Feststellungsverfügung betreffend den Spielautomaten «QUICK 21» Das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission verfügte am 22. Mai 2003: 1.
Es wird festgestellt, dass der Spielautomat «QUICK 21» ein Geldspielautomat im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz) ist.
2.
Unter Hinweis auf Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken ist es untersagt, das Gerät «Quick 21» zum Betrieb aufzustellen. Das Ergebnis eines Prüfungsverfahrens gemäss Artikel 58 ff. VSBG bleibt vorbehalten. Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c lautet wie folgt: Mit Haft oder mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs aufstellt.
3.
Eröffnung an: Immogames Sagl, c/o Parenti Consulenza, Via Monda 1, 6528 Camorino.
4.
Publikation des Dispositivs im Bundesblatt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Spielbanken, Postfach 5972, 3001 Bern, Beschwerde erhoben werden.
15. Juli 2003
Eidgenössische Spielbankenkommission Sekretariat: Yves Rossier, Direktor
5080
2003-1450