Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren betreffend Gemeinde Moosseedorf, Waffenplatz Sand; Infrastruktur Armeetierzentrum (ATZ) vom 8. Oktober 2003

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten vom 1. Juli 2003 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Erstellung von Infrastrukturanlagen für das Armeetierzentrum auf dem Waffenplatz Sand, Gemeinde Moosseedorf unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung Moosseedorf, Schulhausstrasse 1, 3302 Moosseedorf, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

21. Oktober 2003

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10)

2003-2151

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