Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten SUPER JUMP 20 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 30. August 2001: 1.

Das Gesuch um Bewilligung zum Betrieb des Geldspielautomaten Super Jump 20 als Geschicklichkeitsspielautomat wird abgelehnt.

2.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission c/o Advokaturbüro Huber & Fraefel, Belpstrasse 16, Postfach 6626, 3003 Bern Beschwerde geführt werden.

10. Juni 2003

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

3982

2003-1166