Fernmeldegesetz

Entwurf

(FMG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. November 20031, beschliesst: I Das Fernmeldegesetz vom 30. April 19972 wird wie folgt geändert: Art. 3 Bst. dbis­dsexies, e und ebis (neu) In diesem Gesetz bedeuten: dbis. Zugang: Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für eine andere Anbieterin von Fernmeldediensten zur Erbringung von Fernmeldediensten; dter. entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss: Bereitstellung eines vollständig entbündelten oder eines gemeinsamen Zugangs zum Teilnehmeranschluss für eine andere Anbieterin von Fernmeldediensten; dquater. vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss: Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss für eine andere Anbieterin von Fernmeldediensten zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metalleitung; dquinquies. gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss: Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss für eine andere Anbieterin von Fernmeldediensten zur Nutzung des nicht für sprachgebundene Dienste genutzten Frequenzspektrums der Doppelader-Metalleitung, wobei die verpflichtete Anbieterin den Teilnehmeranschluss weiterhin für die Bereitstellung des Telefondienstes einsetzt; dsexies. schneller Bitstrom-Zugang: Herstellung einer Hochgeschwindigkeitsverbindung zur Teilnehmerin oder zum Teilnehmer durch eine Anbieterin von Fernmeldediensten und Überlassung der Verbindung an eine andere Anbieterin zur Bereitstellung von Breitbanddiensten; e.

1 2

Interkonnektion: Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird;

BBl 2003 7951 SR 784.10

2003-0519

8007

Fernmeldegesetz

ebis. Mietleitungen: Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen; Art. 4

Meldepflicht

Wer einen Fernmeldedienst erbringt, muss dies dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) melden. Das Bundesamt registriert die gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten.

1

Der Bundesrat kann insbesondere für Fernmeldedienste von geringer technischer und wirtschaftlicher Bedeutung Ausnahmen vorsehen.

2

Er regelt die Einzelheiten der Meldung sowie der regelmässigen Aktualisierung der Liste der Anbieterinnen von Fernmeldediensten.

3

Art. 5

Unternehmen ausländischen Rechts

Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann die Eidgenössische Kommunikationskommission (Kommission) nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Erbringung von Fernmeldediensten in der Schweiz untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.

Art. 6

Anforderungen an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten

Wer einen Fernmeldedienst erbringt, muss: a.

über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen;

b.

das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen, einhalten;

c.

die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten.

Art. 7­10 Aufgehoben Art. 11

Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen

Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren, wie etwa den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, schnellen Bitstrom-Zugang, Interkonnektion und Mietleitungen. Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

1

Die Kommission bestimmt die Zugangsformen, die marktbeherrschende Anbieterinnen bereitstellen müssen, sowie ihre Ausgestaltung.

2

Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem Bundesamt eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder

3

8008

Fernmeldegesetz

privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das Bundesamt Einsicht in die Vereinbarungen.

Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten, so verfügt die Kommission die Bedingungen des Zugangs auf Gesuch einer der Parteien und auf Antrag des Bundesamtes; sie stützt sich dabei auf die markt- und branchenüblichen Grundsätze. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren. Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das Bundesamt die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.

4

Die Kommission regelt die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, welche marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 4 vorlegen müssen.

5

Streitigkeiten aus Vereinbarungen und Verfügungen über den Zugang werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

6

Art. 11a (neu)

Bündelung von Diensten

Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen ihre Dienste bündeln, solange sie die im Bündel enthaltenen Dienste auch einzeln anbieten.

1

Dienste müssen nicht einzeln angeboten werden, wenn sie aus technischen, wirtschaftlichen, Qualitäts- oder Sicherheitsgründen nur im Bündel angeboten werden können.

2

Bündelt eine Anbieterin von Fernmeldediensten eigene Dienste mit Diensten einer durch sie beherrschten oder sie beherrschenden Drittunternehmung, so sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

3

Art. 12 Aufgehoben Art. 12a (neu)

Informationen über die Fernmeldedienste

Der Bundesrat kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, Informationen über die Qualität der von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu veröffentlichen. Er regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.

1

Das Bundesamt kann die Bereitstellung von Informationen über Fernmeldedienste fördern.

2

Art. 12b (neu)

Mehrwertdienste

Der Bundesrat kann die Mehrwertdienste regeln, um deren Missbrauch zu verhindern. Er kann insbesondere Preisobergrenzen festlegen und Vorschriften für die Preisbekanntgabe erlassen sowie einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz vorschreiben.

8009

Fernmeldegesetz

Art. 12c (neu)

Schlichtung

Das Bundesamt richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.

1

Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.

2

3

Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 12d (neu)

Verzeichnisse

Die Verzeichnisse der Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten können veröffentlicht werden. Den Kundinnen und Kunden steht es frei, sich in diese Verzeichnisse eintragen zu lassen.

1

2

Der Bundesrat bestimmt den Mindestinhalt eines Eintrags.

Art. 13

Auskunft durch das Bundesamt

Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gibt das Bundesamt Auskunft über Name und Adresse der Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten, über die von ihr erbrachten Dienste und über sie betreffende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

1

Es kann diese Informationen veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.

2

Über laufende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen kann es nur bei einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse Auskunft geben oder diese veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen.

3

Art. 13a (neu)

Datenbearbeitung

Die Kommission und das Bundesamt können Personendaten, einschliesslich Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, sofern dies für die Erfüllung der ihnen durch die Fernmeldegesetzgebung auferlegten Aufgaben unerlässlich ist. Sie können hierzu ein Informationssystem benutzen.

1

Sie treffen die für den Schutz und die Sicherheit der Daten bei der Bearbeitung, insbesondere bei der Übermittlung, nötigen technischen und organisatorischen Massnahmen.

2

Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen, namentlich über die Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu bearbeitenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie über die Archivierung und Vernichtung der Daten.

3

8010

Fernmeldegesetz

Art. 13b (neu)

Amtshilfe

Die Kommission und das Bundesamt übermitteln anderen schweizerischen Behörden diejenigen Daten, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Zu diesen Daten gehören auch die in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren beschafften besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern zugänglich gemacht.

1

Unter Vorbehalt anders lautender internationaler Vereinbarungen dürfen die Kommission und das Bundesamt ausländischen Aufsichtsbehörden im Fernmeldebereich Daten, einschliesslich in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren beschaffter besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, nur übermitteln, sofern diese Behörden:

2

a.

solche Daten ausschliesslich zur Ausübung der Aufsicht über Anbieterinnen von Fernmeldediensten und zur Marktbeobachtung verwenden;

b.

an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; und

c.

diese Daten nicht ohne vorgängige Zustimmung der Kommission oder des Bundesamtes oder auf Grund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und an Organe weiterleiten, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind.

Die Kommission und das Bundesamt dürfen keine Daten an ausländische Strafbehörden weiterleiten, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen ist. Die Kommission oder das Bundesamt entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.

3

Schweizerische Behörden geben der Kommission und dem Bundesamt kostenlos diejenigen Daten weiter, die für die Durchsetzung der Fernmeldegesetzgebung von Bedeutung sein können, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern zugänglich gemacht.

4

Gliederungstitel vor Art. 14

2. Abschnitt: Grundversorgungskonzession Art. 14

Konzession

Die Kommission stellt sicher, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungskreise in allen Teilen des Landes gewährleistet wird. Zu diesem Zweck erteilt sie periodisch eine oder mehrere Grundversorgungskonzessionen.

1

Die Konzession ist mit der Auflage verbunden, im Konzessionsgebiet alle oder bestimmte Dienste der Grundversorgung (Art. 16) allen Bevölkerungskreisen anzubieten.

2

Für die Erteilung der Konzession wird eine Ausschreibung durchgeführt. Das Verfahren folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3

8011

Fernmeldegesetz

Zeigt sich von vornherein, dass die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann, oder führt sie zu keinen geeigneten Bewerbungen, so kann die Kommission eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Grundversorgung heranziehen.

4

5

Konzessionen werden in der Regel auf den gleichen Termin befristet.

Art. 15 Bst. b und d Wer eine Grundversorgungskonzession erwerben will, muss: b.

glaubhaft darlegen, dass das Dienstleistungsangebot, insbesondere in finanzieller Hinsicht, und der Betrieb während der ganzen Konzessionsdauer sichergestellt sind, und ausweisen, welche finanzielle Abgeltung nach Artikel 19 dafür beansprucht wird;

d.

dafür Gewähr bieten, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet.

Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, c und d Umfang der Grundversorgung Die Konzessionärin der Grundversorgung erbringt in ihrem Konzessionsgebiet auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik und nachfrageorientiert einen oder mehrere der folgenden Dienste:

1

a.

den öffentlichen Telefondienst, nämlich die fernmeldetechnische Sprachübertragung in Echtzeit, einschliesslich der fernmeldetechnischen Übertragung von Daten mit Datenraten, wie sie über die Übertragungswege für Sprache geleitet werden können, sowie den Anschluss und die Zusatzdienste;

c. Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

d.

den Zugang zu den schweizerischen Verzeichnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am öffentlichen Telefondienst; der Bundesrat kann vorsehen, dass eine Grundversorgungskonzessionärin ein Verzeichnis aller Kundinnen und Kunden von Diensten der Grundversorgung führt (Universalverzeichnis);

Art. 18 Aufgehoben Art. 19

Finanzielle Abgeltung

Zeigt sich vor der Konzessionserteilung, dass die Kosten für die Erbringung der Grundversorgung in einem bestimmten Gebiet trotz effizienter Betriebsführung nicht gedeckt werden können, so hat die Konzessionärin Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung.

1

8012

Fernmeldegesetz

2 Die Konzessionärin, die eine finanzielle Abgeltung erhält, muss dem Bundesamt jährlich alle für die Kostenevaluation und -kontrolle benötigten Informationen, insbesondere die Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, geben.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 19a (neu)

Übertragung und Änderung der Konzession

Für die Übertragung und die Änderung der Grundversorgungskonzession gelten die Artikel 24d und 24e.

Art. 19b (neu)

Veröffentlichung durch das Bundesamt

Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, veröffentlicht das Bundesamt den Namen und die Adresse der Konzessionärin, den Konzessionsgegenstand sowie die Rechte und Pflichten aus der Konzession.

Gliederungstitel vor Art. 20 (neu)

3. Abschnitt: Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten Art. 20

Zugang zum Notruf

Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung haben den Zugang zu den Notrufdiensten so einzurichten, dass der Standort der Anrufenden identifiziert werden kann.

Art. 21

Bereitstellung von Verzeichnissen

Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung führen ein Verzeichnis ihrer Kundinnen und Kunden.

1

Sie ermöglichen anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zum Mindestinhalt nach Artikel 12d Absatz 2; den elektronischen Zugang zum Mindestinhalt ermöglichen sie auch dann, wenn sie die Verzeichnisse nicht veröffentlicht haben.

2

Der Zugang ist nach internationalen Normen und auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen zu gewähren. Für die Streitbeilegung gilt Artikel 11 Absätze 4­6.

3

Art. 21a (neu)

Interoperabilität

Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung müssen die Kommunikationsfähigkeit zwischen allen Benutzerinnen und Benutzern dieser Dienste sicherstellen (Interoperabilität).

1

Der Bundesrat kann diese Verpflichtung auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und ein verbreitetes Bedürfnis befriedigen. Er kann Schnittstellen für den Zugang zu den Diensten nach internationalen Normen vor-

2

8013

Fernmeldegesetz

schreiben. Das Bundesamt erlässt die nötigen technischen und administrativen Vorschriften.

Die zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen müssen die Interkonnektion auch anbieten, wenn sie nicht marktbeherrschend sind. Für Vereinbarungen und Verfügungen über die Interkonnektion gilt Artikel 11 Absätze 3, 4 und 6. Der Bundesrat kann den zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen weitere Pflichten auferlegen.

3

Art. 21b (neu)

Mietleitungen

Die Kommission kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, in bestimmten Gebieten Mietleitungen nach internationalen Normen zu kostenorientierten Preisen anzubieten. Sie veröffentlicht ihre Entscheidungen.

Art. 24 Abs. 2 und 3 (neu) Der Bundesrat regelt das Verfahren. Es folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz und wahrt den vertraulichen Charakter sämtlicher von den Gesuchstellerinnen gemachten Angaben. Der Bundesrat kann für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung und für das Beschwerdeverfahren namentlich zur Beurteilung der Eingaben und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) betreffend die Feststellung des Sachverhaltes (Art. 12 VwVG), die Mitwirkung der Parteien (Art. 13 VwVG), die Akteneinsicht (Art. 26 bis 28 VwVG), das rechtliche Gehör (Art. 30 und 31 VwVG) sowie die Eröffnung und Begründung von Verfügungen (Art. 34 und 35 VwVG) abweichen.

2

Im Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung sind verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen nicht selbstständig durch Beschwerde anfechtbar.

3

Art. 24a (neu)

Konzessionsbehörde

1

Konzessionsbehörde ist die Kommission.

2

Sie kann einzelne Aufgaben dem Bundesamt übertragen.

Art. 24b (neu)

Besondere Konzessionsvorschriften

Bestehen für einen bestimmten konzessionspflichtigen Sachverhalt keine Konzessionsvorschriften, so legt die Konzessionsbehörde diese im Einzelfall fest Art. 24c (neu)

Dauer der Konzession

Die Konzession wird auf bestimmte Zeit erteilt. Die Konzessionsbehörde legt die Dauer nach Art und Bedeutung der Konzession fest.

3

SR 172.021

8014

Fernmeldegesetz

Art. 24d (neu)

Übertragung der Konzession

Die Konzession kann nur mit Einwilligung der Konzessionsbehörde teilweise oder vollständig auf einen Dritten übertragen werden. Dies gilt auch für den wirtschaftlichen Übergang der Konzession.

1

2 Ein wirtschaftlicher Übergang der Konzession liegt vor, wenn ein Unternehmen nach den kartellrechtlichen Bestimmungen die Kontrolle über die Konzessionärin erlangt hat.

Art. 24e (neu)

Änderung und Widerruf der Konzession

Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist.

1

Die Konzessionärin wird angemessen entschädigt, wenn die übertragenen Rechte widerrufen oder wesentlich geschmälert werden.

2

Art. 24f (neu)

Auskunft durch das Bundesamt

Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gibt das Bundesamt Auskunft über Name und Adresse der Konzessionärin, den Konzessionsgegenstand, die Rechte und Pflichten aus der Konzession, die Frequenzzuweisungen sowie die Sendestandorte.

1

Es kann diese Informationen veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.

2

Art. 27

Datenbearbeitung und Amtshilfe

Die Artikel 13a und 13b über die Datenbearbeitung und die Amtshilfe sind anwendbar.

Art. 28 Abs. 2bis (neu) Der Bundesrat kann ein zwingendes alternatives Streitbeilegungsverfahren zwischen den Inhabern von Adressierungselementen und Dritten vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaber von Adressierungselementen und Dritter.

2bis

Art. 31

Anbieten, Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Anbieten, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewertung, Konformitätsbescheinigung, Konformitätserklärung, Kennzeich-

1

8015

Fernmeldegesetz

nung, Anmeldung und Nachweispflicht (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Okt.

19954 über die technischen Handelshemmnisse).

Hat der Bundesrat in Vorschriften grundlegende fernmeldetechnische Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt, so konkretisiert das Bundesamt diese Anforderungen, ausser in Ausnahmefällen, indem es:

2

a.

technische Normen bezeichnet, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass auch die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind; oder

b.

technische Normen oder andere Festlegungen für verbindlich erklärt.

Bei der Umsetzung von Absatz 2 berücksichtigt das Bundesamt die internationalen Normen; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft.

3

Hat der Bundesrat keine grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt oder hat das Bundesamt diese nicht nach Absatz 2 konkretisiert, so muss die Person, die eine Fernmeldeanlage anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, dafür sorgen, dass diese den anerkannten Regeln der Fernmeldetechnik entspricht. Als solche Regeln gelten in erster Linie die international harmonisierten technischen Normen. Wo solche fehlen, sind die technischen Spezifikationen des Bundesamtes und, soweit auch keine solchen bestehen, die nationalen Normen zu beachten.

4

Wenn Gründe der fernmeldetechnischen Sicherheit es erfordern, kann das Bundesamt vorschreiben, dass Fernmeldeanlagen nur an besonders befähigte Personen abgegeben werden dürfen. Es kann die Einzelheiten dieser Abgabe festlegen.

5

Art. 32 zweiter Satz (neu) ... Der Bundesrat kann Ausnahmen festlegen.

Art. 32a (neu)

Anbieten, Inverkehrbringen, Inbetriebnahme, Erstellen und Betreiben von Fernmeldeanlagen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit

Der Bundesrat regelt das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben von Fernmeldeanlagen, die von Behörden im Interesse der öffentlichen Sicherheit eingesetzt werden müssen.

Art. 34 Abs. 1bis und 1ter (neu) Stören mehrere Fernmeldeanlagen desselben Modells den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk, so kann das Bundesamt das Anbieten und das Inverkehrbringen des Modells einstweilig einschränken oder verbieten, auch wenn dieses den Vorschriften über das Anbieten und das Inverkehrbringen entspricht.

1bis

Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Polizei- und Strafvollzugsbehörden im Interesse der öffentlichen Sicherheit eine störende Fernmelde-

1ter

4

SR 946.51

8016

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anlage erstellen, in Betrieb nehmen oder betreiben können. Beeinträchtigen rechtmässige Störungen andere öffentliche Interessen oder Interessen Dritter übermässig, so wird Absatz 1 angewendet.

Art. 34a (neu)

Datenbearbeitung und Amtshilfe

Die Artikel 13a und 13b über die Datenbearbeitung und die Amtshilfe sind auf die Artikel 31­34 anwendbar.

Art. 35 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch (wie Strassen, Fusswege, öffentliche Plätze, Flüsse, Seen sowie Ufer) sind verpflichtet, den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Benutzung dieses Bodens für Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen zu bewilligen, sofern diese Einrichtungen den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen.

1

Anbieterinnen von Fernmeldediensten nehmen Rücksicht auf den Zweck und die Nutzung des in Anspruch genommenen Grundstücks und tragen die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. ...

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Koordinationspflicht der Anbieterinnen sowie die Voraussetzungen für die Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen.

3

Art. 36 Abs. 2 und 3 (neu) Das Bundesamt kann auf Antrag aus Gründen des öffentlichen Interesses, namentlich um den Anliegen der Raumplanung, des Landschafts-, Heimat-, Umwelt-, Natur- und Tierschutzes oder technischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, Dritten gegen angemessenes Entgelt die Mitbenutzung ihrer Fernmeldeanlagen und anderen Anlagen, wie Kabelkanäle und Sendestandorte, zu gestatten, wenn die Anlagen über ausreichende Kapazität verfügen.

2

Unter denselben Voraussetzungen kann das Bundesamt Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, Fernmeldeanlagen und andere Anlagen, wie Kabelkanäle und Sendestandorte, gemeinsam zu installieren und zu nutzen.

3

Art. 37

Eigentum an Leitungen

Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen und Kabelkanäle stehen im Eigentum der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die sie erstellt oder von Dritten erworben haben.

1

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die auf dem eigenen Grundstück die Leitung oder den Kabelkanal einer Anbieterin von Fernmeldediensten beschädigen, haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für den Schaden.

2

8017

Fernmeldegesetz

Art. 38

Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung

Das Bundesamt erhebt bei den Anbieterinnen von Fernmeldediensten eine Abgabe, deren Ertrag ausschliesslich zur Finanzierung der ungedeckten Kosten der Grundversorgung nach Artikel 16 und der Kosten für die Verwaltung des Finanzierungsmechanismus verwendet wird.

1

Die Abgabe richtet sich in ihrer Gesamthöhe nach dem ermittelten Finanzbedarf zur Deckung der in Absatz 1 aufgeführten Kosten und wird proportional zu den Umsätzen aus den angebotenen Fernmeldediensten festgelegt.

2

Der Bundesrat kann Anbieterinnen, deren Umsatz aus den angebotenen Fernmeldediensten unter einem festgelegten Betrag liegt, von der Abgabe befreien.

3

Er regelt die Einzelheiten der Bereitstellung der Informationen, die für die Aufteilung und Kontrolle der in Absatz 1 aufgeführten Kosten benötigt werden.

4

Art. 39 Abs. 2 Bst. a und 3 erster Satz 2

Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach: a.

dem zugeteilten Frequenzbereich, der Frequenzklasse und dem Wert der Frequenzen;

Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, so entspricht die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr für die Ausschreibung und die Erteilung der Funkkonzession. ...

3

Art. 40

Verwaltungsgebühren

Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:

1

a.

die Registrierung der Anbieterinnen von Fernmeldediensten und die Aufsicht über sie;

b.

die Entscheidung über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnissen, die Interoperabilität, die Mietleitungen und die Mitbenutzung von Anlagen;

c.

die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten;

d.

die Erteilung, Aufsicht, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungsund Funkkonzessionen;

e.

die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten;

f.

die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen;

g.

die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen.

Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem Bundesamt zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht.

2

8018

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Das Departement kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt.

3

Art. 41 Sachüberschrift und Abs. 1 Festlegung und Erhebung der Abgaben Der Bundesrat regelt die Abgabenerhebung. Er legt die Einzelheiten der Finanzierung der Grundversorgung und die Funkkonzessionsgebühren fest.

1

Titel vor Art. 43

7. Kapitel: Fernmeldegeheimnis und Datenschutz Art. 45a (neu)

Massenwerbung

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekämpfen die nach Artikel 3 Buchstabe o des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19865 gegen den unlauteren Wettbewerb unlautere Massenwerbung.

1

Der Bundesrat kann die zur Bekämpfung geeigneten und erforderlichen Massnahmen bestimmen.

2

Art. 45b (neu)

Standortdaten

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen Standortdaten von Kundinnen und Kunden nur bearbeiten: a.

für die Fernmeldedienste und ihre Abrechnung;

b.

wenn sie vorher die Einwilligung der Kundinnen und Kunden eingeholt haben, für andere Dienste; oder

c.

anonymisiert.

Art. 45c (neu)

Daten auf fremden Geräten

Das Bearbeiten von Daten auf fremden Geräten durch fernmeldetechnische Übertragung ist nur erlaubt:

5

a.

für die Fernmeldedienste und ihre Abrechnung; oder

b.

wenn die Benutzerinnen und Benutzer über die Bearbeitung und ihren Zweck informiert und darauf hingewiesen werden, dass sie die Bearbeitung ablehnen können.

SR 241

8019

Fernmeldegesetz

Art. 48a (neu)

Sicherheit und Verfügbarkeit

Der Bundesrat kann für die Sicherheit und Verfügbarkeit der Fernmeldeinfrastrukturen und -dienste technische und administrative Vorschriften erlassen.

Art. 52 Abs. 1 Bst. a und c 1

Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer: a.

die Meldepflicht nach Artikel 4 verletzt;

c.

Adressierungselemente ohne Zuteilung in Betrieb nimmt;

Art. 58

Aufsicht

Das Bundesamt wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.

1

2

Stellt das Bundesamt eine Rechtsverletzung fest, so kann es: a.

von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die für die Verletzung verantwortliche Person muss dem Bundesamt mitteilen, was sie unternommen hat;

b.

von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;

c.

die Konzession durch Auflagen ergänzen;

d.

die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen oder die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person einschränken, suspendieren oder ganz verbieten.

Das Bundesamt entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

3

Wenn die Konzession von der Kommission erteilt wurde, trifft diese auf Antrag des Bundesamtes die entsprechenden Massnahmen.

4

5

Die zuständige Behörde kann vorsorgliche Massnahmen erlassen.

Art. 59 Abs. 1, 2 und 2bis und 2ter (neu) 1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die Auskünfte zu erteilen, die für dessen Vollzug notwendig sind.

Meldepflichtige Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach Artikel 4 haben dem Bundesamt regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Angaben einzureichen.

2

2bis Zu statistischen Zwecken gesammelte oder eingereichte Daten dürfen nur zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn:

8020

Fernmeldegesetz

2ter

a

ein Bundesgesetz dies ausdrücklich erlaubt;

b

die betroffene Person schriftlich zustimmt;

c

dies der Evaluation des Fernmelderechts dient; oder

d

dies als Grundlage für notwendige regulierende Entscheide dient.

Das Bundesamt kann die Marktanteile veröffentlichen.

Art. 60

Verwaltungssanktionen

Verstösst ein Unternehmen gegen anwendbares Recht, die Konzession oder eine rechtskräftige Verfügung, so kann es mit einem Betrag von bis 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet werden.

1

Verstösse werden vom Bundesamt untersucht. Es beurteilt die Fälle, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Kommission nach Artikel 58 Absatz 4 liegen.

2

Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere die Schwere des Verstosses und die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens.

3

Art. 68a (neu)

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Die beim Inkrafttreten der Änderung vom ... im Rahmen einer Fernmeldedienstkonzession angebotenen Dienste gelten als im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 gemeldet. Die Funkkonzessionen, die zu den aufgehobenen Fernmeldedienstekonzessionen gehören, bleiben gültig und übernehmen die mit diesen verbundenen Auflagen und Bedingungen.

1

Für die Grundversorgungskonzession nach altem Recht gelten bis zum Ablauf ihrer Dauer die bisherigen Bestimmungen.

2

II Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

8021

Fernmeldegesetz

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 19866 gegen den unlauteren Wettbewerb: Art. 3 Bst. o (neu) Unlauter handelt insbesondere, wer: o.

Massenwerbung ohne Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet.

2. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19927: Art. 10 Abs. 3quater und 3quinquies (neu) 3quater Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.

3quinquies

6 7

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

SR 241 SR 431.01

8022

Fernmeldegesetz

3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 20008 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs: Art. 1 Abs. 1 Bst. c (neu) Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die angeordnet und durchgeführt wird:

1

c.

im Rahmen der Suche und Rettung vermisster Personen.

Art. 3a (neu)

Überwachung ausserhalb von Strafverfahren

Ausserhalb von Strafverfahren kann eine auf Teilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten beschränkte Überwachung des Fernmeldeverkehrs angeordnet werden, um eine vermisste Person zu finden.

1

Als vermisst gilt eine Person, deren Aufenthalt von der Polizei als unbekannt festgestellt wird, soweit dringende Anhaltspunkte für eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bestehen.

2

Daten unbeteiligter Dritter dürfen nur eingesehen werden, wenn die Schwere der Gefährdung der vermissten Person dies rechtfertigt.

3

Art. 6 Bst. d (neu) Eine Überwachung kann angeordnet werden: d.

in den Fällen nach Artikel 3a: durch die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden.

Art. 8 Abs. 5 (neu) Die im Rahmen einer Überwachung nach Artikel 3a erlangten Erkenntnisse dürfen ausschliesslich zur Rettung der vermissten Person verwendet werden und sind anschliessend zu vernichten. Sie dürfen insbesondere nicht zur Verfolgung von Straftaten eingesetzt werden.

5

Art. 9 Abs. 1bis (neu) Werden durch die Überwachung nach Artikel 3a strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen von Absatz 2 verwendet werden.

1bis

Art. 18 Abs. 2 (neu) Die Kantone bestimmen bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom ... die nach Artikel 6 Buchstabe d zuständigen Behörden. Solange diese nicht bestimmt sind, kann eine Überwachung durch eine Behörde nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer 4 angeordnet werden.

2

8

SR 780.1

8023

Fernmeldegesetz

8024