Bundesbeschluss über die Genehmigung von aussenwirtschaftlichen Massnahmen vom 19. März 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, nach Einsicht in den Bericht vom 15. Januar 20032 zur Aussenwirtschaftspolitik 2002, beschliesst:

Art. 1 Die Verordnung vom 11. September 20023 über die Überwachung der Einfuhr bestimmter Industriegüter wird genehmigt (Anhang 1).

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 6. März 2003

Nationalrat, 19. März 2003

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

1 2 3

SR 946.201 BBl 2003 826 SR 946.201.1; AS 2002 3191

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2003-0142

Anhang 1

Verordnung über die Überwachung der Einfuhr bestimmter Industriegüter vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, verordnet:

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich

Zur Überwachung der Entwicklung der Handelsströme wird die Einfuhr bestimmter Industriegüter der Kapitel 72 und 73 des schweizerischen Zolltarifs5 einer Bewilligungspflicht unterstellt.

Art. 2

Bewilligungspflicht

1

Waren, die der Bewilligungspflicht unterliegen, dürfen vom Zollamt nur abgefertigt werden, wenn die Einfuhrbewilligung vorliegt und die Toleranzgrenzen nach Artikel 5 eingehalten sind.

2

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestimmt die Waren, deren Einfuhr der Bewilligungspflicht unterliegt.

3

Es kann Kleinsendungen von der Bewilligungspflicht befreien.

Art. 3

Bewilligungsverfahren

1

Einfuhrbewilligungen werden Personen und Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im schweizerischen Zollgebiet auf Gesuch hin erteilt.

2

Bewilligungsstelle ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco).

3

Es erteilt die Bewilligung für die beantragte Menge innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Einfuhrgesuchs. Die Bewilligung ist kostenlos.

4

Die Bewilligung ist vier Monate gültig.

SR 946.201.1 4 SR 946.201 5 SR 632.10 Anhang 1

2891

Überwachung der Einfuhr bestimmter Industriegüter

Art. 4 1

AS 2002

Einfuhrgesuche

Einfuhrgesuche müssen folgende Angaben enthalten: a.

Name und vollständige Adresse des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters;

b.

Name und vollständige Adresse des Exporteurs;

c.

Ursprungsland;

d.

Herkunftsland;

e.

Anzahl oder Menge;

f.

genaue Warenbezeichnung und Tarifnummer des schweizerischen Zolltarifs;

g.

Nettogewicht;

h.

Wert franko Grenze unverzollt;

i.

Datum und Unterschrift des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters.

2 Das Departement kann bestimmen, dass dem Einfuhrgesuch Unterlagen, wie Faktura oder Bestellungsbestätigung, beizulegen sind.

Art. 5

Toleranzgrenzen

Weicht der Preis pro Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als 5 Prozent von dem auf dem Einfuhrgesuch angegebenen Preis ab oder übersteigt die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren die auf dem Einfuhrgesuch angegebene Menge um weniger als 5 Prozent, so steht dies der Zollabfertigung nicht entgegen.

Art. 6

Vollzug

Die Eidgenösische Zollverwaltung wird mit dem Vollzug an der Grenze beauftragt.

Art. 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. September 2002 in Kraft.

11. September 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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