03.072 Botschaft zum Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) vom 22. Oktober 2003

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zur Totalrevision des Publikationsgesetzes mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

22. Oktober 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2003-1820

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Übersicht Das Publikationsgesetz regelt die Veröffentlichung der Sammlungen des Bundesrechts (Amtliche und Systematische Sammlung) und des Bundesblatts. Mit der beantragten Totalrevision soll es an die Bundesverfassung vom 18. April 1999 angepasst werden. Einige Bestimmungen, die bisher auf Verordnungsstufe angesiedelt waren, werden auf Gesetzesstufe gehoben. Weil sich die Formen der Erlasse der Bundesversammlung geändert haben, muss deren Publikationsorgan neu festgelegt werden.

Die bisherigen Regelungen haben sich grundsätzlich bewährt. Dennoch muss das Gesetz den neuen Entwicklungen bei der Publikation amtlicher Texte Rechnung tragen. Insbesondere will der Bundesrat eine Rechtsgrundlage für die elektronische Publikation im Internet schaffen und so das Verhältnis zwischen gedruckter und elektronischer Form klar definieren.

Die Kriterien für die Aufnahme von Texten in die Sammlungen des Bundesrechts und ins Bundesblatt sollen an die Rechtsentwicklung angepasst und, soweit erforderlich, präzisiert werden. Einer klareren Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen entsprechend wird vorgeschlagen, die Veröffentlichung der Kantonsverfassungen in der Systematischen Sammlung und der interkantonalen Verträge in den Sammlungen des Bundesrechts nicht mehr weiterzuführen.

Die Revision der Bestimmungen über die rechtzeitige Veröffentlichung und die Rechtswirkung von Erlassen trägt zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei und schafft die Voraussetzungen, damit das Anliegen einer rechtsstaatlich einwandfreien amtlichen Publikation besser umgesetzt werden kann.

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Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

1.1.1

Revisionsbedarf

Das Bundesgesetz vom 21. März 1986 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, SR 170.512) ist die Rechtsgrundlage für die beiden Gesetzessammlungen des Bundes (Amtliche Sammlung des Bundesrechts, AS, und Systematische Sammlung des Bundesrechts, SR) sowie für das Bundesblatt (BBl).

Im Mittelpunkt steht dabei die Veröffentlichung rechtsetzender Erlasse und weiterer Rechtsakte (Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts sowie Verträge des interkantonalen Rechts). Das Publikationsgesetz enthält alle wichtigen Grundsätze über die Veröffentlichung, das Inkrafttreten und die Rechtswirkung rechtsetzender Bestimmungen. Es regelt insbesondere, welche Erlasse in die AS aufgenommen werden müssen und in welchen Fällen ein Text wegen seines besonderen Charakters nur in Form eines Verweises auf die ausserhalb der AS erfolgende Veröffentlichung publiziert wird. Im Weiteren wird festgelegt, in welchen Fällen Erlasse im Rahmen der ausserordentlichen Veröffentlichung vorerst ausserhalb der AS publiziert werden dürfen und wo der Text solcher Erlasse eingesehen werden kann. Darüber hinaus regelt das Publikationsgesetz, welche Texte ins Bundesblatt aufgenommen werden, und nennt die wesentlichen Funktionen und Aufgaben der Systematischen Sammlung.

Das Gesetz muss an die Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) angepasst werden. Einerseits sind die mit der neuen BV geänderten Erlassformen ins Gesetz aufzunehmen bzw. ist deren Publikationsorgan zu bestimmen, andererseits müssen gewisse Regelungen nach Artikel 164 BV als wichtige Bestimmungen von der Verordnungs- auf die Gesetzesstufe gehoben werden.

Ausserdem ist das Gesetz an neuere Entwicklungen anzupassen: Die elektronische Publikationsform, die vor einigen Jahren zur gedruckten Form der Veröffentlichung hinzugekommen ist, erfordert eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Vor allem muss das gegenseitige Verhältnis der beiden Formen geklärt werden. Die geltende Regelung von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung der Bundeskanzlei vom 24. Juni 1999 über die Gebühren für die Abgabe von Rechtsdaten (SR 172.041.12), wonach die Konsultation der Gesetzessammlungen und des Bundesblatts in der elektronischen Form kostenlos ist, soll gesetzlich verankert werden.

Die bisherigen Kriterien für die Aufnahme von Texten in die Gesetzessammlungen und
ins Bundesblatt wurden anhand der Erfahrungen mit der Anwendung des Publikationsgesetzes sowie auf Grund der Entwicklungen der Gesetzgebung überprüft.

Sie sollen an die heutigen Bedürfnisse angepasst werden. Insbesondere hat sich gezeigt, dass die Weiterführung der bereits bisher nur rudimentär erfolgten Publikation des interkantonalen Rechts sowie die Veröffentlichung der Kantonsverfassungen durch den Bund nicht mehr zweckmässig sind.

Die bisherigen Regelungen, die eine rechtzeitige Veröffentlichung der Erlasse des Landesrechts und der völkerrechtlichen Verträge gewährleisten sollen, haben sich als zu wenig griffig erwiesen. Mit schärfer gefassten Bestimmungen und einer 7713

Präzisierung der Regeln über die Verbindlichkeit von Erlassen soll ein Beitrag zur Verbesserung der Rechtssicherheit geleistet werden, indem die Voraussetzungen für eine rechtsstaatlich einwandfreie amtliche Publikation geschaffen werden.

Die Bedingungen, die zur Publikation von Texten ausserhalb der Gesetzessammlungen (mit entsprechendem Verweis in AS/SR) berechtigen, haben sich zum Teil als nicht praxisgerecht erwiesen. Die Umschreibung der Bedingungen soll den heutigen Bedürfnissen angepasst werden. So soll insbesondere die bereits heute bestehende Praxis, die für die Schweiz verbindlichen Akte des internationalen und des europäischen Rechts generell nach der Verweismethode zu veröffentlichen, gesetzlich verankert werden.

Die Vorarbeiten zu einem eidgenössischen Sprachengesetz erfordern eine gegenseitige Abstimmung der Regelungen, die sich mit den Amtssprachen und insbesondere mit der Veröffentlichung von Erlassen des Bundes in rätoromanischer Sprache befassen.

Die im geltenden Publikationsgesetz enthaltenen Bedingungen für den ausnahmsweisen Verzicht auf die Veröffentlichung in allen Amtssprachen haben sich als zu restriktiv erwiesen. Sie sollen an die aus der Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse angepasst werden.

Der in der Verordnung vom 8. April 1998 über die elektronische Publikation von Rechtsdaten (SR 170.512.2) verankerte Grundsatz, wonach der Bund lediglich die Grundversorgung der Öffentlichkeit mit Rechtsdaten gewährleistet, soll ins Publikationsgesetz aufgenommen werden.

Die bisherige Bestimmung über die Einsichtnahme in das Bundesrecht ist auf Gesetzesstufe zu detailliert gehalten. Sie soll der praktischen Bedeutung entsprechend ausgestaltet und gestrafft werden.

Die Neuregelung des Publikationsgesetzes ist bewusst kurz gehalten und beschränkt sich auf die wesentlichsten Grundsätze der Veröffentlichung. Die schlanke Regelung auf Gesetzesstufe wird auf Verordnungsstufe zu präzisieren und näher auszuführen sein. Die Verordnungsbestimmungen sollen in einem einzigen Erlass zusammengefasst werden.

1.1.2

Ergebnisse der Vernehmlassung

Am 15. Januar 2003 hat der Bundesrat die Bundeskanzlei beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien und den interessierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf eines neuen Publikationsgesetzes und zu den dazugehörigen Erläuterungen durchzuführen.

Der Vorentwurf wurde insgesamt positiv aufgenommen. Die Mehrheit der Vernehmlasser stimmen ihm grundsätzlich zu. Ein Kanton (GE) und eine Partei (GPS) beanstanden jedoch, die Revision gehe zu wenig weit und sei unbefriedigend, weil die Gelegenheit zur Ausweitung des Geltungsbereichs verpasst worden sei.

Umstritten war in der Vernehmlassung insbesondere der Verzicht auf die Veröffentlichung der Kantonsverfassungen in der Systematischen Sammlung (ein Drittel der stellungnehmenden Kantone sprach sich dagegen aus) sowie der interkantonalen Verträge in der Amtlichen Sammlung (von 7 Kantonen abgelehnt).

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Der Entwurf wurde auf Grund des Vernehmlassungsverfahrens in einigen Punkten angepasst. Insbesondere wurden die Bedingungen konkretisiert, unter denen «ausgelagerte Texte» (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 5 E-PublG) nicht in alle Amtssprachen oder überhaupt nicht übersetzt werden müssen.

1.2

Beantragte Neuregelungen

1.2.1

Status der elektronischen Publikation

Seit 1998 werden die im Publikationsgesetz vorgesehenen Organe AS, SR und BBl sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form veröffentlicht. Im Vergleich mit anderen Ländern nimmt die Schweiz bezüglich der Zugänglichkeit von amtlichen Veröffentlichungen über Internet einen Spitzenplatz ein. Die elektronische SR ist mit ca. 2 Millionen Zugriffen pro Monat das meistgenutzte Internet-Angebot des Bundes.

Das geltende Publikationsgesetz äussert sich nicht zur Form der Publikation, da zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung (1986) eine elektronische Publikationsform noch nicht zur Diskussion stand. Erst mit der Verordnung vom 8. April 1998 über die elektronische Publikation von Rechtsdaten wurde der Grundsatz festgelegt, dass der Bund seine Rechtsdaten nach Möglichkeit auch in elektronischer Form veröffentlicht. Nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung ist in der Regel die gedruckte Fassung massgeblich.

Da sich die Informationsbeschaffung gerade im juristischen und im politischen Bereich immer mehr auf das Internet verlagert, liegt eine Aufwertung der elektronischen Form der Publikationsorgane im Rahmen der vorliegenden Gesetzesrevision nahe. Die Aufnahme einer Bestimmung über die Form der Publikation und damit des Grundsatzes, dass die Publikationsorgane sowohl gedruckt als auch elektronisch publiziert werden, kommt diesem Anliegen nach. Damit wird auch ein wesentlicher Grundsatz, der auf Bundesebene mit der Gutheissung des neuen Rechtsinformationskonzepts und mit der erwähnten Verordnung über die elektronische Publikation von Rechtsdaten eingeführt worden ist, auf Gesetzesstufe verankert. Nach Artikel 15 des Entwurfs werden AS, SR und BBl sowohl in elektronischer als auch in gedruckter Form veröffentlicht. Beide Publikationsformen haben somit den gleichen Status.

Für beide müssen die im Gesetz vorgesehenen Vorschriften (z. B. die Veröffentlichung in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch) befolgt werden.

Die Bürgerinnen und Bürger können sich auf beide Formen in gleicher Weise stützen (Vertrauensprinzip). Eine Ausnahme ist jedoch vorgesehen: Aus Datenschutzgründen sollen künftig Texte, die Personendaten enthalten (insbesondere die im BBl veröffentlichten Verfügungen nach Art. 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Okt. 1968 [VwVG; SR 172.021]), in der elektronischen
Publikationsform anonymisiert werden.

Mit der Einführung einer eigenständigen elektronischen Publikationsform muss auch festgelegt werden, welche Form im Differenzfall massgebend ist. Bereits das geltende Recht enthält eine Regelung über die Massgeblichkeit: Aus Artikel 9 des Publikationsgesetzes geht hervor, dass gegenüber einem in der SR oder anderswo veröffentlichten Text die AS massgebend ist. Für den Fall, dass ausnahmsweise eine Differenz zwischen der elektronischen und der gedruckten Ausgabe der AS

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entsteht, legt Artikel 9 des Entwurfs verbindlich fest, dass die gedruckte Fassung massgebend ist.

Bei den Vorarbeiten zur Revision wurde ein Wechsel zur Massgeblichkeit der elektronischen Form intensiv diskutiert. Da die Produktion der Texte heute durchwegs auf elektronischen Datenträgern erfolgt, steht nicht mehr wie früher die Erstellung des gedruckten Produkts von AS, SR und BBl im Vordergrund, sondern die Erstellung der Plattform, von der aus die für den Bedarf der Rechtsanwender erforderlichen Publikationsangebote (Internet, CD-ROM, gedruckte Form) erzeugt werden.

Auch das «Gut zum Druck» wird heute elektronisch erteilt. Der Wechsel zur Massgeblichkeit der elektronischen Form, der einem Paradigmawechsel gleichkäme, wird zum jetzigen Zeitpunkt jedoch abgelehnt. Man geht davon aus, dass die Datensicherheit bei der elektronischen Form noch nicht im gleichen Mass wie bei der gedruckten Form gewährleistet werden kann. Ein Wechsel wird daher als verfrüht angesehen.

Infolge der vermehrten Nutzung des elektronischen Angebots wurde auch der Verzicht auf die gedruckten Fassungen (insbesondere der SR) erwogen. Da aber zum heutigen Zeitpunkt noch eine starke Nachfrage nach den gedruckten Fassungen besteht und deren Produktion zurzeit immer noch kostendeckend ist, wird davon abgesehen, die Publikation ausschliesslich auf die elektronische Form zu beschränken.

1.2.2

Geltungsbereich

Die Ausweitung des Geltungsbereichs auf alle amtlichen Publikationen bzw. auf einzelne weitere amtliche Publikationen ­ wie zum Beispiel die Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden, die Doktrin der Bundesverwaltung (vgl. die «Verwaltungspraxis der Bundesbehörden» [VPB]), die Protokolle der eidgenössischen Räte («Amtliches Bulletin») oder die Registerdaten ­ wurde geprüft. Für eine Erweiterung des Geltungsbereichs hätte allenfalls das verschiedentlich geäusserte Bedürfnis nach einer Übersicht über die amtlichen Publikationen des Bundes gesprochen. Die geltenden spezialgesetzlichen Regelungen für die erwähnten Publikationen wurden jedoch als genügend angesehen. Dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ist es indessen unbenommen, bei Bedarf in einem Erlass mit Bestimmungen über andere amtliche Publikationen für diese die Anwendbarkeit von Regelungen des Publikationsgesetzes vorzusehen.

Die Publikationsorgane AS, SR und BBl wurden einer gründlichen Prüfung unterzogen. Dabei wurde insbesondere der Verzicht auf die Amtliche Sammlung zu Gunsten einer ausgebauten Systematischen Sammlung erwogen. Einerseits hat die AS mit der heute weitgehend zeitgleich aktualisierten SR an praktischer Bedeutung verloren. Andererseits können die Funktionen, welche die Amtliche Sammlung erfüllt ­ namentlich die Funktion des Bekanntmachungsorgans, das die Änderungen der Rechtstexte in der authentischen Fassung, wie sie vom Gesetzgeber beschlossen wurde, wiedergibt ­, nur in einem separaten, häufig und regelmässig erscheinenden Publikationsorgan in dieser Deutlichkeit erhalten bleiben. Die Abschaffung der AS wurde deshalb verworfen.

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1.2.3

Verzicht auf die Publikation des interkantonalen Rechts

Eine wichtige Neuerung des Entwurfs ist der Verzicht auf die Publikation der interkantonalen Verträge. Nach geltendem Recht werden rechtsetzende oder zur Rechtsetzung verpflichtende interkantonale Verträge (Konkordate) in der AS veröffentlicht, sofern sie allen Kantonen zum Beitritt offen stehen oder für die Publikation ein besonderes Interesse besteht (Art. 3 Abs. 1 PublG). Die Publikationspraxis, die sich aus dieser Bestimmung entwickelt hat, ist aber nicht einheitlich, da zahlreiche interkantonale Verträge den Bundesbehörden nie zur Kenntnis gebracht worden sind. Die tatsächlich publizierten Verträge stellen somit immer nur eine Auswahl aus den geltenden Verträgen dar.

Die interkantonalen Verträge müssen nach der neuen Bundesverfassung nicht mehr vom Bund genehmigt, sondern diesem nur noch zur Kenntnis gebracht werden (Art. 48 Abs. 3 BV). Damit verändert sich auch der Status dieser Verträge, und eine Veröffentlichung durch den Bund drängt sich umso weniger auf. Alle Kantone veröffentlichen die von ihnen ratifizierten interkantonalen Verträge in ihren Gesetzessammlungen und teilweise auch über regionale Seiten auf dem Internet. Zudem sieht das Institut für Föderalismus der Universität Freiburg die Erstellung einer Datenbank vor, die das interkantonale Recht elektronisch zugänglich macht. Zurzeit wird geprüft, ob und in welcher Form die Veröffentlichung der interkantonalen Verträge von den Kantonen selber an die Hand genommen wird.

In der Botschaft vom 14. November 2001 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) (BBl 2002 2291) sind im Rahmen der vom Bundesrat vorgeschlagenen neuen Formen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen neue Instrumente im interkantonalen Vertragsrecht vorgesehen: Mit einer Ergänzung von Artikel 48 BV soll ermöglicht werden, dass der Bundesrat in bestimmten Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemeinverbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten kann. In den Artikeln 13 und 14 des mit der Botschaft beantragten Entwurfs des Bundesgesetzes über den Finanzausgleich werden die beiden Instrumente «Allgemeinverbindlicherklärung» und «Beteiligungspflicht» näher ausgeführt. Da der Bund demnach an diesen Verträgen mitbeteiligt ist, ist deren Veröffentlichung in der AS angezeigt
(vgl. auch die neu vorgesehene Veröffentlichung der Verträge zwischen Bund und Kantonen, Ziff. 1.2.5). Der Bundesrat behält sich vor, je nach Verlauf der Beratungen über die genannte Vorlage die Aufnahme einer Bestimmung ins Publikationsgesetz zu beantragen, welche die Veröffentlichung der nach den genannten Bestimmungen abgeschlossenen Verträge durch den Bund ermöglicht.

1.2.4

Verzicht auf die Publikation der Kantonsverfassungen

Nach geltendem Recht werden die Kantonsverfassungen (KV) in der SR veröffentlicht (Art. 11 Abs. 1 PublG). Die KV werden in jeder der drei SR-Ausgaben jeweils in der Originalsprache bzw. ­ bei mehrsprachigen Kantonen ­ in den Originalsprachen abgedruckt. Der Entwurf verzichtet auf die Veröffentlichung der Kantonsverfassungen. Da sämtliche Kantone ihre Verfassungen in ihren Rechtssammlungen 7717

veröffentlichen, erscheint eine Veröffentlichung durch den Bund nicht mehr angezeigt. Dies umso mehr, als alle KV heute auch über das Internet eingesehen werden können. Der Zugriff auf die kantonalen Rechtssammlungen wird durch eine gemeinsame Einstiegsseite (http://www.admin.ch/ch/d/schweiz/kantone/index.html) erleichtert. Damit wird dem staatspolitischen Anliegen Rechnung getragen, dass das kantonale Verfassungsrecht als wichtige Rechtsquelle in unserem föderalistischen Staatswesen leicht zugänglich sein muss. Da das eidgenössische Parlament die KV gewährleisten muss (Art. 51 Abs. 2 BV), werden die Änderungen der KV bzw. die neuen KV im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl veröffentlicht.

1.2.5

Weitere Elemente der Revision

Veröffentlichung von Verträgen zwischen Bund und Kantonen Das geltende Recht äussert sich nicht zur Publikation der Verträge zwischen Bund und Kantonen. Rechtsetzende Verträge dieser Art waren unter der alten Bundesverfassung selten. Vereinzelt wurden aber bereits nach dem geltenden Publikationsrecht solche Verträge ­ analog zur Praxis der Veröffentlichung der interkantonalen Verträge ­ in der AS veröffentlicht. Die neue Verfassung sieht nun ausdrücklich vor, dass sich der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten an Verträgen zwischen Kantonen beteiligen kann (Art. 48 Abs. 2 BV). Diese Vertragsform dürfte künftig vermehrt angewendet werden. Dies sowie der Umstand, dass im Gegensatz zum interkantonalen Recht der Bund bei dieser Rechtsetzungsform mitbeteiligt ist, sprechen für eine Aufnahme in die AS.

Aufnahme von Bundesbeschlüssen in die Amtliche Sammlung Die mit der neuen BV erfolgte Neugestaltung der Erlassformen wird zum Anlass genommen, auch deren Stellung im Publikationsrecht zu überdenken. Ein Entscheid musste vor allem hinsichtlich der neuen Erlassform des dem fakultativen Referendum unterstellten Bundesbeschlusses (Bundesbeschluss) getroffen werden. Unter dem alten Verfassungsrecht wurden die entsprechenden Beschlüsse zum Teil in der Form des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses erlassen und nach Artikel 1 Buchstabe c des Publikationsgesetzes in der AS veröffentlicht. Auch die Bundesbeschlüsse über die Genehmigung von völkerrechtlichen, dem fakultativen Referendum unterliegenden Verträgen wurden schon bisher zusammen mit dem Vertrag in der AS veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, die Bundesbeschlüsse in der AS zu veröffentlichen. Dafür sprechen die bisherige Publikationspraxis sowie auch der mit der Referendumsunterstellung verbundene staatspolitisch wichtige Inhalt des Bundesbeschlusses.

Wie nach bisheriger Praxis sollen auch die einfachen Bundesbeschlüsse über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge, die nicht dem Referendum unterstehen, in die AS aufgenommen werden. Sofern dies in Einzelfällen erwünscht ist, sollen auch weitere einfache Bundesbeschlüsse, die in der Regel im Bundesblatt veröffentlicht werden, auf ausdrücklichen Beschluss der Bundesversammlung hin in der AS veröffentlicht werden können.

Verweis auf ausserhalb der AS veröffentlichtes Recht Die geltende Regelung, wonach Texte unter gewissen Voraussetzungen und mit entsprechendem Verweis in der AS ausserhalb derselben rechtsverbindlich veröf7718

fentlicht werden können, hat sich in der Praxis bewährt und soll deshalb im Wesentlichen beibehalten werden. Die entsprechende Bestimmung soll so erweitert werden, dass insbesondere die seit einigen Jahren bestehende Praxis des Verweises auf die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte des europäischen Gemeinschaftsrechts, die für die Schweiz auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder durch Integration in die schweizerische Gesetzgebung verbindlich sind, rechtlich verankert wird.

Verschärfung der Inkrafttretensregelung für Rechtsakte des Völkerrechts Die bisherigen Erfahrungen mit der Publikation von Rechtsakten des Völkerrechts haben gezeigt, dass eine rechtzeitige Veröffentlichung in der AS häufig unterblieben ist. Die relativ weit gefasste Formulierung in Artikel 6 Absatz 2 des Publikationsgesetzes hat verschiedentlich zu Unklarheiten über die Zulässigkeit von verspäteten Veröffentlichungen geführt. Daher ist eine klarere und strengere Fassung vorgesehen, die festhält, dass auch die internationalen Rechtsakte vor dem Inkrafttreten zu veröffentlichen sind.

Verschärfung der Verbindlichkeitsregelung Der Grundsatz, wonach Erlasse und andere Rechtstexte, die im ordentlichen Verfahren ergehen, vor ihrem Inkrafttreten in der AS zu veröffentlichen sind, wurde in der Praxis nicht immer eingehalten. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass Inkrafttretenstermine oft vorgegeben oder dringend verlangt sind, sodass eine Verschiebung des Inkrafttretens ­ allein aus publikationsrechtlichen Gründen ­ nicht immer durchsetzbar ist, oder damit, dass im Rahmen der Textredaktion unvorhergesehene Verzögerungen entstehen, so namentlich bei der Kontrolle der Übersetzungen und den Anpassungen der Textvorlage an die Entscheide der Verabschiedungsinstanz. In diesen Fällen handelt es sich in der Regel auch nicht um Erlasse, die über das Verfahren der ausserordentlichen Veröffentlichung abgewickelt werden können, da weder eine ausserordentliche Dringlichkeit noch eine Vereitelungsgefahr besteht.

Es ist aber auch nicht auszuschliessen, dass die im geltenden Recht ­ gegenüber der früheren Regelung im Rechtskraftgesetz von 1948 ­ etwas relativierte Verbindlichkeitsregelung (Art. 10 Abs. 1 PublG) zu dieser unbefriedigenden Praxis beigetragen hat. Der Entwurf sieht daher vor, dass Erlasse, die im
ordentlichen Verfahren verabschiedet, aber zu spät in der AS veröffentlicht werden, ihre volle Rechtswirkung für den Rechtsadressaten erst ab der Veröffentlichung in der AS entfalten. Eine solche Regelung wird es auch der für den Vollzug des Publikationsgesetzes zuständigen Bundeskanzlei erleichtern, die rechtzeitige Veröffentlichung in der Praxis durchzusetzen.

Verzicht auf die Veröffentlichung in allen Amtssprachen Bereits nach geltendem Recht kann in bestimmten Fällen von der Veröffentlichung eines Textes in allen drei Amtsprachen abgesehen werden, oder es kann ganz auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet werden. Bisher bezog sich diese Ausnahme nur auf Texte des internationalen bzw. des interkantonalen Rechts, die nach Artikel 4 des Publikationsgesetzes ausserhalb der AS veröffentlicht wurden. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass diese Ausnahmeregelung, welche die Erlasse des Landesrechts gänzlich ausschliesst, zu eng ist und den praktischen Bedürfnissen nicht genügt. Sie soll daher auf gewisse Texte des Landesrechts, die in der AS in Form des Verweises publiziert werden, ausgeweitet werden. Es wird sich hier allerdings um seltene Ausnahmen handeln, da Texte ohnehin nur bei Vorliegen der 7719

Kriterien von Artikel 5 Absatz 1 E-PublG nach der Verweismethode publiziert werden dürfen und zusätzlich auch die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 3 E-PublG erfüllt sein müssen, wonach die entsprechenden Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten dürfen oder sie von den Betroffenen ausschliesslich in der Originalsprache (meist wohl das Englische) angewendet werden.

Diese Erweiterung gegenüber dem bisherigen Recht zielt somit nicht darauf ab, im Landesrecht generell auf Übersetzungen in die Amtssprachen zu verzichten. Bereits heute bestehen entsprechende spezialgesetzliche Bestimmungen wie zum Beispiel Artikel 6a Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 138a Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (SR 748.01), wonach die technischen Vorschriften, die im Rahmen der Zusammenarbeit der europäischen Luftfahrtbehörden festgelegt werden, nicht übersetzt werden müssen. Zudem sind in der Regel nicht ganze Erlasse, sondern nur Erlassteile, insbesondere Anhänge, betroffen.

Beschränkung der staatlichen Publikation auf die Grundversorgung Der bisher in der Verordnung über die elektronische Publikation von Rechtsdaten vorgesehene Grundsatz, wonach sich der Bund bei der Veröffentlichung seiner Rechtsdaten auf die Grundversorgung der breiten Öffentlichkeit beschränkt, wird neu auf Gesetzesebene geregelt. Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 16 E-PublG.

Veröffentlichung in rätoromanischer Sprache Artikel 14 Absatz 3 des geltenden Publikationsgesetzes sieht vor, dass Bundeserlasse von besonderer Tragweite, die vom Bundesrat nach Rücksprache mit der Regierung des Kantons Graubünden bestimmt werden, in romanischer Sprache veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung der von der Standeskanzlei Graubünden in Rumantsch Grischun übersetzten Erlasse erfolgt durch das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL, ehemals EDMZ) in Form von Einzelausgaben. Die ursprüngliche Absicht, wie sie aus Artikel 14 Absatz 3 des Publikationsgesetzes hervorgeht, die Erlasse als Beilage zum Bundesblatt zu veröffentlichen, wurde mit dem Erlass der Publikationsverordnung (Art. 12) fallen gelassen. Artikel 10 des Entwurfs zum Sprachengesetz sieht die Veröffentlichung von Erlassen von besonderer Bedeutung sowie von Unterlagen für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen
in rätoromanischer Sprache vor. Mit dieser Regelung wird eine Weiterführung der bisher gestützt auf das Publikationsgesetz verfolgten Praxis ermöglicht. Zudem ist es auch aus systematischen Gründen richtig, die Veröffentlichung von Erlassen des Bundes in rätoromanischer Sprache im Sprachengesetz zu regeln: Bei den in dieser Sprache veröffentlichten Erlassen handelt es sich nicht um die im Sinne des Publikationsgesetzes amtlichen bzw. verbindlichen Publikationen, die auf die Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 14 Abs. 1 E-PublG) beschränkt bleiben.

Die Übersetzung von Erlassen ins Rätoromanische ist im Kontext weiterer amtlicher Texte des Bundes zu sehen, die in diese Sprache übersetzt werden (z. B. Abstimmungserläuterungen, Plakate, wichtige Bekanntmachungen). Der vorliegende Entwurf des Publikationsgesetzes verzichtet daher konsequenterweise auf eine entsprechende Regelung, verweist aber in Artikel 14 Absatz 3 und in der Übergangsbestimmung von Artikel 21 auf das Sprachengesetz (z. Zt. im Entwurfsstadium).

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2

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Titel Der bisherige Titel, der sich in der Praxis bewährt hat, soll weiter verwendet werden.

Da der Regelungsgegenstand des Gesetzes nicht ausgeweitet wird und sich dieser somit wie bisher auf die Veröffentlichung der Amtlichen und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts sowie des Bundesblatts beschränkt (vgl. Ziff. 1.2.2), besteht keine Notwendigkeit, einen andern Titel zu verwenden, auch wenn damit offen gelassen wird, dass es noch andere amtliche Publikationen des Bundes gibt, deren rechtliche Regelung gegebenenfalls in anderen Bestimmungen des Bundesrechts erfolgt. Hingegen wird der Ausdruck «Gesetzessammlungen» durch den zutreffenderen Ausdruck «Sammlungen des Bundesrechts» ersetzt («Bundesrecht» umfasst sowohl das Landes- als auch das internationale Recht).

Ingress Die Bundesverfassung weist keine Bestimmung auf, welche die Veröffentlichung von Rechtsdaten durch den Bund regelt. Das Fehlen einer entsprechenden Verfassungsnorm bedeutet aber nicht, dass der Bund zum Erlass des vorliegenden Gesetzes nicht zuständig wäre. Das Publikationsgesetz, das sich zum grossen Teil mit der Veröffentlichung von Rechtsdaten befasst, ist Teil des Rechtsetzungsverfahrens, das auf Gesetzesstufe zu regeln ist.

Die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden fallen in die Zuständigkeit des Bundes. Die Bundeskompetenz liegt in der Natur der Sache, da es um die Existenz des Bundes an sich geht. Gemäss ständiger Praxis stützt sich die Gesetzgebung in diesen Fällen auf die Verfassungsgrundlage von Artikel 173 Absatz 2 BV. Darüber hinaus müssen nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g BV die grundlegenden Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden in der Form des Bundesgesetzes erlassen werden. Die Bestimmungen über die Publikation von Bundesrecht und über die Rechtswirkung dieser Publikation sind solche grundlegenden Bestimmungen und werden deshalb in die Form des Bundesgesetzes gekleidet.

1. Abschnitt: Gegenstand Art. 1 Artikel 1 ergänzt den Titel des Gesetzes insofern, als für die beiden offiziellen Organe AS und SR die Bezeichnung «Sammlungen des Bundesrechts» festgelegt und zum Ausdruck gebracht wird, dass deren Veröffentlichung Gegenstand des Gesetzes bildet. Im Französischen wird die AS neu «Recueil officiel du droit fédéral» (statt, wie bisher, «Recueil officiel des lois fédérales») genannt.

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2. Abschnitt: Amtliche Sammlung des Bundesrechts Art. 2

Erlasse des Bundes

Artikel 2 listet die verschiedenen Formen von Erlassen des Bundes auf, die in der AS veröffentlicht werden. Die Aufnahme erfolgt erst, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. So müssen die Erlasse von der zuständigen Behörde verbindlich verabschiedet worden und die weiteren im Entwurf geregelten Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die Festlegung des Inkrafttretens.

Die Erlasse werden in der von der Verabschiedungsinstanz beschlossenen authentischen Form aufgenommen, d. h. als neue, totalrevidierte oder teilrevidierte Erlasse.

Mit den in der AS veröffentlichten Erlassen werden somit auch Erlassdatum und die Namen der das Beschlussorgan repräsentierenden Behördenmitglieder veröffentlicht. Aus dem Grundsatz der normativen Äquivalenz folgt sodann, dass Aufhebungen von Erlassen in der gleichen Weise zu veröffentlichen sind wie die Neuerlasse bzw. deren Änderungen.

Buchstabe b: Unter diese Bestimmung fallen auch die dringlich erklärten Bundesgesetze (Art. 165 BV), die wegen ihres sofortigen Inkrafttretens ­ wie bereits nach geltendem Recht ­ unmittelbar nach ihrer Verabschiedung in der AS zu veröffentlichen sind. Gleichzeitig ist im Bundesblatt der Titel des dringlich erklärten Bundesgesetzes als Referendumsvorlage anzuzeigen und auf den in der AS veröffentlichten Text zu verweisen.

Buchstabe d: Im geltenden Publikationsgesetz fallen die Verordnungen des Bundesrates unter die «übrigen rechtsetzenden Erlasse der Bundesbehörden» nach Artikel 1 Buchstabe d PublG. Da sie jedoch den grössten Teil der rechtsetzenden Erlasse der Bundesbehörden ausmachen, werden sie hier nun als separate Kategorie aufgeführt.

Buchstabe e: Unter die «übrigen rechtsetzenden Erlasse der Bundesbehörden» fallen die Verordnungen der Departemente, Gruppen und Ämter (Art. 48 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG, SR 172.010), die Reglemente des Parlaments und seiner Kommissionen sowie die Erlasse der eidgenössischen Gerichte.

Reglemente ausserparlamentarischer Kommissionen (z. B. Organisationserlasse von Behördenkommissionen) oder anderer Stellen der dezentralen Verwaltung fallen ebenfalls unter diese Bestimmung, sofern sie rechtsetzender Natur sind.

Bereits nach geltendem Recht werden rechtsetzende Erlasse von «Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben
betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören» veröffentlicht.

Die bisher in Artikel 1 Buchstabe d PublG enthaltene Bestimmung wurde terminologisch an Artikel 178 Absatz 3 BV und Artikel 2 Absatz 4 RVOG angepasst. Publikationsrechtlich relevant wird diese Übertragung von Verwaltungsaufgaben erst dann, wenn diese Rechtsetzungsbefugnisse beinhalten (Art. 164 Abs. 2 BV). Es wird wie bisher der Praxis überlassen, in welchem Umfang rechtsetzende Erlasse solcher Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts in die AS aufzunehmen sind.

Buchstabe f: Neu sollen dem fakultativen Referendum unterliegende Bundesbeschlüsse in der AS publiziert werden. Mit der Neuregelung der Erlassformen der Bundesversammlung (Art. 163 BV) ist die Kategorie der nicht rechtsetzenden, dem fakultativen Referendum unterliegenden Bundesbeschlüsse geschaffen worden.

Diese Erlassform muss in der Verfassung oder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen 7722

sein (Art. 141 Abs. 1 Bst. c BV). Das Publikationsgesetz hat nun auch neu zu bestimmen, in welchem Publikationsorgan diese Kategorie von Bundesbeschlüssen veröffentlicht werden soll (vgl. auch die Ausführungen unter Ziff. 1.2.5).

Der staatspolitisch wichtige Inhalt des Bundesbeschlusses rechtfertigt es, nicht mehr wie bisher nur auf das Element «rechtsetzend» als Kriterium für die Aufnahme von Erlassen in die AS abzustellen. Eine Publikation im Bundesblatt würde zwar die unmittelbare (aktuelle) Information der Bürgerinnen und Bürger sicherstellen. Das BBl verfügt aber nicht über eine Erschliessungs- und Bereinigungsfunktion wie die AS/SR, was die Auffindbarkeit eines Textes und die Information über dessen Geltung erschwert. Auch das geltende Recht stellt übrigens für die Aufnahme eines Textes in die AS nicht ausschliesslich auf das Element «rechtsetzend» ab. Nach den Artikeln 2 Buchstabe c und 3 Absatz 1 Buchstabe b PublG können auch nicht rechtsetzende Texte des internationalen und des interkantonalen Rechts, wenn ein besonderes Interesse besteht, in der AS veröffentlicht werden.

Bundesbeschlüsse werden nicht immer mit einer ausdrücklich festgelegten Geltungsdauer erlassen. Sie werden ferner, auch wenn sie gegenstandslos geworden sind, nicht formell aufgehoben. Mit der Aufnahme der Bundesbeschlüsse in die AS und damit anschliessend auch in die SR muss daher entweder ein administratives Vorgehen für die periodische Bereinigung der SR-Fassung von gegenstandslos gewordenen Bundesbeschlüssen oder aber für alle Bundesbeschlüsse eine Geltungsdauer festgelegt werden.

Buchstabe g: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge werden bereits nach geltender Praxis zusammen mit den genehmigten Verträgen in der AS veröffentlicht. Dies ist aus Transparenzgründen angezeigt, aber auch weil im Genehmigungsbeschluss häufig noch materielle Bestimmungen wie Erklärungen oder Vorbehalte enthalten sind.

Buchstabe h: Grundsätzlich werden die einfachen Bundesbeschlüsse im Bundesblatt veröffentlicht. Bis zum Inkrafttreten des Publikationsgesetzes von 1986 war es Praxis, ausnahmsweise auch einfache Bundesbeschlüsse auf ausdrückliche Anordnung der Bundesversammlung in der AS zu veröffentlichen. Nach Artikel 1 Buchstabe e PublG besteht auch nach dem geltenden Recht die Möglichkeit, einfache Bundesbeschlüsse
auf Anordnung der Bundesversammlung in der AS zu veröffentlichen. Davon wurde jedoch seit dem Inkrafttreten des Publikationsgesetzes nicht Gebrauch gemacht. Buchstabe h stellt sicher, dass die eidgenössischen Räte weiterhin die Möglichkeit haben, in einem einfachen Bundesbeschluss ausnahmsweise dessen Veröffentlichung in der AS vorzusehen. Hängt das Inkrafttreten eines einfachen Bundesbeschlusses von demjenigen des ihm zu Grunde liegenden Erlasses (Bundesgesetz oder Verordnung der Bundesversammlung) ab, so wird er gleichzeitig mit dem übergeordneten Erlass publiziert.

Art. 3

Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse

Abs. 1 Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem geltenden Artikel 2 PublG. Die Ergänzung im Einleitungssatz, wonach völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse nur in die AS aufgenommen werden, wenn sie für die Schweiz verbindlich sind, ist eine rein terminologische Präzisierung des geltenden Rechts.

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Buchstabe b: Unter diese Bestimmung fallen einerseits die von den eidgenössischen Räten genehmigten Verträge, die nicht dem Staatsvertragsreferendum unterliegen, und andererseits die vom Bundesrat in eigener Kompetenz abgeschlossenen Verträge (Art. 166 Abs. 2 BV; Art. 7a Abs. 1 RVOG [Fassung gemäss Anhang zum Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002, ParlG]). Vor allem für Letztere ist zur Abgrenzung von nicht publikationswürdigen Verträgen das Element «rechtsetzend» als Aufnahmekriterium von Bedeutung. Nicht unter diese Kategorie fallen z. B. die von der Schweiz bilateral abgeschlossenen Abkommen über Finanzhilfen oder Abkommen zur Schuldentilgung oder -konsolidierung. Solche Abkommen sind eher rechtsgeschäftlicher Natur und weisen einen ausschliesslich behördenverbindlichen Charakter ohne grösseren Öffentlichkeitswert auf. Von einer Publikation ausgeschlossen sind damit die ausschliesslich behördenverbindlichen Verträge.

Buchstabe c: Bereits nach geltendem Recht werden rechtsetzende oder zur Rechtsetzung verpflichtende Beschlüsse internationaler Organisationen veröffentlicht (Art. 2 Bst. b PublG). Darunter wurden auch die Beschlüsse von gemischten Ausschüssen, wie sie in bilateralen und multilateralen Abkommen vorgesehen sind, subsumiert (vgl. Botschaft zum PublG, BBl 1983 III 448). Bei diesen Ausschüssen handelt es sich jedoch nicht um internationale Organisationen, sondern um durch einen Vertrag eingesetzte Organe. Neu sollen deren Beschlüsse daher explizit im Gesetzestext erwähnt werden.

Bezieht sich der Beschluss eines durch einen Vertrag eingesetzten Organs (i.d.R.

eines gemischten Ausschusses) jedoch ausschliesslich auf einen zu veröffentlichenden Text (z. B. die Änderung eines Vertrags), so genügt unter Umständen die Publikation dieses Textes, wobei mit einer Fussnote auf den Beschluss hingewiesen wird.

Der Beschluss wird in seinem Wortlaut nur veröffentlicht, wenn er rechtsetzende oder zur Rechtsetzung verpflichtende Elemente enthält, die sich nicht in einem zu veröffentlichenden Text niederschlagen.

Abs. 2 Nach geltendem Recht kann der Bundesrat die Publikation auch für nicht rechtsetzende internationale Rechtstexte beschliessen, soweit sie für die Öffentlichkeit von einem gewissen Interesse sind. Zu denken ist z. B. an Verträge mit ausschliesslich behördenverbindlichem Charakter oder an
Beschlüsse internationaler Organisationen über interne Verfahrensregelungen (z. B. Abkommen vom 23. Mai 1958 zwischen der Schweiz und Italien über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard, SR 0.725.151; Statuten vom 27. Sept. 1970 der Weltorganisation für Tourismus, SR 0.935.21). Im Gegensatz zur geltenden Regelung, welche die Veröffentlichung bei Vorliegen eines nicht näher definierbaren «besonderen Interesses» vorsieht, soll im Sinne einer praxisnahen Lösung vom Bundesrat im Einzelfall ausdrücklich angeordnet werden, ob ausnahmsweise eine Veröffentlichung auf Grund eines allgemeinen Interesses erfolgen soll. Damit besteht eine analoge Regelung, wie sie für die ausnahmsweise Veröffentlichung von einfachen Bundesbeschlüssen in der AS vorgesehen ist (Art. 2 Bst. h).

Abs. 3 Neu sollen Verträge von kurzer Geltungsdauer sowie Verträge von beschränkter Tragweite in der Regel nicht publiziert werden.

Gemäss bisheriger Praxis werden Verträge mit einer Geltungsdauer von bis zu sechs Monaten nicht publiziert. Diese Praxis soll nun im Gesetz verankert werden. In der 7724

Regel dürfte es sich um Verträge handeln, die nur behördenverbindlichen Charakter haben oder von beschränkter Tragweite sind. Die Verträge müssen bei erstmaliger Verlängerung in der AS publiziert werden.

Ebenfalls nicht veröffentlicht werden die Verträge von beschränkter Tragweite (nach einer früheren Terminologie «Bagatellverträge» genannt). Gemeint sind die Verträge, für welche die Kriterien nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG (Fassung gemäss Anhang zum ParlG) zutreffen. Darunter fallen Verträge, die der Bundesrat in eigener Kompetenz abschliessen kann, weil sie keine neuen Pflichten für die Schweiz begründen bzw. keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben, die ausschliesslich dem Vollzug von Verträgen dienen, Gegenstände betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fallen, für die eine Regelung in Form eines völkerrechtlichen Vertrags angezeigt ist oder die sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativ-technische Fragen regeln oder keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen. Nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG (Fassung gemäss Anhang zum ParlG) erstattet der Bundesrat den Räten jährlich Bericht über die abgeschlossenen Verträge. Dieser Bericht wird im BBl veröffentlicht.

Ebenfalls unter diese Bestimmung fallen Verträge mit Bagatellcharakter, die der Bundesrat gestützt auf eine andere besondere Norm (z. B. ausdrückliche Kompetenzdelegation in einem Spezialerlass) abgeschlossen hat und bei denen die vorgenannten Kriterien ebenfalls zutreffen.

Der Bundesrat legt in der Verordnung fest, in welchen Fällen solche Texte internationalen Rechts dennoch zu veröffentlichen sind. Eine Publikation ist insbesondere angezeigt, wenn ein Vertrag Regelungen enthält, die Einzelpersonen direkt verpflichten, oder wenn Gründe eines allgemeinen Interesses dafür sprechen.

Art. 4

Verträge zwischen Bund und Kantonen

Der Bund kann sich nach Artikel 48 Absatz 2 BV an interkantonalen Verträgen beteiligen. Die Publikation in der AS soll auf die rechtsetzenden oder zur Rechtsetzung verpflichtenden Verträge beschränkt werden. Andere Verträge sollen nur in die AS aufgenommen werden, wenn der Bundesrat die Veröffentlichung ausdrücklich anordnet. Vgl. auch Ziffer 1.2.5.

Art. 5

Veröffentlichung durch Verweis

Bereits nach geltendem Recht (Art. 4 PublG) kann unter gewissen Bedingungen auf die Veröffentlichung eines Textes in AS und SR verzichtet und stattdessen ein Verweis mit Angabe der Fundstelle oder der Bezugsquelle publiziert werden. Im jährlich erscheinenden Register zur AS/SR wird eine Liste der auf diese Weise «ausgelagerten» Texte veröffentlicht. Wird der ausgelagerte Text ausschliesslich in elektronischer Form veröffentlicht (Art. 15 Abs. 2 E-PublG), so ist als Fundstelle die Internet-Adresse anzugeben. In der Verweispublikation ist deutlich darauf hinzuweisen, dass der betreffende Erlass nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird und dass er bei einer namentlich bestimmten Adresse (häufig Bundesamt für Bauten und Logistik, BBL, ehemals EDMZ) bezogen werden kann.

In der Regel erfolgt die Verweispublikation in Form einer eigenen AS-Seite.

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Abs. 1 Buchstaben a­c: Der Katalog der Bedingungen, die für die Publikation eines Verweises erfüllt sein müssen, bleibt gegenüber dem geltenden Recht materiell unverändert, wurde aber redaktionell überarbeitet.

Abs. 2 Buchstabe a entspricht materiell dem bisherigen Recht, wobei die Erlassbezeichnungen an die geltende Regelung angepasst wurden.

Mit Buchstabe b wird die bestehende Praxis verankert, wonach Texte, die bereits in einem in der Schweiz zugänglichen offiziellen ­ schweizerischen oder ausländischen ­ Organ publiziert sind, nur durch Verweis in der AS veröffentlicht werden. In erster Linie fallen unter diese Kategorie die für die Schweiz verbindlichen Rechtsakte des europäischen Gemeinschaftsrechts, deren verbindliche Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union publiziert ist. Für die vorgeschlagene Lösung spricht auch, dass aufgrund der Publikationspraxis der EG eine laufende, dem Landesrecht entsprechende kompilatorische Bereinigung nicht möglich und somit auch eine Veröffentlichung des europäischen Gemeinschaftsrechts in der SR nicht sinnvoll wäre. Auf der Einsteigsseite der Bundesbehörden ist seit dem 1. Oktober 2003 auch ein Register aufgeschaltet, das sämtliche Rechtserlasse der EU enthält, die aufgrund der sektoriellen Verträge zwischen der Schweiz und der EG zu berücksichtigen sind (vorerst beschränkt auf die Bilateralen I)1. Im Weiteren können auch verbindliche Rechtsakte von internationalen Organisationen, insbesondere Beschlüsse der UNO, in Form eines solchen Verweises veröffentlicht werden. Im Gegensatz zu den übrigen Verweisfällen nach diesem Artikel werden die Hinweise nicht in Form einer eigenen AS-Seite, sondern als Listen und Fussnoten innerhalb der verweisenden Erlasse veröffentlicht. Bei Bedarf wird zudem ein besonderes Register erstellt.

Abs. 3 Der ausgelagerte Text soll neu auch von der zuständigen Amtsstelle abgegeben werden können.

Die publikationsrechtlichen Standards (Garantie der regelmässigen Nachführung und Anzeige von Änderungen, Bereitstellen der Übersetzungen, jederzeitige Verfügbarkeit) gelten grundsätzlich auch für ausgelagerte Texte. Das geltende Publikationsrecht befasst sich jedoch nicht näher mit der Frage der Zuständigkeiten für die Einhaltung dieser Standards. Immer häufiger werden Verwaltungsaufgaben, zu denen auch die Herausgabe von publikationsrechtlich
relevanten Texten gehören kann (z. B. die Herausgabe der Pharmakopöe durch das Schweizerische Heilmittelinstitut [Swissmedic] gestützt auf Art. 52 des Heilmittelgesetzes, SR 812.21), Privaten und Organisationen des öffentlichen Rechts übertragen. Ausserdem wurden vor wenigen Jahren Bundeskanzlei und Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL, ehemals EDMZ) organisatorisch getrennt. Aus diesen Gründen ist es notwendig, die Zuständigkeiten für die Veröffentlichung der ausgelagerten Texte und weitere damit verbundene Fragen wie z. B. die Aufsicht über die Einhaltung der Publikationsgrundsätze oder die Kostenübernahme zu klären. Da diese Fragen vor allem auch mit Aspekten der zweckmässigen Organisation von Verwaltungsaufgaben zusam1

Entbehrlich ist damit insbesondere eine aufwendige Lösung, wie sie seinerzeit im Hinblick auf einen Beitritt der Schweiz zum EWR vorgesehen war (Veröffentlichung des gesamten für die Schweiz verbindlichen Gemeinschaftsrechts durch die Bundeskanzlei).

7726

menhängen, ist es auf Grund der Zuständigkeitsordnung nach Artikel 178 BV und Artikel 8 RVOG Sache des Bundesrates, gegebenenfalls auf Verordnungsstufe die erforderlichen Regelungen zu erlassen.

Art. 6

Ausnahmen von der Publikationspflicht

Neu können neben Erlassen des Bundes auch völkerrechtliche Verträge zur Wahrung der Interessen der Landesverteidigung als geheim klassifiziert und von einer Veröffentlichung ausgeschlossen werden. Die Einschränkung auf den Bereich der Landesverteidigung entspricht im Wesentlichen der geltenden Regelung in Artikel 5 PublG, die den heute nicht mehr gebräuchlichen, aber weiter gefassten Begriff «Gesamtverteidigung» verwendet. Die sachliche Einschränkung wird gegenüber der im Entwurf des Öffentlichkeitsgesetzes (BBl 2003 2047) enthaltenen Bestimmung über die Möglichkeit, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu verweigern, wenn «die innere oder äussere Sicherheit gefährdet werden kann», bewusst enger gehalten.

In der geltenden Praxis sind nur sehr wenige Fälle solcher aus Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlichten Texte bekannt. Es handelt sich in der Regel um Vereinbarungen und Erlasse im Bereich des Organisations- und Verfahrensrechts im Militärwesen, die weder Rechte noch Pflichten für Einzelpersonen festlegen. Im Weiteren bestehen zurzeit einzelne klassifizierte Abkommen aus dem Bereich der Aussenwirtschaftspolitik, die auf Grund des neu vorgesehenen Begriffs «Landesverteidigung» nicht mehr durch diese Ausnahmeregelung abgedeckt wären. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen, welche die Nichtveröffentlichung von Erlassen oder Verträgen vorsehen.

Art. 7

Ordentliche und ausserordentliche Veröffentlichung

Abs. 1 Erlasse des Bundes müssen bereits nach geltendem Recht mindestens fünf Tage vor ihrem Inkrafttreten in der Amtlichen Sammlung publiziert werden (Art. 6 Abs. 1 PublG). Mit dieser Verpflichtung zur rechtzeitigen Veröffentlichung wird dem Gebot der Voraussehbarkeit neuer Rechtsnormen Rechnung getragen (ordentliche Veröffentlichung). Diese Verpflichtung betrifft grundsätzlich alle Texte, deren Veröffentlichung in der AS vorgesehen ist. Eine Ausnahme besteht für Erlasse, die aus besonderen Gründen nicht im ordentlichen Verfahren veröffentlicht werden können (Art. 7 PublG; Art. 7 Abs. 3 E-PublG). Die Frist zwischen dem Datum der Publikation und dem Datum des Inkrafttretens berechnet sich ab dem Datum der ASLieferung, in der der Erlass enthalten ist, und nicht ab der Aufschaltung auf Internet.

Dies ist eine Konsequenz aus Artikel 9 Absatz 1 E-PublG, wonach die gedruckte Fassung der AS massgebend ist. Die Anknüpfung an die gedruckte Ausgabe der AS ist für die das elektronische Angebot benutzenden Rechtsanwender von Vorteil, da die im Internet publizierte AS-Nummer in der Regel bereits einige Tage vorher auf dem Netz aufgeschaltet ist und dadurch die genannte Minimalfrist faktisch verlängert wird. Im Gegensatz zur geltenden Regelung, die ausnahmsweise eine Veröffentlichung auch unterhalb der Frist von fünf Tagen zulässt, wird mit der Weglassung des Ausdrucks «in der Regel» die Verpflichtung zur rechtzeitigen Veröffentlichung verstärkt. Die Regelung von Absatz 1 ist auch im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 2 E-PublG zu sehen, vgl. die entsprechenden Erläuterungen unten.

7727

Abs. 2 Nach geltendem Recht gilt diese Grundsatzbestimmung soweit möglich auch für völkerrechtliche und interkantonale Verträge (Art. 6 Abs. 2 PublG). Mit dieser Formulierung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere bei multilateralen Verträgen eine rechtzeitige Veröffentlichung gar nicht möglich ist, weil sich das Datum des Inkrafttretens oft nicht voraussehen lässt, da dieses von einer bestimmten Anzahl Ratifikationen abhängt. Neu müssen Verträge, deren Inkrafttreten zum Zeitpunkt der Genehmigung (durch den Bundesrat oder die Bundesversammlung) nicht bekannt ist, unmittelbar nach dem Bekanntwerden ihres Inkrafttretens veröffentlicht werden. Vgl. auch Ziffer 1.2.5.

Abs. 3 Wie bisher soll in Fällen, in denen bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen eine rechtzeitige Veröffentlichung in der AS von vornherein ausgeschlossen ist, ein Erlass in einem besonders geregelten Verfahren veröffentlicht werden können (ausserordentliche Veröffentlichung). Dieses Verfahren stellt sicher, dass ein Erlass von seinem Geltungsbeginn an als rechtsverbindlich anerkannt wird, obwohl er in der AS erst nach seinem Inkrafttreten veröffentlicht wird.

Im Gegensatz zum geltenden Recht wird dieses Verfahren nicht mehr in einem eigenen Artikel (Art. 7 PublG) geregelt. Die in Artikel 7 Absätze 2 und 3 PublG enthaltenen Bestimmungen gehören auf Verordnungsstufe. Der verbleibende Absatz 1 wird in einer redaktionell gekürzten Fassung als Absatz 3 in den vorliegenden Artikel aufgenommen. Im Sinne einer einheitlichen Terminologie wird neu der Ausdruck «ausserordentliche Veröffentlichung» (statt «ausserordentliche Bekanntmachung») verwendet. Das Verfahren soll auf Verordnungsstufe im Einzelnen geregelt werden.

Art. 8

Rechtswirkungen der Veröffentlichung

Abs. 1 Die nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts in der AS veröffentlichten Erlasse und weiteren Texte werden als bekannt vorausgesetzt (Grundsatz der Kenntnisvermutung). Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in Artikel 10 PublG.

Abs. 2 Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit wird neu ein konkreter Zeitpunkt festgelegt, von dem an ein Erlass die volle Rechtswirkung entfaltet, obschon er entgegen den Vorschriften über die ordentliche Veröffentlichung nicht rechtzeitig veröffentlicht wurde. Der Erlass entfaltet seine volle Rechtswirkung frühestens am Tag nach seiner Veröffentlichung in der AS.

Mit dieser Regelung wird auch die im geltenden Publikationsgesetz offen gelassene Frage beantwortet, inwieweit Erlasse, die zwar noch vor ihrem Inkrafttreten, aber in Nichtbeachtung der in Artikel 7 Absatz 1 E-PublG vorgesehenen 5-Tage-Frist veröffentlicht werden, Rechtswirkungen entfalten können.

Die Verbindlichkeitswirkung wird für Fälle, bei denen ein im ordentlichen Publikationsverfahren veröffentlichter Erlass erst nach seinem Inkrafttretensdatum in der AS veröffentlicht wird, verschärft. Absatz 2 bezweckt, die in Absatz 1 enthaltene 7728

Verbindlichkeitsregelung und damit auch die Position des durch den Erlass verpflichteten Rechtsadressaten zu stärken. Das formelle Datum des Inkrafttretens wird zwar durch die Bestimmung nicht geändert, sodass der Erlass trotz seiner verspäteten Veröffentlichung grundsätzlich anwendbar ist. Solange es sich z. B. um Bestimmungen organisatorischer Natur oder um solche handelt, die den Rechtsadressaten Rechte gewähren, ist eine Anwendbarkeit auch vor der Veröffentlichung zulässig. In einem Entscheid des Bundesgerichts wird festgehalten, dass auch eine fehlende Veröffentlichung nicht ausschliesst, dass ein Erlass Rechtswirkungen im Sinne der Begründung von Rechten entfalten kann (BGE 100 Ib 343).

Die vorgeschlagene neue Regelung führt aber zu einer Umkehr der Beweislast: Nach der geltenden Regelung muss sich die durch die verspätete Veröffentlichung benachteiligte Person, die nicht bereit ist, eine sie verpflichtende Bestimmung anzuwenden oder sich gegenüber anwenden zu lassen, selber auf den Publikationsmangel berufen und allenfalls den von ihr geltend gemachten Anspruch, dass die betreffende Bestimmung frühestens ab dem Datum der Veröffentlichung in der AS anwendbar ist, durchsetzen. Neu soll eine Vermutung dafür bestehen, dass die betroffene Person berechtigt ist, bis zur Veröffentlichung in der AS eine sie verpflichtende Bestimmung nicht anzuwenden oder sich nicht entgegenhalten zu müssen. Aber auch die zuständigen Behörden müssen mit der Anwendung von Bestimmungen, die den Rechtsadressaten verpflichten, bis zur Veröffentlichung in der AS zuwarten.

Allerdings ist auf folgende Ausnahmen hinzuweisen: ­

Nicht anwendbar ist diese Bestimmung für Änderungen der Bundesverfassung, die jeweils ­ sofern die Vorlage nichts anderes bestimmt ­ gleichzeitig mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft treten (Art. 15 Abs. 3 Bundesgesetz vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte, SR 161.1).

Die erst nach der Erwahrung des Abstimmungsergebnisses durch den Bundesrat in der AS stattfindende Veröffentlichung hindert den Eintritt der vollen Rechtsverbindlichkeit der neuen Verfassungsbestimmung somit nicht.

­

Wird ein Erlass im Rahmen der ausserordentlichen Veröffentlichung (Art. 7 Abs. 3 E-PublG) publiziert, so tritt seine volle Rechtswirkung bereits vor der erst später in der AS erfolgenden ordentlichen Veröffentlichung ein; vorbehalten bleibt allerdings der Entlastungsbeweis nach Artikel 8 Absatz 3 E-PublG.

­

Vorbehalten bleiben auch Fälle, in denen ein Erlass rückwirkend in Kraft tritt (ein Erlass wird von der zuständigen Behörde auf ein Datum vor der Verabschiedung in Kraft gesetzt, oder ein Bundesgesetz, das auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Referendumsfrist in Kraft tritt, kann erst nach Ablauf der Referendumsfrist in der AS veröffentlicht werden. Zu beachten sind hier allerdings die Voraussetzungen für eine zulässige rückwirkende Inkraftsetzung, welche das Bundesgericht entwickelt hat).

Art. 9

Massgebende Fassung

Abs. 1 Wie nach geltendem Recht (Art. 9 PublG) ist die in der gedruckten Amtlichen Sammlung publizierte Fassung massgebend. Dies gilt jedoch nur für die Erlasse des Bundes (Art. 2 E-PublG) und die Verträge zwischen Bund und Kantonen (Art. 4 E-PublG).

7729

Abs. 2 Hingegen bestimmt sich die Massgeblichkeit bei Texten des internationalen Rechts nicht nach der in der AS veröffentlichten Fassung, sondern nach den in den Texten selbst festgelegten Bestimmungen (völkerrechtliche Verträge legen jeweils in den Schlussbestimmungen fest, welche Fassung den Originaltext enthält). Die bisher ebenfalls im Artikel über die Massgeblichkeit enthaltene Regelung betreffend Gleichstellung der Amtssprachen wird neu in einem eigenen Artikel geregelt (Art. 14 Abs. 1 E-PublG).

Art. 10

Formelle Berichtigungen

Die Berichtigung von Erlassen, die nicht im parlamentarischen Verfahren ergehen, ist heute in der Publikationsverordnung geregelt. Eine Bestimmung auf Gesetzesstufe ist aus Gründen der Analogie geboten: Einerseits muss die formlose Anpassung von Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten (Art. 12 Abs. 2 E-PublG) auf Gesetzesstufe geregelt werden, andererseits enthält das neue Parlamentsgesetz eine Regelung des Berichtigungsverfahrens für Erlasse der Bundesversammlung. Die vorliegende Bestimmung lehnt sich terminologisch an diejenige des Parlamentsgesetzes an.

Abs. 1 Sinnverändernde Fehler sowie Formulierungen, die nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde entsprechen, werden mit einer formellen Mitteilung in der AS berichtigt, wenn sie von einer gewissen Bedeutung sind und zu Missverständnissen führen.

Inhaltlich bedeutungslose Grammatikfehler oder Fehler in der Schreibweise (z. B.

Klein- statt Grossschreibung), die den Sinn der Bestimmung weder ändern noch verfälschen noch einen Zweifel über den richtigen Wortlaut aufkommen lassen, fallen nicht unter diese Regelung. Solche Fehler werden auf dem Weg der formlosen Berichtigung in der SR (Art. 12 Abs. 1 E-PublG) oder im Rahmen der nächsten formellen Erlassrevision behoben.

Ob im Einzelfall ein nachträglich entdeckter Fehler berichtigt werden kann, hängt auch von dessen Schwere ab. Der Entscheid darüber, ob die Behebung des Fehlers auf dem Weg der Berichtigung zulässig ist, erfolgt auf Grund eines Vergleichs zwischen dem fehlerhaften Text und dem Text, welcher der beschlussfassenden Behörde vorgelegen hat (Originalfassung). War die Textstelle bereits in der Originalfassung fehlerhaft und ist der Fehler hinsichtlich des Textinhalts als schwerwiegend zu betrachten, so muss der Fehler eher auf dem Weg der formellen Erlassänderung behoben werden.

Das Berichtigungsverfahren ist im Weiteren auf die Behebung von Fehlern in einzelnen Textstellen beschränkt. Sind ganze Erlassteile betroffen oder ist gar ein ganzer Erlass in einer falschen Fassung (z. B. ein Vorentwurf) veröffentlicht worden, so muss ebenfalls der Weg der nochmaligen Beschlussfassung durch die zuständige Instanz beschritten werden.

Keine Regelung ist vorgesehen, was die Rechtsfolge der Berichtigungspublikation betrifft. Ob die Berichtigung die fehlerhafte Textstelle rückwirkend behebt oder
ob davon auszugehen ist, dass die entsprechende Bestimmung bis zur Publikation der Berichtigung ihre Rechtswirkung in ihrer «falschen» Fassung entfaltet hat, wird der 7730

praktischen Anwendung überlassen. Es würde zu weit führen, zur Lösung dieser Problematik im Gesetz eine allgemeingültige Regelung zu verankern. Zudem dürften sich praktische Probleme in dieser Hinsicht sehr selten stellen.

Abs. 2 Wie bereits im geltenden Recht (Art. 4 Abs. 1 PublV) bleibt das Berichtigungsverfahren für Erlasse der Bundesversammlung, das nicht von der Bundeskanzlei, sondern von der Redaktionskommission der eidgenössischen Räte angeordnet wird, vorbehalten. Es wird auf die grundsätzliche Regelung in Artikel 58 ParlG verwiesen.

Die Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 über die Redaktionskommission (SR 171.105; AS 2003 3601) regelt dieses Verfahren im Einzelnen.

3. Abschnitt: Systematische Sammlung des Bundesrechts Art. 11

Inhalt

Abs. 1 Zum Verzicht auf die Veröffentlichung der Kantonsverfassungen vgl. Ziffer 1.2.4.

Da es mit der elektronischen Veröffentlichung möglich ist, die SR laufend (wöchentlich) nachzuführen, wird neu der Ausdruck der «periodischen Nachführung» anstelle der auf die gedruckte Publikationsform bezogenen Wendung «Nachführung auf bestimmte Stichtage» eingeführt.

Abs. 2 Bereits nach geltendem Recht kann der Bundesrat festlegen, dass bei Erlassen von kurzer Geltungsdauer von einer Publikation in der SR abgesehen wird (Art. 11 Abs. 2 PublG). In Artikel 8 der Publikationsverordnung hat der Bundesrat festgelegt, dass Erlasse mit einer Geltungsdauer von weniger als drei Monaten sowie Teile von Rechtstexten, die regelmässig in Abständen von bis zu drei Monaten geändert werden (in Frage kommen insbesondere Anhänge von Verordnungen), nicht in die SR aufgenommen werden.

Art. 12

Formlose Berichtigungen und Anpassungen

Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «formlose» Berichtigung bzw. Anpassung dient der Abgrenzung zur formellen Berichtigung nach Artikel 10 E-PublG.

Einerseits ist keine Publikation der Berichtigung in der AS erforderlich, andererseits wird auch auf eine besondere Hervorhebung in Form einer ausdrücklichen Mitteilung verzichtet.

Abs. 1 Absatz 1 bildet das Korrelat zu Artikel 10 E-PublG. Formlos berichtigt werden inhaltlich bedeutungslose, sofort erkennbare und nicht zu Missverständnissen führende Fehler bezüglich Grammatik, Rechtschreibung oder Darstellung, die in einem vereinfachten Verfahren berichtigt werden können. Diese Regelung gilt auch für Fehler, die erst im Rahmen des Einbaus der Texte aus der AS in die SR entstanden sind. Es handelt sich insbesondere um Fehlinterpretationen von gesetzestechnischen 7731

Anweisungen bei Änderungserlassen oder um versehentliche Weglassungen von Satz- oder Artikelteilen beim Einbau in die SR. Formlos berichtigt werden sowohl die gedruckte wie die elektronische Form der SR. Da letztere laufend nachgeführt wird, erfolgen auch die Berichtigungen unmittelbar nachdem der Fehler festgestellt wurde.

Abs. 2 Absatz 2 erfasst alle Fälle von nicht mehr aktuellen Angaben in Texten, die in der SR veröffentlicht sind. Dabei wird an die bestehende Praxis angeknüpft, wonach in der SR auf Änderungen von Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen (z. B. Adressen, Bezugsquellen) oder Abkürzungen usw.

hingewiesen wird. Neu sollen die entsprechenden Texte auch direkt, d. h. ohne vorgängige formelle Änderung, an die korrekte Fassung angepasst werden dürfen, vorausgesetzt, dass es sich um Anpassungen rein formaler Natur handelt.

Die Bestimmung hebt auch die seit dem 1. Juni 2000 geltende Regelung von Artikel 4a der Publikationsverordnung auf Gesetzesstufe. Bereits mit der Revision von Artikel 8 Absatz 1 RVOG2 ist materiellrechtlich die Grundlage dafür geschaffen worden, dass die in Bundesgesetzen enthaltenen Zuständigkeitsbestimmungen auf Grund neuer Organisationsentscheide des Bundesrates angepasst werden können.

Die vorliegende Regelung gibt die Ermächtigung zur publikationsrechtlichen Umsetzung dieser Kompetenz.

Abs. 3 Vgl. Erläuterungen zu Artikel 10 Absatz 2 E-PublG.

4. Abschnitt: Bundesblatt Art. 13 Abs. 1 Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (Art. 14 PublG). Sie wurde redaktionell überarbeitet; insbesondere werden die zu veröffentlichenden Texte übersichtlicher aufgezählt.

Nach den Buchstaben a und b werden die Botschaften und Entwürfe des Bundesrates sowie die Berichte und Entwürfe von Kommissionen der eidgenössischen Räte zu Erlassen der Bundesversammlung veröffentlicht, zu denen neben den Bundesgesetzen, den Bundesbeschlüssen und den Verordnungen der Bundesversammlung auch die Verfassungsänderungen zu zählen sind. Hinsichtlich der Botschaften soll die bisherige Publikationspraxis beibehalten werden. Die Botschaften zu Voranschlag und Rechnung werden ­ bedingt durch das erforderliche grössere Format ­ separat publiziert (Art. 10 PublV).

Buchstabe c: Im Bundesblatt müssen nicht alle Berichte des Bundesrates und der Kommissionen (zu denen auch die Berichte der Delegationen zu zählen sind) veröf2

Die Revision erfolgte im Rahmen des Bundesgesetzes vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts (BBl 2002 2753) und trat am 1. Febr. 2003 (AS 2003 187) in Kraft.

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fentlicht werden. Veröffentlicht werden in der Regel die Berichte, deren Traktandierung in den eidgenössischen Räten vorgesehen wird oder deren Publikation von der erlassenden Instanz ausdrücklich verlangt wird. Die nicht im Bundesblatt veröffentlichten Berichte, wie insbesondere Berichte des Bundesrates in Erfüllung von Postulaten, können in der Regel über die Dokumentationszentrale der Bundesversammlung bezogen werden. Entsprechend der Praxis bei den Botschaften zu Voranschlag und Rechnung wird der jährliche Geschäftsbericht des Bundesrates wegen des grösseren Formats separat veröffentlicht.

Buchstabe d knüpft an den in Artikel 58 BPR enthaltenen Auftrag an, die dem obligatorischen Referendum unterstehenden Erlasse nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung zu veröffentlichen.

Bei den in Buchstabe e aufgeführten Texten handelt es sich um die Referendumsvorlagen, die nach Artikel 59 BPR zu veröffentlichen sind. Die unter den Buchstaben d und e genannten Erlasse werden, sobald die Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten gegeben sind, in der AS veröffentlicht.

Buchstabe f erfasst die Veröffentlichung der einfachen Bundesbeschlüsse nach ihrer Verabschiedung. Nicht im Bundesblatt, sondern in der AS veröffentlicht werden einfache Bundesbeschlüsse, sofern dies von der Bundesversammlung ausdrücklich angeordnet wird (Art. 2 Bst. h E-PublG).

Hängt das Inkrafttreten des einfachen Bundesbeschlusses von demjenigen des übergeordneten Erlasses ab (Bundesgesetz oder Verordnung der Bundesversammlung), so wird der einfache Bundesbeschluss erst mit der Publikation des übergeordneten Erlasses im Bundesblatt veröffentlicht.

Buchstabe g entspricht dem geltenden Recht (Art. 14 Abs. 1 Bst. e PublG). Das Bundesblatt dient als Organ für die in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen amtlichen Veröffentlichungen. Eine allgemeine Publikationsbestimmung stellt Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) dar, wonach behördliche Verfügungen amtlich publiziert werden können.

Verschiedene Bestimmungen der Bundesgesetzgebung sehen ausdrücklich vor, dass bestimmte Texte wie Notifikationen, Beschlüsse des Bundesrates, Mitteilungen und Verfügungen von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden im Bundesblatt zu veröffentlichen sind. Entsprechend der Vorschrift in Artikel 14 E-PublG ist
davon auszugehen, dass auch die spezialgesetzlich angeordneten Veröffentlichungen in Deutsch, Französisch und Italienisch und somit in den entsprechenden drei Ausgaben des Bundesblatts zu veröffentlichen sind. Ausnahmen von der dreisprachigen Veröffentlichung sind zulässig, wenn sich dies aus den speziellen Publikationsvorschriften ergibt sowie bei Veröffentlichungen nach Artikel 14 Absatz 4 E-PublG.

Abs. 2 Absatz 2 entspricht weitgehend der geltenden Regelung von Artikel 14 Absatz 2 PublG. Das Bundesblatt hat weiterhin die Funktion eines «Auffangorgans» in Fällen, in denen sich eine Veröffentlichung auch ohne spezialgesetzliche Vorschrift als zweckmässig erweist. Die bisher verfolgte zurückhaltende Praxis soll beibehalten werden. Angesichts der grossen Menge von Texten, die an sich für die Veröffentlichung im Bundesblatt geeignet wären, sollen dort nur amtliche Publikationen, die eine gewisse Aussenwirkung entfalten oder die von allgemeiner Bedeutung sind, veröffentlicht werden.

7733

Ferner wird die Terminologie hinsichtlich der Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, an Artikel 178 Absatz 3 BV und Artikel 2 Absatz 4 RVOG angepasst.

Abs. 3 Die Voraussetzungen für die Veröffentlichung eines Textes durch Verweis sind weiter gefasst als bei der analogen Bestimmung für die AS (Art. 5 Abs. 1). Im Bundesblatt soll die blosse Zweckmässigkeit genügen. Insbesondere längere Beilagen zu Botschaften eignen sich oft nicht für eine integrale Publikation. Auch die bisherige Praxis, die Botschaften zum Voranschlag und zur Staatsrechnung separat zu veröffentlichen, ist ein Anwendungsfall dieser Bestimmung.

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 14

Amtssprachen

Abs. 1 Diese Regelung entspricht Artikel 8 Absatz 1 PublG. Allerdings werden mit der Einbettung im 5. Abschnitt neu auch die SR und das BBl von dieser Bestimmung erfasst. Neu ist auch die ausdrückliche Erwähnung der Gleichzeitigkeit der Veröffentlichung, was bedeutet, dass die nach Sprachen getrennten Ausgaben der Sammlungen des Bundesrechts und des Bundesblatts sowohl in der gedruckten wie in der elektronischen Form gleichzeitig erscheinen müssen. Da mit Artikel 70 BV «im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache» nun auch das Rätoromanische (Teil-)Amtssprache des Bundes ist, muss neu ausdrücklich festgehalten werden, dass die Veröffentlichung nur in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch erfolgt, weil nicht beabsichtigt ist, eine rätoromanische Ausgabe der Sammlungen des Bundesrechts und des Bundesblatts zu schaffen.

Abs. 2 Im Gegensatz zum bisherigen Recht (Art. 14 Abs. 3 PublG) begnügt sich der Entwurf bezüglich der rätoromanischen Übersetzung von Texten mit einem Verweis auf das kommende Sprachengesetz. Vgl. dazu Ziffer 1.2.5 sowie die Übergangsbestimmung von Artikel 21.

Abs. 3 Bereits das geltende Recht sieht in Artikel 8 Absatz 2 PublG vor, dass der Bundesrat bestimmen kann, ob ausnahmsweise auf die Veröffentlichung eines Textes in den Amtssprachen verzichtet wird. Diese Ausnahmeregelung bezog sich aber nur auf Texte des internationalen und interkantonalen Rechts, sofern diese durch Verweis nach Artikel 4 PublG veröffentlicht werden. Neu soll es möglich sein, unter klar definierten Bedingungen auch Texte des Landesrechts von der Pflicht zur Veröffentlichung in den drei Amtssprachen auszunehmen oder auf die Veröffentlichung in einer Amtssprache überhaupt zu verzichten. Selbstverständlich gilt diese Ausnahmeregelung nur für Texte, die im Sinne von Artikel 5 E-PublG ausserhalb der AS veröffentlicht werden. Die in den Buchstaben a und b alternativ genannten Bedingungen verlangen zudem, dass die betroffenen Rechtsadressaten nicht unmittelbar verpflichtet werden oder dass diese mit dem betreffenden Text ausschliesslich in der 7734

Originalsprache umgehen. In der Praxis besteht das Bedürfnis nach einer solchen Regelung insbesondere bei Anhängen zu Erlassen technischer Natur bzw. bei in den Anhängen aufgeführten extern veröffentlichten Bestimmungen, die in einer für den betroffenen Anwenderkreis geläufigen Sprache ­ meist Englisch ­ abgefasst sind.

Da die betroffenen Personen, die mit diesen Texten arbeiten, nur mit der Terminologie der Originalsprache vertraut sind, erübrigt sich eine Übersetzung in die Amtssprachen. Vgl. oben Ziffer 1.2.5.

Abs. 4 Neu aufgenommen wird mit Absatz 4 die Möglichkeit, dass im Bundesblatt veröffentlichte Texte wie Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind, ausnahmsweise nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebiets publiziert werden. Ausgeschlossen ist diese Ausnahmeregelung aber für Beschlüsse, Weisungen und Mitteilungen des Bundesrates.

Dies ermöglicht auch, den Text nur in der betreffenden Sprachausgabe des Bundesblatts zu veröffentlichen. Damit erhält eine bereits bestehende und anerkannte Praxis die entsprechende gesetzliche Grundlage. Vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Artikel 13 Absatz 3 E-PublG.

Art. 15

Gedruckte und elektronische Form

Abs. 1 Vgl. Ziffer 1.2.1. Der Vernehmlassungsentwurf sah eine Verpflichtung des Bundes vor, die elektronische Publikation so zu gestalten, dass sie für sehbehinderte Personen zugänglich ist. Im Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG, BBl 2002 8223) ist nun aber eine generelle Verpflichtung des Bundes verankert, seine Dienstleistungen auf dem Internet für Sehbehinderte ohne erschwerende Bedingungen zugänglich zu machen (Art. 14 BehiG). Diese Bestimmung ist auf die elektronische Veröffentlichung im Sinne dieses Artikels direkt anwendbar, weshalb sich eine spezialgesetzliche Bestimmung erübrigt.

Abs. 2 In Absatz 2 wird für Texte, die nach den Artikeln 5 und 13 Absatz 3 ausserhalb der AS oder des Bundesblatts veröffentlicht werden, der Grundsatz der Veröffentlichung sowohl in der gedruckten wie in der elektronischen Form abgeschwächt. Der gesondert veröffentlichte Text muss nur in einer dieser Formen vorliegen. Damit wird den Bedürfnissen der Praxis Rechnung getragen, denn nicht alle ausgelagerten Texte eignen sich zum Beispiel für die elektronische Veröffentlichung.

Abs. 3 Die elektronische Publikation hat neben ihren praktischen Vorteilen den Nachteil, dass die in Texten wie Notifikationen, Verfügungen oder Vorladungen enthaltenen Personendaten dank elektronischer Suchmaschinen jederzeit aufgefunden werden können. Aus Gründen des Datenschutzes muss sichergestellt werden, dass diese Texte nicht einem unbeschränkt grossen Kreis von Internet-Benutzerinnen und -Benutzern auf unbestimmte Zeit zur Verfügung stehen. Der Schutz des durch die Textpublikation Betroffenen wird am ehesten dadurch gewährleistet, dass in der elektronischen Veröffentlichung ­ ohne Angabe der entsprechenden Personendaten

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­ lediglich angezeigt wird, dass der volle Text in der gedruckten Form publiziert wird.

Sofern es in der Gesetzgebung ausdrücklich geregelt wird, können abweichende Bestimmungen für die Publikation von datenschutzrelevanten Personendaten erlassen werden. Mit der Verweisung auf die Spezialgesetzgebung wird auch den im Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1) enthaltenen Vorgaben (Verhältnismässigkeitsprinzip, Art. 4 Abs. 2, und Abrufverfahren, Art. 19 Abs. 3) Rechnung getragen.

Art. 16

Umfang der Publikation

Diese Bestimmung soll dem Bund bezüglich dessen Publikationspolitik sowohl eine untere als auch eine obere Grenze setzen: eine untere, indem sie die Grundversorgung vorschreibt und damit den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Recht garantiert, und eine obere, indem sie das Publikationsgebot auf diese Grundversorgung beschränkt. Der Bund überlässt den Markt der qualitativ aufbereiteten Produkte (Kommentare zu Erlassen, Textausgaben, die z. B. mit Verweisen auf die Rechtsprechung versehen sind, usw.) der Privatwirtschaft.

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen der vom Bundesrat mit dem Rechtsinformationskonzept 1997 getroffenen Lösung und der in Artikel 4 der Verordnung über die elektronische Publikation von Rechtsdaten aufgenommenen Regelung. Sie wird nun neu auch auf die gedruckte Form der Veröffentlichung ausgedehnt. Der Staat wird damit verpflichtet, sich bei der Herausgabe der im Publikationsgesetz geregelten Texte auf die Veröffentlichung der Texte in ihrer beschlossenen Form und damit auf die Gewährleistung einer Grundversorgung zu beschränken und der Privatwirtschaft den Markt für die Publikation der darüber hinausgehenden Zusatzinformationen (Veredelungen) zu überlassen.

Die Privatwirtschaft (Verleger, Herausgeber von Rechtspublikationen) soll sich, wie dies schon heute der Fall ist, der Aufgabe annehmen, Gesetzgebung und Rechtsprechung zueinander in Beziehung zu setzen und zu kommentieren. Die Bundesverwaltung soll nicht ohne Grund mit eigenen Produkten kommerziell im Markt auftreten oder mit eigenen Angeboten ausserhalb des Bereichs der Grundversorgung kommerzielle Anbieter konkurrenzieren.

Mit der Beschränkung auf die Grundversorgung soll aber nicht die Innovationskraft der Verwaltung behindert werden. Insbesondere im Bereich der elektronischen Publikation beinhaltet der Begriff der Grundversorgung immer auch den neuesten Stand der Technik.

Zur Grundversorgung im Sinne von Artikel 16 zählen auch die mit der Veröffentlichung in der SR erfolgende Bereinigung und Nachführung der Texte, insbesondere der laufend erfolgende Einbau der Änderungserlasse in den Grunderlass, die Erstellung der Register zu den Sammlungen des Bundesrechts und zum Bundesblatt sowie Suchhilfen zur Erschliessung der elektronisch veröffentlichten Texte.

Die Konkretisierung dieser Regelung, insbesondere für
Fälle, in denen bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse (z. B. wenn ein entsprechendes Produkt trotz bestehender Nachfrage in einer der Amtssprachen nicht von der Privatwirtschaft erstellt wird) oder als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit für einen effektiven Vollzug die staatliche Publikation eines kommentierten Gesetzestextes angezeigt ist, erfolgt auf Verordnungsstufe.

7736

Art. 17

Einsichtnahme

Diese Bestimmung entspricht dem geltende Recht (Art. 12 Abs. 1 PublG), ist jedoch stark gestrafft worden. Der aus der amtlichen Veröffentlichung abgeleitete Grundsatz der Kenntnisvermutung verlangt, dass die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Letzteres insbesondere wegen der darin veröffentlichten Referendumsvorlagen) öffentlich zugänglich sind. Für die im ausserordentlichen Verfahren nach Artikel 7 Absatz 3 veröffentlichten Texte muss ebenfalls gewährleistet sein, dass sie schon vor ihrer ordentlichen Publikation in der AS einsehbar sind. Diese Texte werden den von den Kantonen bezeichneten Stellen unmittelbar nach der Verabschiedung durch die Bundeskanzlei zur Einsichtnahme zugestellt (den Staatskanzleien per Fax, den übrigen Stellen per Post). Die Bundeskanzlei beabsichtigt, die Texte künftig nur noch elektronisch zuzustellen, sodass die Einsichtnahme praktisch ohne Zeitverlust gewährleistet ist.

Nicht mehr ins Gesetz aufgenommen wird hingegen die Bestimmung, wonach auch die ausserhalb der AS oder des Bundesblatts veröffentlichten Texte (Art. 5 und 13 Abs. 3 E-PublG) bei der Bundeskanzlei eingesehen werden können. In der Praxis hat sich gezeigt, dass nach diesen Texten keine Nachfrage besteht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Texte bei den in der Hinweispublikation in der AS angegebenen Stellen eingesehen oder bezogen werden können und in der Regel auch elektronisch verfügbar sind. Aus dem gleichen Grund wird auf die Regelung der Einsichtnahme in die authentischen Fassungen der völkerrechtlichen Verträge und Beschlüsse verzichtet.

Art. 18

Gebühren

Abs. 1 Heute ist die Rechtsgrundlage für die Abonnemente der Gesetzessammlungen und des Bundesblatts sowie für den Verkauf von Einzelausgaben in der Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Gebühren der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale (Gebührenverordnung EDMZ, SR 172.041.11) enthalten. Weitere Gebühren- und Kostenregelungen finden sich in der Verordnung vom 8. April 1998 über die elektronische Publikation von Rechtsdaten (SR 170.512.2) und in der Verordnung der Bundeskanzlei vom 24. Juni 1999 über die Gebühren für die Abgabe von Rechtsdaten (SR 172.041.12). Nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d BV muss die Kompetenz zur Erhebung von Abgaben im Gesetz verankert sein. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sollen in der neuen Verordnung zum Publikationsgesetz zusammengefasst werden.

Abs. 2 Der bisher auf Verordnungsstufe festgehaltene Grundsatz, dass die Konsultation der Sammlungen des Bundesrechts und des Bundesblatts in der elektronischen Form (Internet) kostenlos ist, wird neu gesetzlich verankert.

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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 20

Änderung bisherigen Rechts

Ziffer 1: Diese Änderung der Artikel 32 und 52 BPR stellt eine Ausnahme zu Artikel 15 Absatz 3 E-PublG dar, wonach Texte, die Personendaten enthalten, in der elektronischen Fassung des Bundesblatts in anonymisierter Form zu veröffentlichen sind.

Bei der Veröffentlichung der Listen und der Wahlergebnisse der Nationalratswahlen überwiegt das öffentliche Interesse an der korrekten Durchführung der Wahl gegenüber Ansprüchen auf Schutz der Privatsphäre. Die präzise Zuordnung aller Stimmen und damit die Identität aller Kandidierenden, die Stimmen auf sich vereinigt haben, muss überprüfbar sein.

Ziffer 2: Die Veröffentlichung der Ausbildungsreglemente (neu: Bildungsverordnungen) ist nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz in Form einer Verweispublikation im Bundesblatt vorgesehen. Mit dem neuen Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBl 2002 8320) wurde diese Bestimmung fallen gelassen. Da es sich bei den Bildungsverordnungen um rechtsetzende Erlasse nach Artikel 2 Buchstabe e E-PublG handelt, müssen sie in der AS veröffentlicht werden. Eine vollständige Publikation der rund 200 Bildungsverordnungen ist jedoch nicht angezeigt. Da die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 1 E-PublG nicht gegeben sind, muss die Verweispublikation spezialgesetzlich festgelegt werden.

Die vom Bund genehmigten Prüfungsreglemente werden heute nicht publiziert. Eine Verweispublikation im Bundesblatt ist aber wegen des allgemeinen Interesses angezeigt. Um eine einheitliche Publikationspraxis zu garantieren, ist auch hier eine spezialgesetzliche Regelung angezeigt.

Ziffer 3: In der im Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (SR 784.40) enthaltenen Bestimmung über die Pflicht der Veranstalter, an der Verbreitung der im ausserordentlichen Verfahren veröffentlichten Erlasse mitzuwirken, müssen der Verweis auf das Publikationsgesetz und die Terminologie angepasst werden.

Art. 21

Übergangsbestimmung

Da das Sprachengesetz voraussichtlich erst nach dem revidierten Publikationsgesetz in Kraft treten wird, sieht die Übergangsbestimmung vor, dass Artikel 14 Absatz 3 PublG bis zum Inkrafttreten des Sprachengesetzes weiter Gültigkeit behält.

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

Die Revisionsvorlage führt zu keinen finanziellen Mehraufwendungen. Sie trägt im Gegenteil dazu bei, die Kosten für den Bund zu senken. Mit der vermehrten Nutzung der elektronischen Veröffentlichungen und der damit verbundenen Abnahme des Gebrauchs von gedruckten Ausgaben der Sammlungen des Bundesrechts ist auch innerhalb der Bundesverwaltung der für die regelmässige Nachführung (insbes. der SR) erforderliche Aufwand reduziert worden. Die laufende Aktualisierung der elektronischen Veröffentlichungen und die damit gegebenen Suchhilfen ermöglichen den Benutzerinnen und Benutzern innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung 7738

zudem zeitsparende Recherchen. Der mit dem elektronischen Informationsangebot verbesserte Service vermindert auch die Zahl der telefonischen Anfragen.

Trotz des Rückgangs der Zahl der Abonnentinnen und Abonnenten des gedruckten Angebots sind die Produktion der SR und der Vertrieb der gedruckten Ausgabe zurzeit noch kostendeckend. Sollte sich mit der Zeit herausstellen, dass die Produktion für einen breiten Abonnentenkreis infolge stark nachlassender Nachfrage nicht mehr kostendeckend ist, müsste der Verzicht auf die gedruckte Ausgabe der SR geprüft werden. Die Bundeskanzlei wird gemeinsam mit dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) die entsprechende Kostenentwicklung verfolgen.

Auch der Verzicht auf die Veröffentlichung der interkantonalen Verträge in AS und SR sowie der Kantonsverfassungen in der SR wird den Aufwand für den Bund vermindern.

Die beantragte Verschärfung der Verbindlichkeitsregelung in Artikel 8 E-PublG könnte allenfalls vermehrt dazu führen, dass bei zu spät erfolgter Publikation in der AS wegen allfälliger Verzögerung der Anwendung von verpflichtenden Bestimmungen ­ insbesondere dann, wenn es sich um Bestimmungen mit finanziellen Verpflichtungen handelt (z. B. Zollerhöhungen) ­ Einnahmenausfälle für den Bund entstehen. Mit geeigneten administrativen und organisatorischen Massnahmen kann dafür gesorgt werden, dass in der Praxis die Zahl solcher nicht gesetzeskonform publizierter Erlasse möglichst gering bleibt.

Die Revisionsvorlage hat keine direkten Auswirkungen auf den Personalbestand.

Einerseits tragen die bereits bestehende elektronische Veröffentlichung und die infolgedessen weniger aufwendigen Recherchierarbeiten dazu bei, dass die bestehenden Personalressourcen anderweitig verwendet werden können. Andererseits ist mit der Umstellung der elektronischen Texterstellung und den damit verbundenen systembedingten Arbeiten der bisher bei den Druckereien entstandene Aufwand zum Teil auf die Redaktionsstellen verlagert worden. Die laufenden Optimierungsarbeiten sollen dazu beitragen, dass der Erstellungsaufwand auch für die Redaktionsstellen reduziert werden kann.

3.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Kantone sind von der Revisionsvorlage insofern betroffen, als neu die interkantonalen Verträge nicht mehr in AS und SR sowie die Kantonsverfassungen nicht mehr in der SR veröffentlicht werden sollen.

Mit der künftig vorgesehenen elektronischen Zustellung der im ausserordentlichen Verfahren veröffentlichten Erlasse wird der Vollzug der Einsichtnahmeregelung und damit auch der Aufwand für die zuständigen Stellen vereinfacht.

3.3

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die bereits seit einigen Jahren bestehende elektronische Veröffentlichung der Sammlungen des Bundesrechts und des Bundesblatts erhält mit der beantragten Revision des Publikationsgesetzes die erforderliche formell-gesetzliche Grundlage.

Der damit verbundene vereinfachte Zugang zu einer Vielzahl amtlicher Informationen, insbesondere die Möglichkeit, das Bundesrecht auf seinem aktuellen Stand im 7739

Internet konsultieren zu können, erlaubt es den verschiedenen Akteuren der Wirtschaft, ihre Entscheide und Massnahmen auf Grund eines besseren Wissensstandes zu treffen. Dies kann besonders auch für die KMU von Nutzen sein. Der vereinfachte und rasche Zugang zu diesen Informationen wird es gerade auch ihnen erlauben, das Potenzial der behördlichen Informationen besser zu nutzen.

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht vom 1. März 2000 über die Legislaturplanung 1999­2003 (BBl 2000 2336) angekündigt.

5

Verhältnis zum europäischen Recht

Die Vorlage weist keinen direkten Bezug zum europäischen Recht auf. Indirekt besteht aber ein Bezug, indem die bestehende Praxis, bei Texten des Bundesrechts auf Rechtsakte des europäischen Gemeinschaftsrechts zu verweisen, eine landesrechtliche Rechtsgrundlage erhält (vgl. Ziff. 1.2.5 und Erläuterungen zu Art. 5 Abs. 2 Bst. b E-PublG).

6

Rechtliche Grundlagen

6.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Bundesverfassung weist keine Bestimmung auf, welche die Veröffentlichung von Rechtsdaten durch den Bund vorsieht. Gemäss ständiger Praxis stützt sich die Gesetzgebung in diesen Fällen auf Artikel 173 Absatz 2 BV, wonach die Bundesversammlung Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind. Vgl. Erläuterungen zum Ingress E-PublG.

6.2

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage delegiert folgende Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat: Art. 3 Abs. 3 E-PublG: In der Ausführungsverordnung ist festzulegen, wann ausnahmsweise völkerrechtliche Verträge von kurzer Geltungsdauer sowie Verträge von beschränkter Tragweite in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen sind.

Art. 11 Abs. 2 E-PublG: In der Verordnung ist zu regeln, in welchen Fällen die in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Texte von kurzer Geltungsdauer nicht in die Systematische Sammlung aufgenommen werden.

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Art. 18 E-PublG: Die Regelung der Gebühren für die im Publikationsgesetz vorgesehene Abgabe von Veröffentlichungen soll in der Ausführungsverordnung erfolgen.

6.3

Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g BV müssen die grundlegenden Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden in der Form des Bundesgesetzes erlassen werden. Die Regelungen über die Publikation von Bundesrecht und über die Rechtswirkung dieser Publikation bilden solche grundlegenden Bestimmungen und sind deshalb in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen.

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