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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Übereinkommen über die Internationale Fenuneldesatellitenorganisation «INTELSAT» (Vom 13.Dezemberïl971)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir beehren uns, Ihnen das Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT, samt dem dazugehörigen Betriebsübereinkommen, zur Genehmigung vorzulegen.

I. Übersicht Gestützt auf eine Botschaft des Bundesrates vom 30. November 1964 (BB1 1964II1373) genehmigte die Bundesversammlung mit Beschluss vom 17. März 1965 (AS 1965 758) den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem. Das Übereinkommen bildete, zusammen mit einem SpezialÜbereinkommen, die vorläufige Rechtsgrundlage für das Internationale FerameldesateUitenkonsortium INTELSAT. Aufgabe von INTELSAT war die Entwicklung, der Start und der Betrieb von Satelliten für interkontinentale Fernmeldeverbindungen. Seit 1964 hat sich INTELSAT von einem Versuchsbetrieb weniger Staaten zu einer weltumspannenden Betriebsorganisation entwickelt, der heute 82 Staaten angehören. In 36 000 km Höhe und im Gleichlauf mit der Erddrehung über dem Atlantik, dem Pazifik und dem Indischen Ozean stationiert, vermitteln die INTELSAT-SatelUten im 24-Stunden-Betrieb täglich Tausende von Telephon-, Fernschreib-, Daten- und Fernsehverbindungen. Das INTELSAT-System ist allen Staaten zugänglich, es bedeutet die erste Nutzung der durch die Raumfahrt erschlossenen technischen Möglichkeiten für globale Bedürfnisse, Im Jahre 1969 begann vertragsgemäss eine diplomatische Konferenz aller Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung definitiver INTELSAT-Übereinkom-

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men. Nach zweijährigen, schwierigen Verhandlungen wurden die neuen Vertragstexte am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt.

Der schweizerische Geschäftsträger in Washington unterzeichnete das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten und der ständige INTELSAT-Vertreter der Generaldirektion PTT in Washington das Betriebsübereinkommen zwischen den Fernmeldebetrieben der Mitgliedstaaten.

II. Die vorläufigen Übereinkommen von 1964 Zum Verständnis des Verhandlungsverlaufs und der definitiven Übereinkommenstexte scheint es angezeigt, vorerst auf Struktur, Entwicklung und Problematik von INTELSAT unter der provisorischen Regelung von 1964 einzutreten.

l Zur Vorgeschichte Nach erfolgreichen Experimenten mit Fernmeldesatelliten wurde im Jahre 1962 durch Kongresserlass die amerikanische private Femmeldesatellitengesellschaft COMSAT geschaffen. Sie hat laut Statut den Auftrag, in Zusammenarbeit mit anderen Staaten ein weltweites kommerzielles Femmeldesatellitensystem aufzubauen und zu betreiben. Nach langwierigen Verhandlungen wurde 1964 diese Zusammenarbeit institutionalisiert. Die USA, Australien, Japan, Kanada und die meisten westeuropäischen Staaten, darunter die Schweiz, unterzeichneten in Washington die vorläufigen Übereinkommen, das Regierungsübereinkommen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und das SpezialÜbereinkommen auf der Ebene der entsprechenden Fernmeldebetriebe, 2 Die Organisationsstruktur unter den vorläufigen Übereinkommen Gemäss den vorläufigen Übereinkommen war ein leitender Ausschuss, das Interimskomitee für Fernmeldesatelliten (Interim Communications Satellite Committe, ICSC), einziges Organ von INTELSAT. Im Interimskomitee waren diejenigen Organisationsmitglieder vertreten, deren Anteil an Satellitenfernmeldeverkehr mehr als 1,5 Prozent betrug. Länder mit kleinerem Anteil konnten ihren Anteil mit anderen kombinieren, um als Gruppe im Komitee vertreten zu sein. Österreich und Liechtenstein haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und sich von der Schweiz, deren ursprünglicher Anteil von 2 Prozent zu einem Sitz berechtigte, vertreten lassen, Dem Interimskomitee unterstellt war die erwähnte COMSAT als Geschäftsführer von INTELSAT. COMSAT war verantwortlich für Planung, Entwicklung, Bau, Start und Betrieb aller INTELSAT-Satelliten, den gesamten
Tätigkeitsbereich von INTELSAT, wobei die Entwicklungs- und Bauaufträge an Industriefirmen vergeben wurden und die amerikanische Luft- und Raumfahrtbehörde NASA mit den Satellitenstarts betraut wurde. Die für die Satellitenübermittlung erforderlichen Bodenstationen werden nicht von IN-

283 TELSAT, sondern von den einzelnen Fernmeldebetrieben erstellt und verwaltet. Die Übertragung sämtlicher Exekutivfunktionen einer internationalen Organisation an eine amerikanische Privatgesellschaft war ungewöhnlich. Sie erklärt sich aus der Tatsache, dass die USA zur Zeit der Verhandlungen über die vorläufigen Übereinkommen ein faktisches Monopol in der Fernmeldesatelliten- und Trägerraketentechnik besassen. So sehr sie erkannten, dass der Aufbau eines weltumspannenden Fernmeldesatellitensystems nur auf dem Wege der internationalen Zusammenarbeit zu verwirklichen war, so sehr waren sie bestrebt, ihre technologische Vorrangstellung auf diesem Gebiet zu bewahren und auszubauen. Das erhellt auch aus dem zweiten wesentlichen Element der Organisationsstruktur unter den vorläufigen Übereinkommen: Die COMSAT fungierte nicht nur als Geschäftsführer, sondern vertrat gleichzeitig die USA im Interimskomitee. Das Interimskomitee traf seine Entscheidungen mit Stimmenwägung; der Stimmenanteil jedes Mitglieds entsprach seiner Investitionsquote am Aufbau des Systems, die ungefähr zum Verkehrsanteil proportional war. Auf Grund der hohen amerikanischen Investitionsquote betrug der amerikanische Stimmenanteil anfänglich 60 Prozent und sank dann durch die Übertragung von Investirions- und Stimmenanteilen auf neu beitretende Staaten im Laufe der Jahre auf rund 52 Prozent. Der amerikanische Stimmenanteil konnte jedoch übereinkommensgemäss höchstens bis auf 50,63 Prozent absinken. COMSAT verfügte so im einzigen Organ, dem sie als Geschäftsführer unterstellt war und Rechenschaft schuldete, als Vertreter der USA über die Stimmenmehrheit. Zwar war für wichtige Entscheidungen die Zustimmung weiterer Partner erforderlich, doch verblieb in diesen Fällen der COMSAT das Vetorecht.

3 Die technische Entwicklung des INTELSAT-Systems Unter den vorläufigen Übereinkommen von 1964 hat INTELSAT ein den ganzen Erdball umspannendes System von Fernmeldesatelliten aufgebaut, dessen Zuverlässigkeit und Benützungsgrad die seinerzeitigen Erwartungen seiner Gründer weit übertrifft. INTELSAT hat damit den Beweis erbracht, dass durch internationale Zusammenarbeit die Entwicklungsresultate eines Sektors der Spitzentechnologie trotz beträchtlicher Püsiken relativ rasch kommerziellbetrieblich genutzt werden können. Der offensichtliche Erfolg
der Tätigkeit von INTELSAT hat denn auch seither die Zahl der Mitgliedstaaten von 14 auf über 80 anwachsen lassen.

Eine Übersicht der bis heute eingesetzten Satellitentypen illustriert die rasche Entwicklung des INTELSAT-Systems: 1965

INTELSAT I, l Satellit (Gewicht rd. 40 kg; 120 Tf-Vcrbindungen).

Aufnahme des kommerziellen Verkehrs über den Atlantik zwischen zwei Bodenstationen.

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1966/1967 INTELSAT II, 3 Satelliten (Gewicht rd. 90 kg; 120 Tf-Verbindungen).

Erlauben mehreren Bodenstationen, gleichzeitig miteinander zu verkehren; Verkehrsaufnahme im Pazifik.

1968/1970 INTELSAT III, 5 Satelliten (Gewicht rd. 150 kg; 600 Tf-Verbindungen).

Bereitstellung von permanenten Fernsehkanälen für interkontinentalen Programmaustausch; Verkehrsaufnahme im Indischen Ozean. Ablösung von INTELSAT I.

ab 1971

INTELSAT IV, bisher 2 Satelliten (Gewicht rd. 600 kg; bis zu 4500 Tf-Verbindungen).

Verwendung von Richtantennen; Ablösung von INTELSAT II und III.

Anfang 1971 standen 51 Bodenstationen in 30 Ländern über das INTBLSAT-System miteinander in Verbindung. 25 andere Länder, darunter die Schweiz, waren über Stationen in den Nachbarländern ebenfalls an das System angeschlossen, wobei insgesamt 2200 Telephon-Stromkreise (die auch Télégraphie und Daten übertragen) über Satelliten geleitet wurden. Im Jahre 1970 vermittelte INTELSAT über 1000 Stunden interkontinentale Fernsehübertragungen.

Die Schweiz betreibt gegenwärtig (November 1971) 69 Satellitenleitungen nach acht Ländern1J und hat den Bau einer eigenen Bodenstation bei Leuk an die Hand genommen, die voraussichtlich Anfang 1973 in Betrieb genommen wird.

Die Satellitenverbindungen sind heute zu einem integrierten Teil des WeltFernmeldenetzes geworden und sind nicht mehr wegzudenken, zumal sie für zahlreiche Staaten, vor allem Entwicklungsländer, die alleinige Basis für zuverlässige internationale Verkehrsbeziehungen darstellen.

4 Die Problematik der vorläufigen Übereinkommen Aus der Organisationsstruktur geht der hybride Charakter von INTELSAT unter den vorläufigen Übereinkommen klar hervor. Einerseits wiesen das Organisationsziel, die Präambel und weitere Bestimmungen auf den notwendigerweise internationalen Charakter von INTELSAT hin, andererseits bewirkte die dominierende Stellung des stärksten Partners, der USA, dass die Willensbildutig im Interimskomitee während der ganzen provisorischen Periode weitgehend von den Interessen der COMSAT bestimmt war und die Mitspracherechte der anderen Mitglieder, so gering sie nach dem vertraglichen Wortlaut schon waren, äusserst selten eine Verteidigung abweichender Standpunkte er1

) Argentinien, Australien, Brasilien, Indien, Iran, Japan, Kanada und USA.

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laubten. Zudem fehlte dem Komitee praktisch jegliche wirksame Kontrolle über die Aktivität von COMSAT in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer.

Allein die Doppelfunktion von COMSAT bewies bereits die Notwendigkeit einer solchen Kontrolle. Es war zudem äusserst schwierig, die beiden Funktionen klar auseinanderzuhalten. Das COMSAT-Statut unterstellte die Gesellschaft der Aufsicht des amerikanischen Präsidenten und der Bundesfemmeldekommission (Federai Communications Commission, FCC) und verpflichtete sie, in ihren internationalen Beziehungen nationales Interesse und Aussenpolitik der USA zu vertreten. So sehr diese Bestimmungen für die COMSAT als nationale Fernmeldesatellitengesellschaft und USA-Vertreter im Komitee ihre Berechtigung hatten, so sehr konnten sie zur gefährlichen Beeinflussung werden, wenn COMSAT als Geschäftsführer die Interessen aller Organisationsmitglieder wahren sollte. Zusätzlich bewarb sich COMSAT um Aufbau und Betrieb des von INTELSAT getrennten inneramerikanischen Fernmeldesatellitensystems und war Mitbesitzer und Manager der - nicht zum Aufgabenbereich von INTELSAT gehörenden - amerikanischen Bodenstationen. Ausserdem hatte sie als private Aktiengesellschaft die Interessen ihrer Aktionäre zu wahren. Eine ähnliche Konzentration von Interessen und Verantwortlichkeiten findet sich allerdings auch bei anderen Fernmeldebetrieben, die INTELSAT-Mitglieder sind. Entscheidend war jedoch, dass COMSAT darüber hinaus die gesamte Geschäftsführung zuhanden von INTELSAT übertragen war.

Hier lag das Kernproblem der vorläufigen INTELSAT-Ubereinkommen.

Wer mit der Geschäftsführung für eine internationale Organisation betraut ist, muss gegenüber allen Mitgliedern unbedingt neutral und ausschliesslich der Organisation verantwortlich sein. Zudem muss seine Geschäftsführung durch ein unabhängiges Organ, in dem der Geschäftsführer selbst nicht vertreten ist oder mindestens nicht über die Stimmenmehrheit verfügt, wirkungsvoll überprüfbar sein. Diese Bedingungen sind sowohl in internationalen Organisationen als auch in der Privatwirtschaft rechtliche und organisatorische Grundprinzipien. Im INTELSAT waren sie nur unzulänglich verwirklicht. Sie waren zurückgedrängt von einem Komplex von Interessen- und Verantwortlichkeitskonflikten.

Seit der Gründung von INTELSAT haben sich diese Interessen-
und Verantwortlichkeitskonflikte wiederholt zu Ungunsten der Organisation ausgewirkt. Dies war insbesondere der Fall bei der Bestellung einer Nachfolgeserie von vier INTELSAT-IV-Satelliten, was eine bedeutende Erhöhung der Kosten nach sich zog.

Neben allen Schwächen der vorläufigen Übereinkommen - das Geschäftsführungsproblem war darunter zwar die schwerwiegendste, nicht aber die einzige - bleibt jedoch der technische und wirtschaftliche Erfolg von INTELSAT unbestritten. Ohne die Inkaufnahme der amerikanischen Führungsstellung wäre ein so rascher Aufbau eines weltweiten, zuverlässigen Fernmeldesatellitensystems unmöglich gewesen. Zudem war den INTELSAT-Partnern klar, dass es sich nur um eine vorübergehende Lösung handelte, denn die Überein-

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kommen bestimmten, dass im Jahre 1969 eine Regierungskonferenz aller Mitgliedstaaten zu entscheiden habe, ob in den definitiven Übereinkommen INTELSAT in eine internationale Organisation klassischen Typs mit einer Generalversammlung aller Mitglieder als oberstem Organ und einem organisationseigenen Exekutivorgan anstelle der COMSAT-Geschäftsführung umgewandelt werden solle. Diese Klausel hatte im Jahre 1964 auf Betreiben der europäischen Verhandlungspartner, darunter der Schweiz, Aufnahme gefunden; sie bot die Hoffnung, in den Verhandlungen von 1969 die Unzulänglichkeiten der provisorischen Phase zu beseitigen.

III. Die Verhandlungen über die definitiven Übereinkommen 1969-1971 l Der Konferenzverlauf übereinkommensgemäss wurde die INTELSAT-Konferenz von den Vereinigten Staaten auf Februar 1969 nach Washington einberufen. 66 INTELSAT-Mitgliedstaaten entsandten Delegationen; 30 Nichtmitgliedstaaten waren durch Beobachter vertreten, unter ihnen neben den meisten osteuropäischen Staaten die Sowjetunion.

Rasch zeigte sich, dass die anfangs vor allem von den USA geäusserte Hoffnung, in der vorgesehenen vierwöchigen Sitzung definitive Übereinkommen auszuarbeiten, nicht gerechtfertigt war, sondern dass ein langer und mühevoller Weg vor den Verhandlungspartnern lag. Die USA bestanden in ihrem Vertragsentwurf darauf, die provisorische Regelung mit wenigen Modifikationen beizubehalten. Zusätzlich schlugen sie Abkommensbestimmungen vor, die die amerikanische Vormachtstellung noch verstärkt hätten.

Die grosse Mehrheit der westeuropäischen Industriestaaten - zu ihnen zählte auch die Schweiz - und auch eine Anzahl aussereuropäischer INTELSAT-Partner waren nicht gewillt, die dominierende Stellung der COMSAT auch in den definitiven Übereinkommen institutionell zu verankern. Sie akzeptierten zwar, dass im Nachfolgeorgan des Interimskomitees, dem Gouverneursrat, die USA weiterhin über den weitaus stärksten Stimmenanteil verfügen würden, denn am Prinzip der Stimmenwägung - der Stimmenanteil jedes Mitglieds entspricht seinem prozentualen Anteil am Satellitenfernmeldeverkehr - sollte nichts geändert werden. Sie hielten es jedoch für untragbar, der COMSAT wie bisher zusätzlich sämtliche Exekutivfunktionen und damit faktisch die alleinige Kontrolle über die Organisation zu überlassen. Darüber hinaus waren sie nicht
geneigt, einer Organisation, deren Entscheide mit Mehrheitsbeschlüssen und gewogenem Stimmrecht gefällt werden, Kompetenzen zuzugestehen, die ihre Souveränität auf dem Fernmeldesektor beachtlich tangiert hätten. Nur eine grundlegende Umgestaltung von INTELSAT, nämlich eine Internationalisierung und Demokratisierung, war nach der Ansicht dieser Delegationen geeignet, auf lange Sicht den Interessen aller Organisationsmitglieder gerecht zu werden.

287 Ein vorbereitendes Komitee wurde mit den Vorarbeiten für eine zweite Plenammde beauftragt. In drei Sessionen im Sommer, Herbst und Winter 1969 arbeitete das Komitee eine grosse Anzahl alternativer Artikelentwürfe aus. Über Bereiche fundamentaler Meinungsverschiedenheiten brachten die Beratungen im vorbereitenden Komitee jedoch keine Fortschritte. Im Gegenteil - die entgegengesetzten Positionen wurden von beiden Seiten immer klarer umrissen, und es kam an der dritten Session zu einer ausgeprägten Blockbildung. Auf der einen Seite hatten die USA, unterstützt von einer Reihe anderer Delegationen, einen neuen Vertragsteilentwurf veröffentlicht, der gewisse amerikanische Zugeständnisse enthielt. Auf der ändern Seite verstärkten die europäischen Delegationen darunter die Schweiz - ihre Zusammenarbeit und veröffentlichten gemeinsam mit aussereuropäischen Delegationen ebenfalls einen Vertragsteilentwurf, der ihre Postulate konkretisierte.

Einen Ausweg aus der Blockbildung schienen informelle Gespräche zu bieten, die im Dezember 1969 begannen und zu Beginn der zweiten Plenarrunde (Februar/März 1970) fortgeführt wurden. In diesen Gesprächen, an denen sich auch die schweizerische Delegation aktiv beteiligte, gelang es Vertretern beider Gruppierungen, über wesentliche Punkte Kompromisse auszuarbeiten und einen Kern wichtiger Vertragsartikel als gemeinsames Dokument zu veröffentlichen.

Zwei Hauptprobleme, Exekutivorgan und Maximalhöhe des Stimmenanteils im Gouverneursrat, blieben jedoch weiterhin ungelöst.

Ein australisch-japanischer Kompromissvorschlag, der jedoch erst gegen Ende der zweiten Plenarrunde veröffentlicht wurde, zeigte in diesen Bereichen Lösungsmöglichkeiten auf und wurde von der grossen Mehrheit der Delegationen, so auch von der Schweiz, positiv aufgenommen. Die Zeit fehlte jedoch, um die Kompromissgrundsätze in konkrete und für alle Delegationen annehmbare Vertragsartikel umzuwandeln.

Diese Aufgabe wurde einer intersessionalen Arbeitsgruppe übertragen, die während dreier mehrwöchiger Sitzungen Entwürfe für ein Regierungsübereinkommen und ein Betriebsübereinkommen formulierte.

Diese Texte bildeten die Verhandlungsgrundlage der dritten Plenarrunde, die am 14. April 1971 begann und am 21. Mai 1971 mit der Unterzeichnung eines Schlussprotokolls die INTELSAT-Konferenz abschloss. Die neuen
INTELSAT-Übereinkommen wurden am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt und treten voraussichtlich Mitte 1972 in Kraft.

2 Die schweizerische Verhandlungsführung Die schweizerische Delegation setzte sich in allen Konferenzphasen aus Vertretern des Eidgenössischen Politischen Departements und der Generaldirektion der PTT zusammen. Diese Arbeitsteilung erlaubte eine ausgewogene Beurteilung und Berücksichtigung sowohl der politischen und völkerrechtlichen als auch der betrieblichen Aspekte der Verhandlungen.

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Die der schweizerischen Delegation vom Bundesrat erteilten Instruktionen basierten auf den Erfahrungen unter den vorläufigen Übereinkommen : Anerkennung der technischen und betrieblichen Erfolge einerseits und Feststellung der organisatorischen und strukturellen Unzulänglichkeiten anderseits. So waren die schweizerischen Verhandlungspostulate geprägt von der Suche nach Lösungen, die einen reibungslosen und den Betrieb des INTELSAT-Systems nicht beeinträchtigenden Übergang von der provisorischen zur definitiven Phase mit der Verwirklichung grundlegender struktureller Änderungen vereinbaren sollten.

Als wichtigste Punkte dieser Verhandlungspolitik seien die Forderung nach der Verleihung eigener Rechtspersönlichkeit an die Organisation, die dadurch mögliche Schaffung eines organisationseigenen Exekutivorgans anstelle der Vertretung durch die COMSAT und die Einsetzung einer Generalversammlung aller Mitgliedstaaten als oberstes Organ erwähnt.

Die schweizerische Delegation wurde zudem beauftragt, im Rahmen der Europäischen Fernmeldesatellitenkonferenz CETS aktiv am Aufbau einer gemeinsamen Verhandlungsposition der europäischen Staaten mitzuarbeiten. Die Zusammenarbeit der Delegationen aus CETS-Mitgliedstaaten war bereits zu Konferenzbeginn sehr eng und führte schliesslich zu einem Vertragsteilentwurf europäischer und aussereuropäischer Staaten, der ein Gegengewicht zu dem von den USA unterstützten Entwurf bildete.

Der ständige schweizerische Vertreter im Interimskomitee seit 1964 arbeitete in allen Phasen der Konferenzvorbereitung und der Verhandlungen mit. Dies erleichterte der Delegation die fundierte Vertretung ihrer Postulate auf Grund der Erfahrungen und Lehren aus der provisorischen Periode; sie besass gegenüber ändern Delegationen einen wertvollen Informationsvorteil.

Die Delegation war stets bestrebt, ihre Forderungen nach grundlegenden strukturellen Reformen mit Argumenten zu vertreten, die klar erkennen liessen, dass es sich nicht um starre Kritik an den vorläufigen Übereinkommen handelte, sondern dass die Sorge um eine gerechtere Verteilung von Rechten und Pflichten in der definitiven INTELSAT-Organisation der Grund dieser Forderungen war.

Sie beteiligte sich denn auch aktiv an den inoffiziellen Vermittlungsgesprächen, die schliesslich den Weg zu allgemein annehmbaren Lösungen Öffneten.
IV. Die definitiven INTELSAT-Übereinkommen Die Zweiteilung der vorläufigen INTELSAT-Übereinkommen wird beibehalten. Das übergeordnete Vertragswerk ist das «Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT». Es enthält die Bestimmungen über die Gründung, den Aufgabenbereich, die Organe und ihre Kompetenzen. Vertragsparteien sind die INTELSAT-Mitgliedstaaten. Dem Regierungsübereinkommen untergeordnet ist das «Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT», das die finanziellen, betrieblichen und patentrechtlichen Aspekte der Organisation regelt. Vertragsparteien sind die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Fernmel-

289 debetriebe -je nach der internen Gesetzgebung private, halbstaatliche oder staatliche Gesellschaften oder Fernmeldeverwaltungen - oder, in wenigen Fällen, die Regierungen der Mitgliedstaaten selbst.

Eine Vorbemerkung zur leider ausgesprochen schwer verständlichen Sprache der Übereinkommen ist am Platz. Die Komplexität der Materie und die Schwierigkeiten einer Verbindung von amerikanischer und kontinentaleuropäischer Rechtssprache und Rechtstechnik standen einer kurzgefassten und leicht lesbaren Formulierung von vornherein entgegen. Dazu kamen zwei weitere Faktoren. Zum einen widerspiegeln die Texte die verschiedenen, sich über zwei volle Jahre hinziehenden Verhandlungsphasen. Ursprünglich einander entgegengesetzte Konzeptionen und Artikelentwürfe fanden nebeneinander Aufnahme oder wurden als Kompromisslösungen miteinander verschmolzen. Texte, die einmal von der Konferenz nach zähem Ringen akzeptiert worden waren, konnten kaum noch sprachlich verbessert werden, da solche Vorschläge unweigerlich den Verdacht oder sogar den Vorwurf der «Verzerrung» des Kompromisses weckten.

Zum ändern beeinflusste die vorgesehene Beibehaltung einer stark ausgeprägten Stimmenwägung in Nachfolgeorgan des Interimskomitees, dem Gouverneursrat, die Formulierung der Übereinkommen : An den Verhandlungen besass jede Delegation eine Stimme, während im Gouverneursrat das Mitglied mit dem grössten Satellitenverkehrsanteil allein über bis zu 40 Prozent aller Stimmen verfügen würde. So lag es für Mitglieder mit kleinem Verkehrsanteil nahe, die Aufnahme beträchtlich detaillierterer Bestimmungen in die Übereinkommen zu fordern, als wenn auch im zukünftigen Gouverneursrat jeder Vertreter über eine Stimme verfügt hätte.

Nachfolgend wird der Inhalt der beiden Übereinkommen kurz umrissen.

Wichtige Bestimmungen werden anschliessend etwas eingehender erläutert.

l Das Regierungsübereinkommen In der Präambel werden die Ziele der INTELSAT in allgemeiner Form umschrieben und die Weiterentwicklung des unter den vorläufigen Übereinkommen aufgebauten Satellitensystems proklamiert.

Nach der Definition der verwendeten Begriffe (Art. I) wird die Gründung der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT statuiert (Art. II).

Hauptaufgabe der INTELSAT ist der Aufbau und Betrieb des sogenannten Weltraumsegments, d. h. der Satelliten,
ohne die Bodenstationen, für internationale öffentliche Fernmeldedienste. Gewisse Arten nationaler Fernmeldedienste erhalten die gleiche Priorität wie internationale Dienste. Das INTELSAT-Weltraumsegment steht in zweiter Linie für nationale öffentliche Dienste und Sonderfernmeldedienste wie Navigation, Raumforschung, Meteorologie, Erdnutzung und Rundfunk zur Verfügung. Als Auftragnehmer kann die INTELSAT für alle diese Verkehrsarten vom INTELSAT-Weltraumsegment getrennte Satelliten liefern (Art. III).

290 Der INTELSAT wird im Gegensatz zu den vorläufigen Übereinkommen, unter denen sie die Rechtsform eines internationalen Konsortiums besass, das nur durch eines seiner Mitglieder - die COMSAT - handeln konnte, die eigene Rechtspersönlichkeit verliehen (Art. IV).

Das bestehende INTELSAT-Weltraumsegment wird aus dem gemeinschaftlichen Eigentum aller Mitglieder der provisorischen Organisation in das Eigentum der INTELSAT übergeführt (Art. V). Im gleichen Artikel werden die finanziellen Grundsätze festgelegt, die im Betriebsübereinkommen spezifiziert werden.

Die Struktur der INTELSAT umfasst vier Organe (Art. VI) : -

die Versammlung der Vertragsparteien die Versammlung der Unterzeichner den Gouverneursrat das geschäftsführende Organ.

Die Versammlung der Vertragsparteien ist oberstes Organ. In ihr sind alle Mitgliedstaaten vertreten. Ihre Entscheide haben mit wenigen Ausnahmen jedoch nur den Charakter von Empfehlungen (Art. VII).

Die Versammlung der Unterzeichner umfasst alle Unterzeichner des Betriebsübereinkommens und erhält die Funktionen einer jährlichen Versammlung aller am INTELSAT-System beteiligten Femmeldebetriebe, Sie hat vorwiegend beratende Kompetenzen (Art. VIII).

Der Gouverneursrat ist das Nachfolgeorgan des Interimskomitees. Er trägt die umfassende Verantwortung für Planung, Entwicklung, Bau, Start, Betrieb und Unterhalt aller INTELSAT-Satelliten. Seine Entscheide werden mit Stimmenwägung getroffen. Die Vertretung im Gouverneursrat ist beschränkt : nur die INTELSAT-Mitglieder mit dem höchsten Verkehrsanteil verfügen über einen Sitz. Wenige zusätzliche Sitze sind für Gruppen- und Regionalvertreter vorgesehen (Art. IX, Art. X).

Die INTELSAT-Generaldirektion ist das geschäftsführende Organ der INTELSAT und tritt an die Stelle der COMSAT-Geschäftsführung. Ihr Aufbau und die Übernahme aller administrativen und technisch-betrieblichen Funktionen werden jedoch erst sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der definitiven Übereinkommen abgeschlossen sein (Art. XI).

Während dieser sechsjährigen Übergangszeit ist ein Generalsekretariat als geschäftsführendes Organ mit rein administrativen Funktionen eingesetzt. Die technisch-betrieblichen Exekutivfunktionen werden während dieser Zeit von COMSAT weiter ausgeübt (Art. XII).

Die Beschaffungspolitik der INTELSAT wird von den Grundsätzen der internationalen Ausschreibung und der besten Verbindung von Qualität, Preis und Lieferfrist bestimmt. Bei mehreren gleichwertigen Offerten ist der weltweiten Steigerung der Konkurrenzfähigkeit Rechnung zu tragen (Art. XIII).

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Beteiligen sich INTELSAT-Mitglieder an Fernmeldesatellitensysteraen ausserhalb des INTELSAT-Systems, so sind sie gehalten, mit der INTELSAT ein Konsultationsverfahren durchzuführen. Die INTELSAT kann Empfehlungen über die funktechnische Vereinbarkeit und im Falle von Systemen, die die INTELSAT konkurrenzieren könnten, über die wirtschaftliche Vereinbarkeit erlassen (Art. XIV).

Die INTELSAT hat ihren Sitz wie unter den vorläufigen Übereinkommen in Washington. Sie erhält Privilegien und Immunitäten einer Internationalen Organisation (Art. XV).

Das Austrittsverfahren für die Vertragsparteien unterscheidet zwischen freiwilliger Kündigung und Ausschluss infolge Nichterfüllung der durch das Übereinkommen begründeten Pflichten. Das Betriebsübereinkommen sieht ein paralleles Verfahren für Fernmeldebetriebe vor (Art. XVI).

Vorgeschlagene Änderungen des Übereinkommens müssen vorerst von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigt werden. Sie treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die zwei Drittel der Investitionsanteile vertreten, oder von 85 Prozent der Mitgliedstaaten unabhängig von ihren Investitonsanteilen angenommen worden sind (Art. XVII).

Für die Beilegung von Streitigkeiten ist ein obligatorisches Schiedgerichtsverfahren vorgesehen, dessen nähere Ausgestaltung in Anhang C geregelt wird (Art. XVIII).

Das Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten der Internationalen Fernmeldeunion (UIT) zum Beitritt offen (Art. XIX).

Das Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, da zwei Drittel der Vertragsparteien der vorläufigen Übereinkommen von 1964, die zusammen zwei Drittel der Investitionsanteile vertreten, es genehmigt oder ratifiziert haben. Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens werden die vorläufigen Übereinkommen ausser Kraft gesetzt (Art. XX).

Englisch, Französisch und Spanisch sind die offiziellen Sprachen der INTELSAT (Art. XXI).

Die Regierung der Vereinigten Staaten wird zum Depositar des Übereinkommens ernannt (Art. XXII).

Anhang A umfasst eine Liste aller Administrativfunktionen, die während der sechsjährigen Übergangszeit vom Generalsekretariat ausgeübt werden.

Anhang B setzt die Richtlinien für den mit COMSAT für sechs Jahre abzuschliessenden Geschäftsführungsvertrag und umschreibt die unter diesem Vertrag auszuführenden technisch-betrieblichen
Funktionen.

Anhang C regelt die Wahl des Gremiums von INTELSAT-Schiedsgerichtspräsidenten, die Kompetenzen des Schiedsgerichts und das Schiedsverfahren.

Anhang D enthält die Übergangsbestimmungen.

292 2 Das Betriebsübereinkommen Im Betriebsübereinkommen werden, in ähnlicher Weise wie im SpezialÜbereinkommen von 1964, die finanziellen, betrieblichen und patentrechtlichen Aspekte der Organisation geregelt, soweit diese Rechte und Pflichten der Fernmeldebetriebe begründen.

Die INTELSAT wird Eigentümerin aller Anlagen und übernimmt die Rechte und Verpflichtungen der Konsortiumspartner aus den vorläufigen Übereinkommen. Die Unterzeichner des Betriebsübereinkommens sind am Vermögen der INTELS AT entsprechend beteiligt (Art. 3).

Die Organisation erhebt Beiträge der Mitglieder an die entstehenden Kapitalkosten entsprechend den Investitionsanteilen. Anderseits tätigt sie Kapitalrückzahlungen aus den erwirtschafteten Abschreibungen und verzinst das gebundene Kapital (Art. 4).

Die Summe der durch die Organisation gebundenen Kapitalbeiträge wird im Abkommen auf 500 Millionen Dollar begrenzt, wobei die Versammlung der Unterzeichner die Kompetenz erhält, diese Kapitalhöchstgrenze zu erhöhen (Art. 5).

Die Investitionsanteile der Partner entsprechen ihren jeweiligen Benutzungsanteilen am Weltraumsegment und werden periodisch angepasst. Ein Fernmeldebetrieb kann eine Erhöhung seines Investitionsanteils unter bestimmten Bedingungen ablehnen, aber nur insoweit, als sich andere Partner bereitfinden, ihre Anteile entsprechend zu erhöhen. Von den festgelegten Investitionsanteilen werden auch die Stimmenanteile der Mitglieder des Gouverneursrates abgeleitet (Art. 6).

Beim Inkrafttreten des Übereinkommens und bei jeder Anpassung der Investitionsanteile werden durch finanziellen Ausgleich unter den Partnern ebenfalls ihre finanziellen Anteile an der INTELSAT mit dem neuen Investitionsanteil in Übereinstimmung gebracht (Art. 7).

Die Tarife für die Benützung des Weltraumsegments werden vom Gouverneursrat so angesetzt, dass die Betriebskosten der INTELSAT, der laufende Bedarf an Betriebsmitteln, die Amortisation der Investitionen sowie die Verzinsung des gebundenen Kapitals gedeckt werden können. Die Benutzungsgebühren für Sonderfernmeldedienste und unabhängige Satelliten sind aufgrund einer Vollkostenrechnung anzusetzen (Art. 8).

Die finanziellen Transaktionen zwischen der INTELSAT und den Fernmeldebetrieben werden so geregelt, dass sowohl die Zahlungen zwischen der INTELSAT und ihren Partnern wie auch die sich
in der Hand der INTELSAT befindenden Mittel auf ein Mindestmass beschränkt werden. Alle Zahlungen haben in US-Dollars oder konvertibler Währung zu geschehen (Art. 9).

Unter bestimmten Bedingungen kann die INTELSAT auch Kredite aufnehmen (Art. 10).

Sowohl die Steuern der Fernmeldebetriebe auf ihrem Einkommen aus der INTELSAT wie auch deren Vertretungskosten in den Gremien der Organisation werden nicht von der Organisation getragen. Ferner sind ebenfalls die Ko-

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sten für die Planung und Entwicklung von Trägerraketen ausgeschlossen (Art. 11).

Die Buchführung der INTELSAT rnuss jahrlich von unabhängigen Revisoren überprüft werden, und jedes Mitglied hat das Recht, in die Bücher Einsicht zu nehmen (Art. 12).

Die INTELSAT verpflichtet sich, bei der Planung und im Betrieb ihrer Satelliten den entsprechenden Empfehlungen der UIT und ihrer Organe gebührend Rechnung zu tragen (Art. 13).

Bodenstationen für den Verkehr mit INTELSAT- Satelliten müssen vom Gouverneursrat genehmigt werden. Die Fernmeldebetriebe verpflichten sich gegenüber der INTELSAT zur Einhaltung der für den Betrieb festgelegten Vorschriften und Normen. Dasselbe gilt auch für die Zuteilung von Benutzungsrechten an den Satelliten (Art. 14 und 15).

Offertausschreibungen und Verträge, deren Summe 500000 US-Dollar übersteigen, sind durch den Gouverneursrat zu genehmigen. Unter bestimmten Bedingungen kann der Gouverneursrat Ausnahmen vom Prinzip der offenen internationalen Ausschreibung beschliessen (Art. 16).

Die INTELSAT soll sich bezüglich Erfindungen und technischer Information, die aus ihrer Tätigkeit und ihren Aufträgen resultieren, nur diejenigen Rechte sichern, die im allgemeinen Interesse der INTELSAT sind. Anderseits sorgt die INTELSAT in ihren Verträgen mit Dritten dafür, dass Erfindungen und technische Informationen aus INTELS AT-Aufträgen jedem Interessenten aus den Mitgliedländern zugänglich sind und zu angemessenen Bedingungen auch verwendet werden können (Art. 17).

Weder die INTELSAT, ihre Angestellten oder Organe noch irgend ein Unterzeichner des Betriebsabkommens soll wegen eines Betriebsausfalls im System haftbar gemacht oder eingeklagt werden können. Haftpflichtansprüche Dritter an die INTELSAT werden im Verhältnis der Investitionsanteile den Partnern des Betriebsübereinkommens belastet (Art. 18).

Für die Regelung von Streitigkeiten zwischen Unterzeichnern des Betriebsübereinkommens oder zwischen der INTELSAT und einem solchen Unterzeichner wird das in Anhang C vorgesehene Schiedgerichtsverfahren eingesetzt (Art. 20).

Mitglieder der vorläufigen Übereinkommen, die der INTELSAT nicht beizutreten wünschen, sowie austretende Mitglieder werden entsprechend ihrem Investitionsanteil ausbezahlt, und zwar im zeitlichen Rahmen der Kapitalrückzahlungen an die übrigen Mitglieder. Sie sind
im übrigen zu weiteren Kapitalbeiträgen verpflichtet, soweit diese auf Beschlüsse der INTELSAT zurückgehen, die vor dem Austritt gefasst wurden (Art. 19 und 21).

Änderungen des Betriebsabfcommens werden nach Anhören der Versammlung der Vertragsparteien und des Gouverneursrats von der Versammlung der Unterzeichner beschlossen. Sie treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Unterzeichner, die zwei Drittel der Investitionsanteile besitzen, oder von 85 Prozent der Unterzeichner unabhängig von ihren Investitionsanteilen angenommen worden sind (Art. 22).

Bundesblatt. 124. Jahrg. Bd.I

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294 3 Wichtige Bestimmungen 31 Die Versammlung der Vertragsparteien (Art. VII)

Obwohl die Versammlung der Vertragsparteien das einzige Organ der INTELSAT ist, in dem alle Mitgliedstaaten mit einer Stimme vertreten sind, und die Versammlung ausdrücklich als oberstes Organ bezeichnet wird, verfügt sie nur über geringe Kompetenzen, Darunter finden sich: - Abgabe von Empfehlungen zur allgemeinen Organisalionspolitik, - Entscheidung über Konflikte mit den Bestimmungen anderer internationaler Übereinkommen, - Genehmigung und Reglementierung der Sonderfernmeldedienste, die nicht zum Hauptaufgabenbereich der INTELSAT gehören, - Abgabe von Empfehlungen über die wirtschaftliche Vereinbarkeit unabhängiger Fernmeldesatellitensysteme der Mitglieder, - Entscheidung über Fragen formeller Beziehungen zwischen der INTELSAT und Staaten oder internationalen Organisationen, - Genehmigung von Änderungsvorschlägen, - Entscheidung über die definitive Struktur des geschäftsführenden Organs fünf Jahre nach Inkrafttreten der Übereinkommen und aufgrund einer Studie des Gouverneursrats.

Die Versammlung tritt alle zwei Jahre zusammen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

Die USA hatten ursprünglich auf einem Vetorecht in der Versammlung der Vertragsparteien bestanden. Sie verzichteten dann auf diesen Anspruch, weigerten sich jedoch, der Versammlung das von vielen Delegationen, so auch der schweizerischen, geforderte Recht zur Festlegung der allgemeinen Organisationspolitik zuzugestehen. Diese Delegationen erachteten das Oberaufsichtsrecht der Versammlung als logischen Ausfluss des jeder Regierung im nationalen Bereich zustehenden Oberaufsichtsrechts über das Fernmeldewesen, die es auch im internationalen Bereich zu wahren galt. Die Konferenz blieb bis zuletzt in dieser Frage blockiert. Im Sinne der vor Konferenzende vereinbarten Kompromissgrundsätze erhielt die Versammlung im Bereich der Organisationspolitik wenigstens die Kompetenz, Empfehlungen abzugeben. Eine gewisse Stärkung dieser Kompetenz ergibt sich daraus, dass der Gouverneursrat nicht ohne Angabe der Gründe von einer Empfehlung der Versammlung der Vertragsparteien abweichen darf.

32 Der Gouverneursrat (Art. IX, X)

Im Gouverneursrat sind diejenigen Fernmeldebetriebe mit je einem Gouverneur vertreten, deren prozentualer Anteil am Satellitenfernmeldeverkehr ein gewisses Minimum übersteigt. Das Minimum wird alljährlich so festgesetzt, dass die Zahl der Gouverneure nicht wesentlich über zwanzig ansteigt.

Zur Erreichung des Minimums können Mitglieder ihre Verkehrsanteile zusam-

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menlegen, um einen Gruppensitz zu erhalten. Zusätzlich können die fünf UITRegionen maximal fünf Gouverneure nicht bereits vertretungsberechtigter oder an einem Gruppensitz beteiligter Fernmeldebetriebe entsenden, die je mindestens fünf Fernmeldebetriebe vertreten müssen. Der Gouverneursrat entscheidet mit Stimmenwägung. Der Stimmenanteil der Gouverneure entspricht dem Verkehrsanteil ihrer Fernmeldebetriebe. Zur Zeit des Inkrafttretens der neuen INTELSAT-Übereinkommen werden die USA über rund 40 Prozent der Stimmen verfügen, Grossbritannien als zweitstärkster Partner über rund 10 Prozent.

Für einen positiven Entscheid ist ein Zweidrittelmehr der Stimmenanteile oder - dies zur Vermeidung eines USA-Vetorechts - die Zustimmung aller Gouverneure weniger drei, unabhängig von ihrer Stimmkraft, notwendig. Die Schweiz wird eventuell aufgrund ihres Verkehrsanteils keinen eigenen Sitz im Gouverneursrat erhalten. In diesem Falle bestünde jedoch die erwähnte Möglichkeit einer Gruppenvertretung. Gegenwärtig sind zwischen der Generaldirektion PTT und Fernmeldeverwaltungen anderer Länder Gespräche über eine allfällige gemeinsame Vertretung im Gang.

Der Gouverneursrat trägt die umfassende Verantwortung für Planung, Entwicklung, Bau, Start, Betrieb und Unterhalt aller INTELSAT-Fernmeldesatelliten und verfügt damit über eine Kompetenzfülle, die ihm in der Organisation eine beherrschende Stellung verleiht.

33 Das geschäftsführende Organ (Art. XI, XII)

Es ist dem Gouvemeursrat direkt unterstellt. Während der ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der neuen Übereinkommen ist das geschäftsführende Organ ein Generalsekretariat unter einem vom Gouverneursrat ernannten Generalsekretär, dem alle administrativen Exekutivfunktionen übertragen sind, Während dieser Zeit werden die technisch-betrieblichen Exekutivfunktionen - ähnlich wie unter den bisherigen Übereinkommen- durch die COMSAT ausgeübt, die überdies Vertreter der USA im Gouverneursrat ist. Nach dieser Übergangszeit übernimmt die INTELSAT-Generaldirektion unter einem vom Gouverneursrat ernannten Generaldirektor die Funktionen des Generalsekretariats und der COMSAT, ist jedoch verpflichtet, weiterhin einen möglichst grossen Anteil 4er technisch-betrieblichen Funktionen unter Vertrag zu vergeben.

34 Die Beschaffungspolitik (Art. XIII)

Die vorläufigen INTELSAT-Übereinkommen von 1964 enthielten eine Klausel, wonach bei hinsichtlich Qualität, Preis und Lieferfrist vergleichbaren Offerten die Aufträge wenn möglich im Verhältnis der Investitionsanteile unter die Industrien der Mitgliedstaaten vergeben werden sollten. Die europäischen Industriestaaten hofften, eine solche Klausel auch in den definitiven Übereinkommen unterbringen zu können. Vor allem die Entwicklungsländer, ermuntert durch die USA, bekämpften das Postulat jedoch mit dem Argument, dass diese Methode unweigerlich zu Kostensteigerungen führe, die einer Subvention

296 der europäischen Industrie durch die Entwicklungsländer gleichkämen. Gegenüber einer starken Tendenz, nicht einmal das Prinzip der internationalen Auftragserteilung im Abkommenstext zu belassen, gelang es, eine Formulierung zu finden, nach der bei gleichwertigen Offerten die Auftragserteilung so gehandhabt werden sollte, dass Monopolsituationen vermieden und die internationale Konkurrenz im Interesse der INTELSAT gestärkt werden.

35 Die Zulässigkeit unabhängiger FernmeldesateUitensysteme (Art. XIV) Nach der ursprünglichen amerikanischen Verhandlungsposition wäre eine Beteiligung der INTELSAT-Mitglieder an anderen Satellitensystemen für internationale öffentliche Fernmeldedienste verboten gewesen. Eine Beteiligung an separaten Satellitensystemen für nationale oder Sonderfernmeldedienste hätte der Genehmigung durch den Gouverneursrat bedurft. Die europäischen Delegationen, unterstützt von Japan, traten diesem Monopolanspruch von Anfang an entgegen und erreichten schliesslich, dass die INTELSAT in diesem Bereich nur Empfehlungen gemäss Artikel XIV an die Mitgliedstaaten erlassen kann. Die Empfehlungen - sie fallen in die Kompetenz der Versammlung der Vertragsparteien - betreffen im Falle der nationalen und der Sonderfernmeldedienste lediglich die technische Vereinbarkeit der geplanten Systeme mit dem INTELSAT-System. Im Falle der internationalen Öffentlichen Fernmeldedienste tritt der Faktor der wirtschaftlichen Vereinbarkeit hinzu: Das geplante System darf der INTELSAT nicht wesentlichen wirtschaftlichen Schaden zufügen.

Artikel XIV ist allerdings in einer Hinsicht unklar formuliert : Nach amerikanischer Interpretation besteht ein separates Satellitensystem den Test der wirtschaftlichen Vereinbarkeit nur, wenn sich die Versammlung der Vertragsparteien mit Zweidrittelmehrheit positiv dazu äussert. Nach europäischer und japanischer Interpretation wird die wirtschaftliche Vereinbarkeit vermutet, falls nicht eine Zweidrittelmehrheit eine negative Empfehlung abgibt. Ein Versuch zur Präzisierung von Artikel XIV im Sinne der europäischen und ursprünglich auch von amerikanischer Seite akzeptierten Interpretation scheiterte nachträglich am Widerstand der USA.

Die Frage ist deshalb von grosser Wichtigkeit, weil die USA die Lieferung von Trägerraketen für eventuelle europäische Fernmeldesatelliten von
einer positiven Empfehlung der Versammlung der Vertragsparteien abhängig machen.

Die wirkliche Tragweite von Artikel XIV ist heute schwer abzuschätzen.

Die Vertragsparteien anerkennen zwar damit, dass die INTELSAT ihre Aufgabe, einen weltweiten öffentlichen Dienst zu einheitlichen Tarifansätzen zu leisten, nur erfüllen kann, wenn sie vor einer unbeschränkten Konkurrenz geschützt wird. Ein Monopolstatut erhielt die Organisation jedoch nicht. Vor allem die europäischen Staaten wären zu einem so weitgehenden Schritt nur bereit gewesen, wenn die Mitbestimmungsrechte innerhalb der Organisation gleichmässiger verteilt worden wären. Je umfassender und leistungsfähiger in-

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des das INTELSAT-System wird, desto schwieriger wird seine Konkurrenzierung, denn es darf nicht vergessen werden, dass jedes lebensfähige Konkurrenzsystem auf Verkehrspartner aus den Reihen der INTELSAT-Mitglieder angewiesen wäre.

36 Die Finanzierung (Art. 4-10 des Betriebsübereinkommens) Obschon die neue Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet wird, was unter den vorläufigen Übereinkommen von 1964 nicht der Fall war, wird die INTELSAT nicht mit einem festen Kapital dotiert, sondern erhält von den Mitgliedern wie bis anhin jeweils nur gerade so viele Mittel, wie für die Investitionen von Fall zu Fall benötigt werden. Der Kapitalbedarf wird unter die Unterzeichner des Betriebsübereinkommens nach einem Schlüssel, den «Investitionsanteilen», aufgeteilt. Diese Anteile stellen gleichzeitig die finanzielle Beteiligung jedes Unterzeichners an der INTELSAT dar und sind für die Bestimmung der Zusammensetzung des Gouverneursrats und der Stimmenanteile der Gouverneure massgebend.

Die Investitionsanteile der Unterzeichner werden periodisch, ferner anlässlich von Neueintritten oder Austritten, ihrem Anteil an der Benutzung des Weltraumsegmentes angepasst.

Für die Benutzung des Weltraumsegments haben Nichtmitglieder dieselben Gebühren zu bezahlen wie INTELSAT-Mitglieder. Diese Gebühren werden vom Gouverneursrat nach Richtlinien der Versammlung der Unterzeichner festgelegt und sind in folgender Rangordnung zu verwenden : 1. zur Deckung von Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten ; 2. zur Bildung des Betriebsmittelfonds, den der Gouverneursrat gegebenenfalls für erforderlich erachtet; 3. zur Kapitalrückzahlung an die Unterzeichner nach den vom Gouverneursrat festgelegten Abschreibungsbestimmungen; 4. zur Auszahlung eines aus der INTELSAT ausgetretenen Unterzeichners ; 5. der verfügbare Saldo zur Zahlung an die Unterzeichner als Zins für die Nutzung ihres Kapitals.

Da bei jeder Neufestsetzung der Investitionsanteile auch die finanzielle Beteiligung der Unterzeichner an den vorhandenen Vermögenswerten der INTELSAT angepasst wird, sind finanzielle Ausgleiche unter den Unterzeichnern bzw.

zwischen den Unterzeichnern und der INTELSAT notwendig. Diese sind derart durchzuführen, dass sowohl die Geldüberweisungen zwischen den Unterzeichnern und der INTELSAT als auch die Höhe der Geldmittel,
die die Organisation besitzt, auf ein Mindestmass beschränkt werden.

Für den Gesamtbetrag der Nettokapitalbeiträge der Unterzeichner legt das Betriebsübereinkommen eine Höchstgrenze von 500 Millionen Dollar fest, die nur durch die Versammlung der Unterzeichner heraufgesetzt werden kann. Die

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INTELSAT darf nur unter bestimmten Bedingungen Kredite von Dritten aufnehmen oder Bankkonten überziehen; normalerweise hat sich die Organisation zur Beschaffung ihrer Mittel an die Unterzeichner zu halten.

37 Das Benutzungsrecht (Art. 15 des Betriebsübereinkommens)

Ausgehend vom Grundsatz, dass das INTELSAT-Weltraumsegment allen Gebieten der Welt ohne Diskriminierung für internationale öffentliche Fernmeldedienste zur Verfügung stehen soll, können sowohl Mitglieder als auch gehörig befugte Fernmeldebetriebe aus Ländern, die nicht Vertragsparteien sind, Antrag auf Zulassung einer Bodenstation und auf Zuteilung von Weltraumsegmentkapazität stellen. Die Antragsteller sind gegenüber der INTELSAT verantwortlich für die Beachtung der im Zulassungsdokument festgelegten Betriebsvorschriften und technischen Normen für die Bodenstation.

Eine besondere Regelung wurde für den Fall getroffen, da Bodenstationen auf dem Gebiet einer Vertragspartei nicht dem von der Vertragspartei bestimmten Unterzeichner gehören oder von ihm betrieben werden. In diesem Fall ist nicht der Unterzeichner gegenüber der INTELSAT verantwortlich, sondern die Vertragspartei direkt.

Unterzeichner bzw. Fernmeldebetriebe aus Ländern, die nicht Vertragsparteien sind, ohne eigene Bodenstation können ebenfalls Antrag stellen und Satellitenkapazität zugeteilt erhalten, sofern sie sich hierüber mit dem Unterzeichner verständigt haben, dessen Bodenstation ihnen Zugang zum Weltraumsegment verschafft.

38 Erfindungen und technische Informationen (Art. 17 des Betriebsübereinkommens)

In Artikel 17 wird ausführlich festgelegt, inwieweit die INTELSAT (für sich selbst und für die Mitglieder) die Rechte an Erfindungen und technischer Information erwerben soll, die in Zusammenhang mit ihren Entwicklungs- und Beschaffungsaufträgen entstehen oder dafür verwendet werden. Im Gegensatz zu der Regelung in den vorläufigen Übereinkommen, die die geschäftsführende COMSAT zu Lasten aller anderen Partner stark begünstigten, werden nicht mehr alle anfallenden Rechte automatisch erworben, sondern nur noch diejenigen, die im gemeinsamen Interesse der INTELSAT und der Mitglieder erforderlich sind, und diese auch nur als nichtausschliessliche Rechte.

Anderseits hat die INTELSAT in ihren Entwicklungs- und Beschaffungsaufträgen sicherzustellen, dass alle anfallenden Erfindungen und technischen Informationen a. der INTELSAT zur Kenntnis gebracht werden; b. von der INTELSAT den Mitgliedern und anderen Personen aus den Ländern der Vertragsparteien bekanntgegeben werden dürfen und

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c. mit Ermächtigung durch die INTELSAT von Mitgliedern und ändern Personen aus den Ländern der Vertragsparteien verwendet werden können.

Dasselbe gilt für bereits vorhandene Erfindungen und technische Informationen, die bei der Ausführung von Arbeiten für die INTELSAT unmittelbar benutzt werden, ohne dass jedoch hierfür eine umfassende Kenntnisgabe erwirkt werden soll.

Die Verwendung von Erfindungen und technischen Informationen durch die INTELSAT, ihre Mitglieder oder Drittpersonen hat zu gerechten und angemessenen Bedingungen zu geschehen.

Die Organisation ihrerseits ist verpflichtet, ihre Kenntnis von Erfindungen und technischen Informationen den Mitgliedern auf Verlangen laufend weiterzugeben. Ihre Bekanntgabe und Verwendung sowie die Festlegung der Bedingungen hierfür soll ohne Diskriminierung gegenüber den Mitgliedern und den von ihnen benannten interessierten Drittpersonen geschehen.

4 Die zukünftige Entwicklung des INTELSAT-Systems Der Bedarf an Satellitenverbindungen im Weltfernmeldenetz steigt jährlich in ausserordentlichem Masse an. Der Weltfernmeldeplan der Internationalen Fernmeldeunion (Venedig 1971) rechnet mit einer Zunahme des internationalen Fernmeldeverkehrs von jährlich 20-100 Prozent. Der über das INTELSAT-System geleitete Anteil dieses Verkehrs wird bei rund 50 Prozent liegen.

Von besonderer Bedeutung bleibt dabei die bereits erwähnte Tatsache, dass für viele Länder die Satellitenverbindungen die einzigen zuverlässigen Verkehrsträger nicht nur für internationale, sondern sehr oft auch für die inländischen Fernmeldebeziehungen sind und wahrscheinlich auch bleiben.

Der direkte Zugang zum Satelliten durch eine eigene Bodenstation macht ein Land auch unabhängig von seinen Nachbarn bezüglich der Zurverfügungstellung von Transitverbindungen, was in Anbetracht der unbeständigen politischen Lage in gewissen Gebieten noch wichtiger ist als andere Faktoren.

Schliesslich besitzt das INTELSAT-System eine Reihe von Vorteilen gegenüber konventionellen terrestrischen Verbindungsmitteln, die ihm eine dauernde grosse Bedeutung im Weltfernmeldenetz sicherstellen, nämlich: seine relativ niederigen Investitionskosten für einen Stromkreis; seine enorme Verkehrskapazität und seine fast ideale Flexibilität für die rasche Verbindungsaufnahme oder -Umleitung in einer grossen Zahl von
Verkehrsrichtungen. Die Betriebssicherheit des Systems ist nach den bisherigen Erfahrungen den konventionellen Mitteln mindestens ebenbürtig.

An der administrativen Konferenz für Weltraum-Funkdienste der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1971) sind die notwendigen Vereinbarungen getroffen worden, um den Fernmeldesatelliten für die zu erwartende Verkehrszunahme auch die erforderlichen Frequenzbänder zuzuteilen. Auch in dieser

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Beziehung ist die zukünftige Entwicklung des INTELSAT-Systems international gesichert.

Im Bestreben der Fernmeldedienste aller Länder, ihren Kunden möglichst zuverlässige und preisgünstige internationale Verbindungen zur Verfügung zu stellen, darf dem INTELSAT-System sicher eine dauernde und an Bedeutung zunehmende Rolle prognostiziert werden. Selbstverständlich wird auch der Konkurrent des Satelliten, das Unterseekabel, laufend technologisch weiterentwickelt mit dem Ziel, auch seine Stromkreiskosten zu senken. Abgesehen davon, dass das Kabel aber auf alle Zeiten nur auf wenigen, stark frequentierten Verkehrswegen rentabel zum Einsatz kommen kann, sind die Mitglieder der INTELSAT bestrebt, Satelliten auch auf verkehrsintensiven Strekken einzusetzen, da gerade hier eine Diversifizierung der Mittel zur Vermeidung von Verbindungsunterbrüchen besonders wichtig ist. Kürzliche Besprechungen zwischen den Fernmeldebehörden Westeuropas und der USA haben ergeben, dass auf lange Sicht eine Aufteilung des gegenseitigen Verkehrs auf Kabel und Satelliten im Verhältnis eins zu eins anzustreben sei.

V. Würdigung und Schlussfolgerung Eine Würdigung der neuen INTELSAT-Übereinkommen kann nur vorläufiger Natur sein. Nach dem Inkrafttreten und in der sechsjährigen Übergangsphase zum Aufbau der Generaldirektion wird sich zeigen, in welchem Ausmass die neuen Verträge eine tatsächliche Verbesserung gegenüber der provisorischen Regelung von 1964 bringen. Einige Punkte können jedoch bereits heute festgehalten werden.

Die Organisationsstruktur der INTELSAT ist internationaler und demokratischer als unter den vorläufigen Übereinkommen, Die Versammlung der Vertragsparteien und die Versammlung der Unterzeichner sind neue Organe, in denen jedes Mitglied gleichberechtigt ist. Im Gouverneursrat werden die USA nicht mehr über ein Vetorecht verfügen, ebensowenig im Vertragsänderungsverfahren. Die organisationseigene Generaldirektion bringt gegenüber der von Interessenkonflikten gekennzeichneten COMSAT-Geschäftsführung einen grossen Fortschritt.

Die Organisation ist jedoch mit Ubereinkommensbestimmungen belastet, die die eben erwähnten Fortschritte einschränken.

Es sei nur auf die geringen Kompetenzen der beiden Versammlungen, die Leichtigkeit, mit der die USA mit 40 Prozent der Stimmen und geschicktem Taktieren im Gouverneursrat trotzdem bestimmend sein können, und die Verpflichtung der Generaldirektion zur weitestmöglichen Vergabe von Exekutivfunktionen an die COMSAT oder ähnliche Gesellschaften hingewiesen. Der eigentliche Grund dieser Sachlage ist der, dass die USA schliesslich nicht so weit gehen wollten oder konnten, wie ihre eigenen Erklärungen es hoffen Hessen. Eine grosse Zahl von Delegationen, darunter die schweizerische, hatten sich 1969 in dem Glauben an den Verhandlungstisch gesetzt, dass eine echte

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Zusammenarbeit mit den USA verwirktlicht werden könne. Diese Hoffnung war auch durch den 1967 in Kraft getretenen Weltraumvertrag1} begründet, der klare Bestimmungen enthält, die eine angemessene Berücksichtigung der Gesamtinteressen der Staaten fordern und eine Politik der Einseitigkeit und Ausschliesslichkeit als unvereinbar mit dem Grundgedanken der Gleichberechtigung in Weltraumforschung und Weltraumnutzung erklären. Aber es zeigte sich im Verlaufe der Verhandlungen, dass diese Argumente nur sehr bedingte Gültigkeit hatten, zumindest im Bereich der kommerziellen Fernmeldesatelliten.

Es ist hier auf die damals wenig vorteilhafte Stellung der europäischen Staaten hinzuweisen und einzuräumen, dass es nicht möglich war, im Verlauf der Verhandlungen dem faktischen Fernmeldesatelliten- und Trägerraketenmonopol der USA wirksam entgegenzutreten. Wären die Anstrengungen Europas auf diesem Gebiet bereits weiter gediehen gewesen und hätte für die Schaffung eines europäischen Fernmeldesatellitensystems zumindest eine technische Möglichkeit bestanden, dann wäre die amerikanische Haltung sicher in mehreren Punkten konzilianter gewesen. Europa und somit auch unser Land sollten aus den INTELSAT-Verhandlungen die Lehre ziehen, dass sich die internationale Zusammenarbeit im technisch-wissenschaftlichen Bereich nur unter zwei Bedingungen harmonisch entwickeln kann: alle Beteiligten müssen sowohl den Willen zum gemeinsamen Vorgehen besitzen als auch in der Lage sein, am Verhandlungstisch ihre Fähigkeit unter Beweis zu stellen, nötigenfalls selbst handeln zu können. Das Fehlen einer echten Alternative wirkte sich nicht allein auf die Verhandlungsführung der Europäer aus; es beeinflusste darüber hinaus eine Vielzahl von Delegationen, die sich, ohne den Zwang des faktischen Monopols der USA in ihrer Entschlussfassung wohl freier gefühlt hätten.

Abschliessend sei festgehalten, dass die neuen Übereinkommen eine planvolle und betrieblich zufriedenstellende Weiterentwicklung des internationalen Fernmeldesatellitensystems ermöglichen und damit dem Hauptinteresse der schweizerischen PTT-Betriebe gerecht werden.

Die Beteiligung an der INTELSAT darf auf lange Sicht als sichere und finanziell nicht uninteressante Kapitalanlage gewertet werden. Die Risiken haben sich seit 1964 eindeutig verringert. Einerseits wurde die
Technologie durch Betriebserfahrung abgesichert, anderseits kann sich das System heute auf eine weitaus breitere Basis stützen, sind doch bereits über 80 Länder daran beteiligt. Die Satellitenverbindungen erlaubten bisher, mit einer vorsichtigen Einkalkulation der Risiken, eine zum Teil bedeutende Senkung der interkontinentalen Verkehrstarife, so dass bereits auch die PTT-Kunden spürbaren Nutzen aus der INTELSAT ziehen konnten. Die vorgesehene Kapitalhöchstgrenze x

> Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper (AS 1970 87); für die Schweiz am 18. Dezember 1969 in Kraft getreten.

302 von 500 Millionen Dollar bedeutet für die schweizerischen PTT-Betriebe, dass ihre Nettoinvestitionen in die INTELSAT vorläufig maximal etwa 20 Millionen Franken erreichen können. Bis heute (November 1971) betragen sie 11,1 Millionen Franken. Sowohl Investitionen wie Benützungsgebühren für SatelHtenleitungen werden durch die PTT über ihren Voranschlag getragen.

In politischer Hinsicht sind die Übereinkommen, wie aus den vorangehenden Ausführungen hervorgeht, weniger befriedigend. Sie tragen alle Merkmale eines nach zähen Verhandlungen zustande gekommenen Kompromisses, an dem über 70 Delegationen beteiligt waren. Darauf wies auch die Schweizer Delegation in ihrer Schlusserklärung hin: Die INTELSAT als Modell für zukünftige weltweite Zusammenarbeit auf technisch-wissenschaftlichem Gebiet zu bezeichnen, ginge zu weit; es sei vielmehr ein erster - wenn auch wichtiger Schritt getan worden, belastet mit vielen Unzulänglichkeiten und zugeschnitten auf eine besondere Situation.

Wichtig war jedoch, dass die Schweiz an diesem ersten Schritt aktiv mitwirkte. Ihre weitere Mitarbeit innerhalb der Organisation und in anderen Bereichen weltweiten Gemeininteresses sollte auf den gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnissen aufbauen und mit zur Suche nach Formen der Zusammenarbeit beitragen, die den Interessen aller Staaten noch besser gerecht werden.

Der deutsche Wortlaut der Übereinkommen wurde von der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz gemeinsam ausgearbeitet, so dass die Texte mit Ausnahme weniger Einzelausdrücke gleichlautend sind.

Die Verfassungsmâssigkeit des Ihnen zur Annahme empfohlenen Beschlussentwurfes beruht auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund das Recht zum Abschluss von Staatsverträgen mit dem Ausland einräumt. Die Zuständigkeit der eidgenössischen Räte ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Da das Übereinkommen jederzeit auf drei Monate kündbar ist, gelangt Artikel 89 Absatz 4 betreffend das faktultative Staatsvertragsreferendum nicht zur Anwendung.

Aus diesen Erwägungen beehren wir uns, Ihnen den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT, samt dem dazugehörigen Betriebsübereinkommen, zur Annahme zu empfehlen.

Wir versichern Sie,
sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 13. Dezember 1971 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Gnägi Der Bundeskanzler: Huber

303 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT»

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 197l1), beschliesst: Einziger Artikel 1

Das am 20, August 1971 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT» wird, samt dem dazugehörigen Betriebsübereinkommen, genehmigt, a

l

Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

> BB11972 I 281

304 Übersetzung aus den englischen und französischen Originaltexten

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT» Präambel Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in Anbetracht des in der Entschliessung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsatzes, dass Satelliten-Fernmeldeverbindungen so bald wie möglich allen Völkern auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung weltweit zur Verfügung stehen sollen; in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, insbesondere des Artikels I, der besagt, dass der Weltraum zum Vorteil und im Interesse aller Länder genutzt werden soll ; im Hinblick darauf, dass nach dem Übereinkommen betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem und dem dazugehörigen SpezialÜbereinkommen ein weltweites kommerzielles SatellitenFernmeldesystem geschaffen worden ist; von dem Wunsch geleitet, die Entwicklung dieses Satelliten-Fernmeldesystems fortzusetzen mit dem Ziel, zu einem einzigen weltweiten kommerziellen Satelliten-Fernmeldesystem zu gelangen, und zwar als Bestandteil eines verbesserten Welt-Fernmeldenetzes, das alle Gebiete der Erde mit erweiterten Fernmeldediensten versorgt und zum Weltfrieden und zur internationalen Verständigung beiträgt; entschlossen, zu diesem Zweck auf Grund des neuesten Standes der Technik der ganzen Menschheit die leistungsfähigsten und wirtschaftlichsten Fernmeldeeinrichtungen zugute kommen zu lassen, die mit einer rationellen und gerechten Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes vereinbar sind; in der Auffassung, das Satelliten-Fernmeldewesen müsse so gestaltet werden, dass alle Völker Zugang zu dem weltweiten Satellitensystem erhalten können und dass den Mitgliedstaaten der Internationalen Fernmeldeunion, die dies wünschen, die Möglichkeit eröffnet wird, Kapital in das System zu inve-

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stieren und sich somit an der Planung und Entwicklung, am Bau einschliesslich der Lieferung von Ausrüstungsgegenständen, an der Errichtung, dem Betrieb und dem Unterhalt des Systems sowie am Eigentum daran zu beteiligen; auf Grund des Übereinkommens betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem, sind wie folgt übereingekommen : Artikel I (Begriffsbestimmungen) In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a. «Übereinkommen» bezeichnet das vorliegende, am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen, durch das die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT» gegründet wird, einschliesslich der Anhänge, aber ausschliesslich aller Artikelüberschriften; b. «Betriebsübereinkommen» bezeichnet das am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen oder die von den Regierungen gemäss dem Übereinkommen bestimmten Fernmeldebetriebe aufgelegte Übereinkommen einschliesslich des Anhangs, aber ausschliesslich aller Artikelüberschriften ; c. «Vorläufiges Übereinkommen» bezeichnet das von den Regierungen am 20. August 1964 in Washington unterzeichnete Übereinkommen betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem; d. «SpezialÜbereinkommen» bezeichnet das von den Regierungen oder den von den Regierungen bestimmten Fernmeldebetrieben gemäss dem Vorläufigen Übereinkommen am 20. August 1964 unterzeichnete Übereinkommen; e. «Interimskomitee für das Satelliten-Fernmeldewesen» bezeichnet das nach Artikel IV des Vorläufigen Übereinkommens eingesetzte Komitee; /. «Vertragspartei» bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder auf den es vorläufig angewendet wird; g. «Unterzeichner» bezeichnet diejenigen Vertragsparteien oder von einer Vertragspartei bestimmten Fernmeldebetriebe, die das Betriebsübereinkommen unterzeichnet haben und für die es in Kraft getreten ist oder auf die es vorläufig angewendet wird; h. «Weltraumsegment» bezeichnet die Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungs- und zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände; i. «INTELSAT-Weltraumsegment» bezeichnet das der INTELSAT gehörende Weltraumsegment;

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j. «Fernmeldeverkehr» bezeichnet jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme; k, «öffentliche Fernmeldedienste» bezeichnet feste oder bewegliche Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können und der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung stehen, z. B. Telephon, Telegraph, Fernschreiber, Faksimile, Datenübermittlung, Übermittlung von zur Weitergabe an die Öffentlichkeit bestimmten Rundfunk- und Fernsehprogrammen zwischen zugelassenen Bodenstationen, die Zugang zum INTELSAT-Weltraumsegment haben, sowie Mietleitungen für einen dieser Zwecke; ausgenommen sind jedoch bewegliche Dienste solcher Art, die auf Grund des Vorläufigen Übereinkommens und des Spezialübereinkommens nicht erbracht wurden, bevor dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und die über bewegliche Funkstellen abgewickelt werden, die unmittelbar mit einem Satelliten arbeiten, der ganz oder teilweise dazu bestimmt ist, Dienste im Zusammenhang mit der Sicherheit oder der Flugkontrolle von Luftfahrzeugen oder mit dem Navigationsfunk für die Luft- oder Seeschiffahrt zu erbringen; /. «Sonderfernmeldedienste» bezeichnet Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können, mit Ausnahme der unter Buchstabe k bezeichneten Dienste; dazu gehören unter anderem Navigationsfunkdienste, Satelliten-Rundfunkdienste, die von der Allgemeinheit empfangen werden können, Weltraumforschungsdienste, meteorologische Dienste und Dienste zur Erforschung der Hilfsquellen der Erde; m, «Vermögenswert» bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann sowie vertragliche Rechte; n. «Planung» und «Entwicklung» umfassen auch die unmittelbar mit den Zwecken der INTELSAT zusammenhängende Forschung.

Artikel II (Gründung der TNTELSAT) a. Unter voller Berücksichtigung der in der Präambel niedergelegten Grundsätze gründen die Vertragsparteien hiermit die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT, deren Hauptzweck es ist, die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt des gemäss dem Vorläufigen Übereinkommen und dem SpezialÜbereinkommen geschaffenen Weltraumsegments des weltweiten
kommerziellen Satelliten-Fernmeldesystems in endgültiger Form fortzuführen.

b. Jeder Vertragsstaat unterzeichnet das gemäss diesem Übereinkommen zu schliessende und gleichzeitig damit zur Unterzeichnung aufzulegende Betriebsübereinkommen oder bestimmt einen öffentlichen oder privaten Fernmeldebetrieb, der es unterzeichnet. Die Beziehungen zwischen dem als Unterzeich-

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ner handelnden Fernmeldebetrieb und der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, richten sich nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

c. Öffentliche und private Fernmeldebetriebe können unter Beachtung der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Wege direkter Verhandlungen geeignete Verkehrsvereinbarungen treffen über die Benutzung der auf Grund dieses Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens zur Verfügung stehenden Fernmeldekanäle sowie über die der Öffentlichkeit anzubietenden Dienste, über Einrichtungen, über die Verteilung der Einnahmen und über die damit zusammenhängenden geschäftlichen Regelungen.

Artikel III (Tätigkeitsbereich der INTELSAT) a. Bei der Fortführung der mit dem Weltraumsegment des in Artikel II Buchstabe a genannten weltweiten kommerziellen Satelliten-Fernmeldesystems zusammenhängenden Tätigkeit in endgültiger Form verfolgt die INTELSAT den Hauptzweck, auf kommerzieller Grundlage das Weltraumsegment bereitzustellen, das erforderlich ist, um allen Gebieten der Welt internationale öffentliche Fernmeldedienste von hoher Qualität und Zuverlässigkeit auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zur Verfügung zu stellen.

b. Den internationalen öffentlichen Fernmeldediensten sind folgende Dienste gleichgestellt: i. nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterliegende Gebiete oder durch die Hohe See getrennt sind; ii. nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die nicht durch terrestrische Breitband-Übertragungseinrichtungen verbunden und die durch natürliche Hindernisse so aussergewöhnlicher Art getrennt sind, dass sie die existenzfähige Anlage von terrestrischen Breitband-Übertragungseinrichtungen zwischen diesen Gebieten verhindern, sofern die Versammlung der Unterzeichner unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gouverneursrats im voraus die entsprechende Genehmigung erteilt hat.

c. Das in Verfolgung des Hauptzwecks geschaffene INTELSAT-Weltraumsegment wird auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung auch für andere nationale öffentliche Fernmeldedienste zur Verfügung gestellt, sofern die Fähigkeit der INTELSAT, ihren Hauptzweck zu erfüllen, dadurch nicht beeinträchtigt wird.

d. Das INTELSAT-Weltraumsegment kann auf Ersuchen und zu angemessenen
Bedingungen auch für internationale oder nationale Sonderfernmeldedienste - ausser für militärische Zwecke - benutzt werden, sofern i. die Bereitstellung öffentlicher Fernmeldedienste dadurch nicht beeinträchtigt wird und

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ii. die Regelungen im übrigen technisch und wirtschaftlich annehmbar sind.

e. Die INTELSAT kann auf Ersuchen und zu angemessenen Bedingungen unabhängig vom INTELSAT-Weltraumsegment Satelliten oder damit zusammenhängende Einrichtungen für i. nationale öffentliche Fernmeldedienste in Gebieten, die der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer Vertragsparteien unterstehen, ii. internationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die der Hoheitsgewalt von zwei oder mehr Vertragsparteien unterstehen, iii. Sonderfernmeldedienste - ausser für militärische Zwecke bereitstellen, sofern der leistungsfähige und wirtschaftliche Betrieb des INTELSAT-Weltraumsegments dadurch nicht beeinträchtigt wird.

/. Die Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments für Sonderfernmeldedienste nach Buchstabe d und die Bereitstellung von Satelliten oder damit zusammenhängenden Einrichtungen unabhängig vom INTELSAT-Weltraumsegment nach Buchstabe e sind Gegenstand von Verträgen zwischen der INTELSAT und den jeweiligen Antragstellern. Die Benutzung der Einrichtungen des INTELSAT-Weltraumsegments für Sonderfernmeldedienste nach Buchstabe d und die Bereitstellung von Satelliten oder damit zusammenhängenden Einrichtungen unabhängig vom INTELSAT-Weltraumsegment für Sonderfernmeldedienste nach Buchstabe e Ziffer iii müssen den einschlägigen Genehmigungen der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel VII Buchstabe c Ziffer iv entsprechen, die im Planungsstadium einzuholen sind. Bringt die Benutzung der Einrichtungen des INTELSAT-Weltraumsegments für Sonderfernmeldedienste zusätzliche Kosten mit sich, die sich aus den erforderlichen Änderungen an den bestehenden oder geplanten INTELSAT-Weltraumsegment-Einrichtungen ergeben, oder wird die Bereitstellung von Satelliten oder damit zusammenhängenden Einrichtungen unabhängig vom INTELSATWeltraumsegment nach Buchstabe e Ziffer iii für Sonderfernmeldedienste beantragt, so ist die Genehmigung der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel VII Buchstabe c Ziffer iv einzuholen, sobald der Gouvemeursrat in der Lage ist, die Versammlung im einzelnen über die geschätzten Kosten des Vorschlags, die daraus zu erwartenden Vorteile, die damit zusammenhängenden technischen oder sonstigen Probleme sowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf gegenwärtige oder vorhersehbare INTELSAT-Dienste zu unterrichten.
Eine derartige Genehmigung ist einzuholen, bevor das Beschaffungsverfahren für die betreffende Einrichtung oder die betreffenden Einrichtungen eingeleitet wird. Vor Erteilung derartiger Genehmigungen hat die Versammlung der Vertragsparteien gegebenenfalls die unmittelbar mit der Bereitstellung der betreffenden Sonderfernmeldedienste befassten SpezialOrganisationen der Vereinten Nationen zu konsultieren oder sich zu vergewissern, dass die INTELSAT derartige Konsultationen durchgeführt hat.

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Artikel IV (Rechtspersönlichkeit) a. Die INTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit, eimchliesslich der Fähigkeit, i. Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen zu

schliessen; ii. Verträge zu schliessen; iii. Vermögenswerte zu erwerben und darüber zu verfügen und iv. Prozesspartei zu sein.

b. Jede Vertragspartei trifft alle erforderlich Massnahmen im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt, um diesem Artikel nach ihrem innerstaatlichen Recht Wirksamkeit zu verleihen.

Artikel V (Finanzielle Grundsätze) a. Die INTELSAT ist Eigentümerin des INTELSAT-Weltraumsegments und aller sonstigen von der INTELSAT erworbenen Vermögenswerte, Der finanzielle Anteil jedes Unterzeichners an der INTELSAT entspricht dem Betrag, der sich aus der Anwendung seines Investitionsanteils auf die nach Artikel 7 des Betriebsübereinkommens durchgeführte Bewertung ergibt.

b. Jeder Unterzeichner hat einen Investitionsanteil, der seinem Anteil an der Gesamtbenutzung des INTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner gemäss dem Betriebsübereinkommen entspricht. Jedoch darf der Invesfitionsanteil eines Unterzeichners, selbst wenn seine Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments gleich Null ist, nicht geringer sein als der im Betriebsübereinkommen festgesetzte Mindestanteil.

c. Jeder Unterzeichner trägt zum Kapitalbedarf der INTELSAT bei und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals gemäss dem Betriebsübereinkommen.

d. Alle Benutzer des INTELSAT-Weltraumsegments zahlen Benützungsgebühren, die gemäss diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen festgesetzt werden. Auf alle Antragsteller auf Weltraumsegmentkapazität findet für jede Benützungsart der gleiche Gebührensatz für die Benützung des Weltraumsegments Anwendung.

e. Die in Artikel HI Buchstabe e erwähnten unabhängigen Satelliten und die damit zusammenhängenden Einrichtungen können mit einstimmiger Genehmigung aller Unterzeichner als Teil des INTELSAT-Weltraumsegments von der INTELSAT finanziert werden und der INTELSAT gehören. Wird diese Genehmigung nicht erteilt, so sind sie vom INTELSAT-WeltraumsegBuDdesblatt, 124,Jahrs. Bd.I

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ment unabhängig, werden von den Antragstellern finanziert und gehören ihnen.

In diesem Fall müssen die von der INTELSAT festgesetzten finanziellen Bedingungen so beschaffen sein, dass die unmittelbar aus der Planung, der Entwicklung, dem Bau und der Bereitstellung dieser unabhängigen Satelliten und der damit zusammenhängenden Einrichtung entstehenden Kosten sowie ein angemessener Teil der allgemeinen Kosten und der Verwaltungskosten der INTELSAT voll gedeckt sind.

Artikel VI (Struktur der INTELSAT) a. Die INTELSAT hat folgende Organe: i. die Versammlung der Vertragsparteien; ii. die Versammlung der Unterzeichner; iii. den Gouverneursrat und iv. ein dem Gouverneursrat verantwortliches geschäftsführendes Organ.

b. Sofern nicht in diesem Übereinkommen oder im Betriebsübereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, wird kein Organ einen Beschluss fassen oder eine sonstige Handlung vornehmen, die geeignet ist, die Ausübung einer Befugnis oder die Wahrnehmung einer Verantwortung oder einer Aufgabe zu ändern, unwirksam zu machen, zu verzögern oder auf andere Weise zu beeinträchtigen, die einem anderen Organ durch dieses Übereinkommen oder das Betriebsübereinkommen übertragen ist.

c. Vorbehaltlich des Buchstabens b werden die Versammlung der Vertragsparteien, die Versammlung der Unterzeichner und der Gouverneursrat jeweils jede Entschliessung, Empfehlung oder Ansicht, die ein anderes dieser Organe in Wahrnehmung der ihm durch dieses Übereinkommen oder das Betriebsübereinkommen übertragenen Verantwortlichkeiten und Aufgaben annimmt oder äussert, zur Kenntnis nehmen und gebührend berücksichtigen.

Artikel VII (Versammlung der Vertragsparteien) a. Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien und ist das Hauptorgan der INTELSAT.

b. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über diejenigen mit der INTELSAT zusammenhängenden Fragen, die vor allem für die Vertragsparteien als souveräne Staaten von Interesse sind. Sie ist befugt, über die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der INTELSAT zu beraten, die den Grundsätzen, den Zwecken und dem Tätigkeitsbereich der INTELSAT gemäss diesem Übereinkommen entsprechen müssen. Im Einklang mit Artikel VI Buchstaben b und c wird die Versammlung der Vertragsparteien die Entschliessungen, Empfehlungen und Ansichten, die ihr von der Versammlung der

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Unterzeichner oder dem Gouverneursrat zugeleitet werden, gebührend berücksichtigen.

c. Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben und Befugnisse: i. in Ausübung ihrer Befugnis, über die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der INTELSAT zu beraten, gegenüber den anderen INTELSAT-Organen Ansichten zu äussern oder Empfehlungen abzugeben, wie sie dies für angebracht hält; ii. zu beschliessen, dass Massnahmen getroffen werden sollen, um zu verhindern, dass die Tätigkeit der INTELSAT mit einem allgemeinen mehrseitigen Vertragswerk kollidiert, das mit diesem Übereinkommen vereinbar ist und dem mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien beigetreten sind; iii. Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen nach Artikel XVII zu prüfen und darüber zu beschliessen sowie Änderungen des Betriebsübereinkommens vorzuschlagen, dazu ihre Ansicht zu äussern und Empfehlungen abzugeben; iv, durch allgemeine Vorschriften oder besondere Anordnungen die Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments und die Bereitstellung von Satelliten und damit zusammenhängenden Einrichtungen unabhängig vom INTELSAT-Weltraumsegment für Sonderfemmeldedienste im Rahmen des in Artikel III Buchstabe d und Buchstabe e Ziffer iii bezeichneten Tätigkeitsbereichs zu genehmigen; v. die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v aufgestellten allgemeinen Vorschriften zu überprüfen, um die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sicherzustellen; vi. die von der Versammlung der Unterzeichner und vom Gouverneursrat vorgelegten Berichte über die Verwirklichung der allgemeinen Zielsetzungen, die Tätigkeit und das langfristige Programm der INTELSAT zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äussern; vii. zu der Absicht, Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig von INTELSAT-Weltraumsegment-Einrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benützen, nach Artikel XIV ihre Schlussfolgerungen in Form von Empfehlungen zum Ausdruck zu bringen; viii. nach Artikel XVI Buchstabe b Ziffer i Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Austritt einer Vertragspartei aus der INTELSAT zu fassen; ix. Fragen der offiziellen Beziehungen zwischen der INTELSAT und Staaten, ob sie Vertragsparteien sind oder nicht, oder internationalen Organisationen zu entscheiden; x. von den Vertragsparteien vorgelegte Beschwerden zu prüfen; xi. die in Artikel 3 des Anhangs C bezeichneten Rechtssachverständigen zu wählen;

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xii. Beschlüsse im Zusammenhang mit der Ernennung des Generaldirektors nach den Artikeln XI undXII zu fassen; xiii. nach Artikel XJI die Organisationsstruktur des geschäftsführenden Organs zu beschliessen; xiv. alle sonstigen nach diesem Übereinkommen in den Zuständigkeitsbereich der Versammlung der Vertragsparteien fallenden Befugnisse auszuüben.

d. Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens anberaumt. Danach wird planmässig alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung abgehalten. Die Versammlung der Vertragsparteien kann jedoch von Tagung zu Tagung etwas anderes beschliessen.

e. i. Ausser den unter Buchstabe d vorgesehenen ordentlichen Tagungen kann die Versammlung der Vertragsparteien ausserordentliche Tagungen abhalten; diese können entweder auf Antrag des Gouverneursrats nach Artikel XIV oder XVI oder auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien anberaumt werden, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien einschliesslich der antragstellenden unterstützt wird.

ii. Anträge auf ausserordentliche Tagungen müssen den Zweck der Tagung angeben und schriftlich an den Generalsekretär oder Generaldirektor gerichtet werden; dieser sorgt dafür, dass die Tagung so bald wie möglich und entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Versammlung der Vertragsparteien für die Anberaumung derartiger Tagungen stattfindet.

/. Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der Mehrheit der Vertragsparteien anwesend sind. Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und au der Abstimmung teilnehmen Streitigkeiten darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, werden mit der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien entschieden, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen.

g. Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich ihre Geschäftsordnung; diese enthält Vorschriften für die Wahl eines Vorsitzenden
und sonstiger Amtsträger.

h. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien. Die Tagungskosten der Versammlung der Vertragsparteien gelten als Verwaltungskosten der INTELSAT im Sinne des Artikels 8 des Betriebsübereinkommens.

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Artikel VHI ( Versammlung der Unterzeichner) a. Die Versammlung der Unterzeichner besteht aus allen Unterzeichnern.

Nach Artikel VI Buchstaben b und c wird die Versammlung der Unterzeichner die ihr von der Versammlung der Vertragsparteien oder vom Gouverneursrat vorgelegten Entschliessungen, Empfehlungen und Ansichten gebührend berücksichtigen.

b. Die Versammlung der Unterzeichner hat folgende Aufgaben und Befugnisse: i. den Jahresbericht und die jährlichen finanziellen Aufstellungen, die ihr vom Gouverneursrat vorgelegt werden, zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äussern; ii. zu Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen nach Artikel XVII ihre Ansicht zu äussern und Empfehlungen abzugeben sowie nach Artikel 22 des Betriebsübereinkommens Änderungsvorschläge zum Betriebsübereinkommen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, unter Berücksichtigung der Ansichten und Empfehlungen der Versammlung der Vertragsparteien oder des Gouverneursrats zu prüfen und darüber zu beschliessen; in. vom Gouverneursrat vorgelegte Berichte über zukünftige Programme einschliesslich ihrer voraussichtlichen finanziellen Folgen zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äussern; iv. Empfehlungen des Gouverneursrats über eine Heraufsetzung der in Artikel 5 des Betriebsübereinkommens vorgesehenen Höchstgrenze zu prüfen und darüber zu beschliessen; v. auf Empfehlung des Gouverneursrats und als Richtlinien für ihn allgemeine Vorschriften aufzustellen über A. die Zulassung von Bodenstationen für den Zugang zum INTELSAT-Weltraumsegment ; B. die Zuteilung von INTELSAT-Weltraumsegmentkapazität; C. die Festsetzung und Anpassung der Gebührensätze für die Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung; vi. nach Artikel XVI Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Austritt eines Unterzeichners aus der INTELSAT zu fassen; vii. von den Unterzeichnern unmittelbar oder über den Gouverneursrat oder von Benutzern des INTELSAT-Weltraumsegments, die keine Unterzeichner sind, über den Gouverneursrat vorgelegte Beschwerden zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äussern;

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viü. Berichte über die Verwirklichung der allgemeinen Zielsetzungen, die Tätigkeit und das langfristige Programm der INTELSAT auszuarbeiten und der Versammlung der Vertragsparteien sowie den Vertragsparteien vorzulegen; ix. Beschlüsse über die in ArtikelIII Buchstabe/» Ziffer ii erwähnten Genehmigungen zu fassen; x. den vom Gouverneursrat der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XII Buchstabe g vorgelegten Bericht über eine endgültige Regelung der Geschäftsführung zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äussern; xi. jährlich die in Artikel IX vorgesehene Bestimmung für die Zwecke der Vertretung im Gouverneursrat vorzunehmen; xii. alle sonstigen nach diesem Übereinkommen oder dem Betriebsübereinkommen in den Zuständigkeitsbereich der Versammlung der Unterzeichner fallenden Befugnisse auszuüben.

c. Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Unterzeichner wird vom Generalsekretär auf Ersuchen des Gouverneursrats innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens anberaumt. Danach findet in jedem Kalenderjahr eine ordentliche Tagung statt.

d. i. Ausser den unter Buchstabe c vorgesehenen ordentlichen Tagungen kann die Versammlung der Unterzeichner ausserordentliche Tagungen abhalten; diese können entweder auf Antrag des Gouverneursrats oder auf Antrag eines oder mehrerer Unterzeichner anberaumt werden, der von mindestens einem Drittel der Unterzeichner einschliessuch des oder der antragstellenden Unterzeichner unterstützt wird, ii. Die Anträge auf ausserordentliche Tagungen müssen den Zweck der Tagung angeben und schriftlich an den Generalsekretär oder Generaldirektor gerichtet werden; dieser sorgt dafür, dass die Tagung so bald wie möglich und entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Versammlung der Unterzeichner über die Anberaumung derartiger Tagungen stattfindet. Die Tagesordnung der ausserordentlichen Tagung ist auf den oder die Zwecke zu beschränken, für die sie anberaumt wurde.

e. Die Versammlung der Unterzeichner ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der Mehrheit der Unterzeichner anwesend sind. Jeder Unterzeichner hat eine Stimme. Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichner, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse über Verfahrensfragen
bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Unterzeichner, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Streitigkeiten darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, werden mit einfacher Mehrheit der Unterzeichner entschieden, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen.

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/. Die Versammlung der Unterzeichner gibt sich ihre Geschäftsordnung; diese enthält Vorschriften für die Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger.

g. Jeder Unterzeichner trägt die Kosten seiner Vertretung auf einer Tagung der Versammlung der Unterzeichner. Die Tagungskosten der Versammlung der Unterzeichner gelten als Verwaltungkosten der INTELSAT im Sinne des Artikels 8 des Betriebsübereinkommens.

Artikel IX (Gouverneursrat: Zusammensetzung und Abstimmung) a. Der Gouverneursrat besteht aus i. einem Gouverneur als Vertreter jedes Unterzeichners, dessen Investitionsanteil nicht unter dem nach Buchstabe b bestimmten Mindestinvestitionsanteil liegt; ii. einem Gouverneur als Vertreter jeder Gruppe von zwei oder mehr nach Ziffer i nicht vertretenen Unterzeichnern, deren zusammengefasster Investitionsanteil nicht unter dem nach Buchstabe b bestimmten Mindestinvestitionsanteil liegt und die sich auf eine derartige Vertretung geeinigt haben; iii. einem Gouverneur als Vertreter jeder Gruppe von mindestens fünf nach Ziffer i oder ii nicht vertretenen Unterzeichnern aus jeweils einer der durch die 1965 in Montreux abgehaltene BevoUmächtigtenkonferenz der Internationalen Femmeldeunion bezeichneten Regionen, unabhängig von den Gesamtinvestitionsanteilen der die Gruppe bildenden Unterzeichner. Jedoch darf die Zahl der Gouverneure auf Grund dieser Bestimmung nicht mehr als zwei für jede von der Union bezeichnete Region oder fünf für alle von der Union bezeichneten Regionen betragen.

b. i. Während der Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zur ersten Tagung der Versammlung der Unterzeichner entspricht der Mindestinvestitionsanteil, der einen Unterzeichner oder eine Gruppe von Unterzeichnern zur Vertretung im Gouverneursrat berechtigt, dem Investitionsanteil des Unterzeichners, der auf der in abnehmender Reihenfolge der anfänglichen Investitionsanteile aller Unterzeichner aufgestellten Liste den dreizehnten Platz einnimmt, ii. Nach der unter Ziffer i genannten Zeit bestimmt die Versammlung 1 der Unterzeichner jährlich den Mindestinvestitionsanteil, der einen Unterzeichner oder eine Gruppe von Unterzeichnern zur Vertretung im Gouverneursrat berechtigt. Dabei lâsst sich die Versammlung der Unterzeichner davon leiten, dass es wünschenswert ist, die Zahl der Gouverneure - ausschliesslich der nach Buchstabe a Ziffer iii gewählten Gouverneure - bei etwa zwanzig zu halten.

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iii. Zum Zweck der Bestimmung nach Ziffer ii setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil nach folgenden Regeln fest: A. Besteht der Gouverneursrat im Zeitpunkt der Bestimmung aus zwanzig, einundzwanzig oder zweiundzwanzig Gouverneuren, so setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil fest, der dem Investitionsanteil des Unterzeichners entspricht, der auf der derzeit geltenden Liste den gleichen Platz einnimmt, den der bei der vorhergehenden Bestimmung bezeichnete Unterzeichner auf der damals geltenden Liste einnahm.

B. Besteht der Gouverneursrat im Zeitpunkt der Bestimmung aus mehr als zweiundzwanzig Gouverneuren, so setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil fest, der dem Investitionsanteil des Unterzeichners entspricht, der auf der derzeit geltenden Liste einen Platz oberhalb desjenigen einnimmt, den der bei der vorhergehenden Bestimmung bezeichnete Unterzeichner auf der damals geltenden Liste einnahm.

C. Besteht der Gouverneursrat im Zeitpunkt der Bestimmung aus weniger als zwanzig Gouverneuren, so setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil fest, der dem Invcstitionsanteil des Unterzeichners entspricht, der auf der derzeit geltenden Liste einen Platz unterhalb desjenigen einnimmt, den der bei der vorhergehenden Bestimmung bezeichnete Unterzeichner auf der damals geltenden Liste einnahm.

iv. Würde bei Anwendung des Verfahrens nach Ziffer iii Buchstabe B oder C die Zahl der Gouverneure unter zwanzig bzw. über zweiundzwanzig liegen, so setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil fest, der nach Möglichkeit sicherstellt, dass die Zahl der Gouverneure zwanzig beträgt.

v. Für die Zwecke der Ziffern iii und iv bleiben die nach Buchstabe a Ziffer iii bestimmten Gouverneure unberücksichtigt.

vi. Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes treten die nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer ii des Betriebsübereinkommens bestimmten Investitionsanteile mit dem ersten Tag der auf die Bestimmung folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner in Kraft.

c. Sobald ein Unterzeichner oder eine Gruppe von Unterzeichnern die Voraussetzungen für eine Vertretung nach Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii erfüllt, haben sie Anspruch auf Vertretung im Gouverneursrat. Im
Falle einer unter Buchstabe a Ziffer iii bezeichneten Gruppe von Unterzeichnern wird dieser Anspruch nach Eingang eines schriftlichen Antrags dieser Gruppe beim geschäftsführenden Organ wirksam, sofern die Zahl der im Gouverneursrat vertretenen Gruppen im Zeitpunkt des Eingangs des schriftlichen Antrags die unter Buchstabe a Ziffer iii festgesetzten anwendbaren Grenzen nicht bereits er-

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reicht hat. Hat im Zeitpunkt des Eingangs des schriftlichen Antrags die Vertretung im Gouverneursrat nach Buchstabe a Ziffer iii die darin festgesetzten anwendbaren Grenzen bereits erreicht, so kann die Gruppe von Unterzeichnern ihren Antrag auf der nächsten ordentlichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner zwecks Bestimmung nach Buchstabe d einreichen, d. Auf Antrag einer oder mehrerer unter Buchstabe a Ziffer iii bezeichneter Gruppen von Unterzeichnern bestimmt die Versammlung der Unterzeichner jährlich, welche dieser Gruppen künftig oder weiterhin im Gouverneursrat vertreten sein soll. Dazu wählt die Versammlung der Unterzeichner, wenn mehr als zwei Gruppen aus einer von der Internationalen Fernmeldeunion bezeichneten Region oder mehr als fünf Gruppen aus allen von der Union bezeichneten Regionen vorhanden sind, zunächst aus jeder dieser Regionen die Gruppe mit dem höchsten zusammengefassten Investitionsanteil, die nach Buchstabe c einen schriftlichen Antrag eingereicht hat. Liegt die Zahl der auf diese Weise ausgewählten Gruppen unter fünf, so werden die übrigen zu vertretenden Gruppen in abnehmender Reihenfolge der zusammengefassten Investitionsanteile jeder Gruppe gewählt, wobei die unter Buchstabe a Ziffer iii festgesetzten anwendbaren Grenzen nicht überschritten werden dürfen.

e. Um die Kontinuität innerhalb des Gouverneursrats zu gewährleisten, bleibt jeder Unterzeichner oder jede Gruppe von Unterzeichnern, die nach Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii vertreten sind, entweder einzeln oder als Teil der Gruppe ungeachtet etwaiger Änderungen ihrer Investitionsanteile infolge einer Angleichung der Investitionsanteile bis zur nächsten Bestimmung nach Buchstaben b oder d vertreten. Jedoch wird die Vertretung als Teil einer nach Buchstabe a Ziffer ü oder iii gebildeten Gruppe beendet, wenn durch den Austritt eines oder mehrerer Unterzeichner aus der Gruppe der Anspruch der Gruppe auf Vertretung im Gouverneursrat nach diesem Artikel erlischt.

/. Vorbehaltlich des Buchstabens g hat jeder Gouverneur einen Stimmenanteil, der demjenigen Teil des Investitionsanteils des von ihm vertretenen Unterzeichners oder der von ihm vertretenen Gruppe von Unterzeichnern entspricht, der sich aus der Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments für Dienste folgender Art ergibt : i. internationale öffentliche
Fernmeldedienste; ii. nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterliegende Gebiete oder durch die Hohe See getrennt sind, sowie iii. nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die nicht durch terrestrische Breitband-Übertragungseinrichtungen verbunden und die durch natürliche Hindernisse so aussergewöhnlicher Art getrennt sind, dass sie die existenzfähige Anlage von terrestrischen Breitband-Übertragungseinrichtungen zwischen diesen Gebieten verhindern, sofern die Versammlung der Unterzeichner im voraus die nach Artikel III Buchstabe b Ziffer ii erforderliche Genehmigung erteilt hat.

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g. Für die Zwecke des Buchstabens/gilt folgende Regelung: i. im Fall eines Unterzeichners, dem nach Artikel 6 Buchstabe d des Betriebsübereinkommens ein geringerer Investitionsanteil gewährt wird, findet die Verringerung verhältnismässig auf alle Arten von Benutzung Anwendung; ii. im Fall eines Unterzeichners, dem nach Artikel 6 Buchstabe d des Betriebsübereinkommens ein höherer Investitionsanteil gewährt wird, findet die Erhöhung verhältnismässig auf alle Arten von Benutzung Anwendung; iii. im Fall eines Unterzeichners, der nach Artikel 6 Buchstabe h des Betriebsübereinkommens einen Investitionsanteil von 0,05 Prozent hat und für die Zwecke der Vertretung im Gouverneursrat nach Buchstabe a Zifier ii oder iii einer Gruppe angehört, wird sein Investitionsanteil als aus der Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments für Dienste der unter Buchstabe/angeführten Arten stammend angesehen; iv. ein Gouverneur kann nicht mehr als 40 Prozent der gesamten Stimmenanteile aller im Gouverneursrat vertretenen Unterzeichner und Gruppen von Unterzeichnern abgeben. Soweit der Stimmenanteil eines Gouverneurs 40 Prozent der gesamten Stimmenanteile überschreitet, wird der Überschuss gleichmässig auf die -anderen Gouverneure im Gouvemeursrat verteilt.

h. Für die Zwecke der Zusammensetzung des Gouverneursrats und der Berechnung des Stimmenanteils der Gouverneure werden die nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer ii des Betriebsübereinkommens bestimmten Investitionsanteile mit dem ersten Tag der auf diese Bestimmung folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner wirksam.

/. Der Gouverneursrat ist beschlussfâhig, wenn auf einer Sitzung entweder die Mehrheit seiner Mitglieder, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenanteile aller im Gouverneursrat vertretenen Unterzeichner und Gruppen von Unterzeichnern besitzt, oder - ungeachtet des von ihnen vertretenen Stimmenanteils - die Gesamtzahl der den Gouverneursrat bildenden Mitglieder abzüglich drei anwesend ist.

j. Der Gouverneursrat bemüht sich, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen.

Wird keine Einstimmigkeit erzielt, so bedürfen seine Beschlüsse i. in allen materiellen Fragen entweder der Zustimmung von mindestens vier Gouverneuren, die mindestens zwei Drittel des gesamten Stimmenanteils aller im Gouverneursrat vertretenen Unterzeichner und Gruppen von
Unterzeichnern unter Berücksichtigung der unter Buchstabe g Ziffer iv vorgesehenen Uberschussverteilung besitzen, oder aber der Zustimmung von mindestens der Gesamtzahl der den Gouverneursrat bildenden Mitglieder abzüglich drei, ungeachtet des von ihnen vertretenen Stimmenanteils;

319 ii. in allen Verfahrensfragen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Gouverneure, wobei jeder eine Stimme besitzt.

k. Streitigkeiten darüber, ob es sich bei einer bestimmten Frage um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, entscheidet der Vorsitzende des Gouverneursrats. Seine Entscheidung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Gouverneure aufgehoben werden, wobei jeder eine Stimme besitzt.

/. Der Gouverneursrat kann, wenn er es für zweckmässig hält, beratende Ausschüsse einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.

m. Der Gouverneursrat gibt sich seine Geschäftsordnung, die auch das Verfahren zur Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger etwa erforderlicher Amtsträger regelt. Ungeachtet des Buchstabens j kann die Geschäftsordnung jedes beliebige Abstimmungsverfahren für die Wahl der Amtsträger vorsehen, das der Gouverneursrat für zweckmässig hält.

n. Die erste Tagung des Gouverneursrats findet gemäss Absatz 2 des Anhangs des Betriebsübereinkommens statt. Der Gouverneursrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr, zusammen.

Artikel X (Gouverneursrat: Aufgaben) a. Der Gouverneursrat ist verantwortlich für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt des INTELSAT-Weltraumsegments sowie nach Massgabe dieses Übereinkommens, des Betriebsübereinkommens und etwaiger diesbezüglicher Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel VII für die Ausübung aller sonstigen von der INTELSAT unternommenen Tätigkeiten. Zur Wahrnehmung dieser Verantwortlichkeiten hat der Gouverneursrat die nach diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Befugnisse und Aufgaben, die folgendes einschliessen: i. Annahme von Zielsetzungen, Plänen und Programmen im Zusammenhang mit der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung, dem Betrieb und dem Unterhalt des INTELSAT-Weltraumsegments und gegebenenfalls im Zusammenhang mit allen sonstigen Tätigkeiten, welche die INTELSAT wahrzunehmen befugt ist ; ii. Annahme von Beschaffungsverfahren, -Vorschriften und -bedingungen im Einklang mit Artikel XIII und Genehmigung der Beschaffungsverträge; iii. Annahme der finanziellen Zielsetzungen und der jährlichen finanziellen Aufstellungen und Genehmigung des Budgets;

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iv. Annahme der Zielsetzungen und Verfahren für den Erwerb, den Schutz und die Weitergabe von Rechten an Erfindungen und technischen Informationen nach Artikel 17 des Betriebsübereinkommens; v. Ausarbeitung von Empfehlungen an die Versammlung der Unterzeichner hinsichtlich der Aufstellung der in Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v vorgesehenen allgemeinen Vorschriften; vi. Annahme technischer Normen und Verfahren - im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften - für die Zulassung der Bodenstationen, die Zugang zum INTELSAT-Weltraumsegment haben sollen, für die Prüfung und Überwachung der Betriebsdaten der Bodenstationen, die Zugang haben, und für die Koordinierung des Zugangs der Bodenstationen zum INTELSAT-Weltraumsegment und seiner Benutzung durch die Bodenstationen; vii. Annahme der Bedingungen für die Zuteilung von INTELSAT-Weltraumsegmentkapazität im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften; viü. regelmässige Festsetzung der Gebührensätze für die Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften; ix. Treffen geeigneter Massnahmen nach Artikel 5 des Betriebsübereinkommens hinsichtlich einer Heraufsetzung der in jenem Artikel vorgesehenen Höchstgrenze; x. Leitung der Verhandlungen mit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, und Vorlage des Sitzabkommens, das die in Artikel XV Buchstabe c vorgesehenen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten regelt, an die Versammlung der Vertragsparteien zur Beschlussfassung; xi, Zulassung von Nichtstandardbodenstationen für den Zugang zum INTELSAT-Weltraumsegment im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften; xii. Festsetzung von Bedingungen für den Zugang von Fernmeldebetrieben, die nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, zum INTELSAT-Weltraumsegment nach den von der Versammlung der Unterzeichner gemäss Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v aufgestellten allgemeinen Vorschriften und im Einklang mit Artikel V Buchstabe d; xiii. Beschlüsse über Massnahmen für Kontenüberziehungen und für die Kreditaufnahme nach Artikel 10 des Betriebsübereinkommens; xiv, Vorlage eines Jahresberichts über die Tätigkeit der INTELSAT sowie der jährlichen finanziellen Aufstellungen an die Versammlung der Unterzeichner;

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xv. Vorlage von Berichten über zukünftige Programme einschliesslich ihrer voraussichtlichen finanziellen Folgen an die Versammlung der Unterzeichner; xvi. Vorlage von Berichten und Empfehlungen an die Versammlung der Unterzeichner über jede sonstige Angelegenheit, die nach Ansicht des Gouverneursrats von dieser Versammlung geprüft werden sollte; xvii. Beschaffung aller Informationen, die eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner anfordert, um den Pflichten aus diesem Übereinkommen oder dem Betriebsübereinkommen nachkommen zu können; xviii, Ernennung und Entlassung des Generalsekretärs nach Artikel XII und des Generaldirektors nach den Artikeln VII, XI und XII; xix. Bestimmung eines leitenden Mitarbeiters des geschäftsführenden Organs zum amtierenden Generalsekretär nach Artikel Xu Buchstabe d Ziffer i und Bestimmung eines leitenden Mitarbeiters des geschäftsführenden Organs zum amtierenden Generaldirektor nach Artikel XI Buchstabe d Ziffer i; xx. Festlegung der Anzahl, der Einstufung und der Anstellungsbedingungen des gesamten Personals des geschäftsführenden Organs nach Empfehlung des Generalsekretärs oder des Generaldirektors; xxi. Genehmigung der Ernennung der leitenden Mitarbeiter, die dem Generalsekretär oder dem Generaldirektor unmittelbar unterstehen, durch diesen; xxii. Vorbereitung von Verträgen nach Artikel XI Buchstabe c Ziffer ii; xxiii. Aufstellung allgemeiner interner Vorschriften und von Fall zu Fall Annahme von Beschlüssen über die Anmeldung der für das INTELSAT-Weltraumsegment zu benutzenden Frequenzen bei der Internationalen Fernmeldeunion nach deren Verfahrensvorschriften; xxiv. Beratung der Versammlung der Unterzeichner nach Artikel III Buchstabe b Ziffer ii; xxv. Äusserung seiner Feststellungen in Form von Empfehlungen nach Artikel XIV Buchstabe c und Beratung der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XIV Buchstabe d oder e hinsichtlich der Absicht, Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig von den INTELSAT-Weltraumsegment-Einrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen; xxvi. Treffen von Massnahmen nach Artikel XVI dieses Übereinkommens und Artikel 21 des Betriebsübereinkommens im Zusammenhang mit dem Austritt eines Unterzeichners aus der INTELSAT; xxvii. Äusserung von Ansichten und Abgabe von Empfehlungen zu Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen nach Artikel XVII Buchstabe b, Vorlage von Änderungsvorschlägen zum Betriebsübereinkommen nach dessen Artikel 22 Buchstabe a sowie Äusserung

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von Ansichten und Abgabe von Empfehlungen zu Änderungsvorschlägen zum Betriebsübereinkommen nach dessen Artikel 22 Buchstabe b.

b. Nach Artikel VI Buchstaben b und c wird der Gouverneursrat i. die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien oder der Versammlung der Unterzeichner übermittelten Entschliessungen, Empfehlungen und Ansichten gebührend berücksichtigen; ü. in seine Berichte an die Versammlung der Vertragsparteien und die Versammlung der Unterzeichner Informationen über Massnahmen oder Beschlüsse, die auf Grund dieser Entschliessungen, Empfehlungen und Ansichten getroffen worden sind sowie seine Gründe für diese Massnahmen oder Beschlüsse aufnehmen.

Artikel XI (Generaldirektor) a. An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht der Generaldirektor; der Aufbau der Organisationsstruktur des Organs muss spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgeschlossen sein.

b. i. Der Generaldirektor ist der höchste leitende Beamte der INTELSAT und vertritt diese nach aussen; er ist dem Gouverneursrat für die Wahrnehmung aller Geschäftsführungsaufgaben unmittelbar verantwortlich.

ii. Der Generaldirektor handelt im Einklang mit den Zielsetzungen und Richtlinien des Gouverneursrats.

iii. Der Generaldirektor wird vom Gouverneursrat vorbehaltlich der Bestätigung durch die Versammlung der Vertragsparteien ernannt. Er kann aus triftigem Grund vom Gouverneursrat in eigener Zuständigkeit entlassen werden.

iv. Bei der Ernennung des Generaldirektors und der Auswahl des sonstigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem darauf zu achten, dass die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind. Der Generaldirektor und das Personal des geschäftsführenden Organs haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der INTELSAT unvereinbar sind.

c. i. Die endgültige Geschäftsführungsregelung hat den grundlegenden Zielen und Zwecken der INTELSAT, ihrem internationalen Charakter und ihrer Verpflichtung zu entsprechen, auf kommerzieller Grundlage Fernmeldedienste von hoher Qualität und Zuverlässigkeit zur Verfügung zu stellen.

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ii. Der Generaldirektor vergibt im Namen der INTELSAT technische und betriebliche Aufgaben im größtmöglichen Ausmass, soweit dies im Hinblick auf die Kosten durchführbar und mit den Anforderungen in bezug auf Eignung, Leistung und Tüchtigkeit vereinbar ist, an ein oder mehrere geeignete Unternehmen. Dabei kann es sich um Unternehmen verschiedener Nationalität oder um eine der INTELSAT gehörende und von ihr kontrollierte internationale Gesellschaft handeln. Der Generaldirektor handelt diese Verträge aus, schliesst sie ab und überwacht ihre Erfüllung.

d. i. Der Gouverneursrat bestimmt einen leitenden Mitarbeiter des geschäftsführenden Organs, der als amtierender Generaldirektor tätig wird, wenn der Generaldirektor abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generaldirektors verwaist. Der amtierende Generaldirektor ist berechtigt, alle Befugnisse des Generaldirektors auf Grund dieses Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens wahrzunehmen. Ist das Amt verwaist, so übt der amtierende Generaldirektor dieses Amt bis zum Amtsantritt eines Generaldirektors aus, der so rasch wie möglich nach Buchstabe b Ziffer in ernannt und bestätigt wird.

ii. Der Generaldirektor kann anderen höheren Mitarbeitern des geschäftsführenden Organs Befugnisse übertragen, soweit dies notwendig ist, um den jeweiligen Erfordernissen zu entsprechen.

(Geschäftsführung

Artikel XII während der Übergangszeit und Generalsekretär)

a. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird der Gouverneursrat vorrangig i. den Generalsekretär ernennen und die Einstellung des erforderlichen Personals genehmigen; ü. den Geschäftsführungsvertrag nach Buchstabe e vorbereiten und iii. die Studie über die endgültige Geschäftsführungsregelung nach Buchstabe/in die Wege leiten.

b. Der Generalsekretär vertritt bis zum Amtsantritt des ersten Generaldirektors die INTELSAT nach aussen. In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Richtlinien des Gouverneursrats ist der Generalsekretär für die Wahrnehmung aller Geschäftsführungsdienste mit Ausnahme derjenigen verantwortlich, die im Rahmen des nach Buchstabe e geschlossenen Geschäftsführungsvertrages geleistet werden; dazu gehören die im Anhang A vorgesehenen Dienstleistungen. Der Generalsekretär hält den Gouverneursrat vollständig und regelmässig über die Leistungen auf dem laufenden, die der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag auf Grund dieses Vertrages erbringt.

Im Rahmen des Möglichen ist der Generalsekretär bei den vom Auftragneh-

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mer aus dem Geschäftsführungsvertrag im Namen der INTELSAT geführten wichtigen Vertragsverhandlungen anwesend oder vertreten und verfolgt sie, ohne jedoch an ihnen mitzuwirken. Dazu kann der Gouverneursrat die Einstellung einer kleinen Anzahl qualifizierter Fachkräfte beim geschäftsführenden Organ genehmigen, die den Generalsekretär unterstützen. Der Generalsekretär tritt nicht zwischen den Gouverneursrat und den Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag, der auch nicht seiner Aufsicht untersteht.

c. Bei der Ernennung des Generalsekretärs und der Auswahl des sonstigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem darauf zu achten, dass die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind. Der Generalsekretär und das Personal des geschäftsführenden Organs haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der INTELSAT unvereinbar sind. Der Generalsekretär kann aus triftigem Grund vom Gouverneursrat entlassen werden. Das Amt des Generalsekretärs endet mit dem Amtsantritt des ersten Generaldirektors.

d. i. Der Gouverneursrat bestimmt einen leitenden Mitarbeiter des geschäftsführenden Organs, der als amtierender Generalsekretär tätig wird, wenn der Generalsekretär abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generalsekretärs verwaist. Der amtierende Generalsekretär ist berechtigt, alle Befugnisse des Generalsekretärs auf Grund dieses Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens wahrzunehmen. Ist das Amt verwaist, so übt der amtierende Generalsekretär dieses Amt bis zum Amtsantritt eines Generalsekretärs aus, der so rasch wie möglich vom Gouverneursrat ernannt wird.

ii. Der Generalsekretär kann anderen höheren Mitarbeitern des geschäftsführenden Organs Befugnisse übertragen, soweit dies notwendig ist, um den jeweiligen Erfordernissen zu entsprechen.

e. Der unter Buchstabe a Ziffer ii erwähnte Vertrag wird zwischen der «Communications Satellite Corporation», in diesem Übereinkommen als «Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag» bezeichnet, und der INTELSAT geschlossen; er sieht die Durchführung technischer und betrieblicher Geschäftsführungsdienste für die INTELSAT gemäss Anhang B und im Einklang mit den darin aufgestellten Richtlinien für eine Zeit vor, die am Ende des
sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abläuft. Der Vertrag enthält Bestimmungen, nach denen der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag i. nach den einschlägigen Zielsetzungen und Richtlinien des Gouverneursrats handelt; ii. bis zum Amtsantritt des ersten Generaldirektors dem Gouverneursrat unmittelbar und danach über den Generaldirektor verantwortlich ist sowie

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iii. dem Generalsekretär alle Informationen zur Verfügung stellt, die es ihm ermöglichen, den Gouvemeursrat über die Leistungen auf Grund des Geschäftsführungsvertrages auf dem laufenden zu halten und bei den vom Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag im Namen der INTELSAT geführten wichtigen Vertragsverhandlungen anwesend oder vertreten zu sein und sie zu verfolgen, ohne jedoch an ihnen mitzuwirken.

Der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag wird Aufträge im Namen der INTELSAT in seinem Aufgabenbereich auf Grund des Geschäftsführungsvertrages und sonstiger Ermächtigungen des Gouverneursrats aushandeln, vergeben, ändern und ihre Erfüllung überwachen. Auf Grund einer Ermächtigung im Rahmen des Geschäftsführungsvertrages oder einer sonstigen Ermächtigung durch den Gouverneursrat unterzeichnet der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag im Namen der INTELSAT Verträge in seinem Aufgabenbereich. Alle sonstigen Verträge werden vom Generalsekretär unterzeichnet.

/, Die unter Buchstabe a Ziffer iii genannte Studie wird so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens, begonnen. Sie wird vom Gouverneursrat durchgeführt und dient zur Erarbeitung der erforderlichen Unterlagen für die Festlegung der leistungsfähigsten und wirksamsten endgültigen Geschäftsführungsregelung im Einklang mit Artikel XI. In der Studie ist unter anderem folgendes gebührend zu berücksichtigen: i. die in Artikel XI Buchstabe c Ziffer Ì niedergelegten Grundsätze und die in Artikel XI Buchstabe c Ziffer ii zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung; ii. die während der Geltungsdauer des Vorläufigen Übereinkommens und der in diesem Artikel vorgesehenen Übergangsregelung für die Geschäftsführung gemachten Erfahrungen; iii. die von Fernmeldebetrieben überall in der Welt angenommenen Organisationsformen und Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Integration von Zielsetzungen und Geschäftsführung und auf die Leistungsfähigkeit der Geschäftsführung; iv. Informationen wie die unter Ziffer iii bezeichneten über multinationale Unternehmungen zur Anwendung hochentwickelter Technologien und v. Berichte, die bei mindestens drei berufsmässigen Geschäftsführungsberatern aus verschiedenen Teilen der Welt in Auftrag gegeben wurden.

g. Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens legt der Gouverneursrat der Versammlung der Vertragsparteien einen umfassenden Bericht vor, der die Ergebnisse der unter Buchstabe a Ziffer iii erwähnten Studie sowie die Empfehlungen des Gouverneursrats für die Organisationsstruktur des geschäftsführenden Organs enthält. Er übermittelt ferner der Versammlung der Unterzeichner sowie allen Vertragsparteien und Unterzeichnern Abschriften des Berichts, sobald er verfügbar ist.

Bundesblatt, iM.Jahi». Bd.I

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326 A. Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beschliesst die Versammlung der Vertragsparteien nach Prüfung des unter Buchstabe g erwähnten Berichts des Gouverneursrats und etwaiger Ansichten der Versammlung der Unterzeichner zu diesem Bericht die Organisationsstruktur des geschäftsführenden Organs, die mit Artikel XI in Einklang zu stehen hat.

i. Der Generaldirektor tritt sein Amt ein Jahr vor Ablauf des unter Buchstabe a Ziffer ii erwähnten Geschäftsführungsvertrages an, spätestens jedoch am 31. Dezember 1976. Der Gouverneursrat ernennt den Generaldirektor, und die Versammlung der Vertragsparteien bestätigt diese Ernennung so rechtzeitig, dass der Generaldirektor sein Amt nach Massgabe dieses Buchstabens antreten kann. Mit seinem Amtsantritt ist der Generaldirektor verantwortlich für alle Geschäftsführungsdienste einschliesslich der Wahrnehmung der bisher vom Generalsekretär erfüllten Aufgaben sowie für die Überwachung der Leistungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsführungsvertrag.

j. Der Generaldirektor trifft im Rahmen der jeweiligen Zielsetzungen und Richtlinien des Gouverneursrats alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die endgültige Geschäftsführungsregelung bis zum Ende des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in vollem Umfang verwirklicht ist.

Artikel XIII (Beschaffung) a. Vorbehaltlich dieses Artikels erfolgt die Beschaffung der von der INTELSAT benötigten Waren und Dienstleistungen durch die Vergabe von Aufträgen auf Grund der Antworten auf öffentliche internationale Ausschreibungen an Bewerber, welche die beste Verbindung von Qualität, Preis und günstigster Lieferzeit anbieten. Die in diesem Artikel genannten Dienstleistungen sind von juristischen Personen erbrachte Dienstleistungen, b. Bei Vorliegen von mehr als einem Angebot mit einer derartigen Verbindung wird der Auftrag so vergeben, dass er einen weltweiten Wettbewerb im Interesse der INTELSAT fördert.

c. Von öffentlichen internationalen Ausschreibungen kann in den in Artikel 16 des Betriebsübereinkommens ausdrücklich genannten Fällen abgesehen werden.

Artikel XIV (Rechte und Pflichten der Mitglieder) a. Die Vertragsparteien und Unterzeichner werden ihre Rechte und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens so ausüben und erfüllen, dass die in seiner Präambel
und seinen sonstigen Bestimmungen niedergelegten Grundsätze voll gewahrt und gefördert werden.

b. Alle Vertragsparteien und Unterzeichner dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens

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oder des Betriebsübereinkommens vertreten zu sein befugt sind sowie auf jeder sonstigen unter der Schirmherrschaft der INTELSAT einberufenen oder abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der INTELSAT für diese Tagungen getroffenen Regelungen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilnehmen. Das geschäftsführende Organ sorgt dafür, dass die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei oder dem gastgebenden Unterzeichner für jede Konferenz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien und Unterzeichner die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.

c. Soweit eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner oder eine Person unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei die Absicht hat, WeltraumsegmentEinrichtungen unabhängig von den INTELSAT-Weltraumsegment-Einrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen, um ihren Bedarf an nationalen öffentlichen Fernmeldediensten zu decken, konsultiert die Vertragspartei oder der Unterzeichner vor der Errichtung, dem Erwerb oder der Benutzung der Einrichtungen den Gouverneursrat, der seine Feststellungen über die technische Vereinbarkeit der Einrichtungen und ihres Betriebs mit der Benutzung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes durch das bestehende oder geplante INTELSAT-Weltraumsegment in Form von Empfehlungen zum Ausdruck bringt.

d. Soweit eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner oder eine Person unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei die Absicht hat, allein oder gemeinsam Weltraumsegment-Einrichtungen unabhängig von den INTELSAT-Weltraumsegment-Einrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen, um ihren Bedarf an internationalen öffentlichen Fernmeldediensten zu decken, stellt die Vertragspartei oder der Unterzeichner der Versammlung der Vertragsparteien vor der Errichtung, dem Erwerb oder der Benutzung dieser Einrichtungen alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung und konsultiert sie über den Gouverneursrat, um die technische Vereinbarkeit der Einrichtungen und ihres Betriebs mit der Benutzung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes durch das bestehende oder geplante INTELSAT-Weltraumsegment sicherzustellen und eine
wesentliche wirtschaftliche Schädigung des weltweiten INTELSAT-Systems zu vermeiden.

Nach derartigen Konsultationen bringt die Versammlung der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gouverneursrats ihre Feststellungen über die unter diesem Buchstaben dargelegten Gesichtspunkte sowie darüber, ob gewährleistet ist, dass die Bereitstellung oder Benutzung derartiger Einrichtungen die Herstellung direkter Fernmeldeverbindungen über das INTELSAT-Weltraumsegment zwischen allen Teilnehmern nicht gefährdet, in Form von Empfehlungen zum Ausdruck.

e. Soweit eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner oder eine Person unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei die Absicht hat, WeltraumsegmentEinrichtungen unabhängig von den INTELSAT-Weltraumsegment-Einrich-

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tungen zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen, um ihren nationalen oder internationalen Bedarf an Sonderfernmeldediensten zu decken, stellt die Vertragspartei oder der Unterzeichner der Versammlung der Vertragsparteien vor der Errichtung, dem Erwerb oder der Benutzung derartiger Einrichtungen über den Gouverneursrat alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung, Die Versammlung der Vertragsparteien bringt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gouverneursrats ihre Feststellungen über die technische Vereinbarkeit derartiger Einrichtungen und ihres Betriebs mit der Benutzung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes durch das bestehende oder geplante INTELSAT-Weltraumsegment in Form von Empfehlungen zum Ausdruck.

/, Empfehlungen der Versammlung der Vertragsparteien oder des Gouverneursrats nach diesem Artikel sind innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der unter den vorstehenden Buchstaben vorgesehenen Verfahren abzugeben.

Dazu kann eine ausserordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.

g. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Errichtung, den Erwerb oder die Benutzung von ausschliesslich für Zwecke der nationalen Sicherheit bestimmten Weltraumsegment-Einrichtungen, die von den INTELSAT-Weltraumsegment-Einrichtungen unabhängig sind.

Artikel XV (Sitz, Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT) a. Sitz der INTELSAT ist Washington.

b. Im Rahmen des durch dieses Übereinkommen genehmigten Tätigkeitsbereichs sind die INTELSAT und ihre Vermögenswerte in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens von allen nationalen Einkommensteuern und von allen direkten nationalen Vermögenssteuern sowie von Zöllen für Fernmeldesatelliten sowie Bau- und Einzelteile für derartige Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, befreit. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihr Bestes zu tun, um unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der INTELSAT im Einklang mit dem geltenden innerstaatlichen Verfahren alle für wünschenwert erachteten weiteren Befreiungen von Einkommensteuern, direkten Vermögenssteuern und Zöllen für die INTELSAT und ihre Vermögenswerte zu gewähren.

c. Alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet,
gewähren gemäss dem unter diesem Buchstaben genannten Protokoll, und diejenige Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, gewährt gemäss dem unter diesem Buchstaben genannten Sitzabkommen der INTELSAT, ihren höheren Mitarbeitern sowie den in dem genannten Protokoll und Sitzabkommen bezeichneten Angestelltengruppen, den Vertragsparteien und ihren Vertretern, den Unterzeichnern und ihren Vertretern sowie den an Schiedsver-

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fahren beteiligten Personen angemessene Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen Immunität von Gerichtsverfahren für die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äusserungen in dem Umfang und in den Fällen, die in dem unter diesem Buchstaben genannten Sitzabkommen und Protokoll vorgesehen sind. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, schliesst so bald wie möglich mit der INTELSAT ein Sitzabkommen, das Privilegien, Befreiungen und Immunitäten regelt. Das Sitzabkommen enthält eine Bestimmung, nach der alle Unterzeichner, die in ihrer Eigenschaft als solche tätig werden - mit Ausnahme des von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz befindet, bestimmten Unterzeichners im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei für ihre von der INTELSAT bezogenen Einkünfte von nationalen Steuern befreit sind. Die übrigen Vertragsparteien schliessen ebenfalls so bald wie möglich ein Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Das Sitzabkommen und das Protokoll sind von diesem Übereinkommen unabhängig und enthalten jeweils Bestimmungen für ihr Ausserkrafttreten.

Artikel XVI (Austritt) a. \. Jede Vertragspartei oder jeder Unterzeichner kann freiwillig aus der INTELSAT austreten. Die Vertragspartei teilt dem Depositar ihren Austrittsbeschluss schriftlich mit. Der Austrittsbeschluss eines Unterzeichners wird von der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, dem geschäftsführenden Organ schriftlich notifiziert; die Notifikation bedeutet, dass die Vertragspartei die Notifikation des Austrittsbeschlusses angenommen hat.

ii. Drei Monate nach Eingang der unter Ziffer i genannten Notifikation oder, wenn dies darin angegeben ist, am Tag der nächsten nach Ablauf dieser drei Monate erfolgenden Bestimmung der Investitionsanteile nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer ii des Betriebsübereinkommens wird der freiwillige Austritt wirksam und treten dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen für die Vertragspartei oder den Unterzeichner ausser Kraft.

b. i. Hat es den Anschein, dass eine Vertragspartei einer Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien
nach Empfang einer diesbezüglichen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschliessen - sofern sie feststellt, dass die Verpflichtung tatsächlich nicht eingehalten wurde-, dass die Vertragspartei als aus der INTELSAT ausgetreten gilt.

Dieses Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit

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dem Datum des Beschlusses ausser Kraft. Dazu kann eine ausserordentlichc Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.

ii. Hat es den Anschein, dass ein Unterzeichner in seiner Eigenschaft als solcher eine Verpflichtung aufgrund dieses Übereinkommens oder des Betriebsübereinkommens mit Ausnahme der in Artikel 4 Buchstabe a des Betriebsübereinfcommens vorgesehenen Verpflichtungen nicht eingebalten hat, und kommt er der Verpflichtung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Notifikation einer Entschliessung des Gouverneursrates, in der von dieser Nichteinhaltung Kenntnis genommen wird, durch das geschäftsführende Organ nicht nach, so kann der Gouverneursrat nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, die Rechte des Unterzeichners suspendieren und der Versammlung der Unterzeichner empfehlen, den Unterzeichner als aus der INTELSAT ausgetreten zu betrachten. Nimmt die Versammlung der Unterzeichner nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, die Empfehlung des Gouverneursrats an, so wird der Austritt des Unterzeichners mit dem Tag der Annahme wirksam, und dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen treten für den Unterzeichner mit jenem Tag ausser Kraft.

c. Zahlt ein Unterzeichner einen nach Artikel 4 Buchstabe a des Betriebsübereinkommens geschuldeten Betrag innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit nicht, so werden seine Rechte aus diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen automatisch suspendiert. Hat der Unterzeichner innerhalb von drei Monaten nach der Suspendierung nicht alle geschuldeten Beträge gezahlt oder hat die Vertragspartei, die den Unterzeichner bestimmt hat, nicht nach Buchstabe/eine Substitution vollzogen, so kann der Gouverneursrat nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, der Versammlung der Unterzeichner empfehlen, den Unterzeichner als aus der INTELSAT ausgetreten zu betrachten. Die Versammlung der Unterzeichner kann nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners beschliessen, dass dieser als aus der INTELSAT ausgetreten gilt; mit dem Datum des Beschlusses treten dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen für den Unterzeichner ausser Kraft.

d. Der
Austritt einer Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als solche hat gleichzeitig den Austritt des von der Vertragspartei bestimmten Unterzeichners bzw. der Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als Unterzeichner zu Folge; dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen treten für den Unterzeichner an demselben Tag ausser Kraft, an dem das Übereinkommen für die Vertragspartei ausser Kraft tritt, die den Unterzeichner bestimmt hat.

e. In allen Fällen des Austritts eines Unterzeichners aus der INTELSAT übernimmt die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, die Eigenschaft eines Un-

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terzeichners oder bestimmt einen neuen Unterzeichner mit Wirkung vom Tage des Austritts oder tritt selbst aus der INTELSAT aus.

/. Wünscht eine Vertragspartei aus irgendeinem Grund, an die Stelle des von ihr bestimmten Unterzeichners zu treten oder einen neuen Unterzeichner zu bestimmen, so notifiziert sie dies schriftlich dem Depositar; mit der Übernahme aller offenen Verbindlichkeiten des früheren Unterzeichners durch den neuen Unterzeichner und mit der Unterzeichnung des Betriebsübereinkommens treten das vorliegende Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen für den neuen Unterzeichner in Kraft und damit für den früheren Unterzeichner ausser Kraft.

g. Mit Eingang des Austrittsbeschlusses nach Buchstabe a Ziffer i beim Depositar bzw. dem geschäftsführenden Organ verlieren die den Beschluss notifizierende Vertragspartei und der von ihr bestimmte Unterzeichner bzw.

der Unterzeichner, für den der Beschluss notifiziert wurde, sämtliche Vertretungs- und Stimmrechte in allen INTELSAT-Organen, und es entstehen ihnen nach Eingang der Notifikation keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten; jedoch hat der Unterzeichner, sofern nicht der Gouverneursrat nach Artikel 21 Buchstabe d des Betriebsübereinkommens etwas anderes beschliesst, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen zu zahlen, die zur Erfüllung sowohl der vor dem Eingang ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen als auch der aus vor dem Eingang begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrührenden Verpflichtungen erforderlich sind.

h. Während der Zeit, in der die Rechte eines Unterzeichners nach Buchstabe b Ziffer ii oder Buchstabe c suspendiert sind, behält der Unterzeichner alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten eines Unterzeichners nach diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen.

i. Beschliesst die Versammlung der Unterzeichner nach Buchstabe b Ziffer ii oder Buchstabe c, die Empfehlung des Gouverneursrats nicht anzunehmen, den Unterzeichner als aus der INTELSAT ausgetreten zu betrachten, so wird die Suspendierung mit Wirkung vom Tage des Beschlusses aufgehoben, und der Unterzeichner besitzt danach alle Rechte aus diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen; ist jedoch ein Unterzeichner nach Buchstabe c suspendiert, so wird die Suspendierung erst dann aufgehoben, wenn der Unterzeichner die nach
Artikel 4 Buchstabe a des Betriebsübereinkommens geschuldeten Beträge gezahlt hat.

j. Nimmt die Versammlung der Unterzeichner die Empfehlung des Gouverneursrats nach Buchstabe b Ziffer ii oder Buchstabe c an, einen Unterzeichner als aus der INTELSAT ausgetreten zu betrachten, so entstehen dem Unterzeichner nach der Annahme keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten; jedoch hat der Unterzeichner, sofern nicht der Gouverneursrat nach Artikel 21 Buchstabe d des Betriebsübereinkommens etwas anderes beschliesst, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen zu zahlen, die zur Erfüllung sowohl der vor der Annahme ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen als

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auch der aus vor der Annahme begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrührenden Verpflichtungen erforderlich sind.

k. BeschHesst die Versammlung der Vertragsparteien nach Buchstabe b Ziffer i, dass eine Vertragspartei als aus der INTELSAT ausgetreten gilt, so entstehen der Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als Unterzeichner bzw. dem von ihr bestimmten Unterzeichner nach dieser Beschlussfassung keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten; jedoch hat die Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als Unterzeichner bzw. der von ihr bestimmte Unterzeichner, sofern nicht der Gouverneursrat nach Artikel 21 Buchstabe d des Betriebsübereinkonimens etwas anderes beschliesst, ihren bzw. seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen zu zahlen, die zur Erfüllung sowohl der vor dem Beschluss ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen als auch der aus vor diesem Beschluss begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrührenden Verpflichtungen erforderlich sind.

/, Die Kontenbereinigung zwischen der INTELSAT und dem Unterzeichner, für den dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen ausser Kraft getreten sind, erfolgt, sofern es sich nicht um eine Substitution nach Buchstabe/handelt, gemäss Artikel 21 des Betriebsübereinkommens.

m. i. Die Notifikation des Austrittsbeschlusses einer Vertragspartei nach Buchstabe a Ziffer i wird vom Depositar allen Vertragsparteien und dem geschäftsführenden Organ übermittelt; dieses übermittelt die Notifikation allen Unterzeichnern.

ü. Beschliesst die Versammlung der Vertragsparteien, dass eine Vertragspartei als nach Buchstabe b Ziffer i aus der INTELSAT ausgetreten gilt, so notifiziert das geschäftsführende Organ dies allen Unterzeichnern und dem Depositar; dieser übermittelt die Notifikation allen Vertragsparteien.

iii. Die Notifikation des Austrittsbeschlusses eines Unterzeichners nach Buchstabe a Ziffer i oder des Austritts eines Unterzeichners nach Buchstabe b Ziffer ii, Buchstabe c oder d wird vom geschäftsführenden Organ allen Unterzeichnern und dem Depositar übermittelt; dieser übermittelt die Notifikation allen Vertragsparteien.

iv. Die Suspendierung eines Unterzeichners nach Buchstabe b Ziffer ü oder Buchstabe c wird vom geschäftsführenden Organ allen Unterzeichnern und dem Depositar notifiziert; dieser übermittelt die Notifikation allen
Vertragsparteien.

v. Die Substitution eines Unterzeichners nach Buchstabe / wird vom Depositar allen Vertragsparteien und dem geschäftsführenden Organ notifiziert; dieses übermittelt die Notifikation allen Unterzeichnern.

n. Eine Vertragspartei oder der von ihr bestimmte Unterzeichner ist nicht verpflichtet, als unmittelbare Folge einer Änderung der Rechtsstellung der Vertragspartei gegenüber der Internationalen Ferameldeunion aus der INTELSAT auszutreten.

333 Artikel XVII (Änderungen) a. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden dem geschäftsführenden Organ vorgelegt, das sie umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt b. Die Versammlung der Vertragsparteien prüft jeden Änderungsvorschlag auf ihrer ersten ordentlich Tagung nach Verteilung durch das geschäftsführende Organ oder auf einer nach Artikel VII anberaumten früheren ausserordentlichen Tagung, sofern das geschäftsführende Organ den Änderungsvorschlag mindestens neunzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über alle Ansichten und Empfehlungen zu einem Änderungsvorschlag, die sie von der Versammlung der Unterzeichner oder dem Gouverneursrat erhält.

c. Die Versammlung der Vertragsparteien beschliesst über jeden Änderungsvorschlag gemäss den Bestimmungen des Artikels VII über Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Sie kann jeden nach Buchstabe b verteilten Änderungsvorschlag abändern sowie über jeden nicht verteilten, jedoch unmittelbar mit diesen Vorschägen oder Abänderungen zusammenhängenden Änderungsvorschlag beschliessen.

d. Eine von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigte Änderung tritt gemäss Buchstabe c in Kraft, nachdem der Depositar eine Notifikation über die Genehmigung, Annahme oder Ratifikation der Änderung durch folgende Staaten erhalten hat: i. zwei Drittel der Staaten, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigt wurde, Vertragsparteien waren, sofern zu diesen zwei Dritteln Vertragsparteien gehören, die oder deren bestimmte Unterzeichner zu der betreffenden Zeit mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile besassen, oder ii. eine Anzahl von Staaten, die 85 Prozent oder mehr aller Staaten umfasst, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigt wurde, Vertragsparteien waren, unabhängig von der Höhe der Investitionsanteile, die diese Vertragsparteien oder die von ihnen bestimmten Unterzeichner zu der betreffenden Zeit besassen.

e. Der Depositar notifiziert allen Vertragsparteien die nach Buchstabe d für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen Annahmen, Genehmigungen oder Ratifikationen alsbald nach ihrem Eingang. Neunzig Tage nach dem Datum dieser
Notifikation tritt die Änderung für alle Vertragsparteien einschliesslich derjenigen in Kraft, die sie noch nicht angenommen, genehmigt oder ratifiziert haben und die nicht aus der INTELSAT ausgetreten sind, /. Ungeachtet der Buchstaben d und e kann eine Änderung frühestens acht Monate und spätestens achtzehn Monate nach ihrer Genehmigung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft treten.

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Artikel XVIII (Beilegung -von Streitigkeiten) a. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens oder im Zusammenhang mit den von den Vertragsparteien nach Artikel 14 Buchstabe c oder Artikel 15 Buchstabe c des Betriebsübereinkommens übernommenen Verpflichtungen zwischen Vertragsparteien oder zwischen der INTELSAT und einer oder meh" reren Vertragsparteien ergeben, werden einem Schiedsverfahren gemäss Anhang C unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens oder des Betriebsübereinkommens zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien und einem oder mehreren Unterzeichnern ergeben, können einem Schiedsverfahren gemäss Anhang C unterworfen werden, sofern die beteiligte Vertragspartei oder die beteiligten Vertragsparteien und der oder die beteiligten Unterzeichner diesem Schiedsverfahren zustimmen.

b. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens oder im Zusammenhang mit den von den Vertragsparteien nach Artikel 14 Buchstabe c oder Artikel 15 Buchstabe c des Betriebsübereinkommens übernommenen Verpflichtungen zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der INTELSAT und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, ergeben, nachdem der Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, werden einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind. Dieses Schiedsverfahren wird gemäss Anhang C durchgeführt, sofern der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, oder hört ein Staat oder ein Fernmeldebetrieb auf, Unterzeichner zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach Buchstabe a einem Schiedsverfahren unterworfen worden ist, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.

c. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vereinbarungen zwischen der INTELSAT und einer Vertragspartei ergeben, unterliegen den Bestimmungen dieser Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten. In
Ermangelung solcher Bestimmungen können diese Streitigkeiten, wenn sie nicht auf andere Weise beigelegt werden, gemäss Anhang C einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.

Artikel XIX ( Unterzeichnung) a. Dieses Übereinkommen liegt vom 20. August 1971 bis zu seinem Inkrafttreten, längstens jedoch neun Monate, in Washington

335

i. für die Regierung jedes Vertragsstaates des Vorläufigen Übereinkommens, ii. für die Regierung jedes anderen Mitgliedstaats der Internationalen Fernmeldeunion zur Unterzeichnung auf.

b. Jede Regierung, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, kann dies ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung tun, oder sie kann bei der Unterzeichnung erklären, dass diese vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt.

c. Jeder unter Buchstabe a fallende Staat kann diesem Übereinkommen nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist beitreten.

d. Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel XX (Inkrafttreten)

a. Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens waren, ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist oder an dem sie ihm bcigetreten sind, sofern i. zu diesen zwei Dritteln Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens gehören, die oder deren Unterzeichner des Spezialübereinkommens zu der betreffenden Zeit mindestens zwei Drittel der Quoten nach dem SpezialÜbereinkommen innehatten, und ii. die Vertragsparteien oder die von ihnen bestimmten Fernmeldebetriebe das Betriebsübereinkommen unterzeichnet haben.

Mit Beginn der sechzig Tage treten die Bestimmungen des Absatzes 2 des Anhangs zum Betriebsübereinkommen für die darin bezeichneten Zwecke in Kraft. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann dieses Übereinkommen frühestens acht Monate und spätestens achtzehn Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.

b. Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss Buchstabe a hinterlegt wird, tritt es mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.

c. Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Buchstabe a kann es vorläufig auf jeden Staat angewendet werden, dessen Regierung es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat, wenn die betreffende Regierung dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens verlangt. Die vorläufige Anwendung endet

336

i. mit der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu diesem Übereinkommen durch die betreffende Regierung; ii. mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ohne dass es von der betreffenden Regierung ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, oder in. mit dem Tag, an dem die betreffende Regierung vor Ablauf der unter Ziffer ii bezeichneten Frist ihren Beschluss notifiziert, das Übereinkommen nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.

Endet die vorläufige Anwendung nach Ziffer ii oder iii, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei und des von ihr bestimmten Unterzeichners nach Artikel XVI Buchstaben g und /.

d. Ungeachtet dieses Artikels tritt das Übereinkommen für einen Staat nicht in Kraft und wird auf ihn nicht vorläufig angewendet, bis die Regierung des betreffenden Staates oder der nach diesem Übereinkommen bestimmte Fernmeldebetrieb das Betriebsübereinkommen unterzeichnet hat.

e. Mit seinem Inkrafttreten löst dieses Übereinkommen das Vorläufige Übereinkommen ab und setzt es ausser Kraft.

Artikel XXI ( Verschiedenes) a. Die Amts- und Arbeitssprachen der INTELSAT sind Englisch, Französisch und Spanisch.

b. Die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Organs sieht vor, dass Abschriften aller INTELSAT-Dokumente auf Anforderung umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt werden.

c. Im Einklang mit der Entschliessung 1721 (XVT) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt das geschäftsführende Organ dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Spezialorganisationen einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit der INTELSAT zur Kenntnisnahme.

Artikel XXII (Depositar) a. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist Depositar dieses Übereinkommens; bei ihr werden Erklärungen nach Artikel XIX Buchstabe b, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der INTELSAT auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens hinterlegt.

337

b. Dieses Übereinkommen, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv des Depositars hinterlegt. Dieser übermittelt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und notifiziert ihnen Unterzeichnungen, Erklärungen nach Artikel XIX Buchstabe b, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung, den Beginn der in Artikel XX Buchstabe a benannten Sechzigtagefrist, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens, die Notifikation der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, das Inkrafttreten von Änderungen, Beschlüsse, aus der INTELSAT auszutreten, Austritte und die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens. Die Notifikation des Beginns der Sechzigtagefrist erfolgt am ersten Tag der Frist.

c. Sogleich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens lässt es der Depositar nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.

Zu Urkund dessen haben die in Washington versammelten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Washington, am 20. August 1971.

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Anhang A

Aufgaben des Generalsekretärs Der Generalsekretär nimmt nach Artikel XII Buchstabe b dieses Übereinkommens unter anderem folgende Aufgaben wahr : 1. Er hält die INTELSAT-Verkehrsprognosen auf dem neuesten Stand und beraumt dafür regelmässige regionale Tagungen zur Schätzung des Verkehrsbedarfs an; 2. er genehmigt Anträge auf Zugang von Standardbodenstationen zum INTELSAT-Weltraumsegment, berichtet dem Gouverneursrat über Anträge auf Zugang von Nichtstandardbodenstationen und führt Buch über die Zeiten der Verfügbarkeit bestehender und geplanter Bodenstationen; 3. er führt auf Grund der von den Unterzeichnern, den sonstigen Eigentümern von Bodenstationen und dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag vorgelegten Berichte Buch über die technischen und betrieblichen Möglichkeiten und Begrenzungen aller bestehenden und geplanten Bodenstationen ; 4. er unterhält eine Registratur für die Zuteilung von Frequenzen an Benutzer und sorgt für die Anmeldung der Frequenzen bei der Internationalen Fernmeldeunion ; 5. er stellt aufgrund der vom Gouverneursrat genehmigten Planungshypothesen Kapital- und Betriebsbudgets auf und schätzt die erforderlichen Einnahmen; 6. er empfiehlt dem Gouverneursrat Benutzungsgebühren für das INTELSAT-Weltraumsegment ; 7. er empfiehlt dem Gouverneursrat Richtlinien für die Buchführung; 8. er führt Bücher und stellt sie auf Verlangen des Gouverneursrats für die Buchprüfung zur Verfügung; er arbeitet monatliche und jährliche finanzielle Aufstellungen aus; 9. er ermittelt die Investitionsanteile der Unterzeichner, stellt den Unterzeichnern Rechnungen über Kapitalbeiträge und den Benutzern Rechnungen über Benutzungsgebühren für das INTELSAT-Weltraumsegment aus; im Namen der INTELSAT nimmt er Barzahlungen entgegen und nimmt Einnahmeverteilungen und sonstige Barauszahlungen an Unterzeichner vor; 10. er unterrichtet den Gouverneursrat über Unterzeichner, die mit Kapitalbeiträgen, und über Benutzer, die mit der Zahlung von Benutzungsgebühren für das INTELSAT-Weltraumsegment im Rückstand sind; 11. er genehmigt und begleicht die der INTELSAT vorgelegten Rechnungen über genehmigte Käufe und Verträge des geschäftsführenden Organs und

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erstattet dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag die Auslagen im Zusammenhang mit Käufen und Verträgen, die im Namen der INTELSAT geschlossen und vom Gouverneursrat genehmigt worden sind; 12. er verwaltet die Programme der Sozialleistungen für das INTELSATPersonal, zahlt Gehälter und erstattet genehmigte Auslagen an das Personal ; 13. er investiert und zahlt verfügbare Mittel ein; er nimmt von diesen Anlagen oder Einlagen die notwendigen Abhebungen vor, um die Verbindlichkeiten der INTELSAT zu erfüllen; 14. er führt Buch über die INTELSAT-Vermögenswerte und ihre Abschreibung und führt zusammen mit dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag und den entsprechenden Unterzeichnern die erforderlichen Inventare über die INTELSAT-Vermögenswerte; 15. er empfiehlt Bedingungen für Vereinbarungen über die Zuteilung der Benutzung des INTELS AT-Weltraumsegments; 16. er empfiehlt Versicherungsprogramme für den Schutz der INTELSAT-Vermögenswerte und sorgt mit Genehmigung des Gouverneursrats für den erforderlichen Deckungsumfang; 17. er prüft für die Zwecke des Artikels XIV Buchstabe d dieses Übereinkommens die der INTELSAT voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen geplanter Weltraumsegment-Einrichtungen, die von den TNTELSATWeltraumsegment-Einrichtungen unabhängig sind, und erstattet dem Gouverneursrat darüber Bericht; 18. er stellt die vorläufige Tagesordnung für die Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner, des Gouverneursrats und ihrer beratenden Ausschüsse auf, arbeitet vorläufige Kurzprotokolle derartiger Tagungen aus und unterstützt die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse bei der Vorbereitung ihrer Tagesordnungen, Protokolle und Berichte an die Versammlung der Vertragsparteien, die Versammlung der Unterzeichner und den Gouverneursrat; 19. er sorgt nach Bedarf für Dolmetscherdienste, für die Übersetzung, Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten sowie für die Herstellung stenographischer Sitzungsprotokolle ; 20. er führt ein Verzeichnis der Beschlüssse der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner und des Gouverneursrats und bereitet die Berichte und den Schriftverkehr über die während ihrer Sitzungen gefassten Beschlüsse vor; 21. er wirkt bei der Auslegung der Geschäftsordnung der Versammlung der
Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner und des Gouverneursrats und der Aufgabenstellung ihrer beratenden Ausschüsse mit; 22. er trifft Vorkehrungen für alle Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner und des Gouverneursrats sowie ihrer beratenden Ausschüsse;

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23. er empfiehlt Verfahren und Vorschriften für Verträge und Käufe, die im Namen der INTELSAT geschlossen und getätigt werden; 24. er hält den Gouverneursrat über die Erfüllung der Verpflichtungen der Auftragnehmer einschliessUch des Auftragnehmers aus dem Geschäftsführungsvertrag auf dem laufenden; 25. er erstellt und führt eine internationale Liste von Bewerbern für alle INTELSAT-Beschaffungen ; 26. zur Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben handelt er die hiefür erforderlichen Aufträge einschliesslich der Verträge zur Erlangung der Unterstützung anderer Unternehmern bei der Durchführung dieser Aufgaben aus, vergibt sie und überwacht ihre Erfüllung; 27. er sorgt dafür, dass die INTELSAT von ihm selbst oder durch ihn die Rechtsberatung erhält, die im Zusammenhang mit seinen Aufgaben erforderlich ist; 28. er sorgt für einen angemessenen Informationsdienst zur Unterrichtung der Öffentlichkeit; 29. er trifft alle Vorkehrungen für die Einberufung von Konferenzen zu Verhandlungen über das in Artikel XV Buchstabe c dieses Übereinkommens vorgesehene Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten.

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Anhang B

Aufgaben des Auftragnehmers aus dem Geschäftsführungsvertrag und Richtlinien für den Geschäftsführungsvertrag 1. Der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag nimmt nach Artikel XII dieses Übereinkommens folgende Aufgaben wahr: a. er empfiehlt dem Gouverneursrat unmittelbar mit den Zwecken der INTELSAT zusammenhängende Forschungs- und Entwicklungsprogramme; b. er wird mit Genehmigung des Gouverneursrats i. Studien, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben selbst oder auf Grund eines Vertrages mit anderen Unternehmen oder Personen durchführen; ii. Systemstudien auf dem Gebiet der Technik, der Wirtschaftlichkeit und der Kostenwirksamkeit durchführen; iii. Systemsimulationsversuche und -auswertungen durchführen; iv. den potentiellen Bedarf an neuen SateUiten-Fernmeldediensten untersuchen und schätzen; c. er unterrichtet den Gouverneursrat, wenn Weltraumsegment-Einrichtungen für das INTELS AT-Weltraumsegment beschafft werden müssen; d. er wird mit Genehmigung des Gouverneursrats Einladungen zur Abgabe von Angeboten einschliesslich der Spezifikationen für die Beschaffung von Weltraumsegment-Einrichtungen ausarbeiten und verteilen; e. er wertet alle als Antwort auf Einladungen zur Abgabe von Angeboten eingereichten Angebote aus und macht dem Gouverneursrat zu diesen Angeboten Empfehlungen; /. er wird nach den Beschaffungsvorschriften und den Beschlüssen des Gouverneursrats i. im Namen der INTELSAT alle Aufträge für Weltraumsegmente aushandeln, vergeben, ändern und ihre Erfüllung überwachen; ii. Vorkehrungen für Startdienste und die notwendigen unterstützenden Tätigkeiten treffen sowie an den Starts mitwirken; iii. die zum Abschluss einer Versicherung zum Schutz des INTELSATWeltraumsegments und der Ausrüstungsgegenstände für den Start oder für Startdienste erforderlichen Schritte unternehmen; iv. Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls- und Steuerungsdienste für die Fernmeldesatelliten zur Verfügung stellen oder stellen lassen sowie die Massnahmen der Unterzeichner und der sonstigen Eigentümer von Bodenstationen koordinieren, die an der Erbringung dieser Dienste mitwirken, um die Satelliten in Position zu bringen und zu halten sowie um Bahnänderungen und Versuche durchzuführen; Bundesblau. 124.Jahrg. Bd.I

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v. Dienste für die Überwachung der Satelliten-Betriebsdaten, der Ausfälle und der Leistungsfälligkeit sowie der Satellitensendeleistung und der von Bodenstationen benutzten Frequenzen zur Verfügung stellen oder stellen lassen sowie die Massnahmen der Unterzeichner und der sonstigen Eigentümer von Bodenstationen koordinieren, die an der Erbringung dieser Dienste mitwirken.

g. er empfiehlt dem Gouverneursrat Frequenzen für die Benutzung durch das INTELSAT-Weltraumsegment und Pläne für die Standorte der Fernmeldesatelliten; h. er betreibt das INTELSAT-Betriebszentrurn und das Zentrum zur technischen Kontrolle von Raumfahrzeugen; ». er empfiehlt dem Gouverneursrat obligatorische und nicht obligatorische Betriebsdaten für die Standardbodenstationen; /. er beurteilt Anträge auf Zugang von Nichtstandardbodenstationen zum INTELSAT-Weltraumsegment; k. er teilt auf Grund der Entscheidungen des Gouverneursrats INTELSAT-Weltraumsegment-Kapazitätseinheiten zu ; /. er bereitet Betriebspläne für das System (einschliesslich Studien über den Netzaufbau und Ersatzschaltpläne), Verfahren, Richtlinien, Techniken und Normen zur Annahme durch den Gouverneursrat vor und koordiniert sie; m. er bereitet Frequenzpläne für die Bodenstationen mit Zugang zum INTELSAT-Weltraumsegment vor, koordiniert und verteilt sie; n. er arbeitet Berichte über den Zustand des Systems einschliesslich seiner gegenwärtigen und geplanten Benutzung aus und verteilt sie; o. er verteilt Informationen über neue Fernmeldedienste und -verfahren an Unterzeichner und sonstige Benutzer; p. er analysiert für die Zwecke des Artikels XIV Buchstabe d dieses Übereinkommens die für die INTELSAT voraussichtlich entstehenden technischen und betrieblichen Folgen etwaiger geplanter, von den INTELSAT-Weltraumsegment-Einrichtungen unabhängiger Weltraumsegment-Einrichtungen, darunter auch die Auswirkungen auf die Frequenz- und Standortpläne, und erstattet dem Gouverneursrat darüber Bericht; q, er stellt dem Generalsekretär die zur Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Gouverneursrat nach Punkt 24 des Anhangs A erforderlichen Informationen zur Verfügung; r. er gibt nach Artikel 17 des Betriebsübereinkommens Empfehlungen im Hinblick auf den Erwerb, die Bekanntgabe, die Verteilung und den Schutz von Rechten an Erfindungen und technischen Informationen ab ;
s, er sorgt entsprechend den Beschlüssen des Gouverneursrats dafür, dass den Unterzeichnern und Dritten die Rechte der INTELSAT an Erfindungen und technischen Informationen nach Artikel 17 des Betriebsübereinkommens

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zur Verfügung gestellt werden, und schliesst im Namen der INTELSAT Lizenzverträge; t. er trifft aille betrieblichen, technischen, finanziellen, Beschaffungs-, Verwaltungs- und Hilfsmassnahmen, die zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben erforderlich sind.

2. Der Geschäftsführungsvertrag enthält angemessene Bedingungen für die Durchführung der entsprechenden Bestimmungen des Artikels XII dieses Übereinkommens und sieht folgendes vor: a. Erstattung aller belegten und festgestellten direkten und indirekten Auslagen, die dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag auf Grund jenes Vertrages ordnungsgemäss erwachsen sind, durch die INTELSAT in US-Dollars; b. Zahlung eines festen Entgelts, dessen jährliche Höhe zwischen dem Gouverneursrat und dem Auftragnehmer ausgehandelt wird, an den Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag in US-Dollars; c. regelmässige Überprüfung der Auslagen nach Buchstabe a durch den Gouverneursrat in Konsultation mit dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag ; d. Einhaltung der Beschaffungsrichtlinien und -verfahren der INTELSAT nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens beim Einholen von Angeboten und beim Aushandeln von Aufträgen im Namen der INTELSAT; e. Bestimmungen über Erfindungen und technische Informationen, die mit Artikel 17 des Betriebsübereinkoramens in Einklang stehen; /. Beteiligung von technischem Personal, das der Gouverneursrat unter Mitwirkung des Auftragnehmers aus dem Geschäftsführungsvertrag aus einem von den Unterzeichnern bezeichneten Personenkreis auswählt, an der Auswertung von Plänen und Spezifikationen für Ausrüstungen für das Weltraumsegment; g. Beilegung von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen der INTELSAT und dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag, die auf Grund des Geschäftsführungsvertrages entstehen, nach den Vergleichs- und Schiedsvorschriften der Internationalen Handelskammer; h. Lieferung von Informationen, die ein Gouverneur verlangt, um seine Aufgaben als solcher erfüllen zu können, an den Gouverneursrat durch den Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag.

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Anhang C

Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel XVlll dieses Übereinkommens und Artikel 20 des Betriebsübereinkommens Artikel l Parteien in einem nach diesem Anhang eingeleiteten Schiedsverfahren sind nur die in Artikel XVTII dieses Übereinkommens und in Artikel 20 und des Anhangs des Betriebsübereinkommens bezeichneten Parteien.

Artikel 2 Ein nach diesem Anhang ordnungsgemäss gebildetes Schiedsgericht, das aus drei Mitgliedern besteht, ist in allen nach Artikel XVIII dieses Übereinkommens oder nach Artikel 20 oder des Anhangs des Betriebsübereinkommens zu entscheidenden Streitigkeiten zuständig.

Artikel 3 a. Spätestens sechzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der ersten und jeder folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien kann jede Vertragspartei dem geschäftsführenden Organ die Namen von höchstens zwei Rechtssachverständigen nennen, die vom Ende der Tagung bis zum Ende der nächsten ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien verfügbar sind, um als Präsidenten oder Mitglieder der nach diesem Anhang eingesetzten Gerichte tätig zu werden. Das geschäftsführende Organ stellt eine Liste dieser Personen zusammen, der es alle von der benennenden Vertragspartei mitgeteilten biographischen Unterlagen beifügt, und verteilt diese Liste spätestens dreissig Tage vor dem Eröflhungsdatum der betreffenden Tagung an alle Vertragsparteien. Ist eine benannte Person aus irgendeinem Grund innerhalb dieser sechzig Tage vor dem Eröffhungsdatum der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien verhindert, sich in die Sachverständigengruppe aufnehmen zu lassen, so kann die sie benennen de Vertragspartei bis vierzehn Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien statt dessen einen anderen Rechtssachverständigen benennen.

b. Aus der unter Buchstabe a genannten Liste wählt die Versammlung der Vertragsparteien elf Personen für eine Gruppe aus, aus der die Präsidenten der Gerichte gewählt werden sollen, sowie einen Stellvertreter für jedes Gruppenmitglied. Mitglieder und Stellvertreter bleiben während der unter Buchstabe a bezeichneten Zeit im Amt. Kann ein Mitglied nicht länger Mitglied der Gruppe bleiben, so wird es durch seinen Stellvertreter ersetzt.

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c. Das geschäftsführende Organ beruft die Gruppe so bald wie möglich nach ihrer Bildung ein, damit sie einen Vorsitzenden bestimmt. Die Gruppe ist beschlussfähig, wenn bei einer Sitzung neun der elf Mitglieder anwesend sind.

Die Gruppe bestimmt in geheimer, erforderlichenfalls wiederholter Abstimmung mit den Stimmen von mindestens sechs Mitgliedern eines ihrer Mitglieder zum Vorsitzenden. Der auf diese Weise bestimmte Vorsitzende übt sein Amt für den Rest seiner Amtszeit als Mitglied der Gruppe aus. Die Kosten der Sitzung der Gruppe gelten als Verwaltungskosten der INTELSAT im Sinne des Artikels 8 des Betriebsübereinkommens.

d. Sind sowohl ein Mitglied der Gruppe als auch sein Stellvertreter verhindert, ihr Amt auszuüben, so besetzt die Versammlung der Vertragsparteien die freigewordenen Sitze aus der unter Buchstabe a erwähnten Liste. Tritt jedoch die Versammlung der Vertragsparteien nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Freiwerden der Sitze zusammen, so werden sie durch Wahl des Gouverneursrats aus der unter Buchstabe a erwähnten Liste besetzt, wobei jeder Gouverneur eine Stimme hat. Die als Ersatz für ein Mitglied oder einen Stellvertreter, dessen Amtszeit nicht abgelaufen ist, gewählten Personen üben ihr Amt für den verbleibenden Teil der Amtszeit ihres Vorgängers aus. Wird das Amt des Vorsitzenden der Gruppe frei, so wird es von der Gruppe durch Bestimmung eines ihrer Mitglieder nach dem unter Buchstabe c vorgeschriebenen Verfahren besetzt.

e. Bei der Wahl der Mitglieder der Gruppe und der Stellvertreter nach Buchstaben b oder d sorgt die Versammlung der Vertragsparteien oder der Gouverneursrat dafür, dass die Gruppe stets so zusammengesetzt ist, dass eine angemessene geographische Vertretung sowie eine Vertretung der unter den Vertragsparteien bestehenden wichtigsten Rechtssysteme gewährleistet ist.

/. Gruppenmitglieder oder Stellvertreter, die bei Ablauf ihrer Amtszeit an einem Schiedsgericht tätig sind, setzen ihre Tätigkeit bis zum Abschluss aller beim Schiedsgericht anhängigen Schiedsverfahren fort.

g. Entsteht in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens und der Einsetzung der ersten Sachverständigengruppe und ihrer Stellvertreter nach Buchstabe b zwischen den in Artikel l dieses Anhangs genannten Parteien ein Rechtsstreit, so wird die nach Artikel 3 Buchstabe b
des Zusatzübereinkommens vom 4. Juni 1965 über die Schiedsgerichtsbarkeit eingesetzte Sachverständigengruppe zur Beilegung der Streitigkeit herangezogen.

Diese Gruppe wird für .die Zwecke des Artikels XVIII dieses Übereinkommens sowie des Artikels 20 und des Anhangs des Betriebsübereinkommens in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Anhang tätig.

Artikel 4 a. Ein Kläger, der einen Rechtsstreit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen wünscht, hat jedem.Beklagten und dem geschäftsführenden Organ ein Schriftstück zuzuleiten, das folgende Angaben enthält:

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i. eine ausführliche Darstellung der dem Schiedsverfahren zu unterwerfenden Streitigkeit, die Gründe, aus denen jeder Beklagte zur Teilnahme an dem Schiedsverfahren aufgefordert wird, und das Klagebegehren; ii. eine Darlegung der Gründe, aus denen der Streitgegenstand in die Zuständigkeit des nach diesem Anhang zu bildenden Gerichts fällt und dem Klagebegehren stattgegeben werden kann, wenn das Gericht zugunsten des Klägers erkennt; iii. eine Darlegung der Gründe, aus denen es dem Kläger unmöglich war, die Streitigkeit innerhalb einer angemessenen Zeit durch Verhandlungen oder durch andere Mittel als ein Schiedsverfahren beizulegen; iv. im Fall einer Streitigkeit, für die nach Artikel XVIII dieses Übereinkommens oder nach Artikel 20 des Betriebsübereinkommens die Zustimmung der Streitparteien Voraussetzung für ein Schiedsverfahren nach diesem Anhang ist, einen Nachweis dieser Zustimmung; v. den Namen der Person, die der Kläger zum Mitglied des Schiedsgerichts bestimmt hat, b. Das geschäftsführende Organ übermittelt jeder Vertragspartei und jedem Unterzeichner sowie dem Vorsitzenden der Gruppe umgehend eine Abschrift des ihm nach Buchstabe a zugeleiteten Schriftstücks.

Artikel 5 a. Innerhalb von sechzig Tagen, nachdem alle Beklagten Abschriften des in Artikel 4 Buchstabe a dieses Anhangs beschriebenen Schriftstücks erhalten haben, bestimmt die beklagte Partei eine Person, die als Mitglied des Gerichts tätig werden soll. Innerhalb dieser Frist können die Beklagten gemeinsam oder einzeln jeder Streitpartei und dem geschäftsführenden Organ ein Schriftstück übermitteln, in dem ihre Antworten auf das in Artikel 4 Buchstabe a dieses Anhangs bezeichnete Schriftstück sowie etwaige Widerklagen enthalten sind, die sich aus dem Streitgegenstand ergeben. Das geschäftsführende Organ übermittelt dem Vorsitzenden der Gruppe umgehend eine Abschrift dieser Schriftstücke.

b. Nimmt die beklagte Partei eine solche Bestimmung nicht innerhalb der gewährten Frist vor, so bestimmt der Vorsitzende der Gruppe eine Person aus der Mitte der Sachverständigen, deren Namen dem geschäftsführenden Organ nach Artikel 3 Buchstabe a dieses Anhangs mitgeteilt wurden.

c. Innerhalb von dreissig Tagen nach Bestimmung der beiden Mitglieder des Gerichts haben sich diese auf eine dritte Person zu einigen, die aus der nach Artikel 3 dieses
Anhangs gebildeten Gruppe gewählt und als Präsident des Schiedsgerichts tätig wird. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so kann jedes der beiden bestimmten Mitglieder den Vorsitzenden der

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Gruppe unterrichten, der innerhalb von zehn Tagen ein Mitglied der Gruppe ausser sich selbst bestimmen kann, als Präsident des Gerichts tätig zu werden.

d. Das Gericht ist gebildet, sobald der Präsident gewählt ist.

Artikel 6 a. Wird aus Gründen, die nach Ansicht des Präsidenten oder der verbleibenden Mitglieder des Gerichts unabhängig vom Willen der Streitparteien oder mit einer ordnungsgemässen Führung des Schiedverfahrens vereinbar sind, ein Sitz des Gerichts frei, so wird er nach Massgabe der folgenden Bestimmungen besetzt: i. Wird der Sitz infolge des Rücktritts eines von einer Streitpartei ernannten Mitglieds frei, so bestimmt diese Partei innerhalb von zehn Tagen nach Freiwerden des Sitzes einen Ersatz; ii. wird der Sitz infolge des Rücktritts des Präsidenten des Gerichts oder eines anderen vom Vorsitzenden ernannten Mitglieds des Gerichts frei, so wird aus der Gruppe nach Artikel 5 Buchstabe c bzw. b dieses Anhangs ein Ersatz bestimmt.

b. Wird ein Sitz des Gerichts aus einem anderen als den unter Buchstabe a beschriebenen Gründen frei oder wird ein nach Buchstabe a freigewordener Sitz nicht besetzt, so sind die verbleibenden Mitglieder des Gerichts ungeachtet des Artikels 2 dieses Anhangs befugt, auf Antrag einer Partei das Verfahren fortzuführen und die endgültige Entscheidung des Gerichts zu verkünden.

Artikel 7 a. Das Gericht bestimmt Tag und Ort seiner Sitzungen.

b. Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, und alle dem Gericht vorgelegten Unterlagen sind vertraulich; jedoch haben die INTELSAT und die Vertragsparteien, die Unterzeichner bestimmt haben, welche Parteien in dem Verfahren sind, bzw. die Unterzeichner, die von Vertragsparteien bestimmt wurden, welche Parteien in dem Verfahren sind, ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. Ist die INTELSAT Partei in dem Verfahren, so haben alle Vertragsparteien und Unterzeichner ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen.

c. Im Fall einer Streitigkeit über die Zuständigkeit des Gerichts befasst sich das Gericht zuerst mit dieser Frage und verkündet seine Entscheidung so bald wie möglich.

d. Das Verfahren ist schriftlich; jede Partei hat das Recht, zur Stützung ihres tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens schriftliche Beweismittel vorzulegen. Jedoch können, wenn das Gericht dies für zweckmässig hält, mündliche Ausführungen und Zeugenaussagen gemacht werden.

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/. Das Gericht kann über Widerklagen entscheiden, die sich unmittelbar aus dem Streitgegenstand ergeben, sofern sie in seine in Artikel XVIII dieses Übereinkommens und in Artikel 20 oder des Anhangs des Betriebsübereinkommens festgelegte Zuständigkeit fallen.

g. Einigen sich die Parteien während des Verfahrens, so wird dies in Form einer mit Zustimmung der Parteien verkündeten Entscheidung des Gerichts festgehalten.

h. Das Gericht kann das Verfahren jederzeit beenden, wenn es entscheidet, dass die Streitigkeit seine in Artikel XVÏÏI des Übereinkommens sowie in Artikel 20 und im Anhang des Betriebsübereinkommens festgelegte Zuständigkeit überschreitet.

i. Die Beratungen des Gerichts sind geheim.

y. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen schriftlich und werden schriftlich begründet. Die Beschlüsse und Entscheidungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern. Ein Mitglied, dessen Meinung von der Entscheidung abweicht, kann eine getrennte schriftliche Begründung vorlegen.

k. Das Gericht übermittelt seine Entscheidung dem geschäftsführenden Organ, das sie an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt.

/. Das Gericht kann im Einklang mit den in diesem Anhang niedergelegten Verfahrensregeln zusätzliche Verfahrensregeln annehmen, wenn dies für das Verfahren erforderlich ist.

Artikel S Wird eine Partei nicht tätig, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, eine Entscheidung zu ihren Gunsten zu fällen. Vor Abgabe seiner Entscheidung hat sich das Gericht zu vergewissern, dass es zuständig und der Fall tatsächlich und rechtlich begründet ist.

Artikel 9 a. Eine Vertragspartei, die einen Unterzeichner bestimmt hat, der Partei in einer Sache ist, hat das Recht, dem Verfahren beizutreten und zusätzlich Partei zu werden. Der Beitritt zum Verfahren erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an das Gericht und die anderen Parteien.

b. Jede andere
Vertragspartei, jeder Unterzeichner oder die INTELSAT kann, wenn sie der Ansicht sind, dass sie ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache haben, beim Gericht beantragen, dem Verfahren beizutre-

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ten und zusätzlich Partei zu werden. Beschliesst das Gericht, dass der Antragsteller ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache hat, so gibt es dem Antrag statt.

Artikel 10 Das Gericht kann auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus Sachverständige ernennen, deren Beiziehung es für erforderlich hält.

Artikel 11 Jede Vertragspartei, jeder Unterzeichner und die INTELSAT stellen alle Unterlagen zur Verfügung, die das Gericht entweder auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus für das Verfahren und die Erledigung der Streitigkeit für erforderlich hält.

Artikel 12 Vor Abgabe eines Endurteils kann das Gericht während der Beratung der Sache vorläufige Massnahmen aufzeigen, die es für geeignet hält, die jeweiligen Rechte der Streitparteien zu schützen.

Artikel 13 a. Die Entscheidung des Gerichts stützt sich i. auf dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen sowie ii. auf allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze.

b. Die Entscheidung des Gerichts einschliesslich einer nach Artikel 7 Buchstabe g dieses Anhangs auf Grund einer Einigung zwischen den Parteien gefällten Entscheidung ist für alle Parteien verbindlich und ist von ihnen redlich auszuführen. Ist die INTELSAT Partei und entscheidet das Gericht, dass ein Beschluss eines ihrer Organe nichtig ist, weil er nicht durch dieses Übereinkommen und das Betriebs übereinkommen gestattet ist oder nicht in Einklang damit steht, so ist die Entscheidung des Gerichts für alle Vertragsparteien und Unterzeichner verbindlich.

c. Bei Streitigkeiten über den Sinn oder die Tragweite seiner Entscheidung legt sie das Gericht auf Ersuchen einer Streitpartei aus.

Artikel 14 Sofern nicht das Gericht wegen der besonderen Umstände des Falles etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts einschliesslich der Bezüge seiner Mitglieder zu gleichen Teilen von den Streitparteien getragen. Be~ steht eine Partei aus mehreren Klägern bzw. Beklagten, so wird der Kostenanteil dieser Partei vom Gericht unter die einzelnen Kläger bzw. Beklagten dieser Partei aufgeteilt. Ist die INTELSAT Partei, so gelten ihre mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten als Verwaltungskosten der INTELSAT im Sinne des Artikels 8 des Betriebsübereinkommens.

350 Anhang D

Übergangsbestimmungen 1. Kontinuität der INTELSAT-Tätigkeiten

Jeder nach dem Vorläufigen Übereinkommen oder dem SpezialÜbereinkommen gefasste Beschluss des Interimskomitees für das Satelliten-Fernmeldewesen, der bei Ausserkrafttreten jener Übereinkommen gültig ist, bleibt uneingeschränkt in Kraft und wirksam, sofern und solange er nicht mittels oder auf Grund des vorliegenden Übereinkommens oder des Betriebsübereinkornmens geändert oder aufgehoben wird.

2. Geschäftsführung

Während der Zeit unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die «Communications Satellite Corporation» weiterhin als Geschäftsführer für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt des INTELSAT-Weltraurnsegments nach Massgabe derselben Bedingungen tätig sein, die auf ihre Rolle als Geschäftsführer nach dem Vorläufigen Übereinkommen und dem SpezialÜbereinkommen anwendbar waren. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist sie durch alle einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens gebunden und bleibt insbesondere den allgemeinen Zielsetzungen und besonderen Beschlüssen des Gouverneursrats verpflichtet, i. bis der Gouverneursrat beschliesst, dass das geschäftsführende Organ bereit ist, die Verantwortung für die Wahrnehmung aller oder einzelner Aufgaben des geschäftsführenden Organs nach Artikel XII dieses Übereinkommens zu übernehmen; danach wird die «Communications Satellite Corporation» von ihrer Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben in dem Masse entbunden, als diese von dem geschäftsführenden Organ übernommen werden, und ii. bis der Geschäftsfübrungsvertrag nach Artikel XII Buchstabe a Ziffer ii dieses Übereinkommens wirksam wird; danach treten die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes für die Aufgaben ausser Kraft, die von dem Vertrag erfasst werden.

3. Regionale Vertretung

In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zur Amtsübernahme durch den Generalsekretär wird der Anspruch einer Gruppe von Unterzeichnern nach Artikel IX Buchstabe c des Übereinkommens, die nach

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Artikel IX Buchstabe a Ziffer iii des Übereinkommens um Vertretung irn Gouverneursrat nachsucht, mit Eingang eines schriftlichen Antrags dieser Gruppe bei der «Communications Satellite Corporation» wirksam.

4. Privilegien und Immunitäten

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens waren, gewähren den jeweiligen Nachfolgepersonen und -stellen bis zum Inkrafttreten des Sitzabkommens bzw. des Protokolls nach Artikel XV dieses Übereinkommens die Privilegien, Befreiungen und Immunitäten, die sie unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens dem Internationalen Fernmeldesatellitenkonsortium, den Unterzeichnern des Spezialübereinkomrnens, dem Interimskomitee für das Satelliten-Fernmeldewesen und ihren Vertretern gewährt haben.

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Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT» Präambel Die Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens, in der Erwägung, dass sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT» in dem Übereinkommen verpflichtet haben, dieses Betriebsübereinkommen zu unterzeichnen oder einen Fernmeldebetrieb zu bestimmen, der es unterzeichnet, sind wie folgt übereingekommen: Artikel l (Begriffsbestimmungen) a. In diesem Betriebsübcreinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung : i, «Übereinkommen» bezeichnet das Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT» ; ii. «Tilgung» umfasst auch die Abschreibung; iii. «Vermögenswert» bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte.

b. Die Begriffsbestimmungen in Artikel I des Übereinkommens gelten auch für dieses Betriebsübereinkommen.

Artikel 2 (Rechte und Pflichten der Unterzeichner) Jeder Unterzeichner erwirbt die im Übereinkommen und in diesem Betriebsübereinkommen für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die genannten Übereinkommen auferlegten Pflichten zu erfüllen.

353 Artikel 3 (Übertragung von Rechten und Pflichten) a. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens und vorbehaltlich des Artikels 19 dieses Betriebsübereinkommens i, gehen alle Eigentumsrechte und vertraglichen Rechte sowie alle sonstigen Rechte - einschliesslicn der Rechte am Weltraumsegment - welche die Unterzeichner des Spezialübereinkommens auf Grund des Vorläufigen Übereinkommens und des SpezialÜbereinkommens zu dem genannten Zeitpunkt ungeteilt besitzen, in das Eigentum der INTELSAT über; ii. werden alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die von den Unterzeichnern des SpezialÜbereinkommens oder in ihrem Namen bei der Anwendung des Vorläufigen Übereinkommens und des SpezialÜbereinkommens gemeinsam eingegangen wurden und die zu dem genannten Zeitpunkt bestehen oder sich aus vor diesem Zeitpunkt liegenden Handlungen oder Unterlassungen ergeben, zu Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der INTELSAT. Diese Ziffer gilt jedoch nicht für derartige Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten auf Grund von Massnahmen oder Beschlüssen, die getroffen wurden, nachdem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vom Gouverneursrat nicht ohne die in Artikel III Buchstabe / des Übereinkommens vorgesehene vorherige Genehmigung der Versammlung der Vertragsparteien hätten getroffen werden können.

b. Die INTELSAT ist Eigentümerin des INTELSAT-Weltraumsegments und aller sonstigen von ihr erworbenen Vermögenswerte.

c. Die finanzielle Beteiligung jedes Unterzeichners an der INTELSAT entspricht dem Betrag, der sich dadurch ergibt, dass sein Investitionsanteil auf die nach Artikel 7 durchgeführte Bewertung angewendet wird.

Artikel 4 (Finanzielle Beiträge) a. Jeder Unterzeichner leistet Beiträge zu dem vom Gouverneursrat nach dem Übereinkommen und diesem Betriebsübereinkommen festgelegten Kapitalbedarf im Verhältnis seines nach Artikel 6 dieses Betriebsübereinkommens festgelegten Investitionsanteils und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals nach Artikel 8 dieses Betriebsübereinkommens.

b. Der Kapitalbedarf umfasst alle direkten und indirekten Kosten für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung des INTELSAT-Weltraumsegments und für sonstige INTELSAT-VermÖgenswerte sowie die Beiträge, welche die Unterzeichner nach Artikel 8 Buchstabe / und Artikel 18

354 Buchstabe b an die INTELSAT zu zahlen haben. Der Gouverneursrat bestimmt den finanziellen Bedarf der INTELSAT, der durch die Kapitalbeiträge der Unterzeichner zu decken ist.

c. Jeder Unterzeichner als Benutzer des INTELSAT-Weltraumsegments sowie alle anderen Benutzer zahlen angemessene Benutzungsgebühren, die nach Artikel 8 festgesetzt werden.

d. Der Gouverneursrat stellt einen Zeitplan für die Zahlungen auf, die nach diesem Betriebsübereinkommen zu leisten sind. Für jeden Betrag, der zu dem für die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt nicht gezahlt ist, werden Zinsen erhoben, die nach einem von Gouverneursrat festzusetzenden Zinssatz berechnet werden.

Artikel 5 (Kapitalhöchstgrenze) a. Für den Gesamtbetrag der Nettokapitalbeiträge der Unterzeichner und der ausstehenden vertraglichen Kapitalverpflichtungen der INTELSAT besteht eine Höchstgrenze. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den kumulativen Kapitalbeiträgen, welche die Unterzeichner des SpezialÜbereinkommens nach dessen Artikeln 3 und 4 und die Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens nach dessen Artikel 4 geleistet haben, abzüglich des ihnen auf Grund des Spezialübereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens zurückgezahlten kumulativen Kapitals und zuzüglich des ausstehenden Betrags der vertraglichen Kapitalverpflichtungen der INTELSAT.

b. Die unter Buchstabe a genannte Höchstgrenze liegt bei 500 Millionen US-Dollar oder bei dem nach Buchstabe c oder d genehmigten Betrag.

c. Der Gouverneursrat kann der Versammlung der Unterzeichner empfehlen, die nach Buchstabe b gültige Höchstgrenze heraufzusetzen. Diese Empfehlung wird von der Versammlung der Unterzeichner geprüft, und die heraufgesetzte Höchstgrenze wird nach Genehmigung durch die Versammlung der Unterzeichner gültig.

d. Der Gouverneursrat kann jedoch die Höchstgrenze bis auf 10 Prozent über die Grenze von 500 Millionen US-Dollar oder über die gegebenenfalls von der Versammlung der Unterzeichner nach Buchstabe c genehmigte höhere Grenze heraufsetzen, Artikel 6 (Investitionsanteile) a. Sofern nicht in diesem Artikel etwas anderes bestimmt ist, hat jeder Unterzeichner einen Investitionsanteil, der seinem Anteil an der gesamten Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner entspricht.

b. Für die Zwecke des Buchstabens a wird die Benutzung des INTELSATWeltraumsegments durch einen Unterzeichner folgendermassen festgestellt:

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Die Gebühren, die der betreffende Unterzeichner für die Benutzung des Weltraumsegments an die INTELSAT zahlen muss, werden durch die Zahl der Tage geteilt, für welche die Gebühren innerhalb der sechs Monate zu zahlen waren, die dem Tag des Wirksamwerdens der Festlegung der Investitionsanteile nach Buchstabe c Ziffer i, ii oder v vorausgehen. Betrug jedoch die Zahl der Tage, für die ein Unterzeichner während dieser sechs Monate Benutzungsgebühren zahlen musste, weniger als neunzig, so werden diese Gebühren bei der Festlegung der Investitionsanteile nicht berücksichtigt.

c. Die Investitionsanteile werden mit Wirkung von folgenden Zeitpunkten festgelegt: i. dem Tag des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens; ii. dem 1. März jedes Jahres; tritt jedoch dieses Betriebsübereinkommen weniger als sechs Monate vor dem folgenden l. März in Kraft, so erfolgt keine Festlegung nach dieser Ziffer, die mit diesem Tag wirksam wird; iii. dem Tag des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens für einen neuen Unterzeichner; iv. dem Tag, mit dem der Austritt eines Unterzeichners aus der INTELSAT wirksam wird, und v. dem Tag, an dem ein Unterzeichner, der auf Grund der Benutzung durch seine eigene Bodenstation zum erstenmal Gebühren für die Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments zu zahlen hat, eine Festlegung beantragt, sofern der Zeitpunkt des Antrags wenigstens neunzig Tage nach dem Zeitpunkt liegt, an dem die Gebühren für die Benutzung des Weltraumsegments fällig wurden.

d. i. Jeder Unterzeichner kann beantragen, dass ihm ein niedriger Investitionsanteil zugeteilt wird, falls eine Festlegung von Investitionsanteilen nach Buchstabe c zu einem höheren Investitionsanteil führen würde als seine Quote bzw. sein Investitionsanteil, den er unmittelbar vor dieser Festlegung hatte; jedoch darf sein Investitionsanteil nicht kleiner sein als die Endquote, die er nach dem SpezialÜbereinkommen hatte, bzw. der Investitionsanteil, den er unmittelbar vor dieser Festlegung hatte. Die Anträge sind bei der INTELSAT zu hinterlegen und haben den gewünschten niedrigeren Investitionsanteil anzugeben. Die INTELSAT notifiziert diese Anträge umgehend allen Unterzeichnern; den Anträgen wird in dem Masse entsprochen, in dem andere Unterzeichner einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile zustimmen.

ii. Jeder Unterzeichner kann der
INTELSAT - gegebenenfalls unter Angabe einer Betragsgrenze - mitteilen, dass er bereit ist, einer Erhöhung seines Investitionsanteils zuzustimmen, damit den Anträgen auf Herabsetzung der Investitionsanteile nach Ziffer i entsprochen werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Betragsgrenzen wird der

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Gesamtbetrag der nach Ziffer i beantragten Herabsetzung der Investitionsanteile im Verhältnis der Investitionsanteile, welche die Unterzeichner unmittelbar vor der entsprechenden Angleichung hatten, auf diejenigen Unterzeichner aufgeteilt, die nach dieser Ziffer einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile zustimmen.

iü. Können die nach Ziffer i beantragten Herabsetzungen nicht im vollen Umfang auf diejenigen Unterzeichner aufgeteilt werden, die einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile nach Ziffer ii zugestimmt haben, so wird der Gesamtbetrag der Erhöhungen, denen zugestimmt worden ist - und zwar bis zu der Betragsgrenze, die der einzelne Unterzeichner, der zugestimmt hat, eine Erhöhung seines Investitionsanteils auf Grund dieses Buchstabens auf sich zu nehmen, angegeben hat - als Herabsetzung auf diejenigen Unterzeichner verteilt, die nach Ziffer i die Herabsetzung ihrer Investitionsanteile beantragt haben, und zwar im Verhältnis ihrer nach Ziffer i beantragten Herabsetzungen.

iv. Die Zustimmung eines Unterzeichners, der nach diesem Buchstaben einen niedrigeren Investitionsanteil beantragt oder einer Erhöhung seines Investitionsanteils zugestimmt hat, gilt hinsichtlich der auf Grund dieses Buchstabens festgelegten Herabsetzung oder Erhöhung seines Investitionsanteils so lange als gegeben, bis die Investitionsanteile nach Buchstabe c Ziffer ii erneut festgelegt werden.

v. Der Gouverneursrat bestimmt geeignete Verfahren für die Notifizierung der Anträge von Unterzeichnern auf Herabsetzung ihrer Investitionsanteile nach Ziffer i und für die Mitteilung der Unterzeichner, die bereit sind, der Erhöhung ihrer Investitionsanteile nach Ziffer ii zuzustimmen, e. Für die Bestimmung der Zusammensetzung des Gouverneursrats und der Stimmenanteile der Gouverneure werden die nach Buchstabe c Ziffer ii festgelegten Investitionsanteile mit dem ersten Tag der auf diese Festlegung folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner wirksam.

/. Soweit ein Investitionsanteil nach Buchstabe c Ziffer iü oder v oder nach Buchstabe h festgelegt ist und soweit es durch den Austritt eines Unterzeichners notwendig wird, werden die Investitionsanteile aller anderen Unterzeichner in dem Verhältnis angeglichen, das vor der Angleichung zwischen ihren Investitionsanteilen bestand. Im Fall des Austritts eines Unterzeichners
werden die nach Buchstabe h festgelegten Investitionsanteile von 0,05 Prozent nicht erhöht.

g. Die INTELSAT notifiziert umgehend allen Unterzeichnern die Ergebnisse jeder Festlegung von Investitionsanteilen und das Datum des Wirksamwerdens einer solchen Festlegung.

h. Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Artikels darf kein Unterzeichner einen Investitionsanteil haben, der niedriger ist als 0,05 Prozent des Gesamtbetrags der Investitionsanteile.

357 Artikel 7 (Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern) a. Bei Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens und danach bei jeder Festlegung der Investitionsanteile wird zwischen den Unterzeichnern auf der Grundlage einer nach Buchstabe b durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich über die INTELSAT durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung folgende Faktoren berücksichtigt werden: i. bei Inkrafttreten dieses Be,.riebsübereinkommens der etwaige Unterschied zwischen der Endquote, die jeder Unterzeichner nach dem SpezialÜbereinkommen hatte, und seinem nach Artikel 6 dieses Betriebsübereinkommens festgelegten anfänglichen Investitionsanteil; ii. bei jeder späteren Festlegung der Investitionsanteile der etwaige Unterschied zwischen dem neuen Investitionsanteil jedes Unterzeichners und seinem vor dieser Festlegung gültigen Investitionsanteil.

b. Die unter Buchstabe a genannte Bewertung wird wie folgt durchgeführt: i. von den Anfangskosten aller Vermögenswerte, wie sie zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der INTELSAT eingetragen sind, einschliesslich aller kapitalisierten Erträge oder Ausgaben, wird der Gesamtbetrag abgezogen, der sich ergibt aus A. den zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der INTELSAT eingetragenen aufgelaufenen Tilgungsbeträgen; B. den Darlehen und sonstigen zum Zeitpunkt des Ausgleichs bestehenden Verbindlichkeiten der INTELSAT; ii. die nach Ziffer i erzielten Ergebnisse werden wie folgt bereinigt : A. Zum Zweck des finanziellen Ausgleichs bei Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens wird ein Betrag hinzugefügt oder abgezogen, der den Fehlbetrag bzw. den Überschuss aus den Zahlungen darstellt, welche die INTELSAT als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals im Zusammenhang mit den kumulativen Kosten geleistet hat, die auf Grund des SpezialÜbereinkommens zu zahlen waren; die Zahlung der Entschädigung durch die INTELSAT erfolgt zu den Entschädigungssätzen, die daslnterimskomitee für das Satelliten-Fernmeldewesen nach Artikel 9 des SpezialÜbereinkommens festgelegt hat und die während der Zeiträume gültig waren, in denen die einschlägigen Entschädigungssätze anzuwenden waren. Zur Bestimmung des Betrags, der den Fehlbetrag oder den Überschuss der Zahlung darstellt, wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziffer i genannten Faktoren bezogen; Bundcsblatt. 124,Jahrg, Bd.I

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B. zum Zweck jedes späteren finanziellen Ausgleichs wird ein weiterer Betrag hinzugefügt oder abgezogen, der den Fehlbetrag bzw.

den Überschuss aus den Zahlungen darstellt, welche die INTELSAT als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals vom Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewertung im Zusammenhang mit den kumulativen Kosten geleistet hat, die auf Grund dieses Betriebsübereinkommens zu zahlen waren; die Zahlung der Entschädigung durch die INTELSAT erfolgt zu den Entschädigungssätzen, die der Gouverneursrat nach Artikel 8 festgelegt hat und die während der Zeiträume gültig waren, in denen die einschlägigen Entschädigungssätze anzuwenden waren. Zur Bestimmung des Betrags, der den Fehlbetrag oder den Überschuss der Zahlung darstellt, wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziffer i genannten Faktoren bezogen.

c. Die nach diesem Artikel von den Unterzeichnern geschuldeten oder an diese zu zahlenden Beträge sind bis zu einem vom Gouverneursrat festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen. Für jeden zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlten Betrag sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Gouverneursrat festgesetzten Zinssatz berechnet werden; ausgenommen sind die nach Buchstabe a Ziffer i geschuldeten Beträge, für welche die Zinsen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens an erhoben werden. Der unter diesem Buchstaben genannte Zinssatz ist gleich dem Zinssatz, der vom Gouverneursrat nach Artikel 4 Buchstabe d festgelegt wird.

Artikel 8 (Benutzungsgebühren und Einnahmen) a. Der Gouverneursrat legt die Bemessungseinheiten für die Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments in bezug auf die verschiedenen Benutzungsarten fest und bestimmt die Gebührensätze für die Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments, wobei er sich von den von der Versammlung der Unterzeichner nach Artikel VIII des Übereinkommens aufgestellten allgemeinen Vorschriften leiten lässt. Diese Gebühren sollen die Betriebs-, Unterhaltsund Verwaltungskosten der INTELSAT decken, den vom Gouverneursrat gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds bilden sowie zur Tilgung des von den Unterzeichnern in die INTELSAT investierten Kapitals und zur Entschädigung für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner dienen.
b. Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Kapazität, die für Sonderfernmeldedienste nach Artikel III Buchstabe d des Übereinkommens verfügbar ist, setzt der Gouvemeursrat die für die Inanspruchnahme dieser Dienste zu zahlenden Gebühren fest. Dabei handelt er im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens, insbesondere mit

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Buchstabe a dieses Artikels, und berücksichtigt die Kosten, die sich aus der Bereitstellung der Sonderfernmeldedienste ergeben, sowie einen angemessenen Teil der allgemeinen Kosten und der Verwaltungskosten der INTELSAT. Im Falle unabhängiger Satelliten oder damit zusammenhängender Einrichtungen, die von der INTELSAT nach Artikel V Buchstabe e des Übereinkommens finanziert werden, setzt der Gouverneursrat die für die Inanspruchnahme solcher Dienste zu zahlenden Gebühren fest. Dabei handelt er im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens, insbesondere mit Buchstabe a dieses Artikels, damit die Kosten, die sich unmittelbar aus der Planung, der Entwicklung, dem Bau un& der Bereitstellung dieser unabhängigen Satelliten und der damit zusammenhängenden Einrichtungen ergeben, sowie ein angemessener Teil der allgemeinen Kosten und der Verwaltungskosten der INTELSAT voll gedeckt werden.

c. Bei der Festlegung des Entschädigungssatzes für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner bezieht der Gouverneursrat einen Zuschlag für das Risiko ein, das mit der Investition von Kapital in die INTELSAT verbunden ist, und setzt den Entschädigungssatz unter Berücksichtigung dieses Zuschlags so fest, dass er möglichst nahe an den Geldpreis auf dem Weltmarkt herankommt.

d. Der Gouverneursrat verhängt im Falle eines Verzugs der Zahlung der Benutzungsgebühren von drei Monaten oder mehr alle geeigneten Sanktionen.

e. Die Einnahmen der INTELSAT werden, soweit ihre Höhe dies erlaubt, in folgender Rangordnung verwendet : i. zur Deckung der Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten; ii. zur Bildung des Betriebsmittelfonds, den der Gouverneursrat gegebenenfalls für erforderlich erachtet; iii. zur Zahlung von den jeweiligen Investitionsanteilen entsprechenden Beträgen, die eine Kapitalrückzahlung nach den vom Gouverneursrat festgelegten Abschreibungsbestimmungen darstellen und die in den Büchern der INTELSAT ausgewiesen sind, an die Unterzeichner; iv zur Zahlung der Beträge, die einem aus der INTELSAT ausgetretenen Unterzeichner nach Artikel 21 gegebenenfalls zustehen; v. zur Zahlung des verfügbaren Saldos an die Unterzeichner als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals entsprechend ihrem jeweiligen Investitionsanteil.

/. Soweit die von der INTELSAT erzielten Einnahmen nicht
ausreichen sollten, um die Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten der INTELSAT zu decken, kann der Gouverneursrat beschliessen, den Fehlbetrag durch Verwendung des Betriebsmittelfonds der INTELSAT, durch Massnahmen für Kontenüberziehungen, durch Kreditaufnahmen oder durch Ersuchen an die Unterzeichner um Zahlung von Kapitalbeiträgen entsprechend ihrem jeweiligen Investitionsanteil oder durch eine beliebige Kombination dieser Massnahmen auszugleichen.

360 Artikel 9 (Zahlungsverkehr) a. Der Kontenausgleich zwischen den Unterzeichnern und der INTELSAT im Zusammenhang mit den nach den Artikeln 4, 7 und 8 vorzunehmenden Geldgeschäften ist so durchzuführen, dass sowohl Geldüberweisungen zwischen den Unterzeichnern und der INTELSAT als auch die Höhe der Gelder, welche die INTELSAT über den vom Gouverneursrat für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds hinaus besitzt, auf ein Mindestmass beschränkt werden.

b. Alle Zahlungen zwischen den Unterzeichnern und der INTELSAT auf Grund dieses Betriebsübereinkommens werden in US-Dollars oder in einer frei in US-Dollars konvertierbaren Währung geleistet.

Artikel 10 (Kontenüberziehungen und Kreditaufnahme) a. Um Fehlbeträge bis zum Eingang ausreichender INTELSAT-Einnahmen oder bis zum Eingang von Kapitalbeiträgen der Unterzeichner nach diesem Betriebsübereinkommen auszugleichen, kann die INTELSAT mit Genehmigung des Gouverneursrats Massnahmen für Kontenüberziehungen treffen.

b. Unter aussergewöhnlichen Umständen und zur Finanzierung einer von der INTELSAT nach Artikel III Buchstabe a, b oder c des Übereinkommens oder nach diesem Betriebsübereinkommen ausgeübten Tätigkeit oder zur Erfüllung einer nach jenen Bestimmungen eingegangenen Verpflichtung kann die INTELSAT auf Beschluss des Gouverneursrats Kredite aufnehmen. Die ausstehenden Beträge dieser Kredite gelten für die Zwecke des Artikels 5 dieses Betriebsübereinkommens als vertragliche Kapitalverpflichtungen. Der Gouverneursrat berichtet nach Artikel X Buchstabe a Ziffer xiv des Übereinkommens der Versammlung der Unterzeichner umfassend über die Gründe für seinen Beschluss, Kredit aufzunehmen, sowie über die Bedingungen der Kreditaufnahme.

Artikel 11 (Ausgeschlossene Kosten) Zu den INTELSAT-Kosten gehören nicht

i. Steuern auf die Einnahmen eines Unterzeichners aus der INTELSAT; Ü. Ausgaben für die Planung und Entwicklung von Trägerraketen und Startanlagen mit Ausnahme der Ausgaben für die Anpassung von Trägerraketen und Startanlagen im Zusammenhang mit der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung des INTELSAT-Weltraumsegments ;

361 iii. Aufwendung für die Vertreter der Vertragsparteien und Unterzeichner, die durch deren Teilnahme an den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner, des Gouverneursrats oder an anderen INTELSAT-Tagungen entstehen.

Artikel 12 (Buchprüfung) Die Bücher der INTELSAT werden jährlich durch unabhängige, vom Gouverneursrat bestimmte Buchprüfer geprüft. Jeder Unterzeichner hat das Recht zur Einsichtnahme in die Bücher der INTELSAT.

Artikel 13 (Internationale Fernmeldeunion) Die INTELSAT wird die einschlägigen Vorschriften der Internationalen Fernmeldeunion beachten und ausserdem bei der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung der INTELSAT-Weltraumsegments und bei den Verfahren, die zur Regelung des Betriebs des INTELSAT-Weltraumsegments und der Bodenstationen ausgearbeitet werden, die vom Internationalen beratenden Ausschuss für den Telegraphen- und Telephondienst, vom Internationalen beratenden Ausschuss für den Radiodienst und vom Internationalen Ausschuss für die Registrierung der Frequenzen ausgearbeiteten einschlägigen Empfehlungen und Verfahren gebührend berücksichtigen.

Artikel 14 (Zulassung von Bodenstationen) a. Jeder Antrag auf Zulassung einer Bodenstation zur Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments wird der INTELSAT von dem Unterzeichner, den die Vertragspartei bestimmt hat, in deren Hoheitsgebiet die Bodenstation liegt oder liegen wird, oder, wenn die Bodenstation in einem Gebiet liegt, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, von einem ordnungsgemäss bevollmächtigten Femmeldebetrieb vorgelegt.

b. Sollte es der Versammlung der Unterzeichner nicht gelingen, allgemeine Vorschriften nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens aufzustellen, oder sollte es dem Gouverneursrat nicht gelingen, technische Normen und Verfahren für die Zulassung von Bodenstationen nach Artikel X Buchstabe a Ziffer vi des Übereinkommens anzunehmen, so hindert dies den Gouverneursrat nicht daran, jeden Antrag auf Zulassung einer Bodenstation zur Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments zu prüfen oder ihm stattzugeben.

c. Jeder unter Buchstabe a erwähnte Unterzeichner oder Fernmeldebetrieb ist in bezug auf die Bodenstation, für die er einen Antrag vorgelegt hat, der IN-

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TELSAT gegenüber verantwortlich für die Einhaltung der in dem ihm von der INTELSAT übermittelten Zulassungsdokument aufgeführten Vorschriften und Normen, sofern nicht im Falle eines antragstellenden Unterzeichners, die Vertrappartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung für alle oder einige Bodenstationen übernimmt, die nicht dem betreffenden Unterzeichner gehören oder von ihm betrieben werden.

Artikel 15 (Zuteilung von Weltraumsegmentkapazität) a. Jeder Antrag auf Zuteilung von INTELSAT-Weltraumsegmentkapazität wird der INTELSAT von einem Unterzeichner oder im Falle eines Gebiets, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, von einem ordnungsgemäss bevollmächtigten Fernmeldebetrieb vorgelegt.

b. Entsprechend den vom Gouverneursrat nach Artikel X des Übereinkommens festgelegten Bedingungen wird die Weltraumsegmentkapazität dem Unterzeichner oder im Falle eines Gebiets, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, dem ordnungsgernäss bevollmächtigten Fernmeldebetrieb, der den Antrag vorgelegt hat, zugeteilt.

c. Jeder Unterzeichner oder Fernmeldebetrieb, an den eine Zuteilung nach Buchstabe b erfolgt ist, ist für die Erfüllung aller Bedingungen verantwortlich, die in bezug auf eine solche Zuteilung von der INTELSAT festgelegt worden sind, sofern nicht im Falle eines antragstellenden Unterzeichners die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung für Zuteilungen an alle oder einige Bodenstationen übernimmt, die nicht dem betreffenden Unterzeichner gehören oder von ihm betrieben werden.

Artikel 16 (Beschaffung) a. Alle Aufträge für die Beschaifung der von der INTELSAT benötigten Waren und Dienstleistungen werden in Übereinstimmung mit Artikel XIII des Übereinkommens, mit Artikel 17 dieses Betriebsübereinkommens und den vom Gouverneursrat nach dem Übereinkommen und diesem Betriebsübereinfcommen festgelegten Verfahren, Vorschriften und Bedingungen vergeben. Die in diesem Artikel genannten Dienstleistungen sind von juristischen Personen erbrachte Dienstleistungen.

b. Die Genehmigung durch den Gouverneursrat ist erforderlich i. vor der Ausgabe von Einladungen zur Abgabe von Angeboten oder der Vornahme von Ausschreibungen, wenn es sich um Aufträge handelt, deren Wert auf mehr als 500 000 US-Dollar geschätzt wird; ii. vor der Vergabe von Aufträgen, deren Wert 500 000 US-Dollar übersteigt.

363 c. Unter den folgenden Umständen kann der Gouverneursrat jeweils beschliessen, Waren und Dienstleistungen auf andere Weise als durch öffentliche internationale Ausschreibungen zu beschaffen: i. wenn der geschätzte Auftragswert 50 000 US-Dollar oder einen höheren Wert, der von der Versammlung der Unterzeichner auf der Grundlage von Vorschlägen des Gouverneursrats festgelegt wird, nicht übersteigt; ii. wenn die Beschaffung dringend erforderlich ist, um eine Ausnahmesituation zu meistern, welche die Betriebsfähigkeit des INTELSATWeltraumsegments in Frage stellt; iii. wenn der Bedarf überwiegend administrativer Art ist und sich daher am besten für eine Beschaffung an Ort und Stelle eignet; iv. wenn es für eine Ware oder Dienstleistung nur eine einzige Bezugsquelle gibt, die in der Lage ist, den von der INTELSAT zu fordernden Spezifikationen zu entsprechen, oder wenn die Zahl der Bezugsquellen so stark beschränkt ist, dass es weder möglich noch zum Besten der INTELSAT wäre, Zeit und Kosten, die mit einer öffentlichen internationalen Ausschreibung verbunden sind, aufzuwenden; jedoch müssen in dem Fall, in dem es mehr als eine Bezugsquelle gibt, alle Bezugsquellen die Möglichkeit haben, gleichberechtigt Angebote zu machen.

d. Die nach Buchstabe a festgelegten Verfahren, Vorschriften und Bedingungen müssen vorsehen, dass der Gouverneursrat rechtzeitig und vollständig unterrichtet wird. Der Gouvemeursrat muss die Möglichkeit haben, auf Ersuchen eines Gouverneurs über alle Verträge jede Auskunft zu erwirken, die erforderlich ist, damit der betreffende Gouverneur den ihm in dieser Eigenschaft obliegenden Verantwortlichkeiten nachkommen kann.

Artikel 17 (Erfindungen und techiiische Informationen) a. Die INTELSAT erwirbt bei allen von ihr oder für sie ausgeführten Arbeiten diejenigen Rechte an Erfindungen und technischen Informationen, die im gemeinsamen Interesse der INTELSAT und der Unterzeichner in ihrer Eigenschaft als solche erforderlich sind, jedoch nicht mehr als diese Rechte.

Bei Arbeiten, die unter Vertrag ausgeführt werden, werden solche Rechte als nichtausschliessliche'Rechte erworben.

b. Für die Zwecke des Buchstabens a sichert sich die INTELSAT unter Berücksichtigung ihrer Grundsätze und Ziele, der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und Unterzeichner auf Grund des Übereinkommens und
dieses Betriebsübereinkommens und allgemein anerkannter industrieller Gepflogenheiten bei allen von ihr oder für sie ausgeführten Arbeiten, die einen bedeutenden Anteil an Untersuchungs-, Forschungs- oder Entwicklungsarbeiten enthalten,

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i. das Recht, von allen Erfindungen und technischen Informationen, die bei den von ihr oder für sie ausgeführten Arbeiten anfallen, unentgeltlich Kenntnis zu erhalten; ii. das Recht, diese Erfindungen und technischen Informationen den Unterzeichnern und anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen bekanntzugeben und bekanntgeben zu lassen, sie zu verwenden sowie die Unterzeichner und die genannten anderen Personen zu ermächtigen und ermächtigen zu lassen, diese Erfindungen und technischen Informationen zu verwenden A. im Zusammenhang mit dem INTELSAT-Weltraumsegment und jeder damit arbeitenden Bodenstation ohne Entgelt; B. für jeden anderen Zweck zu gerechten und angemessenen Bedingungen, die zwischen den Unterzeichnern oder anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen und dem Eigentümer oder Urheber solcher Erfindungen und technischen Informationen oder jeder anderen ordnungsgemäss ermächtigten juristischen oder natürlichen Person, die ein vermögensrechtliches Interesse daran besitzt, festgelegt werden.

c. Bei Arbeiten, die unter Vertrag ausgeführt werden, wird bei der Anwendung des Buchstabens b davon ausgegangen, dass die Vertragspartner Eigentümer der Rechte an den Erfindungen und technischen Informationen bleiben, die sich aus ihren Arbeiten ergeben.

d. Die INTELSAT sichert sich auch das Recht, zu gerechten und angemessenen Bedingungen Erfindungen und technische Informationen, die bei der Ausführung von Arbeiten für sie unmittelbar benutzt werden, aber nicht unter Buchstabe b fallen, den Unterzeichnern und anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen bekanntzugeben und bekanntgeben zu lassen, sie zu verwenden sowie die Unterzeichner und die genannten anderen Personen zu ermächtigen und ermächtigen zu lassen, diese Erfindungen und technischen Informationen zu verwenden, soweit derjenige, der solche Arbeiten ausgeführt hat, befugt ist, dieses Recht zu gewähren, und soweit diese Bekanntgabe und Verwendung für die wirksame Ausübung der nach Buchstabe b erlangten Rechte notwendig ist.

e. In Einzelfällen, in denen aussergewöbnliche Umstände dies rechtfertigen, kann der Gouvenieursrat einer Abweichung von den unter Buchstabe b Ziffer ii und unter Buchstabe d vorgeschriebenen Richtlinien zustimmen, wenn ihm im Verlauf
der Verhandlungen dargelegt wird, dass ein Festhalten daran den Interessen der INTELSAT schaden würde und dass in dem unter Buchstabe b Ziffer ii genannten Fall ein Beharren auf diesen Richtlinien mit früheren vertraglichen Verpflichtungen, die von einem etwaigen Vertragspartner gutgläubig gegenüber einem Dritten eingegangen worden sind, unvereinbar wäre.

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/. In Einzelfällen, in denen aussergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, kann der Gouverneursrat femer einer Abweichung von der unter Buchstabe c vorgeschriebenen Richtlinie zustimmen, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind: i. wenn dem Gouverneursrat dargelegt wird, dass ein Festhalten daran den Interessen der INTELSAT Schaden zufügen würde, ii. wenn der Gouverneursrat bestimmt, dass die INTELSAT in der Lage sein sollte, den Patentschutz in irgendeinem Staat sicherzustellen, iii. wenn und soweit der Auftragnehmer einen solchen Schutz nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne sicherstellen kann oder will.

g. Der Gouverneursrat berücksichtigt bei seiner Entscheidung, ob und in welcher Form er einer Abweichung nach den Buchstaben e und / zustimmen soll, die Interessen der INTELSAT und aller Unterzeichner sowie die geschätzten finanziellen Vorteile, die der INTELSAT aus der Abweichung erwachsen würden.

h. Hinsichtlich der Erfindungen und technischen Informationen, an denen Rechte auf Grund des Vorläufigen Übereinkommens und des Spezialübereinkommens erworben wurden oder an denen andere als die unter Buchstabe b erwähnten Rechte auf Grund des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens erworben werden, wird die INTELSAT, soweit sie dazu berechtigt ist, auf Verlangen i. jedem Unterzeichner die genannten Erfindungen und technischen Informationen bekanntgeben oder bekanntgeben lassen, vorbehaltlich der Erstattung aller Zahlungen, welche die INTELSAT für die Ausübung eines solchen Rechts auf Bekanntgabe geleistet hat oder welche von ihr gefordert werden, ii. jedem Unterzeichner das Recht verschaffen, diese Erfindungen und technischen Informationen anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen bekanntzugeben oder bekanntgeben zu lassen, sie zu verwenden sowie die genannten anderen Personen zu ermächtigen oder ermächtigen zu lassen, diese Erfindungen und technischen Informationen zu verwenden A. im Zusammenhang mit dem IN TELSAT-Weltraumsegment oder jeder damit arbeitenden Bodenstation ohne Entgelt, B. für jeden anderen Zweck zu gerechten und angemessenen Bedingungen, die zwischen den Unterzeichnern oder anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen und der INTELSAT oder dem Eigentümer oder Urheber solcher Erfindungen und technischen
Informationen oder jeder anderen ordnungsgemäss ermächtigten juristischen oder natürlichen Person, die ein vermögensrechtliches Interesse daran besitzt, festgelegt werden, vorbehaltlich der Erstattung aller Zahlungen, welche die INTELSAT für die Ausübung solcher Rechte geleistet hat oder welche von ihr gefordert werden.

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i. Soweit die INTELSAT nach Buchstabe b Ziffer i das Recht erwirbt, von Erfindungen und technischen Informationen Kenntnis zu erhalten, hält sie jeden Unterzeichner auf Verlangen über die Verfügbarkeit und die allgemeine Beschaffenheit dieser Erfindungen und technischen Informationen auf dem laufenden. Soweit die INTELSAT auf Grund dieses Artikels Rechte erwirbt, den Unterzeichnern und anderen der Hoheitsgewalt der Vertragsparteien unterstehenden Personen Erfindungen und technische Informationen zur Verfügung zu stellen, stellt sie diese Rechte auf Verlangen jedem Unterzeichner oder jeder von einem Unterzeichner bestimmten Person zur Verfügung.

/. Die Bekanntgabe und Verwendung sowie die Festlegung der Bedingungen für die Bekanntgabe und Verwendung aller Erfindungen und technischen Informationen, an denen die INTELSAT Rechte erworben hat, erfolgt gegenüber den Unterzeichnern und den von ihnen bestimmten Personen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung.

Artikel 18 (Haftung) a. Die INTELSAT, die Unterzeichner in ihrer Eigenschaft als solche, die Direktoren, Beamten oder Angestellten derselben und die Vertreter bei einem INTELSAT-Organ, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit handeln, haften in keiner Weise gegenüber einem Unterzeichner oder der INTELSAT, und es kann gegen sie keine Forderung wegen eines Verlusts oder Schadens geltend gemacht werden, der infolge einer Nichtbereitstellung, Verzögerung oder Fehlerhaftigkeit derjenigen Femmeldedienste, die nach dem Übereinkommen oder diesem Betriebsübereinkommen zur Verfügung gestellt worden sind oder gestellt werden sollen, entstanden ist.

b. Wird die INTELSAT oder ein Unterzeichner in seiner Eigenschaft als solcher verpflichtet, auf Grund eines von einem zuständigen Gericht gefällten rechtskräftigen Urteils oder eines vom Gouverneursrat angenommenen oder genehmigten Vergleichs eine Forderung einschliesslich der damit verbundenen Kosten und Ausgaben zu begleichen, die aus einer von der INTELSAT nach dem Übereinkommen oder diesem Betriebsübereinkommen ausgeübten oder zugelassenen Tätigkeit entstanden ist, so haben die Unterzeichner, soweit die Forderung nicht durch eine Entschädigung, Versicherung oder sonstige finanzielle Regelung befriedigt wird, ungeachtet jeder in oder nach Artikel 5 festgelegten Höchstgrenze
den offenen Betrag der betreffenden Forderung an die INTELSAT zu zahlen, und zwar im Verhältnis ihres jeweiligen Investitionsanteils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung der Forderung durch die ÏNTELSAT fällig ist.

c. Wird diese Forderung gegenüber einem Unterzeichner geltend gemacht, so hat dieser - als Voraussetzung für die Zahlung durch die INTELSAT nach Buchstabe b - der INTELSAT unverzüglich Mitteilung davon zu machen und Gelegenheit zu geben, Ratschläge und Empfehlungen über das Bestreiten oder

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die sonstige Regelung der Forderung zu geben oder das Bestreiten oder die Regelung der Forderung selbst zu übernehmen und, soweit es das für das Gericht, vor dem die Forderung erhoben wird, geltende Recht erlaubt, entweder zusammen mit dem Unterzeichner oder an seiner Stelle Prozesspartei zu werden.

Artikel 19 (Abfindung) a. In Übereinstimmung mit den Artikeln IX und XV des Vorläufigen "Übereinkommens stellt der Gouverneursrat so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens, gemäss Buchstabe d den finanziellen Status jedes Unterzeichners des SpezialÜbereinkommens, für den in seiner Eigenschaft als Staat oder für dessen Staat das Übereinkommen mit seinem Inkrafttreten weder in Kraft trat noch vorläufig angewendet wurde, gegenüber der INTELSAT fest. Der Gouverneursrat notifiziert jedem der betreffenden Unterzeichner schriftlich dessen finanziellen Status und den entsprechenden Zinssatz. Dieser Zinssatz soll dem Geldpreis auf dem Weltmarkt nahekommen.

b. Ein Unterzeichner kann die Feststellung seines finanziellen Status und den Zinssatz annehmen, die ihm nach Buchstabe a mitgeteilt wurden oder die auf andere Weise zwischen dem Gouverneursrat und dem betreffenden Unterzeichner vereinbart wurden. Die INTELSAT zahlt dem betreffenden Unterzeichner in US-Dollars oder einer anderen frei in US-Dollars konvertierbaren Währung innerhalb von neunzig Tagen nach der Annahme oder innerhalb einer etwa vereinbarten längeren Frist den so angenommenen Betrag zuzüglich der Zinsen für den genannten Betrag, die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens bis zum Zeitpunkt der Zahlung angefallen sind.

c. Entsteht über den Betrag oder den Zinssatz zwischen der INTELSAT und einem Unterzeichner eine Streitigkeit, die nicht innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Notifikation nach Buchstabe a auf dem Verhandlungswege beigelegt werden kann, so bleiben der mitgeteilte Betrag und Zinssatz das weiterhin gültige Angebot der INTELSAT zur Beilegung der Streitigkeit, und die entsprechende Summe wird zur Verfügung des betreffenden Unterzeichners zurückgestellt. Sofern eine Einigung über ein beiderseitig annehmbares Gericht erzielt werden kann, unterwirft die INTELSAT die Streitigkeit auf Verlangen des Unterzeichners einem Schiedsverfahren. Nach Erhalt der
Entscheidung des Gerichts zahlt die INTELSAT dem Unterzeichner den vom Gericht festgesetzten Betrag in US-Dollars oder einer anderen frei in US-Dollars konvertierbaren Währung.

d. Für die Zwecke des Buchstabens a wird der finanzielle Status folgendermassen festgestellt: i. die Endquote, die der Unterzeichner auf Grund des SpezialÜbereinkommens hatte, wird mit dem Betrag multipliziert, der auf Grund der

368 Bewertung nach Artikel 7 Buchstabe b dieses Betriebsübereinkommens bei dessen Inkrafttreten errechnet wird; ii. von dem Produkt werden alle Beträge abgezogen, die der betreffende Unterzeichner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens schuldet.

e. Durch diesen Artikel wird i. ein unter Buchstabe a genannter Unterzeichner nicht von seinem Anteil an den Verpflichtungen befreit, die von den Unterzeichnern oder für die Unterzeichner des SpezialÜbereinkommens infolge von Handlungen oder Unterlassungen gemeinsam eingegangen wurden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens bei der Durchführung des Vorläufigen Übereinkommens und des Spezialübereinkonimens ergeben haben; ii, einem solchen Unterzeichner kein in dieser Eigenschaft erworbenes Recht entzogen, das er sonst nach Ausserkrafttreten des SpezialÜbereinkommens weiterhin behalten würde und für das er noch keine Entschädigung nach diesem Artikel erhalten hat.

Artikel 20 (Beilegung von Streitigkeiten) a. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten auf Grund des Übereinkommens oder dieses Betriebsübereinkommens zwischen Unterzeichnern oder zwischen der INTELSAT und einem oder mehreren Unterzeichnern ergeben, werden einem Schiedsverfahren gemäss Anhang C des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt werden.

b. Alle derartigen Streitigkeiten, die sich zwischen einem Unterzeichner und einem Staat oder Fernmeldebetrieb, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, oder zwischen der INTELSAT und einem Staat oder Fernmeldebetrieb, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, ergeben, nachdem der betreffende Staat oder Fernmeldebetrieb aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, sind, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt werden, einem Schiedsverfahren zu unterwerfen und können, wenn die Streitparteien dem zustimmen, einem Schiedsverfahren gemäss Anhang C des Übereinkommens unterworfen werden. Hört ein Staat oder Fernmeldebetrieb nach Einleitung eines Schiedsverfahrens, an dem er beteiligt ist, auf, Unterzeichner zu sein, so wird das Verfahren gemäss Anhang C des Übereinkommens oder gegebenenfalls der sonstigen Bestimmungen, nach denen das Verfahren geführt wird, fortgesetzt und abgeschlossen.
c. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit Abkommen oder Verträgen ergeben, welche die INTELSAT mit einem Unterzeichner schliesst, unterliegen den Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten,

369

die in diesen Abkommen oder Verträgen enthalten sind. In Ermangelung solcher Bestimmungen werden diese Streitigkeiten einem Schiedsverfahren gemäss Anhang C des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt werden.

d. Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens ein Schiedsverfahren nach dem Zusatzübereinkommen vom 4. Juni 1965 über die Schiedsgerichtsbarkeit anhängig, so bleibt das genannte Übereinkommen in bezug auf dieses Schiedsverfahren bis zu dessen Abschluss in Kraft. Ist das Interimskomitee für das Satelliten-Fernmeldewesen Partei in dem Schiedsverfahren, so tritt die INTELSAT als Prozesspartei an seine Stelle.

Artikel 21 (Austritt) a. Innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Austritts eines Unterzeichners aus der INTELSAT gemäss Artikel XVI des Übereinkommens notifiziert der Gouverneursrat dem Unterzeichner die vom Gouverneursrat vorgenommene Feststellung des finanziellen Status des Unterzeichners gegenüber der INTELSAT zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts und die Bedingungen, die für den Ausgleich nach Buchstabe c vorgeschlagen werden.

b. Die unter Buchstabe a vorgesehene Notifikation hat eine Aufstellung folgender Beträge zu enthalten: i. des von der INTELSAT an den Unterzeichner zu zahlenden Betrags, der durch Multiplizieren des Investitionsanteils, den der Unterzeichner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Austritts besitzt, mit dem Betrag, der sich bei der Bewertung nach Artikel 7 Buchstabe b zum gleichen Zeitpunkt ergeben hat, bestimmt wird; ii. aller Beträge, die der Unterzeichner nach Artikel XVI Buchstabe g, j oder k des Übereinkommens an die INTELSAT zu zahlen hat und die seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen für vertragliche Verpflichtungen darstellen, die entweder vor Eingang der Notifikation seines Austrittsbeschlusses bei der zuständigen Behörde oder vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Austritts ausdrücklich genehmigt worden sind sowie den Vorschlag eines Zeitplans für die Zahlungen zur Erfüllung der genannten vertraglichen Verpflichtungen, und iii. aller Beträge, die der Unterzeichner der INTELSAT zum Zeitpunkt des Wirksamwcrdens des Austritts schuldet.

c. Die unter Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Beträge werden dem Unterzeichner innerhalb eines Zeitraums,
der dem Zeitraum entspricht, in dem den übrigen Unterzeichnern ihre Kapitalbeiträge zurückgezahlt werden, oder innerhalb eines vom Gouverneursrat für angemessen erachteten kürzeren Zeitraums von der INTELSAT zurückgezahlt. Der Gouverneursrat bestimmt den Zinssatz, der an den Unterzeichner bzw. von dem Unterzeichner für alle jeweils ausstehenden Beträge zu zahlen ist.

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d. Bei der Feststellung der unter Buchstabe b Ziffer ii genannten Beträge kann der Gouverneursrat beschliessen, den Unterzeichner ganz oder teilweise seiner Verpflichtung zu entheben, seinen Anteil derjenigen Kapitalbeiträge zu zahlen, die erforderlich sind, um sowohl den ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen als auch den Verbindlichkeiten aus Handlungen oder Unterlassungen nachzukommen, die vor Eingang der Notifikation des Austritts bzw. vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Unterzeichners nach Artikel XVI des Übereinkommens liegen.

e. Sofern der Gouverneursrat nach Buchstabe d nicht anders beschliesst, wird durch diesen Artikel i. ein unter Buchstabe a genannter Unterzeichner nicht von seinem Anteil an den nichtvertraglichen Verpflichtungen der INTELSAT aus Handlungen oder Unterlassungen befreit, die sich vor Eingang der Notifikation des AustrittsbeschJusses bzw. vor dem Wirksamwerden des Austritts bei der Durchführung des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens ergeben haben, ii. einem solchen Unterzeichner kein in dieser Eigenschaft erworbenes Recht entzogen, das er sonst nach dem Wirksamwerden seines Austritts weiterhin behalten würde und für das er noch keine Entschädigung nach diesem Artikel erhalten hat.

Artikel 22 (Änderungen) a. Jeder Unterzeichner, die Versammlung der Vertragsparteien und der Gouvemeursrat können Änderungen dieses Betriebsübereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden dem geschäftsführenden Organ vorgelegt, das sie umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt.

b. Die Versammlung der Unterzeichner prüft jeden Änderungsvorschlag auf ihrer ersten ordentlichen Tagung nach Verteilung durch das geschäftsführende Organ oder auf einer nach Artikel VIII des Übereinkommens früher anberaumten ausserordentlichen Tagung, sofern das geschäftsführende Organ den Änderungsvorschlag mindestens neunzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat. Die Versammlung der Unterzeichner berät über alle Ansichten und Empfehlungen zu einem Änderungsvorschlag, die sie von der Versammlung der Vertragsparteien oder dem Gouverneursrat erhält.

c. Die Versammlung der Unterzeichner beschliesst über jeden Änderungsvorschlag gemäss den Bestimmungen des Artikels VIII des Übereinkommens über Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Sie
kann jeden nach Buchstabe b verteilten Änderungsvorschlag abändern sowie über jeden nicht verteilten, jedoch unmittelbar mit diesen Vorschlägen oder Abänderungen zusammenhängenden Änderungsvorschlag beschliessen.

371 d. Eine von der Versammlung der Unterzeichner genehmigte Änderung tritt gemäss Buchstabe e in Kraft, nachdem der Depositar eine Notifikation über die Genehmigung der Änderung durch folgende Unterzeichner erhalten hat: i. zwei Drittel der Unterzeichner, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Unterzeichner genehmigt wurde, Unterzeichner waren, sofern zu diesen zwei Dritteln Unterzeichner gehören, die zu der betreffenden Zeit mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile besassen, oder ii. eine Anzahl von Unterzeichnern, die 85 Prozent oder mehr aller Unterzeichner umfasst, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Unterzeichner genehmigt wurde, Unterzeichner waren, unabhängig von der Höhe der Investitionsanteile, die diese Unterzeichner zu der betreffenden Zeit besassen.

Die Notifikation der Genehmigung einer Änderung durch einen Unterzeichner wird dem Depositar von der betreffenden Vertragspartei übermittelt, und diese Notifikation gilt als Annahme der Änderung durch die Vertragspartei.

e. Der Depositar notifiziert allen Unterzeichnern die nach Buchstabe d für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen Genehmigungen alsbald nach ihrem Eingang. Neunzig Tage nach dem Datum dieser Notifikation tritt die Änderung für alle Unterzeichner einschliesslich derjenigen in Kraft, die sie noch nicht genehmigt haben und die nicht aus der INTELSAT ausgetreten sind.

/. Ungeachtet der Buchstaben d und e kann eine Änderung spätestens achtzehn Monate nach ihrer Genehmigung durch die Versammlung der Unterzeichner in Kraft treten.

Artikel 23 (Inkrafttreten) a. Dieses Betriebsübereinkommen tritt für einen Unterzeichner an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XX Buchstaben a und d oder b und d für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt.

b. Dieses Betriebsübereinkommen wird auf einen Unterzeichner zu dem Zeitpunkt vorläufig angewendet, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XX Buchstaben c und d auf die betreffende Vertragspartei vorläufig angewendet wird.

c. Dieses Betriebsübereinkommen bleibt so lange in Kraft wie das Übereinkommen.

Artikel 24 (Depositar) a. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist Depositar dieses Betriebsübereinkommens, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Dieses Betriebsübereinkommen wird

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im Archiv des Depositars hinterlegt, bei dem auch die Notifikationen über die Genehmigung von Änderungen, über die Substitution eines Unterzeichners nach Artikel XVI Buchstabe / des Übereinkommens und über den Austritt aus der INTELSAT hinterlegt werden.

b. Der Depositar übermittelt allen Regierungen und den von ihnen bestimmten Fernmeldebetrieben, die dieses Betriebsübereinkomnien unterzeichnet haben sowie der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften dieses Betriebsübereinkommens und notifiziert diesen Regierungen, den von ihnen bestimmten Fernmeldebetrieben und der Internationalen Fernmeldeunion die Unterzeichnungen dieses Betriebsübereinkommens, den Beginn der in Artikel XX Buchstabe a des Übereinkommens genannten Sechzigtagefrist, das Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens, die Notifikationen über die Genehmigung von Änderungen und das Inkrafttreten der Änderungen dieses Betriebsübereinkommens. Die Notifikation des Beginns der Sechzigtagefrist erfolgt am ersten Tag dieser Frist.

c. Sogleich nach Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens lässt es der Depositar nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Betriebsübereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Washington, am 20. August 1971.

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Anhang

Übergangsbestimmungen 1. Verpflichtungen der Unterzeichner

Jeder Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens, der oder dessen Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, Vertragspartei des Vorläufigen Übereinkommens war, bezahlt oder erhält den Nettobetrag aller Beträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als Unterzeichner des Sepazialübereinkommens oder von dem von ihr bestimmten Unterzeichner des SpezialÜbereinkommens nach dem Spezialübereinkommen geschuldet oder an die betreffende Vertragspartei oder den von ihr bestimmten Unterzeichner zu zahlen waren.

2. Bildung des Gouverneursrats

a. Bei Beginn der in Artikel XX Buchstabe a des Übereinkommens genannten Sechzigtagefrist und danach in Abständen von einer Woche unterrichtet die «Communications Satellite Corporation» alle Unterzeichner des SpezialÜbereinkommens und die Staaten oder die von diesen bestimmten Femmeldebetriebe, für die dieses Betriebsübereinkommen am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft tritt oder auf die es an jenem Tag vorläufig angewendet wird, über die geschätzten anfänglichen Investitionsanteile jedes Staates oder Fernmeldebetriebes nach den Bestimmungen dieses Betriebsübereinkommens.

b. Während der genannten Sechzigtagefrist trifft die «Communications Satellite Corporation» die verwaltungsmässigen Vorbereitungen, die für die Anberaumung der ersten Tagung des Gouverneursrats erforderlich sind.

c. Innerhalb von drei Tagen nach Inkrafttreten des Übereinkommens wird die «Communications Satellite Corporation» nach Absatz 2 des Anhangs D des Übereinkommens i. alle Unterzeichner, für die dieses Betriebsübereinkommen in Kraft getreten ist oder auf die es vorläufig angewendet worden ist, über ihre nach Artikel 6 dieses Betriebsübereinkommens festgelegten anfänglichen Investitionsanteile unterrichten und ii. alle diese Unterzeichner über die Vorkehrungen unterrichten, die für die erste Tagung des Gouverneursrats getroffen worden sind, die spätestens dreissig Tage nach Inkrafttreten des Übereinkommens anberaumt wird.

Bundesblatt. 124.Jahrg. Bd.I

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3. Beilegung von Streitigkeiten

Alle Rechtsstreitigkeiten, die zwischen der INTELSAT und der «Communications Satellite Corporation» im Zusammenhang mit Dienstleistungen der «Communications Satellite Corporation» für die INTELSAT zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des nach Artikel XII Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens geschlossenen Vertrages entstehen, werden einem Schiedsverfahren gemäss Anhang C des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt werden.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT» (Vom 13.Dezember l971)

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1972

Année Anno Band

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.02.1972

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