Mitteilung (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG)

Es wird Djuja Knezevic-Vukelic, Vida Simudica 8, BA-51000 Banja Luka, mitgeteilt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht am 8. September 2003 auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Mai 2002 gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen folgendes Urteil gefällt hat: 1.

Das begründete Urteil mitsamt den eingereichten Beilagen stehen bei der Gerichtskanzlei des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Verfügung.

2.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Beschwerdeführerin auf dem Ediktalweg, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

7. Oktober 2003

i.A. des Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichts: Der Kanzleidirektor

I 387/02 Gi

2003-2065

6531