Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) vom 5. Juni 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 12. November 2002 des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Wallis.

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Ausgenommen sind: a.

Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;

b.

das Marmorgewerbe des Kantons Genf;

c.

Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;

d.

die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt;

e.

die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG).

Ebenfalls ausgenommen sind: a.

Personalverleihbetriebe;

b.

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in den Absätzen 1 und 2 umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs.

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR). BRB

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages über den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) gelten für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten der folgende Bereiche: a.

Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau);

b.

Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe;

c.

Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d.

Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

e.

Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagsbereich;

f.

Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe;

g.

Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

h.

Betriebe, die gesamtbetrieblich mehrheitlich Geleisebau- und Bahnunterhaltsarbeiten ausführen, ausgenommen Betriebe, die Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahrleitungsund Stromkreislaufarbeiten ausführen.

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in den Betrieben nach Absatz 4 tätig sind, insbesondere für: a.

Poliere und Werkmeister;

b.

Vorarbeiter;

c.

Berufsleute, wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer usw.;

d.

Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse);

e.

Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte;

f.

weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie Hilfstätigkeiten in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden.

Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes.

Art. 3 1

Der GAV FAR gilt nicht für Betriebe, die der Caisse de retraite professionnelle de l'Industrie vaudoise de la construction (règlement du fonds de la rente transitoire) angeschlossen sind, solange diese mit dem GAV FAR festgelegte gleichwertige Leistungen (unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen) vorsehen.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR). BRB

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Betriebe mit eigenen Pensionskassen, die bereits einen frühzeitigen Altersrücktritt mit gleichwertigen oder besseren Leistungen für die Arbeitnehmer vorsehen, unterstehen dem GAV FAR, können aber eigenständig weitergeführt werden. Die Beitragszahlung und die Leistungen werden jedoch über die Stiftung für den flexiblen Alterstrücktritt abgewickelt.

Art. 4 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 23 GAV) ist der Direktion für Arbeit des seco alljährlich eine Abrechnung, sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 5 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2003 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2008.

5. Juni 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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