Bundesbeschluss über die Genehmigung von aussenwirtschaftlichen Massnahmen vom 19. März 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, nach Einsicht in den Bericht vom 15. Januar 20032 zur Aussenwirtschaftspolitik 2002, beschliesst:
Art. 1 Die Verordnung vom 11. September 20023 über die Überwachung der Einfuhr bestimmter Industriegüter wird genehmigt (Anhang 1).
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 6. März 2003
Nationalrat, 19. März 2003
Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz
Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann
1 2 3
SR 946.201 BBl 2003 826 SR 946.201.1; AS 2002 3191
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2003-0142
Anhang 1
Verordnung über die Überwachung der Einfuhr bestimmter Industriegüter vom 11. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, verordnet:
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
Zur Überwachung der Entwicklung der Handelsströme wird die Einfuhr bestimmter Industriegüter der Kapitel 72 und 73 des schweizerischen Zolltarifs5 einer Bewilligungspflicht unterstellt.
Art. 2
Bewilligungspflicht
1
Waren, die der Bewilligungspflicht unterliegen, dürfen vom Zollamt nur abgefertigt werden, wenn die Einfuhrbewilligung vorliegt und die Toleranzgrenzen nach Artikel 5 eingehalten sind.
2
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestimmt die Waren, deren Einfuhr der Bewilligungspflicht unterliegt.
3
Es kann Kleinsendungen von der Bewilligungspflicht befreien.
Art. 3
Bewilligungsverfahren
1
Einfuhrbewilligungen werden Personen und Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im schweizerischen Zollgebiet auf Gesuch hin erteilt.
2
Bewilligungsstelle ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco).
3
Es erteilt die Bewilligung für die beantragte Menge innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Einfuhrgesuchs. Die Bewilligung ist kostenlos.
4
Die Bewilligung ist vier Monate gültig.
SR 946.201.1 4 SR 946.201 5 SR 632.10 Anhang 1
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Überwachung der Einfuhr bestimmter Industriegüter
Art. 4 1
AS 2002
Einfuhrgesuche
Einfuhrgesuche müssen folgende Angaben enthalten: a.
Name und vollständige Adresse des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters;
b.
Name und vollständige Adresse des Exporteurs;
c.
Ursprungsland;
d.
Herkunftsland;
e.
Anzahl oder Menge;
f.
genaue Warenbezeichnung und Tarifnummer des schweizerischen Zolltarifs;
g.
Nettogewicht;
h.
Wert franko Grenze unverzollt;
i.
Datum und Unterschrift des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters.
2 Das Departement kann bestimmen, dass dem Einfuhrgesuch Unterlagen, wie Faktura oder Bestellungsbestätigung, beizulegen sind.
Art. 5
Toleranzgrenzen
Weicht der Preis pro Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als 5 Prozent von dem auf dem Einfuhrgesuch angegebenen Preis ab oder übersteigt die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren die auf dem Einfuhrgesuch angegebene Menge um weniger als 5 Prozent, so steht dies der Zollabfertigung nicht entgegen.
Art. 6
Vollzug
Die Eidgenösische Zollverwaltung wird mit dem Vollzug an der Grenze beauftragt.
Art. 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 12. September 2002 in Kraft.
11. September 2002
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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