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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben (Vom 25. Oktober 1972)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir beehren uns, Ihnen Botschaft und Entwurf zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben zu unterbreiten.

Zu den Bundessteuern, wie sie im Jahre 1958 in den Artikeln 41bls und 41ter der Bundesverfassung umschrieben worden sind, ist bis heute erst für die Verrechnungssteuer ein Ausführungsgesetz ergangen. Es war vorgesehen, nach Annahme der Finanzordnung 1971-1982 am 6. Junil971 zunächst die Entwürfe der Ausführungsgesetze zu Artikel 41ter für die direkte Bundessteuer und für die Warenumsatzsteuer vorzulegen. Weil die in enger Zusammenarbeit mit der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren an die Hand genommenen Arbeiten zur Harmonisierung der direkten Steuern von Bund und Kantonen noch nicht abgeschlossen sind und weil nun beschleunigt Studien über eine Mehrwertsteuer unternommen werden1', konnten diese Vorlagen bislang nicht fertiggestellt werden. Dies veranlasst uns, die Revision des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben, das aus dem Jahre 1917 stammt und durch die seitherige wirtschaftliche Entwicklung in mancher Beziehung als überholt erscheint, an die Hand zu nehmen.

l

Übersicht

Der mit dieser Botschaft unterbreitete Entwurf zu einem neuen Stempelgesetz will vor allem folgende Ziele verwirklichen : Die zukünftige Ordnung soll im Interesse der Abgabepflichtigen und der Verwaltung einfacher als das geltende Recht sein; wegen der engen internationalen Verflechtung unserer Wirtschaft sind insbesondere die von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) getroffenen oder vorgesehenen einschlägigen Lösungen gebührend zu berücksichtigen; der bisherige Ertrag der Stempelabgaben als Einnahme aus einer indirekten *> Vgl. Richtlinien der Regierungspolitik in der Legislaturperiode 1971-1975 Ziff. IV und Anhang2; Motion Eisenring (Nr. 11243).

1279 Steuer des Bundes muss im wesentlichen erhalten bleiben. Auf Grund dieser Leitlinien wird vorgeschlagen, die neue Ordnung auf drei Abgaben zu beschränken : die Abgabe auf der Emission von inländischen Beteiligungsrechten und von Anteilen an inländischen Anlagefonds, die Abgabe auf dem Umsatz in- und ausländischer Wertpapiere und die Abgabe auf der Zahlung bestimmter Versicherungsprämien. Die Emissionsabgabe auf inländischen Obligationen und auf ausländischen Wertpapieren sowie der Wechselstempel sollen aufgehoben werden, und die entsprechenden Ausfälle sind bei der Umsatzabgabe wettzumachen.

2 21

Allgemeine Bemerkungen

Geschichtliche Entwicklung der eidgenössischen Stempelabgaben

1. Die eidgenössischen Stempelabgaben stammen aus dem Ersten Weltkrieg.

Zur Erschliessung neuer Einnahmequellen durch eine indirekte Besteuerung des Besitzes wurde gestützt auf das Ergebnis der Volksabstimmung vom 13. Mai 1917 der folgende Artikel 41bls (BS l 21) in die Bundesverfassung eingefügt: 1 Der Bund ist befugt, Stempelabgaben auf Wertpapieren, Quittungenfur Versicherungsprämien, Wechseln und wechselahnlichen Papieren, auf Frachturkunden und ändern Urkunden des Handelsverkehrs zu erheben ; diese Befugnis erstreckt sich nicht auf die Urkunden des Grundstückverkehrs und des Grundpfandverkehrs. Urkunden, für die der Bund die Abgabepflicht oder die Abgabefreiheit festsetzt, dürfen von den Kantonen nicht mit Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren belastet werden.

2 Vom Reinertrag der Stempelabgaben fällt ein Fünftel den Kantonen zu.

3 Der Vollzug dieser Bestimmungen erfolgt durch die Bundesgesetzgebung.

Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.101) bildet noch heute weitgehend die Grundlage der eidgenössischen Stempelgesetzgebung. Es wurde mehrmals ergänzt und revidiert, vor allem durch das Bundesgesetz vom 25. Juni 1921 betreffend die Stempelabgabe auf Coupons (BS 6 127), das bei der Revision des Handelsrechts erlassene Ergänzungsstempelgesetz vom 24.Juni 1937 (ErgStG; SR 641.106), den Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1938 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes (BS 6 43) und den Verrechnungssteuerbeschluss vom I.September 1943 (BS 6 326).

2. Bis weit in die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg hinein Hess sich die Stempelgesetzgebung erstaunlich leicht an die Veränderungen in der Wirtschaft anpassen. Ernsthafte Spannungen setzten erst ums Jahr 1960 herum ein.

Sie waren hauptsächlich in der stürmischen Konjunkturentwicklung in der westlichen Welt begründet. Merkmale dieser Entwicklung sind die Vervielfachung der Handels- und Industrieunternehmen und ihrer Kapitalien, die oft hektische Zunahme der Börsengeschäfte, die stetig engere Verflechtung unserer Wirtschaft mit dem Ausland, der weltweite Hunger nach Kapital, der Mangel an qualifizierten Arbeitskräften sowie der Zwang zu Rationalisierung und Vereinfachung.

1280 3. Eine erste Anpassung der Stempelgesetzgebung an die sich verändernden Verhältnisse erlebten wir im Jahre 1958, als der Artikel 41WS der Bundesverfassung redaktionell neu gefasst1' und die Abgabe auf Frachturkunden auf den I.Januar 1959 abgeschafft wurde2'. Diese Abgabe, die lediglich den Transport von Gütern mit Eisenbahn und Schiff belastet hatte, war im Hinblick auf den mächtig angestiegenen Strassen- und Luftverkehr nicht mehr wettbewerbsneutral und zeitgemäss. Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21)' brachte auf den I.Januar 1967 weitere Vereinfachungen: Die Couponabgabe von (damals noch) 3 Prozent wurde unter entsprechender Erhöhung der Verrechnungssteuer (von 27 auf 30 %) aufgehoben, desgleichen die Emissionsabgabe auf Kommanditen wegen ihres geringen Ertrages (vgl. die Art. 71 und 72); anderseits wurde die Besteuerung der Anteile an Anlagefonds in den neuen Artikeln 48-51 des StG sachgernäss geordnet.

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Leitlinien für die Revision

1. Bei einer Gesamtrevision der Stempelgesetzgebung ist vor allem ändern die Vereinfachung anzustreben. Die Erfüllung dieses Gebotes trägt nicht bloss dazu bei, dem abgabebelasteten Bürger das Verständnis des Gesetzes zu erleichtern. Der heutige Mangel an geschulten Arbeitskräften und der häufige Wechsel des Arbeitsplatzes zwingen den Gesetzgeber, den Aufwand für die Durchführung des Gesetzes sowohl bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) als auch bei den Abgabepflichtigen möglichst zu senken. Anstatt einer ganzen Vielfalt von zum Teil ertragsschwachen und arbeitsaufwendigen Stempelabgaben sind nur einige wenige ertragsreiche und einfach zu erhebende Abgaben beizubehalten. Eine enge Verzahnung oder gleichzeitige Erhebung zweier Abgaben ist zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass die reibungslose elektronische Abrechnung ermöglicht wird, zumal die steuerbaren Tatbestände bei vielen Abgabepflichtigen in einer Grosszahl auftreten. Banken und Versicherer können für die Abgabe auf dem Umsatz von Wertpapieren bzw. auf Versicherungsprämien täglich Tausende von steuerbaren Vorgängen zu bearbeiten haben. Aus dieser Sicht sind Spezialabgabesätze auf das Unerlässliche zu beschränken sowie die geltenden Aufrundungs- und Überwälzungsvorschriften abzuschaffen (die Aufrundungspflicht auf die nächsten 10 Rappen je Titel ist auch wegen der zunehmenden Ausgabe von Wertpapieren in kleinen Stückelungen nicht mehr haltbar). Eine einfache Regelung verdient dabei gegebenenfalls sogar den Vorzug vor einer weitgetriebenen Vervollkommnung, um so mehr als im Einzelfall regelmässig keine übermässige Belastung im Spiele steht. Die Vereinfachung der neuen Ordnung hat bei den gesetzlichen Grundlagen zu beginnen und wird sich dann auch beim Gesetzesvollzug auswirken.

1

' Vgl. Bundesbeschluss vom 31. Januar 1958 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes, SR 101., a > Vgl. Art. 7 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung.

1281 2. Das StG war bei seinem Inkrafttreten ein modernes Gesetz. Es berücksichtigte in seinen Grundzügen und in Einzelheiten die im Ausland mit den damals geltenden entsprechenden Abgabeordnungen gesammelten Erfahrungen. Da unsere Wirtschaft, insbesondere unser Bank- und Versicherungsgewerbe, mit dem Ausland eng verflochten ist, können wir nicht umhin, auch bei der Revision der Stempelgesetzgebung die ausländische Entwicklung auf diesem Gebiet zu berücksichtigen. Insbesondere trifft dies auf die einschlägigen Vorhaben der EWG zu, zumal unser Land mit den alten und neuen Mitgliedern der EWG die dichtesten wirtschaftlichen Beziehungen unterhalt, die durch die geplante Erweiterung der Freihandelszone noch verstärkt werden, Die EWG unternimmt gegenwärtig grosse Anstrengungen, um zur Schaffung einer Wirtschaftsunion und zur Deckung ihres gewaltigen Kapitalbedarfs den freien Kapitalverkehr zu fördern. Die Neuordnung der indirekten Abgaben auf dem Kapitalverkehr ist dabei wesentlich. Diese Regelung wird unsere Wirtschaft stark beeinflussen. Die neue Stempelgesetzgebung des Bundes sollte deshalb in den wichtigen Teilen nicht zu weit von der EWG-Lösung abweichen.

In einer ersten Etappe hat der Ministerrat der EWG am 17. Juli 1969 die Richtlinie betreffend die indirekten Steuern auf der Ansammlung von Kapital erlassen. Diese Richtlinie befasst sich vor allem mit der Emissionsabgabe auf in- und ausländischen Wertpapieren und schafft die Abgaben auf inländischen Obligationen und auf ausländischen Wertpapieren ab. Die Abgabe auf Kapitalzuführungen an inländische Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Unternehmen soll beibehalten werden; für sie enthält die Richtlinie harmonisierte Bestimmungen.

Gegenwärtig werden Richtlinien über die Abgaben auf Wertpapieren beim Umsatz und auf Versicherungsprämien vorbereitet. Über das Schicksal des Wechselstempels fehlen schriftliche Angaben. Nach mündlichen Auskünften soll die Erhebung dieser Abgabe in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden.

Beim Erlass der Richtlinien schenkt die EWG der klaren Abgrenzung der steuerbaren Tatbestände in territorialer Hinsicht besondere Beachtung. Die budgetären Auswirkungen für die Mitgliedstaaten sollen auf ein Minimum beschränkt werden.

3. Der Ertrag der eidgenössischen Stempelabgaben hat in den Jahren 1969-1971 von 272
auf 402 Millionen Franken zugenommen (vgl. die Übersicht unter Ziff. 24/3). Die Gründe hiefür waren vor allem die ungebremste Hochkonjunktur und die starke Investitionstätigkeit, die zu vermehrten Emissionen von Wertpapieren und Börsengeschäften führten. Im Jahre 1971 machten sich noch verschiedene Sondereinflüsse geltend, wie die Abwicklung bedeutender Fusionen und die bekannten Ereignisse auf dem Gebiete der Währung.

Die letzteren belebten die Umsätze in Wertpapieren und veranlassten die Nationalbank, zur Förderung des Geldabflusses die Ausgabe von ausländi-

1282 sehen Wertpapieren zu liberalisieren, was den Ertrag der auf diese Geschäfte gelegten Abgaben deutlich erhöhte.

Wir sind der Meinung, dass der durchschnittliche Ertrag der Stempelabgaben der Jahre 1969-1971 von rund 327 Millionen Franken und die entsprechende Belastung des Kapitalverkehrs gesamthaft gesehen grundsätzlich erhalten bleiben müssen (wobei freilich wie bis anhin in Zeiten überhöhter Konjunktur mit ausserordentlichen zusätzlichen Einnahmen gerechnet werden darf). Einmal lässt die heutige Finanzlage des Bundes und der Kantone, die am Reinertrag dieser Bundessteuer mit 20 Prozent beteiligt sind, keine andere Entscheidung zu. Zum ändern wäre es allgemein und finanzpolitisch kaum vertretbar, die indirekten Abgaben des Bundes, gerade wo sie den Kapitalverkehr belasten, stark zu kürzen. Das ist freilich kein Hindernis, einzelne die Wirtschaft besonders störende oder infolge der Entwicklung nicht mehr gerechtfertigte Belastungen zu mildern und so der gewandelten Anschauung anzupassen; beispielsweise drängt sich eine Entlastung auf für die bei Zusammenschlüssen von Unternehmen verfallende Emissionsabgabe sowie für die Abgabe auf den Prämien der Feuerversicherung (vgl. die näheren Ausführungen in Abschn.

24/2. und 3. sowie die Bemerkung zu den Art. 9 Abs. l Bst. a und 24 Abs. 1).

23

Hauptvorschläge für die Revision

231 Der Vorschlag im allgemeinen In Würdigung der dargelegten Verhältnisse unterbreiten wir den folgenden Vorschlag: 1. Die Stempelabgaben werden beschränkt auf drei Pfeiler: a. Emissionsabgabe auf inländischen Aktien, Anteilscheinen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, Genussscheinen und Anteilen an Anlagefonds ; b. Umsatzabgabe auf in- und ausländischen Wertpapieren; c. Abgabe auf den Prämien bestimmter Versicherungen.

2. Aufgehoben werden: a. die Emissionsabgabe auf inländischen Obligationen und auf solchen gleichgestellten Urkunden (wie Bankguthaben und Darlehensforderungen); b. die Emissionsabgabe auf ausländischen Wertpapieren; c. die Abgabe auf Wechseln, wechselähnlichen Papieren und Checks ; d. die Abgabe auf bestimmten Versicherungsprämien, besonders für die Lebensversicherung.

Dieser Vorschlag hält sich in den grossen Zügen an die von der EWG verwirklichte oder geplante Regelung. Das gilt insbesondere auch für die beizubehaltende Emissionsabgabe auf Anteilen an inländischen Anlagefonds. Die Richtlinie

1283 der EWG vom 17. Juli 1969 steht einer Abgabe auf Anteilen an Anlagefonds nicht entgegen, soweit sie - wie bei uns - Kapitalzuführungen erfasst und nicht bloss den Charakter einer Registrierungsgebühr oder dergleichen besitzt. Die Abgabe ist vor allem aus budgetären Gründen (Ertrag in Mio. Fr. 1969: 6,2; 1970: 5,6; 1971: 13,7) beizubehalten, zumal eine den Ausfall ausgleichende (weitere) Erhöhung der Umsatzabgabe nicht als tragbar erscheint. Endlich ist zu bedenken, dass diese Abgabe erst vor wenigen Jahren nach harten Auseinandersetzungen mit den Banken- und Fondsvertretern in den Schlussbestimmungen zum VStG neu geordnet worden ist. Sie findet ihre Rechtfertigung in der Tatsache, dass der Anteil an einem Anlagefonds in einem selbständign Wertpapier verurkundet ist, mit dem der Anleger einen mehr oder weniger grossen auf den Inhaber lautenden und handelsfähigen Anteil an einem Vermögen erwerben kann, das sich aus Wertpapieren und Immobiliarwerten zusammensetzt. Einer allfälligen Vorbelastung des Fondsvermögens mit Emissionsabgaben wird durch den ermässigten Abgabesatz von 0,6 Prozent Rechnung getragen (vgl. Art. 8 des Entwurfs).

Die Wirtschaft und die öffentliche Hand haben einen stets grösseren Bedarf an Fremdkapital. Der Wegfall der Emissionsabgabe auf inländischen Obligationen wird die Aufnahme dieser Mittel verbilligen und dürfte sich, entgegen geäusserten Befürchtungen, nicht nachteilig auf die Beschaffung von Eigenkapital bei den Gesellschaften und Genossenschaften auswirken. Für die Wahl der Finanzierungsart werden auch in Zukunft die unterschiedlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Funktionen von Eigen- und Fremdkapital sowie die grundverschiedenen Emissionsbedingungen ausschlaggebend bleiben. Die Abgabe auf Beteiligungsrechten wird diese Wahl kaum beeinflussen. Schon bisher war diese Abgabe wesentlich höher als der Obligationenstempel ; das hat jedoch die Interessenten nicht von einer fast «fieberhaften» Gründungstätigkeit und von Kapitalerhöhungen abgeschreckt, wie die folgende Übersicht veranschaulicht :

Gründungen (Anzahl) Kapitalerhöhungen (Anzahl)

1969

1970

1971

5567 2023

6075 2110

7000 2350

Der Wegfall der Emissionsabgabe auf ausländischen Wertpapieren wird allfällige internationale Doppelbesteuerungen ausschliessen und damit den Kapitalverkehr fördern. Das dürfte sich nicht zuletzt zum Vorteil unserer Banken auswirken, hat doch diese Abgabe (vorwiegend diejenige auf Obligationen) sie bisher daran gehindert, bei internationalen Emissionen, die im letzten Jahrzehnt sehr stark zunahmen, eine aktive Rolle zu spielen. Wohl pflegen schweizerische Banken einen ansehnlichen Teil dieser Emissionen für ihre Kunden zu zeichnen; es war ihnen aber häufig verwehrt, die mehr Gewinn bringende Tätigkeit von Emissionskonsorten auszuüben. Die Schweizerische Bankiervereinigung hat denn auch in den letzten Jahren wiederholt das Begehren um Aufhebung dieser Abgabe gestellt.

1284 Die heutige Ordnung der Abgabe auf Wechseln ist für die Abgabepflichtigen recht kompliziert, und die Durchführung bringt für alle Beteiligten unverhältnismässige Umtriebe mit sich. Die Aufhebung dieser Abgabe ist um so mehr zu verantworten, als ein Teil der Wechsel mit der Umsatzabgabe belastet werden kann undsoll(vgl.dieBemerkungzuArt. 13 Abs. 2).

Die Abschaffung der drei Abgaben wird dem Abgabepflichtigen eine bessere Übersicht über die eidgenössischen Stempelabgaben verschaffen und ihn von manchen Arbeiten entlasten, die - im ganzen gesehen - unwirtschaftlich geworden sind. Der Verwaltung wird sie ermöglichen, ihre Aufgaben - deren Erfüllung infolge der heutigen Vielfalt von Abgaben und ihrer komplizierten Ordnung immer weniger gewährleistet ist - besser zu bewältigen.

232

Wesentliche Änderungen an den verbleibenden Abgaben 232.1

Emissionsabgabe

Der sogenannte Mantelhandel wird selbständig definiert, weil die zivilrechtliche Begriffsbestimmung zu eng ist und auf ihrer Grundlage der Umgehung der Emissionsabgabe zu wenig wirksam gesteuert werden kann (vgl. Bemerkung zu Art. 5 Abs. 2 Bst. b).

Der Entwurf dehnt die Abgabefreiheit für das einbezahlte Stammkapital der Kleingenossenschaften aus. Nach geltendem Recht tritt die Abgabepflicht ein, sobald das einbezahlte Stammkapital 10 000 Franken erreicht; neu soll die Abgabepflicht erst eintreten, wenn die Einzahlungen der Genossenschafter auf ihre Beteiligungsrechte 50 000 Franken erreichen (vgl. Bemerkung zu Art. 6 Abs. l Bst. b).

Ferner sollen neu die von Gesellschaftern geleisteten und nicht auf das Grund- oder Stammkapital angerechneten Aufgelder und Zuschüsse, für welche nachgewiesenermassen die geschuldeten Abgaben entrichtet wurden, nicht nochmals belastet werden, wenn sie später zur Liberierung von Gratisaktien u.

dgl. verwendet werden (vgl. Bemerkung zu Art. 6 Abs. l Bst. d).

Wie nach geltendem Recht für die Inhaberaktien soll nun auch für nicht volleinbezahlte Namenaktien die ganze Abgabe bei der Emission erhoben werden, was das Verfahren vereinfacht (vgl. Bemerkung zu Art. 8 Abs. l Bst. a).

Eine Erleichterung wird für Fusionen und fusionsähnliche Zusammenschlüsse durch die Herabsetzung des Abgabesatzes von 2 auf l Prozent vorgeschlagen; die geltende Ordnung führte im letzten Jahrzehnt dauernd zu Schwierigkeiten. Der Vorschlag hält sich grundsätzlich an die EWG-Regelung (wobei immerhin zu beachten ist, dass die Abgabesätze in der EWG ab l. Januar 1976 wahrscheinlich im Normalfall auf l % und für Fusionen auf 0,5% festgesetzt werden) und berücksichtigt, dass die volle Abgabe auf Kapital und Agio der übernommenen Gesellschaft schon bei ihrer Gründung entrichtet worden ist (vgl. Abschn. 24/2. und die Bemerkung zu Art. 9 Abs. l Bst. a).

1285 Eine erhebliche Verbesserung zugunsten des Abgabepflichtigen bringt schliesslich auch die neue elastischere Bestimmung über Stundung und Erlass.

Diese Erleichterungen sind nicht mehr an gesetzlich eng umschriebene Sanierungsvorgänge gebunden, sondern dem Ermessen der EStV wird nun ein freierer Spielraum gewährt (vgl. Bemerkung zu Art. 12).

252.2

Umsatzabgabe

Die Revision strebt in erster Linie eine grundlegende Vereinfachung der gegenwärtigen komplizierten Ordnung an (vgl. die schematische Darstellung in den Bemerkungen zu Art. 17 Abs. 2).

Nach geltendem Recht unterliegen Diskontpapiere, je nach den Umständen, entweder dem Wechselstempel oder dem Obligationenstempel und der Umsatzabgabe. Nach dem Entwurf, der den Wechselstempel nicht mehr kennt, unterliegen Wechsel und gleichgestellte Urkunden ausschliesslich der Umsatzabgabe, wobei indessen diese Belastung lediglich Papiere trifft, die nicht von Banken übernommen werden (vgl. Bemerkung zu Art. 13 Abs. 2).

Die Anforderungen an die Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, welche den EfFektenhändlern im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a des Entwurfs gleichgestellt werden, umschreibt der Entwurf gegenüber dem geltenden Recht wesentlich strenger, so dass die Zahl der Abgabepflichtigen sich erheblich vermindern wird (vgl.

Bemerkung zu Art. 13 Abs. 3 Bst. c).

Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, werden die Rechtsvorgänge, die der Emissionsabgabe unterworfen sind, von der Umsatzabgabe befreit (vgl.

Bemerkung zu Art. 14 Bst. a und b).

Der Abgabesatz wird vereinheitlicht. Er soll grundsätzlich so hoch angesetzt sein, dass die Ertragsausfâlle, welche die Aufhebung gewisser Abgaben erwarten lässt, ausgeglichen werden (vgl. Abschn. 24/1. und die Bemerkung zu Art. 16 Abs. 1).

Zu diesem Ausgleich wird auch beitragen, wenn die nach derzeitiger Praxis abgabefreien sogenannten Ausland/Ausland-Geschäfte, wie vorgeschlagen, nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung steuerbar sind (vgl. Bemerkung zu Art. 19).

Abgabepflichtig ist derjenige Effektenhändler, der die Titel entweder für eigene oder für Rechnung eines «Nicht-Effektenhändlers» umsetzt; er hat für jede Vertragspartei eine halbe Abgabe zu entrichten (vgl. Bemerkung zu Art. 17).

252.5 Abgabe auf Versicherungsprämien Der Entwurf trägt den heutigen Forderungen auf Ausbau der Altersvorsorge insofern Rechnung, als er die Prämien der Lebensversicherung (die zwar schon heute weitgehend begünstigt sind) vollständig von der Abgabe befreit.

1286 Als Erleichterung wirkt sich auch die vorgesehene Befreiung der Prämien der Unfallversicherung und der Transportversicherung für Güter aus (vgl. Bemerkung zu Art. 22 Bst. a, c und d).

Neu ist sodann die Umschreibung des Abgabegegenstandes insofern, als grundsätzlich die Versicherungen, die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören, belastet werden sollen. Diese Änderung, die ertragsmässig nicht ins Gewicht fällt, dient vor allem einer einfacheren Durchführung der Steuer und einer klaren internationalen Abgrenzung (vgl. Bemerkung zu Art. 21).

Bemessungsgrundlage soll fürderhin einheitlich die Barprämie sein (vgl.

Bemerkung zu Art. 24 Abs. l Abschn. 2). Sodann werden nur noch zwei Abgabesätze vorgesehen, einer von 1,25 Prozent für die Haftpflicht- und die Fahrzeugkaskoversicherung sowie einer von 5 Prozent für alle ändern steuerbaren Versicherungszweige. Diese Sätze bedeuten für die Haftpflicht- (bisher 0,5 %) und die Fahrzeugkaskoversicherung (bisher l %) eine Erhöhung, für die Feuerversicherung jedoch, wo heute die Abgabe auf der Versicherungssumme zu berechnen ist und egelmässig 5 Prozent der Barprämie weit übersteigt, eine starke Entlastung. Im gesamten wird die neue Regelung der Abgabe auf Versicherungsprämien Mindereinnahmen von jährlich rund 14 Millionen Franken verursachen (vgl. Bemerkung zu Art. 24 Abs. l Abschn. 3).

24

Der Steuerertrag auf Grund der vorgeschlagenen Neuordnung

l. Aus der Aufhebung der Emissionsabgabe auf inländischen Obligationen und auf ausländischen Wertpapieren sowie der Abgabe auf Wechseln, wechselähnlichen Papieren und Schecks ergibt sich ein Ertragsausfall, der im Durchschnitt der Jahre 1969-1971 rund 95 Millionen Franken betragen hätte (Obligationen rd. 60 Mio. Fr.; ausländische Wertpapiere rd. 24 Mio. Fr.; Wechsel usw. rd. 11 Mio. Fr.). Er soll durch die Umsatzabgabe wettgemacht werden, die noch erhebliche Reserven enthält. Vorgesehen sind : a. die Erhöhung des Abgabesatzes auf einheitlich 1,2 Promille (vgl. Bemerkung zu Art. 16 Abs. l Abschn. 2); b. der Einbezug neuer Wertpapierkategorien (vgl. Bemerkung zu Art. 13 Abs. 2 betreffend Wechsel und Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen); c. die Belastung bisher abgabefreier Umsätze (vgl. Bemerkung zu Art. 14 Abs. l Bst. a hinsichtlich der Ausgabe inländischer Obligationen und ausländischer Wertpapiere und zu Art. 19 betreffend die sog. Ausland/Ausland-Geschäfte).

Ferner ist zu erwarten, dass die Aufhebung der hievor erwähnten drei Abgaben den Wertpapierhandel beleben und damit ebenfalls zu einem etwas erhöhten Ertrag der Umsatzabgabe führen wird.

1287 Es liegt in der Natur der Sache, dass der zukünftige Wertpapierumsatz nur annähernd vorausbestimmt werden kann. Der Wertpapierhandel pflegt auf Änderungen im Kapitalmarkt sowie auf währungs- und weltpolitische Ereignisse rasch anzusprechen. Unsere Berechnungen beruhen zudem mangels genauer Unterlagen in verschiedenen Punkten (vor allem bezüglich der Umsätze in Wechseln und der Ausland/Ausland-Geschäfte) auf blossen Hochrechnungen von Stichproben oder auf Schätzungen; sie berücksichtigen auch die verschiedenen währungspolitischen Massnahmen vorübergehender Natur nicht, die der Bundesrat im Sommer dieses Jahres getroffen hat.

2. Eine Änderung des heute geltenden Satzes von 2 Prozent für die Emissionsabgabe auf inländischen Beteiligungsrechten erscheint weder als angemessen noch als zweckmässig. Eine Herabsetzung verbietet sich aus budgetären Gründen, und einer Erhöhung steht entgegen, dass im internationalen Vergleich unser Satz an der obern Grenze liegt (EWG-Ordnung ab 1976 im Normalfall wahrscheinlich l % und bei Fusionen 0,5 %). Deshalb ist die Einbusse von jährlich schätzungsweise 10 Millionen Franken infolge der vorgeschlagenen Satzhalbierung auf l Prozent für Beteiligungsrechte, die bei Fusionen, fusionsähnlichen Zusammenschlüssen, Umwandlungen und Aufspaltungen ausgegeben werden, in Kauf zu nehmen (vgl. Bemerkung zu Art. 9 Abs. l Bst. a).

3. Die bei der Neuordnung der Abgabe auf den Prämien der Feuerversicherung zu erwartenden Mindererträge, die für das Jahr 1971 rund 14 Millionen Franken betragen hätten, lassen sich nicht wettmachen. Das ist nicht unbillig, weil schon vor Jahren die Prämien der Feuerversicherung im Vergleich zu ändern Versicherungen in eine übersetzte Belastung «hineingewachsen» sind.

Für die Ausfälle bei Versicherungen, deren Prämien neu befreit werden sollen, findet sich ein Ausgleich bei den sonstigen steuerbaren Prämien (vgl.

Bemerkung zu Art. 24 Abs. 1).

Zusammenfassend ergäbe sich nach unseren Vorschlägen ein nicht ausgeglichener Ertragsausfall von rund 24 Millionen Franken, was keine 10 Prozent der in den Jahren 1969-1971 durchschnittlich vereinnahmten Stempelabgaben von 327 Millionen Franken ausmachen würde und mithin für Bund und Kantone als tragbar erscheint (betreffend Rohertrag der eidgenössischen Stempelabgaben der Jahre 1969-1971 vgl. die folgende Aufstellung).

1288 Rohertrag der eidgenössischen Stempelabgaben Gegenstand der Abgabe

1969 Fr.

1. Emission von Wertpapieren Obligationen Aktien GmbH-Anteile Genossenschafts-Anteile . . . .

Kornmandit-Beteiligungen ..

Anteile an Anlagefonds Ausländische Wertpapiere ...

48906718 86 462 378 l 001 044 598 140 ./.

20 6 202 277 18 661 093

Total

161 831 630

2. Umsatz von Wertpapieren Inländische Wertpapiere Ausländische Wertpapiere ...

1970 Fr.

57 233 793 114782441

1 496 335 2 181 973 2100 5 625 831 17 275 414 198 597 887

1971 Fr.

73 074 804 145 142 063 721 922 l 428 848 ./. 2100 13 701 120 37 103 471 271 170 128

Total

6 848 997 35 933 901 42 782 898

4 822 733 32 391 890 37 214 623

7 349 898 44 699 681 52 049 579

3. Wechsel

10 644 987

11 815616

12 649 665

4. Prämienquittungen

55 800 286

59 225 091

65 251 327

5. Coupons (Diverse)

1 107915

821 600

489 893

249 573

343 854

635 898

272 417 289

308 018 671

402 246 490

6. Bussen und sog. Verleideranteile Rohertrag der Stempelabgaben

Durchschnitt der Jahre 1969-1971: rund 327 Millionen Franken.

25

Ergebnis des VernehmlassungsYerfahrens

Der Entwurf ist im Vernehmlassungsverfahren im Frühjahr 1972 von den Kantonen, politischen Parteien, Verbänden und Departementen der Bundesverwaltung durchweg sehr positiv aufgenommen worden. Er wird als ein zeitgemässer Revisionsvorschlag gewertet. Zustimmung haben insbesondere die Bemühungen gefunden, die gesetzliche Ordnung und ihren Vollzug zu vereinfachen und sie weitmöglichst an die europäische Rechtsentwicklungen anzugleichen. Die vorgesehene Verteilung der Lasten wird im allgemeinen als ausgewogen betrachtet. Nur vereinzelte Stimmen haben sich für die Beibehaltung der Emissionsabgabe auf inländischen Obligationen ausgesprochen. Nach erneuter Prüfung der Frage halten wir es für das Zweckmässigste, in Übereinstimmung mit der EWG-Regelung die Aufhebung dieser Abgabe vorzusehen.

1289 Die verschiedentlich vorgetragenen Begehren um weiter gehende Entlastungen, als sie der Entwurf vorsieht, werden in den Erläuterungen der einzelnen Gesetzesbestimmungen behandelt werden. Die meisten von ihnen müssen schon aus budgetären Gründen unberücksichtigt bleiben.

3

Erläuternde Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen des Entwurfs Einleitung

Artikel l fasst den Gegenstand des Gesetzes in einer knappen Übersicht zusammen. Die Stempelabgaben bezwecken, die hier genannten Vorgänge des Rechtsverkehrs mit einer Abgabe zu belasten. Bei diesen Vorgängen werden üblicherweise bestimmte Urkunden verwendet ; Absatz 2 hält aber in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht (vgl. Art. 46 Abs. l oder 48 Abs. 3 StG) und der Rechtsprechung fest, dass die Abgaben auch dann geschuldet sind, wenn ausnahmsweise Urkunden fehlen.

Die Artikel 2 und 3 wiederholen die in Artikel 41bls Absätze l Buchstabe a und 2 der Bundesverfassung aufgestellten Regeln über die Beteiligung der Kantone am Reinertrag der Stempelabgaben sowie den Ausschluss der kantonalen Kompetenz zur Besteuerung gleichartiger Rechtsvorgänge. Mit der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren stimmen wir darin überein, den bisherigen Verteilungsschlüssel für den Kantonsanteil (Wohnbevölkerung gemäss letzter Volkszählung) beizubehalten und Änderungsanträge vereinzelter Kantone (Finanzkraft der Kantone bzw. Wohnbevölkerung am Ende jedes Jahres) bis zur Revision des Bundesgesetzes über den Finanzausgleich unter den Kantonen zurückzustellen.

Die in Artikel 4 enthaltenen Bestimmungen (Umschreibung des Inländers, Ausdehnung der Vorschriften betreffend die Anlagefonds auf die «Vermögen ähnlicher Art») sind dem geltenden Recht (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 48 Abs. l und 4 StG) entnommen.

Erster Abschnitt: Emissionsabgabe

Die Artikel 5 und 6 umschreiben den Gegenstand der Emissionsabgabe und sind im wesentlichen geltendes Recht (vgl. Art. 17, 21, 25, 48 StG; Art. l, 10 ErgStG).

Artikel 5 Absatz l Buchstabe a unterstellt der Abgabe die Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten an inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Mit Rücksicht auf den Stand der Vorarbeiten zu einer Revision des Aktienrechtes werden die Partizipationsscheine nicht ausdrücklich erwähnt. Nach der noch vorherrschenden Lehre gelten sie als Genussscheine, und sie werden heute auch als solche besteuert; immerhin werden vermehrt Stimmen laut, wonach dieses moderne Finanzierungsinstrument im Bundesblatt. 124.Jahrg. Bd.II

62

1290 revidierten Aktienrecht selbständig geregelt und praktisch als Aktie ohne Stimmrecht ausgestaltet werden sollte (vgl. Zwischenbericht vom April 1972 der Arbeitsgruppe für die Überprüfung des Aktienrechtes, S. 125 ff.). Der vorliegende Entwurf unterwirft sie bei dieser oder jener zivilrechtlichen Qualifikation der Abgabe.

In Buchstabe b wird die bei sogenannten Wachstumsfonds schon bisher geübte Praxis, wonach reinvestierte Erträge des Fonds besteuert werden, ausdrücklich verankert.

Absatz 2 Buchstabe a hat die Bedeutung eines Ersatztatbestandes zur Regel des Absatzes l Buchstabe a und bezweckt, Umgehungen zu verhindern.

Heute werden Zuschüsse bloss dann besteuert, wenn sie im genauen Verhältnis zu den Beteiligungsrechten erfolgen (vgl. Art. 21 Abs. l StG). Deshalb ist es Gesellschaften und Genossenschaften mit einem kleinen Kreis von Beteiligten ein leichtes, der Besteuerung auszuweichen, indem sie die Zuschüsse nicht proportional zu den bestehenden Beteiligungsrechten einverlangen (z.B. Zuschuss bloss des Vaters, dagegen nicht der ebenfalls beteiligten Söhne). Die neue Vorschrift will hier Abhilfe schaffen und alle Zuschüsse der Abgabe unterwerfen, die sich nur aus dem mitgliedschaftlichen Beteiligungsverhältnis erklären lassen. Einzahlungen der Gesellschafter und Genossenschafter, die auf einem anderen Rechtsgrund (z.B. ernstgemeinten Darlehen) oder einer Gegenleistung beruhen, werden der Abgabe nicht unterliegen. Zuschüsse von Personen, die den Gesellschaftern oder Genossenschaftern nahestehen, sollen nur dann besteuert werden, wenn jene Personen zwecks Umgehung der Abgabe vorgeschoben werden.

Die Bestimmung in Buchstabe b ersetzt den geltenden (nicht gut abgefassten) Artikel 21 Absatz 2 StG und will wie dieser den sogenannten Mantelhandel belasten, durch den die Beteiligten vor allem die Abgabe auf der Neugründung einer Gesellschaft oder Genossenschaft dadurch umgehen wollen, dass sie z.B. die Aktien einer wirtschaftlich liquidierten Gesellschaft kaufen und diese mit neu eingebrachten Mitteln fortführen. Der steuerbare Tatbestand wird losgelöst von der zivilrechtlichen Begriffsbestimmung umschrieben; diese beruht auf rein zivilrechtlichen Überlegungen und Interessenlagen und geht entsprechend teilweise von Voraussetzungen aus (z.B. von der Dauer eines leeren Mantels), die der Steuerumgehung
Vorschub leisten können und unannehmbar sind. Steuerlich muss es darauf ankommen, dass die bisher hauptsächlich Beteiligten ihre Gesellschaft oder Genossenschaft preisgegeben, den Geschäftsbetrieb eingestellt und ihre Beteiligungsrechte an Dritte veräussert haben.

Buchstabe c: Nach geltendem Recht (vgl. Art. 10 ErgStG) hat eine ausländische Aktiengesellschaft, die ihren Sitz ohne Liquidation und Neugründung in die Schweiz verlegen will, diejenigen Emissionsabgaben zu entrichten, die sie zu bezahlen verpflichtet gewesen wäre, wenn sie ihren Sitz bei der Ausgabe der Titel in der Schweiz gehabt hätte. Diese Abgaben sind aber nach den im Zeitpunkt der Sitzverlegung für die Ausgabe inländischer Wertpapiere geltenden Vorschriften zu berechnen, sofern sich danach ein niedrigerer Abgabebetrag

1291 ergibt. Zudem sind die Anrechnung der vor der Sitzverlegung allenfalls nach Artikel 30 StG erhobenen Abgaben sowie die Möglichkeit der Ratenzahlung der geschuldeten Abgaben vorgesehen.

Bisher waren Sitzverlegungen selten (12 Fälle in den letzten 20 Jahren). Ihre stempelrechtliche Behandlung verlangte jeweils Unterlagen aus vergangenen Jahrzehnten und war unverhältnismässig aufwendig. Deshalb ist ein einfacheres Vorgehen am Platze: Die Sitzverlegung soll grundsätzlich der Neugründung gleichgestellt werden, wobei als Bemessungsgrundlage der Abgabe das Reinvermögen der Gesellschaft im1 Zeitpunkt der Sitzverlegung, mindestens aber der Nennwert ihrer umlaufenden Aktien und Genussscheine zu gelten hat. Weil nach heutiger Ordnung die von der Gesellschaft erarbeiteten Reserven nicht zu versteuern sind, soll - gewissermassen als Ausgleich - bloss der halbe Abgabesatz von l Prozent angewendet (vgl. Art. 9 Abs. l Bst. c des Entwurfs) und die nach Artikel 30 StG früher allfällig erhobene Emissionsabgabe angerechnet werden (vgl. Art. 51 Abs. 2 des Entwurfs).

Artikel 6 ordnet die Ausnahmen vom Abgabeobjekt. Fürderhin sollen auch Genussscheine, die von abgabebefreiten Gesellschaften oder Genossenschaften ausgegeben werden, sowie die Zuschüsse an solche Institutionen von der Emissionsabgabe ausgenommen sein.

In Absatz l Buchstabe a sind gemäss einem Postulat Gemperli (Nr. 8231) neu die Bürgschaftsgenossenschaften erwähnt (vgl. Art. 17 Abs. 2 und 3 StG), die aber mehrheitlich bereits nach bisheriger Praxis befreit sind.

Nach geltendem Recht setzt die Befreiung auch der Wohnbaugenossenschaften u. a. voraus, dass sie ihre Dividende statutarisch auf höchstens 5 Prozent beschränken. In einem Postulat (Nr. 11369) ersucht Herr Ständerat Leu, zu prüfen, ob hier nicht der jeweils gültige Zinssatz für erste Hypotheken der Kantonalbanken als massgebende obere Grenze erklärt werden könnte. Die bisherige Regelung verdient den Vorzug. Der Zinssatz für erste Hypotheken kann sowohl bei den verschiedenen Kantonalbanken als auch besonders beim gleichen Institut (z.B. je nach dem Zweck und dem Baujahr der Liegenschaft) verschieden hoch sein; der feste Dividendensatz bietet daher eine klarere und einfachere Handhabe. Der Satz von 5 Prozent dürfte sich übrigens auf längere Sicht zu Gunsten' des Anteilsinhabers auswirken
(gemäss dem Statistischen Jahrbuch der Schweiz hat in diesem Jahrhundert der mittlere Zinssatz für erste Hypotheken bloss in elf Jahren die Grenze von 5 % erreicht oder wenig überschritten).

Einzelne Kantone beantragen, es seien auch diejenigen Gesellschaften oder Genossenschaften von der Abgabe auszunehmen, die öffentliche Zwecke erfüllen und ganz oder vorwiegend von öffentlich-rechtlichen Korporationen beherrscht werden. Eine solche Umschreibung wäre zu unbestimmt und zu weitgehend. Die dem vorgeschlagenen Gesetzestext entsprechende bisherige Regelung erscheint den Verhältnissen angemessener. Danach werden auch Körperschaften, die von Gemeinwesen beherrscht werden, befreit, wenn sie die

1292 in Buchstabe a umschriebenen Voraussetzungen erfüllen (z.B. der Betrieb eines Heimes für Betagte zu günstigen Preisen). Das trifft aber zweifellos nicht auf Banken und sonstige Unternehmen zu, die mit Erwerbszweck nach kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden.

Eine verhältnismässig junge Erscheinung sind Sondervermögen, die eine Mehrzahl von Einrichtungen für die Personalvorsorge zur Anlage ihrer Gelder in Sachwerten gemeinsam schaffen und durch eine Stiftung verwalten lassen.

Wie das Bundesgericht am 13. Oktober des laufenden Jahres entschieden hat, sind diese Sondervermögen stempelrechtlich als den Anlagefonds ähnliche Vermögen zu betrachten; demzufolge sind die Anteile der Vorsorgeeinrichtungen an den Sondervermögen nach Artikel 48 Absatz l StG der Abgabe von 0,6 Prozent unterworfen. Die durch die Interpellation Tschopp (Nr. 11357) aufgeworfene Frage, ob solche Anteile (im Rahmen von Art. 6 des Entwurfs) von der Abgabe auszunehmen seien, ist somit nach wie vor aktuell, jedoch negativ zu beantworten. Denn die anbegehrte Befreiung würde einen in seinen Konsequenzen unabsehbaren Einbruch ins System der Emissionsabgabe bedeuten; hier knüpft die Abgabebefreiung an die Person des Emittenten, nicht an diejenige des Titelerwerbers an. Dazu kommt, dass die Befreiung auch zu einer ungleichen Behandlung der Vorsorgeeinrichtungen führen würde: Von der Abgabe entlastet wären nur die «starken» Einrichtungen, die in der Lage sind, selber einen Anlagefonds aufzubauen und zu verwalten, wogegen die kleineren Stiftungen, Betriebssparkassen und Sparvereine allenfalls gezwungen wären, Anteile an «fremden» Anlagefonds zu erwerben und folglich mit der Abgabe belastet würden. Im übrigen dürfte der für jedermann geltende bescheidene Abgabesatz weder die Anlagetätigkeit der Vorsorgeeinrichtungen (2. Säule) noch die Bemühungen der Sparer (3. Säule) ungünstig beeinflussen.

Die mit Buchstabe b beantragte Erhöhung des abgabefreien Anteilscheinkapitals (einschl. allfälliger Zuschüsse) für Kleingenossenschaften trägt der Geldentwertung seit dem Jahre 1928 Rechnung und ist eine wirksame Rationalisierungsmassnahme. Von den heute rund 2800 steuerpflichtigen Genossenschaften weisen nur rund 1150 ein Anteilscheinkapital von mindestens 50 000 Franken aus. Einer Genossenschaft, deren Anteilscheinkapital nach Inkrafttreten
des neuen Gesetzes die Freigrenze überschreitet, wird selbstverständlich der allenfalls unter der bisherigen Ordnung belastete Teil dieses Kapitals als versteuert angerechnet.

Die in Buchstabe c vorgesehene Befreiung entspricht insofern dem bisherigen Ergebnis, als in diesen Fällen regelmässig der Steuererlass nach dem Bundesgesetz vom 15. Februar 1921 über Erlass und Stundung von Stempelabgaben (EG; SR 641.102) gewährt wird.

Buchstabe d: Die Bestimmung ist neu und soll verhindern, dass bereits versteuerte Agioeinzahlungen und Zuschüsse (Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Art. 8 Abs. l Bst. a des Entwurfs) erneut belastet werden, wenn sie zur Begründung oder nominellen Erhöhung von Beteiligungsrechten (Gratisaktien u. dgl.) herangezogen werden.

1293 Absatz 2: Abweichend vom geltenden Recht (vgl. Art. 17 Abs. 5 StG) soll beim Wegfall der Umstände, die eine Abgabebefreiung erlaubten, die Abgabe bloss auf den noch bestehenden Beteiligungsrechten erhoben werden.

Artikel 7: Das heute geltende Gesetz unterscheidet nicht zwischen Entstehung und Fälligkeit der Abgabeforderung. Im Entwurf werden nun durchweg, wie schon im VStG, die beiden Institute je ihrer Natur gemäss gesondert geordnet (vgl. für die Emissionsabgabe die Art. 7 und 11 des Entwurfs). Das erlaubt, für beide Sachverhalte die gebotenen klaren Kriterien aufzustellen.

Die in Artikel 7 aufgestellte Ordnung entspricht zur Hauptsache geltendem Recht. Lediglich bei den Genussscheinen (Bst. d) drängt sich nach den gemachten Erfahrungen eine Änderung auf: Massgebend soll in Zukunft die tatsächliche Ausgabe oder die Erhöhung des Nennwertes der Genussscheine sein, da der Beschluss (iber die Schaffung von Genussscheinen und die Ausgabe häufig nicht übereinstimmen.

Die Artikel 8 (Regel) und 9 (besondere Fälle) handeln von der Abgabeberechnung. Der Normalsatz beträgt nach wie vor für die Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten sowie für gleichgestellte Vorgänge 2 Prozent (vgl. Art. 23 Abs. l StG; Art. 2 Abs. l ErgStG) und für Anteile an Anlagefonds 0,6 Prozent (vgl. Art. 49 Abs. l StG).

Für die Bemessung der Emissionsabgabe werden in Artikel 8 Absatz l Buchstabe a drei Änderungen vorgeschlagen: Ist der Ausgabepreis höher als der Nennwert, so sollen die eigentlichen Emissionsspesen (Beurkundungs- und Handelsregistergebühren, Bankkommissionen und Stempelabgaben) für die Abgabeberechnung ausser Betracht bleiben; diese Beträge fliessen nicht der Gesellschaft oder Genossenschaft zu. Bei Namenaktien wird heute auf dem nicht einbezahlten Teil l Prozent der Abgabe im Zeitpunkt der Ausgabe und l Prozent bei der späteren Einzahlung erhoben. Neu soll nun die ganze Abgabe schon bei der Ausgabe erhoben werden, im Sinne einer Vereinfachung und Gleichstellung mit den nicht volleinbezahlten Inhaberaktien und GmbHAnteilen (vgl. Art. 23 Abs. 3 StG; Art. 2 Abs. 2 Bst. a ErgStG), wobei aber für die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ausgegebenen Aktien die bisherige Ordnung beizubehalten wäre (vgl. Art. 9 Abs. l Bst. b). Die Abgabe auf Genussscheinen wird heute vom höchsten der drei Werte: Nennwert,
Emissionswert oder Rückkaufswert berechnet, beträgt jedoch in allen Fällen mindestens 2 Franken (vgl. Art. 28 Abs. 1-3 StG). Neu soll auch für Genussscheine grundsätzlich die Bemessungsgrundlage «Entgelt, mindestens Nennwert» massgebend sein; der Fixstempel von 2 Franken bleibt bloss für nennwertlose und gratis ausgegebene Genussscheine beibehalten (vgl. Art. 9 Abs. l Bst. d).

Diese Neuerung für die Genussscheine bezweckt eine einfachere Abgabeberechnung und schliesst Härtefälle aus.

Buchstabe c: Nach geltendem Recht wird beim Mantelhandel jeweils jede einzelne Kapitaleinbringung besteuert (vgl. Art. 21 Abs. 3 StG), was eine erhebliche administrative Kontrolle dieser Gesellschaften nötig macht. Neu soll

1294 beim Erwerb eines Mantels sogleich die Abgabe mindestens auf dem Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte erhoben werden, auch wenn von den Mantelerwerbern noch kein neues Kapital eingeschossen wird.

Absatz 2 Buchstabe a bringt insofern eine Änderung gegenüber dem geltenden Recht (Art. 49 Abs. l StG), als auch hier vor Berechnung der Abgabe die Emissionsspesen vom Ausgabepreis abgezogen werden dürfen.

Absatz 3: In letzter Zeit wurde die gefestigte Praxis, wonach Sacheinlagen zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Einbringung zu bewerten sind, verschiedentlich in Zweifel gezogen; es erscheint deshalb als angezeigt, diesen (auch in den EWG-Richtlinien Art. 5 Abs. l Bst. a, b und d enthaltenen) Grundsatz im Gesetz zu verankern.

Artikel 9 Absatz l Buchstabe a ordnet die Berechnung der Abgaben auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen, Umwandlungen und Aufspaltungen oder zwecks Unternehmenszusamrnenschlüssen, die wirtschaftlich einer Fusion gleichkommen, begründet oder erhöht werden. (Das geltende Recht befasst sich ausdrücklich bloss mit der nach Art. 824 OR [SR 220] vorgenommenen Unwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die seinerzeit sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich begünstigt werden wollte; vgl. Art. 8 ErgStG). Mit dem Ausdruck «Zusammenschlüsse von Unternehmen, die wirtschaftlich Fusionen gleichkommen» sind die fusionsähnlichen Sachverhalte gemeint (Beispiele: eine Aktiengesellschaft übernimmt gemäss Art. 181 OR Aktiven und Passiven einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft gegen Ausgabe neuer Beteiligungsrechte, wobei die «übernommene» Gesellschaft oder Genossenschaft liquidiert wird; Tausch von Beteiligungsrechten auf Grund eines Zusammenschlussvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaften).

Von der Regel des Artikel 8 Absatz l Buchstabe a soll nur insofern abgewichen werden, als der Normalsatz auf l Prozent halbiert wird (dieser halbierte Abgabesatz soll natürlich nur für Beteiligungsrechte gelten, die von der aufnehmenden Gesellschaft beim Zusammenschluss neu geschaffen und den Gesellschaftern der aufgenommenen Unternehmung zugeteilt werden, dagegen nicht auch für nebenhergehende Kapitalerhöhungen der aufnehmenden Gesellschaft für ihre alten Aktionäre).

Der Vorschlag auf
Halbierung des Abgabesatzes bei Fusionen und gleichgestellten Tatbeständen ist einer der wichtigsten Revisionspunkte. Es erscheint deshalb als gerechtfertigt, etwas einlässlicher auf ihn einzutreten. Bei der Fusion übernimmt z.B. eine Aktiengesellschaft (die aufnehmende Gesellschaft) den Geschäftsbetrieb einer ändern Aktiengesellschaft. Als Gegenleistung für den eingebrachten Geschäftsbetrieb erhalten die Aktionäre der aufgenommenen Gesellschaft in der Regel neue Aktien der aufnehmenden Gesellschaft.

Neugeschaffene Aktien unterliegen heute (vgl. Art. 23 Abs. l und 2 StG) wie nach Entwurf (vgl. Art. 8 Abs. l Bst. a) der Emissionsabgabe von 2 Prozent.

Werden Aktien nicht in bar, sondern durch Sacheinlage liberiert, so ist die Ab-

1295 gäbe auf dem Verkehrswert der Sacheinlage zu berechnen (vgl. Art. 8 Abs. l Bst. a und Abs. 3 des Entwurfs). Im Falle der Fusion ist mithin für die Abgabeberechnung der Verkehrswert des übernommenen Unternehmens massgebend. Die so berechnete Abgabe fällt ins Gewicht, wenn die übernommene Gesellschaft über grosse Reserven verfügt, die in die aufnehmende Gesellschaft eingebracht werden sollen. Die am meisten interessierten Wirtschaftsverbände machen daher geltend, die Berechnung der Abgabe auf dem Verkehrswert des eingebrachten Unternehmens wirke fusionshemmend, und beantragen eine steuerliche Entlastung der Fusionen. Dabei werden die folgenden Lösungsvorschläge gemacht: Reduktion des Abgabesatzes auf 0,5 Prozent; Anrechnung der von der übernommenen Gesellschaft früher bezahlten Emissionsabgaben; Berechnung der Abgabe auf dem Nennwert der neu ausgegebenen Beteiligungsrechte nach Abzug des Nennwertes der annullierten Beteiligungsrechte der übernommenen Gesellschaft. Ferner hat Herr Ständerat Bolla in seinem Postulat (Nr. 10 377) beantragt, es seien die bei Fusionen ausgegebenen Aktien überhaupt von der Abgabe auszunehmen.

Der Zusammenschluss von Unternehmen ist eine Erscheinung, die in den meisten westlichen Ländern beobachtet werden kann. Auch inländische Unternehmen sehen sich vermehrt zu Fusionen genötigt. Wegleitend ist dabei das Gebot, die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern oder doch zu erhalten, indem versucht wird, durch einen Zusammenschluss von Unternehmen die Geschäftsunkosten (insbesondere auch den Aufwand für die Forschung) zu senken und die verfügbaren Kapitalien und Arbeitskräfte wirtschaftlicher einzusetzen. Dieses Vorgehen wird in manchen Fällen auch unserer Volkswirtschaft namhafte Vorteile bringen. Indessen hat die Konzentrationsbewegung nicht nur positive Auswirkungen. Eine Verschmelzung kann das freie Spiel der Konkurrenz weitgehend oder vollständig ausschalten, demin unserem markt wirtschaftlichen Denken und Handeln eine wesentliche Rolle zukommt. Fusionen können sodann zu staatspolitisch unerwünschten neuen Machtballungen und Verschiebungen im Verhältnis von Gross-, Mittel- und Kleinbetrieben führen. Auch die Nachteile, die aus Zusammenschlüssen für die Arbeitnehmer entstehen können, sind nicht zu unterschätzen.

Nach dem Gesagten werden Auseinandersetzungen über die Frage,
wie sich der Gesetzgeber im allgemeinen und im besonderen in steuerlicher Hinsicht zur Fusion einzustellen habe, kaum jemals zu einhellig anerkannten Ergebnissen führen. Für die hier interessierende Frage der Emissionsabgabe braucht indessen das Für und Wider von Zusammenschlüssen nicht abschliessend beurteilt zu werden.

Es genügt, eine mittlere Lösung vorzuschlagen, die Fusionen weder über Gebühr erschwert noch begünstigt. In Abwägung aller Umstände erscheint der vorgeschlagene halbe Abgabesatz von l Prozent als angemessen. Eine weiter gehende Erleichterung würde vernachlässigen, dass ein Zusammenschluss doch in der Regel gesamthaft zu einer höheren Leistungsfähigkeit der vereinigten Unternehmen führt. Die halbe Abgabe ist auch in den Fällen angemessen, in denen sie einen erheblichen Betrag ausmacht, da gerade hier ein starkes Unternehmen

1296 übernommen wird. Die Lösung des Entwurfs hält sich grundsätzlich im Rahmen der EWG-Regelung (wobei dort die Abgabesätze freilich noch nicht endgültig festgesetzt sind, wahrscheinlich aber ab 1976 1% und 0,5% betragen werden).

Die von den erwähnten Verbänden postulierte Anrechnung der früher bei der aufgenommenen Gesellschaft erhobenen Abgaben lehnen wir ab. Mit gleichem Recht könnte sonst jede andere Gesellschaft, deren Aktien durch bereits versteuerte Beteiligungsrechte liberiert werden (Holdinggesellschaften), die Anrechnung der auf den eingebrachten Wertpapieren entrichteten Abgabe geltend machen. Abgesehen davon würde sich eine solche Anrechnung gerade in den Fällen, in denen die aufgenommene Gesellschaft über beträchtliche unversteuerte Reserven verfügt, für die Betroffenen ungünstiger auswirken. Sie widerspräche auch wegen der zeitraubenden, sich auf frühere Jahrzehnte erstreckenden Nachforschungen der Verwaltungsökonomie. Die ändern Vorschläge der Verbände und von Herrn Ständerat Bolla würden die aus Zusammenschlüssen hervorgehenden Beteiligungsrechte zu stark begünstigen. Das gilt sowohl für die Begehren, den Abgabesatz auf 0,5 Prozent zu senken oder überhaupt keine Abgabe zu erheben, als auch für den Antrag, die Abgabe lediglich auf dem Nennwert der neu ausgegebenen Titel zu berechnen. Die Gutheissung des letztgenannten Antrages würde einen Einbruch in die allgemeine Regel von Artikel 8 Absätze l und 3 des Entwurfs bedeuten, wonach die Abgabe auf dem Verkehrs wert der Gegenleistung des Zeichners zu berechnen ist; es ergäben sich stossende Ungleichheiten gegenüber den Überpari-Emissionen anderer Art.

Die Vorschriften der Buchstaben b-d sind schon erläutert worden (vgl.die Bemerkungen zu Art. 5 Abs. 2 Bst. c und zu Art. 8 Abs. l Est. à).

Die Vorschrift in Absatz 2 stimmt mit dem heutigen Recht überein (vgl.

Art. 24«er StG).

Artikel 10: Die Mithaftung der bei der Emission mitwirkenden Banken (vgl. Art. 24 Abs. l StG) wird fallengelassen; sie brauchte bisher nie in Anspruch genommen zu werden. Dafür schreibt Artikel 36 des Entwurfs neu vor, dass die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft oder Genossenschaft mitwirkenden Personen (insbesondere Banken, Notare, Treuhänder) gegenüber der EStV auskunftspflichtig sind.

Was den Mantelhandel anbetrifft, so erscheint Artikel
53 Absatz l Buchstabe c StG, wonach der Verkäufer des Mantels straffällig wird, wenn er zur Umgehung der Abgabepflicht Beihilfe leistet, als entbehrlich. Es genügt, die Mithaftung des Verkäufers für die bei einem Mantelhandel verfallende Abgabe (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b und Art. 10 Abs. l des Entwurfs) anzuordnen.

Artikel 11 bedarf keiner Erläuterung. Seine Ordnung der Fälligkeit der Abgabe stimmt, wo es das Verfahren erleichtert, mit derjenigen der Fälligkeit der Verrechnungssteuer überein.

Artikel 12: Das EG umschreibt die Erlassgründe abschliessend und sehr eng. Diese Ordnung vermochte der Vielfalt der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht immer gerecht zu werden und führte gelegentlich zu unbilligen Härten.

1297 Deshalb begnügt sich der Entwurf nach bewährtem Vorbild anderer Steuergesetze mit einer Härteklausel und überlässt deren Anwendung auf Einzelfälle der Praxis. Die Erlassentscheide der EStV unterliegen nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 99 Bst g des Bundesrechtepflegegesetzes [OG; SR 173.110]), sondern sind allenfalls mit der Verwaltungsbeschwerde nach dem Bundesverwaltungsverfahren (SR 172.021) anzufechten.

Zweiter Abschnitt: Umsatzabgabe Das System und die gesetzliche Ordnung der Umsatzabgabe sind wegen ihrer Anknüpfung vor allem an die in- und ausländischen Börsengeschäfte und wegen deren Eigenart naturgemäss für Fernstehende nicht leicht durchschaubar. Die zu berücksichtigenden komplexen Sachverhalte zwangen leider gelegentlich zu einem Gesetzestext, der sich dem Vorwurf aussetzt, nicht ohne weiteres verständlich zu sein. Immerhin richten sich diese Vorschriften zur Hauptsache doch an fachkundige Spezialisten. Und mit Vertretern dieses Kreises wurden die neuen Bestimmungen und namentlich auch die da und dort recht tiefgreifenden Abweichungen von der geltenden, durch die Entwicklung überholten Ordnung erarbeitet und bereinigt. Es darf gesagt werden, dass die Artikel 13-20 im wesentlichen ein Gemeinschaftswerk der Betroffenen und der Verwaltung sind, wobei auch hier eine Vereinfachung des Systems und des Erhebungsverfahrens angestrebt worden ist.

Artikel 13 Absatz l umschreibt das Abgabeobjekt grundsätzlich entsprechend dem geltenden Recht (vgl. Art. 33 Abs. l StG).

Absatz 2: Bezüglich der steuerbaren Urkunden sind drei Änderungen gegenüber dem geltenden Recht vorgesehen: Der Umsatz von Serienschuldbriefen und Seriengülten, welche Titel heute als Obligationen gelten (Art. 10 Abs. l Bst. b und Abs. 3 StG), unter Beteiligung eines Effektenhändlers ist praktisch bedeutungslos und darf daher ausser Betracht gelassen bleiben.

Wichtiger als die genannte Streichung ist die neu geordnete Besteuerung der Wechsel und ähnlicher Papiere. Heute unterliegen diese Papiere entweder dem Wechselstempel (wenn sie im Inland ausgestellt oder zahlbar sind; vgl.

Art.37 Abs. l StG), oder sie sind als «Obligationen» der Emissions- und der Umsatzabgabe unterworfen (vgl. Art. 10 Abs. l Bst. a und Art. 30 Abs. l StG), oder sie werden durch keine Abgabe belastet. Von der Emissions- bzw. Umsatzabgabe werden
sie erfasst, wenn sie ihrer wirtschaftlichen Funktion nach Obligationencharakter haben, d.h. in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegeben werden und für das Publikum bestimmt sind. Solche Titel sind vor allem auf dem amerikanischen Kontinent weit verbreitet (z.B. mit der Bezeichnung «Notes») und werden seit dem Ende der fünfziger Jahre von den inländischen Banken in grossen Beträgen bei ihrer Kundschaft untergebracht. Dabei bereitet die steuerliche Klassierung dieser Papiere im Einzelfall oft erhebliche

1298 Schwierigkeiten. Erfahrungsgemäss werden Wechsel aller Art, also auch Banker-Acceptances und Warenwechsel, bei der Kundschaft plaziert. Eine einfachere Regelung drängt sich auf. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass nach Entwurf die Emissionsabgabe auf Obligationen sowie der Wechselstempel aufgehoben werden sollen, was es als angemessen erscheinen lässt, diese Titel wenigstens der Umsatzabgabe zu unterwerfen. Daher schlagen wir vor, den Erwerb dieser Papiere, sofern es sich nicht um eine Wechseldiskontierung durch eine inländische Bank im Sinne des Bankengesetzes handelt (vgl. die Befreiungsvorschrift in Art. 14 Abs. l Bst.c des Entwurfs), mit der Abgabe zu belasten; denn hier kann regelmässig von einer Unterbringung im Publikum zu Anlagezwecken gesprochen werden.

Die dritte Änderung betrifft die sogenannten Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen. In den letzten Jahren haben sich bei der Gewährung grosser Kredite, die immer häufiger notwendig werden, Wandlungen vollzogen. Oft zediert heute die einen Kredit gewährende Bank einen Teil der Forderung mit allen Risiken durch Abgabe von Unterbeteiligungen an andere Banken. In ändern Fällen gibt die Bank ihren anlagesuchenden Kunden Unterbeteiligungen (meist in grosser Zahl) ab, die damit den Charakter von Obligationen erhalten.

Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen sollen neu der Abgabe unterliegen, immerhin nur dann, wenn sie nicht von inländischen Banken im Sinne des Bankengesetzes erworben werden (vgl. Art. 14 Abs. l Bst.c des Entwurfs); diese Ausnahme stimmt mit derjenigen für die Wechsel überein und dürfte eine Fehlerquelle ausschalten.

Abweichungen vom bisherigen Recht hinsichtlich des Begriffs des Effektenhändlers werden mit Absatz 3 Buchstabe c vorgeschlagen. Heute (Art. 33 Abs. 2 StG) sind diejenigen Gesellschaften und Genossenschaften den Effektenhändlern gleichgestellt, die sich die Beteiligung an ändern Unternehmen statutarisch zum Hauptzweck setzen oder deren Aktiven nach der letzten Bilanz zu mehr als der Hälfte aus Beteiligungen, Wertpapieren und Vorschüssen auf Wertpapieren bestehen. Diese Kategorie umfasst heute über 20000 Gesellschaften und Genossenschaften (der jährliche Zuwachs betrug in jüngster Zeit rd. 2000). Die Ordnung von Absatz 3 Buchstabe c des Entwurfs würde die abgabepflichtigen (und daher regelmassig zu
überprüfenden) Gesellschaften und Genossenschaften um rund drei Viertel vermindern und den vielen kleinen Vermögensverwaltungsgesellschaften die Eigenschaft als Effektenhändler nehmen. Das lässt sich um so mehr verantworten, als diese kleinen Gesellschaften meistens sehr geringe Umsätze ausweisen (also nicht eigentlich Effektenhändler sind) und viele von ihnen sich für ihre wenigen Wertpapiergeschäfte ohnehin einer Bank bedienen, die sie mit der Abgabe belastet. Hingegen ist es unumgänglich, die grossen Finanzierungs- und Holdinggesellschaften, die regelmässig erhebliche Wertpapierumsätze tätigen, als abgabepflichtige Effektenhändler beizubehalten. Die in einer Vernehmlassung geäusserte Ansicht, die Übertragung grösserer Beteiligungen könne nicht als Effektenhandel betrachtet werden, weshalb die grösseren Beteiligungen bei der Berechnung der Minimalbe-

1299 teiligung nicht zu berücksichtigen und der Handel mit ihnen von der Besteuerung auszunehmen seien, ist abzulehnen.

Artikel 14 Absatz l nimmt bestimmte Geschäfte von der Abgabe aus. Im Unterschied hiezu wird in Absatz 2 die Schweizerische Nationalbank als Partei befreit, mit der Folge, dass die Gegenpartei mit der sie treffenden halben Abgabe (vgl. Art. 17 Abs. 2 des Entwurfs) belastet bleibt.

Absatz l Buchstabe a: Die Ausgabe «junger» steuerbarer Urkunden unterliegt grundsätzlich der Umsatzabgabe. Eine Ausnahme drängt sich aber auf, wo eine solche Ausgabe Gegenstand der wesentlich höheren Emissionsabgabe ist. In derartigen Fällen sollen alle Umsätze bei der Emission bis und mit Zuteilung an den Endzeichner vom Umsatzstempel befreit sein. Das ist, freilich in beschränktem Umfange, geltendes Recht (vgl. Art. 33 Abs. 3 und 51 Abs. 3 StG).

Buchstabe b: Nach konstanter Praxis wird bei einer Liberierung inländischer Beteiligungsrechte durch Sacheinlage in Form von Wertpapieren bei der Gründung der Gesellschaft (sofern diese Effektenhändler ist) die Umsatzabgabe nicht erhoben, wohl aber bei einer allfälligen nachfolgenden Kapitalerhöhung durch Sacheinlage. Inskünftig soll in allen Fällen, wo junge Aktien usw. durch Apport von Wertpapieren liberiert werden, diese Sacheinlage von der Umsatzabgabe befreit sein.

Die Ausnahmen nach Buchstabe c sind schon in den Erläuterungen zu Artikel 13 Absatz 2 begründet worden.

Buchstabe d: Beim entgeltlichen Handel mit Bezugsrechten wird heute lediglich der Handwechsel von Anrechten auf Gratisaktien u.dgl. besteuert.

Wir sehen vor, den ganzen Handel mit Bezugsrechten von der Umsatzabgabe auszunehmen; der sehr geringe Abgabeertrag steht in keinem Verhältnis zu den Umtrieben.

Die Ausnahme in Buchstabe e entspricht bisheriger konstanter Praxis.

Die Regel in Absatz 2 bedarf keiner einlässlichen Begründung. Nach Artikel 39 Absatz 3 der Bundesverfassung obliegt der Schweizerischen Nationalbank vor allem, den Geldumlauf des Landes zu regeln sowie eine dem Gesamtinteresse des Landes dienende Kredit- und Währungspolitik zu führen; dazu gehört unter anderem die Anlage der Währungsreserven. Diese Aufgaben werden insbesondere durch den An- und Verkauf von Wertpapieren erfüllt (Diskontierung von Wechseln und Obligationen, Erwerb ausländischer Obligationen und Wechsel). Es
erscheint angemessen, die Bank für die Umsätze, die sie bei der Erfüllung ihrer verfassungsmässigen Pflichten tätigt, von der Abgabe auszunehmen (ihre Geschäftspartner bleiben gegebenenfalls mit der halben Abgabe belastet).

Nach dem geltenden Recht (vgl. Art. 13 und 16Ma StG) sind die Obligationen und gleichgestellten Urkunden der Kantonalbanken, Pfandbriefzentralen und Bodenkreditanstalten stempelrechtlich in der Weise privilegiert, dass die Emissionsabgabe bloss zum halben Satz (0,6% bzw. 0,6%0 je Laufzeitjahr) ge-

1300

schuldet und voll auf den Zeichner zu überwälzen ist (sog. Bodenkreditprivileg). Nach Entwurf soll die Emissionsabgabe auf Obligationen wegfallen. Es wird nun aus dem Kreise der Betroffenen beantragt, als Ersatz für das mit Aufhebung des Obligationenstempels entfallende Bodenkreditprivileg bei der Ausgabe von Obligationen nur die halbe Umsat/abgabe (0,6%o) zulasten der Zeichner zu erheben. Dieses Begehren, das neben einer Komplikation des Gesetzes (Umschreibung des Privilegs; vgl. Art. 13 Abs. l Est. e sowie Abs. 2 und 3 StG) eine sonst durchweg vermiedene Überwälzungspflicht mit sich brächte und den administrativen Aufwand der betreffenden Banken und der Verwaltung im Verhältnis zur angestrebten Erleichterung unangemessen vergrössern würde (vgl. z.B. Art. 17 der Stempelverordnung; SR 641.105), widerspricht dem mit der Revision angestrebten Ziel der Vereinfachung; wir lehnen es daher ab. Selbst wenn die in Rede stehende bescheidene Abgabe von 0,6 Promille wirklich die Bank endgültig belastete, so würde das nicht wettbewerbsverzerrend wirken (für eine Obligation von 1000 Fr. mit einer Laufzeit von 5 Jahren würde diese Abgabe bloss 12 Rappen je Jahr ausmachen).

Artikel 15: Nach geltendem Recht entsteht die Abgabeforderung mit dem Abschluss des Geschäftes. Von diesem Grundsatz weicht neu Absatz 2 für aufschiebend bedingte Geschäfte und Wahlobligationen ab, indem hier inskünftig die Abgabeforderung erst mit der Erfüllung des Geschäftes (Abrechnung und Verbuchung) entstehen soll. Dann kann die Abgabe vom bezahlten Entgelt berechnet werden, und es ist nicht, wie heute (vgl. Art. 35 Abs. l StG), das «höchstmögliche» Entgelt massgebend. Bei Börsengeschäften, die mehrere Optionen umfassen, wären nur die ausgeführten Lieferungen steuerbar, was dem Abgabepflichtigen zweifellos verständlicher ist als die bisherige Ordnung.

Der aus dieser Neuerung für die börsenmässigen Prämiengeschäfte fliessende Vorteil soll dadurch ausgeglichen werden, dass die Sonderregelung von Artikel 50 Absatz l der Stempelverordnung, wonach Report- und Deportgeschäfte, obgleich es sich hier rechtlich um zwei Käufe handelt (Comptantkauf und Terminverkauf oder umgekehrt), nur einmal der Abgabe unterworfen sind, fallengelassen wird.

Artikel 16 Absatz l ; Das geltende Recht kennt zwei Abgabesätze : 0,3 Promille für inländische Wertpapiere
und l Promille für ausländische Titel. Wir schlagen einen einheitlichen Abgabesatz für alle Umsätze vor, was die Erhebung der Abgabe ganz wesentlich vereinfacht und den Banken eine spürbare Arbeitsentlastung bringt (die Berechnung der Abgabe gesondert für jeden einzelnen Abschluss entfällt, u. a. m.).

Nach den für die Revision massgebenden Leitlinien sind mit Hilfe der Umsatzabgabe die Einbussen aus der Aufhebung der Emissionsabgabe auf inländischen Obligationen, der Emissionsabgabe auf ausländischen Wertpapieren und des Wechselstempels auszugleichen. Zu diesem Zweck schlagen wir vor allem vor, bisher abgabefreie Geschäfte zu besteuern (Abgabe auf der Ausgabe und dem Umsatz von Wechseln, wechselänlichen Papieren, Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen sowie auf der Emission inländischer Obligationen

1301 und ausländischer Wertpapiere; halbe Abgabe auf den sogenannten Ausland/ Ausland-Geschäften). Das genügt indessen nicht, um die Einbusse völlig wettzumachen. Der restliche Ausgleich ist deshalb über die Höhe des Abgabesatzes zu finden. Die verfügbaren Unterlagen lassen einen Einheitssatz von 1,2 Promille (d.h. 0,6 %0 je Vertragspartei) als notwendig erscheinen. Das bedeutet für die Umsätze von ausländischen Wertpapieren, auf die schätzungsweise rund vier Fünftel der steuerbaren Umsätze entfallen, eine leichte Mehrbelastung von (absolut) 0,2 Promille des Entgelts. Die Mehrbelastung der Umsätze inländischer Wertpapiere von (absolut) 0,9 Promille ist tragbar im Hinblick namentlich darauf, dass sie dem Ausgleich für den Ertrag aufzuhebender Abgaben dient und in der Regel auch die von diesen Abgaben entlasteten Kreise treffen wird.

Die Einzelheiten der Berechnungsgrundlagen sind wie bisher (vgl. Art. 46 Abs. l der Stempelverordnung) in der Verordnung zu regeln. Es ist vorgesehen, den Effektenhändlern zwei im Ergebnis gleichwertige Möglichkeiten zur Wahl zu lassen : Die bisherige Ordnung, wonach als steuerbares Entgelt der Kurswert der gehandelten Wertpapiere zuzüglich aufgelaufene Zinsen gilt, und - neu - das Abstellen auf den Endbetrag der Kundenabrechnung (was vor allem die im internationalen Geschäft tätigen Abgabepflichtigen administrativ zu entlasten vermag).

Die Artikel 17-19 handeln von der Abgabepflicht und vom Erhebungsverfahren. Artikel 17 enthalt die in der Regel geltende Ordnung; in den beiden ändern Artikeln folgen Sondervorschriften für zwei bestimmte Tatbestände (für Emissionen und für im Ausland abgeschlossene Geschäfte).

Artikel 17 bezeichnet zunächst - in Absatz l - den Abgabepflichtigen. Es ist wie bisher der am Umsatzgeschäft beteiligte Effektenhändler. Hier, bei der Ordnung der Abgabepflicht, zeigt sich das für den Entwurf erarbeitete neue System des Umsatzstempels. Der vorgeschlagene Systemwechsel und seine Vorzüge werden freilich erst voll erkennbar, wenn man die neue mit der bisherigen Regelung vergleicht.

An den unzähligen Effektenumsätzen sind häufig eine Mehrzahl von Personen beteiligt. Es gibt nicht bloss den Verkäufer oder Emittenten des Titels und den Erwerber, sondern für beide Vertragsparteien werden ein bis mehrere Vermittler tätig (z.B. die Lokalbank des
Vertrauens, die mit dieser korrespondierende mittelgrosse Stadtbank, die Börsenbank; vgl. den nachstehenden Überblick), die berufsmässige Effektenhändler sind. Nach gehendem Recht (Art. 36 Abs.l Bst. a-d StG) ist die bei einem im Inland abgeschlossenen Effektenumsatzgeschäft geschuldete (ganze) Abgabe von einem bestimmten, als Vertragspartei oder als Vermittler beteiligten Effektenhändler zu entrichten und je zur Hälfte auf die beiden Vertragsparteien zu überwälzen (Art. 34 Abs. 3 und Art.36 Abs. 3 StG). Der am Abschluss beteiligte Effektenhändler, der nicht zur Abgabeerhebung verpflichtet ist, hat das Geschäft mit dem Vermerk Gb (Gegenpartei bezahlt; vgl. Art.44 ff., besonders 48 der Stempelverordnung) ins Umsatzregister einzutragen. Dieses Erhebungsverfahren wird von den Banken wegen der Flut von Umsatzgeschäften heute als zu kompliziert erachtet.

1302 Der Entwurf bringt in Absatz 2 die gebotene Vereinfachung. Die vorgeschlagene neue Ordnung beruht - in entfernter Anlehnung an das System der Warenumsatzsteuer mit den steuerfreien Lieferungen zum Wiederverkauf gegen Grossistenerklärung - auf dem Grandsatz, dass die bei der EStV registrierten Effektenhändler untereinander die Geschäfte für fremde Rechnung abgabefrei abwickeln können. Die Abgabe haben jeweils lediglich der erste und der letzte (je für seinen Kunden oder für eigene Rechnung handelnde) beteiligte Effektenhändler zu entrichten. Weil der erste und der letzte derartige Effektenhändler abgabepflichtig sind, jedoch nur ein Umsatzgeschäft besteuert werden soll, haben jener «erste» und «letzte» Effektenhändler bloss je eine halbe Abgabe zu entrichten (vgl. dazu das nachstehende Schema).

Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3: Heute wird der Vermittler steuerlich bloss unter der Voraussetzung als solcher anerkannt, dass er über das Geschäft mit den Vertragsparteien zu den Originalbedingungen abrechnet; weicht er von diesen ab, so liegt ein sogenannter Selbsteintritt des Vermittlers vor, der für eigene Rechnung kauft und verkauft (vgl. Art. 49 der Stempelverordnung).

Diese Ordnung lässt sich im allseitigen Interesse dadurch vereinfachen, dass jeder Effektenhändler als blosser Vermittler gilt, wenn er die gehandelten Wertpapiere am gleichen Tage weiterveräussert, unbekümmert darum, ob er einen Kursschnitt macht oder nicht (vgl. dazu Abs. 3 Bst. c).

Die Erweiterung des Vermittlerbegriffs muss indessen in Artikel 18 Absatz l aus budgetären Erwägungen da wieder etwas eingeschränkt werden, wo ein Effektenhändler steuerbare Urkunden bei ihrer Emission fest übernimmt; ansonst wäre es möglich, dem Umsatzstempel insbesondere auf den ins Gewicht fallenden grossen Anleihen auf dem einfachen Wege auszuweichen, dass die Emissionsbanken die fest übernommenen Titel am Tage der Ausgabe ihren Kunden weitergeben (die Umsatzabgabe auf solchen «Festübernahmen» beläuft sich gegenwärtig jährlich auf gut 10 Mio. Fr.). Deshalb bestimmt Artikel 18 Absatz l, dass der Effektenhändler, der Urkunden fest übernimmt, als Vertragspartei gilt und somit die ihn nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b treffende Abgabe schuldet (vorbehalten bleibt selbstverständlich die in Art. 14 Bst. a des Entwurfs umschriebene Ausnahme).
Absatz 2 berücksichtigt, dass sich vor allem die Emission grosser Anleihen in zwei oder drei Umsätzen abspielt. Vorerst übernehmen ein oder mehrere grössere Effektenhändler (Emissionskonsortium) die Obligationen vom Ausgeber fest auf eigene Rechnung und Gefahr. Alsdann werden die Titel im Publikum plaziert. Nun kommt es häufig vor, dass eine Drittbank (z. B. eine Lokalbank) für ihre Kunden von einem Emissionskonsorten eine sogenannte Unterbeteiligung erhält. Die Ausnahme in Absatz 2 will vermeiden, dass eine Plazierung von Titeln steuerlich stärker belastet ist, wenn sie über die «unterbeteiligte» meist kleinere Bank erfolgt, als wenn es sich um eine unmittelbare Ausgabe durch den festübernehmenden Emissionskonsorten handelt. Sie will einer Wettbewerbsverzerrung dadurch vorbeugen, dass der inländische Effektenhändler, der bei einer Emission als «Unterbeteiligter» von einem ändern inlän-

Umsatzabgabe auf Wertpapieren Erhebung nach geltendem Recht

Erhebung nach Entwurf

Borse

1 Borse I

3. Vermittler Kreditanstalt Zurich (Bdrsenbank)

3. Vermittler Bankverein Zurich (Borsenbank)

2, Vermittler Gewerbekasse Bern (Stadtbank)

2. Vermittler Bank Wegelin St. Galleu (Stadtbank)

1. Vermittler Sparkasse Bejp (Landbank) abgabepflichtig (Art. 17 Abs. 2 Bst. a des Entwurfs) 1/2 Abgabe Verkaufer (Bankkunde)

Kaufer (Bankkunde)

1/2 Abgabe Verkiufer (Bankkunde)

1. Vermittler Sparkasse Arbon (Landbank) abgabepflichtig

(Art. 17 Abs. 2 Bst. a des Entwurfs) 1/2 Abgabe Kaufer (Bankkunde) t--i

Abgabepflichtiger

Weg der tiberwalzung

u> o u>

1304 dischen Effektenhändler Wertpapiere zur Weitergabe an seine eigenen Kunden übernimmt, für sein Mitwirken keine Abgabe schuldet (die Übernahmen für eigene Rechnung hat er selbstverständlich zu versteuern, einschliesslich derjenigen Titel, die er bei der Emission nicht plazieren kann).

Artikel 19: Besondere Regeln sind für Geschäfte erforderlich, die ein Inländer mit einer ausländischen Gegenpartei im Ausland abschliesst. Handelt die Schweizer Bank für einen Inländer, so ist heute bloss eine halbe Abgabe geschuldet (vgl. Art. 34 Abs. 4 StG; Art. 47 der Stempelverordnung); vermittelt sie zwischen zwei ausländischen Vertragsparteien (sog. Ausland/AuslandGeschäft), so wird keine Abgabe erhoben. Der für die Abgabebelastung bzw.

-befreiung ausschlaggebende «Geschäftsabschluss im Ausland» lässt sich infolge der modernen Kommunikationsmittel (Telex u.a.m.) zunehmend müheloser herbeiführen. Die Ausland/Ausland-Geschäfte der Schweizer Banken haben in den Nachkriegsjahren ständig zugenommen, und ihr heutiges Ausmass bildet eine erhebliche Steuerreserve, die ausgeschöpft werden muss. Die mit 0,6 Promille massvoll vorgeschlagene Belastung der ausländischen Kunden schweizerischer Effektenhändler erscheint als vertretbar und wird die Konkurrenzfähigkeit unserer Banken nicht beeinträchtigen.

Freilich ist bei der Besteuerung dieser Geschäfte umsichtig zu Werke zu gehen. Das alltägliche Auslandgeschäft unserer Effektenhändler, mit dem sie für sich oder einen Kunden an einer ausländischen Börse Wertpapiere handeln, soll nicht darunter leiden, dass die den Abschluss vollziehende und über das Geschäft abrechnende ausländische Bank nicht ein registrierter Effektenhändler im Sinne des Artikels 17 ist und dass demzufolge «für sie» eine halbe Abgabe geschuldet wird; Artikel 19 nimmt daher den ausländischen Effektenhändler unter den näher umschriebenen Voraussetzungen ausdrücklich von der Abgabe aus. Hingegen bleibt für den inländischen Effektenhändler, der selber Vertragspartei ist, und bei vermittelten Geschäften für den inländischen oder ausländischen Kunden ohne Ausnahme die (halbe) Abgabe von 0,6 Promille geschuldet.

In diesem Zusammenhang ist noch auf die Bestimmung von Absatz l zweiter Satz hinzuweisen. Ohne sie könnte ein inländischer Effektenhändler jeder Abgabe entgehen, indem er Wertpapiere von einer
ausländischen Bank kauft, diese gleichen Tags an eine andere ausländische Bank veräussert und die Abrechnung beidseits von den ausländischen Banken erstellen lässt. Das wäre durch Vorschieben einer nahestehenden ausländischen Bank auch zu Gunsten von Kunden des inländischen Effektenhändlers möglich. Um derartigen Umgehungsgeschäften einen Riegel zu schieben, sieht die erwähnte Vorschrift vor, dass der Effektenhändler, der zwischen zwei ausländischen Banken oder Börsenagenten vermittelt, mindestens eine Abgabe von 0,6 Promille zu leisten hat.

1305 Dritter Abschnitt: Abgabe auf Versicherungsprämien

Wie für die Emissions- und die Umsatzabgabe, so ist es auch für den Prämienquittungsstempel unser Ziel, das System und die Durchführung möglichst zu vereinfachen. Um dieses Ziel verwirklichen zu können, muss schon bei der Umschreibung des Gegenstandes der Abgabe (Art. 21 des Entwurfs) und beim Katalog der Ausnahmen von der Besteuerung (Art. 22 des Entwurfs) angesetzt werden.

Artikel 21: Nach dem heute geltenden Recht (Art. 42 StG) unterliegen der Abgabe Prämienquittungen, sofern die Zahlung Entgelt für eine Versicherung mit einem inländischen Versicherungsnehmer oder für eine Versicherung ist, die im Inland befindliche Gegenstände betrifft. Diese weite Umschreibung ist durch Artikel 76 Absätze l und 2 der Stempelverordnung in der Weise eingeschränkt, dass für bestimmte Versicherungen die Abgabepflicht nur besteht, wenn der Versicherungsnehmer Inländer ist, für die ändern (insbesondere gewisse Zweige der sogenannten Sachversicherung) jedoch nur dann, wenn sich die «versicherte Sache» im Inland befindet. Die Verordnung hat die (gesetzliche) Kumulation durch eine echte Alternative ersetzt. Andere als die in den Absätzen l und 2 ausdrücklich genannten Versicherungsarten hat die EStV einer der beiden Gruppen zuzuordnen (Art. 76 Abs. 3 der Stempelyerordnung), was beispielsweise geschah für die Rechtsbeistands-, die Regen-, die Aufruhr-, die Maschinen-, Montage-, Lieferungsgarantieversicherung u. a. m.

Die Inländereigenschaft einer der beiden Vertragsparteien ist bei der Umschreibung des Abgabeobjektes bloss für die Versicherungen gemäss Artikel 76 Absatz l der Stempelverordnung begriffswesentlich. Der Sitz des Versicherers, der die steuerbar erklärte Prämienquittung ausstellt, ist in diesem Zusammenhange belanglos. Der Gesetzgeber ging aber offenbar davon aus, dass der Versicherer regelmässig Inländer sei ; denn er wird in Artikel 47 Absatz l StG zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet.

Die mit dem Entwurf vorgeschlagene Abweichung vom Bisherigen zieht die Lehre aus der Vergangenheit und aus den mit dem geltenden Recht gemachten Erfahrungen. Der Gegenstand der Abgabe wird nun, unter Anlehnung an das den meisten Abgabepflichtigen vertraute Recht der VersicherungsAufsichtsgesetzgebung, so umschrieben, dass - grundsätzlich - alle Prämien für Versicherungen, die zum inländischen Bestand des inländischen
Versicherers gehören, steuerbar sein sollen (vgl. dasselbe Element in der Umschreibung des Gegenstandes der Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen, Art. 7 Abs. l VStG). Diesem Kriterium des «inländischen Bestandes» eignet auch der heutzutage nicht zu unterschätzende Vorzug, die Steuerabrechnungen und ihre Kontrolle ganz wesentlich zu vereinfachen und zu erleichtern. Die Neuerung bzweckt jedoch nicht etwa eine Steigerung des Abgabeertrages. Als «inländische Versicherer» betrachtet der Entwurf die der Aufsicht des Bundes unterstellten privaten Versicherungsunternehmen und die öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten (z. B. die kantonalen Brandversicherungsanstalten).

Bundesblatt. 124.Jahrg. Bd.II

63

1306 Auf den inländischen Bestand soll «grundsätzlich» abgestellt werden. Um unseren Versicherungsunternehmen im internationalen Geschäft die Konkurrenzfähigkeit zu wahren, sind zwei Ergänzungen vorgesehen, eine einschränkende und eine ausdehnende. Zum einen sind Prämienzahlungen für bestimmte zum inländischen Bestand gehörende Sachversicherungen von der Abgabe ausgenommen, insoweit der Versicherer nachweist, dass die «versicherte Sache» sich im Ausland befindet (Art. 22 Bst. l des Entwurfs). Zum ändern wird angeordnet, dass auf Prämienzahlungen für Versicherungen, die nicht zu einem inländischen Bestand gehören, der inländische Versicherungsnehmer die Abgabe schuldet (Art. 21 Bst. b und Art. 25 des Entwurfs).

Artikel 22: Die hier vorgesehenen Ausnahmen von der Besteuerung stimmen nach den erhältlichen Auskünften im wesentlichen mit den Plänen der EWG-Kommission überein.

Die umfassende Befreiung der Lebensversicherung in Buchstabe a ist eine Neuerung (heute ist nur die sogenannte Volksvefsicherung befreit), die insbesondere die private Selbstvorsorge (3. Säule) begünstigt. Die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die betrieblichen Pensionskassen und die Gruppenversicherung sind bereits nach geltendem und beizubehaltendem Recht von der Abgabe befreit (vgl. Art. 43 Bst. c StG; Art. 94 Abs. 2 AHVG).

Dasselbe gilt für die nach Buchstabe b ausgenommene Krankenversicherung und in weitem Masse auch für die Invaliditätsversicherung (vgl. Art. 43 Bst. a und c StG; Art. 81 IVG).

Buchstabe c: Bei der Unfallversicherung sind heute (vgl. Art. 43 Bst. b StG) bloss die Prämienquittungen der SUVA privilegiert. Die privaten Versicherer verlangten die Gleichstellung der bei ihnen abgeschlossenen Versicherungen, welchem Begehren zu entsprechen ist.

Die in Buchstabe d erwähnte Transportversicherung für Güter wird vor allem im internationalen Verkehr benützt und soll in der EWG von der Besteuerung ausgenommen werden; das rechtfertigt es, sie auch von unserer Stempelabgabe zu befreien. Zur Transportversicherung zählen unter anderen die sogenannte Valorenversicherung (z. B. für Goldsendungen) und die Reisegepäckversicherung. Dagegen rechnen heute Lehre und Praxis die Schmuckversicherung nicht mehr zur Transportversicherung, sondern sie gilt als selbständiger Versicherungszweig; ihre Prämien sollen
daher fürderhin der Abgabe von 5 Prozent unterliegen.

Buchstabe e: Das Begehren der landwirtschaftlichen Kreise auf Befreiung der Elementarschadenversicherung für Kulturland und Kulturen (in Ergänzung zur bereits freigestellten Hagelversicherung) haben wir schon in unserer Antwort auf das Postulat Renold (Nr. 7327) als berechtigt anerkannt.

Die in den Buchstaben f-i aufgeführten Befreiungen sind geltendes Recht.

Buchstabe k: Bei der Transportmittel- oder Kaskoversicherung nimmt die EWG-Kommission in Aussicht, allgemein die Flugzeuge und die Schiffe (ohne

1307 die Vergnügungsschiffe) von der Besteuerung auszunehmen. Wir betrachten für unsere Verhältnisse diese Lösung als zu weitgehend und schlagen vor, lediglich Luftfahrzeuge und Schiffe zu befreien, die der internationalen gewerbsmässigen Beförderung von Personen und Gütern dienen. Diese Fahrzeuge verkehren hauptsächlich im Ausland und sind der dortigen Konkurrenz in hohem Masse ausgesetzt, was es rechtfertigt, sie kostenmässig zu begünstigen. Die genauere Umschreibung soll in der Verordnung erfolgen, um mit der technischen Entwicklung besser Schritt halten zu können (vorgesehen ist, vorderhand von den Luftfahrzeugen die grösseren Einheiten mit einem Abfluggewicht von über 5700 kg zu befreien, da nur solche Maschinen hauptsächlich im Ausland für gewerbsmässige Transporte eingesetzt werden).

Die in Buchstabe l enthaltene Befreiungsvorschrift ist bereits erläutert worden (vgl. die Bemerkung zu Art. 21 a. E.).

Artikel 24 Absatz 1: Heute gibt es für den Prämienquittungsstempel je nach Versicherungszweig fünf verschiedene Abgabesätze (Art. 45 StG) und zwei verschiedene Bemessungsgrundlagen (Barprämie und - bei der Feuerversicherung - Versicherungssumme). Hier tut eine wesentliche Vereinfachung not.

Vor allem drängt sich bei der Feuerversicherung eine Neuordnung auf.

Hier (und bei der ihr stempelrechtlich gleichgestellten Brandchomage- und Mietverlustversicherung) wählte der Gesetzgeber die Versicherungssumme als Bemessungsgrundlage, weil er die versicherten Objekte nach ihrem Vermögenswert und nicht nach ihrer Einstufung in die verschiedenen Gefahren- und Prämienklassen (z. B. Steinhaus - Holzhaus; Ziegeldach - Schindeldach) belasten wollte. Diese seinerzeit im Hinblick auf den Charakter der Stempelabgaben als Besitzessteuern sehr berechtigte gesetzgeberische Motiv ist heute kaum mehr begründet. Gegenteils führt die Berechnung der Abgabe auf den infolge der Geldentwertung steigenden Versicherungssummen zu einer unbilligen Verschiebung der Steuerbelastungs-Relationen zulasten der Feuerversicherungsnehmer. Anderseits wird insbesondere bei der Gebäudebrandversicherung unter der Versicherungssumme nicht überall dasselbe verstanden. Die Abgabebemessung durchweg auf der Barprämie erscheint heute als gerechtere Lösung und bietet administrativ bedeutende Vorteile. Die Umstellung entspricht endlich einer
alten Forderung der Feuerversicherer (vgl. das Postulat Gnägi Nr. 7369 und die Motion Gnägi Nr. 8516). Unser Vorschlag, neu die Barprämie als Bemessungsgrundlage zu bezeichnen und sie mit der normalen Abgabe von 5 Prozent zu belasten, bewirkt, wie schon erwähnt (vgl. vorn Abschn. 24/3.), einen Minderertrag von rund 14 Millionen Franken, in welchem Ausmass die Versicherungsnehmer entlastet würden.

In zweiter Linie ist die Zahl der Abgabesätze zu verringern. Im Vernehmlassungsverfahren ist u. a. ein Einheitssatz von 3 Prozent zur Diskussion gestellt worden. Diese Lösung hat jedoch, wie erwartet, nur wenige Stimmen auf sich vereinigt und lässt sich gegenwärtig wohl kaum verwirklichen. Wir schlagen daher als Regel einen Satz von 5 Prozent vor, wobei aber die Haftpflicht-

1308 und die Fahrzeugkaskoversicherung mit einem Satz von 1,25 Prozent privilegiert werden sollen (heute werden die Prämien dieser beiden Versicherungen mit 0,5 % bzw. l % belastet). Auf diese Weise dürfte der bisherige Ertrag (nach Abzug der 14 Mio. Minderertrag aus der Feuerversicherung) gehalten werden können, wobei aber die bei der Autohaftpflicht- und der Fahrzeugkaskoversicherung aus der Prämienerhöhung und aus der Zunahme des Fahrzeugbestandes zu erwartenden Mehreinnahmen schon berücksichtigt sind. Um das Erhebungsverfahren zu vereinfachen, sehen wir weiter vor, neu den Satz für die Fahrzeugkaskoversicherung von 1,25 Prozent auch für die Versicherung von Fahrzeugen je allein gegen Feuer (bisheriger Satz höher als 5 %), Diebstahl, Diebstahl und Glas oder Parkschaden (bisheriger Satz durchwegs 5%) anzuwenden. Die Automobilverbände haben sich mit der vorgeschlagenen Regelung der Autohaftpflicht- und Fahrzeugkaskoversicherung einverstanden erklärt.

Die in Absatz 2 geforderte Buchführung wird es erlauben, das ehrwürdige Stempelbuch, das die Versicherer heute zu führen haben (Art. 77 der Stempelverordnung), abzuschaffen. Gesonderte Aufstellungen sind auch dem Eidgenössichen Versicherungsamt einzureichen.

Vierter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für alle Abgaben

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind weitgehend geltendes Recht der Stempel- und Verrechnungssteuergesetzgebung (vgl. zu Art. 27 : Art. 5 und 7 der Stempelverordnung; zu Art. 28: Art. 4 der Verrechnungssteuerverordnung; zu Art. 29: Art. 16 Abs. 2 VStG; zu Art. 30: Art. 9 StG und Art. 17 VStG).

Eine Neuerung bringt Artikel 30 für den Beginn der Verjährung der Emissionsabgabe. Nach geltendem Recht (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. a StG) fängt die Verjährung erst von der Auflösung der Gesellschaft oder Genossenschaft an zu laufen. Diese Ordnung wurde wiederholt kritisiert und lässt sich nicht länger rechtfertigen; die EStV erhält von allen Gründungen und Kapitalerhöhungen so rechtzeitig und zuverlässig Kenntnis, dass auch in diesen Fällen die Verjährungsfrist mit der Entstehung der Abgabeforderung beginnen kann.

Fünfter Abschnitt: Behörden und Verfahren

Im Interesse der Rechtseinheit schliesst sich der Entwurf so weit als möglich, materiell und redaktionell, an das VStG, das jüngste Steuergesetz des Bundes, an (vgl. die Botschaft vom 18. Okt. 1963 zum VStG, BB1 1963 II 979-981 und 983).

Der Entwurf stellt eine vollständige in sich geschlossene Ordnung auf und bemüht sich vor allem, die Rechtsmittel, soweit diese nicht schon dem OG oder dem Bundesverwaltungsverfahren unterstehen, nach den hergebrachten bewährten Grundsätzen des Bundessteuerrechts einfach und umfassend zu

1309 ordnen. Er entspricht damit dem Bedürfnis des Bürgers nach Rechtsschutz und nach Information über die Rechte und Pflichten von Behörden und Abgabepflichtigen.

Artikel 36 statuiert die Auskunftspflicht der bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft oder Genossenschaft mitwirkenden Personen über die Tatsachen, welche für die Abgabepflicht oder für die Bemessung der Emissionsabgabe von Bedeutung sind. Die Vorschrift lehnt sich an die heute in Artikel 24 zweiter Satz StG vorgesehene solidarische Mithaftung der bei der Ausgabe von Aktien und Stammkapitalanteilen mitwirkenden Banken an. Der Entwurf kennt diese Mithaftung nicht mehr, und damit würde, ohne besondere Bestimmung, auch ihre Auskunftspflicht über die Bemessungsgrundlagen und die Abgabepflicht wegfallen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass von den ah einer Emission mitwirkenden fachkundigen Personen Auskünfte und Belege meistens leichter erhältlich sind als von den Emittenten selber. Deshalb wird die Auskunftspflicht auf alle mitwirkenden Dritten ausgedehnt (praktisch vor allem Banken, Notare, Rechtsanwälte und Treuhander), wobei aber hervorgehoben sei, dass diese Auskunft bloss auf besonderes Verlangen der EStV zu erteilen ist. Die Namen der Gründer und Zeichner sind für die Abgabepflicht und die Bemessung der Abgabe nicht von Bedeutung.

Die in Artikel 38 erwähnte Mithaftung ist die in Artikel 10 Absatz l des Entwurfs vorgesehene solidarische Haftung des Veräusserers für die beim Mantelhandel geschuldete Abgabe.

Artikel 39 entspricht vollumfânglich dem geltenden Verrechnungssteuerrecht (Art. 42 VStG). Im Vernehmlassungsverfahren wurde (vereinzelt) der alte Vorschlag wieder gemacht, es sei im Einspracheverfahren die sogenannte reformatio in peius gesetzlich auszuschliessen. Wir lehnen diesen Vorschlag ab (vgl.

Absatz 3), zumal er angesichts der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichtes und der entsprechenden Ordnung, wie sie nach sorgfältiger umfassender Prüfung der Frage unlängst im Artikel 114 Absatz l OG für das Verwaltungsgerichtsverfahren getroffen wurde, als überholt erscheint. Mit Absatz 4 wird die in Absatz 3 getroffene Lösung folgerichtig weitergeführt: Die EStV darf nach Lehre und Rechtsprechung ihren Entscheid bloss dann zum Nachteil des Einsprechers ändern, wenn ihm zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, sich
zur geänderten Betrachtungsweise vernehmen zu lassen; diese Gewährung des rechtlichen Gehörs soll nun nicht die gesetzesgemässe Abgabeerhebung verunmöglichen, indem der Abgabepflichtige seine Einsprache zurückzieht und so den unrichtigen Entscheid rechtskräftig werden lässt.

Artikel 39 Absatz 5 sieht, im Gegensatz zu Artikel 8 Absatz 4 des geltenden Rechts, keine Frist mehr vor, innerhalb welcher der Einspracheentscheid zu treffen ist. Die Frist von 30 Tagen hat sich jedenfalls offensichtlich als unrealistisch erwiesen. Der Einsprecher, der seine Auskunftspflicht rechtsgenüglich erfüllt hat, kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben, wenn die EStV den Einspracheentscheid ungebührlich verzögert (Art. 97 Abs. 2 OG).

1310 Artikel 40 sieht vor, dass die Einspracheentscheide der EStV, wie nach geltendem Recht und Artikel 43 VStG, direkt an das Bundesgericht weitergezogen werden können. Völlig unerwartet wurde von verschiedenen Seiten das Begehren gestellt, zwischen die EStV und das Bundesgericht eine eidgenössische Rekurskommission einzuschalten. Dieses Anliegen war schon 1947 Gegenstand eines Postulates Dietschi-Basel (das 1951 als unerledigt abgeschrieben worden ist) und wurde erneut im Zusammenhang mit der Revision des OG gründlich untersucht. Wir sprachen uns damals mit einlässlicher Begründung entschieden gegen eine «eidgenössische Steuerrekurskommission als neue erste Beschwerdeinstanz» aus (BEI 1965 II 1276-1278, Ziff. 5 und besonders 1324, 2. Absatz), befürworteten jedoch für diese Verfahren eine Erweiterung der Kognitionsbefugnis des Gerichts; die eidgenössischen Räte haben sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. die Art. 104 besonders Bst. b und c und 105 OG).

Die Einführung der vorgeschlagenen Zwischeninstanz wäre heute weniger denn je gerechtfertigt. Das Bundesgericht urteilt seit dem Jahre 1928 über Beschwerden gegen Einspracheentscheide der EStV betreffend Stempelabgaben.

Im Rahmen der im Entwurf beibehaltenen Abgaben fällt die Arbeitsbelastung des Bundesgerichts nicht mehr ins Gewicht; in den Jahren 1960-1971 waren es jährlich bloss eins bis zwei Fälle, und infolge der mit dem Entwurf angestrebten Vereinfachung dürfte sich diese Zahl in Zukunft wahrscheinlich noch verringern. Wir lehnen daher das Begehren auf Schaffung einer eidgenössischen Rekurskommission für den Bereich der Stempelabgaben nach wie vor entschieden ab.

Die in Artikel 43 Absatz l Buchstabe b vorgesehene Möglichkeit der Sicherstellung von Abgaben bei Wohnsitz des Zahlungspflichtigen im Ausland kann insbesondere von Bedeutung sein, wenn eine natürliche Person, die Effektenhändler ist, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, ohne die geschuldeten Umsatzabgaben entrichtet zu haben, oder wegen der solidarischen Haftung eines ausländischen Veräusserers für die beim Mantelhandel geschuldete Abgabe (Art. 10 Abs. l, 2. Satz).

Sechster Abschnitt: Strafbestimmungen

Auch hier schliesst sich der Entwurf möglichst an das VStG an, dessen Straf bestimmungen seinerzeit gemäss den Beratungsergebnissen der vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzten Expertenkommission für ein Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht neu gestaltet wurden. Inzwischen ist der Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) nebst der zugehörigen Botschaft vom 21. April 1971 erschienen (vgl.

BB119711 993 ff.). Der vorliegende Entwurf geht von der Annahme aus, dass das StG vor dem VStrR in Kraft tritt. Dann werden die Straf bestimmungen des StG im Übergangsrecht des VStrR diesem angepasst werden müssen, worauf der Entwurf schon ausgerichtet ist. Wird jedoch das VStrR als erstes beschlossen, so wird der vorliegende Entwurf angepasst werden müssen.

1311

Die Abweichungen vom VStG erklären sich zur Hauptsache daraus, dass die Stempelabgaben nicht wie die Verrechnungssteuer zurückerstattet werden und dass die kantonalen Behörden nicht am Vollzug beteiligt sind.

Die einzelnen Straf bestimmungen det Artikel 45-50 verlangen keine besondere Erläuterung. Es bleibt lediglich noch auf folgendes hinzuweisen: Artikel 66 Absatz 3 VStG über die solidarische Haftbarkeit der juristischen Person, der Gesellschaft, der Einzelfirma, der Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit, der Auftraggeber oder der Vertretenen für die dem Täter auferlegten Bussen und Kosten wird nicht in den Entwurf übernommen; dafür wird durch Artikel 49 Absatz 3, in Übereinstimmung mit der ständerätlichen Fassung von Artikel 6 des Entwurfs zum VStrR (Amtl. Bull. S 1971 841), die Möglichkeit geschaffen, bei Bussen von nicht mehr als 5000 Franken die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit als solche zu bestrafen und von einer Verfolgung der nach Artikel 49 Absatz 2 strafbaren Personen abzusehen, sofern es sich nicht um ein Vergehen handelt.

Siebenter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 51 regelt übergangsweise die Anrechnung früher bezahlter Emissionsabgaben auf bestimmte nach Inkrafttreten des Gesetzes noch verfallende Emissionsabgaben. Da die Emissionsabgabe auf Obligationen und auf ausländischen Wertpapieren nach dem Entwurf inskünftig nicht mehr erhoben werden soll, fällt die Übergangsordnung nur für Titel, welche vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ausgegeben wurden, in Betracht.

Absatz l übernimmt für die Obligationen, welche mit einem Wandelrecht in Aktien des Obligationenschuldners ausgestattet sind, die bisherige Ordnung von Artikel 24bls StG. Die Erweiterung auf Obligationen mit einem Wandelrecht in Genussscheine ist angezeigt, weil derartige Wandelobligationen nun auch hierzulande in grösserem Ausmass Eingang gefunden haben und weil sie letztlich, wie die in Aktien wandelbaren Schuldverschreibungen, der Beschaffung von Eigenkapital dienen.

Absatz 2 sieht im Falle der Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft in die Schweiz die gleiche Anrechnung von Abgaben vor wie bisher Artikel 10 Absatz 2 ErgStG (vgl. Bemerkung zu Art. 5 Abs. 2 Bst. c).

Artikel 52 bezweckt verschiedene Anpassungen des VStG an Vorschriften des Entwurfs.

4

Verfassungsmässigkeit

Der Gesetzesentwurf stützt sich auf Artikel 41bls der Bundesverfassung; er ist somit verfassungsmässig.

1312 5

Anträge, Abschreibung von Motionen und Postulaten

Wir empfehlen Ihnen den beiliegenden Gesetzesentwurf zur Annahme.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, folgende Motionen und Postulate, die behandelt, erfüllt oder infolge Aufhebung der Emissionsabgabe auf inländischen Obligationen und gleichgestellten Urkunden gegenstandslos geworden sind, abzuschreiben: P zu 6184

P 7327 P 7369 P 8231 M 8516 P 10377 P 10908 P 11369

Gleichstellung der Schiffshypotheken mit den Grundpfändern bei der Emissionsabgabe (S 25.3.1953, Kommission für das Bundesgesetz über die Schiffahrt unter Schweizer Flagge) ; Befreiung für Prämien der Elementarschadenversicherung (N 27.1.1958, Renold); Barprämie als Berechnungsgrundlage für Feuerversicherungsprämien (N 20.3.1958, Gnägi); Befreiung der Bürgschaftsgenossenschaften von der Emissionsabgabe (N 6.12.1961, Gemperli); Revision der Stempelgesetzgebung (N 20.6.1963, Gnägi; S 19.9.1963); Emissionsabgabe bei Fusionen (S 15.12.1969, Bolla); Emissionsabgabe auf Kassenobligationen der Bodenkreditanstalten (N 20.9.1971, Slatti); Änderung des zulässigen Dividendensatzes für Anteilscheine von abgabebefreiten Wohnbaugenossenschaften (vom S noch nicht behandelt, Leu).

Bern, den 25. Oktober 1972 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Celio Der Bundeskanzler: Huber

1313 (Entwurf)

Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 41MS Absätze l Buchstabe a, 2 und 3 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 19721* beschliesst: Einleitung I. Gegenstand des Gesetzes

Art. l 1

Der Bund erhebt Stempelabgaben : a. auf der Ausgabe inländischer Aktien, Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, Genussscheine sowie Anteilscheine von Anlagefonds ; b. auf dem Umsatz inländischer und ausländischer Obligationen, Aktien, Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, Genussscheine, Anteilscheine von Anlagefonds sowie der ihnen durch dieses Gesetz gleichgestellten Urkunden; c. auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung.

2

Werden bei den in Absatz l erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden.

*> BB1 1972 II 1278

1314 II. Anteile der Kantone

Art. 2 1

Ein Fünftel des Reinertrages der Stempelabgaben fällt den Kantonen zu.

Der Anteil wird auf die Kantone nach dem Verhältnis der durch die jeweils letzte Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung verteilt.

2 Als letzte Volkszählung gilt diejenige, deren Ergebnisse am 31. Dezember des Jahres, auf das sich die Verteilung bezieht, erwahrt vorliegen.

III. Verhältnis ziun kantonalen Recht

Art. 3 Was dieses Gesetz als Gegenstand der Stempelabgaben oder steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern entzogen. Anstände, die sich auf Grund dieser Bestimmung ergeben, beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 116 des Bundesrechtspflegegesetzes1'.

IV. Begriffsbestimmungen

Art. 4 1

Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, statutarischen oder gesetzlichen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist.

2 Wo in diesem Gesetz von Anlagefonds die Rede ist, gelten seine Vorschriften sinngemäss auch für Vermögen ähnlicher Art; wo von Fondsleitung oder Depotbank die Rede ist, gelten die Vorschriften sinngemäss für alle Personen, welche diese Funktionen ausüben.

Erster Abschnitt: Emissionsabgabe I. Gegenstand der Abgabe

Art. 5 Regel 1

Gegenstand der Abgabe sind: a. die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von: - Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften; - Stammeinlagen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung; - Genossenschaftsanteilen inländischer Genossenschaften; !> SR 173.110

1315 - Genussscheinen inländischer Gesellschaften oder Genossenschaften. Als Genussscheine gelten Urkunden über Ansprüche auf einen Anteil am Reingewinn oder am Liquidationsergebnis; b. die Begründung von Anteilen an einem Anlagefonds durch einen Inländer oder durch einen Ausländer in Verbindung mit einem Inländer, einschliesslich der Übertragung von Reinerträgen des Fondsvermögens auf das Kapitalkonto der Anleger.

2

Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz l Buchstabe a sind gleichgestellt : a. die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird; b. der Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte an einer inländischen Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist; c. die Verlegung des Sitzes einer ausländischen Aktiengesellschaft in die Schweiz ohne Neugründung (Art. 14 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum Obligationenrecht1)).

Art. 6

Ausnahmen 1

Von der Abgabe sind ausgenommen: a. die Beteiligungsrechte an Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften, die sich, ohne einen Erwerbszweck zu verfolgen, entweder der Fürsorge für Bedürftige und Kranke, der Förderung des Kultus, des Unterrichts sowie anderer gemeinnütziger Zwecke oder der Beschaffung von Wohnungen zu massigen Mietzinsen oder der Gewährung von Bürgschaften widmen, sofern nach den Statuten - die Dividende auf höchstens 5 Prozent des einbezahlten Gesellschaftsoder Genossenschaftskapitals beschränkt, - die Ausrichtung von Tantiemen ausgeschlossen und - bei der Auflösung der Gesellschaft oder Genossenschaft der nach Rückzahlung des einbezahlten Gesellschafts- oder Genossenschaftskapitals verbleibende Teil des Vermögens einem der erwähnten Zwecke zuzuwenden ist; b. die Beteiligungsrechte an Genossenschaften, solange die Leistungen der Genossenschafter im Sinne von Artikel 5 gesamthaft 50 000 Franken nicht erreichen ;

v SR 220

1316 e. die Beteiligungsrechte an konzessionierten Bahn- und Schifffahrtsunternehmen sowie Strassentransportdiensten, die im Zusammenhang mit Massnahmen nach den Artikeln 56ff. des Eisenbahngesetzes1' begründet oder erhöht werden; d. die Beteiligungsrechte, die unter Verwendung früherer Aufgelder und Zuschüsse der Gesellschafter oder Genossenschafter begründet oder erhöht werden, sofern die Gesellschaft oder Genossenschaft nachweist, dass sie auf diesen Leistungen die Abgabe entrichtet hat.

2

Fallen die Voraussetzungen der Abgabebefreiung dahin, so ist auf den noch bestehenden Beteiligungsrechten die Abgabe zu entrichten.

u. Entstehung der Abgabeforderung

Art. 7 1

Die Abgabeforderung entsteht: a. bei Aktien und bei Stammeinlagen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder Erhöhung der Beteiligungsrechte im Handelsregister ; b. bei Einzahlungen auf nicht volleinbezahlte Namenaktien, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet worden sind: im Zeitpunkt der weiteren Einzahlungen; c. bei Genossenschaftsanteilen: im Zeitpunkt ihrer Begründung oder Erhöhung; d. bei Genussscheinen: im. Zeitpunkt ihrer Ausgabe oder Erhöhung; e. bei Zuschüssen und bei einem Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: im Zeitpunkt des Zuschusses oder des Handwechsels.

2 Bei Anteilen an Anlagefonds entsteht die Abgabeforderung im Zeitpunkt, in dem die Einzahlungen dem Anleger in der Fondsrechnung gutgeschrieben oder die Reinerträge auf das Kapitalkonto übertragen werden.

DI. Abgabesätze und Berechnungsgrundlage

Art. 8 Regel 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 2 Prozent und wird berechnet: a. bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten : vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;

*> AS 1958 349

1317 b. auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses; c. beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.

2

Die Abgabe auf Anteilen an Anlagefonds beträgt 0,6 Prozent und wird berechnet: a. vom Betrag, der dem Anlagefonds als Gegenleistung für die Anteile zufliesst; b. von den Reinerträgen, die auf das Kapitalkonto übertragen werden.

3

Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.

Art. 9 Besondere Fälle 1

Die Abgabe beträgt : a. auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen, Umwandlungen und Aufspaltungen oder zwecks Zusammenschlüssen von Unternehmen, die wirtschaftlich Fusionen gleichkommen, begründet oder erhöht werden: l Prozent des Betrages, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert; b. auf Einzahlungen für nicht volleinbezahlte Namenaktien, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben worden sind: l Prozent der weiteren Einzahlungen; c. bei der Verlegung des Sitzes einer ausländischen Aktiengesellschaft in die Schweiz ohne Neugründung: l Prozent des Reinvermögens, das sich im Zeitpunkt der Sitzverlegung in der Gesellschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert der bestehenden Aktien und Genussscheine; d. auf nennwertlosen Genussscheinen, die unentgeltlich ausgegeben werden: 2 Franken je Genussschein.

2

Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.

IV. Abgabepflicht

Art. 10 1 Abgabepflichtig ist die Gesellschaft oder Genossenschaft. Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch.

1318 2

Bei Anlagefonds ist die Fondsleitung abgabepflichtig. Befindet sie sich im Ausland, so tritt an ihre Stelle die Depotbank. Befinden sich Fondsleitung und Depotbank im Ausland, so tritt an ihre Stelle der Inländer, der sich mit ihnen zur Ausgabe der Anteile verbunden hat.

V. Fälligkeit der Abgabeforderung

Art. 11 Die Abgabe wird fällig: a. auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach der amtlichen Veranlagung; b. auf Genussscheinen und Anteilen an Anlagefonds, die laufend ausgegeben werden : 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7) ; c. in allen ändern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).

VI. Stundung und Erlass der Abgabeforderung

Art. 12 Wenn bei der offenen oder stillen Sanierung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft die Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeuten würde, so soll die Abgabe gestundet oder erlassen werden.

Zweiter Abschnitt: Umsatzabgabe I. Gegenstand der Abgabe

Art. 13 Regel 1

Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler inländischer Effektenhändler ist.

2

Steuerbare Urkunden sind: a. die von einem Inländer ausgegebenen - Anleihensobligationen mit Einschluss der Partialen von Anleihen, für welche ein Grundpfandrecht gemäss Artikel 875 des Zivilgesetzbuches1' besteht, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine; - Aktien, Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, Genussscheine; !) SR 210

1319 - Anteilscheine von Anlagefonds ; - Wechsel, wechselähnliche Papiere sowie andere Anweisungen und Zahlungsversprechen an Order oder auf den Inhaber; b. die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den unter Buchstabe a bezeichneten Arten gleichstehen; c. Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten und an Darlehensforderungen.

3

Effektenhändler sind : a. natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig den An- und Verkauf von Urkunden im Sinne von Absatz 2 für eigene oder fremde Rechnung betreiben; b. Fondsleitungen und Depotbanken von Anlagefonds ; c. die nicht unter Buchstabe a fallenden Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, - die sich die Beteiligung an ändern Unternehmen statutarisch zum Hauptzweck setzen, sofern das statutarische Gesellschafts- oder Genossenschaftskapital mindestens eine halbe Million Franken beträgt, oder - deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als der Hälfte aus Forderungen, Beteiligungen und Unterbeteiligungen der in Absatz 2 bezeichneten Arten bestehen, wobei diese Hälfte mindestens eine Million Franken erreichen muss.

Art. 14

Ausnahmen 1

Von der Abgabe sind ausgenommen : a. die Ausgabe inländischer Aktien, Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, Genussscheine sowie Anteilscheine von Anlagefonds, einschliesslich der Festübernahme durch eine Bank oder Beteiligungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emission; b. die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung inländischer Aktien, Stammeinlagen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Genussscheine und Anteile an einem Anlagefonds ; c. der Erwerb von Wechseln, wechselähnlichen Papieren, anderen Anweisungen und Zahlungsversprechen an Order oder auf den Inhaber sowie von Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen durch eine Bank im Sinne des Bankengesetzes1', durch die Schweizerische Nationalbank oder durch eine Pfandbriefzentrale für eigene Rechnung; d. der Handel mit Bezugsrechten; e. die Rückgabe von Urkunden zur Tilgung.

'> BS 10 337; AS 1971 808

1320 2

Von dem auf sie selbst entfallenden Teil der Abgaben ist die Schweizerische Nationalbank für Geschäfte, die sie zur Durchführung ihrer Kredit- und Währungspolitik abschliesst, ausgenommen.

II. Entstehung der Abgabeforderung

Art. 15 1

Die Abgabeforderung entsteht mit dem Abschluss des Geschäftes.

Bei bedingten oder ein Wahlrecht einräumenden Geschäften entsteht die Abgabeforderung mit der Erfüllung des Geschäftes.

2

HI. Abgabesatz und Berechnungsgrundlage

Art. 16 1

Die Abgabe beträgt 1,2 Promille des Entgelts.

2 Besteht das Entgelt nicht in einer Geldsumme, so ist der Verkehrswert der vereinbarten Gegenleistung massgebend.

IV. Abgabepflicht

a.

b.

a.

b.

c.

Art. 17 Regel 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.

2 Er schuldet eine halbe Abgabe, wenn er vermittelt : für jede Vertragspartei, die sich nicht als registrierter Effektenhändler ausweist ; wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich nicht als registrierter Effektenhändler ausweist.

3 Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet; lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist; die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.

Art. 18 Emissionsgeschäfte

1 Der Effektenhändler gilt als Vertragspartei, wenn er die Urkunden bei ihrer Emission fest übernimmt.

2 Übernimmt der Effektenhändler die Urkunden als Unterbeteiligter von einem ändern Effektenhändler und gibt er sie während der Emission weiter, so ist er von dem auf ihn entfallenden Teil der Abgaben ausgenommen.

1321

Art. 19

Im Ausland abgeschlossene Geschäfte 1

Erfolgt der Abschluss des Geschäftes im Ausland und ist eine der Vertragsparteien eine ausländische Bank oder ein ausländischer Börsenagent, so entfällt die diese Partei betreffende Abgabe; eine Abgabe für eine Vertragspartei ist aber zu entrichten, wenn der Effektenhändler zwischen zwei ausländischen Banken oder Börsenagenten vermittelt.

2

Ein Geschäft gilt als im Ausland abgeschlossen, a. wenn sich die beiden Parteien bei der Abgabe der den Geschäftsabschluss herbeiführenden Erklärungen im Ausland befunden haben oder b. wenn der Geschäftsabschluss durch Briefwechsel oder Fernmeldung zwischen einem Ort des Inlands und einem Ort des Auslands zustande gekommen und die Abrechnung von der ausländischen Bank oder dem ausländischen Börsenagenten zu stellen ist.

V. Fälligkeit der Abgabeforderung

Art. 20 Die Abgabe wird 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 15).

Dritter Abschnitt: Abgabe auf Versicherungsprämien I. Gegenstand der Abgabe Art. 21 Regel Gegenstand der Abgabe sind die Prämienzahlungen für Versicherungen, a. die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören; b. die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat.

Art. 22

Ausnahmen Von der Abgabe ausgenommen sind die Prämienzahlungen für die a. Lebensversicherung (Kapital- und Rentenversicherung); b. Kranken- und Invalidità ts Versicherung; c. Unfallversicherung; Bundesblatt. 124. Jahrg. Bd.n

64

1322 d.

e.

/.

g.

h.

i.

k.

Transportversicherung für Güter; Versicherung für Elementarschäden an Kulturland und Kulturen; Arbeitslosenversicherung; Hagelversicherung; Viehversicherung; Rückversicherung; Kaskoversicherung für die in der Verordnung zu umschreibenden Luftfahrzeuge und Schiffe, die im wesentlichen im Ausland der gewerbsmässigen Beförderung von Personen und Gütern dienen; /. Feuer-, Diebstahl-, Glas-, Wasserschaden-, Kredit-, Maschinen- und Schmuckversicherung, sofern der Abgabepflichtige nachweist, dass sich die versicherte Sache im Ausland befindet.

II. Entstehung der Abgabeforderang

Art. 23 Die Abgabeforderung entsteht mit der Zahlung der Prämie.

III. Abgabesätze und Berechnungsgrundlage

Art. 24 1

Die Abgabe wird auf der Barprämie berechnet und beträgt 5 Prozent; für die Haftpflicht- und die Fahrzeugkaskoversicherung beträgt sie 1,25 Prozent.

2 Die Abgabepflichtigen haben in ihren Büchern für jeden einzelnen Versicherungszweig die steuerbaren und die befreiten Prämien gesondert auszuweisen.

IV. Abgabepflicht

Art. 25 Abgabepflichtig ist der Versicherer. Ist die Versicherung mit einem ausländischen Versicherer abgeschlossen worden (Art. 21 Bst. b), so hat der inländische Versicherungsnehmer die Abgabe zu entrichten.

V. Fälligkeit der Abgabeforderung

Art. 26 Die Abgabe wird 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 23).

1323 Vierter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für alle Abgaben I. Festsetzung der Abgaben

Art. 27 1

Für die Festsetzung der Abgaben ist der wirkliche Inhalt der Urkunden oder Rechtsvorgänge massgebend; von den Beteiligten gebrauchte unrichtige Bezeichnungen und Ausdrucksweisen fallen nicht in Betracht.

2 Kann der für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung massgebende Sachverhalt nicht eindeutig abgeklärt werden, so ist er durch Abwägung aller auf Grund pflichtgemässer Ermittlung festgestellten Umstände zu erschliessen.

H. Umrechnung ausländischer Währungen

Art. 28 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen.

2 Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Entstehung der Abgabeforderung zugrundezulegen.

1

III. Verzugszins auf gemahnten Abgaben

Art. 29 Fällig gewordene Abgabebeträge, die 15 Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen, sind von der Mahnung an zu verzinsen; der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement bestimmt.

IV. Verjährung der Abgabeforderung

Art. 30 1

Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 7, 15, 23).

2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still, solange die Abgabeforderung sichergestellt oder gestundet ist oder keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.

3 Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Abgabeforderung von seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Abgabeanspruches gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

· 4 Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.

1324 Fünfter Abschnitt: Behörden und Verfahren A. Behörden L Eidgenössische Steuervei;waltung

Art. 31 Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt für die Erhebung der Stempelabgaben alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer ändern Behörde vorbehalten sind.

II. Amtshilfe

Art. 32 Die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und die Eidgenössische Steuerverwaltung unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und in amtliche Akten Einsicht zu gewähren.

2 Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die ändern als die in Absatz l genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone entgegenstehen, oder die Auskunft die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde.

Das Post-, Telephon- und Telegraphengeheimnis ist zu wahren.

3 Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat, das Bundesgericht (Art. 116 ff. des Bundesrechtspfiegegesetzes 1>).

4 Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Auskunft verpflichtet; Absatz 3 findet sinngemässe Anwendung.

1

III. Schweigepflicht

Art. 33 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber ändern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung 1

J

) SR 173.110

1325 seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.

2

Keine Geheimhaltungspflicht besteht: a. bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 32 Absatz l und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen; b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom Bundesrat allgemein oder vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement im Einzelfalle zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind.

B. Verfahren I. Abgabeerhebung Art. 34

Anmeldung als Abgabepflichtiger; Selbstveranlagung 1

Wer auf Grund dieses Gesetzes abgabepflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.

2 Der Abgabepflichtige hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei Fälligkeit der Abgabe (Art. 11, 20, 26) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten.

3 Die Abgabe auf Anteilen und Zuschüssen an Genossenschaften wird durch die Eidgenössische Steuerverwaltung veranlagt und bezogen; die Verordnung regelt das Verfahren.

Art. 35

Auskunft des Abgabepflichtigen 1 Der Abgabepflichtige hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen ; er hat insbesondere : a. Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen; b. seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.

2

Die Bestreitung der Abgabepflicht entbindet nicht von der Auskunftspflicht.

3 Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung, die mit Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 39 und 40).

1326 Art. 36 Auskunft Dritter 1 Die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft oder Genossenschaft mitwirkenden Personen (insbesondere Banken, Notare und Treuhänder) haben der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Bemessung der Emissionsabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen.

2 Wird die Auskunftspflicht bestritten, so findet Artikel 35 Absatz 3 Anwendung.

Art. 37 Überprüfung 1

Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als Abgabepflichtiger sowie die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung überprüft.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann zur Abklärung des Sachverhalts die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden des Abgabepflichtigen an Ort und Stelle prüfen.

3 Ergibt sich, dass der Abgabepflichtige seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, so ist ihm Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Aussetzungen Stellung zu nehmen.

4 Lässt sich der Anstand nicht erledigen, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Entscheid.

5 Die anlässlich einer Prüfung gemäss Absatz l oder 2 bei einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes1), bei der Schweizerischen Nationalbank oder bei einer Pfandbriefzentrale gemachten Feststellungen dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Stempelabgaben verwendet werden. Das Bankgeheimnis ist zu wahren.

u. Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung Art. 38 Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Abgabeerhebung notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn a. die Abgabeforderung oder die Mithaftung bestritten wird; b. für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Abgabepflicht, der Grundlagen der Abgabebemessung oder der Mithaftung beantragt wird; c. der Abgabepflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Abgabe nicht entrichtet.

*> BS 10 337; AS 1971 808

1327 m. Rechtsmittel Art. 39

Einsprache 1 Verfügungen und Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.

2 Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

3 Ist gültig Einsprache erhoben worden, so hat die Eidgenössische Steuerverwaltung die Verfügung oder den Entscheid ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.

4 Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verfügung oder der Entscheid dem Gesetz nicht entspricht.

5 Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Art. 40

Verwaltungsgerichtsbeschwerde Die Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach Massgabe des Bundesrechtspflegegesetzes1' (Art. 97 ff.) innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

IV. Kosten

Art. 41 1

Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten berechnet.

2 Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Kosten von Untersuchungsmassnahmen demjenigen auferlegt werden, der sie schuldhaft verursacht hat.

V. Zwangsvollstreckung Art. 42

Betreibung 1

Wird der Anspruch auf Abgaben, Zinsen und Kosten auf Mahnung hin nicht befriedigt, so ist Betreibung einzuleiten; vorbehalten bleibt die Eingabe in einem Konkurs.

!' SR 173.110

1328 2

Ist die Abgabeforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten, so unterbleibt ihre endgültige Kollokation, bis ein rechtskräftiger Abgabeentscheid vorliegt.

Art. 43

Sicherstellung 1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn a. der Bezug als gefährdet erscheint; b. der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen; c. der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.

2

Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung auf Grund von Absatz l Buchstabe a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Schuldbetreibung- und Konkursgesetzes1*; die Arrestaufhebungsklage ist ausgeschlossen.

3

Die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes2*); die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.

C. Revision und Erläuterung von Entscheiden

Art. 44 1

Auf die Revision und die Erläuterung von Entscheiden der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden die Artikel 66-69 des Bundesverwaltungsverfahrens3> sinngemäss angewandt.

2

Die Revision und die Erläuterung bundesgerichtlicher Entscheide richten sich nach dem Bundesrechtspflegegesetza) (Art. 136 ff.).

>> SR 281.1 > SR 173.110 ) SR 172.021

2

s

1329 Sechster Abschnitt: Strafbestimmungen l

A. Widerhandlungen I. Hinterziehung und Steuerbetrug

Art. 45 1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines ändern, dem Bunde Stempelabgaben vorenthält oder sich oder einem ändern auf andere Weise einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, wird wegen Hinterziehung mit Busse bis zu 30000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

2 Wer die Steuerbehörde durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von erheblichen Tatsachen arglistig irreführt oder deren Irrtum arglistig benutzt und dadurch sich oder einem ändern einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, wird wegen Steuerbetruges mit Gefängnis bis zu einem Jahr, Haft oder Busse bis zu dem in Absatz l genannten Betrag bestraft.

3 Ist infolge einer Hinterziehung oder eines Steuerbetruges zu Unrecht eine Stempelabgabe nicht erhoben oder erlassen worden, so ist diese Abgabe samt Zins seit ihrer Fälligkeit (Art. 11, 20, 26) ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten oder wiedereinzuzahlen; Täter und Teilnehmer haften für diesen Betrag solidarisch mit dem Abgabepflichtigen.

4 Die Leistungs- oder Rückleistungspflicht gemäss Absatz 3 verjährt nicht, solange Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.

II. Abgabegefährdung

Art. 46 1

Wer die gesetzmässige Erhebung der Stempelabgaben gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig a. der Pflicht zur Anmeldung als Abgabepflichtiger, zur Einreichung von Steuererklärungen, Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Geschäftsbüchern, Registern und Belegen nicht nachkommt; b. in einer Steuererklärung, Aufstellung oder Abrechnung, in einem Antrag auf Befreiung, Rückerstattung, Stundung oder Erlass von Abgaben unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt; c. als Abgabepflichtiger oder als Dritter unrichtige Auskünfte erteilt; d. der Pflicht zur ordnungsgemàssen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher, Register und Belege zuwiderhandelt;

1330 e. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder ändern amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht oder /. wahrheitswidrig erklärt, Effektenhändler zu sein oder nach Streichung im Register der Effektenhändler die abgegebenen Erklärungen nicht widerruft, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

2 Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz l Buchstabe e bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches1) vorbehalten.

III. Ordnungswidrigkeiten

Art. 47 Wer eine Bedingung, an die eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält, wer einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Verordnung oder einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

2 Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.

1

IV. Allgemeine Bestimmungen Art. 48 Verjährung 1

Die Verfolgung der Übertretungen, mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeiten, verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Widerhandlung oder die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; durch Unterbrechung kann die Verjährung nicht um mehr als die Hälfte der ordentlichen Frist hinausgeschoben werden.

2 Die Verjährung der Strafverfolgung ruht während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens über die Abgabe- oder Rückleistungspflicht (Art. 45 Abs. 3).

3 Die Strafe einer Ordnungswidrigkeit verjährt in zwei Jahren, die Strafe einer sonstigen Übertretung in fünf Jahren.

Art. 49

Teilnahme; Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben 1

Anstiftung und Gehilfenschaft zu den Übertretungen, mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeiten, sind strafbar.

» SR 311.0

1331 2 Wird eine Widerhandlung im Geschäftsbetrieb oder bei Besorgung der Angelegenheiten einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen ändern begangen, so finden die Straf bestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.

|l 3 Von einer Verfolgung der nach Absatz 2 strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit als solche bestraft werden, wenn es sich nicht um ein Vergehen handelt und eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht fällt.

B. Verfahren; Verteilung der Bussen

Art. 50 1

Die Widerhandlungen werden gemäss den Artikeln 280-320 des Bundesst rafprozesses1) durch die Eidgenössische Steuerverwaltung verfolgt und beurteilt.

2 Ein Fünftel der bezogenen Bussen wird der Summe zugeschlagen, die nach Artikel 2 Absatz l dieses Gesetzes zur Verteilung unter die Kantone gelangt.

Siebenter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen I. Anrechnung bezahlter Enussionsabgaben

Art. 51 1

Werden Obligationen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einem Wandelrecht ausgegeben worden sind, in Aktien oder Genussscheine des Obligationenschuldners umgewandelt, so wird die auf den Obligationen entrichtete noch nicht verbrauchte Emissionsabgabe auf die Abgabe angerechnet, welche nach Artikel 5 Absatz l Buchstabe a für die an die Stelle der Obligationen tretenden Beteiligungsrechte geschuldet ist.

2

Auf die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c geschuldeten Abgaben sind die vor der Sitzverlegung auf den Beteiligungsrechten der Aktiengesellschaft nach Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19172) über die Stempelabgaben bezahlten Abgaben anzurechnen.

*> SR 312.0 *> SR 641.101

1332 II. Änderung des Verrechnungssteuergesetzes

Art. 52 Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 x > über die Verrechnungssteuer wird wie folgt geändert :

D. Revision rung von Entscheiden

Art. 59 Auf die Revision und die Erläuterung von Entscheiden der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der kantonalen Behörden werden die Artikel 66-69 des BundesverwaltungsVerfahrens2) sinngemäss angewandt.

1

2

Aufgehoben

3

Die Revision und die Erläuterung bundesgerichtlicher Entscheide richten sich nach dem Bundesrechtspflegegesetz3* (Art. 136 ff.).

Art. 60 Abs. 7 B. Berichtigung Rechnungsfehler und Schreibversehen in der Abrechnung Abrechnungen der Kantone gemäss Artikel 57 können innert drei Jahren seit der Rechnungsstellung berichtigt werden.

1

III. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 53 1

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben : a. das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19174) über die Stempelabgaben; b. das Bundesgesetz vom 15. Februar 19215) betreffend Erlass und Stundung von Stempelabgaben; c. das Bundesgesetz vom 24. Juni 19376) über Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stempelgesetzgebung.

2 Die ausser Kraft gesetzten Bestimmungen bleiben in bezug auf Abgabeforderungen, Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden oder eingetreten sind, auch nach diesem Zeitpunkt anwendbar.

J

) > 3 > 4 > 5 > ") 2

SR 642.21 SR 172.021 SR 173.110 SR 641.101 SR 641.102 SR 641.106

1333 3

Die Urkunde, die nach den Artikeln 10, 11, 30 und 37 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19171* über die Stempelabgaben Gegenstand von Abgaben waren, dürfen von den Kantonen nicht mit Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren belegt werden.

IV. Vollzug

Art. 54 Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Vorschriften.

V. Inkrafttreten Art. 55

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

· 2698

a

> SR 641.101

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben (Vom 25. Oktober 1972)

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1972

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17.11.1972

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