Notifikation (in Anwendung von Art. 66 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR) Im Verwaltungsstrafverfahren gegen die ehemaligen Betreiber des illegalen Radiosenders «Radio Mystery» beschlagnahmte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) gemäss Protokoll vom 3. September 2001 einen UKW-Sender samt Zubehör von «Unbekannt».

Der Eigentümer der Fernmeldeanlage konnte im Verlaufe des Verfahrens nicht ermittelt werden. Deshalb erliess das BAKOM am 22. Dezember 2003 einen selbständigen Einziehungsbescheid gegen «Unbekannt». Es wurde die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Geräte angeordnet.

Der Einziehungsbescheid wird hiermit eröffnet. Er kann beim BAKOM, Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Einziehungsbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim BAKOM Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten. Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Auf Antrag des Einsprechers kann die Verwaltung die Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).

Des Weiteren ist der unbekannte Eigentümer der Geräte berechtigt, innert 30 Tagen, seitdem er von diesem Einziehungsbescheid Kenntnis erhalten hat, beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, die Wiedereinsetzung zu verlangen (Art. 103 Abs. 4 i.V.m. Art. 103 Abs. 2 VStrR).

30. Dezember 2003

2003-2715

Bundesamt für Kommunikation Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz

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