Übersetzung1 Anhang 2

Empfehlung 1/01

EFTA-Estland

des Gemischten Ausschusses EFTA-Estland (Angenommen anlässlich des Treffens vom 27. November 2001)

Änderung von Artikel 17, 24 und Anhang II sowie Streichung der Anhänge V und VI bezüglich staatlicher Beihilfen

Der Gemischte Ausschuss, in Anbetracht der weltweiten Entwicklungen im Bereich der Subventionen seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und insbesondere seit dem Inkrafttreten des WTOÜbereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen, unter Berücksichtigung von Artikel 35 des Abkommens, empfiehlt:

1. Artikel 17 durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: «Subventionen 1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien dieses Abkommens in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.

2. Das Ausmass der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Gewährleistung der Transparenz der Subventionsmassnahmen wird durch die in Artikel XVI:1 des GATT 1994 und in Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festgelegten Kriterien bestimmt.

3. Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder Estland eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Estland oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware untersucht werden soll, schriftlich benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, damit eine beiderseits annehmbare Lösung gefunden werden kann. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation finden die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt.»

1

952

Übersetzung des englischen Originaltextes.

2003-0144

Empfehlung 1/01 des Gemischten Ausschusses EFTA-Estland

2. In Artikel 24, Absatz 3(a), zweite Zeile werden die Worte «und 17 (staatliche Beihilfen)» gestrichen.

3. In Artikel 24, Absatz 6, vierte Zeile werden die Worte «und sofern die staatlichen Beihilfen unmittelbare und sofortige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsstaaten zeitigen» gestrichen.

4. Artikel 2 des Anhangs II des Abkommens wird gestrichen.

5. Die Anhänge V und VI des Abkommens werden gestrichen.

6. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, sobald die Annahmeurkunden sämtlicher Vertragsparteien beim Depositar hinterlegt worden sind, der daraufhin alle anderen Vertragsparteien benachrichtigt.

7. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Text dieses Beschlusses beim Depositar.

953