu prüfen, ob nicht der Bundesversammlung rasch Vorschläge zu unterbreiten seien, wie dieser politisch immer wichtiger werdende und finanziell zusehends stärker ins Gewicht fallende Bereich unserer Aussenpolitik auf eine einwandfreie rechtliche Grundlage gestellt werden kann. Als Folge dieses Postulates wird gegenwärtig ein Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Entwicklungshilfe und die humanitäre Hilfe ausgearbeitet. Bis zur Verabschiedung dieses Gesetzes wird aber noch einige Zeit vergehen. Da die Ihnen jetzt vorgelegten Kreditbeschlüsse am 1. Januar 1973 in Kraft treten sollten, erscheint es angezeigt, ihre Verfassungsmässigkeit nach bisheriger Praxis zu bejahen.

Vm. Antrag Gestützt auf unsere Ausführungen empfehlen wir Ihnen die beiden beigefügten Bundesbeschlussentwürfe zur Annahme.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 24. Mai 1972 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Celio Der Bundeskanzler: Huber

1714

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Weiterführung der internationalen Hilfswerke (Kredit für die Jahre 1973-1975)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1972i'>, beschliesst: Art. l 1

Für die Weiterführung der internationalen Hilfswerke in den Jahren 1973, 1974 und 1975 wird ein Rahmenkredit von 100 Millionen Franken eröffnet.

* Die am Ende dieser Periode nicht verwendeten Betrage werden auf den nächsten Rahmenkredit übertragen.

3 Der jährliche Zahlungskredit ist in den Voranschlag aufzunehmen.

Art. 2

Dieser Kredit kann verwendet werden für die Ausrichtung von ordentlichen und ausserordentlichen Beiträgen in bar oder in Form von Sachwerten an zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen und an im Ausland tatigen schweizerischen Hilfswerken sowie für humanitäre Hilfsaktionen, die vom Bundesrat angeordnet werden.

Art. 3 1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum und tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.

2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er entscheidet über die zu gewährenden Beiträge und setzt gegebenenfalls die besonderen Bedingungen fest.

!) BB1 1972 II 1689

17J5 (Entwurf)

Bundesbeschluss über die Lieferung von Milchprodukten im Rahmen der Lebensmittelhilfe der Eidgenossenschaft (Kredit für die Jahre 1973-1975)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 19721', beschliesst:

Art. l Für die grundsätzlich im Rahmen der Lebensmittelhilfe der Eidgenossenschaft abzugebenden einheimischen Milchprodukte in den Jahren 1973-1975 wird ein Rahmenkredit von 50 Millionen Franken eröffnet.

Art. 2 Dieser Kredit kann im Rahmen dringender Hilfsaktionen, Hilfsprogramme oder Entwicklungsaktionen verwendet werden. Die Lieferungen erfolgen unmittelbar oder durch Vermittlung von internationalen Organisationen oder schweizerischen humanitären Hilfsorganisationen.

Art. 3 Die jährlichen Zahlungskredite sind in den Voranschlag aufzunehmen.

Art. 4 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich ; er untersteht nicht dem Referendum und tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.

a Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er entscheidet über die zu gewährenden Beiträge und setzt gegebenenfalls die besonderen Bedingungen fest.

1

!> BB1 1972 n 1689

1716

Beilage 1

Humanitare Hilfe der Schweiz

1717 Beilage 2

UNICEF Ordentliche Jahresbeiträge einiger Staaten Europas, 1970-1972 (in US-Dollars) 1970

Österreich Belgien Dänemark Finnland Frankreich Italien Norwegen Niederlande Bundesrepublik Deutschland Grossbritannien Schweden Schweiz

116500 280000 600000 300000 1400100

1971

1972

169000 386000 1 142000 500000 1596000

478 000

119000 357000 866500 400000 1509000 481000

854000

1 120 000

250 000 1 912 500

278000 2082000 1455000 5814000 1036000

1790000 615000 2294000 1820000 8316000 1133000

1440000

3 876 000 926 000

NB: Neben ihren Jahresbeiträgen überweisen die skandinavischen Länder und die Schweiz Sonderbeiträge zugunsten langfristiger Vorhaben, Diese Beiträge, die im Rahmenkredit des Dienstes für technische Zusammenarbeit verwertet sind, werden in der Tabelle nicht berücksichtigt.

Ferner unterstützen verschiedene Regierungen, unter ihnen die Schweiz, in beträchtlichem Umfang die in einer Reihe von Ländern durchgeführten Hilfs- und Wiederauf bauprogramme - Nigeria, Peru, Indien, Baogla Desh.

1718 Beilage 3

Zusammenfassung der von der Eidgenossenschaft finanzierten Hilfsaktionen Äquatorial-Giiinea : EFZD 13.2.70/21.7.70 Hilfsaktion:

1970 Spital Santa lsabel

Teilweise Instandsetzung des Spitals

Äthiopien:

Cholera-Epidemie

EFV 4.2.70 Hilfsaktion:

Lieferung von 29 400 Dosen Impfstoff

Jugoslawien: EFZD 24.6.70 Hilfsaktion:

Kolumbien:

EFV 22.12.70 Hilfsaktion:

Laos: EFV 1.6.70 Hilfsaktion:

Nepal: EFV 16.10.70 Hilfsaktion:

Nigeria: EFZD 30.1.70 Hilfsaktion:

Fr.

645 000

Erdbeben von Banja Luka

22805

200000

Bundesbeitrag an die Aktion der schweizerischen Caritas: Bau einer Schule bzw.

eines Kindergartens Überschwemmungen

25000

Baispende an das Kolumbianische Rote Kreuz durch Vermittlung unserer Botschaft Flüchtlingshilfe

50000

Durch Vermittlung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz Überschwemmungen

30000

Einkauf von Wolldecken und Werkzeugen durch den Vertreter des Delegierten für technische Zusammenarbeit in Kathmandu Medizinische Betreuung nach dem Bürgerkrieg Entsendung einer Ärztemission des SRK

450000

1719 Fr.

Pakistan (Ost): BRB 18.11.70 Hilfsaktion:

Flutwellenkatastrophe vom 13.November 1970 Charterflug des SRK mit Rettungsmaterial

1000000

Peru: BRB 4.6.70 Hilfsaktion:

Erdbeben und Erdrutsche vom 31. Mai 1970 Lieferung von an Platz gekauften Medikamenten. Teilnahme an einem Wiederaufbauvorhaben

500000

Philippinen: EFV 27.10./22.12.70 Hilfsaktion:

Wirbelstürme «Joan», «Kate» und «Patsy» - Lieferung von Rettun gsroaterial an das Philippinische Rote Kreuz - Lieferung von 1500 Kisten Kondensmilch durch Nestlé-Singapur

80000

Rumänien: BRB 20.5./5.6.70 Hilfsaktion:

Überschwemmungen

Tschad: EFV 1.6.70 Hilfsaktion:

1000000

Leihweise Bereitstellung von 9 schweren Baumaschinen (Bulldozers) Medizinisch-soziale Aktion

28323

Bau von zwei Versorgungsstellen

Tunesien: EFZD 23.7.70 Hilfsaktion:

Überschwemmung von September/Oktober 1969 Lieferung einer fahrbaren Klinik Typ Clinomobil

205000

Türkei: EFZD 31.3.70/2.6.70 Hilfsaktion:

Erdbeben von Ende März 1970 in Ostanatolien - Bereitstellung eines Frachtflugzeuges Transall für 3 Flüge mit Rettungsmaterial des SRK - Gemeinsame Aktion von SRK, Caritas, HEKS, SAHW und Enfants du Monde zur Lieferung und Errichtung von 31 Kommunalbauten

500000

Ungarn; EFZD 6.8.70 Hilfsaktion:

Überschwemmungen (1969)

205000

Weiterführung der Hilfe von 1969; Einrichtung einer ärztlichen Versorgungsstelle, Lieferung von medizinischen Geräten und Instrumenten

1720

Nordvietnam: EFZD 7.12.70 Hilfsaktion:

Südvietnam: EFZD 6.10.70 Hilfsaktion:

EFV 4.12.70 Hilfsaktion:

A.R.A. Arabische Republik von Ägypten: EFZD 17.5.71 Hilfsaktion:

Medizinisch-soziale Aktion

Fr.

196 000

Lieferung sanitärer Geräte an das Vietnamesische Rote Kreuz in Hanoi durch Vermittlung der Centrale sanitaire suisse Ärzteraission Entsendung einer schweizerischen Kinderärztemission durch das SRK an das Spital in Da Nang, Beitrag zur Errichtung eines Pavillons einer Kinderpoliklinik Überschwemmungen Barspende durch Vermittlung unserer Vertretung in Saigon

1971 Medizinisch-soziale Aktion

325 000

25 000

165000

Zweite schweizerische Spende zur Weiterführung der Versuchsaktion zur Ausmerzung der Bilharziose

Afghanistan: EFZD 29.12.71 Hilfsaktion:

Katastrophale Dürre und Hungersnot, Verringerung des Viehbestandes Barspende an den Roten Halbmond von Afghanistan

100000

Äquatorial-Guinea : EFZD 19.7.71 Hilfsaktion:

Spital Santa lsabel

160 000

Costa Rica: Hilfsaktion: Indien und Pakistan: EFZD 26.11.71 Hilfsaktion:

Teilweise Instandsetzung des Spitals Wirbelsturm, Zerstörung des Dorfes «La Suiza di Turrialba» (teilweise schweizerischen Ursprungs) Bau eines Kommunalzentrums und Schutzhauses Schulbuch des IKRK Verbreitung eines Schulbuches in Indien und Pakistan, das die Grundsätze der Genfer Konvention enthält (500000 Schulbücher und 50000 Lehrbücher)

50000

250 000

1721

Institut Henri Dunant, Genf: EFV 28.12.71 Hilfsaktion:

Fr.

50000

Beitrag zur Finanzierung einer Studie über den Schutz politischer Häftlinge Erdbeben in Tuscania, fast gänzliche Zerstörung dieser Stadt etruskischen Ursprungs Barspende, vom schweizerischen Botschafter in Italien dem Gemeindepräsidenten der Stadt übergeben

25000

Italien: EFZD 24.5.71 Hilfsaktion:

Centro educativo italo-svizzero di Rimini

40000

Indien: EFZD 3.5.71 Hilfsaktion:

ßwissaid: Aussätzigenhilfe in Sonneth

Indien: EFZD 11.11.71 Hilfsaktion:

Wirbelsturm- und Flutwellenkatastrophe im Golf von Bengalen, Staat Orissa Lieferung von Rettungsgütern wie Zelten, Impfstoff usw. durch das SRK

100000

Indien: EFV 1.10.71 Hilfsaktion:

Überschwemmungen in den Deltas des Ganges und des Brahmaputra Aktion des Schweizerischen Roten Kreuzes, Lieferung von Hilfsgütern

60000

Jordanien: EFV 25.2.71 Hilfsaktion:

Hilfsaktion des UNICEF

50000

Italien: EFV 5.3.71 Hilfsaktion:

Darlehen durch Vermittlung des schweizerischen Arbeiterhilfswerkes (SAHW)

Einrichtung eines Dorfes zur Wiedereingliederung von Aussätzigen

Beitrag der Schweiz für die Hilfe an die Opfer des Bürgerkrieges, insbesondere für Frauen und Rinder, sowie Wiedereinrichtung des Gesundheitsdienstes

Laos: BRB 28.10.70

Medizinisch-soziale Aktion

Hilfsaktion:

Entsendung einer Ärztekommission des SRK nach Luang Prabang (Programm 1970-1972 Gesamthilfe l 500000 Fr.)

Bundtsblatt. 124.Jahrg. Bd.I

100000

700000

106

1722 Fr.

Madagaskar: EFV 24.11,71 Hilfsaktion-

Medizinisch-soziale Aktion

50000

Lieferung von Medikamenten zur Tuberkulosebekämpfung

Nigérien: EFZD 16.12.71 Hilfsaktion:

Medizinisch-soziale Aktion der UIPE (Internationales Jugendhilfswerk) Finanzierung eines Projekts zur medizinischen Kontrolle von 5000 Kindern und zur Verbesserung des öffentlichen Gesundheitsdienstes für die nigerianische Jugend in ländlichen Gebieten

Nigérien: EFV 15.12.71 Hilfsaktion:

Medizinisch-soziale Aktion der UIPE

270000

13000

Schenkung eines Generators für das Spital Ogusa

OMS: (Weltgesundheits- Medizinisch-soziale Aktion organisation) EFZD 1.2.71/1.10.71 Hilfsaktion: Drei Spenden von je 100 000 Franken zum Kauf von Impfstoffen gegen Cholera und Pocken

300000

50000

Peru: EFV 5.4.71 Hilfsaktion:

Erdbeben und Erdrutsche 1970

Pestalozzidorf Trogen:

Bundesspende aus Anlass der 25-JahresFeier des Pestalozzidorfes

250000

Thailand: EFV 18.10.71 Hilfsaktion:

Spende an einen schweizerischen Missionar in Thailand Anschaffung eines Lastwagens zum Transport der Guter der von Pater Heimo geschaffenen Genossenschaft

30000

Tschad; EFV 2.7.71 Hilfsaktion:

Swissaid: medizinisch-soziale Aktion

25000

Kostenbeteiligung am Vorhaben von «Enfants du monde» zur Schaffung eines Handwerker-Ausbildungszentrums

BRB 14.6.71

Bau einer ärztlichen VersorgungssteHe in der Gegend des Tschadsees

1723

Tschad: EFV 28.12.71 Hilfsaktion:

Swissaid: medizinisch-soziale Aktion

Fr.

60000

Bau eines weiteren Dispensariums in der Gegend des Tschadsees

Tunesien: EFZD 18.12.71 Hilfsaktion:

Terre des hommes: medizinisch-soziale Aktion Weiterfuhrung der Ausbildung von tunesischen Krankenschwestern durch vier schweizerische Krankenpflegerinnen im Spital Mabib Tameur in Tunis, auf dem Gebiet der Herzgefässoperationen

130000

TUrkei: EFZD 8.6.71 Hilfsaktion:

Erdbeben von Bingöl

150000

Nordvietnam: EFZD 17.11.71 Hilfsaktion:

Überschwemmungen

Charterflug eines Baiair-Transportflugzeuges zur Lieferung von Rettungsmaterial, darunter 200 Zelte 100000

Übergabe eines Barbeitrages an die vietnamesische Delegation in Paris für das vietnamesischen Rote Kreuz in Hanoi zugunsten der Opfer einer Überschwemmungskatastrophe

Sudvietnam: EFZD 10.12.70 Hilfsaktion:

Terre des hommes: medizinisch-soziale Aktion Beitrag an die Reisekosten einer Ärztemission nach Saigon (Prof. Hahn, Spezialist für Herzchirurgie) zur Ausbildung von einheimischen Chirurgen

Republik Zaire: EFV 23.9.71/15.12.71 Hilfsaktion:

(Kongo/Kinshasa) Ärztliche Hilfe Lieferung einer Ambulanz an die Provinzversorgungsstelle von Nduye zur sanitären Betreuung der dortigen Pygmäen

110000

30000

1724

Beilage 4

Spitalsanìerung in Äquatorial-Guinea Die südlich des nigerianischen Festlandes, im Golf von Guinea, im Atlantischen Ozean gelegene Insel Fernando Po wurde 1965 zur Republik Äquatorial-Guinea. Während des nigerianischen Bürgerkrieges konnte der Flugplatz der Hauptstadt Santa lsabel vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als Stapelplatz für die Hilfsgüter und Flugbasis für die Rettungsaktion zugunsten der abtrünnigen Provinz Biafra benützt werden. Die Regierung des neuen Staates bat die Schweiz 1969 um Hilfe bei der Sanierung des Spitals von Santa lsabel. Um dem jungen Staat zu helfen und zugleich die Fortführung der Operationen des IKRK zu erleichtern, entsprach der Bund diesem Verlangen und beauftragte das Schweizerische Rote Kreuz, eine Technikergruppe zur Renovation der sanitärischen und elektrischen Anlagen des Spitals nach Santa lsabel zu delegieren.

Die Arbeiten wurden im März 1972 beendigt und haben 805 000 Franken gekostet. Der Bau einer Spitalküche und -Wäscherei wird gegenwärtig geprüft.

1725

Beilage 5

Wirren TOD 1970 in Jordanien Im September 1970 brachen in Jordanien Unruhen aus, die zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen, der jordanischen Année und den Guerillas führten. Aufgrund des von König Hussein an das Ausland gerichteten Hilferufes um ärztlichen Beistand konnte in kurzer Zeit eine internationale Hilfsaktion unter der Führung und Koordination des IKRK organisiert werden, in deren Verlauf bis Ende Oktober 25 Sanitätsmannschaften aus 23 Ländern mit einem Stab von 530 freiwilligen Helfern an die 10 000 Verwundete und Kranke pflegten. Auch das Schweizerische Rote Kreuz beteiligte sich an dieser Aktion mit einer neunköpfigen Chirurgengruppe, die am 22. September mit 7 t Sanitätsmaterial nach Amman geflogen wurde.

Die beiden, dem IKRK vom Bund zur Verfügung gestellten Flugzeuge flogen in dieser Zeit mehr als 1000 Verletzte, Frauen und Kinder aus dem Kampfgebiet aus, d. h. von Amman nach Beirut, von wo sie Sanitätspersonal, Material und Nahrungsmittel in die jordanische Hauptstadt beförderten. Ende Oktober konnte das IKRK die Mehrzahl der ausländischen Helfer entlassen und sich darauf beschränken, in einer dritten Phase rund 600 Flüchtlinge zu betreuen, die nicht unter der Obhut der UNRWA standen. Am 27. Oktober kehrte auch die Equipe des SRK in die Schweiz zurück.

Die der Eidgenossenschaft entstandenen Kosten für die Bereitstellung der beiden Flugzeuge sowie die Ärztemission des SRK beliefen sich auf 2,6 Millionen Franken, die infolge der Höhe durch einen besonderen dringlichen Nachtragskredit aufgebracht wurden.

1726 Beilage 6

Ärztemission in Laos Laos ist als Nachbarland Südvietnams in die Kriegswirren hineingezogen worden, mit allem Elend, das dadurch für die Zivilbevölkerung entsteht. Da es unter den Auswirkungen des vietnamesischen Konfliktes besonders schwer zu leiden hatte, beauftragte der Bund das SRK 1970, eine schweizerische Ärztemission für das Zivilspital in Luang Pabang vorzubereiten, um dort Ärzte und Pflegepersonal auszubilden. Die Mission konnte ihre Tätigkeit im Dezember 1970 aufnehmen; sie ist vorläufig für zwei Jahre gedacht. Anfangs musste schweizerischerseits auch die dringend notwendige Ausrüstung des Spitals mit medizinischen Einrichtungen und Apparaten, Wäsche, Medikamenten u. a. bereitgestellt werden. Die seit Ende 1970 eingehenden Berichte über die Arztemission lauten erfreulich. Es ist den seit 16 Monaten dort tätigen, sich ablösenden drei schweizerischen Chefärzten gelungen, gute Beziehungen zu den Behörden und den einheimischen Ärzten der Königsstadt Luang Prabang herzustellen und sowohl bei der Pflege von Angehörigen der ansässigen Bevölkerung wie von Kriegsgeschädigten gute Dienste zu leisten. Neben dem eigentlichen Spitaldienst betätigt sich die Equipe auch in der ambulanten Betreuung von Kranken und Verletzten in der näheren Umgebung der Stadt.

Die Gesamtkosten dieser Aktion wurden auf rund l ,5 Millionen Franken veranschlagt. Der Bund hat ausserdem die Bemühungen des IKRK zur Milderung des Flüchtlingselends mit einer Barspende von 50 000 Franken unterstützt.

1727 Beilage 7

Bürgerkrieg in Nigeria Am 12. Januar 1970 ging der nigerianische Bürgerkrieg zu Ende. Infolge der schwierigen Lage in vielen Gebieten Nigerias konnte dies nicht das Ende der ausländischen Hilfe bedeuten. Eine schweizerische Ärztegruppe des SRK wurde kurz nachher in Awo-Omama im East Central State eingesetzt, wo sie bis im April 1970 verblieb. Da nach nigerianischen Angaben zu diesem Zeitpunkt genügend einheimische Ärzte zur Verfügung standen, konnte diese Sparte der humanitären Hilfe damit abgeschlossen werden.

Der Bund hat während dieses ersten Nachkriegsjahres jedoch noch mit Materiallieferungen nachgeholfen, indem er der nigerianischen Regierung Spitalzelte, Wolldecken, Kleider, Milchpulver und vor allem 20 Notstrorngruppen zur Verfügung stellte. Ferner stand ein Pilatus-Porter während zwei Monaten für den Transport von Ärzten und Krankenpflegepersonal im Gebiet des ehemaligen «Biafra» zur Verfügung.

Insgesamt hat der Bund allein 1970 fast 1,5 Millionen Franken für diese Hilfe ausgegeben. Die Gesamtkosten der öffentlichen humanitären Tätigkeit der Schweiz im nigerianisch-biafranischen Bürgerkrieg seit Ausbruch der Feindseligkeiten bis heute belaufen sich, alles in allem gerechnet (Beiträge an das IKRK, SRK u. a. Organisationen, Flugzeugkosten, Material und Milchprodukte usw.), auf mehr als 35 Millionen Franken.

Weiter ersuchten im Jahre 1971 die Behörden von Lagos die internationale Union für Jugendhilfe (UIPE) um die Mithilfe bei der Heimschaffung von 5000 nigerianischen Kindern, die während des Bürgerkriegs evakuiert worden waren und sich noch an der Elfenbeinküste und in Gabun befanden. Ein Wiedereingliederungsprogramm wurde aufgestellt, welches es in wenigen Monaten ermöglichte, die Eltern wieder aufzufinden und die Waisen in Familien einzugliedern. Mehr als 800 000 Franken wurden von der Eidgenossenschaft zu diesem Zweck dem UIPE und Enfants du Monde (Schweizerischer Zweig der UIPE) überwiesen.

1728 Beilage 8

Die Flüchtlingstragödie von Ostpakistan (Bangla Desh) Im November 1970 wurde Ostpakistan im Golf von Bengalen von einer ungewöhnlich heftigen Flutwellenkatastrophe heimgesucht, die Hunderttausenden das Leben kostete und Obdachlosigkeit, Krankheit und Verarmung über grosse Massen brachte. Kaum war der Schock aus dieser Katastrophe überwunden, als ein noch schlimmeres Ereignis schlagartig neues Leid über Ostbengalen brachte. Nach den für die Awami-Liga erfolgreichen Wahlen vom März 1971 war ihr Führer Scheich Mujibur Rahman verhaftet worden. Auf die anschliessenden Wirren folgte ein Auszug grosser Massen der Hindu-Bevölkerung, nach Westbengalen, der im Laufe der Monate April bis August immer grosser wurde. An gewissen Tagen sollen bis zu 100000 Menschen die indische Grenze überquert haben. Anfang Mai gab sich die indische Regierung Rechenschaft darüber, dass die Aufnahme der Flüchtlinge ihre eigenen Kräfte überstieg und dass sie die hereinströmenden Massen nicht mehr unter Kontrolle halten konnte. Es folgten zahlreiche Aufrufe zu internationalem Beistand, insbesondere seitens des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, der den Hochkommissar für die Flüchtlinge zum Koordinator für die Rettungsaktion ernannte. Gegen Ende Mai schätzten die indischen Stellen die in rund 600 Lagern aufgefangenen Flüchtlinge auf rund 3 Millionen, im Spätherbst nannte man eine Zahl von über 10 Millionen. Die Hilfeleistungen wurden dadurch etwas verzögert, dass Indien keine ausländischen Helfer zuliess, abgesehen von solchen, die schon vor den Märzereignissen in indischen Hilfsmissionen tätig gewesen waren. So musste sich denn der Beistand von aussen auf die Lieferung von Medikamenten, Impfstoffen, Kleidung und Decken, Regenschutz und Fahrzeuge usw. beschränken.

In grossem Umfang setzte die schweizerische Hilfe Anfang Mai mit der Lieferung von Vollmilchpulver, Desinfektionsmitteln und Impfstoffen ein. Von da an floss ein ununterbrochener Strom von Hilfsgütern nach Kalkutta, einerseits durch Vermittlung des Schweizerischen Roten Kreuzes, mit Unterstützung durch den Bund, und anderseits durch die privaten schweizerischen Hilfswerke.

Inzwischen brach die Regenzeit an, welche letztes Jahr besonders stark war. Sie verwandelte die Lager schnell in einen Sumpf und erschwerte den Transport über die Strassen immer mehr. Seuchen
brachen aus, besonders die Cholera und der Typhus. Im Juni wurde die Situation völlig verworren, Das Politische Departement beauftragte daraufhin einen schweizerischen Experten der Katastrophenhilfe, die Lage an Ort und Stelle zu prüfen und dem

1729 Bundesrat Bericht zu erstatten. Aufgrund seiner Empfehlungen, die Mitte Juli vorlagen, wurden die Materiallieferungen vergrössert.

Als der indisch-pakistanische Konflikt Ende Herbst 1971 offen ausbrach, begann das IKRK sofort mit seiner Mission zugunsten der Kriegsgefangenen und Zivüinternierten der beiden Parteien gemäss den Genfer Konventionen.

Ihm wurden zwei Flugzeuge vom Typ DC-6 der Baiair durch die Eidgenossenschaft zur Verfügung gestellt. Sie sollten es dem IKRK auch ermöglichen, sofort nach der Geburt des neuen Staates Bangla Desh mit einer sofortigen Hilfsaktion zugunsten dieses Landes und besonders der Minderheiten, die sich in ihrer Existenz bedroht fühlten, zu beginnen. Das Schweizerische Rote Kreuz beteiligte sich besonders daran.

Gleichzeitig begannen die bengalischen Flüchtlinge in Indien mit der Rückreise in ihre Heimat. Die Operation der Heimschaffung, die vom UNHochkommissariat für die Flüchtlinge durchgeführt wurde, konnte bald abgeschlossen werden. Die Hilfe der Schweiz ist jedoch damit noch nicht beendet.

Die Lebensbedingungen, denen sich der neue Staat gegenübersieht, werden tatsächlich noch während einer vergleichsweise langen Zeit dermassen schwierig bleiben, dass die internationale Hilfe nicht nur notwendig, sondern für das Überleben unerlässlich ist. Deshalb gewährte der Bundesrat am 16. Februar 1972 zu diesem Zweck einen weiteren Kredit von 10 Millionen Franken.

Die staatliche Hilfe unseres Landes beläuft sich somit bis Ende März 1972 auf rund 30 Millionen Franken, die aufgrund dringlicher Zusatzkredite gewährt wurden. Dieser Betrag wird noch erhöht durch die private Hilfe, die nach den in Frage stehenden schweizerischen Organisationen zum gleichen Zeitpunkt 37 Millionen Franken erreicht hat, womit die schweizerische Hilfe an die Konfliktsopfer sich auf mehr als 17 Millionen Franken beläuft (vgl.

zitierte Beilage).

Der Umstand, dass die Schweiz von Pakistan und Indien ersucht wurde, die Interessen gegenseitig zu wahren, ist ein Grund mehr für die Eidgenossenschaft, das Schicksal der Opfer der Konflikte aus nächster Nähe weiter zu verfolgen. Unter den letzteren steht der Vorrang den 75 Millionen Einwohnern Bangla Deshs zu. Beilage 9 fasst die staatliche Hilfe der Eidgenossenschaft an die Opfer dieser Ereignisse zusammen.

1730 Beilage 9

Hilfe der Eidgenossenschaft für die Opfer der Ereignisse im indischen Subkontinent Stand 3I.März 1972 l. Spenden aufgrund dringlicher Zusatzkredite Fr.

l 000 000 6000000 10 000 000 10 000 000

27 000 000

2. Vollmilchpulver (Abteilung für Landwirtschaft/EVD) ...

l 620000

3. Getreidehilfe Internationales Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe

l 943 941

BRB vom 14. Juni 1971, BRB vom 11. August 1971, BRB vom 20. Oktober 1971, BRB vom 16. Februar 1971,

1. Bundesbeitrag 2. Bundesbeitrag 3. Bundesbeitrag 4. Bundesbeitrag

Gesamtbetrag der bis heute vom Bund bewilligten Kredite

30 563 941

ad 1. Mit diesen Bundeskrediten durchgeführte Hilfsaktionen Zwischen Mai 1971 und Februar 1972 durch Vermittlung des SRK erfolgte Lieferungen verschiedener Art: Impfstoffe, Medikamente, Plasma, Zelte, Milchpulver, Verbandmaterial, Kindernahrungsmittel, Transportkosten inbegriffen Schweizerisches Rotes Kreuz Für verschiedene Aktionen und die Entsendung einer ärztlichen Mission nach Dakka im Holy Family Hospital Aktion in Westpakistan zugunsten der vertriebenen Bevölkerung

l 277 164

l 500 000 160 000

UIPE (Internationales Jugendhilfswerk) Beitrag zur Durchführung einer Soforthilfe und zu einer Kinderhilfe (beidseitige Aktion in Indien und Bangla Desh)

350 000

Übertrag

3 287 164

1731 Fr.

Übertrag

3 287 164

Enfants du monde: Schweizerisches Komitee des UIPE Kinderernährungsprogramm, Ausrüstung -l- Betrieb, drei Auffanglager für Waisen und von ihren Eltern getrennte Kinder Wiedereingliederungsprogramm der Kinder in Bangla Desh

400 000

Terre des hommes Einkauf am Ort von 250000 Kinderkleidern und 50000 Wolldecken

420 000

1KRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) Delegation in Dakka: Vermisstenhilfe, Nachrichtenaustausch Hilfe an Minoritäten Mieten von 2 Flugzeugen DC-6 (Lage Ende Februar 1972) UNHCR (Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge) Koordinator der Hilfsaktionen der Vereinten Nationen (Brennpunkt) 2 Spenden von je t Million Franken für die Flüchtlinge in Indien Für Wiedereingliederung der Flüchtlinge nach Bangla Desh

500 000

500 000 2000000 2 217 426

8 200 000 ^000000 18 524 590

Verpflichtungen: Für verschiedene laufende und in Vorbereitung befindlichen Aktionen Ausgegeben und verpflichtet bis heute Zur Verfügung für neue Aktionen

6 300 000 24 824 590 2 175 410 27000000

ad 2. Milchrechnung (Abteilung für Landwirtschaft IED V) Verteilung von 271 Tonnen Vollmilchpulver, d.h.: Fr,

- 501 an das Indische Rote Kreuz - 121 t an das Schweizerische Rote Kreuz - 1001 an «Rettet bengalische Kinder»

300 000 720 000 600000 Übertrag

l 620 000 28 620 000

1732 Ft.

Übertrag

28 620 000

ad 3. Internationales Übereinkommen betreffend die Nahrungsmittelhilfe (Getreidehilfe) Überweisung an das Welternährungsprogramm (PAM) von 467062 $ zugunsten der UNEPRO = «Brennpunkt» (United Nations Relief Operation in East Pakistan) Gegenwert von 6123 Tonnen Getreide Total

l 943 941 30 563 941

1733 Beilage 10

Vietnam Die Hilfe der Schweiz an das vom Krieg heimgesuchte Nord- und Südvietnam geht auf das Jahr 1965 zurück und ist seither stets fortgeführt worden.

Sie war in den ersten Jahren mehrheitlich auf Südvietnam ausgerichtet, wo das Schweizerische Rote Kreuz mit finanzieller Unterstützung des Bundes zuerst in Kontum und dann in Da Nang und Ha Tien ärztliche Missionen unterhielt. In Nordvietnam blieb der schweizerischen Hilfstätigkeit ein persönlicher Einsatz versagt; sie konnte sich nur dadurch äussern, dass dem Vietnamesischen Roten Kreuz in Hanoi durch das SRK jährlich Medikamente, Apparate und Einrichtungen, Decken und Kleider übermittelt wurden sowie durch die Übergabe (Bereitstellung) eines Feldspitals (clinobox) durch das IKRK. Dabei haben wir stets auf ein gewisses Gleichgewicht der schweizerischen Spenden an Nordund an Südvietnam geachtet.

In Südvietnam hat das SRK seine Ärztemission in Da Nang bis Ende 1970 gehalten, musste dann aber vorübergehend auf die Weiterführung verzichten, weil sich keine qualifizierten Kinderärzte dafür finden Hessen. Zu Beginn 1971 jedoch konnte erneut ein Arzt und zwei Schwestern dorthin abgeordnet werden, und es ist die seit 1968 in Ha Tien operierende Ärztegruppe im März 1970 zurückgezogen und das dortige Spital unter vietnamesische Leitung gestellt worden.

Zu erwähnen wäre femer, dass 1971 der Bau einer vom SRK und vom Bund finanzierten Kinderpoliklinik im Spital von Da Nang eingeweiht wurde.

Dann folgten dringende Instandsetzungsarbeiten an dem schon früher mit schweizerischen Mitteln erbauten Kinderpavillon.

Der Bund hat sich ferner dazu bereit erklärt, die Reisekosten SchweizVietnam für eine Ärztegruppe zu übernehmen, die wie gegenwärtig in Tunesien zu gegebener Zeit in Saigon eine Reihe von Herzgefässoperationen zur Ausbildung von einheimischen Ärzten in diesem noch nicht sehr verbreiteten Fach durchführen wird.

In Nordvietnam beschränkte sich die schweizerische Hilfstätigkeit in den vergangenen zwei Jahren auf die Lieferung von zwei Wiederbelebungsstationen im Wert von 196 000 Franken durch Vermittlung der Centrale sanitaire suisse, sowie auf eine Barspende an das Rote Kreuz Hanois von 100 000 Franken für die Opfer der grossen Überschwemmungskatastrophe, die sich um Herbst 1971 ereignete. Schliesslich wurde dem UNICEF ein Betrag von 367 000 Franken
zugunsten der nordvietnamesischen Kinder überwiesen. Die nachfolgende Tabelle fasst die amtliche Hilfe der Eidgenossenschaft an die Kriegsopfer in Vietnam zusammen.

1734 Südvietnam

Nordvietnani

Fr.

a. Dreijahresperiode 1964-1966 Rahmenkredit von 33,6 Millionen Franken

485000

b. Dreijahresperiode 1967-1969 Rahmenkredit von 43 Millionen Franken ..

l 549 052

c. Dreijahresperiode 1970-1972 Rahmenkredit von 50 Millionen Franken Hilfsaktionen der Jahre 1970-1971

50000 2000000

460000

663000

2 494 052

2 713 000

1735 Beilage 11

Milchproduktespenden (Milchpulver, Kondensmilch und Kase) der Eidgenossenschaft an schweizerische and Internationale HUfswerke Lieferungen der Jahre 1967-1971 I. Ordentlicher Kredit (Rahmenkredite 1967-1969 und 1970-1972 des Eidgenossischen Politischen Departements fur die Weiterfiihrung der internationalen Hilfswerke, Reserve fur die Milchprodukte fiir drei Jahre 8 Mio. Fr.)

Jahr

1967 .

1968 ...

1969 . .

1970 1971 1967-1971

Milcbpulver

K&se

t

In 1000 Fr.

406 312 408

2262 1 859 2445 2318 2340

393 364

1 883 11224

Zusammen

t

in 1000 Fr.

t

99 89 99 92 8

363 334 371 350 27

505 401 507 485 372

2625 2193 2816 2668 2367

387 1445

2270

12669

in 1000 Fr.

II. Sonderkredit (Abteilung fiir Landwirtschaft des EVD, im Rahmen der Milchwirtschaftsbeschliisse, seit 1968 jahrlich 15 Millionen Franken) Jshr

Milchpulver

Kase

t

i

in 1000 Fr.

Zusammen in 1000 Fr.

t

In 1000 Fr.

1969 1970 1971

2 293 13085 2 241 13358 1 244 7759 1 6541> 11 070

266 966 423 1615 262 1094 177 848

2559 2664 1 506 1831

14051 14973 8853 11918

1968-1971

7 432 45272 1 128 4523

8560

49795

1968

11

Davon 30 Tonnen Kondensmilch

1736 m. Kredite I. und II. zusammen Jahr

Milchpulver

t

1967

1968 1969 1970 1971 1967-1971

...

in 1000 Fr. t

2262 99 14944 355 15803 522 10077 354 13410 185 9315 56496 1 515

406 2 605 2 649 1 637 2018

Zusammen

KSse

In 1000 Fr.

363 1 300 1 986 1 444 875 5 968

t

in 1000 Fr.

2625 16244 17789 11521 14285 10 830 62464 505 2960 3171 1991 2203

1737

Beilage 12

Milchprodukte Aufteilung der Lieferungen 1971/72 nach Empfängerländern und Kontinenten Kredite des politischen Departements und des Volkswirtschaftsdepartements (in 1000 Fr.)

A. Zweiseitige Hilfe Europa Griechenland Italien Polen Portugal Rumänien Jugoslawien Amerika (Latein-) Argentinien Brasilien Chile Kolumbien Costa Rica Guadalupe Guatemala Haïti Jamaika Mexiko Peru El Salvador Venezuela Asien Aden Ceylon Nationalchina Südkorea Hongkong ...

Bundesblatt. 124. Jahrg. Bd.I

Indien Indonesien 1074 - 4% Iran Israel 576 Jordanien 59 Republik Khmer , , , 153 Laos 30 Libanon 177 Malaysia 79 Mongolei 1528 = 6% Nepal Neu-Guinea 49 Pakistan (Ost) 433 Philippinen 83 Syrien 14 Thailand , 27 Südvietnam 47 Südjemen 24 141

80 317 281 3 29

11527=45' 2 60 130 252 372

Afrika Südafrika Algerien Angola Burundi Kamerun Kongo (Brazzaville) Elfenbeinküste Dahorae Äthiopien Gabun Ghana Guinea

5780 168 370 1420 340

21 124 703 7 128 278 33 368 8 106 101 156 600

5905= 23% 7 628 127 84 261 50 104 100 122 40 62 105

1738

Obervolta Mauritius Kenia Lesotho Madagaskar Marokko Mauretanien Mozambique Niger Nigeria A.R.A. (Ägypten) ., Zentralafrik. Republik Ruanda Senegal Seschellen Sierra Leone

53 199 254 67 13 312 l 295 10 678 318 7 45 66 11 6

Somaliland Sudan Tanzania Tschad Togo Tunesien Uganda Sambia Zaïre (Kongo/Kinshasa)

19 61 652 34 23 175 61 141 714

B. Mehrseitige Hilfe (UNICEF, UNRWA, PAM) ..

Total

5 772 = 22 % 25 806= 100%

Gesamte Nahrungsmittelhilfe der Eidgenossenschaft 1967-1975 (Milchprodukte, Beitrag an das PAM, Getreidehilfe)

Beilage 13

Lieferungen oder Beiträge Gesetzliche Grundlagen

1967-1969

/. Milchprodukte a. zu Lasten der Rahmenkredite für «Internationale Hilfs werke» - BB 30.11.66 1967-1969 - BB 18.12.69 1970-1972 (Milch 1967-1969 = 8 Mio. Fr.)

(Müch 1970-1972 = 8 Mio. Fr.)

b, EVD gemäss den jährlichen Milchwirtschaftsbeschlüssen BB 16.6.66/ 25.6.71 «Verwertung von Milch» (s. auch Bemerkung unter II) c. Besonderer Milchkredit

C

in 1000 Fr.

1413

7634

(196!i/69) 5223 29024

t

in 1000 Fr.

t

197 J- 1975

1971

in 1000 Fr.

t

in 1000 Fr.

485

2668

372

2367

400

2965

1506

8853

1831

11918

2000

15000

t

in 1000 Fr.

50000

//. Beitrag an das Welternährungsprogramm (P AM) Zu Lasten der Rahmenkredite für «Internationale Hilfs werke» - BB 30.11.66 1967-1969 (jährlicher Beitrag 1 450 000 Fr. in bar oder Waren). .

- BB 18.12.69 1970-1972 (z.T. in bar, z.T. in Waren : Dörrbirnen, Spaghetti, Kakao usw.)

Übertrag

Voraussicht

1971

1970

4350 1 600

6636

41008

1991

13121

1 700

2203

15985

1800 2400

19765

50000

u vo

Lieferungen oder Beiträge Gesetzliche Grundlagen

1967-1969 t

Übertrag - 1973-1975 Voranschlag (z.T. in bar, z.T. in Produkten) Bemerkung Seit 1970 erhält dasPAM zusätzlich zu unserem regelmässigen Beitrag (Bargeld und Waren) eine zusätzliche Spende von schweizerischen Milchprodukten von 750 000 Franken im Jahr (diese Summe ist in den Zahlen unter U schon enthalten) ///. Getreidehilfe gemäss den internationalen Übereinkommen betreffend die Nahrungsmittelhilfe (Getreideabkommen von 1967 und Weizenabkommen von 1971) 12 Mio. Fr. pro Jahr - BB 12.3.68 und 2.12.71 schweizerisches Jahreskontingent 32 000 t Getreide - 3-Jahres-Abkommen 1967: 1.7.6830.6.71 - 3-Jahres-Abkommen 1971: 1.7.7130.6.74 IV, Zusätzliche Getreidespende Reis für Bangla Desh (internationale Aktionen)

6636

|

j In 1000 Fr. |

41008

1970 t

1991

lin 1000 Fr.

13121

-J

Voraussicht

|

1971 t

2203

1973-1975

1972

| in 1000 Fr,

15985

t

2400

j in lOOOFr.

t

19765

| in 1000 Fr.

50000 10000

bis 30.6.74 verpflichtet 32627

12940

SO 596

15968

12783

4716

32000

12000

11472

4000

Total 53948

29089

20701

35765

96000

etwa 36000

etwa 96000

è

1741

Abkürzungen ECOSOC FISE/UNICEF HCR UNRWA PAM FAO OMS CIME EWG IKRK SRK HEKS SSZ UIPE

Wirtschafts- und Sozialrat der UN Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UN-Hochkommissariat für die Flüchtlinge Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten Welternährungsprogramm Organisation der Vereinten Nationen für Landwirtschaft und Ernährung Weltgesundheitsorganisation Zwischenstaatliches Komitee für europäische Auswanderung Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Internationales Komitee vom Roten Kreuz Schweizerisches Rotes Kreuz Hilfswerk Evangelischer Kirchen der Schweiz Schweizerische Sanitätszentrale Internationales Jugendhilfswerk

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Weiterführung der internationalen Hilfswerke (Kredit für 1973-1975) (Vom 24. Mai 1972)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1972

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

11321

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.07.1972

Date Data Seite

1689-1741

Page Pagina Ref. No

10 045 446

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