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16. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 (Vom 19. Januar 1972)
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Januar 1959 über den schweizerischen Zolltarif 1959 (Zolltarifgesetz) (AS 1959 1343) hat der Bundesrat über die auf Grund der Artikel 4, 6,7 und 8 dieses Gesetzes getroffenen Massnahmen der Bundesversammlung halbjährlich Bericht zu erstatten. Die Bundesversammlung entscheidet, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben sollen.
Wir beehren uns, Sie über eine seit dem 15. Bericht (BB1 1971 II364) vom Bundesrat beschlossene Massnahme wie folgt zu orientieren :
Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1971 betreffend die vorübergehende Zollermässigung für im Ausland aus Zuschnitten schweizerischen Ursprungs hergestellte Bekleidungswaren aus Leder und Spinnstoffen (AS 19711863).
Zur Entlastung des Arbeitsmarktes hat der Bundesrat erstmals mit Beschluss vom 15. November 1963 die Verlagerung dieses arbeitsintensiven Produktionsvorganges ins Ausland durch Gewährung einer Zollermässigung gefördert.
Dieser Beschluss wurde zweimal verlängert, letztmals am 16. Dezember 1968 mit Gültigkeit bis Ende 1971.
Die Erfahrungen, die seit Bestehen dieser Zollbegünstigung gesammelt werden konnten, sind positiv zu bewerten. Die schweizerische Konfektionsindustrie macht von dieser Erleichterung neuerdings in stark steigendem Masse Gebrauch, wie aus den nachstehenden Zahlen über die Einfuhr von im Ausland aus schweizerischen Gewebezuschnitten zusammengenähten Bekleidungsstücken hervorgeht.
259 Jahr
Stückzahl
netto kg
Wert Franken
1964 1965 1966 1967 1968 1969 1970 197l1)
93400 122675 130433 285544 139498 196468 390436 449737
39201 38794 54298 100461 55862 87074 157564 254563
2061053 1464666 2261471 5135780 2839190 4644722 7663283 13134795
Der Dachverband der schweizerischen Bekleidungsindustrie stellte den Antrag auf Lockerung bzw. Ausdehnung gewisser Bestimmungen des bisherigen Beschlusses. Es betrifft dies die Möglichkeit, gewisse bisher von der Schweiz mitgelieferte Zutaten durch die ausländischen Nähbetriebe selber beschaffen zu lassen. In Frage kommt der Zukauf im Ausland von Nähfaden und Zutaten ganz aus unedlen Metallen wie Knöpfe und dergleichen Artikel.
Ferner wurde um eine Erhöhung der bisherigen Leistungsquote von 35 % «der im Kalendervorjahr im eigenen Betrieb hergestellten Anzahl Waren der entsprechenden Warengruppe» auf 40 % nachgesucht, um vermehrt Aufträge nach dem Ausland vergeben zu können. Nach Abklärung der wirtschaftlichen Tnteressenlage konnte im neuen Beschluss diesen Begehren Rechnung getragen werden. Gleichzeitig wurde jedoch der reduzierte Einfuhrzoll für die im Ausland hergestellte Bekleidungsware in der Höhe von bisher 10 % auf 12 % des Gebrauchs-Zolltarifansatzes erhöht.
Die Geltungsdauer des Verlängerungsbeschlusses wurde auf fünf Jahre festgelegt. Wir erachten auf Grund der heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine gegenüber den früheren Erlassen etwas längere Laufzeit des Beschlusses als angezeigt. Auch die leichte Erhöhung der Leistungsquote entspricht den heutigen Interessen.
Wir beantragen Ihnen, von der getroffenen Massnahme, gestützt auf diesen Bericht, in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen und zu beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleibt.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
Bern, den 19. Januar 1972 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Celio 221$ *> I -HI. Quartal 1971
Der Bundeskanzler : Huber
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16. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 (Vom 19. Januar 1972)
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Jahr
1972
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
05
Cahier Numero Geschäftsnummer
11151
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
04.02.1972
Date Data Seite
258-259
Page Pagina Ref. No
10 045 311
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