Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gewerbe der Industrie- und Unterlagsböden für den Kanton Zürich und den Bezirk Baden Verlängerung und Änderung vom 25. September 2003

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 24. September 1996, vom 24. Februar 1997, vom 14. April 2000, vom 7. März 2002 und vom 22. August 20021 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gewerbe der Industrie- und Unterlagsböden für den Kanton Zürich und den Bezirk Baden wird verlängert.

II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse werden zudem wie folgt geändert:2 6.1.

Begriff Arbeitszeit

6.2.

Tagesarbeitszeit

6.3.

Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

6.4.

Jahres-Brutto-Sollstunden

7.2.

Teuerungsausgleich

7.3.

Mindestlöhne

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2003 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 7.2 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

1 2

BBl 1996 III 1515, 1997 I 1465, 2000 2451, 2002 2600, 2002 5917­5918 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

6380

2003-1882

GAV für das Gewerbe der Industrie- und Unterlagsböden für den Kanton Zürich und den Bezirk Baden

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004.

25. September 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6381