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Bundesblatt

Bern, den 11. August 1972

124. Jahrgang Band II

Nr. 32 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 44.- im Jahr. Fr. 26.- im Halbjahr, Ausland Fr. 58.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36, 6002Luzern, Tel. 041/23 66 66

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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Hängige Vernehmlassungsverfahren (Stand: 31. Juli 1972) Departement bzw. Abteilung und Gegenstand

Vernehmlassungsfrist bis

Veterinäramt Änderung der Fleischschauverordnung vom 11. Oktober 1957

15. September 1972

Volkswirtschaftsdepartement Vorentwurf für einen neuen Artikel 25bls der Bundesverfassung (Tierschutzartikel) 30. September 1972 Justiz- und Polizeidepartement Revision des Aktienrechts

15. Oktober 1972

Revision der Artikel 84 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (staatsrechtliche Beschwerde) 31. Oktober 1972 Politisches Departement Schweizerisch-amerikanisches Rechtshilfeabkommen in Strafsachen (2. Vernehmlassungsverfahren) 31. Oktober 1972 Bundesblatt. 124.Jahrg. Bd.II

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86 Departement bzw. Abteilung und Gegenstand

Vernehmlassungsfrist bis

Volkswirtschaftsdepartement Entwurf eines Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete

31. Oktober 1972

Justizabteilung Vorentwurf einer Verordnung (1) zum Strafgesetzbuch

30. November 1972

Bundeskanzlei/ Justiz- und Polizeidepartement Revision der Artikel 73 (Nationalratswahlkreise), 96 Absatz l (Unvereinbarkeitsbestimmung bezüglich der Herkunft der Mitglieder des Bundesrates) sowie 89, 89 bia und 120/121 der Bundesverfassung (Zahl der Unterschriften für Initiativ- und Referendumsbegehren) . . . . 31. Dezember 1972 Bern, den l I.August 1972 Bundeskanzlei

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Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Chemigraphiefotografen (Vom 24. Februar 1972) Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12, 18 und 21 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, verordnet: I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung lautet Chemigraphiefotograf. Der Chemigraphiefotograf befasst sich mit der fotografischen Wiedergabe von Bild und Schrift für den Buchdruck.

2 Die Lehre dauert vier Jahre. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Lehrlinge des Lithographie-, Tiefdruck- und Chemigraphiegewerbes dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die Gewähr dafür bieten, dass sie die im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten und Berufskenntnisse im Beruf, auf den sich die Ausbildung erstreckt, vollständig vermitteln können.

Die Lehrbetriebe müssen die hiefür notwendigen Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeuge haben.

2 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes bleiben vorbehalten.

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Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn l bis 3 gelernte Fachleute ständig beschäftigt werden.

Ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn 4 bis 6, 3 Lehrlinge, wenn 7 bis 9, 4 Lehrlinge, wenn 10 bis 13, 5 Lehrlinge, wenn 14 bis 17, 6 Lehrlinge, wenn 18 bis 21, 7 Lehrlinge, wenn 22 bis 25, 8 Lehrlinge, wenn 26 bis 29, 9 Lehrlinge, wenn 30 bis 33 gelernte Fachleute ständig beschäftigt sind.

1 weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten gelernten Fachleuten.

2

Als Fachleute gelten gelernte Berufsangehörige des Lithographie-, Tiefdruck- und Chemigraphiegewerbes.

3

Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling ist beim Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen. Auch sind ihm die notwendigen Werkzeuge, die Hilfsmittel und die Arbeitsmaterialien zur Verfügung zu stellen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

2

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen.

Am Anfang der Lehrzeit ist dem Lehrling Gelegenheit zu geben, sich in den verschiedenen Abteilungen des Lehrbetriebes einen Einblick in die praktischen Arbeiten der Branche zu verschaffen und die Fachausdrücke zu erlernen. Ferner ist der Lehrling im ersten oder zweiten Lehrjahr insgesamt wenigstens während eines Monats in die Arbeiten in der Abteilung Ätzerei einzuführen.

3

Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

89 4

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind die einzelnen Arbeiten zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu vervollkommnen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5

Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten praktischen Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenmässigen Entwicklung, nach den Arbeitsverhaltnissen des Lehrbetriebes.

6 Der Lehrling ist verpflichtet, während der Lehrzeit ein Arbeitstagebuch zu führen, das der Lehrmeister monatlich zu kontrollieren und zu visieren hat.

Es ist an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen.

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes und zweites Lehrjahr -

Handhabung aller einschlägigen Apparaturen Strich- und Halbtonaufnahmen Feinstrichtechnik, Hochlichtmasken Rasteraufnahmen in allen Rasterweiten Halbton- und Rasteraufnahmen, schwarz-weiss nach mehrfarbigen Vorlagen unter Verwendung der notwendigen Filter Kopieren und Vergrössern auf Papier Ausführen von Metallkopien, einschliesslich Kombinationen Herstellen von Montagen nach gegebenen Elementen Herstellen von Filmnutzen Ausdecken und Ausflecken von Negativen Drittes und viertes Lehrjahr

- Beurteilen der Vorlage und Bestimmen des Arbeitsweges für die Reproduktion - Ausführen von Strichaufnahmen nach ein- und mehrfarbigen Originalen ~ Erstellen von Rasteraufnahmen - Ausführen von Halbtonreproduktionen und Herstellen von Halbtondiapositiven - Anfertigen von Rasteraufnahmen nach Halbtondiapositiven - Ausführen von Arbeiten mit Kontaktrastern - Anfertigen des Rasterfarbauszuges direkt und über Halbton - Anwenden von Maskierverfahren - Anfertigen von Farbauszügen nach Farbdiapositiven - Erstellen von Schwärzungskurven

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Art. 6 Berufskenntnisse Der Lehrmeister hat in Verbindung mit den praktischen Arbeiten dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Erstes und zweites Lehrjahr -

Grundlagen der Druckverfahren, insbesondere des Buchdrucks Grundlagen der Fotografie Unterhalt und Handhabung der Einrichtungen und Apparaturen Eigenschaften des Fotomaterials und seine Anwendung in der Reproduktion - Chemische Grundbegriffe für die Reproduktionsfotografie - Optik und Beleuchtung - Fotografisches Rechnen: verschiedene Faktoren, Formeln, Rechenschieber, Kurvenauswertungen - Rasterfotografie und ihre Techniken - Aufnahmematerial und Filter für die Reproduktion nach farbigen Vorlagen - Unfallverhütung und Berufshygiene Drittes und viertes Lehrjahr - Maskier- und Farbkorrekturtechnik für Farbaus/üge nach Aufsichts- und Durchsichtsoriginalen - Densitometrie, Fotometrie, Sensitometrie - Elektronische Farbauszugsgeräte, ihre Anwendung und Einsatzmöglichkeiten - Farbenlehre in der Reproduktion - Kenntnisse der Farbskalen u. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse hat.

2

Die Prüfung wird durchgeführt : a. Von den Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis (französischsprachiger Teil) und Genf für die Lehrverhältnisse in ihrem Gebiet;

91 b. vom Tarifamt für die Lithographie und verwandte Berufe der Schweiz für die übrigen Landesteile.

3

Die Prüfung umfasst zwei Teile:

a. Prüfung in den beruflichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern.

4

Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich mit Ausnahme von Artikel 15 ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet.

Art. 8

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb oder in der Berufsschule durchzuführen. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind der Arbeitsplatz und die erforderlichen Maschinen, Einrichtungen und Werkzeuge in betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2

Die Unterlagen für die praktischen Arbeiten und das Material sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung zu übergeben. Die Unterlagen sind dem Lehrling, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9

Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Arbeiten möglich ist.

3

Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die notwendigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4

Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

5

Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

92 Art. 10 Prüfungsdauer

Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert vier Tage. Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten ungefähr 30 Stunden ; b. die Berufskenntnisse 2 Stunden.

2. Prüfungsstoff Art. 11 Praktische Arbeiten

- Erstellen von Rasteraufnahmen nach einfarbigen Vorlagen mit erhöhten Schwierigkeitsgraden - Herstellen von Halbtonnegativen und -positiven nach ein- und mehrfarbigen Vorlagen - Herstellen von Rasteraufnahmen mit Kontakt- oder Glasraster nach Halbtonnegativen und -positiven - Erstellen eines maskierten Vierfarbenauszuges - Anfertigen der Rasterpositive vom Halbton-Farbauszug - Bestimmung des richtig maskierten und abgestimmten Farbsatzes aus verschiedenen vorgelegten Rasterpositiven - Erstellen der Gradationskurven eines Pflichtfarbsatzes Art. 12 Berufskenntnisse

a. Materialkenntnisse - Eigenschaften, Behandlung und Verwendung der Filme, Platten und Papiere, deren Gradation, Farbempfindlichkeit und Auflösungsvermögen - Eigenschaften, Behandlung und Verwendung der Chemikalien (Entwickler, Fixierbäder, Abschwächer, Verstärker), deren Zusammensetzung, Wirkung, Aufbewahrung und Einflüsse auf die Gesundheit b. Apparatenkenntnisse - Verschiedene Kameratypen, Objektive, Raster, Filter, Lichtquellen und Kopiereinrichtungen - Unterhalt und Handhabung der Einrichtungen und Apparate c. Allgemeine Fachkenntnisse - Prinzipien der Reproduktions- und Druckverfahren und ihre Anwendungsgebiete - Grundlagen der Fotografie; Fotochemie - Grundlagen der verschiedenen Rastersysteme und -verarbeitungstechniken

93 Vorarbeiten bis zur reproduktionsreifen Vorlage Farbenlehre Grundlagen der Farbenfotografie Reproduktion von Farbnegativen und -diapositiven Unfallverhütung und Berufshygiene 3. Beurteilung und Notengebung

Art. 13 Beurteilung 1

Die praktischen Arbeiten nach Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen beurteilt und bewertet, wobei die Noten der mit einem Stern (*) gekennzeichneten Positionen doppelt gezählt werden : Pos. l Gradationskurven Pos. 2 Strichaufnahme Pos. 3 Halbtonaufnahmen *Pos. 4 Farbauszug vierfarbig (über Halbton) *Pos. 5 Rasteraufnahmen Pos. 6 Kombiniertes Filmpositiv (Strich-Auto) 2

Die Berufskenntnisse werden in folgenden Positionen beurteilt : Pos. l Materialkenntnisse Pos. 2 Apparatenkenntnisse Pos. 3 Allgemeine Fachkenntnisse 3

Für die Bewertung der praktischen Arbeiten sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. aufgewendete Arbeitszeit.

Für jede Position ist jeweils nur eine Note einzusetzen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die praktischen Arbeiten und die Berufskenntnisse Teilnoten verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit innerhalb der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.

Art. 14 Notengebung 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben 1> : 1J

Formulare zum Eintragen der Noten können beim Tarifamt für die Lithographie bezogen werden.

94 Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern . . . .

Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lükken aufweisend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Chemigraphiefotografen zu stellen sind, noch knapp entsprechend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Chemigraphiefotografen zu stellen sind, nicht mehr entsprechend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt

ausgezeichnet

Note

6

sehr gut gut

5,5 5

ziemlich gut

4,5

genügend

4

ungenügend sehr schwach unbrauchbar

3 2 l

Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

2

Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Restes.

3

Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Artikel 15 Absatz 4) zu vermerken.

Art. 15

Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist: Mittelnote der praktischen Arbeiten (doppelt zu rechnen) ; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (14 der Notensumme); sie ist, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Restes, auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

3

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

95 5

Das ausgefüllte Notenformular ist zusammen mit den bewerteten Arbeiten unverzüglich jener Stelle zu übermitteln, der die Durchführung der Prüfung obliegt (Artikel 7 Absatz 2).

Art. 16

Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhalt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Chemigraphie fotografa zu führen.

IH. Inkrafttreten

Art. 17 Dieses Reglement ersetzt die Bestimmungen über den Beruf des Reproduktionsfotografen für Chemigraphie im Reglement über die Lehrlingsausbildung im Chemigraphiegewerbe und Reglement über die Lehrabschlussprüfung im Chemigraphiegewerbe vom 30. November 1957. Es tritt am 1. März 1972 in Kraft.

Bern, den 24. Februar 1972 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: A. Griibel

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Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Offsetkopisten-Andruckers (Vom 24. Februar 1972) Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 11, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12, 18 und 21 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, verordnet: I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung lautet Offsetkopist-Andrucker. Der OffsetkopistAndrucker befasst sich mit der standrichtigen Montage von Filmteilen auf Folien oder Glas und mit der anschliessenden fotomechanischen Übertragung von Bild und Schrift auf eine lichtempfindliche Metallplatte; er stellt ferner auf einer Andruckpresse von der fertigen Platte Probeabdrucke her.

2

Die Lehre dauert vier Jahre. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Lehrlinge des Lithographie-, Tiefdruck- und Chemigraphiegewerbes dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die Gewähr dafür bieten, dass sie die im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten und Berufskenntnisse im Beruf, auf den sich die Ausbildung erstreckt, vollständig vermitteln können.

Die Lehrbetriebe müssen die hiefür notwendigen Maschmen,Vorrichtungen und Werkzeuge haben.

97 2 Die allgemeinen Voraussetxungen für die Ausbildung von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden :

1 Lehrling, wenn l bis 3 gelernte Fachleute ständig beschäftigt werden.

Ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn 4 bis 6, 3 Lehrlinge, wenn 7 bis 9, 4 Lehrlinge, wenn 10 bis 13, 5 Lehrlinge, wenn 14 bis 17, 6 Lehrlinge, wenn 18 bis 21, 7 Lehrlinge, wenn 22 bis 25, 8 Lehrlinge, wenn 26 bis 29, 9 Lehrlinge, wenn 30 bis 33 gelernte Fachleute ständig beschäftigt sind.

1 weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten gelernten Fachleuten.

2

Als Fachleute gelten gelernte Berufsangehörige des Lithographie-, Tiefdruck- und Chemigraphiegewerbes.

3

Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling ist bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen. Auch sind ihm die notwendigen Werkzeuge, die Hilfsmittel und die Arbeitsmaterialien zur Verfügung zu stellen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

2

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen.

Am Anfang der Lehrzeit ist dem Lehrling Gelegenheit zu geben, sich in den verschiedenen Abteilungen des Lehrbetriebes einen Einblick in die praktischen

98 Arbeiten der Branche zu verschaffen und die Fachausdrücke zu erlernen. Ferner muss der Lehrling insgesamt wenigstens je zwei Wochen in folgenden Abteilungen tätig sein und unterrichtet werden : a. im ersten und zweiten Lehrjahr im Offsetdruck, in der Fotografie, Fotolithografie und Ausrüsterei; b. im dritten und vierten Lehrjahr im Offsetdruck, in der Fotografie und Fotolithografie (Erweiterung der Kenntnisse).

3

Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind die einzelnen Arbeiten zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu vervollkommnen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5

Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten praktischen Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung im Lehrbetrieb .Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrj ahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenmässigen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

6 Der Lehrling ist verpflichtet, während der Lehrzeit ein Arbeitstagebuch zu führen, das der Lehrmeister monatlich zu kontrollieren und zu visieren hat. Es ist an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen.

Art. 5

Praktische Arbeiten Erstes und zweites Lehrjahr - Montage- und Farbmischarbeiten in den ersten zwei Monaten zur Prüfung der Eignung (Sehschärfe und Farbensinn) - Ausschiessen und Standmachen; Herstellen von Einteilungen - Herstellen von Duplikatfilmen (Strich und Raster) - Erstellen von Filmmontagen (Schrift und Bild) - Positiv- und Negativkopie auf verschiedene Druckplatten (Alu-, eloxierte, Mehrmetall- und vorbeschichtete Platten) - Anfertigen von Anhaltskopien auf Folien oder Glas - Ausführen von Retusche- und Abdeckarbeiten auf Filmen und verschiedenen Druckplatten - Farbmischen - Ansetzen der für die Film- und Plattenherstellung notwendigen Lösungen - Andrucken einfarbiger Arbeiten

99 Drittes und viertes Lehrjahr - Ausschiessen und Standmachen von Werkdruckformen (Schrift), Bilder und Legenden sowie Erstellen von Falz- und Ausrüstvorlagen für die Ausrüsterei - Herstellen von Duplikatfilmen nach Strich- und Rasterfilmen im Kontaktverfahren - Herstellen von Originalmontagen - Einkopieren von Strich in Raster, Abmaskieren im Kontaktverfahren auf Film und Druckplatten; Anwendung eines Lochregistersystems - Anfertigen von komplizierten Einteilungen und Ausführen von mehrfarbigen Rasterfilmmontagen; dabei Handhabung der Anhaltskopie - Schwierige mehrfarbige und auch grossformatige Positivkopien auf Maschinenplatten (auch Negativkopien) ; Schiebekopien - Verfeinerung des manuellen Geschickes, vor allem für Druckplatten-Korrekturen und Filmretuschen - Wenn möglich Arbeiten mit Repetier-Kopiermaschinen - Ausführen ein- und mehrfarbiger Andrucke in der Andruckpresse oder in der Offsetmaschine - Behandeln und Einstellen der Maschinen, Gummituchaufzug, Abwicklungskontrolle, Farbwerk, Feuchtwerk, Registervorrichtung - Farbmessen; Einhalten gegebener Grenzen - Häufige Andrucke zur Entwicklung des Gefühls für Farb/Wasserbalance, Farbkonsistenz/ Papier-Relation, Druckschärfe usw.

Art. 6

Berufskenntnisse Der Lehrmeister hat in Verbindung mit den praktischen Arbeiten dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Erstes und zweites Lehrjahr - Grundlagen des Flachdrucks und der Fotolithographie - Montage- und Kopierverfahren - Eigenschaften der gebräuchlichen Druckträger, wie Aluminium, Mehrmetall - Eigenschaften, Verwendung und Behandlung der gebräuchlichsten Materialien, Chemikalien, Werkzeuge und Maschinen - Maschinen für den Offsetdruck - Unfallverhütung und Berufshygiene

100 Drittes und viertes Lehrjahr - Manuelle und fotomechanische Reproduktionsverfahren - Regeln für das Ausschiessen und Standmachen für den Werkdruck unter Berücksichtigung der Anlage für die Falzmaschine - Wichtigste Ausrüstarten - Behandlung der Walzen und Probleme der Abwicklung (Andruckpresse und Offsetdruckmaschine) - Arbeitsmethoden verschiedener Kopier- und Repetiermaschinen - Behandlung des fotografischen Films und Zusammensetzung der zu seiner Verarbeitung notwendigen Bäder - Fachbezogene Grundbegriffe in Chemie, Physik, Elektrizität, Optik und Mechanik.

II. Lehrabscfalussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse hat.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den beruflichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern.

3

Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich mit Ausnahme von Artikel 15 ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb oder in der Berufsschule durchzuführen. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind der Arbeitsplatz und die erforderlichen Maschinen, Einrichtungen und Werkzeuge in betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

a

Die Unterlagen für die praktischen Arbeiten und das Material sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung zu übergeben. Die Unterlagen sind dem Lehrling, soweit notwendig, zu erklären.

101

Art. 9 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2

Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Arbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die notwendigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Anfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert vier Tage. Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten ungefähr 30 Stunden; b. die Berufskenntnisse 2 Stunden.

2. Prüfungsstoff

Art. 11 Praktische Arbeiten Herstellen von Filmnutzen einer mehrfarbigen Arbeit im Kontaktverfahren Einkopieren von Strich in eine Rasterfotolithographie (LochregisterSystem) Herstellen einer Montageeinteilung und Montieren einer vierfarbigen fotolithographischen Arbeit Positivkopieren, auf Folien oder Glas Kopieren von vier Andruck- oder Maschinenplatten Andrucken einer vierfarbigen Fotolithographie Mischen von Farbtönen nach vorgelegten Mustern

102

Art. 12 Berufskenntnisse a. Materialkenntnisse: - Eigenschaften, Verwendung und Behandlung der gebräuchlichsten Materialien und Chemikalien für Andruck und Kopie - Eigenschaften und Behandlung der Druckfarben, Druckhilfsmittel und des fotografischen Films - Wichtigste Papierarten und Formate - Papier- und Druckfarbenherstellung - Verschiedene Druckträger und ihre Eigenschaften b. Werkzeug- und Maschinenkenntnisse: - Eigenschaften, Verwendung und Behandlung der Werkzeuge und Maschinen - Verschiedene Andruckpressen - Behandlung der Walzen und Probleme der Abwicklung (Andruckpresse und Offsetdruckmaschinen) - Methoden des Arbeitens mit der Kopier- und Repetiermaschine c. Allgemeine Fachkenntnisse: ' - Druckformherstellung und wichtigste Maschinentypen im Hoch-, Tiefund Flachdruck - Manuelle und fotomechanische Reproduktionsverfahren - Verschiedene Montage- und Kopierverfahren, Lochregister - Regeln für das Ausschiessen und Standmachen für den Werkdruck unter Berücksichtigung der Anlage für die Falzmaschine; der Goldene Schnitt - Typographisches Mass-System - Wichtigste Ausrüstarten - Farbenlehre - Unfallverhütung und Berufshygiene

3. Beurteilung und Notengebung Art. 13

Beurteilung 1

Die praktischen Arbeiten nach Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen beurteilt und bewertet, wobei die Noten der mit einem Stern (*) gekennzeichneten Positionen doppelt gezählt werden : Pos. l Herstellen von Duplikatfilmen und Einkopieren Pos. 2 Einteilungen, Rasterfilmmontagen

103 Pos, * Pos.

* Pos.

Pos.

3 Blaukopie auf Folie oder Glas 4 Positivkopien auf Metall 5 Andrucken einer vierfarbigen Arbeit 6 Mischen von Farbtönen 2

Die Berufskenntnisse werden in folgenden Positionen beurteilt : Pos. l Materialkenntnisse Pos. 2 Werkzeug- und Maschinenkenntnisse Pos. 3 Allgemeine Fachkenntnisse 3

Für die Bewertung der praktischen Arbeiten sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. aufgewendete Arbeitszeit.

Für jede Position ist jeweils nur eine Note einzusetzen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die praktischen Arbeiten und die Berufskenntnisse Teilnoten verwendet, so i darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit innerhalb der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.

Art. 14

Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1); Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Offsetkopist-Andrucker zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Offsetkopist-Andrucker zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 und 4,5 sind nicht zulässig.

Note

6 5,5 5 4,5 4 3 2 l

*) Formulare zum Eintragen der Noten können beim Tarifamt für die Lithographie bezogen werden.

104 2

Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Restes.

3

Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Artikel 15, Absatz 4) zu vermerken.

Art. 15 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote der praktischen Arbeiten (doppelt zu rechnen); Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern.

2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Yn der Notensumme); sie ist, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Restes, auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

5

Das ausgefüllte Notenformular ist zusammen mit den bewerteten Arbeiten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Offsetkopist-Andrucker» zu führen.

105 III. Inkrafttreten

Art. 17 Dieses Reglement ersetzt die Bestimmungen über den Beruf des Offsetkopist-Andruckers im Reglement über die Lehrlingsausbildung und Lehrabschlussprüfungen im Lithographiegewerbe vom 30. November 1957. Es tritt am 1. März 1972 in Kraft.

Bern, den 24. Februar 1972 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor : A. Griibel 2530

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Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Tiefdruckfotografen (Vom 24. Februar 1972) Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12, 18 und 21 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, verordnet: I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung lautet Tiefdruckfotograf. Der Tiefdruckfotograf befasst sich mit der fotografischen Wiedergabe von Bild und Schrift für den Tiefdruck.

2

Die Lehre dauert vier Jahre. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Lehrlinge des Lithographie-, Tiefdruck- und Chemigraphiegewerbes dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die Gewähr dafür bieten, dass sie die im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten und Berufskenntnisse im Beruf, auf den sich die Ausbildung erstreckt, vollständig vermitteln können.

Die Lehrbetriebe müssen die hiefür notwendigen Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeuge haben.

107 2

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen nach Artikel 9 des Bundesgesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 3

Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn l bis 3 gelernte Fachleute ständig beschäftigt werden.

Ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn 4 bis 6, 3 Lehrlinge, wenn 7 bis 9, 4 Lehrlinge, wenn 10 bis 13, 5 Lehrlinge, wenn 14 bis 17 6 Lehrlinge, wenn 18 bis 21, 7 Lehrlinge, wenn 22 bis 25, 8 Lehrlinge, wenn 26 bis 29, 9 Lehrlinge, wenn 30 bis 33 gelernte Fachleute ständig beschäftigt sind.

1 weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten gelernten Fachleuten.

2 Als Fachleute gelten gelernte Berufsangehörige des Lithographie-, Tiefdruck- und Chemigraphiegewerbes.

3 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling ist bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen. Auch sind ihm die notwendigen Werkzeuge, die Hilfsmittel und die Arbeitsmaterialien zur Verfügung zu stellen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen.

Am Anfang der Lehrzeit ist dem Lehrling Gelegenheit zu geben, sich in den verschiedenen Abteilungen des Lehrbetriebs einen Einblick in die praktischen

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Arbeiten der Branche zu verschaffen und die Fachausdrücke zu erlernen. Ferner muss sich der Lehrling im dritten oder vierten Lehrjahr während mindestens vier Wochen in der Abteilung Retusche und ein bis zwei Wochen lang in der Abteilung Ätzerei die wichtigsten Grundbegriffe aneignen können.

3 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind die einzelnen Arbeiten zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu vervollkommnen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten praktischen Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenmässigen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

6 Der Lehrling ist verpflichtet, während der Lehrzeit ein Arbeitstagebuch zu führen, das der Lehrmeister monatlich zu kontrollieren und zu visieren hat.

Es ist an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen.

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes und zweites Lehrjahr -

Handhaben aller einschlägigen Apparaturen Ansetzen von Chemikalien Strich- und Halbtonaufnahmen Feinstrich, Hochlichtmasken Halbtonaufnahmen von farbigen Vorlagen unter Verwendung der notwendigen Filter Kopieren und Vergrössern auf Papier Herstellen von Diapositiven im Kontakt, vergrössert und in der Kamera Ausführen von wenig anspruchsvollen Retuschen sowie Ausdecken und Ausflecken Erstellen von Schwärzungskurven Drittes und viertes Lehrjahr

- Einführung in die Farbreproduktion - Selbständiges Anfertigen fotografischer Aufnahmen nach ein- und mehrfarbigen Vorlagen; Negativ und Positiv

109 -

Ausbildung an Auswertungs- und Programmiergeräten Einführen in die modernen Techniken zur Herstellung von Farbauszügen Maskiertechniken Negativ- und Positivretusche Art. 6

Berufskenntnisse Der Lehrmeister hat in Verbindung mit den praktischen Arbeiten dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Erstes und zweites Lehrjahr -

Grundlagen der Druckverfahren, insbesondere des Tiefdruckes Grundlagen der Fotografie Unterhalt und Handhabung der Einrichtungen und Apparaturen Eigenschaften des Fotomaterials und seine Anwendung in der Reproduktion Chemische Grundbegriffe für die Reproduktionsfotografie Optik und Beleuchtungstechnik Fotografisches Rechnen; diverse Faktoren, Formeln, Rechenschieber, Kurvenauswertungen Aufnahmematerial und Filter für farbige Vorlagen Unfallverhütung und Berufshygiene Drittes und viertes Lehrjahr

- Fotografische Grundlagen über Maskier- und Farbkorrekturtechnik für Farbauszüge nach Aufsichts- und Durchsichtsoriginalen - Densitometrie, Fotometrie - Elektronische Farbauszugsgeräte, ihre Anwendung und Einsatzmöglichkeit - Grundregeln der Optik

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II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse hat.

3 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den beruflichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse); b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern 3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich mit Ausnahme von Artikel 15 ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb oder in der Berufsschule durchzuführen. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind der Arbeitsplatz und die erforderlichen Maschinen, Einrichtungen und Werkzeuge in betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die praktischen Arbeiten und das Material sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung zu übergeben. Die Unterlagen sind dem Lehrling, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Arbeiten möglich ist.

8 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die notwendigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

Ili 4

Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

5

Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Prüfungsdauer Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert vier Tage. Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten ungefähr 30 Stunden; b. die Berufskenntnisse 2 Stunden.

2. Prüfungsstoff Art. 11

Praktische Arbeiten - Herstellen von Halbtonnegativen nach ein- und mehrfarbigen Vorlagen - Anfertigen feiner Strichaufnahmen - Anfertigen der Halbtonpositive nach den eigenen Reproduktionsaufnahmen - Herstellen eines ausgemessenen Vierfarbensatzes nach Farbdia; Maskierungsart freigestellt - Anfertigen der Positive des eigenen Vierfarbensatzes - Ausführen einfacher Retuschen und Ausdeckarbeiten - Erstellen einer Schwärzungskurve nach eigenen Ausmessungen - Herstellen von Halbtonpositiven nach vorgelegten Negativen mit gewünschten Enddichten.

Art. 12 Berufskenntnisse a. Materialkenntnisse - Eigenschaften, Behandlung und Verwendung der Filme, Platten und Papiere, ihre Gradation und Farbempfindlichkeit, ihr Auflösungsvermögen - Eigenschaften, Behandlung und Verwendung der Chemikalien (Entwickler, Fixierbäder, Abschwächer, Verstärker), ihre Zusammensetzung, Wirkung, Aufbewahrung und Einflüsse auf die Gesundheit.

112 b. Apparatekenntnisse - Wesentliche Bestandteile des Reproduktionsapparates und ihr Zweck - Grundbegriffe der fotografischen Optik; Wirkung und Verwendung der verschiedenen Objektivtypen, Filter und Blenden - Wirkungsweise der verschiedenen Lichtquellen c. Allgemeine Fachkenntnisse - Prinzipien der Druckverfahren; der Arbeitsprozess des Tiefdruckverfahrens - Grundlagen der Fotografie und der Reproduktionsverfahren - Fotochemie - Farbenlehre - Verschiedene Verfahren der Farbfotografie - Reproduktion von Farbnegativen und -diapositiven; die gebräuchlichsten Maskierverfahren - Unfallverhütung und Berufshygiene 3. Beurteilung und Notengebung

Art. 13 Beurteilung 1

Die praktischen Arbeiten nach Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen beurteilt und bewertet, wobei die Noten der mit einem Stern (*) gekennzeichneten Positionen doppelt gezählt werden : Pos. l Halbtonnegative, nach ein- und mehrfarbigen Vorlagen Pos. 2 Strichaufnahmen, fein Pos. 3 Halbtonpositive nach eigenen und nach Pflichtnegativen * Pos. 4 Vierfarbensatz nach Farbdia * Pos. 5 Anfertigen der Positive des Vierfarbensatzes Pos. 6 Retusche- und Ausdeckarbeiten Pos. 7 Erstellen einer Schwärzungskurve 2

Die Berufskenntnisse werden in folgenden Positionen beurteilt : Pos. l Materialkenntnisse Pos. 2 Apparatekenntnisse Pos. 3 Allgemeine Fachkenntnisse 3

Für die Bewertung der praktischen Arbeiten sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichti-

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gen. Massgebend sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. aufgewendete Arbeitszeit.

Für jede Position ist jeweils nur eine Note einzusetzen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die praktischen Arbeiten und die Berufskenntnisse Teilnoten verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel auch den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit innerhalb der Prüfungspositionen zu schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.

Art. 14 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1*.

Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Tiefdruckfotografen zu stellen sind, noch knapp entsprechend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Tiefdruckfotografen zu stellen sind, nicht mehr entsprechend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt

ausgezeichnet 6 sehr gut gut

5,5 5

ziemlich gut

4,5

genügend

4

ungenügend 3 sehr schwach 2 unbrauchbar l

Andere Zwischennoten als 5,5 und 4,5 sind nicht zulässig.

2

Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Restes.

3

Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegenden Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angabe des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 15 Abs. 4) zu vermerken.

V Formulare zum Eintragen der Noten können beim Tarifamt für die Lithographie bezogen werden.

114

Art. 15

Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote der praktischen Arbeiten (doppelt zu rechnen) ; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (VÌ der Notensumme); sie ist, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Restes, auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

5

Das ausgefüllte Notenformular ist zusammen mit den bewerteten Arbei ten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 16

Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Tiefdruckfotograf» zu führen.

HL Inkrafttreten

Art. 17 Dieses Reglement ersetzt die Bestimmungen über den Beruf des Tiefdruckfotografen im Reglement über die Lehrlingsausbildung und Lehrabschlussprüfungen im Tiefdruckgewerbe vom 30. November 1957. Es tritt am I.März 1972 in Kraft.

Bern, den 24. Februar 1972 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit 2531

Der Direktor: A. Grttbel

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

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1972

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.08.1972

Date Data Seite

85-114

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10 045 495

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