946 Ablauf der Referendumsfrist: 22. Juni 1972

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Bundesgesetz über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte (Taggeldergesetz) (Vom 17. Mäiz 1972)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 79 und 83 der Bundesverfassung, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht der Fraktionspräsidentenkonferenz des Nationalrates1*, beschttesst:

Art. l Grundsatz Die Mitglieder des Nationalrates werden vom Bund, die Mitglieder des Ständerates für die Teilnahme an den Ratssessionen und für die allgemeine Vorbereitung von den Kantonen, im übrigen vom Bund entschädigt.

Art. 2 Arbeitsentgelt Für die Teilnahme an den Rats- und an den Kommissionssitzungen sowie für jeden Arbeitstag bei der Erfüllung besonderer Aufgaben im Auftrag der Räte, Ratspräsidenten oder Kommissionen bezieht das Ratsmitglied ein Arbeitsentgelt von 150 Franken im Tag.

Art. 3 Spesenersatz Das Taggeld (Mahlzeitenentschädigung) beträgt für Sitzungstage 40 Franken, für Reisetage 20 Franken.

a Die Übemacbtungsentschädigung beträgt 40 Franken.

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»> BB1 1972 I 613

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Art. 4 Reisekosten Für die Reisen zu den Kommissionssitzungen und einmal wöchentlich zu den Ratssitzungen wird den Mitgliedern der Preis des Eisenbahnbületts 1. Klasse und, soweit nötig, der Reisepost erstattet.

2 Die Ratsmitglieder erhalten auf Wunsch ein Eisenbahn-Generalabonnement l. Klasse, unter Wegfall der Entschädigung nach Absatz l für Bahnfahrten.

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Art. 5 Sonderentschädigung Ratsmitglieder, die eine Sonderaufgabe (Untersuchung von Einzelfragen, Prüfung umfangreicher Akten usw.) erfüllen, werden hiefür besonders entschädigt.

* Die Präsidenten vorberatender Kommissionen, ausgenommen Kommissionen für die Prüfung kleiner Geschäfte, beziehen das doppelte Arbeitsentgelt; Berichterstatter von Kommissionen und Sektionen einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt.

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Art. 6 Jahresentschädigung Als Ersatz für allgemeine Unkosten sowie Sekretariatsaufwendungen und als Entgelt für Vorbereitungsarbeiten bezieht das Ratsmitglied einen Jahresbetrag von 10 000 Franken, der in vierteljährlichen Raten ausbezahlt wird.

Art. 7 Zulage für die Ratspräsidenten Die Präsidenten beider Räte beziehen vom Bund zur Deckung der ihnen aus ihrem Amt erwachsenden persönlichen Auslagen eine Zulage von 12 000 Franken.

Art. 8 Besondere Aufwendungen Für Repräsentationsauslagen der eidgenössischen Räte, der Ratspräsidenten und der Kommissionen sowie für die Aufwendungen zur Wahrung der Beziehungen zu ausländischen Parlamenten und zu internationalen parlamentarischen Organisationen wird der erforderliche Kredit auf dem Weg des Voranschlages eingeräumt.

Art. 9 Beiträge an die Fraktionen Der Bund entrichtet den Fraktionen Beiträge, welche zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate dienen.

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Die Beiträge setzen sich zusammen a, aus einer für alle Fraktionen gleich hohen Grundentschädigung von 5000 Franken je Jahr, b. aus einem Zuschuss von 1000 Franken je Fraktionsmitglied und Jahr.

3 Die an vorbereitenden Fraktionssitzungen teilnehmenden Ratsmitglieder beziehen vom Bund dieselben Leistungen wie für Kommissionssitzungen.

Art. 10 Ausführung des Gesetzes Ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht unterliegt, regelt die Ausführung des Gesetzes. Er umschreibt namentlich die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Leistungen in Sonderfällen, bestimmt die Entschädigungen für Reisen und Tagungen im Ausland, die Ersatzleistungen im Falle von Krankheit und Unfall und die Vergütungen für die von den Organen der Bundesversammlung beigezogenen Sachverständigen oder Auskunftspersonen.

2 Der Spesenersatz nach Artikel 3 und die Beiträge an die Fraktionen nach Artikel 9 Absatz 2 können durch einfachen Bundesbeschluss veränderten Verhältnissen angepasst werden.

3 Bestehen in Einzelfällen Zweifel über den Anspruch auf eine vom Bund zu leistende Entschädigung oder ihre Höhe, so entscheidet das Büro des Rates, dem das Mitglied angehört.

Art. 11 1

Schlussbestimmung Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am ersten Tag des auf den Ablauf der Referendumsfrist oder auf seine Annahme an der Volksabstimmung folgenden Monats in Kraft.

8 Das Bundesgesetz vom 4, Oktober 1968 über die Vergütungen an die Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Räte und der Bundesratsbeschluss vom 21. Mai 1969 über die Reisevergütung der Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Räte sind aufgehoben.

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Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 17. März 1972 Der Präsident: Vontobel Der Protokollführer: Hufschmid Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 17. März 1972 Der Präsident: Bolla Der Protokollführer: Sauvant

949 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 17. März 1972 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler: Huber Datum der Veröffentlichung: 24, März 1972 Ablauf der Referendumsfrist: 22. Juni 1972 2292

Ablauf der Referendumsfrist: 22. Juni 1972

Bundesgesetz über die Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes (Amtliches Bulletin) # S T #

(Vom 9. März 1972)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 17. Januar 19721» und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Februar 19723>, beschliesst:

I Das Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 19623> wird wie folgt geändert : 1) BEI 1972 I 277 "> BB1 1972 I 629

» AS1962773,SR171.U

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte (Taggeldergesetz) (Vom 17. März 1972)

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24.03.1972

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