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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Verleihung für eine Erweiterung der Wasserkraftnutzung des Rheins beim Kraftwerk Säckingen (Vom 6. März 1972) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24Ms der Bundesverfassung und Artikel 7 und 38 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 1) über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, nach Verständigung mit der Regierung des Landes Baden-Württemberg gemäss dem Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden vom 10. Mai 18792) betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, in Ausführung des Artikels 6 Absatz 3 des Vertrages zwischen der Schweiz und Deutschland vom 28. März 1929 3 > über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein, nach Anhören der Regierung des Kantons Aargau, erteilt der Rheinkraftwerk Säckingen AG in Säckingen (im folgenden «Kraftwerkunternehmen» genannt) im Hinblick auf den Höherstau zu ihren Gunsten und auf die Benutzung ihrer Stauhaltung als Ausgleichsbecken für den Betrieb des Kavernenkraftwerkes Säckingen des Hotzenwaldwerkes der Schluchseewerk AG in Ergänzung der Verleihung vom 25. August 19594> folgende 1) > > 4 >

2

3

BS 4 729; AS 1952 1015,1968 801 BS 13 482 BS 12 557 BEI 1959 II 743,1967 II 1162,1968 I 207,1971 I 685

Bundesblatt. 124.Jahrg. Bd.II

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1494 Zusatzverleihung :

Art. l Umfang des neuen Wasserrechts 1

Dem Kraftwerkunternehmen wird das Recht verliehen,

bei Rheinwasserführungen a. bis 1400 m3/s den Wasserspiegel am Stauwehr bis auf Kote 289.28 zu erhöhen und bis auf Kote 288.53 abzusenken sowie innerhalb dieser Begrenzung zu variieren; b. von 1400 m3/s bis 1800 m3/s

die in a genannte Stauerhöhung und Stauabsenkung möglichst kontinuierlich so zu verringern, dass bei 1800 m3/s die Kote 288.83 (Normalstau) erreicht ist; innerhalb dieser Begrenzung darf der Wasserspiegel variiert werden.

a

Die in dieser Verleihung genannten Rheinwasserführungen beziehen sich auf den Abfluss am Pegel Rheinfelden, die Höhenkoten auf den deutschen Horizont über Normal-Null.

Art. 2

Verhältnis zum Hotzenwaldwerk und zum Kraftwerk

Laufenburg

1

Das Verhältnis zum Hotzenwaldwerk regelt sich nach dem vom Kraftwerkunternehmen mit der Schluchseewerk AG bezüglich des Hotzenwaldwerkes am 6. Februar 1964 abgeschlossenen Vertrag (Beilage). Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Genehmigung der beidseitigen Behörden.

2

Das Kraftwerkunternehmen hat das Kraftwerk Laufenburg für den Energieausfall und für sonstige Nachteile zu entschädigen, welche diesem durch den Höherstau des Rheins beim Kraftwerk Säckingen über die Kote 288.83 und durch die Benutzung der Stauhaltung als Ausgleichsbecken für das Hotzeriwaldwerk entstehen.

Die beteiligten Unternehmen setzen die Bedingungen der Entschädigung unter sich fest. Für den Energieausfall ist das Kraftwerk Laufenburg nach seiner Wahl durch unentgeltliche Lieferung elektrischer Energie loco Werk Laufenburg oder auf andere Weise zu entschädigen.

Art. 3

Dauer der Verleihung Diese Verleihung gilt bis zum Ablauf der Verleihung des Bundesrates vom 25. August 1959, nämlich bis 30. Juni 2046.

1495 Art. 4

Anlagen Alle Anlagen sind nach Weisung der Behörden den neuen Stauverhältnissen anzupassen.

Art. 5

Stauraumbewirtschaftung und Ausgleich der Wasserführung 1

Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, den Stauraum im Rahmen von Artikel l Absatz l durch geeignete Rückhaltung und Weitergabe des vom Hotzenwaldwerk, Stufe Säckingen, abfliessenden Wassers in Verbindung mit dem Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt so zu bewirtschaften, dass ein möglichst gleichmässiger Wasserabfluss erzielt wird. Die Behörden behalten sich Weisungen über die zulässigen Abfluss-Schwankungen im Unterwasser vor.

2

Das Kraftwerkunternehmen darf vom zufliessenden Rheinwasser folgende Mengen zurückhalten: bei Wasserführungen von bei Wasserführungen über bei Wasserführungen über bei Wasserführungen über

800 bis 1000 m3/s: bis zu 10 m3/s, 1000 bis 1300 m3/s: bis zu 20 m3/s, 1300 bis 1550 m3/s: bis zu 50 m3/s, 1550 m3/s: bis zu 64 m3/s.

Das Kraftwerkunternehmen hat hierüber mit den unterliegenden Kraftwerken eine Vereinbarung abzuschliessen. Diese Vereinbarung und eventuelle spätere Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörden. Die Wasserrückhaltungen sind während des Pumpbetriebes des Hotzenwaldwerkes, Stufe Säckingen, so zu handhaben, dass durch Wasserrückhalt und Pumpbetrieb zusammen der fliessenden Welle des Rheins nicht mehr als die genannten Wassermengen entzogen werden.

3

Die Schiffahrt darf durch die Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt wer-

4

Die Behörden behalten sich vor, weitere Betriebsvorschriften zu erlas-

den.

sen: a. wenn es zur Wahrung der Bedürfnisse der Schiffahrt oder der unterliegenden Kraftwerke erforderlich wird; b. wenn der Betrieb des Hotzenwaldwerkes vorübergehend oder dauernd eingestellt oder wesentlich geändert wird; c. wenn es zur Beobachtung und Fixierung von Rhein- oder Grundwasserständen erforderlich wird; d. wenn es zur Wahrung weiterer öffentlicher Interessen erforderlich wird.

1496 Art. 6 Beobachtung und Meldung der Wasserstände und Abflussmengen 1

Das Kraftwerkunternehmen hat dafür zu sorgen, dass das zur Durchführung der Stau- und Abflussregelung erforderliche System von Mess- und Registriereinrichtungen einschliesslich einer zentralen Wasserwarte erstellt, betrieben, unterhalten und nötigenfalls nach Weisung der Behörden ergänzt wird. Dieses System hat die Abfluss- und BewirtschaftungsVerhältnisse bei den Kraftwerken Albbruck-Dogern, Säckingen und Ryburg-Schwörstadt einzubeziehen.

2 Die Ergebnisse der Beobachtungen sind aufzubewahren. Doppel der Aufzeichnungen sowie alle weiteren für die Kontrolle der Bewirtschaftung des Stauraumes zweckdienlichen Unterlagen sind den Behörden auf Verlangen zuzustellen.

3 Das Kraftwerkunternehmen hat für eine möglichst frühzeitige und lükkenlose Meldung der Abflussänderungen des Rheins an die unterliegenden Kraftwerke zu sorgen. Weisungen der Behörden bleiben vorbehalten.

Art. 7

Uferschlitz · Das Kraftwerkunternehmen hat nach Weisung der Behörden alle Sicherungs- und Anpassungsarbeiten auszuführen, die sich in der in Artikel 19 der Verleihung vom 25. August 1959 bezeichneten Uferunterhaltsstrecke sowie an Seitengewässern infolge des Höherstaues und der Stauraumbewirtschaftung im Laufe der Zeit als notwendig erweisen.

Art. 8 Betrifft nur deutsche Konzession.

Art. 9 Gross-Schiffahr t

Das Kraftwerkunternehmen hat ausser den in Artikel 29 der Verleihung vom 25. August 1959 festgesetzten Leistungen auch alle Mehrkosten zu übernehmen, die dem Träger des Ausbaus des Rheins zur Gross-Schiffahrtsstrasse infolge des Höherstaus oder der Bewirtschaftung des Stauraumes entstehen.

Dies betrifft insbesondere die Mehrkosten an den Schleusenbauwerken und Schleusenvorhäfen der Staustufen Säckingen und Laufenburg.

Art. 10

Verleihungsgebühr und Wasserzins Das Kraftwerkunternehmen hat dem Kanton Aargau für die zusätzliche Wasserkraftnutzung die einmalige Verleihungsgebühr und den jährlichen Was-

i 497 serzins nach der jeweiligen eidgenossischen und kantonalen Gesetzgebung zu entrichten, auch wenn die zusätzliche Wasserkraft infolge Bewirtschaftung des Stauraumes nicht ausgenützt wird.

Art. 11 Kosten des Verleihungs verfahrene Das Kraftwerkunternehmen hat sämtliche Kosten des Verleihungsverfahrens zu tragen.

Art. 12 Verltältnis dieser Verleihung zur früheren Verleihung Diese Verleihung bildet mit der Verleihung vom 25. August 1959 für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Rhein bei Sâckingen eine Einheit. Die Bestimmungen der genannten Verleihung gelten auch für die vorliegende Verleihung, soweit durch diese nicht etwas anderes bestimmt wird.

Art. 13 Wirksamkeit der Verleihung

Diese Verleihung wird erst dann in Kraft gesetzt, wenn die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg einander die ihr Gebiet betreffenden Urkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Bedingungen beider Konzessionen in allen Punkten, über die eine Verständigung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 und des Vertrages vom 28. März 1929 erforderlich ist, übereinstimmen.

Bern, den 6. März 1972 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Celio Der Bundeskanzler: Huber

1498

Inkraftsetzung Nachdem die Übereinstimmung der schweizerischen Verleihung und der baden-württembergischen Bewilligung feststeht, wird die vorliegende Verleihung rückwirkend auf den l. März 1972 in Kraft gesetzt.

Bern, den 4. Oktober 1972 Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement: Bonvin

1499

Beilage

Vertrag zwischen Rheinkraftwerk Säckingen AG (RKS)

und Schluchseewerk AG (Schluchseewerk) über

die Mitbenützung des durch das RKS mittels Stauerhöhung um 0,45 m im Rhein geschaffenen Zusatzspeicherraumes und des durch Absenkung um 0,3 m verfügbar werdenden Speicherraumes durch die Kavernenzentrale Säckingen der Hotzenwaldgruppe des Schluchseewerkes.

Einleitung Dem Schluchseewerk ist das Recht verliehen, die zwischen dem von ihm geplanten Speicher Lindau (934 m -- NN) der Hotzenwaldgruppe und dem Rhein bei Säckingen bestehende Fallhohe auszunützen. Dies soll in zwei Stufen geschehen (Oberstufe mit Kavernenzentrale Strittmatt und Unterstufe mit Kavernenzentrale Säckingen). Während man bei der Zentrale Strittmatt zum Ausgleich des schwankenden Turbinenabflusses das Ibach- und Eggbergbecken verwenden will, soll die Zentrale Säckingen ihr Turbinenwasser in die Stauhaltung des RKS abfliessen lassen.

Die beiden genannten Stufen der Hotzenwaldgruppe sollen mit Speicherpumpen ausgerüstet werden, um Wasser aus dem Ibach-/Eggbergbecken bzw.

dem Rhein in die Stauhaltungen der beiden Zentralen hinaufpumpen zu können.

Die Stauhaltung des RKS hätte also dem Schluchseewerk nicht nur als Ausgleichsbecken, sondern auch als Pumpweiher zu dienen. Zu diesem Zwecke sind die Wasserrechtsbehörden von Baden-Württemberg und der Schweiz ersucht worden, dem RKS eine Zusatzverleihung zu erteilen, damit dieses den Rhein bei Wasserführungen von Niederwasser bis 1800 m3/s um 45 cm über das Stauziel 288,83 m + NN auf 289,28 + NN (deutscher Horizont) stauen und um 30 cm unter das erwähnte Stauziel, das heisst auf 288,53 m + NN absenken kann.

1500 Dieser Vertrag regelt die Voraussetzungen, unter welchen das RKS bereit ist, seinen Stauraum so zu bewirtschaften, dass die vom Schluchseewerk geplante und mit der oben erwähnten Zusatzverleihung von den beiden Staaten bewilligte Inanspruchnahme seines Stauraumes durchgeführt werden kann.

§1 Das Schluchseewerk wird den Betrieb seiner Kavernenzentrale Säckingen so gestalten, dass das RKS die Verpflichtungen, welche es mit den Hauptverleihungen und den Zusatzverleihungen für sein Rheinkraftwerk Säckingen übernehmen musste, jederzeit einhalten kann. Die Betriebsleitung des Schluchseewerkes wird der Betriebsleitung des RKS laufend und rechtzeitig die erforderlichen Mitteilungen über den Betrieb der Kavernenzentrale Säckingen zukommen lassen. Die für das reibungslose Zusammenspiel der Zentrale Säckingen mit dem RKS erforderlichen Mess-, Registrier- und Meldeeinrichtungen werden auf Kosten des Schluchseewerkes angeschafft, unterhalten und betrieben.

§2 Das Schluchseewerk verpflichtet sich, dem RKS sämtliche Mehrkosten und Mehrbelastungen, die durch die Schaffung des zusätzlichen Speicherraumes entstehen, zu ersetzen. Das Schluchseewerk ersetzt demnach dem RKS alle Baukosten, die durch die Herstellung des zusätzlichen Speicherraumes entstanden sind bzw. noch anfallen. Hierauf leistet das Schluchseewerk auf Grund jeweiliger Anforderungen des RKS Akontozahlungen. Die durch solche Zahlungen nicht abgedeckten Restbeträge werden zu einem Satz verzinst, der 2% über dem offiziellen deutschen Diskontsatz liegt. Das Schluchseewerk hat ferner sämtliche Belastungen und Verpflichtungen zu übernehmen, die dem RKS mit der Höherstaubewilligung auferlegt werden und die es wegen des Höherstaues allfälligen Einsprechern zugestehen muss. Dazu gehören unter anderem die Kosten des Verleihungsverfahrens, das zusätzliche Wassernutzungsentgelt für die Stauerhöhung sowie die Übernahme der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Führung von Einsprache- und sonstigen Verhandlungen entstehen.

§3 Das Schluchseewerk ersetzt ferner dem RKS alle Mehraufwendungen, die diesem wegen der Inanspruchnahme seiner Stauhaltung durch das Schluchseewerk im Unterhalt und Betrieb entstehen. Hinsichtlich Verzinsung von Vorleistungen des RKS gelten die Bestimmungen von § 2 hiervor.

§4 Das Schluchseewerk haftet für allen Schaden, der dem RKS wegen der Inanspruchnahme seines Stauraumes durch das Schluchseewerk entsteht und

1501 zwar auch dann, wenn die Organe des Schluchseewerkes kein Verschulden trifft. Für Schaden, der durch höhere Gewalt entstanden ist, besteht keine Ersatzpflicht des Schluchseewerkes, ebenso nicht für Schäden an den Anlagen des RKS, wenn die Schäden durch Fehler von Organen des RKS verursacht sind.

Darüber hinaus ist das Schluchseewerk verpflichtet, dem RKS Entschädigungen zu ersetzen, die dieses Dritten zu entrichten hat, wenn der entstandene Schaden auf die Inanspruchnahme des RKS-Stauraumes durch das Schluchseewerk zurückzuführen ist.

§5

Das Schluchseewerk verzichtet auf irgendeine Entschädigung für direkte und indirekte Schäden, die ihm an seinen Anlagen oder in seinem Betrieb wegen Fehlern in der Betriebsweise des RKS entstehen.

§6

Das Schluchseewerk übernimmt die Gewähr, dass die gesamte aus dem Höherstau resultierende Mehrerzeugung des RKS diesem verbleibt (schätzungsweise im Mitteljahr 8,1 Millionen kWh). Es übernimmt an Stelle des RKS die wegen des Höherstaues entstehende Ersatzlieferung an das oberliegende Kraftwerk Laufenburg (schätzungsweise im Mitteljahr 6,4 Millionen kWh).

§7

Treten an den Anlagen eines Vertragspartners Schäden auf, die eine Einschränkung des Höherstaus notwendig machen, so hat der andere Vertragspartner dies ohne Anspruch auf Schadenersatz zu dulden. Der veranlassende Partner ist aber verpflichtet, vor Durchführung der Reparatur den anderen Partner zu unterrichten und den Schaden bzw. dessen Ursache schnellstens zu beheben.

§8

Dieser Vertrag gilt für die Dauer der Zusatzverleihungen für den Höherstau um 45 cm am Wehr des RKS. Wenn innerhalb dieser langen Vertragsdauer sich ergibt, dass das Interesse des Schluchseewerkes am Fortbestand des Vertrages im Vergleich zur Belastung des RKS von unverhältnismässig geringer Bedeutung ist, können beide Teile unter Voranzeige von zwei Jahren je auf Ende September eines Jahres eine Anpassung an die dannzumaligen Verhältnisse oder, wenn die Interessen des Schluchseewerkes im Verhältnis zur Belastung des RKS auf die Dauer ersichtlich unbedeutend sind, eine Auflösung der Abmachungen verlangen.

Bundesblatt. 124.Jahrg. Bd.n

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1502 §9

Jeder Vertragspartner sowie die zuständigen Behörden des Landes BadenWürttemberg, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons Aargau erhalten je eine Fertigung des Vertrages.

Freiburg i. Br., den 6. Februar 1964 Schluchseewerk AG gez. Pfisterer gez. Melchinger

Säckingen, den 6. Februar 1964 Rheinkraftwerk Säckingen AG gez. Leitner gez. G. Gysel 2724

1503

Verleihung für eine Erweiterung der Wasserkraftnutzung des Rheins beim Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt (Vom 6. März 1972)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24Ws der Bundesverfassung und Artikel 7 und 38 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19161' über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, nach Verständigung mit der Regierung des Landes Baden-Württemberg gemäss Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden vom 10. Mai 18792) betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, in Ausführung des Artikels 6 Absatz 3 des Vertrages zwischen der Schweiz und Deutschland vom 28. März 19293) über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein, nach Anhören der Regierung des Kantons Aargau

erteilt der Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG in Rheinfelden (im folgenden «Kraftwerkunternehmen» genannt) im Hinblick auf den Höherstau zu ihren Gunsten und auf die Benutzung ihrer Stauhaltung als Ausgleichsbecken für den Betrieb des Kavernenkraftwerkes Säckingen des Hotzenwaldwerkes der Schluchseewerk AG in Ergänzung der Verleihung vom 9. November 19264> folgende U BS 4 729; AS 1952 1015, 1968 801 2

3

4

> BS 13 482 > BS 12 557

> BB1 1948 II 630 646, 1968 I 910, 1969 I 668, 1971 I 685

1504 Zusatzverleihung : Art. l

Umfang des neuen Wasserrechts 1 Dem Kraftwerkunternehmen wird das Recht verliehen, den Wasserspiegel am Stauwehr

bei Rheinwasserführungen a. bis 1200 m3/s bis auf die Kote 284.40 zu erhöhen; 3 b. über 1200 m /s so zu regulieren, dass bei 2000 m3/s die Kote 284.00, bei 2500 m3/s die Kote 283.50 erreicht und über 2500 m3/s die Kote 283.50 gehalten wird; c. bis 1600 m3/s zwischen der in a und b genannten Staubegrenzung und der Kote 284.00 (Normalstau) zu variieren.

Zwischen den in Buchstaben a-c genannten Rheinwasserführungen sind die entsprechenden Staukoten möglichst kontinuierlich einzuhalten.

2 Die in dieser Verleihung genannten Wasserführungen beziehen sich auf den Abfluss am Pegel Rheinfelden, die Höhenkoten auf den alten schweizerischen Horizont, Repère Pierre du Niton = 376,86 m ü. M.

Art. 2

Verhältnis zum Hotzenwaldwerk und zum Rheinkraftwerk Säckingen 1

Das Verhältnis zum Hotzenwaldwerk regelt sich nach dem vom Kraftwerkunternehmen mit der Schluchseewerk AG am 29./31. Juli 1964 bezüglich des Hotzenwaldwerkes abgeschlossenen Vertrag (Beilage). Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Genehmigung der Behörden.

2

Das Kraftwerkunternehmen hat das Rheinkraftwerk Säckingen für den Energieausfall und für sonstige Nachteile zu entschädigen, welche diesem durch den Höherstau des Rheins und die Benützung der Stauhaltung als Ausgleichsbecken für das Hotzenwaldwerk entstehen.

Die beteiligten Unternehmen setzen die Bedingungen der Entschädigungen unter sich fest. Für den Energieausfall ist das Rheinkraftwerk Säckingen nach,seiner Wahl durch unentgeltliche Lieferung von elektrischer Energie loco Werk Säckingen oder auf andere Weise zu entschädigen.

Art. 3

Dauer der Verleihung Diese Verleihung gilt bis zum Ablauf der Verleihung des Bundesrates vom 9. November 1926, nämlich bis 28. Februar 2010.

1505 Art. 4

Anlagen Alle Anlagen sind nach Weisung der Behörden den neuen Stauverhältnissen anzupassen.

Art. 5

Stauraumbewirtschaftung und Ausgleich der Wasserführung 1

Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, den Stauraum im Rahmen von Artikel l Absatz l durch geeignete Rückhaltung und Weitergabe des dem Kraftwerk zufliessenden Wassers so zu bewirtschaften, dass im Unterwasser ein möglichst gleichmässiger Wasserabfluss erzielt und die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.

2 Die Behörden behalten sich vor, weitere Betriebsvorschriften zu erlassen oder für kurze Zeit die Stauraumbewirtschaftung nach Artikel l Absatz l Buchstabe c zu untersagen,

a. wenn es zur Wahrung der Bedürfnisse der Schiffahrt oder der unterliegenden Kraftwerke erforderlich wird; b. wenn der Betrieb des Hotzenwaldwerkes vorübergehend eingestellt oder wesentlich geändert wird; c. wenn es zur Beobachtung und Fixierung von Rhein- und Grundwasserständen erforderlich wird; d. wenn es zur Abwendung einer konkreten Gefährdung des Grundwassers in den Gemeinden Wallbach, Zeitungen, Mohlin und Rheinfelden erforderlich wird.

3 Bei dauernder Einstellung oder dauernder wesentlicher Änderung des Betriebes des Hotzenwaldwerkes können die Behörden die Stauraumbewirtschaftung nach Artikel l Absatz l Buchstabe c untersagen.

4 Das Kraftwerkunternehmen hat auf Verlangen der Behörden den Stau, wenn die Stauraumbewirtschaftung untersagt wird, auf den höchsten in Artikel l genannten Koten zu halten.

Art. 6

Beobachtung und Meldung der Wasserstände und Abflussmengen 1

Das Kraftwerkunternehmen hat dafür zu sorgen, dass das zur Durchführung der Stau- und Abflussregelung erforderliche System von Mess- und Registriereinrichtungen, einschliesslich einer zentralen Wasserwarte, erstellt, betrieben, unterhalten und nötigenfalls nach Weisung der Behörden ergänzt wird. Dieses System hat die Abfluss- und Bewirtschaftungsverhältnisse bei den Kraftwerken Albbruck-Dogern, Säckingen und Ryburg-Schwörstadt einzubeziehen.

1506 2

Die Ergebnisse der Beobachtungen sind aufzubewahren. Doppel der Aufzeichnungen sowie alle weiteren für die Kontrolle der Bewirtschaftung des Stauraumes zweckdienlichen Unterlagen sind den Behörden auf Verlangen zuzustellen.

3

Das Kraftwerkunternehmen hat für eine möglichst frühzeitige und lükkenlose Meldung der Abflussänderungen des Rheins an die unterliegenden Kraftwerke zu sorgen. Weisungen der Behörden bleiben vorbehalten.

Art. 7

Gewässerschutz und Wasserversorgung 1

Das Kraftwerkunternehmen hat die Grundwasserverhältnisse in den durch den Stau und die Stauraumbewirtschaftung beeinflussten Gebieten sowie den Zustand des Rheinwassers auf der ausgenutzten Stromstrecke nach Weisung der Behörden durch von diesen bezeichnete Fachleute feststellen zu lassen.

2

Das Kraftwerkunternehmen hat auf Anordnung der Behörden alle Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um eine Verschlechterung der Grund- und Rheinwasserverhältnisse durch den Höherstau und die Stauraumbewirtschaftung zu vermeiden. Dennoch eintretende Schäden sind im Einvernehmen mit den Behörden soweit wie möglich zu beheben. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

3

Wenn Projekte für öffentliche Wasserversorgungen, Kanalisationen und Abwasserreinigungsanlagen, die im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Konzessionsgesuches vorhanden waren, infolge des Höherstaues und der Stauraumbewirtschaftung geändert werden müssen, hat das Kraftwerkunternehmen die Kosten der Projektänderung zu tragen. Werden Erstellung und Betrieb der projektierten Anlage durch das Kraftwerk verteuert, hat das Kraftwerkunternehmen die Mehrkosten zu übernehmen.

Art. 8

Fischerei 1

Die durch den Höherstau und die Stauraumbewirtschaftung sich als notwendig erweisenden Verbesserungen an den Fischpässen, die Vorkehrungen zur Wahrung der Nachhaltigkeit des Fischertrages sowie die Anlage von Laichplätzen und Begehungswegen sind auf Anweisung der Fischereibehörden zu treffen.

2 Das Kraftwerkunternehmen haftet für allen Schaden, der den Fischereirechtsinhabern nachweisbar durch den Höherstau und die Stauraumbewirtschaftung an ihren Fischereirechten entsteht.

1507 Art. 9

Uferschutz Das Kraftwerkunternehmen hat nach Anweisung der Behörden alle Sicherungs- und Anpassungsarbeiten auszuführen, die sich in der Konzessionsstrecke sowie an Seitengewässern infolge des Höherstaues und der Stauraumbewirtschaftung im Laufe der Zeit als notwendig erweisen.

Art. 10

Gross-Schiffahrt Das Kraftwerkunternehmen hat ausser den in Artikel 15 der Verleihung vom 9. November 1926 festgesetzten Leistungen auch alle Mehrkosten zu übernehmen, die dem Träger des Ausbaues des Rheins zur Gross-Schiffahrtsstrasse infolge des Höherstaues oder der Bewirtschaftung des Stauraumes entstehen. Dies betrifft insbesondere die Mehrkosten an den Schleusenbauwerken und Schleusenvorhäfen der Staustufen Ryburg-Schwörstadt und Säckingen.

Art. 11

Verleihungsgebühr und Wasserzins Das Kraftwerkunternehmen hat dem Kanton Aargau für die zusätzliche Wasserkraftnutzung die einmalige Verleihungsgebühr und den jährlichen Wasserzins nach der jeweiligen eidgenossischen und kantonalen Gesetzgebung zu entrichten, auch wenn die zusätzliche Wasserkraft infolge Bewirtschaftung des Stauraumes nicht ausgenützt wird.

Art. 12

Kosten des Verleihungs\erfahrens Das Kraftwerkunternehmen hat sämtliche Kosten des Verleihungsverfahrens zu tragen.

Art. 13 Verhältnis dieser Verleihung zur früheren Verleihung Diese Verleihung bildet mit der Verleihung vom 9. November 1926 für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Rhein bei Nieder-Schwörstadt eine Einheit. Die Bestimmungen der genannten Verleihung gelten auch für die vorliegende Verleihung, soweit duich diese nicht etwas anderes bestimmt wird.

Art. 14

Wirksamkeit der Verleihung Diese Verleihung wird erst dann in Kraft gesetzt, wenn die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg

1508 einander die ihr Gebiet betreffenden Urkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Bedingungen beider Konzessionen in allen Punkten, über die eine Verständigung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 und des Vertrages vom 28. März 1929 erforderlich ist, übereinstimmen.

Bern, den 6. März 1972 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Celio Der Bundeskanzler: Huber

Inkraftsetzung Nachdem die Übereinstimmung der schweizerischen Verleihung und der baden-württembergischen Bewilligung feststeht, wird die vorliegende Verleihung rückwirkend auf den 1. März 1972 in Kraft gesetzt.

Bern, den 4. Oktober 1972 Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement : Bonvin

1509 Beilage

Vertrag zwischen Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG (KRS)

und der Schluchseewerk AG (Schluchseewerk) über die Mitbenützung des Stauraumes KRS durch Bewirtschaftung des Stauraumes zwischen 284,00 m und 284,40 m (alter schweizerischer Horizont R.P.N. 376,86) am Wehr von KRS durch die Kavernenzentrale Säckingen der Hotzenwaldgruppe des Schluchseewerkes.

Einleitung Dem Schluchseewerk ist das Recht verliehen, die zwischen dem von ihm geplanten Speicher Lindau (934 m + NN) und dem Rhein bei Sackingen bestehende Fallhöhe auszunutzen. Dies soll in zwei Stufen geschehen (Oberstufe mit Kavernenzentrale Strittmatt und Unterstufe mit Kavernenzentrale Säckingen). Während bei der Zentrale Strittmatt zum Ausgleich des schwankenden Turbinenabflusses das Ibach- und Eggbergbecken verwendet werden, soll die Zentrale Säckingen ihr Turbinenwasser in die Stauhaltung des Rheinkraftwerkes Säckingen abfliessen lassen, die bewirtschaftet wird. Um diese Wasserkraftnutzung wirtschaftlicher und zweckentsprechender zu gestalten, soll zusätzlich noch der Stauraum des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt herangezogen werden. In diesen Stauraum fliesst weder unmittelbar Turbinenwasser ein noch wird aus diesem Stauraum Pumpwasser entnommen. Die Bewirtschaftung des Stauraumes besteht lediglich darin, tagsüber das aus dem Stauraum des Rheinkraftwerkes Säckingen abgegebene Wasser gleichmässig um maximal 40 cm aufzustauen und nachts den Stau wieder ebenso gleichmässig durch entsprechende Abgabe in das Unterwasser von Ryburg-Schwörstadt zu senken.

Dadurch kann sowohl im Unterwasser von Ryburg-Schwörstadt die den Verleihungsbedingungen entsprechende Abflussregelung des Rheinkraftwerkes Albbruck-Dogern beibehalten als auch die notwendige tagliche Pendelpumpwassermenge aus dem Stauraum des Rheinkraftwerkes Säckingen gewonnen werden.

In der Annahme, dass die bis zur Inbetriebnahme des Rheinkraftwerkes Säckingen gemäss einer Zusatzverleihung vom 12. August 1940 bzw. vom

1510 8. Oktober 1940 befristete Erhöhung des Staues dem Kraftwerk RyburgSchwörstadt auf Konzessionsdauer bewilligt wird, wird eine Bewirtschaftung von 40 cm zwischen 284,00 und 284,40 m (alter Schweizer Horizont) am Wehr von KRS von Niederwasser bis zu einem QBasel = 1225 m3/sek angestrebt. Ab einer Wasserführung von QBasel = 1225 m3/sek nimmt die Bewirtschaftungshöhe entsprechend der bisherigen Konzession gleichmässig ab, so dass sie bei QBasel = 1600 m3/sek nur noch rund 20 cm beträgt, das heisst in dem Bereich zwischen 284,00 und 284,20 m stattfindet. Bei QBasel über 1600 m3/sek ist keine Bewirtschaftung mehr erforderlich.

Dieser Vertrag regelt die Voraussetzungen, unter welchen das Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt bereit ist, seinen Stauraum so zu bewirtschaften, dass die vom Schluchseewerk geplante und durch eine entsprechende Zusatzverleihung beider Staaten zu bewilligende Inanspruchnahme seines Stauraumes durchgeführt werden kann.

§1 Die Bewirtschaftung des Stauraumes des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt basiert auf einer wasserrechtlichen Bewilligung für das Schluchseewerk, in den Rhein 96 m3/sek Turbinenwasser einzuleiten und aus dem Rhein 64 m3/sek Pumpwasser zu entnehmen.

§2 Das Schluchseewerk wird in vertraglich festgelegter Zusammenarbeit mit dem Rheinkraftwerk Säckingen den Betrieb im Oberwasser des Rheinkraftwerkes Säckingen so gestalten, dass das Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt die Verpflichtungen, die es mit seinen Hauptverleihungen und der noch zu erwartenden Zusatzverleihung über Höherstau und Bewirtschaftung des zusätzlichen Stauraumes übernehmen muss, jederzeit einhalten kann. Die Betriebsleitung des Schluchseewerkes wird der Betriebsleitung des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt laufend und rechtzeitig die erforderlichen Mitteilungen über die Betriebsverhältnisse im Oberwasser des Rheinkraftwerkes Säckingen zukommen lassen.

Die für das reibungslose Zusammenspiel mit dem Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt erforderlichen Mess-, Registrier- und Meldeeinrichtungen werden auf Kosten des Schluchseewerkes angeschafft, unterhalten und betrieben. Störungen im Betrieb des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt sollen beim Einbau dieser Einrichtungen auf ein Minimum beschränkt bleiben.

§3

Das Schluchseewerk verpflichtet sich, dem Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt sämtliche Mehrkosten und Mehrbelastungen, die durch die Anpassung des vorhandenen Speicherraumes entstehen, zu ersetzen. Das Schluchseewerk hat ferner sämtliche Belastungen und Verpflichtungen zu übernehmen, die dem Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt wegen der Benutzung seines Stauraumes durch das Schluchseewerk auferlegt werden und die es deswegen Dritten zugestehen

1511 muss. Dazu gehören unter anderem die Kosten des Verleihungsverfahrens sowie die Übernahme der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Führung von Einsprache- und sonstigen Verhandlungen entstehen.

§4

Das Schluchseewerk übernimmt die Gewähr, dass die gesamte aus dem Höherstau sich ergebende Mehrerzeugung des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt (schätzungsweise im Mitteljahr 24 Mio kWh) abzüglich der gesamten Ersatzlieferung an das oberliegende Rheinkraftwerk Säckingen (schätzungsweise im Mitteljahr 12 Mio kWh) dem Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt zur Verfügung steht bzw. bei Unterschreiten vom Schluchseewerk in gleichwertiger elektrischer Energie zusätzlich geliefert wird. Diese Energie ist zeit- und mengengerecht im Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt an der Oberspannungs-Sammelschiene zur Verfügung zu stellen.

Das Schluchseewerk ersetzt ferner dem Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt alle Mehraufwendungen, die diesem wegen der Inanspruchnahme seiner Stauhaltung durch das Schluchseewerk im Unterhalt und Betrieb entstehen. Die Zahlungen werden laufend, wenn die jeweiligen Kosten anfallen, auf Anforderung erstattet.

§5 Das Schluchseewerk haftet für jeden Schaden, der dem Kraftwerk RyburgSchwörstadt durch die Inanspruchnahme seines Stauraumes durch das Schluchseewerk entsteht, und zwar auch dann, wenn die Organe des Schluchseewerkes kein Verschulden trifft. Für Schaden, der durch höhere Gewalt entstanden ist, besteht keine Ersatzpflicht des Schluchseewerkes, ebenso nicht für Schäden an den Anlagen des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt, wenn die Schäden durch Fehler von Organen des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt verursacht sind.

Darüber hinaus ist das Schluchseewerk verpflichtet, dem Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt Entschädigungen zu ersetzen, die dieses Dritten zu entrichten hat, wenn der entstandene Schaden auf die Inanspruchnahme des Stauraumes des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt durch das Schluchseewerk zurückzuführen ist.

§6 Das Schluchseewerk verzichtet auf irgendeine Entschädigung für direkte oder indirekte Schäden, die ihm an seinen Anlagen oder in seinem Betrieb wegen Fehlern in der Betriebsweise des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt entstehen.

§7

Das Schluchseewerk erklärt sich bereit, dem Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt ausser den bereits aufgeführten Aufwendungen zusätzlich ein Band von 1000 kW = jährlich 8,760 Mio kWh im Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt auf der Oberspannungs-Sammelschiene zur Verfügung zu stellen.

1512 §8

Treten an den Anlagen eines Vertragspartners Schäden auf, die eine Einschränkung der Bewirtschaftung notwendig machen, so hat der andere Vertragspartner dies ohne Anspruch auf Schadenersatz zu dulden. Der veranlassende Partner ist aber verpflichtet, vor Durchführung der Reparatur den anderen Partner zu unterrichten und den Schaden bzw. dessen Ursache schnellstens zu beheben.

§9 Dieser Vertrag gilt für die Dauer der zu erwartenden Zusatzverleihung für die Bewirtschaftung der Stauerhöhung beim Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt von 40 cm, gemessen am Wehr des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt. Wenn sich innerhalb dieser Vertragsdauer ergibt, dass für das Schluchseewerk oder für das Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt durch den Vertrag nicht ausgeglichene oder durch den Vertrag nicht ausgleichbare Nachteile auftreten oder durch eine neue Situation auftretende andere Interessenlage vorliegt, so können beide Teile unter Voranzeige von zwei Jahren je auf Ende September eines Jahres eine Anpassung an die neuen Verhältnisse, oder wenn eine Anpassung sich nicht erreichen lässt, eine Auflösung der Abmachung verlangen.

§10

Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag sind tunlichst gütlich zu bereinigen. Gelingt eine gütliche Einigung nicht, so ist der ordentliche Rechtsweg einzuschlagen, sofern sich nicht die Parteien auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes einigen. Für das ordentliche und das Schiedsgerichtsverfahren sind die Bestimmungen des Heimatlandes der beklagten Partei massgebend.

§11

Jeder Vertragspartner sowie die zuständigen Behörden des Landes BadenWürttemberg, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons Aargau erhalten je eine Fertigung des Vertrages.

Freiburg i. Br., den 31. Juli 1964

Schluchseewerk Aktiengesellschaft gez. Pflsterer

Rheinfelden, den 29. Juli 1964 (Schweiz) 2725

gez. Melchinger

Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG gez. E. Keller gez. Schweizer

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08.12.1972

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