Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Entwurf

(Arbeitnehmerforderungen) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 23. Juni 20031 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. September 20032, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert: Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse Bst. a a.

Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, sowie die Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurses des Arbeitgebers und die Rückforderungen von Kautionen;

II Übergangsbestimmung Die Privilegien des bisherigen Rechts gelten weiter, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Konkurs eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlassstundung bewilligt worden ist.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2003 6369 BBl 2003 6377 SR 281.1

2003-2024

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Schuldbetreibung und Konkurs. BG

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