Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2003
Bundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus vom 20. Juni 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20022, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 10. Oktober 19973 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus Art. 1
Gegenstand
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für die Innovation und die Zusammenarbeit im Tourismus gewähren.
Art. 2 Bst. e Der Bund konzentriert den grösseren Teil der Mittel auf wenige Vorhaben. Dabei kann er unterstützen: e.
die Forschung und Entwicklung sowie deren Koordination.
Art. 4 Abs. 1bis 1bis
Bei Vorhaben nach Artikel 2 Buchstabe e kann er die Gesamtkosten übernehmen.
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SR 101 BBl 2002 7155 SR 935.22
2002-1870
4523
Änderung des Bundesbeschlusses über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus
Art. 5 Abs. 1 erster Satz 1
Gesuche um Finanzhilfe sind dem Staatssekretariat für Wirtschaft einzureichen. ...
Art. 10 Abs. 1 und 2 1
Dieser Beschluss4 ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
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Er gilt während zehn Jahren ab Inkrafttreten.
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 20. Juni 2003
Nationalrat, 20. Juni 2003
Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz
Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann
Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 20035 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2003
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Heute: Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 BV; SR 101) BBl 2003 4523
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