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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom S.März 1972 betreffend die Bundesbeschlüsse zur Förderung des Wohnungsbaus und über den Mieterschutz # S T #

(Vom 23. Dezember 1971)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Euch zur Kenntnis zu bringen, dass wir den 5, März 1972, und innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorhergehenden Tage, als Datum festgesetzt haben für die Volksabstimmung über a den Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1971 betreffend die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 348e±ieB über den Wohnungsbau und betreffend das Volksbegehren zur Bildung eines Wohnbaufonds (Denner-Initiative) und b den Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1971 betreffend die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 348eptteB über die Allgemeinverbindlicherklärung von Mietverträgen und Massnahmen zum Schütze der Mieter.

Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann (vgl. Bundesgesetz vom 19. Juli 1872, BS l 157, vom 17. Juni 1874, BS l 173, vom 23. März 1962, AS 1962 789, vom 25. Juni 1965 über die Einführung von Erleichterungen der Stimmabgabe an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen [AS 1966 849] sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 10. Dezember 1945 und 5. Juni 1967 [BB11945 11793,79571959]).

Wie bisher werden wir Euch von unserem Beschluss eine kleinere Anzahl Exemplare zustellen.

Insbesondere ersuchen wir Euch, dafür zu sorgen, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage an die Stimmberechtigten verteilt wird und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und innert spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden. Die Stimmzettel selbst sind gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren.

Die Protokolle haben anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden

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Stimmzettel (getrennt in leere und in ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen wird, und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs, das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.

Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Euch dringend, nachfolgendes Schema zu benützen, Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimmberechtigte

Ausser Betracht fallende Stimmzettel

Eingelangte Stimmzettel

leere

v

ungültige

In Betracht fallende Stimmzettel

Förderung des Wohnungsbaus bzw.

Mieterschutz

Ja

Nein

j

A üsolutes Mehr

Die Telephon- und Telegraphenabteilung wird von uns angewiesen werden, die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zwecks Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Euch daher, die in Eurem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben (Tel. 031/6122 88) und sofort brieflich zu bestätigen.

Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen'.

Bern, den 23. Dezember 1971 Im Namen der Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Gnägi Der Bundeskanzler: Huber

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 5.März 1972 betreffend die Bundesbeschlüsse zur Förderung des Wohnungsbaus und über den Mieterschutz (Vom 23. Dezember 1971)

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Jahr

1972

Année Anno Band

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02

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.01.1972

Date Data Seite

83-84

Page Pagina Ref. No

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