1762 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 1972

Bundesgesetz über eine Änderung des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr # S T #

(Vom 30, Juni 1972)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Dezember 197l1', beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924 a > betreffend den Postverkehr (Postverkehrsgesetz) wird wie folgt geändert: Art. J2 A. Taxen I. Bricfnostsendungen l, Briefe

1

Die Taxe für einen Brief bis 250 g beträgt: in Briefform bis Format 176 x 250 mm in Briefform länger als 250 mm oder breiter als 176 mm in anderer als in Briefform

30 Rappen 60 Rappen 60 Rappen

* Aufgebern, die grosse Mengen mit Postleitzahlen versehener Briefe vorsortiert und versandgerecht aufgeben, wird eine Vergütung ausgerichtet.

2, Postkarten

1

Art, 13 Die Taxe für eine Postkarte beträgt 30 Rappen

2

Aufgebern, die grosse Mengen mit Postleitzahlen versehener Postkarten vorsortiert und versandgerecht aufgeben, wird eine Vergütung ausgerichtet.

»> BB1 1972 I 445

v BS 7 754; AS 1949 827, 1959 902, 1962 973, 1967 1485, 1970 706

1763 Art. 15 1

Die Taxe fur ein adressiertes Warenmuster betragt:

4.Warenmuster

Linger als Bis Format In anderer Bis Format 353mm Oder als in Brief176 x 250 mm 250 X 353 mm brciter als Oder Kartenin Brief- oder 250 mm in in Briefform Kartenform form Brietform

bis 50 g iiber 50 g bis 250 g über 250g bis 500g

Rp.

Rr>.

Rp.

Rp.

15 25

25 40 60

40

40

60 60

60 60

60

a

Aufgebern, die grosse Mengen mit Postleitzahlen versehener Warenmuster vorsortiert und versandgerecht aufgeben, wird eine Vergiitung ausgerichtet.

3

Die Taxe fur Warenmuster obne Adresse wird vom Bundesrat festgesetzt. Warenmuster ohne Adresse iiber 50 g werden nicht befordert.

Art. 17 1

Die Taxe fur eine adressierte (gewohnliche) Drucksache be-

tragt: Bis Format Bis Format 176x250 mm 250X353 mm in Brief oder in Brieffonn Kartenform

bis 50 g ...

iiber 50 g bis 250 g uber 250 g bis 500 g

6. Drucksacnen a.Gewohnliche Drucksachen

Länger als In anderer 353 mm Oder als in Biiefbreitcrals oder Karten250 mm in form Britfform

Rp.

Rp-

Rp.

15 25 60

25 40 60

40 60 60

RD.

40 60 60

2 Aufgebern, die grosse Mengen mit Postleitzahlen versehener gewohnlicher Drucksachen vorsortiert und versandgerecht aufgeben, wird eine Vergiitung ausgerichtet.

Art. 17Ws Die Taxe fur Biicher, Musikalien und geographische Karten betragt: bis 50 g iiber 50 g-250 g uber 250 g-500 g uber 500 g-1000 g

15 25 40 60

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

a"'. Biicner, Musikalicn, seoeraphischc Karten

1764 Art. 18 *.Drucksachen zur Leihe

Die Taxe für Drucksachen zur Leihe wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 19 C.Drucksachen

ohne Adresse

1

Die Taxe für Drucksachen ohne Adresse zur allgemeinen Vertragung innerhalb des Zustellgebietes einer Poststelle beträgt, vorbehaltlich Absatz 2: bis 50 g über 50 g bis 100 g

7 Rappen für jede Drucksache 12 Rappen für jede Drucksache

2

Für Drucksachen bis 50 g ohne Adresse zur allgemeinen Vertragung innerhalb des Zustcllgebietes einer Poststelle beträgt die Taxe je 5 Rappen, nach Massgabe der vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen, a. für Drucksachen bei Sammelaktionen von gemeinnützigen Institutionen schweizerischer oder kantonaler Bedeutung; b. für Drucksachen von Parteien schweizerischer, kantonaler oder kommunaler Bedeutung.

3

Drucksachen ohne Adresse über 100g oder solche, die länger als 250 mm oder breiter als 180 mm sind, werden nicht befördert.

Art. 20 7. Zeitungen und Zeitschriften

1

Die Taxe für eine Zeitung oder eine Zeitschrift bis 50 g über 50 g bis 75 g über 75 g bis 100 g über 100 g bis 150 g über 150 g bis 200 g über 200 g bis 250 g über 250 g bis 500 g

beträgt : 1,5 Rappen 2,5 Rappen 3,5 Rappen 5 Rappen 6,5 Rappen 8,5 Rappen 22 Rappen

3 Die Taxen nach Absatz l sind nur anwendbar auf Zeitungen und Zeitschriften, die a. in der Schweiz gedruckt und herausgegeben werden und deren fortlaufende Nummern abonniert sind und vom Verleger mit der Post versandt werden, b. vierteljährlich wenigstens einmal herausgegeben werden, c. einzeln samt Beilagen nach Absatz 5 nicht mehr als 500 g wiegen, d. nicht überwiegend Geschäfts- oder Reklamezwecken dienen,

1765 e. in einer Auflage von wenigstens 100 Stücken aufgegeben werden und /. einen redaktionell verarbeiteten Textteil aufweisen, der wenigstens 30 Prozent des Umfanges einer Nummer ausmacht.

3

Der Bundcsrat kann die Taxen nach Absatz l bis zu 100 Prozent erhöhen für : a, Zeitungen und Zeitschriften, welche die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a, c und e erfüllen, sofern sie monatlich wenigstens einmal herausgegeben werden und der redaktionell verarbeitete Textteil wenigstens 15 Prozent des Umfanges einer Nummer ausmacht; b. Zeitschriften, welche die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a -f erfüllen, jedoch länger als 250 mm oder breiter als 180 mm, nicht aber länger als 353 mm oder breiter als 250 mm sind und vom Verleger nicht gefaltet werden.

4 Die Taxen nach den Absätzen l und 3 sind nicht anwendbar auf Zeitungen und Zeitschriften, die von einzelnen Personen, Betrieben, Unternehmungen oder Organisationen oder von Gruppen solcher selber oder in ihrem Auftrag herausgegeben werden und hauptsächlich der Empfehlung ihrer geschäftlichen Tätigkeit oder der von ihnen angebotenen Produkte oder Dienstleistungen dienen.

5 Werden einer Zeitung oder Zeitschrift Drucksachen beigeschlossen, die nicht Bestandteil der einzelnen Nummer oder nicht im Abonnement inbegriffen sind, so hat der Verleger bei der Aufgabe für jede Drucksache die Taxe nach Artikel 19 Absatz l zu entrichten.

1

Art. 23 Die Taxe für ein Postpaket beträgt :

bis 250 g über 250 g bis 1kg über l kg bis 3kg über 3 kg bis 5kg über 5 kg bis 10 kg über 10 kg bis 15 kg über 15 kg bis 20 kg 3

II. Postpakete uneingeschrieben Fr.

eingeschrieben Fr.

--,60 --.80 1.30 2.-- 3.-- 4.50 9.50

--.80 1.-- 1.70 2.50 3.50 5.-- 10.--

Der Bundesrat kann für die pauschale Verrechnung der Taxen einen geeigneten besondem Pakettarif für Grossaufgeber aufstellen.

1766 3

Dem Aufgeber wird eine Vergütung ausgerichtet: a. für barfrankierte Postpakete, die am Vormittag aufgegeben werden; b, für bei der Aufgabe barfrankierter Postpakete über das übliche Mass hinausgehende Vorleistungen.

4 Für die Vertragung von Postpaketen über 5 kg sowie für unfrankierte Postpakete können besondere Taxen festgesetzt werden.

Art. 30 x A.zweige Für eine Nachnahmesendung wird ausser der Befördei. Nachnahmen rungstaxe folgende Nachnahmetaxe erhoben :

bis 100 Franken über 100 Franken bis 500 Franken über 500 Franken bis 1000 Franken hierzu für je weitere 1000 Franken oder einen Bruchteil davon

1.50 Franken 2.50 Franken 3.50 Franken l.-- Franken

2 Für Nachnahmesendungen kann ein Höchstbetrag festgesetzt werden.

Art. 31

Aufgehoben Art. 32 2. Postanweisungen

1

Die Taxe für eine Postanweisung beträgt :

bis 100 Franken über 100 Franken bis 500 Franken über 500 Franken bis 1000 Franken hierzu für je weitere 1000 Franken oder einen Bruchteil davon

120 Rappen 150 Rappen 180 Rappen 30 Rappen

2

Für Postanweisungen kann ein Höchstbetrag festgesetzt werden.

3

Art. 33 (Randtitel)

3. Checkrecknungen a. Fostcheck, Stanuneinlage.

Zinsvergütung b. Taxen

Aufgehoben

Art. 34 Abs. l Buchst, a und b und Abs. 3 1

Im Postcheckverkehr werden dem Inhaber einer Checkrechnung folgende Taxen belastet :

1767

a. für eine Einzahlung: bis 20 Franken über 20 Franken bis 100 Franken über 100 Franken bis 500 Franken über 500 Franken bis 1000 Franken hierzu für je weitere 1000 Franken oder einen Bruchteil davon

20 Rappen 30 Rappen 50 Rappen 70 Rappen

b. für eine Zahlungsanweisung: bis 100 Franken über 100 Franken bis 500 Franken über 500 Franken bis 1000 Franken hierzu für je weitere 1000 Franken oder einen Bruchteil davon

80 Rappen 100 Rappen 120 Rappen

3

20 Rappen

20 Rappen

Aufgehoben

Art. 51 Abs. 2 1

Für den Verlust eines eingeschriebenen Paketes vergüten die PTT-Betriebe den nachgewiesenen Wert des verlorenen Gutes, höchstens aber 200 Franken für ein Paket bis 250 g 300 Franken für ein Paket über 250 g bis l kg 400 Franken für ein Paket über l kg bis 3 kg 500 Franken für ein Paket über 3 kg bis 5kg 700 Franken für ein Paket über 5 kg bis 10 kg 900 Franken für ein Paket über 10 kg bis 15 kg 1100 Franken für ein Paket über 15 kg bis 20 kg Art. 54 Abs. 2, 3 und 6 a

Aufgehoben

3

Für den Betrag einer Nachnahme haften die PTT-Betriebe dem Auftraggeber, insbesondere wenn sie die Nachnahmesendung dem Empfänger ohne Einzug des Nachnahmebetrages ausgeliefert haben.

* Wird die Auszahlung einer Post- oder Zahlungsanweisung um mehr als 24 Stunden über die ordentliche Lieferfrist hinaus verspätet, so vergüten die PTT-Betriebe den nachgewiesenen Schaden, höchstens aber einen Betrag von 100 Franken. Bei verspäteter Gutschrift eines einbezahlten oder überwiesenen Betrages auf eine Checkrechnung wird für die Zeit der Verspätung über die ordentliche Erledigungsfrist hinaus ein vom Bundesrat festzusetzender Zins vergütet. Anstelle dieses Zinses kann für nachgewie-

1768 senen Schaden die gleiche Entschädigung ausgerichtet werden wie für verspätete Post- und Zahlungsanweisungen, wenn den Geschädigten kein Verschulden trifft. Entgangener Gewinn wird dabei nicht berücksichtigt.

c. GerichtsiSttpmchtklagen

Art. 55 Für die aus diesem Gesetz und den internationalen Verträgen betreffend den Festverkehr abgeleiteten Klagen gegen die PTT-Bctriebe richtet sich der Gerichtsstand nach Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe.

Art. 67 Abs. 4 4

Der Bundesrat kann Leistungen der Post vorsehen, die in diesem Gesetz nicht erwähnt sind, und hierfür Taxen entweder selber oder dem Grundsatz nach festlegen. Er kann diese Befugnisse dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, dem Verwaltungsrat der PTT-Bctriebe oder der Generaldirektion der PTT-Betriebc übertragen.

II 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes.

2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 30. Juni 1972 Der Präsident : Bolla Der Protokollführer: Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 30. Juni 1972 Der Präsident: Vontobel Der Protokollführer: Hufschmid

1769 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz 1st gemass Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung iiber Bundesgesetze und Bmidesbeschllisse zu veroffentlichen.

Bern, den 30. Juni 1972 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler: Huber

Datum der Veroffcntlicbung: 7. Juli 1972 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oklober 1972 213S

Bundcsblatt. 124.Jahrg. Bd.I

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Bundesgesetz über eine Änderung des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr (Vom 30.

Juni 1972)

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27

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07.07.1972

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1762-1769

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