958 Ablauf der Referendumsfrist:

22. Juni 1972

Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über den Straßenverkehr # S T #

(Vom 9. März 1972)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 197l1', beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 a > über den Strassenverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. l und 4-8 1

Der Bundesrat erlässt im Rahmen der folgenden Bestimmungen Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Er setzt ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Gesamtgewicht und der Motorleistung der Fahrzeuge fest.

4

Die Länge darf ohne Ladung höchstens betragen: beim Lastwagen beim Gesellschaftswagen so wie beim Lastwagen mit mehr als zwei Achsen beim Sattelmotorfahrzeug beim Anhängerzug

10 m 12m 16m 18m

1 Die Belastung einer Einzelachse darf höchstens 10 t, jene einer Doppelachse höchstens 18t betragen. Eine Überschreitung dieser Belastungsgrenzen um höchstens 21 ist bei zweiachsigen Motorwagen, ausgenommen Sattelschlepper, für die angetriebene Einzelachse und bei dreiachsigen Motorwagen für die angetriebene Doppelachse zulässig.

*> BEI 1971 I 1373 " AS 1959 679

959 ' Das Gesamtgewicht darf höchstens betragen: beim Motorwagen mit zwei Achsen 16t beim Motorwagen mit drei Achsen, wenn nur eine angetrieben ist 191 wenn wenigstens zwei angetrieben sind 25 t beim Anhängerzug, beim Sattelmotorfahrzeug sowie beim Motorwagen mit mehr als drei Achsen, von denen wenigstens zwei angetrieben sind 28t 7 Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten.

8 Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Er umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten bewilligt werden dürfen.

n Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 9. März 1972 Der Vizepräsident: Franzoni Der Protokollführer: Koehler Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 9. März 1972 Der Vizepräsident: Lampert Der Protokollführer: Sauvant Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 9. März 1972 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler: Huber

1782

Datum der Veröffentlichung: 24. März 1972 Ablauf der Referendumsfrist: 22. Juni 1972

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Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über den Straßenverkehr (Vom 9.

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