Feststellungsverfügung betreffend den Spielautomaten «QUICK 21» Das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission verfügte am 22. Mai 2003: 1.

Es wird festgestellt, dass der Spielautomat «QUICK 21» ein Geldspielautomat im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz) ist.

2.

Unter Hinweis auf Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken ist es untersagt, das Gerät «Quick 21» zum Betrieb aufzustellen. Das Ergebnis eines Prüfungsverfahrens gemäss Artikel 58 ff. VSBG bleibt vorbehalten. Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c lautet wie folgt: Mit Haft oder mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs aufstellt.

3.

Eröffnung an: Immogames Sagl, c/o Parenti Consulenza, Via Monda 1, 6528 Camorino.

4.

Publikation des Dispositivs ­ im Bundesblatt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Spielbanken, Postfach 5972, 3001 Bern, Beschwerde erhoben werden.

15. Juli 2003

Eidgenössische Spielbankenkommission Sekretariat: Yves Rossier, Direktor

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2003-1450