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Bundesbeschluss über die Zusicherung eines Bundesbeitrages für die Verbauung der Nolla # S T #
(Vom 14. März 1972)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 23,24 und 42ter der Bundesverfassung, sowie auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 18771' betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. August 1971B>, bescltliesst: Art. l 1
Dem Kanton Graubünden wird für die Verbauung der Nolla auf dem Gebiete der Gemeinden Tschappina, Urmein und Masein ein ordentlicher Beitrag von 50 Prozent der wirklichen Kosten bis zum Maximum von 2 500 000 Franken, das heisst 50 Prozent des genehmigten Kostenvoranschlages von 5 000 000 Franken, zugesichert.
1 Überdies wird dem Kanton Graubünden ein zusätzlicher Beitrag von 25 Prozent der tatsächlichen Kosten bis zum Maximum von l 250 000 Franken gewährt.
Art. 2 Der Bundesrat ist ermächtigt, den ordentlichen und den zusätzlichen Bundesbeitrag von insgesamt 75 Prozent auch an Kostenüberschreitungen zu gewähren, die durch eine Steigerung der Baupreise seit der Aufstellung des Kostenvoranschlages oder durch bewilligte Ergänzungen der Verbauungsarbeiten verursacht werden. Über die Bewilligung solcher Ergänzungen entscheidet der Bundesrat.
*> BS 4 931 ') BB1 1971 H 393
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Art. 3 Dem Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau sind jeweils vor der Inangriffnahme der Arbeiten die Vorschläge für die Jahresetappen, die Preisangebote mit Vergebungsanträgen sowie die entsprechenden Unterlagen zur Genehmigung einzureichen. Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.
Art. 4 Die Ausführung der Arbeiten wird vom Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau überwacht. Diese Amtsstelle ist befugt, im Rahmen des Kostenvoranschlages Projektänderungen, die sich im Laufe der Arbeiten als notwendig oder zweckmässig erweisen, zu genehmigen.
Art. 5 Die Auszahlung des Bundesbeitrages erfolgt im Rahmen der dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Mittel und nach Massgabe des Baufortschrittes gemäss den vom Kanton Graubünden eingereichten und vom Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau geprüften Kostenausweisen.
Art. 6 Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zulasten des Unterhaltes. Der Unterhalt der subventionierten Bauten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Graubünden zu besorgen und vom Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau zu überwachen.
Art. 7 Dem Kanton Graubünden wird für die Erklärung der Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt. Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn seine Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.
Art. 8 1 a
Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.
Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 2. Dezember 1971 Der Präsident : Bolla Der Protokollführer: Sauvant
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Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 14. März 1972 Der Präsident: Vontobel Der Protokollführer: Hufschmid
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.
Bern, den 14. März 1972 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler : Huber 1910
Bundesbeschluss über die Unterbreitung der Objektkreditbegehren für Grundstücke und Bauten # S T #
(Vom 14. März 1972)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 24 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19681> über den eidgenössischen Finanzhaushalt, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Oktober 1971 2>, beschliesst:
Art. l 1
Objektkreditbegehren für Grundstücke und Bauten sind vom Bundesrat den eidgenössischen Räten mit besonderer Botschaft zu unterbreiten, wenn die für den Bund zu erwartenden Gesamtausgaben 2 Millionen Franken im Einzelfalle übersteigen.
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' AS 1969 291
> BEI 1971 II 1259
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Bundesbeschluss über die Zusicherung eines Bundesbeitrages für die Verbauung der Nolla (Vom 14. März 1972)
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Jahr
1972
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
12
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
24.03.1972
Date Data Seite
967-969
Page Pagina Ref. No
10 045 365
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