Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Entwurf

(Publikationsgesetz, PublG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Oktober 20032, beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand Art. 1 Dieses Gesetz regelt die Veröffentlichung: a.

der Sammlungen des Bundesrechts (Amtliche Sammlung des Bundesrechts, AS und Systematische Sammlung des Bundesrechts, SR); und

b.

des Bundesblatts (BBl).

2. Abschnitt: Amtliche Sammlung des Bundesrechts Art. 2

Erlasse des Bundes

In der AS werden veröffentlicht:

1 2

a.

die Bundesverfassung;

b.

die Bundesgesetze;

c.

die Verordnungen der Bundesversammlung;

d.

die Verordnungen des Bundesrates;

e.

die übrigen rechtsetzenden Erlasse der Bundesbehörden sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören;

SR 101 BBl 2003 7711

2003-1819

7743

Publikationsgesetz

f.

die dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschlüsse;

g.

die Bundesbeschlüsse über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge;

h.

einfache Bundesbeschlüsse, sofern die Bundesversammlung dies beschliesst.

Art. 3 1

Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse

Soweit sie für die Schweiz verbindlich sind, werden in der AS veröffentlicht: a.

die völkerrechtlichen Verträge, die dem Referendum nach den Artikeln 140 Absatz 1 Buchstabe b und 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstehen;

b.

die übrigen völkerrechtlichen Verträge, die Recht setzen oder zur Rechtsetzung verpflichten;

c.

die rechtsetzenden oder zur Rechtsetzung verpflichtenden Beschlüsse von Organisationen und Organen, die durch völkerrechtliche Verträge eingesetzt wurden.

Der Bundesrat kann beschliessen, dass auch nicht rechtsetzende Verträge und Beschlüsse in der AS veröffentlicht werden.

2

Verträge, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, sowie Verträge von beschränkter Tragweite werden nicht veröffentlicht. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

3

Art. 4

Verträge zwischen Bund und Kantonen

In der AS werden veröffentlicht: a.

Verträge zwischen Bund und Kantonen, die Recht setzen oder zur Rechtsetzung verpflichten;

b.

andere Verträge zwischen Bund und Kantonen, sofern der Bundesrat dies beschliesst.

Art. 5

Veröffentlichung durch Verweis

Texte nach den Artikeln 2­4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle aufgenommen, namentlich wenn sie:

1

a.

nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;

b.

von technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;

c.

in einem anderen Format veröffentlicht werden müssen.

Ebenfalls nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle werden Texte in die AS aufgenommen, wenn:

2

a.

ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet;

b.

sie in einem in der Schweiz zugänglichen offiziellen Organ veröffentlicht sind.

7744

Publikationsgesetz

Texte nach den Absätzen 1 und 2 werden in einem anderen Publikationsorgan oder als Sonderdruck veröffentlicht oder von der zuständigen Amtsstelle auf Verlangen abgegeben. Die Artikel 6­10 und 14 sind anwendbar.

3

Art. 6

Ausnahmen von der Publikationspflicht

Erlasse und völkerrechtliche Verträge, die im Interesse der Landesverteidigung geheim gehalten werden müssen, werden in der AS nicht veröffentlicht.

Art. 7

Ordentliche und ausserordentliche Veröffentlichung

Die Texte nach den Artikeln 2­4 werden mindestens fünf Tage vor dem Inkrafttreten in der AS veröffentlicht.

1

Verträge, deren Inkrafttreten zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht bekannt ist, werden unmittelbar nach dem Bekanntwerden ihres Inkrafttretens veröffentlicht.

2

Ein Erlass wird vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, wenn dies zur Sicherstellung der Wirkung, wegen Dringlichkeit (Art. 165 BV) oder wegen ausserordentlicher Umstände erforderlich ist.

3

Art. 8

Rechtswirkungen der Veröffentlichung

Rechtspflichten aus Texten nach den Artikeln 2­4 entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind.

1

Wird ein Erlass nach dem Inkrafttreten in der AS veröffentlicht, so entstehen Verpflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Veröffentlichung. Artikel 7 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

2

Wird ein Erlass im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, so bleibt der betroffenen Person der Nachweis offen, dass sie den Erlass nicht kannte und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnte.

3

Art. 9

Massgebende Fassung

Für Erlasse und für Verträge zwischen Bund und Kantonen ist die in der gedruckten Ausgabe der AS veröffentlichte Fassung massgebend. Erscheint ein Text dort nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle, so ist die Fassung, auf die verwiesen wird, massgebend.

1

Welche Fassung von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen massgebend ist, richtet sich nach deren Bestimmungen.

2

Art. 10

Formelle Berichtigungen

Die Bundeskanzlei berichtigt in der AS bei Erlassen des Bundesrates sowie seiner Departemente und Ämter sinnverändernde Fehler und Formulierungen, die nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde entsprechen.

1

7745

Publikationsgesetz

Für die Berichtigung von Erlassen der Bundesversammlung gilt Artikel 58 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.

2

3. Abschnitt: Systematische Sammlung des Bundesrechts Art. 11

Inhalt

Die SR ist eine bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung der Erlasse, völkerrechtlichen Verträge und Beschlüsse sowie Verträge zwischen Bund und Kantonen, die in der AS veröffentlicht wurden und noch gelten. Sie wird periodisch nachgeführt.

1

Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen Texte mit kurzer Geltungsdauer nicht in die SR aufgenommen werden.

2

Art. 12

Formlose Berichtigungen und Anpassungen

Die Bundeskanzlei berichtigt Fehler, die nicht sinnverändernd sind, in der SR formlos.

1

Sie passt Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen in der SR formlos an.

2

Für die Berichtigung von Erlassen der Bundesversammlung gilt Artikel 58 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20024.

3

4. Abschnitt: Bundesblatt Art. 13 1

3 4

Im Bundesblatt werden veröffentlicht: a.

die Botschaften und Entwürfe des Bundesrates zu Erlassen der Bundesversammlung;

b.

die Berichte und Entwürfe von Kommissionen der Bundesversammlung zu Erlassen der Bundesversammlung;

c.

weitere Berichte oder Stellungnahmen des Bundesrates, von Kommissionen der Bundesversammlung oder der eidgenössischen Gerichte;

d.

die Bundesbeschlüsse zu Verfassungsänderungen sowie über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV;

e.

die Bundesgesetze und die dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschlüsse;

SR 171.10; AS 2003 3543 SR 171.10; AS 2003 3543

7746

Publikationsgesetz

f.

die einfachen Bundesbeschlüsse, die nicht nach Artikel 2 Buchstabe h in der AS veröffentlicht werden;

g.

weitere Texte, die nach der Bundesgesetzgebung aufzunehmen sind.

Im Bundesblatt können ferner Beschlüsse, Weisungen und Mitteilungen des Bundesrates, der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören, veröffentlicht werden.

2

Soweit es zweckmässig erscheint, kann die Veröffentlichung auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle (Art. 5) beschränkt werden.

3

4

Für die Berichtigung der Texte gilt Artikel 10 sinngemäss.

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 14

Amtssprachen

Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.

1

Die Veröffentlichung in rätoromanischer Sprache richtet sich nach dem Sprachengesetz vom ...5.

2

Der Bundesrat kann bestimmen, dass Texte, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, nicht in allen drei Amtssprachen veröffentlicht werden oder dass auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird, wenn:

3

a.

die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten; oder

b.

die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen.

Die Bundeskanzlei kann bestimmen, dass Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 13 Absatz 2 nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebietes veröffentlicht werden, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind.

4

Art. 15

Gedruckte und elektronische Form

Die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt werden in gedruckter und in elektronischer Form veröffentlicht.

1

Bei Texten, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, kann sich die Veröffentlichung auf die gedruckte oder die elektronische Form beschränken.

2

5

SR ...; AS ... (BBl 2004 ...)

7747

Publikationsgesetz

Sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, werden Texte mit Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19926 über den Datenschutz in der elektronischen Form anonymisiert veröffentlicht.

3

Art. 16

Umfang der Veröffentlichung

Der Bund beschränkt sich auf die Veröffentlichung der Texte in der Form, wie sie von den zuständigen Organen beschlossen worden ist.

Art. 17

Einsichtnahme

Bei der Bundeskanzlei und bei den von den Kantonen bezeichneten Stellen können eingesehen werden: a.

die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt;

b.

die im ausserordentlichen Verfahren veröffentlichten Erlasse, die noch nicht in die AS aufgenommen worden sind (Art. 7 Abs. 3).

Art. 18

Gebühren

Der Bundesrat regelt die Gebühren für die Abgabe der Veröffentlichungen nach diesem Gesetz. Er kann für Drittanbieter besondere Bedingungen vorsehen.

1

Die Konsultation der Sammlungen des Bundesrechts und des Bundesblatts in elektronischer Form ist unentgeltlich.

2

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 19

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Publikationsgesetz vom 21. März 19867 wird aufgehoben.

Art. 20

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 17. Dezember 19768 über die politischen Rechte: Art. 32 Abs. 2 (neu) Die Bundeskanzlei veröffentlicht unter Hinweis im Bundesblatt die Listen mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, Heimatort und Wohnort der Kandidatinnen und Kandidaten in elektronischer Form.

2

6 7 8

SR 235.1 AS 1987 600 SR 161.1

7748

Publikationsgesetz

Art. 52 Abs. 3 zweiter Satz (neu) 3

... Die Veröffentlichung erfolgt auch in der elektronischen Fassung im Wortlaut.

2. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20029: Art. 19 Abs. 4 (neu) Die Bildungsverordnungen werden in Form eines Verweises nach Artikel 5 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom ...10 in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.

4

Art. 28 Abs. 2 vierter Satz (neu) ... Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom ...11 im Bundesblatt veröffentlicht.

2

3. Bundesgesetz vom 21. Juni 199112 über Radio und Fernsehen: Art. 6 Abs. 3 Bst. b 3

Die Veranstalter müssen: b.

Art. 21

die Öffentlichkeit über Erlasse des Bundes informieren, die nach Artikel 7 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom ...13 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht werden; Übergangsbestimmung

Bis zum Inkrafttreten des Sprachengesetzes vom ...14 bleibt Artikel 14 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 21. März 198615 weiterhin anwendbar.

Art. 22

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9 10 11 12 13 14 15

SR 412.10; AS 2003 ... (BBl 2002 8320) SR ...; AS ... (BBl 2003 7743) SR ...; AS ... (BBl 2003 7743) SR 784.40 SR ...; AS... (BBl 2003 7743) SR ...; AS ... (BBl 2004 ...)

AS 1987 600

7749

Publikationsgesetz

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