Bundesgesetz

Entwurf

über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 107 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1. November 20022 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 20033, beschliesst: I Das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19964 wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 2 und 4 (neu) 2

Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen nach Absatz 1 ist die Zurückbehaltung oder Weitergabe einer Anzahl von Anti-Personenminen für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung, oder Minenvernichtung und für die Ausbildung in diesen Verfahren zulässig. Die für die genannten Zwecke absolut erforderliche Mindestzahl von Minen darf nicht überschritten werden.

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Unter Aufnahmesperre versteht man eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und ein Teil der Mine ist, der mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und der beim Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen oder sie anderweitig gezielt zu stören, aktiviert wird.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 101 BBl 2003 2196 BBl 2003 2210 SR 514.51

2003-0040

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