Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG)

Manuela + Klaus Ulrich, c/o Ulrich Druck GmbH, Badstrasse 14­18, D-90862 Fürth. Gestützt auf Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer sowie Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 63 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung hiermit den folgenden Entscheid: 1.

Manuela + Klaus Ulrich schulden der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Betrag von 42 371 Franken zuzüglich Zins ab 1. Januar 1998 von 5 %.

2.

Manuela + Klaus Ulrich haben der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Betrag von 42 371 Franken zuzüglich Zins unverzüglich zu überweisen.

3.

Der Entscheid gilt mit dieser Publikation als eröffnet.

4.

Der begründete Entscheid kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

Einspracherecht Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

21. Oktober 2003

Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer

2003-2172

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