Mitteilung (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG)

Es wird Muharem Zejnulahu, Rr. Bill Klinton 5, YU-38240 Podujevo, mitgeteilt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht am 15. Juli 2003 auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. März 2003 gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen folgendes Urteil gefällt hat: 1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das begründete Urteil mitsamt den eingereichten Beilagen stehen bei der Gerichtskanzlei des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Verfügung.

19. August 2003

i.A. des Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichts: Der Kanzleidirektor

I 195/03

5934

2003-1700