Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Berisa Ramadan, geb. 1. Juni 1953, jugoslawischer Staatsangehöriger, Kleiderverkäufer, wohnhaft in I-30020 Fossalta Di Piava, Via 29 Aprile 14: Die Zollkreisdirektion Basel, verurteilte Sie am 25. Juni 2003 aufgrund des am 12. März 2003 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung, Bannbruch sowie Widerhandlungen gegen die Mehrwertsteuer und das Tierseuchengesetz in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 75, 76 Ziffer 1, 85 Absatz 1 und 87 des Zollgesetzes, sowie der Artikel 86, 88 und 89 des Mehrwertsteuergesetzes und der Artikel 47 und 52 des Tierseuchengesetzes zu einer Busse von 350 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 420 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird dem Berechtigten erstattet.

22. Juli 2003

5178

Zollkreisdirektion Basel

2003-1515