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Bundesblatt

Bern, den 27. Oktober 1972

124. Jahrgang Band II

Nr. 44 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 44.- im Jahr. Fr. 26.- im Halbjahr, Ausland Fr. 58.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36, 6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über steuerliche Massnahmen

(Erhöhung von Warenumsatzsteuer und Wehrsteuer; Ausgleich der Folgen der kalten Progression) (Vom 2. Oktober 1972) Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir beehren uns, Ihnen gestützt auf die Verfassungsbestimmungen über die Finanzordnung des Bundes 1971-1982 den Erlass eines Bundesbeschlusses sowie eines Bundesgesetzes vorzuschlagen. Diese Vorlagen bezwecken die Beschaffung von Mehreinnahmen für den Bund (ab 1974) durch Aufhebung der geltenden Ermässigung von 5 Prozent bei der Wehrsteuer (Bundesbeschluss) und durch Erhöhung der Warenumsatzsteuer und der Wehrsteuer, ferner den Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der Wehrsteuer (Bundesgesetz). Wir geben der Hoffnung Ausdruck, dass Ihre beiden Räte die Beratungen so beschleunigen werden, dass eine allfällige Volksabstimmung (fakultatives Referendum) über das Bundesgesetz spätestens im September 1973 erfolgen kann.

l Übersicht Zweck der Vorlagen ist es, die in die Finanzordnung des Bundes für die Jahre 1971-1982 eingebaute sogenannte Flexibilitätsreserve mit Wirkung ab Finanzjahr 1974 auszuschöpfen, um der drohenden Verschlechterung der Finanzlage des Bundes zu begegnen. Zur Erreichung dieses Zieles soll durch allgemeinverbindlichen, nicht dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss die derzeit bei der Wehrsteuer geltende Ermässigung von 5 Prozent aufgehoben werden (Art. 8 Abs. 3 Bst./UeB-BV). Ferner sollen durch Bundesgesetz sowohl beider Warenumsatzsteuer als auch bei der Wehrsteuer die Steuersätze um einen Zehntel erhöht werden (Art. 41ter Abs. 3 a.E. und 5 Bst. c Satz 3 BV).

Artikel 41ter Absatz 5 Buchstabe c letzter Satz BV beauftragt den Bundesgesetzgeber, für die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen die Folgen der kalten Progression periodisch auszugleichen. Dieser verfassungsrechtliche Bundesblatt. 124.Jahrg. Bd.II

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1126 Auftrag soll im Bundesgesetz über die Steuererhohungen durch eine Streckung von 10 Prozent der Teilstufen des 1971 beschlossenen Tarifes der Wehrsteuer vom Einkommen der natürlichen Personen mit Wirkung ab 1973 erfüllt werden.

Die beiden Vorlagen sollen dem Bund Mehreinnahmen von netto 389 Millionen Franken im Jahre 1974 und von 526 Millionen Franken im Jahre 1975 einbringen.

2 Allgemeiner Teil 21 Beschaffung von Mehreinnahmen aus Warenumsatzsteuer und Wehrsteuer (Ausnutzung der Flexibilität) und Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der Wehrsteuer 211

Notwendigkeit von Mehreinnahmen für den Bundesfinanzhaushalt

Auf Grund der Vorarbeiten für den Voranschlag des Bundes für das Jahr 1973 und die Finanzplanung für die folgenden Jahre zeichnet sich eine zunehmende Verschlechterung der Finanzrechnung ab.

Die eidgenössische Staatsrechnung 1971 schloss bereits erheblich schlechter ab, als budgetiert war. Bei der Finanzrechnung betrug die Verschlechterung gegenüber dem Voranschlag gut 200 Millionen Franken und gegenüber der Rechnung 1970 sogar über 500 Millionen Franken. Wohl gelang es, angesichts der aus konjunkturpolitischen Rücksichten tief gehaltenen Ausgaben, für das Jahr 1972 einen Voranschlag mit einem Einnahmenüberschuss von 180 Millionen Franken vorzulegen. Wie die bisherige Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen im laufenden Jahr indessen zeigt, erscheint es heute als sehr fraglich, ob ein Einnahmenüberschuss erzielt werden kann.

Eine unerfreuliche Entwicklung bahnt sich für 1973 und die folgenden Jahre an, da die Ausgaben, abgesehen von der Teuerung, namentlich wegen stark steigender Aufwendungen für Bundesbeiträge und für die Sozialversicherung mit verschärftem Tempo zunehmen, dem das Wachstum der Fiskaleinnahmen trotz günstiger Konjunkturlage nicht zu folgen vermag. Auch mit einschneidenden Ausgabenkürzungen selbst für Aufgaben von erheblicher Bedeutung wird es nicht möglich sein, für die nächsten Jahre ausgeglichene Voranschläge zu unterbreiten. In grösserem Umfang müssen daher Ausgaben auf später aufgeschoben werden, so dass die aus konjunkturpolitischen Erfordernissen unerlässlichen Abstriche an den Bedarfsmeldungen der Departemente nicht im ganzen Umfange endgültige Entlastungen bedeuten, sondern zum Teil auf Kosten der Rechnungen späterer Jahre gehen und alsdann das Auseinanderklaffen von Ausgaben und Einnahmen noch verstärken. Diese Verlagerung fällt um so mehr ins Gewicht, als grössere Ausgaben, wie zum Beispiel für das Bildungswesen, für das Entwicklungskonzept zugunsten des Berggebietes und für die Raumplanung, noch bevorstehen.

Der finanzielle Engpass wird durch die als Folge des Freihandelsabkommens mit der EWG bereits im Jahre 1973 einsetzenden und sich im Zeitraum von 5 Jahren steigernden Ausfälle bei den Zöllen noch verschärft. Die Einnahmen

1127 aus der Tabakbesteuerung wiesen in letzter Zeit ein stark verlangsamtes Wachstum auf, und auch bei der Wehrsteuer (insbesondere der juristischen Personen) kann nicht mehr mit der gleich hohen Elastizität (Wachstumsrate des Steuerertrages im Vergleich zu derjenigen des Bruttosozialprodukts) wie früher gerechnet werden. Mit der Botschaft zum Voranschlag 1973 und dem im Anschluss daran erscheinenden Bericht zum Finanzplan für die Jahre 1974/75 werden wir in der Lage sein, über die sich abzeichnende Entwicklung des Bundesfinanzhaushaltes einlässlicher zu orientieren (vgl. Anhang, Tab. Nr. l und 2).

Nun ist bekanntlich in die am 6. Juni 1971 von Volk und Ständen angenommene und rückwirkend auf den 1. Januar 1971 in Kraft gesetzte Finanzordnung 1971-1982 (BB vom 24. Juni 1971/AS1971907) auch eine gewisse Flexibilität eingebaut worden : Sowohl bei der Warenumsatzsteuer wie auch bei der direkten Bundessteuer (Wehrsteuer) können die Steuersätze durch Bundesgesetz höchstens um einen Zehntel erhöht werden (Art. 41ter Abs. 3 a. E. und 5 Bst. c Satz 3 BV); überdies kann bei der Wehrsteuer die heute geltende Ermässigung von 5 Prozent durch allgemeinverbindlichen, nicht dem Referendum unterliegenden Bundesbeschluss aufgehoben werden (Art. 8 Abs. 3 Bst./UeB-BV). Die tatsächliche Flexibilität beträgt damit bei der Warenumsatzsteuer 10 Prozent, bei der Wehrsteuer 15/95.

Auf Grund der sich bei den Bundesfinanzen in den kommenden Jahren abzeichnenden Lage hat die Finanzkommission des Nationalrates am 20. September 1972 folgendes Postulat 11410 eingereicht, das der Nationalrat am 27. September angenommen hat : Der Bundesrat wird ersucht, zu prüfen, ob nicht durch eine gleichzeitig mit dem Budget 1973 zu unterbreitende Vorlage die Sätze der Warenumsatzsteuer und der direkten Bundessteuer im Sinne von Artikel 41ter Absätze 3 und 5 der Bundesverfassung um einen Zehntel erhöht und die derzeitigen Ermässigungen, bei der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung aufgehoben werden sollten.

Bei den Beratungen über die Finanzordnung 1971-1982 hat wohl niemand mit der Notwendigkeit gerechnet, dass die bei Warenumsatzsteuer und Wehrsteuer eingebauten Flexibilitätsreserven schon so bald ausgeschöpft werden müssten. In Anbetracht der dargestellten finanziellen Entwicklung erscheint es indessen heute als unumgänglich, im Sinne des Postulates der Finanzkommission des Nationalrats unverzüglich von der durch die Finanzordnung gegebenen Möglichkeit zur Beschaffung von Mehreinnahmen durch Ausnützung der darin eingebauten Flexibilität bei Warenumsatzsteuer und Wehrsteuer Gebrauch zu machen.

212 Erhöhung der Warenumsatzsteuer ab 1. Januar 1974 Bei der Warenumsatzsteuer kann eine Erhöhung der Sätze um einen Zehntel im Rahmen von Artikel 41ter Absätze 3 und 6 BV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz l UeB-BV durch Bundesgesetz erfolgen. Wird ein solcües Bundesgesetz spätestens in der Märzsession 1973 von den eidgenössischen Räten verabschiedet,

1128 dann kann die Erhöhung (nach Ablauf einer je dreimonatigen Referendumsund eventuellen Abstimmungsfrist und einer weiteren Frist von drei Monaten für die erforderliche Anpassung bei den steuerpflichtigen Unternehmen) frühestens auf den l. Januar 1974 in Kraft gesetzt werden. Die Erhöhung würde sich mithin einnahmenrnässig im Jahre 1973 überhaupt noch nicht auswirken, sondern erst 1974. In diesem Jahr würde sich eine Mehreinnahme von bloss drei Vierteln (263 Mio. Fr.) der theoretischen 350 Millionen Franken Mehrertrag der Warenumsatzsteuer ergeben, weil bei Inkrafttreten der Satzerhöhung auf den l. Januar 1974 die entsprechenden Mehreinnahmen erst am Ende der ersten vierteljährlichen Abrechnungsperiode, d.h. ab 1. April 1974, zu fliessen beginnen (vgl. BGEntwurf, Art. l ; Anhang, Tab. Nr. 3).

213 Erhöhung der Wehrsteuer ab Steuerjahr 1973 Die Wehrsteuer wird für je zwei Jahre veranlagt (die Steuerjahre 1971 und 1972 bilden die gegenwärtig laufende 16. Veranlagungsperiode) und jährlich erhoben (Art. 7 WStB). Die der Veranlagungsperiode vorausgehenden zwei Jahre (für die 16. Periode sind es die Jahre 1969 und 1970) bilden die sogenannte Berechnungsperiode (Art. 41,58,61,62 WStB). Die Wehrsteuer wird durch den Kanton bezogen, in dem die Veranlagung vorgenommen wurde (Art. 113 WStB). Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement bestimmt den allgemeinen Fälligkeitstermin der jährlich zu entrichtenden Wehrsteuer und setzt den Vergütungszins fest für Zahlungen, die vor dem Fälligkeitstermin geleistet werden (Art. 114 WStB). Wird der Wehrsteuerbetrag binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet, so ist er vorn Ablauf dieser Frist an zu den vom Eidgenössischen Finanzund Zolldepartement festgesetzten Bedingungen verzinslich (Art. 116 WStB).

Durch Verfügung vom 22. März 1971 (AS 1971 368) hat das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement die Fälligkeitstermine der 16. Veranlagungsperiode wie folgt festgesetzt : für die Steuer des Jahres 1971 auf den l. März 1972 und für die Steuer des Jahres 1972 auf den 1. März 1973.

Schematisch dargestellt ergibt sich bei der Wehrsteuer folgender zeitlicher Ablauf: Steuerperiode

Steuerjahre

Berechnungsiahre

Steuererklärung (Febr./März)

Bezug (Nlärz)

16.

17.

18.

1971 und 72, 1973 und 74 1975 und 76

0 1969/70 01971/72 01973/74

1971 1973 1975

1972 und 73 1974 und 75 1976 und 77

Im Voranschlag des Bundes 1973 erscheint als Einnahme aus der Wehrsteuer der im März 1973 erfolgende Bezug der für das zweite Steuerjahr der 16. Periode (1972) geschuldeten Wehrsteuer (1430 Mio. Fr. ; vgl. Anhang, Tab. Nr. 2 und 3).

Zu entrichten ist 1973 also die Wehrsteuer für das Jahr 1972, bemessen nach dem Durchschnitt der Berechnungsjahre 1969 und 1970.

J129 Ein Beschluss der eidgenössischen Räte, diese im Jahre 1973 fällig werdende Steuerleistung durch Aufhebung der Sprozentigen Ermässigung und durch Einführung eines Steuersatzzuschlages von einem Zehntel zu erhöhen, käme, da es sich um die Steuer für das Jahr 1972 handelt, einer rückwirkenden Änderung des Steuergesetzes gleich, die, weil sie eine Mehrbelastung mit sich brächte, nach Theorie und Praxis unzulässig ist. Zudem konnten für die Wehrsteuern der Jahre 1971 und 1972 die gemäss Finanzordnung 1971-1982 erhöhten Sozialabzüge (Art. 8 Abs. 3 Bst. b Ziff. l UeB-BV) nicht gewährt werden, weil die Finanzordnung 1971-1982 erst Ende Juni 1971 rückwirkend auf Anfang 1971 in Kraft trat ; sie mussten durch eine erhöhte Ermässigung (Staffelrabatt) auf dem Wehrsteuerbetreffnis ersetzt werden. Deshalb bestimmte Artikel 8 Absatz 4 UeB-BV, dass bei den von natürlichen Personen für die Jahre 1971 und 1972 geschuldeten Wehrsteuern sich die Ermässigung von 5 Prozent auf den ersten 100 Franken der Jahressteuern auf 25 Prozent und auf den nächsten 400 Franken auf 15 Prozent erhöht. Da dieser die erhöhten Sozialabzüge für die Steuerjahre 1971 und 1972 ersetzende Staffelrabatt verfassungsrechtlich (UeB-BV) festgelegt ist, kann er durch ein Bundesgesetz nicht rückwirkend aufgehoben werden. Überdies sind mit der Jahressteuer 1971, deren Zahlung im Frühjahr 1972 fällig war, von einem Drittel der Steuerpflichtigen auch schon die Jahressteuern für 1972, die erst 1973 fällig werden, entrichtet worden, wofür sie einen Vergütungszins erhielten; gegenüber diesen Steuerpflichtigen mussten bei einer rückwirkenden Erhöhung der Steuerbelastung Nachforderungen gestellt werden. Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass, um die Steuerrechnungen für die Wehrsteuer 1972 auf den 1. März 1973 herauszubringen, die kantonalen Bezugsbehörden spätestens ab November/Dezember 1972 die entsprechenden Rechnungen vorbereiten müssen, so dass auch rein technisch eine Ausnützung der Flexibilität bei der Wehrsteuer für die 1973 fällige Wehrsteuer 1972 die grössten Schwierigkeiten bereiten würde. Alle diese Gründe führen zum eindeutigen Schluss, dass die 1973 für das Steuerjahr 1972 zu beziehende Wehrsteuer nicht erhöht und somit durch Ausnützung der Flexibilität für das Jahr 1973 bei der Wehrsteuer keine Mehreinnahme erzielt werden kann.
Im Frühjahr 1973 haben die Steuerpflichtigen die Wehrsteuererklärung für die 17. Wehrsteuerperiode, nämlich für die Steuerjahre 1973/74, abzugeben und darin das in der entsprechenden Berechnungsperiode (Jahre 1971/72) erzielte Einkommen zu Deklarieren. Will man bei der für 1973 (und für 1974) geschuldeten Wehrsteuer, die im März 1974 (bzw. März 1975) zur Zahlung fällig werden wird und erst in der Finanzrechnung 1974 (bzw. 1975) als Einnahme erscheint, die durch die Finanzordnung eingeräumte Flexibilität ausnützen, ist es unerlässlich, spätestens im März 1973 entsprechende Beschlüsse der eidgenössischen Räte zu fassen. Durch allgemeinverbindlichen, nicht referendumsfähigen Bundesbeschluss kann die durch Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe/UeB-BV eingeführte 5 prozentige Ermässigung abgebaut und damit die Anwendung der vollen Steuersätze (9,5 % natürliche Personen, 8 % juristische Personen, 3 % auf dem 5,5 Prozent des Warenpreises übersteigenden Teil der Rückvergütungen und Rabatte) bewirkt werden. Dagegen können die Steuersätze auf diesem Wege nicht um weitere 10 Prozent (auf 10,45% für natürliche, 8,8% für juristische

1130 Personen, 3,3% auf Rückvergütungen und Rabatten) erhöht werden; dazu bedarf es vielmehr eines dem Referendum unterstehenden Bundesgesetzes (Art. 41ter Abs. 5 und 6 BV).

Die volle Ausnützung der Flexibilität ergäbe für 1974 und 1975 je einen Wehrsteuermehrertrag von brutto 270 Millionen Franken (vgl. Anhang, Tab.

Nr. 3).

Eine rasche Verabschiedung (spätestens in der Märzsession 1973) der notwendigen gesetzgeberischen Erlasse drängt sich deshalb auf, um den Vorwurf der rückwirkenden Steuersatzerhöhung zu vermeiden. Weil ein Bundesgesetz über die Erhöhung der Wehrsteuersätze um 10 Prozent erst nach Ablauf der Referendumsfrist und Durchführung einer allfälligen Volksabstimmung in Kraft gesetzt werden kann, muss die Inkraftsetzung im Laufe des Jahres 1973 rückwirkend auf den 1. Januar 1973 erfolgen. Der Fall liegt ähnlich wie beim Inkrafttreten der Finanzordnung 1971-1982, die erst Ende Juni 1971 erwahrt, aber für die Wehrsteuer rückwirkend auf 1. Januar 1971 in Kraft gesetzt worden ist. Steuerpflichtige, die vor dem Inkrafttreten (unbenutzter Ablauf der Referendumsfrist oder positiver Ausgang einer allfälligen Volksabstimmung) des Bundesgesetzes über die Erhöhung der Sätze der Wehrsteuer aus der Steuerpflicht ausscheiden (Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz, Liquidation u. dgl.), würden die Wehrsteuern somit noch nach den gemäss Finanzordnung für die Steuerjahre ab 1973 anwendbaren Bestimmungen zu entrichten haben. Die Erhöhung trifft dagegen alle jene Wehrsteuerpflichtigen, die auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes wehrsteuerpflichtig sind. Auf diese Weise wird, wie schon bei der Finanzordnung 1971-1982, dem Grundsatz, dass Steuergesetze nicht mit rückwirkender Kraft ausgestattet werden sollen, wenn sie eine höhere Belastung vorsehen, Rechnung getragen. Gleiches gilt für den Bundesbeschluss über die Aufhebung der Ermässigung der Wehrsteuer.

214 Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der Wehrsteuer vom Einkommen der natürlichen Personen Gemäss Artikel 41ter Absatz 5 Buchstabe c letzter Satz BV sind die Folgen der kalten Progression für die Steuer vom Einkommen natürlicher Personen periodisch auszugleichen. Damit soll vermieden werden, dass der Teil des seit dem Erlass des heutigen Tarifs gestiegenen Einkommens eines Steuerpflichtigen, der keinen realen Einkommenszuwachs
bedeutet (Teuerungsausgleich), infolge der Progression einem höheren Steuersatz unterliegt. Es soll m. a. W. die gegenwärtige Tarifstruktur (Verhältnis der prozentualen Belastung zwischen verschieden hohen Einkommen), so wie sie im geltenden Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe 6 Ziffer 2 UeB-BV zum Ausdruck kommt, nicht wegen der eingetretenen Teuerung zu Ungunsten vor allem der kleinen und mittleren Einkommen verschoben werden.

Seit dem ersten Halbjahr 1971, in welchem der heute geltende Tarif von den eidgenössischen Räten beschlossen und von Volk und Ständen sanktioniert wor-

1131 den ist, bis Ende 1972 zeichnet sich eine Teuerung von ungefähr 10 Prozent ab.

Mit einer Streckung der Teilstufen des Tarifes der Wehrsteuer vom Einkommen der natürlichen Personen um 10 Prozent mit Wirkung ab 1. Januar 1973 würde dieser Entwicklung Rechnung getragen und damit der verfassungsrechtliche Auftrag erfüllt (vgl. BG-Entwurf, Art. 2 Abs. 1).

Diese Streckung der Teilstufen des Tarifs vermindert den Mehrertrag aus der Ausnützung der Flexibilität um 90 Millionen Franken. Dies wirkt sich besonders zugunsten der kleinen und mittleren Einkommen aus (vgl. Anhang, Tab. Nr. 3 und 4); die Hauptlast des Mehrertrags bei der Wehrsteuer wird mithin von den juristischen Personen und von den natürlichen Personen mit hohen Einkommen getragen.

22

Zur Frage des Übergangs zur jährlichen Veranlagung bei der Wehrsteuer (Postnumerandosystem) 221

Vorbemerkung

In unserem Bericht vom 13. März 1972 über die Richtlinien der Regierungspolitik in der Legislaturperiode 1971-1975 haben wir darauf hingewiesen, dass die in der Finanzordnung 1971-1982 verfassungsrechtlich verankerte sogenannte Flexibilitatsreserve kaum ausreichen werde, um einerseits die im Gefolge des Abkommens der Schweiz mit der EWG eintretenden Zollausfälle und anderseits den steigenden Finanzbedarf infolge zunehmender Aufgaben und Ausgaben zu decken. Leider hat die im vorangehenden Abschnitt aufgezeigte Entwicklung die Richtigkeit dieser Annahme rascher bestätigt, als dies zu erwarten war, da schon heute, d. h. kaum 1 1 /2 Jahre nach Annahme der Finanzordnung, die darin vorhandene Flexibilitätsreserve bei Warenumsatzsteuer und Wehrsteuer ausgeschöpft werden muss. Einer künftigen Anpassung der Bundeseinnahmen an weitere Ausgabensteigerungen sind somit verfassungsrechtliche Schranken gesetzt : Mehreinnahmen aus der allgemeinen Verbrauchssteuer lassen sich wegen der systembedingten Grenzen mit der geltenden Umsatzsteuer kaum, sondern nur durch einen Übergang zum System der Mehrwertsteuer erreichen, was ausser einer Verfassungsänderung ein entsprechendes Ausführungsgesetz und dessen Einführung in der Wirtschaft erfordert; die notwendigen Vorarbeiten sind im Gange, mit dem Ziel, die Verfassungsabstimmung im Jahre 1975 durchzuführen. Auf dem Gebiete der direkten Steuern ist den heutigen verfassungsrechtlichen Schranken schon deshalb besonderes Gewicht beizumessen, w eil hier mit dem Steueranspruch des Bundes die Ansprüche der Kantone auf das gleiche Steuersubstrat konkurrieren (vgl.

Art.41ter Abs. 5 Bst. c BV).

Indessen kommen die in Artikel 41ter Absatz 5 der Bundesverfassung für die direkte Bundessteuer verankerten Höchstsätze nach dem heute für die Wehrsteuer geltenden Erhebungsmodus und beim gegenwärtigen Verlauf der Konjunktur noch keineswegs voll zur Auswirkung. Stellt man nämlich auf das

1132 Verhältnis der zu entrichtenden Steuerbeträge zu dem im Zeitpunkt der Steuerentrichtung verfügbaren Steuersubstrat (Einkommen, Reinertrag) ab, so ergibt sich aller Regel nach eine Steuerbelastung, die beträchtlich geringer ist als jene, die sich bei Anwendung der geltenden Steuersätze auf das im Zeitpunkt der Steuerfälligkeit fliessende Einkommen (Reinertrag) ergäbe. Diese unvollständige, weil verspätete Erfassung des vorhandenen Steuersubstrats ist die unausweichliche Folge des zurzeit bei der Wehrsteuer - und bei der Mehrzahl der kantonalen Einkommens- und Ertragssteuern - geltenden Systems der sogenannten Pränumerandobesteuerung mit zweijähriger Veranlagungsperiode (Steuererhebung auf Grund des Durchschnitts einer zweijährigen Berechnungsperiode in den auf die einzelnen Steuerjahre folgenden Jahren; vgl. Ziff. 213 hievor). Dieses System bewirkt, dass Einkommen und Ertrag mit einer beträchtlichen Verzögerung besteuert werden. Die fiskalischen Nachteile dieses Systems sind unter den heute gegebenen Verhältnissen offensichtlich: Die durch Verfassung und Gesetz vorgegebenen Steuersätze können entgegen dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht auf das im Zeitpunkt der Steuererhebung fliessende Einkommen, sondern regelmässig nur auf ein beträchtlich tieferes Einkommen der Vorjahre angewendet werden; die dadurch entstehenden Steuerausfälle sind beträchtlich. Diese Nachteile könnten zu einem wesentlichen Teil behoben werden, wenn vom heutigen System zum System der Postnumerandobesteuerung mit jährlicher Veranlagung übergegangen würde, bei dem Steuerjahr und Berechnungsperiode zusammenfallen und die für ein Steuerjahr geschuldete Steuer im folgenden Jahi veranlagt und erhoben wird. Da bei einem Übergang zu diesem System die sich aus dem heutigen Veranlagungsturnus ergebenden Steuerausfälle zum grossen Teil wettgemacht und damit die im Rahmen der heutigen Verfassung bestehende Flexibilitätsreserve zurückgewonnen werden könnte, erscheint es angezeigt, sich im Zusammenhang mit unserer heutigen Vorlage über die Erhöhung der Wehrsteuer auch mit der Frage eines Systemwechsels im erwähnten Sinne auseinanderzusetzen, ohne dass aber schon ein Antrag für einen solchen Wechsel gestellt werden soll.

222 Pränumerandosystem - Postnumerandosystem; Vor- und Nachteile

Das geltende Wehrsteuererhebungssystem (Pränumerandobesteuerung) bewirkt einen zeitlichen Aufschub (time lag) zwischen Einkommenserzielung und Steuererhebung von zwei bis vier Jahren. Dieser Umstand verhindert nicht nur den Einsatz der Steuerpolitik im Rahmen des konjunkturpolitischen Instrumentariums, sondern kann auch dazu führen, dass die zur Bekämpfung einer Überhitzung oder einer Rezession ergriffenen Massnahmen nicht-steuerlicher Natur auf weite Strecken durch das Steuererhebungssystem beeinträchtigt werden.

Das Pränumerandosystem wirkt damit - und zwar in beiden Richtungen - verstärkend auf die Konjunkturentwicklung. So kann es nicht unwesentlich dazu beitragen, die unerwünschten Folgen einer aus dem Gleichgewicht gekommenen Konjunktur zu verstärken. Das geltende Pränumerandosystem ist deshalb,

1133 vor allem auch im Rahmen der Arbeiten betreffend einen Konjunkturartikel der Bundesverfassung, Gegenstand berechtigter Kritik.

Neben diesen volkswirtschaftlichen sind es aber vornehmlich steuerpolitische und steuerrechtliche Gründe, welche die Einführung der Postnumerandobesteuerung als geboten erscheinen lassen. Die zweijährige Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung beruht ihrem Wesen nach auf der Fiktion, dass das Einkommen der beiden Steuerjahre gleich hoch sei wie das im Durchschnitt der beiden vergangenen Berechnungsjahre erzielte. Solange die gesamt- und einzelwirtschaftlichen Verhältnisse sich noch in relativ ruhigen Bahnen bewegten, stimmte diese Fiktion auch weitgehend mit der Wirklichkeit überein. Mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen zeigte sich jedoch immer mehr die Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Vermutung eines über Jahre hinweg konstant bleibenden Einkommens. So wurden denn zunächst in den kantonalen Gesetzen die Veranlagungsperioden, welche noch vor 50 Jahren auch bei der Einkommenssteuer bis zu sechs Jahren betrugen (Schwyz, Aargau, Thurgau), nach und nach verkürzt. Allein diese Massnahme genügte noch nicht, ergaben sich doch auch bei «nur» zweijährigen Veranlagungsperioden Unzulänglichkeiten und Härten, die oft nur über den Weg des Steuererlasses - eines P_echtsinstituts, dem auch heute noch der Geruch des behördlichen Gnadenaktes anhaftet - gemildert \»t erden konnten. In immer stärkerem Masse musste in den Einkommenssteuergesetzen von Bund und Kantonen das Institut der sogenannten Zwischenveranlagung eingebaut oder erweitert werden (durch Finanzordnung des Bundes 1951-1954 erweiterter Art. 96 des Wehrsteuerbeschlusses). Mit der gesetzlichen Normierung der Zwischenveranlagung - vorübergehendes Abstellen auf das Gegenwartseinkommen beim Vorliegen wesentlicher Einkommensveränderungen aus bestimmten Gründen, wie Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Berufswechsel usw. - lassen sich aber noch lange nicht alle Unzukömmlichkeiten des gegenwärtigen Pränumerandosystems ausschalten. Dazu kommt, dass die Vornahme von Zwischenveranlagungen regelmässig einen beträchtlichen Zeitaufwand erfordert und die Veranlagungsbehörden daher unverhältnismässig stark belastet.

Stichwortartig lassen sich die Vor- und Nachteile der beiden Erhebungssysteme wie folgt
zusammenfassen1J: *> Dass das Postnumerandosystem dem Pränumerandosystem mit zweijähriger Veranlagung grundsätzlich überlegen ist, wird heute auch in der Schweiz anerkannt: Bericht der Expertenkommission zur Revision des Zürcher Steuergesetzes, Zürich 1949, S. 162 ; Bericht der Studienkommission für eine Bundessteuer juristischer Personen, Basel 1956, S. 40 ; Heider M., L'imposition du revenu d'après le résultat acquis et d'après le résultat présumé en Suisse, Lausanne 1958,8. 105 ; Niehans .T., Probleme einer konjunkturgerechten Steuerpolitik, Basel 1958, S. 27 f.; Isler E., Ein Beitrag zum Thema Pränumerando- oder Postnumerandobesteuerung, Steuer-Revue 1965, S. 417 ff. ; Botschaft des Regierwigsrates des Kantons St. Gallen über den Entwurf zu einem neuen Steuergesetz, vom 20. Mai 1969, S. 35 ff. ; Letsch H., Probleme und Möglichkeiten der schweizerischen Finanz- und Steuerpolitik im Dienste der Konjunktur- und Wachstumspolitik, Zug 1970, S. 7.

1134 Vorteile

Nachteile

Pränumerandosystem

- Ausfüllen einer Steuererklä- - konjunkturpolitisch unerrung nur jedes zweite Jahr wünschte Auswirkungen (relativ niedrige Steuern in der Auf- nur eine Veranlagung für schwungphase, relativ hohe zwei Steuerjahre Steuern in der Rezession) - häufig auftretende Zwischenveranlagungen

Postnumerandosystem

- einfache Gestaltung der - Ausfüllen der Steuererklärung Steuerformulare und einfajedes Jahr chere Beschaffung der Un- - jährliche Veranlagung terlagen - Wegfall der Zwischenveranlagungen - Versteuerung des effektiv während der Existenzdauer eines Steuersubjektes erzielten Einkommens bzw. Reinertrages - konjunkturgerechte Steuererhebung - Angleichung an das in den übrigen europäischen Staaten praktizierte Erhebungssystem

223

Skizze eines Überganges zur jährlichen Veranlagung bei der Wehrsteuer

Wäre es möglich, die für das Jahr 1973 geschuldete Wehrsteuer statt auf dem Durchschnitt der steuerbaren Einkünfte der Jahre 1971/72 (heutiges Pränumerandosystem) auf dem im Jahre 1973 erzielten steuerbaren Einkommen zu berechnen, so würde sich bei gleichen Steuersätzen ein Mehrertrag von über 25 Prozent ergeben. Dieser Mehrertrag wäre erheblich grösser als derjenige, der sich aus der vollen Ausnützung der Flexibilität (15/95) ergibtx).

M. a. W. könnte man, bei Anwendung des Postnumerandosystems bei der Wehrsteuer schon ab Steuerjahr 1973, nicht nur auf die Ausschöpfung der Flexibilität verzichten, sondern ausser der Ausgleichung der kalten Progression bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen eine über 5 Prozent hinausgehende Ermässigung vorsehen.

Zur Verwirklichung dieses Zieles müsste - die für 1973 geschuldete Wehrsteuer vorerst nach bisherigem Recht (unter Ausschöpfung der Flexibilität) Anfang 1973 deklariert, auf dem Durch*> Fussnote siehe nächste Seite.

1135 schnitt der Einkünfte 1971/72 berechnet, im Laufe des Jahres 1973 veranlagt und Anfang 1974 bezogen werden; - Anfang 1974 eine neue Wehrsteuererklärung mit Angabe des im Jahre 1973 erzielten Einkommens abgegeben werden; die gestützt darauf berechnete Wehrsteuer für 1973 würde Ende 1974 nur insoweit erhoben, als sie die nach bisherigem System berechnete Wehrsteuer für 1973 übersteigt; - ab 1975 jährlich eine Wehrsteuererklärung abgegeben werden, worin jeweils das Einkommen des vorhergehenden Kalenderjahres (Steuerjahres) angegeben und die Steuer auf diesem Einkommen berechnet würde.

224

Würdigung und weiteres Vorgehen

So wünschenswert eine rasche Verwirklichung des Übergangs zur jährlichen Veranlagung bei der Wehrsteuer an sich wäre, so ist doch nicht zu verkennen, dass eine solche Lösung verschiedene Nachteile aufweist, die besonders die Kantone belasten würden. Die Wehrsteuer wird für Rechnung des Bundes von den Kantonen veranlagt und bezogen. 21 Kantone erheben ihre eigenen Kantonssteuern vom Einkommen natürlicher Personen ebenfalls nach l) Wehrsteuereinnahmen im Finanzjahr 1974 bei Pränumerandobesteuerung und Postnumerandobesteuerung Finanzjahr 1974 ohne Ausgleich der kalten Progression Mio. Fr.

mit Ausgleich der kalten Progression (10%) Mio. Fr,

Pränumerandobestemmng Tarif 95% = geltendes Recht (= Wehrsteuer 1973, berechnet auf Durchschnittseinkommen 1971/72, fällig 1974)

Total

Bund

Kantone

Total

Bund

Kantone

1 800

1260

540

1730

1210

520

Pränumerandobesteuerung Tarif 110% = ausgenützte Flexibilität . . . .

2070

1450

620

1 980

1 385

595

Postnumerandobesteuerung Tarif 95% = geltendes Recht (= Wehrsteuer 1973, berechnet auf Einkommen 1973, fällig 1974)

2320

1 625

695

2230

1560

670

1136 dem bei der Wehrsteuer geltenden zweijährigen Veranlagungsturnus ; nur Baselstadt, Genf, Neuenburg und Solothilrn kennen die jährliche Veranlagung.

Ein kurzfristiger Übergang zur jährlichen Veranlagung für die Wehrsteuer würde es den Kantonen verunmöglichen, ihre eigenen Steuern gleichzeitig an dieses Erhebungssystem anzupassen.

An einer Aussprache vom 24. August 1972 mit den kantonalen Finanzdirektoren hat es sich denn auch gezeigt, dass die Mehrheit der Kantone die Vorteile des Postnumerandosystems (jährliche Veranlagung) für die direkten Steuern sowohl des Bundes als auch der Kantone und der Gemeinden grundsätzlich anerkennt. Sie tritt aber im Interesse einer genügenden Frist zur Anpassung der kantonalen Steuersysteme unbedingt für eine Verschiebung der Einführung dieses Systems bei der Wehrsteuer ein, in der Meinung, dass die damit zusammenhängenden steuertechnischen und organisatorischen Fragen in Zusammenarbeit von Bund und Kantonen noch einlässlicher geprüft werden sollen. In gleichem Sinn hat sich auch der Vorstand der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren mit Schreiben vom 4. September 1972 geäussert.

Wir halten dafür, dass sich die von den kantonalen Finanzdirektoren angeführten Schwierigkeiten in gemeinsamer Anstrengung überwinden lassen, wenn den Kantonen eine angemessene Frist zur Anpassung zur Verfügung steht, ohne dass damit der Übergang auf die lange Bank geschoben würde. In diesem Sinne verzichten wir darauf, zusammen mit den heutigen Vorlagen über die Beschaffung von Mehreinnahmen auch eine solche für den Übergang zur jährlichen Veranlagung bei der Wehrsteuer einzubringen. Wir haben jedoch das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement angewiesen, die Einzelheiten eines solchen Übergangs zusammen mit den kantonalen Fachinstanzen so beförderlich abzuklären, dass möglichst bald eine entsprechende Gesetzesvorlage unterbreitet werden kann.

23

Finanzielle Auswirkungen (vgl. Anhang, Tab. Nr. 3)

Wie bereits erwähnt, ergeben sich aus den in Abschnitt 21 beantragten Massnahmen keine Mehreinnahmen für das Finanzjahr 1973. Dagegen kann für das Jahr 1974 mit Brutto-Mehreinnahmen von 443 Millionen Franken, für das Jahr 1975 mit 580 Millionen Franken gerechnet werden. Davon entfallen 1974 263 Millionen Franken auf die Warenumsatzsteuer (= drei Viertel des Jahresmehrertrages) 180 Millionen Franken auf die Wehrsteuer 1975 400 Millionen Franken auf die Warenumsatzsteuer 180 Millionen Franken auf die Wehrsteuer.

Nach Abzug der Kantonsanteile am Mehrertrag der Wehrsteuer (54 Mio.

Fr.) ergibt sich für den Bund im Jahre 1974 noch ein Nettomehrertrag von 389 Millionen Franken, im Jahre 1975 von 526 Millionen Franken,

1137 Die Mehrerträge bei der Warenumsatzsteuer entstehen durch eine Erhöhung der Sätze um 10 Prozent gemäss Artikel 41ter Absatz 3 BV.

Die Bruttomehrerträge bei der Wehrsteuer ergeben sich aus folgenden Massnahmen : Aufhebung ab 1. Januar 1973 der Ermässigung von 5 Prozent (Art. 8 Abs. 3 Bst./UeB-BV) + 90 Mio. Fr.

Erhöhung der Sätze um 10 Prozent (Art. 41ter Abs. 5' Bst. c BV) +180 Mio. Fr.

Ausgleich der kalten Progression im Ausmass von 10 Prozent (Art. 41ter Abs. 5 Bst. c BV) /. 90 Mio. Fr.

Total Brutto-Mehrertrag

-180 Mio. Fr.

Damit sind in den Jahren 1974 und ] 975 die nachstehenden Gesamterträge von Warenumsatzsteuer und Wehrsteuer (in Klammern: geltendes Recht ab 1. Januar 1973 ohne die vorgeschlagenen Massnahmen) zu erwarten: 1974 in Mio. Fr.

1975 in Mio. Fr.

Warenumsatzsteuer Wehrsteuer

3 763 1980

(3 500) (l 800)

4 400 1980

(4 000) (l 800)

Zusammen

5 743

(5 300)

6 380

(5 800)

Der Kantonsanteil an der Wehrsteuer würde sich von 540 Millionen Franken auf 594 Millionen Franken erhöhen.

24

Ergebnis der Befragungen

Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement hat am 24. Juli 1972 den Finanzdirektionen der Kantone einen Bericht unterbreitet, in welchem die beabsichtigte Ausschöpfung der Flexibilität bei der Warenumsatzsteuer und bei der Wehrsteuer (Abschn. 21 hievor) dargestellt und ein Vorschlag für einen möglichst baldigen Übergang zur jährlichen Veranlagung bei der Wehrsteuer unterbreitet wurde. In einer Aussprache vom 24. August 1972 in Bern mit den Vorstehern der kantonalen Finanzdepartemente gaben verschiedene Kantone ihren Bedenken darüber Ausdruck, dass die Ausnutzung der Flexibilität im Bereich der direkten Bundessteuer die Kantone zu stark konkurrenziere. Sie befürworteten deshalb, bei allem Verständnis für die Notwendigkeit, im Bundeshaushalt Mehreinnahmen zu erzielen, eine Konzentration des Bundes auf den Bereich der Verbrauchssteuern, d. h. eine Beschränkung auf die Erhöhung der Warenumsatzsteuer um einen Zehntel. Wenn auch nur mit Bedenken könnten sie, neben der Erhöhung des Warenumsatzsteuer-Satzes, höchstens einer Aufhebung der geltenden Sprozentigen Ermässigung bei der Wehrsteuer zustimmen. In gleichem Sinne

1138

äusserte sich der Vorstand der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren in einem Schreiben vom 4. September 1972 an den Vorsteher des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes.

Wie schon in Abschnitt 22 (Ziff. 224 hievor) dargelegt, äusserten sowohl die Teilnehmer an der* Aussprache vom 24. August 1972 wie auch nachträglich der Vorstand der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren schriftlich grösste Bedenken gegen eine zu rasche Verwirklichung des Planes, bei der Wehrsteuer zum System der jährlichen Veranlagung überzugehen, ohne den Kantonen genügend Zeit zu lassen, sich nach Möglichkeit auch für ihre eigenen Steuern auf dieses neue Erhebungssystem umzustellen.

Unsere Vorlagen tragen den von den Kantonen gegen den Übergang zur jährlichen Veranlagung (Postnumerandobesteuerung) geltend gemachten Bedenken dadurch Rechnung, dass sie auf die gleichzeitige Verwirklichung dieses Vorschlages zusammen mit der Ausschöpfung der Flexibilität verzichten (vgl.

Ziff. 224 a.E.).

Angesichts der Finanzlage des Bundes sind wir dagegen, trotz der von verschiedenen Kantonen und vom Vorstand der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren geltend gemachten Bedenken, nicht in der Lage, auf die Ausschöpfung der ganzen Flexibilitätsspanne bei der Wehrsteuer, wie sie dem Bund in der Finanzordnung 1971-1982 zugestanden worden ist, zu verzichten.

Dies um so weniger, als der Bund, wie dargetan, verfassungsrechtlich verpflichtet ist, die Folgen der kalten Progression auszugleichen, was ohnehin den theoretischen Mehrertrag aus der Ausschöpfung der Flexibilität bei der Wehrsteuer um einen Drittel vermindert.

3 31

Besonderer Teil

Erläuterung zur Gesetzesvorlage

Im einzelnen ist zum beiliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes zu bemerken:

Artikel l ordnet den Zuschlag von 10 Prozent bei der Warenumsatzsteuer ab l. Januar 1974. Im übrigen wird an der durch die Finanzordnung 1971-1982 getroffenen Regelung bei der Warenumsatzsteuer, zum Beispiel bezüglich der baugewerblichen Arbeiten (Besteuerung nur von drei Vierteln des Entgelts) nichts geändert.

Artikel 2 regelt die Änderungen, die bei der Wehrsteuer für die nach dem 31. Dezember 1972 beginnenden Steuerjahre, d.h. mit Wirkung ab 17. Veranlagungsperiode (Steuerjahre 1973/74), zu treffen sind; dabei ist zu beachten, dass die Aufhebung

1139 der Ermässigung von 5 Prozent durch den gleichzeitig zu erlassenden Bundesbeschluss (vgl. Ziff. 32) angeordnet wird.

Absatz l verfügt, zum Ausgleich der Folgen der kalten Progression, die Streckung der Teilstufen des Tarifs für die Wehrsteuer vom Einkommen der natürlichen Personen (Art. 8 Abs. 3 Est. b Ziff. 2 UeB-BV) um 10 Prozent.

Absatz 2 ordnet die Erhöhung der Steuersätze für natürliche und juristische Personen (einschliesslich der Steuer von Rückvergütungen und Rabatten) um 10 Prozent an. Dabei ist von den in Artikel 8 Absatz 3 UeB-BV vorgeschriebenen Steuersätzen, nach Aufhebung der Ermässigung von 5 Prozent (vgl. BB-Entwurf) und nach Streckung des Einkommenssteuertarifs für natürliche Personen (Abs. 1), auszugehen.

Absatz 3 folgt dem Grundsatz, wonach Steuermehrbelastungen nicht rückwirkend angeordnet werden dürfen. Dementsprechend sollen Wehrsteuerforderungen für das Jahr 1973, die wegen Aufhörens der Steuerpfücht (Wegzug ins Ausland, Tod, Liquidation einer juristischen Person) vor Inkrafttreten des Gesetzes fällig geworden sind, noch nach den am 31. Dezember 1972 in Kraft stehenden Bestimmungen berechnet und erhoben werden, wobei die für die Steuerjahre 1971 und 1972 angeordneten Sonderbestimmungen (Art. 8 Abs. 4 UeB-BV) nicht zur Anwendung kommen.

Artikels beauftragt den Bundesrat, die Beschlüsse über die Warenumsatzsteuer und die Wehrsteuer den Änderungen in den Artikeln l und 2 anzupassen. Er entspricht sinngemäss der Delegationsordnung von Artikel 8 Absatz 5 UeB-BV.

Der bisherige Auftrag wird in bezug auf die Warenumsatzsteuer dahin ergänzt, dass - zur Beseitigung störender Ungleichheiten - bei der Steuer auf der Wareneinfuhr die Verjährung (bisherige Frist zwei Jahre) und die Frist für die Steuerberichtigung im Sinne von Artikel 49 Absatz 4 des Warenumsatzsteuerbeschlusses (Anpassung an die Steuer auf einer entsprechenden Inlandlieferung; bisherige Frist ein Jahr) an die Regelung für die Verjährung der Steuer auf dem Umsatz im Inland (Frist fünf Kalenderjahre) anzugleichen ist.

Artikel 4 ermächtigt den Bundesrat, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu bestimmen, das dem fakultativen Gesetzesreferendum untersteht (Art. 89 Abs. 2 BV).

32

Erläuterung zum Bundesbeschluss

Artikel l hebt die durch Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe/UeB-BV eingeführte Ermässigung der Wehrsteuer von 5 Prozent auf und vermeidet, in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzentwurfes, rückwirkende Mehrbelastungen

1140

Artikel 2 entspricht Artikel 3 des Bundesgesetzentwurfes.

Artikels schliesst das Referendum aus und stellt sicher, dass der Beschluss nur zusammen mit dem Bundesgesetz in Kraft tritt.

4

Verfassungsmässigkeit

Die Erhöhung der Sätze der Warenumsatzsteuer und der Wehrsteuer um einen Zehntel sowie der Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der Wehrsteuer vom Einkommen der natürlichen Personen haben ihre verfassungsmässige Grundlage im Artikel 41ter Absätze 3 und 5 BV. Diese Massnahmen bedürfen gemäss Artikel 41ter Absatz 6 BV und Artikel 8 Absatz l UeB-BV zu ihrer Verwirklichung eines Bundesgesetzes. Die im Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe/ UeB-BV angeordnete Ermässigung der Wehrsteuer urn 5 Prozent kann dagegen durch einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss, für welchen das Referendum nicht verlangt werden kann, aufgehoben werden.

5

Antrag auf Abschreibung des Postulats der Finanzkommission des Nationalrates

Das Postulat 11410 der Finanzkommission vom 20. September 1972 (vgl.

Ziff. 211) ist mit der vorliegenden Botschaft erfüllt und kann als erledigt abgeschrieben werden.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 2. Oktober 1972 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Celio Der Bundeskanzler : Huber

1141 (Entwurf)

Bundesbeschluss über die Aufhebung der Ermässigung der Wehrsteuer

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe / der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Oktober 19721', beschliesst:

Art. l 1

Für die nach dem 31. Dezember 1972 beginnenden Steuerjahre wird die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe/der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung angeordnete Ermässigung der Wehrsteuer von 5 Prozent aufgehoben.

2

Auf Wehrsteuerforderungen für das Jahr 1973, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses fällig geworden sind, finden die am 31. Dezember 1972 in Kraft stehenden Bestimmungen des Wehrsteuerbeschlusses Anwendung.

Art. 2 Der Bundesrat hat den Beschluss über die Wehrsteuer der Änderung in Artikel l anzupassen.

Art. 3 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht jedoch auf Grund von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe / der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung nicht dem Referendum.

2

Er tritt im gleichen Zeitpunkt in Kraft wie das Bundesgesetz vom über die Erhöhung der Warenumsatzsteuer und der Wehrsteuer und den Ausgleich der Folgen der kalten Progression.

J

> BEI 1972 II 1125

Bundesblatt. 124.Jahrg. Bd.H

53

1142 (Entwurf)

Bundesgesetz über die Erhöhung der Warenumsatzsteuer und der Wehrsteuer und den Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 41ter Absätze 3, 5 und 6 der Bundesverfassung und Artikel 8 Absätze 1-3 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Oktober 1972x), beschliesst:

Art. l Warenumsatzsteuer Mit Wirkung ab 1. Januar 1974 werden die Sätze der Warenumsatzsteuer um einen Zehntel erhöht, bei Detaillieferungen auf 4,4 Prozent und bei Engroslieferungen auf 6,6 Prozent des Entgelts.

i Art. 2

Wehrsteuer 1

Für die nach dem 31. Dezember 1972 beginnenden Steuerjahre wird, zum Ausgleich der Folgen der kalten Progression, der Tarif der Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen (Art. 8 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung) geändert. Die Steuer für ein Jahr beträgt : bis 9 699 Franken Einkommen 0 Franken; für 9 700 Franken Einkommen 20 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen l Franken mehr; V BEI 1972 II 1125

1143 für 22 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen für 38 500 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen für 55 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen für 71 500 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen für 93 500 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen für 242 880 Franken Einkommen für 242 900 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

143 3 638 6 1628

Franken Franken mehr; Franken Franken mehr; Franken Franken mehr; 2948 Franken 10 Franken mehr; 5 148 Franken 12 Franken mehr; 23 073.60 Franken 23 075.50 Franken 9.50 Franken mehr.

2 Mitwirkung für die nach dem 31. Dezember 1972 beginnenden Steuerjahre werden die nach Absatz l und Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben c und d der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung sich ergebenden Sätze der Wehrsteuer um einen Zehntel erhöht.

3

Auf Wehrsteuerforderungen für das Jahr 1973, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig geworden sind, finden die am 31. Dezember 1972 in Kraft stehenden Bestimmungen des Wehrsteuerbeschlusses Anwendung.

Art. 3 Vollzug Der Bundesrat hat die Beschlüsse über die Warenumsatzsteuer und die Wehrsteuer den Änderungen in den Artikeln l und 2 anzupassen. Bei der Warenumsatzsteuer hat er überdies für die Übergangszeit die Auswirkungen hinsichtlich der Überwälzung zu ordnen und bei der Steuer auf der Wareneinfuhr die Verjährung sowie die Frist für die Berichtigung der Steuer im Sinne von Artikel 49 Absatz 4 des Warenumsatzsteuerbeschlusses der für die Steuer auf dem Umsatz im Inland geltenden Regelung anzugleichen.

Art. 4 Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

1144 Anhang

Tabellen Tabelle l Tabelle 2 Tabelle 3 Tabelle 4

Entwicklung der Finanzrechnung des Bundes 1970-1975 Einnahmen aus Warenumsatzsteuer und Wehrsteuer 1970-1975 nach geltendem Recht Ertragsmässige Auswirkungen der Ausschöpfung der Flexibilität bei Warenumsatzsteuer und Wehrsteuer 1973-1975 (mit Ausgleich der Folgen der kalten Progression [10 %] bei der Wehrsteuer natürlicher Personen) Wehrsteuer der natürlichen Personen, Belastung in Franken und in Prozenten.

1145 Entwicklung der Finanzrechnung des Bundes 1970-1975

Tabelle l

Ausgaben in Mio. Fr. .

Einnahmen in Mio. Fr.

Überschuss (+) Defizit (--)

\ /

1970 Rechnung

1971 Rechnung

1972 Voranschlag

1973 Finanzplan1)

1974 Finanzplan1'

7765 7975

8963 8669

9746 9926

11 323 10812

12440 11862

+ 210

-- 294

+ 1802> -- 511

-- 578

1975 Finanzplan1'

1J

Gemäss Voranschlag 1972. An die Entwicklung angepasste Planungszahlen werden in der Botschaft zum Voranschlag 1973 veröffentlicht.

" Voraussichtlich dürfte dieser Überschuss nicht erreicht werden.

Einnahmen aus Warenumsatzsteuer und Wehrsteuer 1970-1975 nach geltendem Recht

Tabelle 2

Warenumsatzsteuer in Mio Fr Wehrsteuer L> brutto in Mio. Fr Zusammen

1970 Rechnung

1971 Rechnung

1972 Voranschlag

1973 Voranschlag3)

1974 Finanzplan2'

1975 Finanzplan2)

1 688

1 945

2450

3050

3500

4000

1 175

1087

1 550S>

1430

1800

1800

2863

3032

4000

4480

5300

5800

*> Natürliche Personen 1972/73 Staffelrabatt 25/15/5 %; 1974/75 Erhöhte und erweiterte Sozialabzüge, Ermässigung 5 %.

Juristische Personen 1972/75 Ermässigung 5 %.

» Provisorische Zahlen.

3 ) Gemäss den neuesten Schätzungen dürfte dieser Betrag nicht erreicht werden.

1146 Ertragsmässige Auswirkungen der Ausschöpfung der Flexibilität bei Warenumsatzsteuer und Wehrsteuer 1973-1975

(mit Ausgleich der Folgen der kalten Progression [10%] bei der Wehrsteuer natürlicher Personen) Tabelle 3 1973

wüst |

wst

(Mio. Fr.)

Erträge gemäss geltendem Recht (brutto) . . .

Mehrerträge durch Ausschöpfung der Flexibilität Aufhebung der 5%igen Ermässigung bei der Wehrsteuer . .

....

Zuschlag 10% -- Wehrsteuer - Warenumsatzsteuer .

3050

1430

1974 WUSt | WSt (Mio. Fr.)

3500

Keine Auswirkungen

1800

1975 WUSt | WSt (Mio. Fr.)

4000

+ 90

+ 90

+ 180 + 263

Mindererträge durch Ausgleich der kalten Progression (10°/0) bei der Wehrsteuer vom Einkommen der natürlichen Personen

1800

+ 180 + 400

-- 90

-- 90

Bruttomehrerträge

+ 263 + 180 + 443

+ 400 + 180 + 580

Netto Bund .

+ 263 + 126 + 389

+ 400 + 126 + 526

Anteil Kantone

Gesamterträge brutto .

Netto Bund Anteil Kantone

+ 54

+ 54

+ 54 3050 3050

1430 1 000 430

3763 3763

1980 1386 594

+ 54 4400 4400

1980 1386 594

Wehrsteuer der natiirlichen Personen, Belastung in Franken und in Frozenten Einkommcn in Franken 1J Verheirateter ohne Kinder Lediger '*)

10000 11 112 16667 22000 32000 52000 82000 102 000 152 000 202 000 222 800 244 900 302 000 1} a > 3 > 4) E

12778

13 889 19445 24500 34500 54500 84500 104 500 154 500 204 500 225 300 247 400 304 500

mit Erwerbseink.

der Ehefrau i)

Verheirateter mit 2 Kindern ohne Erwerbseink.

der Ehefrau «)

15000 15445 16112 16556 21 500 21 900 26500 26900 36500 36900 56 500 56900 86500 86900 106 500 106 900 1 56 500 156900 206 500 206 900 227 300 227 700 249 400 249 800 306 500 306 900

Mehrbelastung

Tarif 110%')

mit Erwerbseink.

der Ehefrau »)

17667 18778 23 900 28900 38900 58900 88 900 108 900 158 900 208 900 229 700 251 800 308 900

Steuerbiires Einkommen

Fr.

9000 10000 15000 20000 30000 50000 80000 100 000 150000 200 000 220 800 242 900 300 000

Geltendes Recht Cab 1.1. 1973) Tarif 95 %

Fr.

ohne Ausgleich der

%"

Fr.

8

(19.-)8)

28.50 76.-- 123.50 408.50 1 406.-- 3 971.-- 6 1 5611 856.-- 17 556.-- 19 927.20 21 921.70 27 075.--

0,000 > 0,285 0,507 0,618 1,362 2,812 4,964 6,156 7,904 8,778 9,025 9,025 9,025

1

22.-- 33.-- 88.-- 143.-- 473.-- 1 628.-- 4 598.-- 7 128.-- 13 728.-- 20 328.-- 23 073.60 25 383.05 31 350.--

%»>

0,244 0,330 0,587 0,715 1,577 3,256 5,748 7,128 9,152 10,164 10,450 10,450 10,450

tnit Ausgleich der kalten Progression (10%) Ft.

| %·>

Tarif 110% mit Ausgleich der kalten Progression gegenuber geltenden Recht Fr.

8

(14.30) > 0,000«> 25.30 0,253 80.30 0,535 135.30 0,676 1,404 421.30 1 460.80 2,922 4 177.80 5,222 6 520.80 6,521 13 120.80 8,747 19 720.80 9,860 22 466.40 10,175 25 383.05 10,450 31 350.-- 10,450

-- 3.20 + 4.30 + 11.80 + 12.80 + 54.80 + 206.80 + 364.80 + 1 264.80 +2 164.80 +2 539.20 + 3461.35 +4 275.--

Einkommen nach Abzug der AHV-Beitrage und der Abziige fur Berufsauslagen.

Beriicksichtigter Abzug : Abzug fiir Versicherungspramien und Zinsen auf Sparkapitalien (Fr. 2000.-; Annahmc fur Einkommen unter Fr. 20 000.- = 10%) Beriicksichtigte Abzuge: wie ", dazu Abzug fiir Verheiratete (Fr. 2500.-).

Beriicksichtigte Abzuge: wie s> , dazu Abzug fiir Erwerbseinkommen der Ehefrau (Fr. 2000.-).

Beriicksiclitigte Abzuge: wie 3>, dazu Abzug fur Kinder (Fr. 1200.- je Kind).

Bcrucksichtigte Abzuge: wie *>, dazu Abzug fiir Kinder (Fr. 1200.- je Kind).

Tarif 110% = Tarif gemass Art. 8 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 UeB-BV mil 10 % Zuschlag (Art. 41'°' Abs. 5 Jist. c BV).

Janrcssteuern, die weniger als 20 Franfcen betragen, warden nicht erhoben (Art. S Abs. 3 Bst./ UeB-BV).

In Prozenten des steuerbaren Einkommens.

1147

> «>v > ">BJ

ohne Erwerbseink.

der Ehefrau »)

Tabelle 4

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über steuerliche Massnahmen (Erhöhung von Warenumsatzsteuer und Wehrsteuer; Ausgleich der Folgen der kalten Progression) (Vom 2. Oktober 1972)

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Foglio federale

Jahr

1972

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

11404

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.10.1972

Date Data Seite

1125-1147

Page Pagina Ref. No

10 045 565

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