Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Entwurf

(Gewässerschutzgesetz, GSchG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 76 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 4. September 20032 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. November 20033, beschliesst: I Das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19914 wird wie folgt geändert: Art. 62 Abs. 2 neuer letzter Satz ... Der Anspruch auf Bundesbeiträge bleibt erhalten, wenn der erstinstanzliche Entscheid über die Erstellung einer Anlage innerhalb der verlängerten Frist getroffen wurde, aus technischen Gründen, die nicht dem Kanton angelastet werden können, eine neue Anlage bewilligt werden muss, der neue erstinstanzliche Entscheid vor dem 1. November 2005 getroffen wird und mit dem Bau vor dem 1. November 2006 begonnen wird.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 101 BBl 2003 8025 BBl 2003 8043 SR 814.20

2003­1931

8041

Gewässerschutzgesetz