Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

Entwurf

(Erwerbsersatzgesetz, EOG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20031, beschliesst: I Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19522 wird wie folgt geändert: Art. 1a Abs. 2bis 2bis

Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung.

Art. 9

Grundentschädigung a. während der Rekrutenschule und der ihr gleichgestellten Dienstleistungen

1

Während der Rekrutierung und der Rekrutenschule beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

2

Für Stellungspflichtige und Rekruten, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 11 bemessen.

3

Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird berücksichtigt. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

4

Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.

1 2

BBl 2003 2923 SR 834.1

2003-0209

2935

Erwerbsersatzgesetz

Art. 9a (neu)

b. bei Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung (Durchdiener)

1

Für die Dauer der Grundausbildung beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Artikel 9 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

2

Nach beendigter Grundausbildung richtet sich die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 11. Für Dienstleistende, die Ausbildungsdienst zur Erlangung eines höheren Grades leisten, beträgt sie während dieses Dienstes und den nachfolgenden Dienstperioden aber mindestens 37 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

Art. 10 Sachüberschrift c. während Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder eine neue Funktion (Beförderungsdienste) Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 1 d. während der übrigen Dienste 1

Während der übrigen Dienste beträgt die tägliche Grundentschädigung 65 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

II

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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