Beilage 1

Übereinkommen Nr. 184 über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 2001 zu ihrer neunundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die in den einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen niedergelegten Grundsätze, insbesondere dem Übereinkommen und der Empfehlung über die Plantagenarbeit, 1958, dem Übereinkommen und der Empfehlung über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, dem Übereinkommen und der Empfehlung über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, dem Übereinkommen und der Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, dem Übereinkommen und der Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985, und dem Übereinkommen und der Empfehlung über chemische Stoffe, 1990, betont die Notwendigkeit eines kohärenten Vorgehens in der Landwirtschaft und berücksichtigt den breiteren Rahmen der in anderen Urkunden der IAO, die für diesen Sektor gelten, niedergelegten Grundsätze, insbesondere dem Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, dem Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949, dem Übereinkommen über das Mindestalter, 1973, und dem Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, verweist auf die Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik sowie die einschlägigen Richtliniensammlungen, insbesondere die Richtliniensammlung über die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1996, und die Richtliniensammlung über den Arbeitsschutz bei der Forstarbeit, 1998, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 2001, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, 2001, bezeichnet wird.

2003-2508

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Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

I. Geltungsbereich Art. 1 Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck «Landwirtschaft» die in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, einschliesslich der Pflanzenproduktion, der forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, der Tierhaltung und der Insektenzucht, die Erstverarbeitung von landwirtschaftlichen und tierischen Erzeugnissen durch oder für den Bewirtschafter des Betriebs sowie die Verwendung und Instandhaltung von Maschinen, Ausrüstungen, Geräten, Werkzeugen und landwirtschaftlichen Anlagen, einschliesslich aller Verfahren, Lagerungen, Arbeitsgänge oder Transporte in einem landwirtschaftlichen Betrieb, die mit der landwirtschaftlichen Erzeugung unmittelbar zusammenhängen.

Art. 2 Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck «Landwirtschaft» nicht: a)

die Subsistenzlandwirtschaft;

b)

industrielle Verfahren, bei denen landwirtschaftliche Produkte als Rohstoff verwendet werden, und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen; und

c)

die industrielle Nutzung von Wäldern.

Art. 3 1.

Die zuständige Stelle eines Mitglieds, das das Übereinkommen ratifiziert, a)

kann bestimmte landwirtschaftliche Betriebe oder begrenzte Gruppen von Arbeitnehmern von der Anwendung dieses Übereinkommens oder einzelner seiner Bestimmungen ausnehmen, wenn besondere Probleme von erheblicher Bedeutung auftreten; und

b)

hat im Fall solcher Ausnahmen Pläne für die schrittweise Erfassung aller Betriebe und aller Gruppen von Arbeitnehmern auszuarbeiten,

und zwar nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

2. Jedes Mitglied hat in seinem ersten Bericht über die Durchführung des Übereinkommens, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegen hat, die Ausnahmen anzugeben, die es gemäss Absatz 1 a) dieses Artikels vorgenommen hat, unter Angabe der Gründe für diese Ausnahmen.

In den folgenden Berichten hat es die Massnahmen anzugeben, die getroffen worden sind, um die Bestimmungen des Übereinkommens schrittweise auf die betreffenden Arbeitnehmer auszudehnen.

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Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

II. Allgemeine Bestimmungen Art. 4 1. Unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Mitglieder eine in sich geschlossene innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in der Landwirtschaft festzulegen, durchzuführen und regelmässig zu überprüfen. Diese Politik muss zum Ziel haben, Unfälle und Gesundheitsschäden, die infolge, im Zusammenhang mit oder bei der Arbeit entstehen, zu verhüten, indem Gefahren in der landwirtschaftlichen Arbeitsumwelt ausgeschlossen, auf ein Mindestmass herabgesetzt oder bekämpft werden.

2.

Zu diesem Zweck hat die innerstaatliche Gesetzgebung: a)

die zuständige Stelle zu bezeichnen, die für die Durchführung der Politik und die Durchsetzung der innerstaatlichen Gesetzgebung über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft verantwortlich ist;

b)

die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in bezug auf den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft festzulegen; und

c)

Mechanismen für die intersektorale Koordinierung zwischen den für den Landwirtschaftssektor zuständigen Stellen und Gremien einzurichten und deren Aufgaben und Zuständigkeiten festzulegen, wobei ihr komplementärer Charakter und die innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten zu berücksichtigen sind.

3. Die bezeichnete zuständige Stelle hat Abhilfemassnahmen und angemessene Strafen in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung vorzusehen, gegebenenfalls einschliesslich der Einstellung oder Einschränkung derjenigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, bis die Zustände, die zu der Einstellung oder Einschränkung Anlass gegeben haben, behoben worden sind.

Art. 5 1. Die Mitglieder haben sicherzustellen, dass ein ausreichender und geeigneter Aufsichtsdienst für landwirtschaftliche Arbeitsstätten vorhanden ist und dieser über ausreichende Mittel verfügt.

2. In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung kann die zuständige Stelle bestimmte Aufsichtsaufgaben auf regionaler oder lokaler Ebene aushilfsweise geeigneten staatlichen Diensten, öffentlichen Einrichtungen oder der staatlichen Aufsicht unterliegenden privaten Einrichtungen übertragen oder diese Dienste oder Einrichtungen an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen.

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Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

III. Verhütungs- und Schutzmassnahmen

Allgemeines Art. 6 1. Soweit es mit der innerstaatlichen Gesetzgebung vereinbar ist, hat der Arbeitgeber die Pflicht, für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei allen mit der Arbeit zusammenhängenden Aspekten zu sorgen.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat vorzusehen, dass, wenn in einer landwirtschaftlichen Arbeitsstätte zwei oder mehrere Arbeitgeber Tätigkeiten durchführen oder wenn ein oder mehrere Arbeitgeber und ein oder mehrere selbständig erwerbstätige Personen Tätigkeiten durchführen, sie bei der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften zusammenarbeiten müssen. Gegebenenfalls hat die zuständige Stelle Verfahren für diese Zusammenarbeit vorzuschreiben.

Art. 7 Zur Umsetzung der in Artikel 4 genannten innerstaatlichen Politik hat die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Grösse des Betriebs und der Art seiner Tätigkeit vorzusehen, dass der Arbeitgeber: a)

zweckentsprechende Bewertungen der Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durchzuführen und auf der Grundlage der Ergebnisse Verhütungs- und Schutzmassnahmen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass alle dem Verfügungsrecht des Arbeitgebers unterliegenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten, Arbeitsstätten, Maschinen, Ausrüstungen, chemischen Stoffe, Werkzeuge und Verfahren unter allen vorgesehenen Einsatzbedingungen sicher sind und den vorgeschriebenen Arbeitsschutznormen entsprechen;

b)

sicherzustellen hat, dass die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft eine angemessene und zweckentsprechende Unterweisung und verständliche Anweisungen in bezug auf den Arbeitsschutz sowie die erforderliche Anleitung oder Aufsicht erhalten, einschliesslich Informationen über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefahren und Risiken und die zu ihrem Schutz zu ergreifenden Massnahmen, wobei ihr Bildungsstand und sprachliche Unterschiede zu berücksichtigen sind; und

c)

unverzüglich Massnahmen zu treffen hat, um jede Tätigkeit, bei der eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit besteht, einzustellen und um die Arbeitnehmer gegebenenfalls zu evakuieren.

Art. 8 1.

Die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft müssen das Recht haben: a)

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über Arbeitsschutzangelegenheiten, einschliesslich der mit neuen Technologien verbundenen Risiken, informiert und konsultiert zu werden;

Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

b)

an der Anwendung und Überprüfung der Arbeitsschutzmassnahmen mitzuwirken und in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis Arbeitsschutzvertreter und Vertreter in Arbeitsschutzausschüssen zu wählen; und

c)

sich bei Gefahr infolge ihrer Arbeit in Sicherheit zu bringen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ein unmittelbares und erhebliches Risiko für ihre Sicherheit und Gesundheit besteht, und unverzüglich ihren Vorgesetzten entsprechend zu informieren. Sie dürfen wegen dieser Massnahmen nicht in irgendeiner Weise benachteiligt werden.

2. Die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft und ihre Vertreter haben die Pflicht, die vorgeschriebenen Arbeitsschutzmassnahmen einzuhalten und mit den Arbeitgebern zusammenzuarbeiten, damit diese ihre eigenen Pflichten und Verantwortlichkeiten erfüllen können.

3. Die Verfahren für die Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte und Pflichten sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung, die zuständige Stelle, Gesamtarbeitsverträge oder andere geeignete Mittel festzulegen.

4. Soweit die Bestimmungen dieses Übereinkommens gemäss Absatz 3 durchgeführt werden, müssen vorherige Beratungen mit den in Betracht kommenden repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattfinden.

Sicherheit von Maschinen und Ergonomie Art. 9 1. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat vorzuschreiben, dass die in der Landwirtschaft verwendeten Maschinen, Ausrüstungen, einschliesslich der persönlichen Schutzausrüstungen, Geräte und Handwerkzeuge den innerstaatlichen oder anderen anerkannten Arbeitsschutznormen entsprechen und sachgemäss installiert, gewartet und gesichert werden müssen.

2. Die zuständige Stelle hat Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Hersteller, Importeure und Lieferanten die in Absatz 1 genannten Normen einhalten und den Benutzern und, auf Verlangen, der zuständigen Stelle ausreichende und zweckmässige Informationen, einschliesslich Gefahrenwarnzeichen, in der oder den amtlichen Sprachen des Nutzerlandes zur Verfügung stellen.

3. Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die von den Herstellern, Importeuren und Lieferanten gelieferten Arbeitsschutzinformationen erhalten und verstehen.

Art. 10 Die innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzuschreiben, dass landwirtschaftliche Maschinen und Ausrüstungen: a)

nur für Arbeiten verwendet werden dürfen, für die sie konstruiert worden sind, es sei denn, dass eine dem ursprünglichen Konstruktionszweck nicht 7885

Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

entsprechende Verwendung in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis als sicher beurteilt worden ist, und insbesondere nicht für die Beförderung von Personen verwendet werden dürfen, es sei denn, dass sie für diesen Zweck konstruiert oder angepasst worden sind; und b)

von ausgebildeten und fachkundigen Personen in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis bedient werden müssen.

Handhabung und Transport von Materialien Art. 11 1. Die zuständige Stelle hat nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Arbeitsschutzerfordernisse für die Handhabung und den Transport von Materialien, insbesondere für die manuelle Handhabung, festzulegen. In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis haben diese Erfordernisse auf einer Risikobewertung, technischen Normen und ärztlichen Gutachten zu beruhen, wobei alle einschlägigen Bedingungen, unter denen die Arbeit verrichtet wird, zu berücksichtigen sind.

2. Die manuelle Handhabung oder Beförderung von Lasten, deren Gewicht oder Art die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden könnte, darf weder verlangt noch zugelassen werden.

Sachgemässer Umgang mit chemischen Stoffen Art. 12 Die zuständige Stelle hat in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass: a)

ein geeignetes innerstaatliches System oder ein anderes von der zuständigen Stelle genehmigtes System vorhanden ist, das spezifische Kriterien für die Einfuhr, Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung von in der Landwirtschaft verwendeten chemischen Stoffen und für ihr Verbot oder ihre Beschränkung festlegt;

b)

diejenigen, die in der Landwirtschaft verwendete chemische Stoffe herstellen, einführen, liefern, verkaufen, transportieren, lagern oder entsorgen, die innerstaatlichen oder andere anerkannte Arbeitsschutznormen einhalten und den Nutzern und, auf Verlangen, der zuständigen Stelle angemessene und zweckmässige Informationen in der oder den amtlichen Sprachen des Landes zur Verfügung stellen; und

c)

ein geeignetes System für die sichere Sammlung, Wiederverwertung und Entsorgung von chemischen Abfällen, verfallenen chemischen Stoffen und leeren Behältnissen für chemische Stoffe vorhanden ist, damit ihre Verwendung für andere Zwecke vermieden wird und die Risiken für die Sicherheit

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Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

und Gesundheit und für die Umwelt ausgeschlossen oder auf ein Mindestmass herabgesetzt werden.

Art. 13 1. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass Verhütungs- und Schutzmassnahmen für die Verwendung von chemischen Stoffen und die Handhabung von chemischen Abfällen auf der Ebene des Betriebs vorhanden sind.

2.

Diese Massnahmen haben sich unter anderem auf folgendes zu erstrecken: a)

die Zubereitung, die Handhabung, die Anwendung, die Lagerung und den Transport von chemischen Stoffen;

b)

landwirtschaftliche Tätigkeiten, die zur Freisetzung von chemischen Stoffen führen;

c)

die Wartung, die Reparatur und die Reinigung von Ausrüstungen und Behältnissen für chemische Stoffe; und

d)

die Entsorgung von leeren Behältnissen so wie die Behandlung und Entsorgung von chemischen Abfällen und verfallenen chemischen Stoffen.

Umgang mit Tieren und Schutz gegen biologische Risiken Art. 14 Die innerstaatliche Gesetzgebung hat sicherzustellen, dass Risiken, wie diejenigen einer Infektion, einer Allergie oder einer Vergiftung, bei der Handhabung von biologischen Agenzien verhütet oder auf ein Mindestmass beschränkt werden und dass bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Tieren, Vieh und Stallbereichen die innerstaatlichen oder andere anerkannte Arbeitsschutznormen eingehalten werden.

Landwirtschaftliche Anlagen Art. 15 Der Bau, die Instandhaltung und die Reparatur von landwirtschaftlichen Anlagen müssen der innerstaatlichen Gesetzgebung und den innerstaatlichen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen.

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Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

IV. Sonstige Bestimmungen Junge Arbeitnehmer und gefährliche Arbeit Art. 16 1. Das Mindestalter für die Beschäftigung mit Arbeit in der Landwirtschaft, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Sicherheit und Gesundheit von Jugendlichen schädlich ist, darf 18 Jahre nicht unterschreiten.

2. Die Arten von Beschäftigung oder Arbeit, für die Absatz 1 gilt, sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch die zuständige Stelle nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bestimmen.

3. Ungeachtet Absatz 1 kann die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Durchführung der in Absatz 1 genannten Arbeit ab dem Alter von 16 Jahren unter der Voraussetzung genehmigen, dass vorher eine geeignete Unterweisung erteilt wird und die Sicherheit und Gesundheit der jungen Arbeitnehmer voll geschützt sind.

Zeit- und Saisonarbeitskräfte Art. 17 Es sind Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Zeit- und Saisonarbeitskräften im Bereich der Sicherheit und Gesundheit der gleiche Schutz zuteil wird wie vergleichbaren ständig beschäftigten Arbeitskräften in der Landwirtschaft.

Arbeitnehmerinnen Art. 18 Es sind Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die besonderen Bedürfnisse landwirtschaftlicher Arbeitnehmerinnen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, dem Bruststillen und der reproduktiven Gesundheit berücksichtigt werden.

Sozialeinrichtungen und Unterkünfte Art. 19 Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgendes vorzuschreiben: 7888

Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

a)

die Bereitstellung angemessener Sozialeinrichtungen, ohne dass dem Arbeitnehmer dadurch Kosten entstehen; und

b)

die Mindestanforderungen an die Unterkünfte für Arbeitnehmer, die aufgrund der Art ihrer Arbeit gezwungen sind, zeitweilig oder ständig im Betrieb zu wohnen.

Arbeitsvorkehrungen Art. 20 Die Arbeitszeit, die Nachtarbeit und die Ruhezeiten der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft müssen mit der innerstaatlichen Gesetzgebung oder den innerstaatlichen Gesamtarbeitsverträgen übereinstimmen.

Schutz gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Art. 21 1. In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis hat für die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft ein Versicherungssystem oder ein System der Sozialen Sicherheit für den Fall von tödlichen und nichttödlichen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Invalidität und anderen arbeitsbezogenen Gesundheitsrisiken zu gelten, das einen Schutz bietet, der demjenigen, der Arbeitnehmern in anderen Sektoren gewährt wird, mindestens gleichwertig ist.

2. Solche Systeme können entweder Teil eines staatlichen Systems sein oder jede andere geeignete, der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis entsprechende Form erhalten.

Schlussbestimmungen Art. 22 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 23 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.

2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.

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Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Art. 24 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Art. 25 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Art. 26 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Art. 27 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 28 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes: a)

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Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 24 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

b)

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefasse Übereinkommen ratifiziert haben.

Art. 29 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.

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Beilage 2

Empfehlung Nr. 192 betreffend den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 2001 zu ihrer neunundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, 2001 (im folgenden «das Übereinkommen» genannt), erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 2001, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, 2001, bezeichnet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen 1. Zur Durchführung von Artikel 5 des Übereinkommens sollten die die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft betreffenden Massnahmen unter Berücksichtigung der in dem Übereinkommen und der Empfehlung über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, niedergelegten Grundsätze getroffen werden.

2. Multinationale Unternehmen sollten in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis und der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik für ihre Arbeitnehmer in der Landwirtschaft unterschiedslos in allen ihren Betrieben, ungeachtet des Ortes oder Landes, in dem sie liegen, einen angemessenen Schutz im Bereich der Sicherheit und Gesundheit vorsehen.

II. Arbeitsschutzuüberwachung 3. (1) Die zuständige Stelle, die zur Durchführung der in Artikel 4 des Übereinkommens genannten innerstaatlichen Politik bezeichnet worden ist, sollte nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

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Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

a)

die Hauptprobleme ermitteln, Prioritäten für Massnahmen festlegen, wirksame Methoden zu ihrer Bewältigung entwickeln und die Ergebnisse regelmässig evaluieren;

b)

Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Berufsgefahren in der Landwirtschaft vorschreiben: i) wobei der technologische Fortschritt und die Kenntnisse im Bereich des Arbeitsschutzes sowie die einschlägigen Normen, Leitlinien und Richtliniensammlungen, die von anerkannten nationalen oder internationalen Organisationen angenommen worden sind, zu berücksichtigen sind; ii) wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, die allgemeine Umwelt vor den Auswirkungen landwirtschaftlicher Tätigkeiten zu schützen; iii) wobei die Massnahmen vorzuschreiben sind, die zu treffen sind, um das Risiko arbeitsbezogener endemischer Krankheiten für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft zu verhüten oder zu bekämpfen; und iv) wobei vorzuschreiben ist, dass ein Arbeitnehmer gefährliche Arbeiten in einem entlegenen oder begrenzten Gebiet nicht allein ausführen sollte, wenn er nicht über eine ausreichende Kommunikationsmöglichkeit und über Hilfsmittel verfügt; und

c)

Richtlinien für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausarbeiten.

(2) Zur Durchführung von Artikel 4 des Übereinkommens sollte die zuständige Stelle: a)

Bestimmungen für die schrittweise Ausdehnung geeigneter betriebsärztlicher Dienste für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft annehmen;

b)

Verfahren für die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in der Landwirtschaft festlegen, insbesondere für die Zusammenstellung von Statistiken, die Durchführung der innerstaatlichen Politik und die Entwicklung von Verhütungsprogrammen auf der Ebene des Betriebs; und

c)

den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft mit Hilfe von Aufklärungsprogrammen und Aufklärungsmaterial fördern, um den Bedürfnissen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rechnung zu tragen.

4. (1) Zur Durchführung von Artikel 7 des Übereinkommens sollte die zuständige Stelle ein innerstaatliches System für die Arbeitsschutzüberwachung einrichten, das sowohl die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer als auch die Überwachung der Arbeitsumwelt umfassen sollte.

(2) Dieses System sollte die erforderliche Risikobewertung und gegebenenfalls Verhütungs- und Kontrollmassnahmen umfassen, unter anderem in bezug auf: a)

gefährliche chemische Stoffe und Abfälle;

b)

giftige, ansteckende oder allergene biologische Agenzien und Abfälle;

c)

reizende und giftige Dämpfe;

d)

gefährliche Stäube; 7893

Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

e)

karzinogene Stoffe oder Agenzien;

f)

Lärm und Vibrationen;

g)

extreme Temperaturen;

h)

ultraviolette Sonnenstrahlungen;

i)

übertragbare Tierkrankheiten;

j)

Kontakt mit wilden oder giftigen Tieren;

k)

die Verwendung von Maschinen und Ausrüstungen, einschliesslich persönlicher Schutzausrüstung;

l)

die manuelle Handhabung oder den manuellen Transport von Lasten;

m) intensive oder andauernde körperliche und geistige Anstrengungen, arbeitsbezogenen Stress und unzweckmässige Arbeitshaltungen; und n)

mit neuen Technologien verbundene Risiken.

(3) Falls angebracht, sollten Gesundheitsüberwachungsmassnahmen für junge Arbeitnehmer, schwangere und stillende Frauen sowie ältere Arbeitnehmer getroffen werden.

III. Verhütungs- und Schutzmassnahmen Risikobewertung und -vorsorge 5. Zur Durchführung von Artikel 7 des Übereinkommens sollte eine Reihe von Massnahmen im Bereich der Sicherheit und Gesundheit auf der Ebene des Betriebs folgendes umfassen: a)

Arbeitsschutzdienste;

b)

Risikobewertungs- und -vorsorgemassnahmen in der nachstehenden Prioritätenfolge: i) Beseitigung des Risikos; ii) Beherrschung des Risikos an der Quelle; iii) Herabsetzung des Risikos auf ein Mindestmass durch Mittel wie die Gestaltung sicherer Arbeitsverfahren, die Einführung technischer und organisatorischer Massnahmen und sicherer Praktiken und Ausbildung; iv) soweit das Risiko bestehen bleibt, Bereitstellung und Verwendung persönlicher Schutzausrüstung und -kleidung, ohne dass dem Arbeitnehmer dadurch Kosten entstehen;

c)

Massnahmen zur Bewältigung von Unfällen und Notfällen, einschliesslich Erster Hilfe und des Zugangs zu geeigneten Transportmitteln zu medizinischen Einrichtungen;

d)

Verfahren für die Aufzeichnung und Meldung von Unfällen und Krankheiten;

7894

Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

e)

geeignete Massnahmen zum Schutz der an einem landwirtschaftlichen Standort anwesenden Personen, der in seiner Nachbarschaft wohnenden Bevölkerung und der allgemeinen Umwelt vor den Risiken, die sich aus der betreffenden landwirtschaftlichen Tätigkeit ergeben können, beispielsweise solche, die auf agrochemische Abfälle, tierische Abfälle, Boden- und Wasserverseuchung, Bodenerschöpfung und topographische Veränderungen zurückzuführen sind; und

f)

Massnahmen, um sicherzustellen, dass die verwendete Technologie dem Klima, der Arbeitsorganisation und den Arbeitsmethoden angepasst ist.

Sicherheit von Maschinen und Ergonomie 6. Zur Durchführung von Artikel 9 des Übereinkommens sollten Massnahmen getroffen werden, um die zweckmässige Auswahl oder Anpassung von Technologie, Maschinen und Ausrüstungen, einschliesslich persönlicher Schutzausrüstung, sicherzustellen, wobei die örtlichen Verhältnisse in den Nutzerländern und insbesondere ergonomische Gesichtspunkte und die Auswirkungen des Klimas zu berücksichtigen sind.

Sachgemässer Umgang mit chemischen Stoffen 7. (1) Die hinsichtlich des sachgemässen Umgangs mit chemischen Stoffen in der Landwirtschaft vorgeschriebenen Massnahmen sollten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens und der Empfehlung über chemische Stoffe, 1990, und anderer einschlägiger internationaler technischer Normen getroffen werden.

(2) Die auf der Ebene des Betriebs zu treffenden Verhütungs- und Schutzmassnahmen sollten insbesondere umfassen: a)

ausreichende persönliche Schutzausrüstung und -kleidung und Waschgelegenheiten für Personen, die chemische Stoffe verwenden, und für die Instandhaltung und Reinigung von persönlicher Schutzausrüstung und von Ausbringungsgeräten, ohne dass dem Arbeitnehmer dadurch Kosten entstehen;

b)

Vorsichtsmassnahmen während des Sprühens und nach dem Sprühen in Bereichen, die mit chemischen Stoffen behandelt werden, einschliesslich Massnahmen zur Verhinderung einer Verseuchung von Lebensmitteln und von Trink-, Wasch- und Bewässerungswasser;

c)

die Handhabung und Entsorgung von gefährlichen chemischen Stoffen, die nicht mehr benötigt werden, und von Behältnissen, die geleert worden sind, die aber noch Reste gefährlicher chemischer Stoffe enthalten können, in einer Weise, die das Risiko für die Sicherheit und Gesundheit und für die Umwelt ausschliesst oder auf ein Mindestmass herabsetzt, in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis; 7895

Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

d)

die Führung eines Verzeichnisses der Ausbringung von in der Landwirtschaft verwendeten Pestiziden; und

e)

eine fortlaufende Ausbildung der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die gegebenenfalls eine Schulung in den Gepflogenheiten und Verfahren oder in den Gefahren und in den Vorsichtsmassnahmen, die im Zusammenhang mit der Verwendung von chemischen Stoffen bei der Arbeit zu befolgen sind, umfassen sollte.

Umgang mit Tieren und Schutz gegen biologische Risiken 8. Für die Zwecke der Durchführung von Artikel 14 des Übereinkommens sollten die Massnahmen für die Handhabung von biologischen Agenzien, die zu Risiken einer Infektion, Allergie oder Vergiftung führen, und für den Umgang mit Tieren folgendes umfassen: a)

Massnahmen zur Risikobewertung gemäss Absatz 5, um biologische Risiken zu beseitigen, zu verhüten oder zu verringern;

b)

die Kontrolle und Untersuchung von Vieh auf Menschen übertragbare Krankheiten in Übereinstimmung mit tierärztlichen Normen und der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis;

c)

Schutzmassnahmen für den Umgang mit Tieren und gegebenenfalls die Bereitstellung von Schutzausrüstung und -kleidung;

d)

Schutzmassnahmen für die Handhabung von biologischen Agenzien und, falls erforderlich, die Bereitstellung von zweckentsprechender Schutzausrüstung und -kleidung;

e)

gegebenenfalls die Impfung von Arbeitnehmern, die mit Tieren umgehen;

f)

die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und Waschgelegenheiten und die Instandhaltung und Reinigung von persönlicher Schutzausrüstung und -kleidung;

g)

die Bereitstellung von Erster Hilfe, Gegengiften oder sonstigen Notverfahren bei Kontakt mit giftigen Tieren, Insekten oder Pflanzen;

h)

Sicherheitsmassnahmen für die Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Dung und Abfällen;

i)

Sicherheitsmassnahmen für die Handhabung und Entsorgung der Körper von infizierten Tieren, einschliesslich der Reinigung und Desinfektion verseuchter Räume; und

j)

Sicherheitsinformationen einschliesslich Warnzeichen und Ausbildung für diejenigen Arbeitnehmer, die mit Tieren umgehen.

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Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

Landwirtschaftliche Anlagen 9. Zur Durchführung von Artikel 15 des Übereinkommens sollten die Arbeitsschutzvorschriften betreffend landwirtschaftliche Anlagen technische Normen für Gebäude, Bauten, Schutzgeländer, Zäune und enge Räume umfassen.

Sozialeinrichtungen und Unterkünfte 10. Zur Durchführung von Artikel 19 des Übereinkommens sollten die Arbeitgeber den Arbeitnehmern in der Landwirtschaft gegebenenfalls und in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis folgendes zur Verfügung stellen: a)

eine ausreichende Versorgung mit sicherem Trinkwasser;

b)

Einrichtungen zum Aufbewahren und Waschen von Schutzkleidung;

c)

Einrichtungen für die Einnahme von Mahlzeiten und für das Stillen von Kindern in der Arbeitsstätte, soweit praktisch möglich;

d)

getrennte sanitäre Einrichtungen und Waschgelegenheiten für männliche und weibliche Arbeitnehmer oder deren getrennte Benutzung; und

e)

Transport im Zusammenhang mit der Arbeit.

IV. Sonstige Bestimmungen Arbeitnehmerinnen 11. Zur Durchführung von Artikel 18 des Übereinkommens sollten Massnahmen getroffen werden, um eine Bewertung der Arbeitsplatzrisiken im Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit schwangerer oder stillender Frauen und der reproduktiven Gesundheit der Frauen sicherzustellen.

Selbständig erwerbstätige Landwirte 12. (1) Unter Berücksichtigung der Auffassungen der repräsentativen Verbände der selbständig erwerbstätigen Landwirte sollten die Mitglieder Pläne ausarbeiten, um den durch das Übereinkommen gebotenen Schutz gegebenenfalls schrittweise auf selbständig erwerbstätige Landwirte auszudehnen.

(2) Zu diesem Zweck sollte die innerstaatliche Gesetzgebung die Rechte und Pflichten der selbständig erwerbstätigen Landwirte in bezug auf den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft vorschreiben.

(3) Unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten sollten gegebenenfalls die Auffassungen der repräsentativen Verbände der selbständig erwerbstätigen Landwirte bei der Festlegung, Durchführung und regelmässigen

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Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

Überprüfung der in Artikel 4 genannten innerstaatlichen Politik berücksichtigt werden.

13. (1) In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis sollte die zuständige Stelle Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass selbständig erwerbstätigen Landwirten der Schutz im Bereich der Sicherheit und Gesundheit zugute kommt, der durch das Übereinkommen geboten wird.

(2)

Diese Massnahmen sollten umfassen: a) Bestimmungen für die schrittweise Ausdehnung geeigneter betriebsärztlicher Dienste für selbständig erwerbstätige Landwirte; b)

die schrittweise Entwicklung von Verfahren zur Einbeziehung selbständig erwerbstätiger Landwirte in die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; und

c)

die Entwicklung von Richtlinien, Aufklärungsprogrammen und Aufklärungsmaterial sowie entsprechende Beratung und Ausbildung für selbständig erwerbstätige Landwirte, die sich unter anderem auf folgendes erstrecken sollten: i) ihre Sicherheit und Gesundheit und die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter in bezug auf arbeitsbezogene Gefahren, einschliesslich des Risikos von Muskel-Skelett-Erkrankungen, die Auswahl und Verwendung von chemischen Stoffen und biologischen Agenzien, die Gestaltung sicherer Arbeitsverfahren, die Auswahl, Verwendung und Instandhaltung von persönlicher Schutzausrüstung, Maschinen, Werkzeugen und Geräten; und ii) die Verhinderung des Einsatzes von Kindern bei gefährlichen Tätigkeiten.

14.

Falls die wirtschaftlichen, sozialen und administrativen Verhältnisse die Einbeziehung selbständig erwerbstätiger Landwirte und ihrer Familien in ein innerstaatliches oder freiwilliges Versicherungssystem nicht gestatten, sollten die Mitglieder Massnahmen treffen, damit ihr Schutz schrittweise auf den in Artikel 21 des Übereinkommens vorgesehenen Stand angehoben wird. Dies könnte erreicht werden durch: a)

die Einrichtung besonderer Versicherungssysteme oder -kassen; oder

b)

die Anpassung bestehender Systeme der Sozialen Sicherheit.

15. Bei der Durchführung der vorstehenden Massnahmen betreffend selbständig erwerbstätige Landwirte sollte der besonderen Lage Rechnung getragen werden von: a)

kleinen Pächtern und Teilpächtern;

b)

kleinen Eigenbewirtschaftern;

c) Personen, die sich an landwirtschaftlichen Kollektivbetrieben beteiligen, wie Mitglieder von landwirtschaftlichen Genossenschaften;

7898

Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

d)

Familienangehörigen im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis;

e)

Subsistenzlandwirten; und

f)

anderen selbständig Erwerbstätigen in der Landwirtschaft gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis.

7899

Beilage 3

Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 2002 zu ihrer neunzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die Bestimmungen von Artikel 11 des Übereinkommens über den Arbeitsschutz, 1981 (im Folgenden «das Übereinkommen» genannt), in dem insbesondere festgestellt wird: «Zur Durchführung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik hat die zuständige Stelle bzw. haben die zuständigen Stellen für die fortschreitende Erfüllung der folgenden Aufgaben zu sorgen: ...

c)

die Aufstellung und Anwendung von Verfahren zur Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch die Arbeitgeber und gegebenenfalls die Versicherungsträger und andere unmittelbar Beteiligte sowie die Erstellung jährlicher Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

e)

die jährliche Veröffentlichung von Informationen über die in Verfolgung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik getroffenen Massnahmen und über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und andere Gesundheitsschäden, die sich während oder im Zusammenhang mit der Arbeit ergeben, ...»

...

weist auf die Notwendigkeit hin, die Verfahren für die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu stärken und die Harmonisierung der Aufzeichnungs- und Meldesysteme zu fördern mit dem Ziel, ihre Ursachen zu ermitteln und Präventivmassnahmen aufzustellen, hat beschlossen, verschiedene Anträge zur Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten anzunehmen, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines Protokolls zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 2002, das folgende Protokoll an, das als Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, bezeichnet wird.

7900

Protokoll zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz

I. Begriffsbestimmungen Art. 1 Im Sinne dieses Protokolls: a)

bezeichnet der Ausdruck «Arbeitsunfall» ein Vorkommnis, das sich aus oder im Verlauf der Arbeit ergibt und zu einer Verletzung mit oder ohne Todesfolge führt;

b)

bezeichnet der Ausdruck «Berufskrankheit» jede Krankheit, die Folge einer Einwirkung von Risikofaktoren ist, die sich aus einer beruflichen Tätigkeit ergeben;

c)

bezeichnet der Ausdruck «gefährliches Vorkommnis» ein leicht bestimmbares Ereignis, wie es in der innerstaatlichen Gesetzgebung definiert wird, das eine Verletzung oder Erkrankung von Personen bei der Arbeit oder in der Öffentlichkeit verursachen kann;

d)

bezeichnet der Ausdruck «Wegeunfall» einen Unfall, der zum Tod oder zu einer Körperverletzung führt und sich auf der direkten Wegstrecke zwischen der Arbeitsstelle und: i) dem Haupt- oder Zweitwohnsitz des Arbeitnehmers ereignet; oder ii) dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich eine Mahlzeit einnimmt; oder iii) dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich sein Entgelt bezieht.

II. Systeme für die Aufzeichnung und Meldung Art. 2 Die zuständige Stelle hat durch die Gesetzgebung oder eine andere den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Methode und in Beratung mit den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Erfordernisse und Verfahren: a)

für die Aufzeichnung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und gegebenenfalls gefährlichen Vorkommnissen, Wegeunfällen und Fällen, in denen Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht; und

b)

für die Meldung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und gegebenenfalls gefährlichen Vorkommnissen, Wegeunfällen und Fällen, in denen Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht,

festzulegen und in regelmässigen Zeitabständen zu überprüfen.

7901

Protokoll zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz

Art. 3 Die Erfordernisse und Verfahren für die Aufzeichnung haben festzulegen: a)

die Pflicht der Arbeitgeber: i) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und gegebenenfalls gefährliche Vorkommnisse, Wegeunfälle und Fälle, in denen Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, aufzuzeichnen; ii) die Arbeitnehmer und ihre Vertreter in zweckentsprechender Weise über das Aufzeichnungssystem zu informieren; iii) die ordnungsgemässe Führung dieser Aufzeichnungen und ihre Verwendung für die Aufstellung von Präventivmassnahmen sicherzustellen; und iv) von Vergeltungs- oder Disziplinarmassnahmen gegen einen Arbeitnehmer abzusehen, der einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit, ein gefährliches Vorkommnis, einen Wegeunfall oder einen Fall, in dem Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, gemeldet hat;

b)

die aufzuzeichnenden Angaben;

c)

die Dauer der Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen; und

d)

Massnahmen, um die Vertraulichkeit von personenbezogenen und medizinischen Daten, die sich im Besitz des Arbeitgebers befinden, in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten sicherzustellen.

Art. 4 Die Erfordernisse und Verfahren für die Meldung haben festzulegen: a)

die Pflicht der Arbeitgeber: i) den zuständigen Stellen oder anderen bezeichneten Gremien Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und gegebenenfalls gefährliche Vorkommnisse, Wegeunfälle und Fälle, in denen Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, zu melden; und ii) die Arbeitnehmer und ihre Vertreter in zweckentsprechender Weise über die gemeldeten Fälle zu informieren;

b)

soweit angebracht, Vorkehrungen für die Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch Versicherungsträger, betriebsärztliche Dienste, Ärzte und andere unmittelbar betroffene Stellen;

c)

die Kriterien, nach denen Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und gegebenenfalls gefährliche Vorkommnisse, Wegeunfälle und Fälle, in denen Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, zu melden sind; und

d)

die Meldefristen.

7902

Protokoll zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz

Art. 5 Die Meldung hat Angaben zu enthalten über: a)

das Unternehmen, den Betrieb und den Arbeitgeber;

b)

gegebenenfalls die verletzten Personen und die Art der Verletzungen oder der Krankheit; und

c)

die Arbeitsstätte, die Umstände des Unfalls oder des gefährlichen Vorkommnisses und, im Fall einer Berufskrankheit, die Umstände der Exposition gegenüber Gesundheitsgefahren.

III. Innerstaatliche Statistiken Art. 6 Jedes Mitglied, das dieses Protokoll ratifiziert, hat auf der Grundlage der Meldungen und sonstiger vorliegender Informationen jedes Jahr für das ganze Land repräsentative Statistiken über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und gegebenenfalls gefährliche Vorkommnisse und Wegeunfälle sowie deren Analysen zu veröffentlichen.

Art. 7 Die Statistiken sind nach Klassifikationssystemen zu erstellen, die mit den neuesten relevanten internationalen Systemen, die unter der Schirmherrschaft der Internationalen Arbeitsorganisation oder anderer zuständiger internationaler Organisationen aufgestellt worden sind, vereinbar sind.

IV. Schlussbestimmungen Art. 8 1. Ein Mitglied kann dieses Protokoll gleichzeitig mit der Ratifikation des Übereinkommens oder jederzeit danach durch Mitteilung seiner förmlichen Ratifikation des Protokolls an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung ratifizieren.

2. Das Protokoll tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft. In der Folge tritt dieses Protokoll für das Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation durch den Generaldirektor in Kraft, und das Übereinkommen bindet das betreffende Mitglied unter Einbeziehung der Artikel 1 bis 7 dieses Protokolls.

Art. 9 1. Ein Mitglied, das dieses Protokoll ratifiziert hat, kann es, wann immer das Übereinkommen gemäss dessen Artikel 25 gekündigt werden kann, durch förmliche

7903

Protokoll zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz

Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen.

2. Die Kündigung des Übereinkommens gemäss dessen Artikel 25 durch ein Mitglied, das dieses Protokoll ratifiziert hat, hat ohne Weiteres die Wirkung einer Kündigung dieses Protokolls.

3. Jede Kündigung dieses Protokolls gemäss den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.

Art. 10 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Protokoll in Kraft tritt.

Art. 11 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Art. 12 Der französische und der englische Wortlaut dieses Protokolls sind in gleicher Weise verbindlich.

7904

Beilage 4

Empfehlung Nr. 194 betreffend die Liste der Berufskrankheiten sowie die Aufzeichnungs- und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 2002 zu ihrer neunzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens und der Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, und des Übereinkommens und der Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985, verweist ferner auf die dem Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, beigefügte Liste der Berufskrankheiten in der 1980 abgeänderten Fassung, weist auf die Notwendigkeit hin, die Verfahren für die Ermittlung, Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu stärken mit dem Ziel, ihre Ursachen zu ermitteln, Präventivmassnahmen aufzustellen, die Harmonisierung der Aufzeichnungs- und Meldesysteme zu fördern und das Entschädigungsverfahren bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu verbessern, weist auf die Notwendigkeit eines vereinfachten Verfahrens für die Aktualisierung einer Liste der Berufskrankheiten hin, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und die regelmässige Überprüfung und Aktualisierung einer Liste der Berufskrankheiten, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 2002, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Liste der Berufskrankheiten, 2002, bezeichnet wird.

1. Bei der Einrichtung, Überprüfung und Anwendung von Systemen für die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sollte die zuständige Stelle die Richtliniensammlung von 1996 über die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und andere einschlägige Richtliniensammlungen oder Leitfäden, die in der Zukunft von der Internationalen Arbeitsorganisation gebilligt werden, berücksichtigen.

2. Eine innerstaatliche Liste der Berufskrankheiten für Präventions-, Aufzeichnungs-, Melde- und gegebenenfalls Entschädigungszwecke sollte von der zuständigen Stelle in Beratung mit den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der

7905

Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Arbeitnehmer durch den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Methoden und erforderlichenfalls stufenweise aufgestellt werden. Diese Liste sollte: a)

für Präventions-, Aufzeichnungs-, Melde- und Entschädigungszwecke mindestens die in Tabelle 1 des Übereinkommens über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, in der 1980 abgeänderten Fassung aufgezählten Erkrankungen umfassen;

b)

soweit wie möglich andere Erkrankungen umfassen, die in der dieser Empfehlung als Anhang beigefügten Liste der Berufskrankheiten enthalten sind; und

c)

soweit wie möglich einen Abschnitt mit der Bezeichnung «Vermutete Berufskrankheiten» umfassen.

3. Die dieser Empfehlung als Anhang beigefügte Liste sollte durch vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes einberufene dreigliedrige Sachverständigentagungen regelmässig überprüft und aktualisiert werden. Jede so aufgestellte neue Liste der Berufskrankheiten ist dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen; nach der Genehmigung ersetzt sie die vorausgegangene Liste und wird den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelt.

4. Die innerstaatliche Liste der Berufskrankheiten sollte unter Berücksichtigung der aktuellsten, gemäss Absatz 3 aufgestellten Liste überprüft und aktualisiert werden.

5. Jedes Mitglied sollte seine innerstaatliche Liste der Berufskrankheiten dem Internationalen Arbeitsamt übermitteln, sobald sie aufgestellt oder geändert worden ist, um die regelmässige Überprüfung und Aktualisierung der dieser Empfehlung als Anhang beigefügten Liste der Berufskrankheiten zu erleichtern.

6. Jedes Mitglied sollte dem Internationalen Arbeitsamt jedes Jahr umfassende Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und gegebenenfalls gefährliche Vorkommnisse und Wegeunfälle übermitteln, um den internationalen Austausch und Vergleich dieser Statistiken zu erleichtern.

7906

Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Anhang Liste der Berufskrankheiten 1

Durch Agenzien verursachte Erkrankungen

1.1

Durch chemische Agenzien verursachte Erkrankungen

1.1.1

Durch Beryllium oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen

1.1.2

Durch Kadmium oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen

1.1.3

Durch Phosphor oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen

1.1.4

Durch Chrom oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen

1.1.5

Durch Mangan oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen

1.1.6

Durch Arsen oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen

1.1.7

Durch Quecksilber oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen

1.1.8

Durch Blei oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen

1.1.9

Durch Fluor oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen

1.1.10

Durch Schwefelkohlenstoff verursachte Erkrankungen

1.1.11

Durch die toxischen Halogenderivate der aliphatischen oder aromatischen Kohlenwasserstoffe verursachte Erkrankungen

1.1.12

Durch Benzol oder seine toxischen Homologe verursachte Erkrankungen

1.1.13

Durch die toxischen Nitro- oder Aminoderivate von Benzol oder seinen Homologen verursachte Erkrankungen

1.1.14

Durch Nitroglyzerin oder andere Salpetersäureester verursachte Erkrankungen

1.1.15

Durch Alkohole, Glykole oder Ketone verursachte Erkrankungen

1.1.16

Durch Erstickungsgase verursachte Erkrankungen: Kohlenoxid, Blausäure oder ihre toxischen Derivate, Schwefelwasserstoff

1.1.17

Durch Akrylnitril verursachte Erkrankungen

1.1.18

Durch Stickstoffoxide verursachte Erkrankungen

1.1.19

Durch Vanadium oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen

1.1.20

Durch Antimon oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen 7907

Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

1.1.21

Durch Hexan verursachte Erkrankungen

1.1.22

Durch Mineralsäuren verursachte Erkrankungen der Zähne

1.1.23

Durch Arzneimittel verursachte Erkrankungen

1.1.24

Durch Thallium oder seine Verbindungen verursachte Erkrankungen

1.1.25

Durch Osmium oder seine Verbindungen verursachte Erkrankungen

1.1.26

Durch Selen oder seine Verbindungen verursachte Erkrankungen

1.1.27

Durch Kupfer oder seine Verbindungen verursachte Erkrankungen

1.1.28

Durch Zinn oder seine Verbindungen verursachte Erkrankungen

1.1.29

Durch Zink oder seine Verbindungen verursachte Erkrankungen

1.1.30

Durch Ozon, Phosgen verursachte Erkrankungen

1.1.31

Durch Reizstoffe verursachte Erkrankungen: Benzochinon und andere Stoffe, die eine Reizwirkung auf die Kornea ausüben

1.1.32

Durch sonstige, unter Punkt 1.1.1 bis 1.1.31 nicht aufgeführte chemische Agenzien verursachte Erkrankungen, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Exposition des Arbeitnehmers gegenüber diesen chemischen Stoffen und den eingetretenen Erkrankungen nachgewiesen ist

1.2

Durch physikalische Agenzien verursachte Erkrankungen

1.2.1

Durch Lärm verursachte Schädigung des Hörvermögens

1.2.2

Durch Vibrationen verursachte Erkrankungen (Erkrankungen der Muskeln, der Sehnen, der Knochen, der Gelenke, der peripheren Blutgefässe oder peripheren Nerven)

1.2.3

Durch Arbeit in Druckluft verursachte Erkrankungen

1.2.4

Durch ionisierende Strahlen verursachte Erkrankungen

1.2.5

Durch Wärmestrahlung verursachte Erkrankungen

1.2.6

Durch ultraviolette Strahlen verursachte Erkrankungen

1.2.7

Durch extreme Temperaturen verursachte Erkrankungen (z.B. Sonnenstich, Erfrierungen)

1.2.8

Durch sonstige, unter Punkt 1.2.1 bis 1.2.7 nicht aufgeführte physikalische Agenzien verursachte Erkrankungen, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Exposition des Arbeitnehmers gegenüber diesen physikalischen Agenzien und den eingetretenen Erkrankungen nachgewiesen ist

1.3

Durch biologische Agenzien verursachte Erkrankungen

1.3.1

Infektiöse oder parasitäre Erkrankungen in einem Beruf, der mit einer besonderen Ansteckungsgefahr verbunden ist

7908

Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

2

Erkrankungen nach Zielorgan

2.1

Berufskrankheiten der Atemwege

2.1.1

Durch sklerogen wirkenden Mineralstaub verursachte Staublungenerkrankungen (Silikose, Anthrakosilikose, Asbestose) und Silikotuberkulose, sofern die Silikose eine entscheidende Ursache der Arbeitsunfähigkeit oder des Todes ist

2.1.2

Durch Hartmetallstaub verursachte bronchopulmonale Erkrankungen

2.1.3

Durch Baumwoll-, Flachs-, Hanf- oder Sisalstaub verursachte bronchopulmonale Erkrankungen (Byssinose)

2.1.4

Durch anerkannte, mit dem Arbeitsprozess verbundene sensibilisierende oder irritative Stoffe verursachtes Berufsasthma

2.1.5

Durch Einatmen organischer Stäube verursachte exogene allergische Alveolitis und ihre Folgen, entsprechend den Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung

2.1.6

Siderose

2.1.7

Chronische obstruktive Erkrankungen der Lunge

2.1.8

Durch Aluminium verursachte Erkrankungen der Lunge

2.1.9

Durch anerkannte, mit dem Arbeitsprozess verbundene sensibilisierende oder irritative Stoffe verursachte Störungen der oberen Atemwege

2.1.10

Sonstige unter Punkt 2.1.1 bis 2.1.9 nicht genannte Erkrankungen der Atemwege, die durch ein Agens verursacht werden, bei dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Exposition des Arbeitnehmers gegenüber diesem Agens und der eingetretenen Erkrankung nachgewiesen ist

2.2

Berufsbedingte Hauterkrankungen

2.2.1

Durch physikalische, chemische oder biologische Agenzien verursachte Hauterkrankungen, die nicht unter anderen Punkten aufgeführt sind

2.3

Berufsbedingte Muskel-Skelett-Erkrankungen

2.3.1

Durch bestimmte berufliche Tätigkeiten oder ein bestimmtes Arbeitsumfeld, bei denen spezifische Risikofaktoren bestehen, verursachte MuskelSkelett-Erkrankungen

Berufsbedingte Vitiligo

Zu solchen Tätigkeiten oder Umfeldern gehören u.a.: a)

schnelle oder repetitive Bewegungen

b)

extreme Anstrengung

c)

übermässige Konzentration mechanischer Kraft

d)

Zwangshaltungen oder nicht neutrale Körperhaltungen

e)

Vibrationen

7909

Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Lokalisierte Kälte oder eine kalte Umgebung können risikosteigernd wirken 3

Berufskrebs

3.1

Durch die folgenden Agenzien verursachter Krebs

3.1.1

Asbest

3.1.2

Benzidin und seine Salze

3.1.3

Bis(chloromethyl)äther (BCME)

3.1.4

Chrom und Chromverbindungen

3.1.5

Kohlenteere, Kohlenpeche oder Russe

3.1.6

Beta-Naphthylamin

3.1.7

Vinylchlorid

3.1.8

Benzol und seine toxischen Homologe

3.1.9

Toxische Nitro- und Aminoderivate von Benzol oder seinen Homologen

3.1.10

Ionisierende Strahlen

3.1.11

Teer, Pech, Bitumen, Mineralöle, Anthrazen oder Verbindungen, Produkte oder Rückstände dieser Stoffe

3.1.12

Emissionen von Koksöfen

3.1.13

Nickelverbindungen

3.1.14

Holzstäube

3.1.15

Durch sonstige, unter Punkt 3.1.1 bis 3.1.14 nicht aufgeführte Agenzien verursachter Krebs, bei dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Exposition eines Arbeitnehmers gegenüber diesen Agenzien und dem Krebsleiden nachgewiesen ist

4

Sonstige Erkrankungen

4.1

Augenzittern der Bergleute

7910